Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Ob Maßnahmen gegen die Inkassobüros verhängt werden, liegt im Ermessen der Behörde.
Die zuständige Behörde ist der Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts.
VG Steffen
Die zuständige Behörde ist der Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
-
- Beiträge: 198
- Registriert: Mittwoch 15. Mai 2013, 06:26
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Ja, schön, aber wer bringt die Ordnungswidrigkeit denn vor,
wie funktioniert dieses Prozedere?
Das ist zwar markig geschrieben, aber die Informationen, wie die Betroffenen damit um zu gehen haben,
fehlen in Gänze!
wie funktioniert dieses Prozedere?
Das ist zwar markig geschrieben, aber die Informationen, wie die Betroffenen damit um zu gehen haben,
fehlen in Gänze!
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
[quoteemThe Grinch]Ja, schön, aber wer bringt die Ordnungswidrigkeit denn vor, wie funktioniert diese Prozedere?
Das ist zwar markig geschrieben, aber die Informationen, wie die Betroffenen damit um zu gehen
haben, fehlen in Gänze![/quoteem]
Ach so, ich vergaß, ein Forum ist das “Schlaraffenland“ der Betroffenen, wo die gebratenen “Musterbriefe“
und “Empfehlungen“ von allein in den geöffneten Mund fliegen und der Betroffene sich ja keine Gedanken
machen muss, sollte und darf. Und, wenn eine Formulierung nicht getroffen ist, wird natürlich dann schlau
kritisiert und so richtig abgelästert. Ich weiß, etwas dezent sarkastisch formuliert, aber leider wahr.
Aber selbstverständlich ist hier im Grundsatz nur der Betroffene eines Inkassoschreibens in der Pflicht!
Erhält er ein Inkassoschreiben oder ein Schreiben eines Rechtsanwaltes der als Inkasso tätig ist, und es
entspricht nicht den gesetzlich normierten Forderungen, sendet man (im Doppelversand) dem Präsident des
zuständigen Amts- oder Landgerichts (zugelassenes Gericht des Inkassos oder des Rechtsanwaltes der als
Inkasso tätig ist) ein formloses Beschwerdeschreiben.
Rechtsnormen bildet das GguGpr
........................
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ab 01.11.2014:
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen - RDG
(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber
einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich
übermitteln:
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“
Hinzu kommt, dass bei Verstoß gegen das neue Gesetz gemäß § 20a ein Bußgeld von bis zu 50.000 € festgesetzt
werden kann. Zu beachten ist aber, dass jedenfalls der oben zitierte Paragraph erst am 1. November 2014 in
Kraft tritt.
........................
§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen - BRAO
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer
Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich
übermitteln:
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
........................
Möglicher -Entwurf- eines Musterschreibens:
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Angaben in blau, sind zu ergänzen und anzupassen.
Beachte, wo möglich = Doppelversand.
VG Steffen
Das ist zwar markig geschrieben, aber die Informationen, wie die Betroffenen damit um zu gehen
haben, fehlen in Gänze![/quoteem]
Ach so, ich vergaß, ein Forum ist das “Schlaraffenland“ der Betroffenen, wo die gebratenen “Musterbriefe“
und “Empfehlungen“ von allein in den geöffneten Mund fliegen und der Betroffene sich ja keine Gedanken
machen muss, sollte und darf. Und, wenn eine Formulierung nicht getroffen ist, wird natürlich dann schlau
kritisiert und so richtig abgelästert. Ich weiß, etwas dezent sarkastisch formuliert, aber leider wahr.
Aber selbstverständlich ist hier im Grundsatz nur der Betroffene eines Inkassoschreibens in der Pflicht!
Erhält er ein Inkassoschreiben oder ein Schreiben eines Rechtsanwaltes der als Inkasso tätig ist, und es
entspricht nicht den gesetzlich normierten Forderungen, sendet man (im Doppelversand) dem Präsident des
zuständigen Amts- oder Landgerichts (zugelassenes Gericht des Inkassos oder des Rechtsanwaltes der als
Inkasso tätig ist) ein formloses Beschwerdeschreiben.
Rechtsnormen bildet das GguGpr
........................
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ab 01.11.2014:
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen - RDG
(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber
einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich
übermitteln:
- 1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des
Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung,
des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis
hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe
und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
- 1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass
dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“
Hinzu kommt, dass bei Verstoß gegen das neue Gesetz gemäß § 20a ein Bußgeld von bis zu 50.000 € festgesetzt
werden kann. Zu beachten ist aber, dass jedenfalls der oben zitierte Paragraph erst am 1. November 2014 in
Kraft tritt.
........................
§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen - BRAO
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer
Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich
übermitteln:
- 1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des
Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung,
des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis
hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art,
Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der
Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
- 1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige
Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
........................
Dieses ist nun vom Betroffenen,
Ist das Schreiben nicht rechtskonform, legt der Betroffene,
Beschwerdegegner eine Stellungnahme einfordern, die Beschwerde prüfen und letztlich dann Ermessen, ob der
Beschwerde stattgegeben wird oder das Verfahren eingestellt. Nur sollte man es eben versuchen und nicht sofort
sagen dass es vergeben “Liebesmühe“ sei. Eine Nadel im Nadelkissen tut nicht weh, aber Hunderte!
- selbständig und allein
oder - durch einen beauftragten Anwalt
Ist das Schreiben nicht rechtskonform, legt der Betroffene,
- selbständig und allein
oder - sein beauftragter Anwalt
Beschwerdegegner eine Stellungnahme einfordern, die Beschwerde prüfen und letztlich dann Ermessen, ob der
Beschwerde stattgegeben wird oder das Verfahren eingestellt. Nur sollte man es eben versuchen und nicht sofort
sagen dass es vergeben “Liebesmühe“ sei. Eine Nadel im Nadelkissen tut nicht weh, aber Hunderte!
Möglicher -Entwurf- eines Musterschreibens:
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Adresse Beschwerdeführer (Betroffener)
Adresse Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts
Beschwerde gegen das Inkassounternehmen: “Inkassospiegel GmbH, Am Holzweg 8, 12345 Post“
Ordnungswidrigkeit § 43d BRAO, § 11a RDG
Mit dem Inkrafttreten des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird mit Wirkung vom 01.11.2014 eine weitergehende
Informationspflicht für registrierte Inkassodienstleister, als auch für Rechtsanwälte, die als solches tätig sind,
festgelegt die in den Forderungsschreiben enthalten sein müssen sowie Informationspflichten, die auf Nachfrage des
Verbrauchers bestehen. Sinn und Zweck der neuen Vorschriften ist es den Verbrauchern die Einschätzung zu erleichtern,
ob es sinnvoll ist, sich gegen die Forderung zu wehren. Mehr Transparenz soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Hiermit beschwere ich,
Angaben zum Beschwerdeführer i.S.d. § 111 OWiG
Name: xxxxxxxxxx
Geburtsname: xxxxxxxxxx
Vorname: xxxxxxxxxx
Geburtsort und Geburtstag: xxxxxxxxxx
Staatsangehörigkeit: xxxxxxxxxx
Familienstand: xxxxxxxxxx
Beruf: xxxxxxxxxx
Anschrift und Wohnort: xxxxxxxxxx
Inkasso- oder Aktenzeichen: xxxxxxxxxx
mich, gegenüber dem ordnungswidrigen Verhalten des in Ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen o.g. Inkassounternehmens.
Angaben zu den vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten
----Text----
Abschließend bitte ich Sie den Sachverhalt meiner Beschwerde zu überprüfen und Maßnahmen gem. §§ 13a, 20 RDG einzuleiten.
Ort, den Datum,
________________________________________________
Max Mustermann
(eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers)
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::Adresse Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts
Beschwerde gegen das Inkassounternehmen: “Inkassospiegel GmbH, Am Holzweg 8, 12345 Post“
Ordnungswidrigkeit § 43d BRAO, § 11a RDG
Mit dem Inkrafttreten des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird mit Wirkung vom 01.11.2014 eine weitergehende
Informationspflicht für registrierte Inkassodienstleister, als auch für Rechtsanwälte, die als solches tätig sind,
festgelegt die in den Forderungsschreiben enthalten sein müssen sowie Informationspflichten, die auf Nachfrage des
Verbrauchers bestehen. Sinn und Zweck der neuen Vorschriften ist es den Verbrauchern die Einschätzung zu erleichtern,
ob es sinnvoll ist, sich gegen die Forderung zu wehren. Mehr Transparenz soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Hiermit beschwere ich,
Angaben zum Beschwerdeführer i.S.d. § 111 OWiG
Name: xxxxxxxxxx
Geburtsname: xxxxxxxxxx
Vorname: xxxxxxxxxx
Geburtsort und Geburtstag: xxxxxxxxxx
Staatsangehörigkeit: xxxxxxxxxx
Familienstand: xxxxxxxxxx
Beruf: xxxxxxxxxx
Anschrift und Wohnort: xxxxxxxxxx
Inkasso- oder Aktenzeichen: xxxxxxxxxx
mich, gegenüber dem ordnungswidrigen Verhalten des in Ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen o.g. Inkassounternehmens.
Angaben zu den vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten
----Text----
Abschließend bitte ich Sie den Sachverhalt meiner Beschwerde zu überprüfen und Maßnahmen gem. §§ 13a, 20 RDG einzuleiten.
Ort, den Datum,
________________________________________________
Max Mustermann
(eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers)
Angaben in blau, sind zu ergänzen und anzupassen.
Beachte, wo möglich = Doppelversand.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Prozesskostensicherheit im Filesharing (§ 110 (1) ZPO)
Autor: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Derzeit gibt es eine Vielzahl von amerikanischen Firmen, welche in Deutschland Ansprüche
wegen der Verbreitung von Filmen in Tauschbörsen geltend machen. Das ist auch meist
unproblematisch möglich. Was allerdings sehr oft übersehen wird: Diese müssen nach
§ 110 ZPO Sicherheit leisten. (...) Das bedeutet in den Filesharing Verfahren, dass die
Klägerseite auf Antrag der Beklagtenseite zumindest Sicherheit in Höhe der Kosten des
beauftragen (eigenen) Anwalts leisten muss. (...)
... weiterlesen
Autor: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Derzeit gibt es eine Vielzahl von amerikanischen Firmen, welche in Deutschland Ansprüche
wegen der Verbreitung von Filmen in Tauschbörsen geltend machen. Das ist auch meist
unproblematisch möglich. Was allerdings sehr oft übersehen wird: Diese müssen nach
§ 110 ZPO Sicherheit leisten. (...) Das bedeutet in den Filesharing Verfahren, dass die
Klägerseite auf Antrag der Beklagtenseite zumindest Sicherheit in Höhe der Kosten des
beauftragen (eigenen) Anwalts leisten muss. (...)
... weiterlesen
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Debcon GmbH nimmt (mal wieder)
eine Filesharing-Klage zurück
23:11 Uhr
Rechtsanwalt Matthias Lederer
Rechtsanwalt im Medien- & Urheberrecht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht,
empfohlener Anwalt bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing)
in Tauschbörsen
Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen
Fürstendamm 7
85354 Freising
Telefon: 08161 - 486 90
Telefax: 08161 - 923 42
E-Mail: info@rae-altersberger.de
Web: internetrecht-freising.de
..............................
In einem von uns geführten Verfahren am AG Kempten auf die Erstattung von Kosten und Schadenersatz
nach einer angeblichen Filesharing-Abmahnung hat die Klägerin - die "Debcon GmbH" - nach unserem
Vortrag im gerichtlichen Verfahren die Klage zurück genommen.
Sachverhalt: Abmahnung (?), Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der Beklagte soll im Jahr 2011 von der Rechts-
anwaltskanzlei "U+C Rechtsanwälte", vermutlich im Auftrag der "Silwa Filmvertrieb GmbH" oder der
"PUAKA Videoproduktions GmbH", abgemahnt worden sein. Allerdings hatte der Beklagte die streitgegen-
ständliche Abmahnung nicht erhalten, folglich außergerichtlich weder eine Unterlassungserklärung
abgegeben noch irgendwelche Zahlungen geleistet.
Es wurde daher ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, gegen den der Anschlussinhaber und unser
späterer Mandant keinen Widerspruch einlegte, so dass auf dessen Grundlage schließlich ein Voll-
streckungsbescheid zu Gunsten der nunmehr nach erfolgter Abtretung als Gläubigerin des Anspruchs
auftretenden "Debcon GmbH" erging.
In diesem Zeitpunkt wandte der Anschlussinhaber sich an uns. Vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Lederer wurde namens und im Auftrag des Anschlussinhabers Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
eingelegt. An die "Debcon GmbH" erging sodann die gerichtliche Aufforderung, den Anspruch zu begründen.
Die Anspruchsbegründung
Erst mit Erhalt der Anspruchsbegründung ließ sich der Sachverhalt teilweise "aufklären". Wie sich aus
dieser ergab, soll es am 26.05.2011 eine urheberrechtliche Abmahnung gegeben haben. Mit dieser sollen
wohl die üblichen Ansprüche (Unterlassung, Schadenersatz und Anwaltskosten) geltend gemacht worden sein,
und zwar entweder im Namen der "Silwa Filmvertrieb GmbH" oder der "PUAKA Videoproduktions GmbH". Dies
jedenfalls legt eine Abtretungsurkunde, mit der die angeblich offenen Zahlungsansprüche an die
"Debcon GmbH" abgetreten worden sein sollen, nahe. Im gerichtlichen Verfahren jedenfalls wurde nun
eine Forderung von 650,00 Euro geltend gemacht, und zwar mit folgender Begründung:
Pornofilm als betroffenes Werk genannt wurde, das dann aber als Musiktitel, der in einem Chart-
Container enthalten gewesen sein soll, eingeordnet wurde, blieben genau diejenigen Punkte klärungs-
bedürftig, die die Sache vorangebracht hätten. So wurden eben genau das Auskunftsverfahren, die
Providerauskunft oder auch die angebliche Abmahnung zwar zum Beweis angeboten, aber eben nur im
Bestreitensfall. Und genau das haben wir dann getan.
Die Klageerwiderung
Im Rahmen der Klageerwiderung kam es ausnahmsweise gar nicht soweit, dass der Beklagte seiner
sekundären Darlegungslast hätte nachkommen müssen. Mangels Kenntnis der Abmahnung, die nur im
Bestreitensfall vorgelegt werden würde, haben wir zunächst schlicht die Existenz der Abmahnung
bestritten und dargestellt, dass die Klage aufbauend auf der obigen Begründung unschlüssig ist.
Selbst wenn die obige Anspruchsbegründung die ungeprüfte Übernahme vorhandener Textbausteine nahelegt,
so ergibt sich daraus eben gerade kein schlüssiger Vortrag. Schon die Darstellung, es handle sich bei
dem genannten Pornofilm um ein Musikstück aus einem Chart-Container, zeigt, wie wenig Beachtung dem
Einzelfall geschenkt wird. Vor diesem Hintergrund haben wir sodann dargestellt, dass der Beklagte
sich auch gar nicht in der Lage sieht, umfassend gegen einen Anspruch vorzutragen, zu dem schlicht
keinerlei Sachverhaltskenntnis besteht.
Hierauf folgte sodann ein Schriftsatz der Gegenseite, verfasst allerdings nicht durch die "Debcon
GmbH" selbst, sondern nunmehr deren Prozessbevollmächtigten (?) Rechtsanwalt Sebastian Wulf. In
diesem hieß es:
als sachdienlich erachtet werden. Da wir gegen den Anspruch nicht detailliert vorgetragen hatten,
insbesondere nicht zu einer Nichtnutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten, der Tatbegehung
durch einen Dritten oder einer Absicherung des Anschlusses, gehen die Ausführungen schlicht und einfach
völlig an der Sache vorbei. Mehr noch: die noch in der Anspruchsbegründung angekündigte Vorlage der
gegenständlichen Abmahnung unterblieb - und das, obwohl wir deren Existenz bestritten hatten.
Vor diesem Hintergrund wurde in aller Kürze nochmals darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig
und damit abzuweisen sei.
Das AG Kempten terminierte sodann auf den morgigen Tag (22.10.2014). Zu diesem Termin kommt es aber
nicht mehr, nachdem die Klägerin am heutigen Tage die Klage zurücknahm.
Fazit
In dem obigen Verfahren hat der Anschlussinhaber Glück gehabt: auch wenn er von der Abmahnung selbst
keine Kenntnis hatte, so war ihm doch ein Mahnbescheid zugegangen. Diesem hatte er nicht widersprochen
und so war ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Wäre hier nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt
worden, so hätte dem Anschlussinhaber die Zwangsvollstreckung gedroht - und das, obwohl es - jedenfalls
nach diesem Verfahrensverlauf - die fragliche Abmahnung wohl gar nicht gegeben hat. Dies zeigt, dass
Angelegenheiten wegen Abmahnungen in jeder Phase des Verfahrens von einem fachkundigen Anwalt bearbeitet
werden sollten, um eine erfolgreiche Gegenwehr aufzubauen.
Die Angelegenheit offenbart aber noch etwas anderes: dass derart lückenhafte Anspruchsbegründungen bei
Gericht eingebracht werden, ferner auch in Folgeschriftsätzen lediglich allgemeine und an der Sache
vorbeigehende Vorträge erfolgen (können), ist nicht zuletzt eine Folge der Tatsache, dass über viele
Jahre die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer urheberrechtlichen Abmahnung jedenfalls an einigen
Gerichten quasi ein Selbstläufer war. Eindrucksvoll wird mit diesem Verfahren belegt, dass die vermutete
Haftung des Anschlussinhabers kaum mehr als ein Instrument der Arbeitserleichterung ist und es ermöglicht,
Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, die jeder Grundlage entbehren.
______________________________
Autor: Rechtsanwalt Matthias Lederer
Quelle: internetrecht-freising.de
Link: http://internetrecht-freising.de/debcon ... e-zurueck/
________________________________________________
eine Filesharing-Klage zurück
23:11 Uhr
Rechtsanwalt Matthias Lederer
Rechtsanwalt im Medien- & Urheberrecht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht,
empfohlener Anwalt bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing)
in Tauschbörsen
Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen
Fürstendamm 7
85354 Freising
Telefon: 08161 - 486 90
Telefax: 08161 - 923 42
E-Mail: info@rae-altersberger.de
Web: internetrecht-freising.de
..............................
In einem von uns geführten Verfahren am AG Kempten auf die Erstattung von Kosten und Schadenersatz
nach einer angeblichen Filesharing-Abmahnung hat die Klägerin - die "Debcon GmbH" - nach unserem
Vortrag im gerichtlichen Verfahren die Klage zurück genommen.
Sachverhalt: Abmahnung (?), Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der Beklagte soll im Jahr 2011 von der Rechts-
anwaltskanzlei "U+C Rechtsanwälte", vermutlich im Auftrag der "Silwa Filmvertrieb GmbH" oder der
"PUAKA Videoproduktions GmbH", abgemahnt worden sein. Allerdings hatte der Beklagte die streitgegen-
ständliche Abmahnung nicht erhalten, folglich außergerichtlich weder eine Unterlassungserklärung
abgegeben noch irgendwelche Zahlungen geleistet.
Es wurde daher ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, gegen den der Anschlussinhaber und unser
späterer Mandant keinen Widerspruch einlegte, so dass auf dessen Grundlage schließlich ein Voll-
streckungsbescheid zu Gunsten der nunmehr nach erfolgter Abtretung als Gläubigerin des Anspruchs
auftretenden "Debcon GmbH" erging.
In diesem Zeitpunkt wandte der Anschlussinhaber sich an uns. Vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Lederer wurde namens und im Auftrag des Anschlussinhabers Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
eingelegt. An die "Debcon GmbH" erging sodann die gerichtliche Aufforderung, den Anspruch zu begründen.
Die Anspruchsbegründung
Erst mit Erhalt der Anspruchsbegründung ließ sich der Sachverhalt teilweise "aufklären". Wie sich aus
dieser ergab, soll es am 26.05.2011 eine urheberrechtliche Abmahnung gegeben haben. Mit dieser sollen
wohl die üblichen Ansprüche (Unterlassung, Schadenersatz und Anwaltskosten) geltend gemacht worden sein,
und zwar entweder im Namen der "Silwa Filmvertrieb GmbH" oder der "PUAKA Videoproduktions GmbH". Dies
jedenfalls legt eine Abtretungsurkunde, mit der die angeblich offenen Zahlungsansprüche an die
"Debcon GmbH" abgetreten worden sein sollen, nahe. Im gerichtlichen Verfahren jedenfalls wurde nun
eine Forderung von 650,00 Euro geltend gemacht, und zwar mit folgender Begründung:
"Dem Schadenersatzanspruch liegt folgender Sacherhalt zu Grunde:
Am 25.04.2011 um 23:10:00 Uhr wurde von dem Internetanschluss (folgt: IP-Adresse) das Musikstück
"Mutti.Report.5.Hausfrau.und.Ficksau.German.XXX.DVDRIP.XviD-CHiKANi" im Rahmen einer sog. P2P-
Tauschbörse als Teil eines sog. Chart-Containers angeboten. Im Rahmen eines landgerichtlichen Aus-
kunftsverfahrens hat der Internetserviceprovider, dem die Vergabe der o.g. IP-Adresse obliegt,
beauskunftet, dass diese zum Erfassungszeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war.
Beweis: Ausdruck der Providerauskunft und des LG Beschlusses, wird im Bestreitensfall vorgelegt
Daraufhin wurde der Beklagte von der Rechtsanwaltskanzlei "Urmann & Collegen", welche von der Rechte-
inhaberin mandatiert wurde, mit Schriftsatz vom 5/26/2011 abgemahnt.
Beweis: Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei "Urmann & Collegen" vom 5/26/2011, wird im Bestreitens-
fall vorgelegt"
Diese Begründung schien uns dann aber doch etwas seltsam: nicht nur, dass ganz offensichtlich ein Am 25.04.2011 um 23:10:00 Uhr wurde von dem Internetanschluss (folgt: IP-Adresse) das Musikstück
"Mutti.Report.5.Hausfrau.und.Ficksau.German.XXX.DVDRIP.XviD-CHiKANi" im Rahmen einer sog. P2P-
Tauschbörse als Teil eines sog. Chart-Containers angeboten. Im Rahmen eines landgerichtlichen Aus-
kunftsverfahrens hat der Internetserviceprovider, dem die Vergabe der o.g. IP-Adresse obliegt,
beauskunftet, dass diese zum Erfassungszeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war.
Beweis: Ausdruck der Providerauskunft und des LG Beschlusses, wird im Bestreitensfall vorgelegt
Daraufhin wurde der Beklagte von der Rechtsanwaltskanzlei "Urmann & Collegen", welche von der Rechte-
inhaberin mandatiert wurde, mit Schriftsatz vom 5/26/2011 abgemahnt.
Beweis: Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei "Urmann & Collegen" vom 5/26/2011, wird im Bestreitens-
fall vorgelegt"
Pornofilm als betroffenes Werk genannt wurde, das dann aber als Musiktitel, der in einem Chart-
Container enthalten gewesen sein soll, eingeordnet wurde, blieben genau diejenigen Punkte klärungs-
bedürftig, die die Sache vorangebracht hätten. So wurden eben genau das Auskunftsverfahren, die
Providerauskunft oder auch die angebliche Abmahnung zwar zum Beweis angeboten, aber eben nur im
Bestreitensfall. Und genau das haben wir dann getan.
Die Klageerwiderung
Im Rahmen der Klageerwiderung kam es ausnahmsweise gar nicht soweit, dass der Beklagte seiner
sekundären Darlegungslast hätte nachkommen müssen. Mangels Kenntnis der Abmahnung, die nur im
Bestreitensfall vorgelegt werden würde, haben wir zunächst schlicht die Existenz der Abmahnung
bestritten und dargestellt, dass die Klage aufbauend auf der obigen Begründung unschlüssig ist.
Selbst wenn die obige Anspruchsbegründung die ungeprüfte Übernahme vorhandener Textbausteine nahelegt,
so ergibt sich daraus eben gerade kein schlüssiger Vortrag. Schon die Darstellung, es handle sich bei
dem genannten Pornofilm um ein Musikstück aus einem Chart-Container, zeigt, wie wenig Beachtung dem
Einzelfall geschenkt wird. Vor diesem Hintergrund haben wir sodann dargestellt, dass der Beklagte
sich auch gar nicht in der Lage sieht, umfassend gegen einen Anspruch vorzutragen, zu dem schlicht
keinerlei Sachverhaltskenntnis besteht.
Hierauf folgte sodann ein Schriftsatz der Gegenseite, verfasst allerdings nicht durch die "Debcon
GmbH" selbst, sondern nunmehr deren Prozessbevollmächtigten (?) Rechtsanwalt Sebastian Wulf. In
diesem hieß es:
"Wie in der Klagebegründung ausgeführt, wurde nachgewiesen, dass die Urheberrechtsverletzung von
dem Internet-Anschluss aus begangen wurde, für den der Beklagte als Anschlussinhaber verantwortlich
war. Dass der Beklagte angibt, dass die Rechtsverletzung möglicherweise von Dritten verübt wurde
ist insofern irrelevant und muss mit Nichtwissen bestritten werden.
Es verbleibt bei der Tatsache dass die Anschlussinhaberschaft des Beklagten nicht hinweggedacht
werden kann, ohne dass die Urheberrechtsverletzung von gerade diesem Anschluss entfallen würde.
Die Darlegungen des Beklagten, es habe eine ordnungsgemäße Sicherung des Anschlusses stattgefunden
und er sei somit für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich, müssen mangels Vorlage ge-
eigneter Nachweise mit Nichtwissen bestritten werden.
Die Ausführungen des Beklagten, dass er zu der angegebenen Zeit seinen Internet-Anschluss nicht
genutzt habe, sind nicht geeignet, die Haftung für den von ihm betriebenen Anschluss entfallen zu
lassen. Insofern besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses
auch dessen Nutzer ist. Diese Vermutung vermögen die Ausführungen des Beklagten nicht zu erschüttern."
Dieser Vortrag kann unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs nicht einmal mit viel gutem Willen dem Internet-Anschluss aus begangen wurde, für den der Beklagte als Anschlussinhaber verantwortlich
war. Dass der Beklagte angibt, dass die Rechtsverletzung möglicherweise von Dritten verübt wurde
ist insofern irrelevant und muss mit Nichtwissen bestritten werden.
Es verbleibt bei der Tatsache dass die Anschlussinhaberschaft des Beklagten nicht hinweggedacht
werden kann, ohne dass die Urheberrechtsverletzung von gerade diesem Anschluss entfallen würde.
Die Darlegungen des Beklagten, es habe eine ordnungsgemäße Sicherung des Anschlusses stattgefunden
und er sei somit für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich, müssen mangels Vorlage ge-
eigneter Nachweise mit Nichtwissen bestritten werden.
Die Ausführungen des Beklagten, dass er zu der angegebenen Zeit seinen Internet-Anschluss nicht
genutzt habe, sind nicht geeignet, die Haftung für den von ihm betriebenen Anschluss entfallen zu
lassen. Insofern besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses
auch dessen Nutzer ist. Diese Vermutung vermögen die Ausführungen des Beklagten nicht zu erschüttern."
als sachdienlich erachtet werden. Da wir gegen den Anspruch nicht detailliert vorgetragen hatten,
insbesondere nicht zu einer Nichtnutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten, der Tatbegehung
durch einen Dritten oder einer Absicherung des Anschlusses, gehen die Ausführungen schlicht und einfach
völlig an der Sache vorbei. Mehr noch: die noch in der Anspruchsbegründung angekündigte Vorlage der
gegenständlichen Abmahnung unterblieb - und das, obwohl wir deren Existenz bestritten hatten.
Vor diesem Hintergrund wurde in aller Kürze nochmals darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig
und damit abzuweisen sei.
Das AG Kempten terminierte sodann auf den morgigen Tag (22.10.2014). Zu diesem Termin kommt es aber
nicht mehr, nachdem die Klägerin am heutigen Tage die Klage zurücknahm.
Fazit
In dem obigen Verfahren hat der Anschlussinhaber Glück gehabt: auch wenn er von der Abmahnung selbst
keine Kenntnis hatte, so war ihm doch ein Mahnbescheid zugegangen. Diesem hatte er nicht widersprochen
und so war ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Wäre hier nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt
worden, so hätte dem Anschlussinhaber die Zwangsvollstreckung gedroht - und das, obwohl es - jedenfalls
nach diesem Verfahrensverlauf - die fragliche Abmahnung wohl gar nicht gegeben hat. Dies zeigt, dass
Angelegenheiten wegen Abmahnungen in jeder Phase des Verfahrens von einem fachkundigen Anwalt bearbeitet
werden sollten, um eine erfolgreiche Gegenwehr aufzubauen.
Die Angelegenheit offenbart aber noch etwas anderes: dass derart lückenhafte Anspruchsbegründungen bei
Gericht eingebracht werden, ferner auch in Folgeschriftsätzen lediglich allgemeine und an der Sache
vorbeigehende Vorträge erfolgen (können), ist nicht zuletzt eine Folge der Tatsache, dass über viele
Jahre die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer urheberrechtlichen Abmahnung jedenfalls an einigen
Gerichten quasi ein Selbstläufer war. Eindrucksvoll wird mit diesem Verfahren belegt, dass die vermutete
Haftung des Anschlussinhabers kaum mehr als ein Instrument der Arbeitserleichterung ist und es ermöglicht,
Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, die jeder Grundlage entbehren.
______________________________
Autor: Rechtsanwalt Matthias Lederer
Quelle: internetrecht-freising.de
Link: http://internetrecht-freising.de/debcon ... e-zurueck/
________________________________________________
-
- Beiträge: 198
- Registriert: Mittwoch 15. Mai 2013, 06:26
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Na, geht doch!Steffen hat geschrieben:Ach so, ich vergaß, ein Forum ist das “Schlaraffenland“ der Betroffenen, wo die gebratenen “Musterbriefe“
und “Empfehlungen“ von allein in den geöffneten Mund fliegen und der Betroffene sich ja keine Gedanken
machen muss, sollte und darf. Und, wenn eine Formulierung nicht getroffen ist, wird natürlich dann schlau
kritisiert und so richtig abgelästert. Ich weiß, etwas dezent sarkastisch formuliert, aber leider wahr.
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Kosten für die Providerauskunft nach § 101 UrhG sind
(anteilig) zu erstattende Verfahrenskosten
BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13
Der BGH hat entschieden, dass die Kosten für das Auskunftsverfahren gegen einen Internet-Provider
über die Identität des Inhabers einer bestimmten IP-Adresse der “Vorbereitung eines konkret bevor-
stehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechts-
verletzung verantwortlich ist” dienen und somit gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind.
Richtet sich das Auskunftsverfahren auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen, können die
Kosten des Verfahrens nur anteilig (nach Anzahl der betroffenen Personen) erstattet werden.
Quelle: RA Dr. Ole Damm & Partner
Link: http://www.damm-legal.de/bgh-kosten-fue ... renskosten
(anteilig) zu erstattende Verfahrenskosten
BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13
Der BGH hat entschieden, dass die Kosten für das Auskunftsverfahren gegen einen Internet-Provider
über die Identität des Inhabers einer bestimmten IP-Adresse der “Vorbereitung eines konkret bevor-
stehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechts-
verletzung verantwortlich ist” dienen und somit gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind.
Richtet sich das Auskunftsverfahren auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen, können die
Kosten des Verfahrens nur anteilig (nach Anzahl der betroffenen Personen) erstattet werden.
Quelle: RA Dr. Ole Damm & Partner
Link: http://www.damm-legal.de/bgh-kosten-fue ... renskosten
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Achtung! Fake-Abmahnungen im Umlauf!
Abmahnung Rechtsanwalt Robert Barber wegen Streaming und Filesharing
- Youporn & Xhamster - Achtung Fake
Uns liegt ein Abmahnschreiben einer englischen Kanzlei - Robert Barber - für den Rechteinhaber “xfun film Ltd.“
vor, welches einige Fragen aufwirft. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er über seinen Internetanschluss
illegal das Werk “Sucking housewifes reloaded - Julias Pleasure“ angeboten habe.
... weiterlesen auf: ggr-law.com
Muster von GGR-RAe:
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Ah, es geht wieder auf Weihnachten zu
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
EuGH C-348/13, Beschluss vom 21.10.2014:
Framing keine Urheberrechtsverletzung
09:02 Uhr
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstr. 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: http://www.new-media-law.net" onclick="window.open(this.href); return false;
-:-:-:-:-:-:-:-:-:- http://www.new-media-law.net-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-" onclick="window.open(this.href); return false;
1. Videoblog zur Entscheidung:
2. Kommentar
Der Europäische Gerichtshof hat mit einer wichtigen Grundsatzentscheidung, die durch
unsere Kanzlei erstritten wurde, entschieden, dass framende Links, die - wie hier auf
ein in YouTube verfügbares Video gesetzt wurden - keine öffentliche Wiedergabe im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft darstellen, jeden-
falls solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere
Wiedergabetechnik verwendet wird.
Der EuGH wendet in dem Beschluss zum Framing die bereits aus der Svensson Entscheidung
(C-466/12) bekannten Grundsätze, dass nämlich "normale" Hyperlinks ebenfalls keine
urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellen, wie von uns erwartet, auch auf den Fall
der framenden Links an. Entscheidend ist für den EuGH, ob die Wiedergabe für ein "neues
Publikum" erfolgt und ob eine neue Technik verwendet wird oder nicht.
Auch den Umstand, dass dem User der Eindruck vermittelt wird, dass ein Werk von der
Website desjenigen erscheint, der den framenden Link setzt, obwohl es in Wirklichkeit
von einer anderen Website (wie hier bei YouTube) wiedergegeben wird, läßt der EuGH nicht
gelten. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH noch darauf
hingewiesen, dass man dort deshalb der Meinung sei, dass das "Framing" wegen des "Zu-
eigenmachens" durch den Nutzer unter ein unbenanntes Recht der Öffentlichen Wiedergabe-
falle (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 16. Mai 2013, I ZR 46/12 "Die Realität", Rz. 26).
Dieser Umstand - so der EuGH - sei aber "im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-
Technik" (EuGH Beschluss vom 21.10.2014, C-348/13, Rz. 17). Auch werde durch das Framing
im Regelfall kein neues Publikum erschlossen, weil davon auszugehen sei, "dass der Inhaber
des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht
habe" (vgl. EuGH Beschluss vom 21.10.2014, C-348/13, Rz. 18). Auch wird im Falle des
Framings keine andere Technik angewendet. Der EuGH kommt also zu dem Ergebnis, dass das
Setzen eines framenden Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Der Beschluss beendet einen jahrelangen Rechtsstreit. Er ist im Sinne der Netzfreiheit zu
begrüßen, da er auch klarstellt, dass die unzähligen framenden Links, die Verbraucher in
sozialen Netzwerken wie etwa Facebook einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der
Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können.
-:-:-:-:-:-:-:-:-:- http://www.new-media-law.net-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-" onclick="window.open(this.href); return false;
Den Volltext der Entscheidung C-348/13
finden Sie hier.
-:-:-:-:-:-:-:-:-:- http://www.new-media-law.net-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-" onclick="window.open(this.href); return false;
_________________________________________________________________
Autor: Dr. Bernhard Knies
Rechtsanwalt - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Quelle: www.new-media-law.net
Link: http://www.new-media-law.net/ger/aktuel ... aming.html
_________________________________________________________________
Framing keine Urheberrechtsverletzung
09:02 Uhr
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstr. 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: http://www.new-media-law.net" onclick="window.open(this.href); return false;
-:-:-:-:-:-:-:-:-:- http://www.new-media-law.net-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-" onclick="window.open(this.href); return false;
1. Videoblog zur Entscheidung:
2. Kommentar
Der Europäische Gerichtshof hat mit einer wichtigen Grundsatzentscheidung, die durch
unsere Kanzlei erstritten wurde, entschieden, dass framende Links, die - wie hier auf
ein in YouTube verfügbares Video gesetzt wurden - keine öffentliche Wiedergabe im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft darstellen, jeden-
falls solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere
Wiedergabetechnik verwendet wird.
Der EuGH wendet in dem Beschluss zum Framing die bereits aus der Svensson Entscheidung
(C-466/12) bekannten Grundsätze, dass nämlich "normale" Hyperlinks ebenfalls keine
urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellen, wie von uns erwartet, auch auf den Fall
der framenden Links an. Entscheidend ist für den EuGH, ob die Wiedergabe für ein "neues
Publikum" erfolgt und ob eine neue Technik verwendet wird oder nicht.
Auch den Umstand, dass dem User der Eindruck vermittelt wird, dass ein Werk von der
Website desjenigen erscheint, der den framenden Link setzt, obwohl es in Wirklichkeit
von einer anderen Website (wie hier bei YouTube) wiedergegeben wird, läßt der EuGH nicht
gelten. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH noch darauf
hingewiesen, dass man dort deshalb der Meinung sei, dass das "Framing" wegen des "Zu-
eigenmachens" durch den Nutzer unter ein unbenanntes Recht der Öffentlichen Wiedergabe-
falle (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 16. Mai 2013, I ZR 46/12 "Die Realität", Rz. 26).
Dieser Umstand - so der EuGH - sei aber "im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-
Technik" (EuGH Beschluss vom 21.10.2014, C-348/13, Rz. 17). Auch werde durch das Framing
im Regelfall kein neues Publikum erschlossen, weil davon auszugehen sei, "dass der Inhaber
des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht
habe" (vgl. EuGH Beschluss vom 21.10.2014, C-348/13, Rz. 18). Auch wird im Falle des
Framings keine andere Technik angewendet. Der EuGH kommt also zu dem Ergebnis, dass das
Setzen eines framenden Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Der Beschluss beendet einen jahrelangen Rechtsstreit. Er ist im Sinne der Netzfreiheit zu
begrüßen, da er auch klarstellt, dass die unzähligen framenden Links, die Verbraucher in
sozialen Netzwerken wie etwa Facebook einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der
Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können.
-:-:-:-:-:-:-:-:-:- http://www.new-media-law.net-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-" onclick="window.open(this.href); return false;
Den Volltext der Entscheidung C-348/13
finden Sie hier.
-:-:-:-:-:-:-:-:-:- http://www.new-media-law.net-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-" onclick="window.open(this.href); return false;
_________________________________________________________________
Autor: Dr. Bernhard Knies
Rechtsanwalt - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Quelle: www.new-media-law.net
Link: http://www.new-media-law.net/ger/aktuel ... aming.html
_________________________________________________________________
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
AG Düsseldorf stellt strenge Anforderungen
an Nachweis der Rechteinhaberschaft
10:35 Uhr
Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: (0221) 95 15 63 - 0
info@wbs-law.de
www.wbs-law.de
-:-:-:-:-:-:-:-:-:-www.wbs-law.de-:-:-:-:-:-:-:-:-:-
Urteil im Volltext:
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, Az. 57 C 425/14
-:-:-:-:-:-:-:-:-:-www.wbs-law.de-:-:-:-:-:-:-:-:-:-
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren gegen die Interessen
der Abmahnindustrie entschieden. Das Gericht hat einen Copyright-Vermerk auf dem DVD-Cover
nicht als hinreichenden Nachweis für die Eigenschaft als Rechteinhaber angesehen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Inkassobüro im Auftrag eines angeblichen Rechteinhabers
gegen einen Anschlussinhaber vorgegangen, weil über dessen Anschluss ein urheberrechtlich
geschütztes Werk illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet worden sein soll. Es
verlangte sowohl die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 Euro als auch die die
Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro.
Copyright-Vermerk auf DVD enthält keine Aussage über Nutzungsrecht
Das Amtsgericht Düsseldorf wies jedoch die Klage des Inkassobüros mit Urteil vom 23.09.2014
(Az. 57 C 425/14) ab. Denn der Kläger müsse hier darlegen und beweisen, dass er nicht nur
über ein einfaches, sondern vielmehr über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügt. Dieser
Nachweis sei nicht mittels des Copyright-Vermerkes auf dem DVD-Cover erbracht worden. Denn
man könne ihm nur entnehmen, dass ein Nutzungsrecht besteht. Dies besage aber nicht zwangsläufig,
dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht des Klägers handelt. Abschließend verweist
das Gericht darauf, dass der Kläger bereits bei einem einfachen Bestreiten die vollständige
Rechtekette hinsichtlich des Bestehens eines ausschließlichen Nutzungsrechtes darzulegen und
im Zweifel nachzuweisen hat.
Fazit:
Inwieweit sich diese begrüßenswerte Rechtsauffassung des Amtsgerichtes Düsseldorf durchsetzt,
bleibt abzuwarten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann noch nicht gesagt werden, inwieweit der
Kläger gegen dieses Urteil Berufung einlegt beim Landgericht Düsseldorf. Aufgrund dessen sollen
sich abgemahnte Tauschbörsennutzer rechtlich beraten lassen – und nicht vorschnell eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Auch die Rechteinhaberschaft ist bei Abmahnungen nicht immer so klar wie es zunächst scheint.
Sie kann sich allerdings aus anderen Unterlagen – wie beispielsweise dem Lizenzvertrag – ergeben.
Hier müssen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sorgfältig gewürdigt werden.
-:-:-:-:-:-:-:-:-:-www.wbs-law.de-:-:-:-:-:-:-:-:-:-
Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... gen-57125/
-:-:-:-:-:-:-:-:-:-www.wbs-law.de-:-:-:-:-:-:-:-:-:-
an Nachweis der Rechteinhaberschaft
10:35 Uhr
Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: (0221) 95 15 63 - 0
info@wbs-law.de
www.wbs-law.de
-:-:-:-:-:-:-:-:-:-www.wbs-law.de-:-:-:-:-:-:-:-:-:-
Urteil im Volltext:
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, Az. 57 C 425/14
-:-:-:-:-:-:-:-:-:-www.wbs-law.de-:-:-:-:-:-:-:-:-:-
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren gegen die Interessen
der Abmahnindustrie entschieden. Das Gericht hat einen Copyright-Vermerk auf dem DVD-Cover
nicht als hinreichenden Nachweis für die Eigenschaft als Rechteinhaber angesehen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Inkassobüro im Auftrag eines angeblichen Rechteinhabers
gegen einen Anschlussinhaber vorgegangen, weil über dessen Anschluss ein urheberrechtlich
geschütztes Werk illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet worden sein soll. Es
verlangte sowohl die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 Euro als auch die die
Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro.
Copyright-Vermerk auf DVD enthält keine Aussage über Nutzungsrecht
Das Amtsgericht Düsseldorf wies jedoch die Klage des Inkassobüros mit Urteil vom 23.09.2014
(Az. 57 C 425/14) ab. Denn der Kläger müsse hier darlegen und beweisen, dass er nicht nur
über ein einfaches, sondern vielmehr über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügt. Dieser
Nachweis sei nicht mittels des Copyright-Vermerkes auf dem DVD-Cover erbracht worden. Denn
man könne ihm nur entnehmen, dass ein Nutzungsrecht besteht. Dies besage aber nicht zwangsläufig,
dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht des Klägers handelt. Abschließend verweist
das Gericht darauf, dass der Kläger bereits bei einem einfachen Bestreiten die vollständige
Rechtekette hinsichtlich des Bestehens eines ausschließlichen Nutzungsrechtes darzulegen und
im Zweifel nachzuweisen hat.
Fazit:
Inwieweit sich diese begrüßenswerte Rechtsauffassung des Amtsgerichtes Düsseldorf durchsetzt,
bleibt abzuwarten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann noch nicht gesagt werden, inwieweit der
Kläger gegen dieses Urteil Berufung einlegt beim Landgericht Düsseldorf. Aufgrund dessen sollen
sich abgemahnte Tauschbörsennutzer rechtlich beraten lassen – und nicht vorschnell eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Auch die Rechteinhaberschaft ist bei Abmahnungen nicht immer so klar wie es zunächst scheint.
Sie kann sich allerdings aus anderen Unterlagen – wie beispielsweise dem Lizenzvertrag – ergeben.
Hier müssen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sorgfältig gewürdigt werden.
-:-:-:-:-:-:-:-:-:-www.wbs-law.de-:-:-:-:-:-:-:-:-:-
Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... gen-57125/
-:-:-:-:-:-:-:-:-:-www.wbs-law.de-:-:-:-:-:-:-:-:-:-
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts mit Städtenamen
Bei Werbung mit Städtenamen muss der Rechtsanwalt dort eine Niederlassung haben
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.08.2014 - 327 O 118/14 -
Wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite mit Städtenamen wirbt, so muss er dort auch eine Niederlassung haben oder zumindest mit einer dort ansässigen Kanzlei zusammenarbeiten. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine unzulässige Werbung vor. Ein konkurrierender Rechtsanwalt kann dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
... weiterlesen auf http://www.kostenlose-urteile.de" onclick="window.open(this.href); return false;
........................................................
ra-online GmbH
10719 Berlin
Tel.:+49 (30) 28043-600 | Fax:+49 (30) 28043-899
E-Mail:info@ra-online.de | Internet:http://www.ra-online.de
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
Link: http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Ham ... n19049.htm
Bei Werbung mit Städtenamen muss der Rechtsanwalt dort eine Niederlassung haben
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.08.2014 - 327 O 118/14 -
Wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite mit Städtenamen wirbt, so muss er dort auch eine Niederlassung haben oder zumindest mit einer dort ansässigen Kanzlei zusammenarbeiten. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine unzulässige Werbung vor. Ein konkurrierender Rechtsanwalt kann dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
... weiterlesen auf http://www.kostenlose-urteile.de" onclick="window.open(this.href); return false;
........................................................
ra-online GmbH
10719 Berlin
Tel.:+49 (30) 28043-600 | Fax:+49 (30) 28043-899
E-Mail:info@ra-online.de | Internet:http://www.ra-online.de
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
Link: http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Ham ... n19049.htm
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Presseerklärung - Betrugsmails im Namen von MS Concept Rechtsanwälte
Presseerklärung
Aktuell werden Betrugsemails (Abmahnungen per Email) im angeblichen Namen unserer Kanzlei MS Concept Rechtsanwälte versendet. Die Emails haben dabei den nachfolgenden Betreff:
Betreff: WICHTIG: Vorname Nachname, Mahnschreiben aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, Schadensersatzzahlung von 25 Euro dringend notwendig!
Diese Email stammt nicht von der Kanzlei MS Concept Rechtsanwälte (http://www.ms-concept.de" onclick="window.open(this.href); return false;). Die Kanzlei MS Concept zählt seit Jahren mit zu den renommiertesten Betroffenenvertretern in Deutschland und vertritt regelmäßig eine Vielzahl von Verbrauchern, die von Abmahnungen betroffen sind. Die Kanzlei engagiert sich im Kampf gegen Massenabmahnungen und hält hierzu regelmäßig Vorträge an Schulen und Einrichtungen (bspw. in Zusammenarbeit mit den Winnender Medienscouts und der Polizeidirektion Waiblingen). Herr Rechtsanwalt Dr. Mühlberger wurde sogar bereits in den baden-württembergischen Landtag als Experte eingeladen, um die Möglichkeiten eines verbesserten Verbraucherschutzes aufzuzeigen. Die massenhafte Abmahnung von Verbrauchern widerspricht unserer Kanzleiphilosophie, so dass wir für ein solches Unterfangen auch niemals zur Verfügung stehen würden.
Bei der angeblich in unserem Namen versendeten Email handelt es sich um einen offensichtlichen Betrugsversuch. Die Email stammt nicht von unserem Server. Statt dessen haben Betrüger augenscheinlich unsere Emailadresse lediglich als Absenderadresse verwendet. Wir empfehlen die Email zu löschen und keinesfalls die geforderte Zahlung zu leisten. Selbstverständlich werden wir gegen diesen verleumderischen und dreisten Identitätsklau mit aller Entschiedenheit vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr MS Concept Team
.............................................................
Nachfolgend finden Sie beispielhaft eine der versendeten Betrugsemails:
Presseerklärung
Aktuell werden Betrugsemails (Abmahnungen per Email) im angeblichen Namen unserer Kanzlei MS Concept Rechtsanwälte versendet. Die Emails haben dabei den nachfolgenden Betreff:
Betreff: WICHTIG: Vorname Nachname, Mahnschreiben aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, Schadensersatzzahlung von 25 Euro dringend notwendig!
Diese Email stammt nicht von der Kanzlei MS Concept Rechtsanwälte (http://www.ms-concept.de" onclick="window.open(this.href); return false;). Die Kanzlei MS Concept zählt seit Jahren mit zu den renommiertesten Betroffenenvertretern in Deutschland und vertritt regelmäßig eine Vielzahl von Verbrauchern, die von Abmahnungen betroffen sind. Die Kanzlei engagiert sich im Kampf gegen Massenabmahnungen und hält hierzu regelmäßig Vorträge an Schulen und Einrichtungen (bspw. in Zusammenarbeit mit den Winnender Medienscouts und der Polizeidirektion Waiblingen). Herr Rechtsanwalt Dr. Mühlberger wurde sogar bereits in den baden-württembergischen Landtag als Experte eingeladen, um die Möglichkeiten eines verbesserten Verbraucherschutzes aufzuzeigen. Die massenhafte Abmahnung von Verbrauchern widerspricht unserer Kanzleiphilosophie, so dass wir für ein solches Unterfangen auch niemals zur Verfügung stehen würden.
Bei der angeblich in unserem Namen versendeten Email handelt es sich um einen offensichtlichen Betrugsversuch. Die Email stammt nicht von unserem Server. Statt dessen haben Betrüger augenscheinlich unsere Emailadresse lediglich als Absenderadresse verwendet. Wir empfehlen die Email zu löschen und keinesfalls die geforderte Zahlung zu leisten. Selbstverständlich werden wir gegen diesen verleumderischen und dreisten Identitätsklau mit aller Entschiedenheit vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr MS Concept Team
.............................................................
Nachfolgend finden Sie beispielhaft eine der versendeten Betrugsemails:
Betreff: WICHTIG: Vorname Nachname, Mahnschreiben aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, Schadensersatzzahlung von 25 Euro dringend notwendig!
Sehr geehrter Herr Nachname,
im obriger Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vetretung und Interessenverwahrung der YouPorn Office an.
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unser Mandant fordert aufgrund einer Urheberrechtsverletzung vom 18.09.2012 um 18:50 Uhr Schadensersatz.
Es wurde festgestellt, dass über Ihren Internetzugang das Video “Dream Teens” auf einer der Seiten unseres Mandanten angeschaut wurde. Hierzu zählen YouPorn, RedTube, Pornhub und XNXX.
Aus diesem Grund fordern wir Sie dazu auf, die entstandenen Kosten zu begleichen, diese belaufen sich auf 25 Euro in Form von Bitcoins. Sie können die Bitcoins auf der folgenden Seite unseres Partners beziehen:
http://www.happycoins.com/de/account" onclick="window.open(this.href); return false; (empfohlen)
Wählen Sie als Zahlungsmethode Sofortüberweisung oder Giropay und geben Sie bei der Registrierung die im folgenden aufgeführte Bitcoin-Adresse an.
Es wurde die folgende Bitcoin-Adresse für die Zahlung für Vorname Nachname erstellt: 1G2qYuvuZReBeFqtqHQq4eYdgRRLEXM2KX
Alternativ haben Sie die Möglichkeit die erforderlichen Bitcoins im Wert von 25 Euro über die folgenden Seiten zu beziehen:
http://www.bitcoin.de" onclick="window.open(this.href); return false;
http://www.localbitcoins.com" onclick="window.open(this.href); return false;
Sollten Sie innerhalb von 12 Tagen den Betrag von 25 Euro in Bitcoins auf die oben angegebenen Adresse versendet haben, kommen keine weiteren Kosten auf Sie zu.
Nach Ablauf dieser Frist behält sich unser Mandant das Recht vor weitere rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sven J. Mühlberger
MS Concept
Birkenwaldstraße 118
70191 Stuttgart
Tel.: 0711/71530243
Abmahnnummer: 108699232392504345649193202761170307387917468735602939721376
.............................................................Sehr geehrter Herr Nachname,
im obriger Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vetretung und Interessenverwahrung der YouPorn Office an.
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unser Mandant fordert aufgrund einer Urheberrechtsverletzung vom 18.09.2012 um 18:50 Uhr Schadensersatz.
Es wurde festgestellt, dass über Ihren Internetzugang das Video “Dream Teens” auf einer der Seiten unseres Mandanten angeschaut wurde. Hierzu zählen YouPorn, RedTube, Pornhub und XNXX.
Aus diesem Grund fordern wir Sie dazu auf, die entstandenen Kosten zu begleichen, diese belaufen sich auf 25 Euro in Form von Bitcoins. Sie können die Bitcoins auf der folgenden Seite unseres Partners beziehen:
http://www.happycoins.com/de/account" onclick="window.open(this.href); return false; (empfohlen)
Wählen Sie als Zahlungsmethode Sofortüberweisung oder Giropay und geben Sie bei der Registrierung die im folgenden aufgeführte Bitcoin-Adresse an.
Es wurde die folgende Bitcoin-Adresse für die Zahlung für Vorname Nachname erstellt: 1G2qYuvuZReBeFqtqHQq4eYdgRRLEXM2KX
Alternativ haben Sie die Möglichkeit die erforderlichen Bitcoins im Wert von 25 Euro über die folgenden Seiten zu beziehen:
http://www.bitcoin.de" onclick="window.open(this.href); return false;
http://www.localbitcoins.com" onclick="window.open(this.href); return false;
Sollten Sie innerhalb von 12 Tagen den Betrag von 25 Euro in Bitcoins auf die oben angegebenen Adresse versendet haben, kommen keine weiteren Kosten auf Sie zu.
Nach Ablauf dieser Frist behält sich unser Mandant das Recht vor weitere rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sven J. Mühlberger
MS Concept
Birkenwaldstraße 118
70191 Stuttgart
Tel.: 0711/71530243
Abmahnnummer: 108699232392504345649193202761170307387917468735602939721376
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Pressemitteilung WBS:
Razzia bei kinox.to Betreibern -
Was die Nutzer jetzt zu befürchten haben
Sonntag, den 26.10.2014; 08:13 Uhr
Köln, 26.10.2014. Nach Informationen des SPIEGEL hat eine Spezialeinheit der Polizei ein
Wohnhaus in Lübeck gestürmt. In dem Haus sollen die 21 und 25 Jahre alten Betreiber von
kinox.to bei ihren Eltern gewohnt haben. Sie sind auf der Flucht. Zwei weitere führende
Köpfe der Plattform wurden offenbar im Raum Düsseldorf festgenommen. Nach Angaben der
GVU sollen auch die Seiten Movie4k.to, Boerse.sx und mygully.com von den Beschuldigten
betrieben worden sein. Noch sind die jeweiligen Plattformen größtenteils online (mygully
scheint zeitweise down zu sein), es ist jedoch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft
auch schon bald Zugriff auf die jeweiligen Server haben wird. Nach Informationen von
tarnkappe.info sind wurden auch die Portale Freakshare und Bitshare von den Gesuchten
betrieben. Tarnkappe befürchtet, dass die Seiten weiter als so genannter Honeypot betrieben
werden. D.h., die Staatsanwaltschaft würde die Seiten weiter betreiben und registrieren,
welche Nutzer sich derzeit noch einloggen. Theoretisch ist ein solches Vorgehen zwar denkbar,
aus Sicht der anwaltlichen Praxis aber eher ungewöhnlich. Was die Nutzer der Plattformen zu
befürchten haben, erläutert der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke:
"Aus meiner Sicht haben die Nutzer von kinox.to schon keine Straftat begangen, da der reine
Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn
keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt wird. Darüber hinaus ist die GVU
- die hier offenbar die Strafanzeige erstattet hat - auch dafür bekannt, normalerweise das
Übel an der Wurzel zu packen. Das heißt, dass die Gesellschaft in der Regel gegen die großen
Fische vorgeht, was sie mit den jetzigen Durchsuchungen auch beweisen hat."
Letztlich müsse man sich auch fragen - so Solmecke weiter - welche Daten auf den Servern von
kinox.to bzw. den angeschlossenen Streamingplattformen überhaupt gespeichert worden sind.
Zwar sei ein Nutzer über seine IP-Adresse jederzeit identifizierbar, jedoch würden viele Server
die IP-Adressen überhaupt nicht speichern. Selbst wenn dem so wäre, stellt sich die Frage, ob
die jeweiligen Internet-Zugangsprovider - also z.B. die Deutsche Telekom - ebenfalls die IP-
Adresse ihrer Kunden gespeichert haben. Ist das nicht der Fall, ist eine Zuordnung der IP-
Adresse nicht mehr möglich. Betroffen sein könnten also wenn überhaupt nur Nutzer, die in den
letzten Tagen die Plattform kinox.to genutzt haben.
Die Filmindustrie vertritt - anders als Rechtsanwalt Christian Solmecke - die Auffassung, dass
schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale
Kopie anzusehen ist. In Folge der Redtube-Abmahnungen tendierten allerdings etliche Gerichte dazu,
den Konsum von Streams nicht als Urheberrechtsverletzung anzusehen. Sollte es jedoch trotzdem zu
Abmahnungen kommen, müssten die betroffenen Nutzer dann mit so genannten Unterlassungserklärungen
versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche
zahlen. Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf ca. 155 Euro
gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich z.B. an den Kosten eines
Kinobesuchs bzw. am Ausleihen einer DVD mit ca. 10 Euro orientieren dürfte. Wesentlich höhere
Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in
Deutschland angesetzt. Beim Filesharing liegt jedoch - anders als bei kinox.to - der Hauptvorwurf
darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen sondern in den Tauschbörsen auch automatisch (und
oft unbewusst) der gesamten Welt wieder angeboten wird.
Auch in Folge der Ermittlungen gegen den kinox-Vorgänger kino.to hat zwar die Generalstaatsanwaltschaft
Dresden seinerzeit das Vorgehen gegen so genannte zahlende Premium-Nutzer angekündigt, diese Drohung
dann aber letztlich - wohl auch aufgrund der rechtlichen Unklarheiten - nicht wahr gemacht. Ermittelt
wurde jedoch gegen die Uploader und gegen die Vermarkter von kino.to. Die Betreiber wurden seinerzeit
zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.
Problematischer könnte die Rechtslage sich übrigens für die Nutzer der offenbar ebenfalls von den
kinox.to Betreibern gegründeten Download-Portale bzw. Foren mygully.com und boerse.sx sein. Hier ging
es nicht darum, dass Filme gestreamt wurden, sondern illegale Inhalte wie Musik, Filme, Bücher oder
Software über so genannte One-Click-Hoster heruntergeladen worden sind. Sollte die Staatsanwaltschaft
die Namen dieser Nutzer herausbekommen, ist mit Abmahnungen der jeweiligen Rechteinhaber zu rechnen.
Video-Statements von RA Solmecke zum Thema kino.to:
________________________________
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: (0221) 95 15 63 - 0
info@wbs-law.de
www.wbs-law.de
Quelle: wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/internetrecht/ra ... ben-57135/
_____________________________________________
Razzia bei kinox.to Betreibern -
Was die Nutzer jetzt zu befürchten haben
Sonntag, den 26.10.2014; 08:13 Uhr
Köln, 26.10.2014. Nach Informationen des SPIEGEL hat eine Spezialeinheit der Polizei ein
Wohnhaus in Lübeck gestürmt. In dem Haus sollen die 21 und 25 Jahre alten Betreiber von
kinox.to bei ihren Eltern gewohnt haben. Sie sind auf der Flucht. Zwei weitere führende
Köpfe der Plattform wurden offenbar im Raum Düsseldorf festgenommen. Nach Angaben der
GVU sollen auch die Seiten Movie4k.to, Boerse.sx und mygully.com von den Beschuldigten
betrieben worden sein. Noch sind die jeweiligen Plattformen größtenteils online (mygully
scheint zeitweise down zu sein), es ist jedoch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft
auch schon bald Zugriff auf die jeweiligen Server haben wird. Nach Informationen von
tarnkappe.info sind wurden auch die Portale Freakshare und Bitshare von den Gesuchten
betrieben. Tarnkappe befürchtet, dass die Seiten weiter als so genannter Honeypot betrieben
werden. D.h., die Staatsanwaltschaft würde die Seiten weiter betreiben und registrieren,
welche Nutzer sich derzeit noch einloggen. Theoretisch ist ein solches Vorgehen zwar denkbar,
aus Sicht der anwaltlichen Praxis aber eher ungewöhnlich. Was die Nutzer der Plattformen zu
befürchten haben, erläutert der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke:
"Aus meiner Sicht haben die Nutzer von kinox.to schon keine Straftat begangen, da der reine
Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn
keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt wird. Darüber hinaus ist die GVU
- die hier offenbar die Strafanzeige erstattet hat - auch dafür bekannt, normalerweise das
Übel an der Wurzel zu packen. Das heißt, dass die Gesellschaft in der Regel gegen die großen
Fische vorgeht, was sie mit den jetzigen Durchsuchungen auch beweisen hat."
Letztlich müsse man sich auch fragen - so Solmecke weiter - welche Daten auf den Servern von
kinox.to bzw. den angeschlossenen Streamingplattformen überhaupt gespeichert worden sind.
Zwar sei ein Nutzer über seine IP-Adresse jederzeit identifizierbar, jedoch würden viele Server
die IP-Adressen überhaupt nicht speichern. Selbst wenn dem so wäre, stellt sich die Frage, ob
die jeweiligen Internet-Zugangsprovider - also z.B. die Deutsche Telekom - ebenfalls die IP-
Adresse ihrer Kunden gespeichert haben. Ist das nicht der Fall, ist eine Zuordnung der IP-
Adresse nicht mehr möglich. Betroffen sein könnten also wenn überhaupt nur Nutzer, die in den
letzten Tagen die Plattform kinox.to genutzt haben.
Die Filmindustrie vertritt - anders als Rechtsanwalt Christian Solmecke - die Auffassung, dass
schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale
Kopie anzusehen ist. In Folge der Redtube-Abmahnungen tendierten allerdings etliche Gerichte dazu,
den Konsum von Streams nicht als Urheberrechtsverletzung anzusehen. Sollte es jedoch trotzdem zu
Abmahnungen kommen, müssten die betroffenen Nutzer dann mit so genannten Unterlassungserklärungen
versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche
zahlen. Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf ca. 155 Euro
gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich z.B. an den Kosten eines
Kinobesuchs bzw. am Ausleihen einer DVD mit ca. 10 Euro orientieren dürfte. Wesentlich höhere
Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in
Deutschland angesetzt. Beim Filesharing liegt jedoch - anders als bei kinox.to - der Hauptvorwurf
darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen sondern in den Tauschbörsen auch automatisch (und
oft unbewusst) der gesamten Welt wieder angeboten wird.
Auch in Folge der Ermittlungen gegen den kinox-Vorgänger kino.to hat zwar die Generalstaatsanwaltschaft
Dresden seinerzeit das Vorgehen gegen so genannte zahlende Premium-Nutzer angekündigt, diese Drohung
dann aber letztlich - wohl auch aufgrund der rechtlichen Unklarheiten - nicht wahr gemacht. Ermittelt
wurde jedoch gegen die Uploader und gegen die Vermarkter von kino.to. Die Betreiber wurden seinerzeit
zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.
Problematischer könnte die Rechtslage sich übrigens für die Nutzer der offenbar ebenfalls von den
kinox.to Betreibern gegründeten Download-Portale bzw. Foren mygully.com und boerse.sx sein. Hier ging
es nicht darum, dass Filme gestreamt wurden, sondern illegale Inhalte wie Musik, Filme, Bücher oder
Software über so genannte One-Click-Hoster heruntergeladen worden sind. Sollte die Staatsanwaltschaft
die Namen dieser Nutzer herausbekommen, ist mit Abmahnungen der jeweiligen Rechteinhaber zu rechnen.
Video-Statements von RA Solmecke zum Thema kino.to:
________________________________
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: (0221) 95 15 63 - 0
info@wbs-law.de
www.wbs-law.de
Quelle: wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/internetrecht/ra ... ben-57135/
_____________________________________________
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 152/2014: Vorlage an den EuGH in Sachen "Speicherung von dynamischen IP-Adressen"
Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Dies sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei den meisten allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf.
Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen.
1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um "personenbezogene Daten" handelt, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie*** dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.
2. Geht man von "personenbezogenen Daten" aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG*), wenn - wie hier - eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG** ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der EG-Datenschutz-Richtlinie**** könnte aber eine weitergehende Auslegung gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.
* § 12 Telemediengesetz - Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) ...
** § 15 Telemediengesetz - Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten) ...
*** Art. 2 EG-Datenschutz-Richtlinie - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person [...]; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; [...]
**** Art. 7 EG-Datenschutz-Richtlinie
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: [...]
f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 geschützt sind, überwiegen.
Urteil vom 28. Oktober - VI ZR 135/13
AG Tiergarten - Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 6/08
LG Berlin - Urteil vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08
ZD 2013, 618 und CR 2013, 471
Karlsruhe, den 28. Oktober 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =1&anz=153
Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Dies sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei den meisten allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf.
Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen.
1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um "personenbezogene Daten" handelt, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie*** dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.
2. Geht man von "personenbezogenen Daten" aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG*), wenn - wie hier - eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG** ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der EG-Datenschutz-Richtlinie**** könnte aber eine weitergehende Auslegung gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.
* § 12 Telemediengesetz - Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) ...
** § 15 Telemediengesetz - Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten) ...
*** Art. 2 EG-Datenschutz-Richtlinie - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person [...]; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; [...]
**** Art. 7 EG-Datenschutz-Richtlinie
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: [...]
f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 geschützt sind, überwiegen.
Urteil vom 28. Oktober - VI ZR 135/13
AG Tiergarten - Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 6/08
LG Berlin - Urteil vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08
ZD 2013, 618 und CR 2013, 471
Karlsruhe, den 28. Oktober 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =1&anz=153
-
- Beiträge: 198
- Registriert: Mittwoch 15. Mai 2013, 06:26
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
De, die Kölner Richter nehmen also die von den Loggerbuden verfassten "Ermittlungsergebnisse" nicht mehr
ohne berechtigten Zweifel als von Gott gegebene Tatsache hin!
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwa ... ind/13717/
Justitia mag zwar Blind und Lahm sein, findet aber dennoch den richtigen Weg
ohne berechtigten Zweifel als von Gott gegebene Tatsache hin!
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwa ... ind/13717/
Justitia mag zwar Blind und Lahm sein, findet aber dennoch den richtigen Weg
-
- Beiträge: 3
- Registriert: Donnerstag 30. Oktober 2014, 23:27
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Guter Ansatz des AG.The Grinch hat geschrieben:De, die Kölner Richter nehmen also die von den Loggerbuden verfassten "Ermittlungsergebnisse" nicht mehr
ohne berechtigten Zweifel als von Gott gegebene Tatsache hin!
Justitia mag zwar Blind und Lahm sein, findet aber dennoch den richtigen Weg
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Hier wird die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung ("BearShare"), - immerhin noch "knurrend" -The Grinch hat geschrieben:Justitia mag zwar blind und lahm sein, findet aber dennoch den richtigen Weg.PrivateUser hat geschrieben:Guter Ansatz des AG.
umgesetzt.
Auszug:
(...) Das Gericht weist darauf hin, dass es in Filesharingfällen - unter Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung und im Gegensatz zu der herrschenden Auffassung - nicht mehr ohne Weiteres von
der Richtigkeit der Ermittlung der betreffenden Internetanschlüsse ausgeht. (...)
Es wird aber auch wieder der Wink mit dem Zaunpfahl gegeben.
Mehrfachermittlung:
Auszug:
(...) Das Gericht geht aber dann von der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse aus, wenn auf
mehrere Ermittlungen verwiesen werden kann, die Filesharing gleicher oder ganz ähnlicher Dateien
von dem Internetanschluss des jeweiligen Beklagten innerhalb weniger Tage oder Wochen unter
verschiedenen IP-Adressen belegen sollen. ln solchen Fällen erscheint eine zufällige Mehrfach-
ermittlung desselben Internetanschlusses so vollkommen unwahrscheinlich, dass “Zweifel schweigen”
(vgl. OLG Köln - 6 U 239/11). (...)
Gutachten-Keule:
In vielen Hinweisbeschlüssen des AG Köln steht dann nämlich noch,
Auszug:
(...) Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben binnen drei Wochen zu den erteilten Hinweisen Stellung
zu nehmen und ggfs. Mehrfachermittlungen vorzutragen. Ansonsten würde das Gericht nicht ohne
Einholung eines die Richtigkeit der Ermittlungen bestätigenden Gurtachtens der Klage zusprechen.
Das Gericht würde von der Klägerseite einen Auslagenvorschuss von 5.000,- € fordern, da nach bis-
herigen Erfahrungen die anzustellenden Ermittlungen sehr aufwendig und kostspielig sind. (...)
und weiter,
Auszug:
(...) Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht diese Kosten ggfs. nach § 96 ZPO vollständig der
Beklagtenseite auferlegen würde, wenn eine Verurteilung dem Grunde nach bei einer Teilabweisung der
übersetzten Klage erfolgt. (...)
Und hier kommt die einschüchternde Gutachten-Keule wieder voll zum Einsatz, wo sich der Beklagte
dann seine Gedanken macht bzw. machen wird. Oder?
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
-
- Beiträge: 3
- Registriert: Donnerstag 30. Oktober 2014, 23:27
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Könnte einen anderen Hintergrund haben und bisher wird noch nicht auf ein Urteil verwiesen.Steffen hat geschrieben: Hier wird die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung ("BearShare"), - immerhin noch "knurrend" -
umgesetzt.
Mehrfach IPs sind meiner Meinung auch nicht der Indikator. Dennoch ist es erst mal große Hürde.Steffen hat geschrieben: Auszug:
(...) Das Gericht weist darauf hin, dass es in Filesharingfällen - unter Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung und im Gegensatz zu der herrschenden Auffassung - nicht mehr ohne Weiteres von
der Richtigkeit der Ermittlung der betreffenden Internetanschlüsse ausgeht. (...)
Es wird aber auch wieder der Wink mit dem Zaunpfahl gegeben.
Mehrfachermittlung:
Auszug:
(...) Das Gericht geht aber dann von der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse aus, wenn auf
mehrere Ermittlungen verwiesen werden kann, die Filesharing gleicher oder ganz ähnlicher Dateien
von dem Internetanschluss des jeweiligen Beklagten innerhalb weniger Tage oder Wochen unter
verschiedenen IP-Adressen belegen sollen. ln solchen Fällen erscheint eine zufällige Mehrfach-
ermittlung desselben Internetanschlusses so vollkommen unwahrscheinlich, dass “Zweifel schweigen”
(vgl. OLG Köln - 6 U 239/11). (...)
[/quote]Steffen hat geschrieben: Gutachten-Keule:
In vielen Hinweisbeschlüssen des AG Köln steht dann nämlich noch,
Auszug:
(...) Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben binnen drei Wochen zu den erteilten Hinweisen Stellung
zu nehmen und ggfs. Mehrfachermittlungen vorzutragen. Ansonsten würde das Gericht nicht ohne
Einholung eines die Richtigkeit der Ermittlungen bestätigenden Gurtachtens der Klage zusprechen.
Das Gericht würde von der Klägerseite einen Auslagenvorschuss von 5.000,- € fordern, da nach bis-
herigen Erfahrungen die anzustellenden Ermittlungen sehr aufwendig und kostspielig sind. (...)
und weiter,
Auszug:
(...) Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht diese Kosten ggfs. nach § 96 ZPO vollständig der
Beklagtenseite auferlegen würde, wenn eine Verurteilung dem Grunde nach bei einer Teilabweisung der
übersetzten Klage erfolgt. (...)
Und hier kommt die einschüchternde Gutachten-Keule wieder voll zum Einsatz, wo sich der Beklagte
dann seine Gedanken macht bzw. machen wird. Oder?
VG Steffen
Nun ja, ein Gutachten muss man immer zahlen, wenn man verliert bzw. nicht bestätigt wird. Wobei 5.000 Euro auch sehr hoch gegriffen sind.
Ich sehe es eher so, dass gerade Abmahner dann nicht mehr jeden Quatsch vorlegen können.