Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9641 Beitrag von Steffen » Freitag 12. September 2014, 01:29

Nachtrag

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Mhm, wenn nun die IGGDAW doch einen aktiven Part in diesem Verfahren hatte, -Glückwunsch und Respekt-, warum dann erst das ganze Abstreiten und Beleidigen über mehrere Postings, wenn man dann es letztlich zugibt und mir Recht gibt?

Ist mir auch zu spät, um darüber nachzudenken ...


.:::;;


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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9642 Beitrag von Steffen » Freitag 12. September 2014, 09:48

Mann war das eine Posting-Nacht!

Eine einfache Newsmeldung, die natürlich wieder upgedatet habe, ein aufrichtiger
Glückwunsch, das Zollen des Respektes wurde von der IGGDAW sofort zum Anlass
genommen, das Schmutzwerfen und die Pupspropaganda von AW3P gnadenlos
aufzuzeigen, dieses zu enttarnen, um letztlich aber diese dann selbst zu bestätigen.

Nachdem ich mich 5 Minuten auf die

Bild

gesetzt habe und mein Fehlverhalten einsehe komme ich zum Schluss, das ich bei
den Berichten der Anwälte bleibe
. Die sind viel unkomplizierter und wissen, was sie
schreiben!

Und da sag mir noch einer, ich wäre persönlich und verfüge über einen unsozialen
Tonfall.



IGGDAW erreicht Klagerücknahme
durch Schulenberg und Schenk
AG Schorndorf, Az. 6 C 521/14 - Klagerücknahme

Bericht: IGGDAW

Sei es, wie es sei. Glückwunsch an die Beklagte; Glückwunsch an den Kläger, der
aufgrund des Gesundheitszustandes der Beklagten seine Klage zurück nahm. Und
natürlich Glückwunsch auch an die IGGDAW. Punkt. Nach einem Punkt kommt nicht
mehr viel.

VG Steffen

der_heilige_judas
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9643 Beitrag von der_heilige_judas » Freitag 12. September 2014, 11:01

Steffen hat geschrieben: IGGDAW erreicht Klagerücknahme
durch Schulenberg und Schenk
AG Schorndorf, Az. 6 C 521/14 - Klagerücknahme
Mal nicht so voreilig, bisher ist dieser Vollpfosten Shual und seine blaublütige Sado-Maso-Tante noch jeglichen Beweis schuldig, ob und wenn ja wie sie daran mitgewirkt haben.

Oder um es in einer der Sprache des Gründungsmitgliedes und Vorsitzenden des “Vereins zur Förderung altertümlicher Sprachen" Dr. Wachs zu sagen: "Hic rhodos, hic salta".

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9644 Beitrag von der_heilige_judas » Freitag 12. September 2014, 11:33

bitte diesen Post i.S. Urmann löschen weil Fehler von mir (war bereits im entsprechende Thread gemeldet).

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9645 Beitrag von Steffen » Freitag 12. September 2014, 11:34

[quoteemder_heilige_judas]Mal nicht so voreilig, bisher ist dieser Vollpfosten Shual und seine blaublütige Sado-Maso-Tante
noch jeglichen Beweis schuldig, ob und wenn ja wie sie daran mitgewirkt haben.[/quoteem]

Bild

Man sollte in diesem Punkt die Ablehnung beiseite legen und den Erfolg der IGDDAW bei dem Erbringen
von Rechtsdienstleistungen anerkennen. Wenn es so nicht wäre, hätte man es nicht so detailliert
erwähnt, das man einen aktiven Anteil hatte.

Gut, auch wenn etwas dezent im "Shual-Style" der IGDDAW-Ureinwohner,

Code: Alles auswählen

(...) Um kurz auf die nächste dümmliche thüringerische Pupspropaganda einzugehen: Natürlich hatte 
die hiesige Fraktion einen aktiven Anteil - seit wann steht in einer Erwiderung nur "Ich bin jetzt 
krank!"? (...)

Code: Alles auswählen

(...) Das die "hiesige Fraktion" (vgl. sie mal Ihre t(r)ollen Texte dazu) bereits seit 5 Jahren und 
6 Monaten aktiv am Gerichtsgeschehen teilnimmt, ist überall bei denen dies angeht bekannt - egal wie 
häufig Sie diesen Fakt in den letzten 5 Jahren und 6 Monaten ignoriert, beschmutzt, belabert, etc. 
... haben. (...)
aber -eindeutig-, das die Beklagte, die sich an das Forum von IGGDAW wandte - dadurch und
mit dieser Hilfe eine Klagerücknahme durch Schulenberg und Schenk erzielte! Ehre wem Ehre gebührt,
man sollte hier Größe zeigen und es neidlos anerkennen.




[quoteemder_heilige_judas]Oder um es in einer der Sprachen des Gründungsmitgliedes und Vorsitzenden des “Vereins zur Förderung
altertümlicher Sprachen" Dr. Wachs zu sagen: "Hic rhodos, hic salta".[/quoteem]

Hic Rhodus, hic salta! (latein., Hier ist Rhodos, hier springe!) bedeutet: Zeig hier, beweise, was du
kannst (Quelle: Wiki).

Sorry ich hatte nur 10 Klassen POS in der ehemaligen DDR, und das ist dieses Jahr 35 Jahre her. Außerdem
steht es Schwarz auf Grau.




[quoteemder_heilige_judas]BTW: hab ich urlaubsbedingt die unten verlinkte Meldung in diesem Forum mglw. verpasst
oder wurde sie tatsächlich noch nicht gepostet ?

RA Thomas Urmann verliert seine Zulassung[/quoteem]

Es gibt doch mittlerweile sehr viel Sites, die schon wieder zurückgerudert sind!

LTO: Noch darf Thomas Urmann sich "Rechtsanwalt" nennen

Das letzte Wort hat hier die zuständige RAK.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9646 Beitrag von Steffen » Freitag 12. September 2014, 12:53

AG Stuttgart-Bad Cannstatt kontra BGH:
Mutter haftet für potentielles Filesharing
des Sohnes wegen fehlender Belehrung!




Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt hat in seinem Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 C 512/14 eine Mutter
im Rahmen der Störerhaftung zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt, da das Gericht die Ansicht
vertrat, die Mutter habe die Pflicht gehabt, ihren Sohn beim Umgang mit dem Internet zu beaufsichtigen.

Im Mai 2013 erhielt die beklagte Mutter eine Abmahnung wegen einer angeblich illegalen Bereitstellung
eines Computerspiels. Wegen der ausbleibenden Zahlung des geforderten Schadensersatzes in Höhe von
510,00 EUR und der Abmahnkosten in Höhe von 1.157,00 EUR erhob die Klägerin Zahlungsklage.

Das Gericht gab der Klage dem Grund nach statt. Zwar habe die Beklagte glaubhaft vorgetragen, dass
sie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu Hause war und ihren Computer abgeschaltet hatte.
Dennoch war der 16 jährige Sohn der Beklagten, welcher einen Zugriff auf deren Internetanschluss
hatte, anwesend.

Die Beklagte trug dem Gericht vor, dass sie nicht an die Schuld des Sohnes glaubte und ihn darüber
hinaus auch ausdrücklich ein Verbot hinsichtlich illegaler Filesharing-Aktivitäten erteilt hatte.
Hierzu führte das Gericht aus, dass es nicht von der Täterschaft der Mutter ausgehe, dennoch sei es
naiv zu glauben, der Sohn habe das Computerspiel nicht illegal heruntergeladen. Der Richter habe
ebenso einen Sohn, welcher verbotenerweise Filesharing-Aktivitäten betrieben habe, für die dieser
dann als Vater habe einstehen müssen.

Letztlich wurde die Beklagte zur Zahlung der Abmahngebühren in Höhe von 155,29 EUR verurteilt und
musste 7 % der Verfahrenskosten tragen.

Die Entscheidung des Gerichts ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Zum einen ist aus Sicht des
Gerichts die Mutter für den Rechtsverstoß des Sohnes wegen einer fehlenden Aufsicht verantwortlich,
obwohl ein Rechtsverstoß des Sohnes tatsächlich im vorliegenden Verfahren nicht bewiesen wurde.

Darüber hinaus widersetzt sich das AG Stuttgart-Bad Cannstatt dem erst in diesem Jahr ergangenen
Urteil des BGH, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet ist,
Familienmitglieder im Rahmen der Internetnutzung zu belehren und ihnen illegale Filesharing-Aktivitäten
zu verbieten (BGH, Az.: I ZR 169/12).

Letztlich wurde der Streitwert durch das Gericht massiv - durch die Anwendung eines zum Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Rechtsverletzung noch nicht bestehenden Gesetzes - reduziert, so dass der
Beklagten die Möglichkeit genommen wurde, Berufung gegen dieses Urteil einzulegen, da der Beschwerde-
gegenstand die erforderlichen 600,00 EUR nicht übersteigt.

Der Beklagten wird demnach nichts anderes übrigbleiben, als die Zahlung zu veranlassen und dies, obwohl
die höchstrichterliche Rechtsprechung auf ihrer Seite steht ...



_____________________________

Autor: Kanzlei Dr. Schenk Rechtsanwalt
Buchtstraße 13
28195 Bremen
E-Mail: kanzlei@dr-schenk.net
Hotline: 0800/3331030
Fon: 0421/56638780
Fax: 0421/56638781
Quelle: www.dr-schenk.net
Link: http://www.dr-schenk.net/aktuelles/news ... wegen.html
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9647 Beitrag von Steffen » Freitag 12. September 2014, 23:41

"BRAVO Hits 56" -
Störerhaftung oder Wahndelikt?



Mein Mandant erhielt eine Abmahnung. Nein, nicht weil er Musik oder Filme über BitTorrent
weiterverbreitet haben soll. Sondern weil er eine stinknormale "BRAVO Hits 56" CD über
eBay zum Kauf angeboten hat. Man sollte meinen, mit dem Vertrieb von ordnungsgemäß in den
Handel gebrachten Musik-CDs könne ein Urheberrechtsverstoß ausgeschlossen werden. Weit
gefehlt: Auf diesem Sampler befindet sich offenbar eine Aufnahme des, nun ja, "Künstlers"
"Bushido". In dieser Aufnahme befinden sich jedoch Samples, Tonschnipsel von anderen
Künstlern, und die fanden die unerlaubte Verwendung ihrer Musik durch "Bushido" so lustig,
dass sie ihm und seiner Musikfirma vor dem Landgericht ihre Begeisterung darüber mitgeteilt
haben. Außerdem wurde eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die betroffenen CDs aus dem
Markt zu ziehen.

Davon konnte mein Mandant natürlich nichts wissen, und deshalb reagierte er sehr perplex
auf das Abmahnschreiben, in dem man ihm nun den Vertrieb der CD vorwirft und ihn auffordert,
fast 1.500 EUR an Anwaltsgebühren für die Abmahnung zu erstatten. Denn die abmahnende Kanzlei
vertritt natürlich jedes Bandmitglied und berechnet entsprechende Erhöhungsgebühren gem.
Nr. 1008 VV RVG.

Ich habe meinem Mandanten geraten, keinen Cent zu zahlen. Denn der Anspruch wird auf Störer-
haftung gestützt. Als Störer haftet er aber nur, wenn er Prüf- und Sorgfaltspflichten verletzt
hat. Und da fällt mir beim besten Willen keine Pflicht ein, die mein Mandant verletzt haben
könnte. Hätte er sich vor dem Anbieten der "BRAVO Hits" für jeden darauf enthaltenen Song
vergewissern sollen, dass dieser keine Rechte irgendwelcher Dritter verletzt? Wenn man noch
nicht einmal mehr CDs, die man zuvor ordnungsgemäß im Fachhandel oder auf "amazon.de" selbst
erworben hat, weiterverkaufen darf, ohne eine Inanspruchnahme als Störer befürchten zu müssen,
dann weiß ich es auch nicht mehr. Die gegnerischen Anwälte berufen sich auf ein Urteil, dass
in einem "ähnlichen Fall" ergangen sei, fügen dies aber wohlweislich nicht bei. Vielleicht war
dieser Fall ja auch gar nicht so "ähnlich."

Wieder einmal aber zeigt sich: Es gibt nichts, was es nicht gibt.

_______________________________


Bild

Autor: Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 0221-80137193 | Fax: 0221-80137206
E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartmann.de
Quelle:rheinrecht.wordpress.com
Link: http://rheinrecht.wordpress.com/2014/09 ... ahndelikt/

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The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9648 Beitrag von The Grinch » Samstag 13. September 2014, 07:05

Steffen hat geschrieben:Der Beklagten wird demnach nichts anderes übrigbleiben, als die Zahlung zu veranlassen und dies, obwohl
die höchstrichterliche Rechtsprechung auf ihrer Seite steht ...
Sicher das man das Urteil nicht noch anders "Rügen" kann?!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9649 Beitrag von Steffen » Samstag 13. September 2014, 09:41

[quoteemThe Grinch]Sicher das man das Urteil nicht noch anders "Rügen" kann?![/quoteem]
Mhm, ganz ehrlich? Nach meiner Kenntnis, und hier habe ich extra gegoogelt,

Minderjährigkeit:
Personenrechtlicher Status, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres besteht.
Minderjährig ist, wer nicht volljährig ist. Das ergibt sich aus den Paragra-
fen 2 und 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
[Quelle: Rechtslexikon]

Das hieße ja für mich, -aber ich sein gar keine Anwalt, Señorita-, das ja
eigentlich höchstrichterlich und leider auch korrekt entschieden wurde. Denn
hier wäre angebracht, der BGH-Entscheid "Morpheus" (Urteil v. 15.11.2012,
Az. I ZR 74/12), da der Sohn zum Vorwurf erst 16 Jahre alt bzw. 16 Jahre
jung war.

Und dieser sagt ja salopp, das gegenüber dem AI als Eltern eines minderjährigen
Kindes -keine- Unterlassungsanspruch besteht, man auch weder Störer noch Täter
ist, -wenn-
  • [0. zumutbare Sicherung des Zuganges + Internetgeräte]
    1. keine Kenntnis von UrhR-Verstößen
    2. Verbot von P2P i.V.m.
    3. Belehrung (und Kontrolle [nach Kenntnis von UrhR-Verstößen])
Bevor ich aber etwas Falsches wild per "Puupspropaganda" verbreite und nach anderen
mit Schmutz werfe, werde ich diese Frage einmal entsprechend an den Autor weiter-
leiten und dann die Antwort hier mitteilen. Etwas anderes wüsste ICH jedenfalls nicht,
was ansatzweise kritikwürdig wäre. Oder was meinst Du?

VG Steffen

Sumselbrumm
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9650 Beitrag von Sumselbrumm » Samstag 13. September 2014, 11:54

Illegales Filesharing: 200 Euro Schadensersatz pro Song

Wie viel Entschädigung ist angemessen beim Anbieten illegaler Musikdownloads? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat auf 200 Euro pro Song entschieden.

Urheberrechtlich geschützte Musik über Filesharing-Plattformen zum Download anzubieten, kann teuer
werden. Landet die Sache vor Gericht, muss man damit rechnen, pro Titel 200 Euro Schadensersatz leisten zu müssen. Diese Summe hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main als angemessene Entschädigung für den Urheber festgelegt (Az.: 11 U 115/13).

Bei der Summe handele es sich um den sogenannten fiktiven Lizenzschaden, also den Betrag, den der Urheber für eine reguläre Nutzungslizenz verlangt hätte. Damit verwarfen die Richter die Summe von 150 Euro, die das Landgericht in erster Instanz als Lizenzschaden festgestellt hatte, blieb aber unter den Forderungen des klagenden Rechteinhabers, der 400 Euro pro Song forderte. Auf die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hin.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 90633.html" onclick="window.open(this.href); return false;

AxelF
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9651 Beitrag von AxelF » Samstag 13. September 2014, 12:08

Aus Neugier habe ich auch mal zum Thema Berufung bei Beschwer unter 600 € Google bemüht ...

Ein Richter ist verpflichtet eine Berufung zuzulassen, wenn es ein abweichendes Urteil einer höheren örtlichen Instanz (wäre hier LG oder OLG Stuttgart) gibt. Man muss ihn dazu auf das abweichende Urteil hinweisen.
(Quelle Webseite des IWW-Instituts)
Keine Ahnung inwieweit dies auch für ein BGH-Urteil gilt.

Ansonsten bleibt wohl nur die Beschwerde beim zuständigen Landesverfassungsgericht. Mit der Begründung der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung. (Quelle Forum Deutsches Recht)

Aber vermutlich kann ein Fachmann mehr dazu sagen ...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9652 Beitrag von Steffen » Samstag 13. September 2014, 19:25

AW3P-SPP
(Schmutz- und Puupspropaganda)


In derselben Angelegenheit, mal anders!



OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014 - Az. 6 U 201/12

Getrennte Abmahnung aller M.M.-Unternehmen bei -einem einheitlichen- Wettbewerbsverstoß
ist nicht rechtsmissbräuchlich. Dies gilt selbst dann, wenn die Ansprüche gerichtlich
an unterschiedlichen Orten parallel geltend gemacht werden.

1 Kläger mahnte 16 M.M.-Unternehmen ab. Diese hatten sich an einer Anzeige in einer
Tageszeitung beteiligt, die einen Wettbewerbsverstoß enthielt. Im Impressum der Anzeige
waren alle 16 Firmen angegeben.

Der Kläger mahnte nun alle 16 M.M. -getrennt- ab und forderte außergerichtlich eine
Abmahnkosten-Pauschale i.H.v. 166,60 EUR. Als die Beklagten nicht reagierten, ging er
gerichtlich gegen sie vor. Er teilte die Verfahren auf und ging gegen zehn Unternehmen
vor dem LG Berlin vor, die übrigen verklagte er vor dem LG Potsdam.

Die Beklagten hielten dies für eine unzulässige Mehrfachverfolgung, die nach ständiger
Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich sei. Das OLG Brandenburg hat diese Bewertung nicht
geteilt, sondern das klägerische Vorgehen als rechtmäßig eingestuft.

Es sei außergerichtlich notwendig gewesen, sämtliche 16 Unternehmen abzumahnen, da andern-
falls im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme die Gefahr bestanden hätte, dass das
jeweilige Unternehmen ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben hätte, so dass die Kosten bei
dem Kläger geblieben wären.

Die Geltendmachung von 166,60 EUR pro Abmahnung entspreche dem, was der Kläger gerichtsbekannt
in anderen Fällen nehme. Es sei nicht ersichtlich, dass hier ein wirtschaftliches Motiv in
der parallelen Mehrfachverfolgung stecke.

Auch die getrennte gerichtliche Geltendmachung begründe keinen Rechtsmissbrauch. Das parallele
Vorgehen sei sachlich begründet, da für die einzelnen Unternehmen unterschiedliche Gerichtsstände
bestünden. Im Gegenteil, der Kläger habe vielmehr durch das konzentrierte Vorgehen auf nur zwei
Gerichtsbezirke vielmehr versucht, die Gerichtskosten so gering wie möglich zu halten.



-.-.-.-.-.-.-.-.-


Quelle:

Da legst di nieda!


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9653 Beitrag von Steffen » Montag 15. September 2014, 16:56

AG Koblenz:
Klage auf Schadensersatz nach
Urheberrechtsverstoß wegen
fehlenden Rechtenachweises
abgewiesen




Filesharing-Klage im Urheberrecht vom AG Koblenz
als unbegründet abgewiesen


In dem von der Anwaltskanzlei Hellmann auf Beklagtenseite geführten
Verfahren entschied das Amtsgericht Koblenz kürzlich mit Urteil vom
30.07.2014 (Az. 161 C 212/14), dass der Klägerin kein Anspruch aus
der behaupteten Urheberrechtsverletzung zusteht. Dabei musste über
die Frage der tatsächlichen Verletzung nicht einmal entschieden werden.
Die Klage scheiterte bereits an der sog. “Aktivlegitimation“, weil die
Klägerin zu den behaupteten Nutzungs- und Verwertungsrechten bzw.
deren Erwerb nicht ausreichend vorgetragen hatte.

... weiterlesen auf http://www.anwalt.de" onclick="window.open(this.href); return false;


........................................

anwalt.de services AG
Rollnerstr. 8
D-90408 Nürnberg
Tel.: +49 911 81515-0
Fax: +49 911 81515-101
Mail: info@anwalt.de


Autor:
Rechtsanwalt Klemens M. Hellmann
Anwaltskanzlei Hellmann

Casinostraße 47
56068 Koblenz
Deutschland

Tel.: 0261 / 133 99 23
Fax: 0261 / 133 99 29
E-Mail: post [at] hellmann-kanzlei.de
Web: http://www.hellmann.pro/

........................................



Fundsache der Woche:

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9654 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. September 2014, 15:33

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2014, Az. 6 U 75/12 - "Meisterbetrüger"

openJur: Aussage, der gegnerische Anwalt ist ein Meisterbetrüger und begehe gewerblichen Prozessbetrug, ist keine verfahrensrechtlich privilegierte Aussage, sondern unzulässige Schmähkritik. Unabhängig davon, ob die Aussage hinsichtlich des Prozessbetrugs wahr ist.

... weiterlesen


openJur e.V.
Tinsdaler Heideweg 48
22559 Hamburg

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9655 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. September 2014, 17:04

Heise:News: Streit um Speicherung von IP-Adressen könnte vor dem EuGH landen

Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen könnte der Streit um die Speicherung von IP-Adressen durch deutsche Bundesbehörden und Ministerien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Entscheidung zur Speicherung von IP-Adressen verschoben und für den 28. Oktober anberaumt (Az. VI ZR 135/13). Ursprünglich hatten die Karlsruher Richter noch am heutigen Dienstag verkünden wollen. Der Vorsitzende Richter Gregor Galke deutete in der Verhandlung an, bestimmte Rechtsfragen möglicherweise erst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Die Richter am EuGH müssten die Fragen dann nach europäischem Recht bewerten.


... weiterlesen auf Heise:Online



Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG
Karl-Wiechert-Allee 10
30625 Hannover
Telefon: +49 [0]511 5352-0
Fax: +49 [0]511 5352-129
E-Mail: webmaster@heise.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9656 Beitrag von polo » Mittwoch 17. September 2014, 23:50

Steffen hat geschrieben:Schau mal, dann muss du eben statt eines Anwalts, Dr. Google in den Gerichtssaal mitnehmen! Natürlich klingt es unschön, aber wir haben doch einmal eine Vermutung, Theorie usw., andermal die Substantiierung. Sprich, einen Vortrag, der diese Vermutung, Theorie usw. in seinen konkreten Einzelfall beweist. Ansonsten verpufft es in einfaches Bestreiten oder Behauptungen ins Blaue hinein.

Du kannst alles vermuten, annehmen, konstruieren usw. - wenn du es dem Richter so darlegst, das er davon schlüssig überzeugt ist. Punkt.

VG Steffen
Da hier anscheinend kein Interesse besteht, eine sinnvolle Diskussion ohne Polemik zu führen, breche ich das "Experiment" dann mal ab. Bisher kamen keine weiteren Mitstreiter o.ä., die sich über diese Thematik ebenfalls mal Gedanken und evtl. etwas in Erfahrung bringen konnten. Schade, aber nun.

Dann verfolge ich weiter stillschweigend die sogenannten "du kannst alles glauben, denken, machen aber mir eigentlich auch egal posts" und Urteilsbegründungen, die hoffentlich Neues bringen und stets pro Abmahnenden ausfallen.

baynay

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9657 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. September 2014, 04:49

Das ist Deine Entscheidung. Man sollte sich aber doch einmal überlegen, dass wenn es keine Mitstreiter zum "Experiment" gibt, entweder hierzu die Diskussion unterbunden wird, wäre das Einfachere im Denken, oder sie jeglicher beweisbarer Grundlage entbehrt. Denn, ...

... Du kannst alles vermuten, annehmen, konstruieren usw. - wenn du es dem Richter so darlegst, das er davon schlüssig überzeugt ist (mittels Beweis). Märchenstunden helfen niemand. Und wenn es so einfach wäre, könntest Du es ja in deinem Fall beweisen und nicht nur theoretisieren. Punkt.

;tö

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9658 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. September 2014, 14:46

Mit freundlicher Genehmigung durch Rechtsanwalt Dr. Schenk, habe ich den Bericht:
"AG Stuttgart-Bad Cannstatt kontra BGH: Mutter haftet für potentielles Filesharing
des Sohnes wegen fehlender Belehrung!
" im Forum veröffentlicht. Resultierend wurden
2 Fragen gestellt, die ich an die Kanzlei Dr. Schenk weitergab. Folgendes darf ich
- danke - veröffentlichen.


Kanzlei Dr. Schenk Rechtsanwalt
Buchtstraße 13
28195 Bremen
E-Mail: kanzlei@dr-schenk.net
Hotline: 0800/3331030
Fon: 0421/56638780
Fax: 0421/56638781
Quelle: http://www.dr-schenk.net



AW3P: Sehr geehrter Herer Rechtsanwalt Dr. Schenk. Sie schreiben u.a.

(...) Darüber hinaus widersetzt sich das AG Stuttgart-Bad Cannstatt dem erst in diesem
Jahr ergangenen Urteil des BGH, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich
nicht verpflichtet ist, Familienmitglieder im Rahmen der Internetnutzung zu belehren und
ihnen illegale Filesharing-Aktivitäten zu verbieten (BGH, Az.: I ZR 169/12). (...)

Wenn man aber weiter oben liest, steht da,

(...) Dennoch war der 16 jährige Sohn der Beklagten, welcher einen Zugriff auf deren
Internetanschluss hatte, anwesend. (...)

Das bedeutet, wenn man von der Definition: Minderjährig / Volljährig ausgeht, das der Sohn
die Kreterin erfüllt, und die Entscheidung des BGH "Morpheus" (Urteil v. 15.11.2012,
Az. I ZR 74/12))
Anwendung findet, da man mit 16 noch minderjährig ist. Und dieser BGH-Entscheid sagt ja
salopp, das gegenüber dem AI als Eltern eines minderjährigen Kindes -keine- Unterlassungs-
anspruch besteht, man auch weder Störer noch Täter ist, -wenn-
[0. zumutbare Sicherung des Zuganges + Internetgeräte]
1. keine Kenntnis von UrhR-Verstößen
2. Verbot von P2P i.V.m.
3. Belehrung (und Kontrolle [nach Kenntnis von UrhR-Verstößen]),
so dass das Gericht höchstrichterlich entschied aufgrund der fehlenden Belehrung. Oder
stuft das AG Stuttgart-Bad Cannstatt den 16-jährigen Sohn als Erwachsenen ein bzw. wie
argumentierte das Amtsgericht?


Rechtsanwalt Dr. Schenk: Da im vorliegenden Fall der Sohn der Beklagten 16 Jahre und damit
noch minderjährig war, ist es richtig, dass ebenso die "Morpheus"-Entscheidung des BGH
Anwendung findet und eine Störerhaftung der Mutter grundsätzlich bei fehlender Kenntnis
vom Urheberrechtsverstoß und bei ausreichender Belehrung ausgeschlossen ist.

Dennoch nahm das AG Stuttgart-Bad Cannstatt eine Störerhaftung der Mutter an und begründete
dies damit, dass eine Belehrung der Mutter allein eben und entgegen der Rechtsprechung des
BGH nicht ausreiche und eine Aufsicht der Mutter hätte stattfinden müssen. Diese Entscheidung
traf das Amtsgericht, obwohl der BGH ausdrücklich festgestellt hat, dass eine Belehrung
ausreiche und eine Kontrolle des Kindes nur bei der Kenntnis eines bereits ergangenen
Urheberrechtsverstoßes stattfinden müsse.



......................


AW3P: (...) Letztlich wurde der Streitwert durch das Gericht massiv - durch die Anwendung eines
zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung noch nicht bestehenden Gesetzes - reduziert,
so dass der Beklagten die Möglichkeit genommen wurde, Berufung gegen dieses Urteil einzulegen, da
der Beschwerdegegenstand die erforderlichen 600,00 EUR nicht übersteigt. (...)

Ein Foren-User meint;
(...) Ein Richter ist verpflichtet eine Berufung zuzulassen, wenn es ein abweichendes Urteil einer
höheren örtlichen Instanz (wäre hier LG oder OLG Stuttgart) gibt. Man muss ihn dazu auf das abweichende
Urteil hinweisen.
(Quelle Webseite des IWW-Instituts)
Ansonsten bleibt wohl nur die Beschwerde beim zuständigen Landesverfassungsgericht. Mit der
Begründung der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung.
(Quelle Forum Deutsches Recht) (...)

Wäre eine Beschwerde möglich, insbesondere sinnvoll?


Rechtsanwalt Dr. Schenk: Hierzu können wir keine Auskunft erteilen!



......................

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9659 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. September 2014, 16:34

Einige Gedanken zum "Honeypot-Experiment" des "Marco Polo"

Es geht hier ja um eine Theorie das RI/Logfirmen bei Chartcontainer eine Art "Honeypot" selbst aufstellt, indem dann unwissende Filesharer unschuldig tappen und resultierend unberechtigt abgemahnt werden. Natürlich möchte man nicht selbst seine Theorie beweisen, sondern das Forum soll @polo seine Theorie beweisen [mom, kenne ich doch irgendwo her, ich komme noch darauf ...].

Natürlich dezent von michens überspitzt dargestellt.

Darf man unwissend ein Chartcontainer z.B. Top 100 herunterladen und abgemahnt bzw. verklagt werden - wenn der/die RI/Logfirmen es selbst in eine P2P-Tauschbörse einstellt? Wie will der RI es beweisen, wenn der Hash unterschiedlich usw. usf.

Kurz und knapp, man darf dieses Archiv nicht herunterladen, ohne die Rechte inne zu haben oder ein entsprechendes Recht käuflich erworben zu haben. Jeder halbwegs normal denkende Bundesbürger, müsste -bevor er ein Chartcontainer anklickt- für sich feststellen (insbesondere bei der jahrelangen Berichterstattung): Mensch, die Top 100 und kostenlos, hier wird es sich wohl um ein illegales Angebot handeln oder sich zumindest fragen: "Ja, is' denn heut' scho' Weihnachten?"

Jetzt etwas längere Gedanken!

Wenn man fiktiv die Theorie nachgeht, hieße es ja, das sagen wir 1, 2, 3 oder 5 RI ein Top 100 Chartcontainer packen, wo man gleichzeitig Rechte der anderen 99, 98, 97 oder 95 RI ungefragt bzw. gefragt (glaube ich persönlich nicht) sich aneignet. Wir reden hier auch nicht von einem ausgeleierten "Schlüpfergummi-Film", sondern von einem Container, wo sich die angesagten und aktuellen 100 Songs befinden, die sich in den Charts und in der Verkaufsphase befinden. Alle RI, die nicht abmahnen verzichten freiwillig auf Umsatzeinbußen? Das kann ich mir persönlich nicht vorstellen!

Was wäre wenn? Rechtlich, dann hätte niemand ohne selbst Urheber der 100 Songs zu sein das Recht den Chartcontainer herunterzuladen und anderen zum Upload anzubieten. Jeder sollte doch soweit mitdenken können, dass eine aktuelle TV-Serie, Kinofilm oder die Top 100 der aktuellen "Musi-Charts" nirgends kostenlos angeboten werden sowie es sich nur um ein illegales Angebot handeln wird.

Und wenn es diese "Honeypots" wirklich gäbe, dann beweise es einmal für den jeweilig konkreten Fall. Und deshalb ist es auch nach m.E. sinnfrei, sich über eine unbewiesene Theorie Gedanken zu machen. Hätte, wäre, wenn .. hätte meine Oma einen Bus, würde sie hupen. Und wenn man es beweisen könnte, ich glaube nicht einmal, dass es rechtlich hier bei Chartcontainer relevant ist. Und wenn man merkt, der Richter sieht es anders, schwuppdiwupp zieht man die Klage zurück und der Fall taucht nirgends auf.

Und zur Klärung müsste ich wohl auch wahrscheinlich einräumen das Archiv-yxz heruntergeladen zu haben, ansonsten wird kein Richter näher darauf eingehen, wenn man es z.B. bestreitet. Ob beim Einräumen des Vorwurfs dann noch Aufklärungsbedarf besteht, vage ich auch zu bezweifeln. Vielleicht ein Gutachten zur Klärung von dies oder das.

Aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren. Nur fehlen mir hierzu die entsprechenden Entscheidungen.

VG Steffen

AxelF
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9660 Beitrag von AxelF » Donnerstag 18. September 2014, 20:49

Steffen hat geschrieben: Darf man unwissend ein Chartcontainer z.B. Top 100 herunterladen und abgemahnt bzw. verklagt werden - wenn der/die RI/Logfirmen es selbst in eine P2P-Tauschbörse einstellt? Wie will der RI es beweisen, wenn der Hash unterschiedlich usw. usf.

Kurz und knapp, man darf dieses Archiv nicht herunterladen, ohne die Rechte inne zu haben oder ein entsprechendes Recht käuflich erworben zu haben. Jeder halbwegs normal denkende Bundesbürger, müsste -bevor er ein Chartcontainer anklickt- für sich feststellen (insbesondere bei der jahrelangen Berichterstattung): Mensch, die Top 100 und kostenlos, hier wird es sich wohl um ein illegales Angebot handeln oder sich zumindest fragen: "Ja, is' denn heut' scho' Weihnachten?"
Ohne jetzt kleinlich wirken zu wollen - ist Dir auch nur ein einziger Fall bekannt, bei dem jemand wegen des Downloads abgemahnt oder verklagt wurde? Es ist zwar ein Urheberrechtsverstoß, aber der Streitwert wäre zu niedrig, als dass es sich für die Abmahner lohnen würde.

Abgemahnt und verklagt werden eigentlich ausschließlich Nutzer, die im Verdacht stehen, das urheberrechtlich geschützte Werk zur Verfügung gestellt zu haben. Aus dem einfachen Grund, weil hier zum einen der Unterlassungsanspruch besteht (= Abmahngebühr) und der forderbare Schadensersatz um ein vielfaches höher liegt. (Entsprechend des kürzlich ergangenen Urteils des OLG Frankfurt wird bei einem "durchschnittlichen" Urheberrechtsverstoß von 400 erstellten Kopien ausgegangen.)

Zwar wird bei fast allen P2P-Clients beim Download auch gleichzeitig ein Upload angeboten, aber für die meisten Clients existieren Modifikationen, die einen Upload verhindern. Wobei es meiner Meinung nach den Nerven am zuträglichsten ist, ganz auf ein Filesharing mit urheberrechtlichen Material zu verzichten, bei dem man dafür nicht die Rechte besitzt ...


Honeypots müsste man zum einen beweissicher nachweisen (was kaum machbar ist), zum anderen würde das nur den Download legalisieren, nicht den Upload ... was einzelne Songs in einem Chartcontainer angeht - ich kann mir vorstellen, dass man dagegen angehen kann, wenn man den Container nicht vollständig geladen hat (und gerade die Teile mit den betreffenden Songs fehlen). Wenn aber der Abmahner nachweisen kann, dass der Container komplett vorhanden war und auch mehrere Teile zum Beweis heruntergeladen wurden, besteht da imho wenig Aussicht. Das dürfte aber der Regelfall sein.


Hat Dr. Schenk angedeutet, ob er die Möglichkeit einer Beschwerde beim zuständigen Verfassungsgericht prüfen wird und dann eventuell noch eine Antwort folgt?

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