Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9621 Beitrag von Steffen » Freitag 22. August 2014, 22:13

[quoteempolo]Wenn das bei Chartcontainern so gehandhabt wird, wie ist es dann mit den unzähligen Honeypots, die in den Umlauf gebracht wurden?[/quoteem]

Erst einmal beweisen, bevor man etwas wild behauptet. Im weiteren den Technik-Thread benutzen, um diese Diskussion weiterzuführen.

Danke. VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9622 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. August 2014, 11:34

Abmahnwahn kurios!

Natürlich gibt es auch bei der Masse der Jahre und versendeten Abmahnungen immer wieder
menschliche Fehler, Pannen bzw. Kuriositäten. Natürlich -immer- unter dem Motto:

»homo sum, humani nil a me alienum puto - “Ich bin ein Mensch, nichts Menschliches ist mir fremd“«


Heute: Irre faredsche Fristsetzung!

Ein Abgemahnter erhielt nach einem widersprochenen Mahnbescheid ein Schreiben der Kanzlei FAREDS.
Inhalt dieses Schreiben ist ein letztes Vergleichsangebot, bei dessen Ablehnung Klage erhoben wird.
Normales Folgeschreiben. Eigentlich.


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Bild

Bild

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Das Besondere, der Schriftsatz
  • wurde mit dem 23.07.2014 datiert
  • beinhaltete eine Fristsetzung bis 01.08.2014
    aber
  • wurde erst am 04.08.2014 frankiert und versendet
Diese Frist kann selbst der Vergleichswilligste niemals nie einhalten. Natürlich ist -niemand- von
dieser Art von Versehen gefeit, aber wird sich würdig in meiner Sammlung: “Abmahnwahn kurios!“
einreihen.

______________________

Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9623 Beitrag von Steffen » Montag 25. August 2014, 10:59

Filesharing:
Ehemann braucht seine Frau
nicht zu überwachen!




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.................



Das Amtsgericht Charlottenburg hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Anschlussinhaber gewöhnlich nicht seine Frau bespitzeln muss, um Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zu verhindern. Eine dahingehende Prüfungspflicht gegenüber seinem Ehegatten hat das Gericht zutreffend verneint.

Dem beklagten Ehemann als Anschlussinhaber war von der "KSM GmbH" als Rechteinhaber vorgeworfen worden, dass er den urheberrechtlich geschützten Film "Gangsters - The Essex Boys" illegal über eine Tauschbörse zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt haben soll. Aufgrund einer Abmahnung gab der Anschlussinhaber zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 850,00 Euro zu zahlen. Daraufhin wurde er verklagt und wurde für die Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro und auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 400,00 Euro in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage gegen den Anschlussinhaber mit Urteil vom 12.08.2014 (Az. 224 C 175/14) ab.




Filesharing: Ehemann hat Vermutung der Täterschaft widerlegt

Das Gericht verneinte den Anspruch auf Schadensersatz, weil es zu Recht die Vermutung der Täterschaft als widerlegt ansah. Er hat diese Vermutung des Filesharing dadurch entkräftet, dass er sich darauf berufen hat, dass er diesen Film nicht kennt, nicht auf die Tauschbörse hochgeladen hat und zudem seine Frau Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hat. Durch diese Behauptungen ist der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast im Filesharing-Verfahren hinreichend nachgekommen. Denn dadurch ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat. Aufgrund dessen hätte der Rechteinhaber beweisen müssen, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dieser Nachweis ist jedoch nicht erfolgt.



Störerhaftung greift nicht: Ehemann muss nicht seiner Frau nachspionieren

Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wegen Filesharing. Denn eine Heranziehung des Anschlussinhabers als im Rahmen der Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn er seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist. Normalerweise besteht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Familienangehörigen (vgl. "BearShare" Urteil des BGH vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Dies gilt erst recht unter Ehegatten. Dies begründet das Gericht zutreffend damit, dass durch eine Überwachung des Internetanschusses das für eine Beziehung notwendige Vertrauen in den Partner nachhaltig erschüttert würde.



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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9624 Beitrag von Steffen » Montag 25. August 2014, 12:25

Amtsgericht Hamburg weist
Filesharing-Klage ab -
“The Walking Dead“



(…) Eine typische Konstellation in Filesharing-Fällen hatte das AG Hamburg zu bewerten:
Der Inhaber des Internetanschlusses wurde auf Zahlung von Schadensersatz und auf Ersatz
der Kosten der Abmahnung verklagt. (…)

(…) Das Amtsgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 21.08.2014 (AG Hamburg 35a C 127/13
- noch nicht rechtskräftig), dass der Beklagte weder als Täter noch als Störer für die
angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. (…)


.................

Urteil im Volltext (noch nicht rechtskräftig):
AG Hamburg 35a C 127/13


.................

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Autorin: Rechtsanwältin Kathrin Berger

Quelle: www.kathringibtdirrecht.de/

Kathrin Berger, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9625 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. August 2014, 23:37

Amtsgericht Düsseldorf stellt klar:
Schadensersatzansprüche aus Filesharing
verjähren nach drei Jahren!




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....................



Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13:

Verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erst
nach zehn oder bereits nach drei Jahren? Diese Frage wurde in den einschlägigen Internetforen und
in der juristischen Literatur bislang unterschiedlich beantwortet.

Insbesondere die Anwälte der großen Abmahnungskanzleien vertreten in Klageverfahren die Rechtsansicht,
dass sogar noch zehn Jahre nach der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung Schadensersatzansprüche
gegen die betroffenen Anschlussinhaber geltend gemacht werden können. Dies lasse sich aus der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ableiten.

In einem nun von dem Amtsgericht Düsseldorf entschiedenen Filesharing-Prozess konnte sich die durch die
Anwälte der Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte aus Köln vertretene Beklagte jedoch erfolgreich auf die
kurze, das heißt, auf die in diesem Fall bereits abgelaufene dreijährige Regelverjährungsfrist berufen
(AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13). In der Urteilsbegründung stellt das Gericht
ausdrücklich fest:


Maßgeblich ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB!

Aus den Urteilsgründen:
"... Soweit die Klägerin ihren Anspruch mit am 23.01.2014 eingegangenem Schriftsatz um weitere 14 Titel
desselben Doppelalbums erweitert hat, die ihrem Vortrag zufolge am 28.06.2010 und an nachfolgenden 3
Terminen vom Anschluss der Beklagten heruntergeladen worden sind, ist dieser Anspruch verjährt. Maßgeblich
ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die Ende 2013 ablief. Auf den von der Klägerin
geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB
nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten
verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur
Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH Urteil
v. 27.10.2011 I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungs-
gesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren. Der vom Bundesgerichtshof
zu entscheidende Sachverhalt "Bochumer Weihnachtsmarkt" behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstel-
lation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind.
Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag
über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche
Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn
sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung
im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Zutreffend hat das AG Bielefeld in seiner Entscheidung
vom 04.03.2014 (Aktenzeichen 42 C 368/13) festgehalten, dass es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen
einer P2P-Tauschbörse dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen handelt, für die gerade nicht die
Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Dem schließt sich das
erkennende Gericht an."

Fazit:

Bei der Rechtsverteidigung gegen Filesharing-Klagen spielen oft auch Fragen der Verjährung eine entscheidende
Rolle. Vorsorglich sollte immer die so genannte "Einrede der Verjährung" erhoben werden. Bereits hierdurch
kann die Klage im Einzelfall erfolgreich abgewehrt werden!

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Autor: Rechtsanwalt Thilo Wagner

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9626 Beitrag von Adiva » Freitag 29. August 2014, 15:15

Mein Mitleid hält sich in Grenzen.
Ich glaube zwar nicht, das sich das Urteil auf seine Aktivitäten in der Abmahnscene auswirkt, aber über seine
Gesinnung sagt es sicherlich einiges aus.
Die Kanzlei wird sich warscheinlich nicht auflösen, sondern von seinen Schergen unter einer anderen Firmierung weitergeführt.

Ich jedenfalls werde mir einen oder zwei drauf trinken.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9627 Beitrag von Steffen » Montag 1. September 2014, 17:12

Filesharing-Klage der Boll AG abgewiesen.
Rechtsanwälte BaumgartenBrandt verlieren
vor dem AG Oldenburg.



In einem Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Oldenburg haben wir einen unserer Mandanten
erfolgreich gegen eine Klage der Boll AG verteidigt. Die Boll AG wurde in diesem Verfahren durch
die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt vertreten.


Die Boll AG hatte unseren Mandanten bereits Jahre zuvor wegen einer angeblichen Urheberrechtsver-
letzung abgemahnt. Ihm wurde vorgeworfen, den Film “Far Cry“ unerlaubt im Rahmen eines Tausch-
börsenprogramms im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Schon zu diesem Zeitpunkt
hatte unser Mandant die Urheberrechtsverletzung bestritten und lediglich eine modifizierte Unter-
lassungserklärung abgegeben.

Den von der Boll AG geforderten Schadensersatz in Höhe eines vierstelligen Betrages zahlte unser
Mandant nicht. Zu Beginn dieses Jahres erhoben dann die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag
der Boll AG Klage gegen unsere Mandanten.

Im Laufe dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass die Ermittlungen zur Erfassung der angeblichen
Urheberrechtsverletzung von der Firma Guardaley durchgeführt wurden. Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt
legten zum Nachweis über den angeblichen Upload des Films in der Tauschbörse einen Ermittlungsdatensatz
der Firma Guardaley vor. Dieser verzeichnete jedoch Datenvolumen von 00,00 MB und begründete somit
die Annahme, dass gar kein Upload stattgefunden hatte.
Die Ermittlungsmethoden der Firma Guardaley
sind unserer Kanzlei bereits seit längerer Zeit als unzuverlässig bekannt.

Diese Unstimmigkeit konnte von der Gegenseite im Laufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden. Daher
gelangte das Amtsgericht Oldenburg zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung des Films vom Internet-
anschluss unseres Mandanten aus “nicht hinreichend substantiiert und schlüssig“ dargelegt worden ist.

Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Damit verliert die Abmahnindustrie mit ihren Ermittlungsunternehmen weiterhin an Glaubwürdigkeit.
Das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg zeigt, dass es sinnvoll sein kann, sich gegen eine Filesharing-
Abmahnung zu wehren.

Seit Jahren vertreten wir deutschlandweit mehrere tausend Mandanten erfolgreich gegen Abmahnungen der
Medienbranche. Die meisten Abmahnungen können wir abwehren. Gerne besprechen wir mit Ihnen unverbindlich
Ihren Fall und geben Ihnen eine Einschätzung zu Ihren Verteidigungschancen. Sie erreichen uns telefonisch
unter der Rufnummer 0800 / 772 772 0 oder per E-Mail unter info@kanzlei-meibers.de.



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9628 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. September 2014, 14:56

Kanzlei WBS:
Sieg im Filesharing Verfahren durch
Nachweis einer Sicherheitslücke im
Router




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Die Kanzlei WBS konnte in einem Filesharing Verfahren gegen die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer
einen Sieg verzeichnen, dadurch, dass eine Sicherheitslücke im Router des Abgemahnten nach-
gewiesen werden konnte. Das Amtsgericht Braunschweig wies die Klage gegen den Abgemahnten
vollumfänglich ab (Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14).




Tausch des Films "Resident Evil: Afterlive 3D"

Waldorf Frommer verklagte im Namen der Constantin Filmverleih GmbH einen Anschlussinhaber
wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch den Tausch des Films "Resident Evil:
Afterlife 3D" auf Zahlung von 600,00 Euro Schadensersatz und 506,00 Euro Aufwendungsersatz.



Abgemahnte nutzt unsicheren Router der Telekom

Der Abgemahnte verteidigte seine Position unter anderem mit dem Argument, dass zum Zeitpunkt
der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung die Verbindung zum Internet mit einem von der
Telekom bereitgestellten Router des Modells "Speedport W 504V" hergestellt wurde. Dieser
wurde zwar mit einem individuellen Passwort und mit der Verschlüsslungstechnik "WPA2"
gesichert, allerdings wurde 2012 öffentlich bekannt, dass Router dieser Art eine gravierende
Sicherheitslücke aufweisen. Bei aktivierter WPS-Funktion konnten unbefugte Dritte leichten
Zugriff auf den Anschluss nehmen. Genau diese Funktion sei aktiviert gewesen.



Gericht sieht tatsächliche Vermutung als entkräftet an

Das Gericht verneinte aufgrund dieser Tatsache die tatsächliche Vermutung dafür, dass der
Anschlussinhaber auch Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung sei. Es könne
zumindest nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass die WPS-Funktion zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung nicht aktiviert war. Es reiche aus, dass der Router zum Zeitpunkt seiner
Inbetriebnahme automatisch konfiguriert wurde. Ein Missbrauch des Anschlusses sei nicht
auszuschließen und die Klage gegen den Anschlussinhaber somit abzuweisen.



.................

Hier das Urteil im Volltext:
AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14

.................




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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9629 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. September 2014, 20:09

Amtsgericht Frankfurt weist Filesharing-Klage ab:
Internetanschluss begründet keine Gefährdungshaftung!




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....................



Mit Urteil vom 05.08.2014 hat das Amtsgericht Frankfurt die auf Zahlung von 3.879,80 Euro gerichtete Filesharing-Klage
eines "führenden deutschen Tonträgerherstellers" abgewiesen (Urteil des AG Frankfurt vom 05.08.2014 - 30 C 293/14 (47)).
Der Beklagte muss weder Schadensersatz noch Kostenersatz zahlen. Sämtliche Verfahrenskosten wurden der Gegenseite auferlegt.


Das Amtsgericht Frankfurt betont in dem Urteil, dass durch "eine clevere Einlassung eine Verurteilung als Täter" in einem
Filesharing-Prozess "mit einiger Sicherheit" verhindert werden kann. Der beklagte Anschlussinhaber müsse schließlich nicht
den "wirklichen Täter liefern", um sich zu entlasten. Dass die Rechteinhaber ihre vermeintlichen Ansprüche hierdurch in
Gerichtsverfahren nur sehr schwer durchsetzen könnten, müsse aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
hingenommen werden. Schließlich "begründe ein Internetanschluss für sich keine Gefährdungshaftung".


Das war der Fall (Tatbestand der Filesharing-Entscheidung im originalen Wortlaut):
"Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung - unerlaubte Verwertung
geschützter Tonaufnahmen über ein Filesharing-Netzwerk - in Anspruch.

Die Klägerin macht geltend, alleinige Rechteinhaberin des Musikalbums "Große Freiheit" des Künstlers "Unheilig" zu sein.
Dieses Album sei am 24.08.2010 um 21:56 Uhr MEZ über eine zu diesem Zeitpunkt dem Internet-Anschluss des Beklagten zu-
geordnete IP-Adresse Teilnehmern des Filesharing-Systems "BitTorrent" zum Herunterladen angeboten worden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 Euro nach den Grundsätzen
der so genannten Lizenzanalogie, zum anderen Erstattung der für eine Abmahnung vom 22.9.2010 angefallenen Anwaltskosten
in Höhe von 1.379,80 Euro. Wegen des Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom
21.11.2013 und 09.04.2014.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie angemessenen Wertersatz in Höhe von 2.500,00 Euro sowie
Kostenersatz in Höhe von 1.379,80 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem
09.12.2013, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er stellt eine Aktivlegitimation der Klägerin sowie eine korrekte Ermittlung der IP-Adresse in Abrede. Er bestreitet,
Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung gewesen zu sein. Zu dem betreffenden Zeitpunkt seien neben dem Beklagten
drei weitere volljährige Familienangehörige in der Lage gewesen, auf den WPA 2-verschlüsselten Internetanschluss des
Beklagten jeweils unter Einsatz des eigenen Computers zuzugreifen. Insoweit handele es sich um die Lebensgefährtin des
Beklagten, deren Sohn sowie dessen Lebensgefährtin. Auf dem Rechner des Sohns sei auch eine Tauschbörsen-Software
installiert. Auf Nachfragen des Beklagten hätten allerdings alle drei versichert, den behaupteten Urheberrechtsverstoß
nicht begangen zu haben. Wegen des Vorbringens des Beklagten im Weiteren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom
05.03.14 sowie vom 23.04.14."

Die Klage wird abgewiesen! Die Entscheidungsgründe (Wortlaut der Entscheidung):
"Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte haftet der Klägerin für den behaupteten Urheberrechtsverstoß weder auf Schadensersatz noch auf Erstattung
der Abmahnkosten.

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Urhebergesetz ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass es der Beklagte
(als Täter) war, der die behauptete Urheberrechtsverletzung (das öffentliche Zugänglichmachen des Musikalbums über das
verwendete Tauschbörsen-Programm) begangen hat. Dies indes kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Dabei
mag zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, dass die IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und es somit der
Internetanschluss des Beklagten war, über den das Musikalbum zum Herunterladen auf einer Tauschbörse angeboten wurde. Dies
bedeutet vorliegend nämlich nicht zwingend, dass es der Beklagte selbst gewesen sein muss, der (als Täter) die unerlaubte
Handlung begangen hat. Insbesondere streitet im vorliegenden Fall für eine Täterschaft des Beklagten keine tatsächliche
Vermutung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über den besagten Internetzugang ausschließlich der Beklagte hätte verfügen
können. Konnten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aber auch andere Personen diesen Anschluss benutzen, so ist dann, wenn
über diesen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird, eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des
Anschlussinhabers nicht begründet. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder aber - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
wurde (BGH, GRUR 2013, 511). Dies wird vom Beklagten geltend gemacht, von der Klägerseite auch nicht bestritten. Die
Klägerin macht lediglich geltend, der Beklagte habe mit seinem Vortrag zu den häuslichen Mitbenutzern des WLAN-Anschlusses
seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Dem kann das Gericht nicht beitreten. Der Anschlussinhaber genügt seiner
sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen
Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, WM 2014, 1143 f.).
In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, a.a.O.).

Dieser so beschriebenen sekundären Darlegungslast ist der Beklagte vorliegend dadurch nachgekommen, dass er konkret unter
Namensnennung vorgetragen hat, welche Personen in seinem Haushalt Zugang zu seinem Internetanschluss haben. Weiterhin hat
er vorgetragen, dass er Nachforschungen insoweit angestellt hat, als er alle drei in Betracht kommenden Personen befragt
hat, weiterhin das Vorhandensein eines Tauschbörsenprogramms auf dem PC einer dieser Personen ermittelt hat, wenn auch
alle drei in Betracht kommenden Personen eine Täterschaft ihrerseits in Abrede gestellt haben. Es ist nicht ersichtlich,
welche weiteren zumutbaren Nachforschungen der Beklagte hinsichtlich des wahren Täters noch anstellen kann oder soll.
Auch den nicht nachgelassenen weiteren Klägerschriftsätzen ist insoweit nichts zu entnehmen. Dann aber ist es wieder
Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände
darzulegen und nachzuweisen (BGH, a.a.O.). Die Darlegungslast des Beklagten ist nämlich gerade deswegen sekundär, weil
sie nicht die Beweislast umkehrt, vielmehr diese bei den Anspruchstellern belässt. Weitere Darlegungen oder gar Beweis-
antritte für eine Täterschaft gerade des Beklagten hat die Klägerin indes nicht getätigt.

Wenn die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.07.2014 die Auffassung vertritt, der Beklagte müsse
sich - gemeint ist wohl prozessual - daran festhalten lassen, dass diejenigen Personen, die als weitere Täter in Betracht
kommen, die Täterschaft abgestritten haben, mithin nur noch der Beklagte als Täter übrig bleibt, vermag dem das Gericht
nicht zu folgen. Die sekundäre Darlegungslast führt nämlich auch nicht zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a.a.O.). Die sekundäre Darlegungslast führt also
nicht dazu, dass der Beklagte, um sich selbst zu entlasten, der Klägerin den wirklichen Täter liefern muss. Etwas anderes
gilt nur dann, wenn er es mit zumutbaren Mitteln liefern kann, was hier nach seinem Vortrag aber gerade nicht der Fall
ist. Zuzugeben ist, dass in derartigen Konstellationen eine clevere Einlassung eine Verurteilung als Täter mit einiger
Sicherheit verhindern kann, wenn die Anspruchstellerseite zeitnah nicht weitere Ermittlungen vornehmen und Ermittlungs-
ergebnisse liefern kann. Dies indes ist auf der Grundlage der neueren BGH-Rechtsprechung hinzunehmen, da ein Internetan-
schluss für sich keine Gefährdungshaftung für über ihn begangene Urheberrechtsverstöße begründet.

Auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - sei es über die Grundsätze der GOA, sei es über §§ 97, 97 a Urhebergesetz
- ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein
Unterlassungsanspruch zustand. Dem indes war nicht so. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz
gegenüber dem Beklagten als Täter bestand aus denselben Gründen nicht, aus denen der Beklagte nicht auf Schadensersatz
haftet. Aber auch eine Haftung des Beklagten als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Verletzung absoluter
Rechte kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei muss er die
rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Tat haben, die Verhinderung der Verletzungshandlung eines
Dritten muss ihm weiterhin zumutbar sein, wobei sich die Frage der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls
richtet (BGH, a.a.O.). Vorliegend handelt es sich um die Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familien-
angehörige. Insoweit sind Belehrungen und/oder Überwachungen nicht angezeigt (vgl.: BGH, a.a.O.). Da somit auch für eine
Haftung des Beklagten als Störer nichts ersichtlich ist, war der Klage der Erfolg vollumfänglich zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,
711 Satz 1 und 2 ZPO."

Fazit:

In Gerichtsverfahren trifft beide Parteien die Pflicht zur prozessualen Wahrheit. Das bedeutet jedoch nicht, dass der
Anschlussinhaber verpflichtet ist, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen und
auf jede Frage des Gerichts oder des Gegners zu antworten. Schon gar nicht ist es notwendig, Andere (wie zum Beispiel
eigene Familienmitglieder) zu belasten, um sich selbst erfolgreich zu verteidigen. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt
stellt dies ausdrücklich klar. Daher kann eine Filesharing-Klage in vielen Fällen durch eine sattelfeste Verteidigung
"mit einiger Sicherheit" erfolgreich abgewehrt werden!


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9630 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. September 2014, 14:47

Amtsgericht Charlottenburg weist Klage
zugunsten abgemahnten Anschlussinhaber
ab



Werdermann | von Rüden
Partnerschaft von Rechtsanwälten

Leipziger Platz 09
10117 Berlin
Telefon: 030-20059077-0
Telefax: 030-20059077-11
E-Mail: info@wvr-law.de

www.wvr-law.de
www.abmahnhelfer.de


AG Charlottenburg: Das Amtsgericht Charlottenburg wies eine Klage der
“Splendid Film GmbH“ vertreten durch die Hamburger Rechtsanwälte
“Sasse & Partner“ vollständig zu Gunsten eines abgemahnten Anschluss-
inhabers ab, die sich von der Rechtsanwaltskanzlei “Werdermann | von Rüden“
vertreten ließ.



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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9631 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. September 2014, 15:20

Zitat des Jahres: clevere Einlassung



AG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2014, Az. 30 C 293/14 (47)

(...) Die sekundäre Darlegungslast führt also nicht dazu, dass der Beklagte,
um sich selbst zu entlasten, der Klägerin den wirklichen Täter liefern muss.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn er es mit zumutbaren Mitteln liefern kann,
was hier nach seinem Vortrag aber gerade nicht der Fall ist. Zuzugeben ist,
dass in derartigen Konstellationen eine clevere Einlassung eine Verurteilung
als Täter mit einiger Sicherheit verhindern kann, wenn die Anspruchstellerseite
zeitnah nicht weitere Ermittlungen vornehmen und Ermittlungsergebnisse liefern
kann. Dies indes ist auf der Grundlage der neueren BGH-Rechtsprechung
hinzunehmen, da ein Internetanschluss für sich keine Gefährdungshaftung für
über ihn begangene Urheberrechtsverstöße begründet.
(...)



Quelle: WAGNER HALBE Rechtsanwälte - Köln

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9632 Beitrag von polo » Donnerstag 4. September 2014, 23:28

Steffen hat geschrieben:[quoteempolo]Wenn das bei Chartcontainern so gehandhabt wird, wie ist es dann mit den unzähligen Honeypots, die in den Umlauf gebracht wurden?[/quoteem]

Erst einmal beweisen, bevor man etwas wild behauptet. Im weiteren den Technik-Thread benutzen, um diese Diskussion weiterzuführen.

Danke. VG Steffen
Ich werde jetzt sicher nicht zig Archive runterladen um zu schauen, ob diese Masche, die absolut nicht neu sein dürfte, zu überprüfen. Dann würde ich mich ja strafbar machen, obwohl ich nur Beweise sichern wollte.

Es ist hinlänglich bekannt, dass das genau so in der Vergangenheit gemacht wurde. "Philizip" "Social Eye Player" usw. Einfach mal bissel googeln und feststellen, dass das nicht aus der Luft gegriffen ist.

Mir ging es aber nicht nur um die fingierten Honeypots, sondern um die Grundlage, wie hier verfahren wird.
Wie will der Urheber beweisen, dass "sein" Werk unrechtmäßig verbreitet wurde, wenn der Hashwert eine andere Datei/Archiv ausgibt ?

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9633 Beitrag von Steffen » Freitag 5. September 2014, 04:46

Schau mal, dann muss du eben statt eines Anwalts, Dr. Google in den Gerichtssaal mitnehmen! Natürlich klingt es unschön, aber wir haben doch einmal eine Vermutung, Theorie usw., andermal die Substantiierung. Sprich, einen Vortrag, der diese Vermutung, Theorie usw. in seinen konkreten Einzelfall beweist. Ansonsten verpufft es in einfaches Bestreiten oder Behauptungen ins Blaue hinein.

Du kannst alles vermuten, annehmen, konstruieren usw. - wenn du es dem Richter so darlegst, das er davon schlüssig überzeugt ist. Punkt.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9634 Beitrag von Steffen » Freitag 5. September 2014, 22:34

Kanzlei WBS:
AG Köln weist Filesharing Klage von Schulenberg
& Schenk gegen unseren Mandanten ab



"I-ON New Media GmbH", vertreten durch die Rechtsanwälte "Schulenberg und Schenk", verklagte
unseren Mandanten für den angeblichen Tausch des Films "Shamo - The Ultimate Fighter" in
einer Filesharing Börse. Das Amtsgericht Köln (AG) hat diese Klage als unbegründet abgewiesen
(Urt. v. 28.08.2014, Az. 137 C 140/14).


Dritte hatten Zugriff auf den Anschluss

Unser Mandant erklärte als Anschlussinhaber, dass sowohl seine Ehefrau, als auch seine Tochter
Zugriff auf den Anschluss hatte und er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Die minderjährige
Tochter wurde auch belehrt. Ebenso war der Anschluss über eine WPA 2 Verschlüsselung und einem
Passwort geschützt.


Tatsächliche Vermutung für Täterschaft verneint

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Anschlussinhaber nicht für die vermeintliche Urheberrechts-
verletzung haften muss. Auch hier bezog sich das Gericht bei seiner Begründung auf die BearShare
Entscheidung des BGH ("BearShare" Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12), die eine Haftung immer dann
ausschließt, wenn andere Personen zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung Zugriff auf den
Internetanschluss hatten und somit ebenfalls als Täter in Betracht kommen.


Störerhaftung scheidet aus

Auch eine Störerhaftung konnte hier verneint werden, da die Tochter nach Auffassung des Gerichts
zuvor ausreichend belehrt wurde und es entgegen der Auffassung der Gegenseite keinen Anlass für
eine besondere Kontrollpflicht gab.


...................................

Hier das Urteil im Volltext:
AG Köln, Urteil vom 28.08.2014, Az. 137 C 140/14


...................................



____________________________

Autor:

Bild
Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de


Quelle:

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Fax: +49 911 81515-101
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Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... ndanten-ab
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9635 Beitrag von Steffen » Samstag 6. September 2014, 10:19

Mal zum Ansehen und Nachdenken!



VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9636 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. September 2014, 12:03

Warum Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen
als Abzocke empfunden werden



Es ist kein großes Geheimnis, dass Filesharing-Abmahnungen seit Jahren der Vorwurf der Abzocke anhaftet.
Selbstverständlich stellt das Rechtsinstitut der Abmahnung nach deutscher Gesetzeslage ein Instrument dar,
Rechtsverstöße schnell und kostengünstig außergerichtlich aus der Welt zu schaffen.

... weiterlesen


Quelle: internetrecht-freising.de
Link: http://internetrecht-freising.de/warum- ... en-werden/



Autor:

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Rechtsanwalt Matthias Lederer


Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen
Fürstendamm 7
85354 Freising
Telefon: 08161 - 486 90
Telefax: 08161 - 923 42
E-Mail: info@rae-altersberger.de
Web: http://internetrecht-freising.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9637 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. September 2014, 10:27

AG Bremen weist Filesharingklage
mangels Aktivlegitimation ab



11.09.2014; 10:25 Uhr; AG Bremen, Urteil vom 05.09.2014, Az. 16 C 0457/13 - "Mamas Fickspalte"



Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 05.09.2014 eine Klage wegen angeblichen
Filesharing abgewiesen. Es war wie immer vieles streitig. Insbesondere konnte die
angebliche Rechteinhaberin ihre Aktivlegitimation nicht nachweisen. Das Gericht
vertritt die Auffassung, dass allein der Hinweis auf die GÜFA-Datenbank nicht
ausreicht, um die Rechteinhaberschaft nachzuweisen.

Die Klägerin hätte dazu vortragen müssen, wann und mit wem der Film produziert
worden sei. Es wäre insbesondere vorzutragen gewesen, ob die Klägerin alleine oder
mit anderen zusammen Urheberin des Werkes sein könnte und wie es sich mit Regisseuren,
Autoren, Darstellern etc. verhält.

Das Gericht hat hier deutlich gemacht, dass allein Indizien einen einlassungsfähigen
Tatsachenvortrag seitens der angeblichen Rechteinhaber nicht ersetzen. Auch sei
keine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin anzunehmen, da diese ja an der Quelle
sitze und die Informationen beschaffen und in den Prozess einführen muss. Alles andere
würde eine Vermengung von Darlegung und Indizienbeweis darstellen.



Das Urteil ist im Volltext hier abzurufen.


_____________________________________


Bild

Autor: Stefan Lutz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

Kira-von-Preußen-Weg 1
28357 Bremen
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Quelle: www.hb-law.de
Link: http://www.hb-law.de/alle-beitraege/11- ... imation-ab


Volltext: AG Bremen, Urteil vom 05.09.2014, Az. 16 C 0457/13 - "Mamas Fickspalte"
Link: http://www.hb-law.de/images/AG_Bremen_16_C_0457_13.pdf

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The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9638 Beitrag von The Grinch » Donnerstag 11. September 2014, 11:19

Da wird aber sehr ausführlich vom Gericht dargestellt wie eine Aktivlegitimation aus zu sehen hat!
Sehr schön.

Gute Arbeit Herr Lutz.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9639 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. September 2014, 12:05

Da mir aktuell vorgeworfen wird nur Anwaltswerbung zu tätigen, hier ein Beispiel,
wie durch aktive Hilfe und Unterstützung eines Forums, eine Klageabweisung erreicht
wurde. Zuerst einmal Respekt und meinen Glückwunsch!

[quoteemShual]
Shual hat geschrieben:1 - Ich helfe der Oma über die Straße und trage ihr die Tüten heim
Wie auf Bestellung - Klagerücknahme bei "Selbstverteidiger" aus neuer Klagewelle
- Eingang Juli 2014 - "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn".
Bericht "demnächst" in diesem Theater.
Oma mit ihren Tüten daheim und *glücklich*.[/quoteem]

Quelle: IGGDAW

Ich werde natürlich darüber berichten, falls es nicht nur eine berühmte Ente war.

:rp

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9640 Beitrag von Steffen » Freitag 12. September 2014, 00:56

Bild



IGGDAW-Verantwortlicher Shual:


Sehr geehrte Thüringische Akademie der Wissenschaften (insbesondere der Puups-Propaganda),

Am 11.09.2014 um 12:05 Uhr sprechen Sie einen Beitrag von mir vom 20.08.2014 an, in dem ein Bericht über
eine Klagerücknahme angekündigt wird. Ich muss Ihnen allerdings mitteilen, dass der Bericht bereits am
25.08.2014 unter dem Titel - "AG Schorndorf - 6 C 521/14 - Klagerücknahme" erschienen ist. Es wird jedoch
einen ergänzenden Bericht Ende nächster Woche geben!

Tipp: Bevor man unnütz losschwallt, um Schmutz auf andere zu werfen, sollte man doch bitte schön genau
recherchieren! Und falls Sie es nicht glauben (oder der nächsten Woche auch nicht) - rufen Sie doch einfach
bei einem Ihrer Gläubiger an! Sie wissen schon ... die Kanzlei, die gegen Sie haushoch vor dem LG Berlin
gewonnen hat.

PS: Nein - ich werde künftigem Geschwalle keine Beachtung schenken. Denn es reicht ja dieses Beispiel schon
aus, um aller Welt zu zeigen, dass Ihre Schmutzpropaganda aus Schmutzpropaganda und nicht mehr besteht!



Wer den Bericht findet, kann mal darauf verlinken, selbst die Forensuche findet ihn nicht. Habe auch keine
Zeit das ganz Forum zu durchsuchen. Moment. Natürlich, dank der fleißigen Moderatorin, wurde der Bericht
dann vor 4 Minuten erst nachträglich in das Posting eingefügt (heute ist aber der 12.09. und nicht der 25.08.,
kann ja schon mal passieren. Zeigt es aber, hinter jedem kleinen Mann steht eine große Frau oder so ähnlich).


Also jetzt doch der Bericht.



25.08.2014; AG Schorndorf - 6 C 521/14 - Klagerücknahme
gepostet 12.09.2014

Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr wurden der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" Fälle bekannt,
in denen der Anschlussinhaber nach Erhalt der Abmahnung schwer erkrankte. Die vorhandenen Nutzungsberechtigten
waren zum Tatzeitpunkt erwachsen. Eine Tathandlung wurde jeweils bestritten.

Die Nutzungsberechtigten und weitere Familienangehörige standen nicht etwa wegen der Klage, sondern aus Gründen
der Krankheitsfolgen sehr unter Druck. Noch im Fall AG Hamburg - 25a C 441/13 hatte man sich nach Vorschlag des
Gerichts auf einen Vergleich zu "symbolischen" 100,00 € geeinigt.

Nun wurde am AG Schorndorf die Klage wegen des Gesundheitszustands des Beklagten durch die Klägerin zurückgezogen.

Gerichtliche Hinweise sind im Fall am AG Schorndorf nicht ergangen.

Den Beklagten entstanden jeweils keine eigenen Rechtsanwaltskosten. Familienangehörige werden nicht verfolgt.

Eine schöne Geste am Rande des Abmahnwahns.

______________________________


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Ich verstehe zwar jetzt nicht das 1. Posting, vielleicht muss man es auch nicht, weil man ja nur einen Bericht
lesen wollte, um was es da ging. Natürlich war es voreilig von mir zu sagen, das IGGDAW einen aktiven Part hatte
und ich werde natürlich die News auf der HP löschen. Sorry. Aber natürlich freut es mich letztlich für die
Beklagte mit, das es zu einer Klagerücknahme kam.

Und um mehr ging es nicht.

VG Steffen



Nachtrag

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Mhm, wenn nun die IGGDAW doch einen aktiven Part in diesem Verfahren hatte, -Glückwunsch und Respekt-, warum dann erst das ganze Abstreiten und Beleidigen über mehrere Postings, wenn man dann es letztlich zugibt und mir Recht gibt?

Ist mir auch zu spät, um darüber nachzudenken ...


.:::;;


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