Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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grog
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9481 Beitrag von grog » Mittwoch 18. Juni 2014, 04:49

mit untervermietung wäre gemeint, dass die wohnung komplett untervermietet ist, also der vermieter nicht anwesend.
dann müsste es eigentlich doch klar sein, dass der anschlussinhaber nicht der täter ist.
natürlich bekommen untermieter auch den wlanschlüssel um das internet benutzen zu können.

gerichtsstandort=wohnort?

was, wenn der ankläger nicht belegen kann, dass etwas hochgeladen wurde in der einen minute,
sondern die ip einfach nur sichtbar war?

und wie ist die rechtslage, wenn nicht der komplete film, sondern nur ein paar kb runtergeladen wurden?
das ist ja nicht so, wie bei einem musikstück.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9482 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. Juni 2014, 10:45

[quoteemgrog]mit untervermietung wäre gemeint, dass die wohnung komplett untervermietet ist, also der
vermieter nicht anwesend. dann müsste es eigentlich doch klar sein, dass der anschlussinhaber
nicht der täter ist. natürlich bekommen untermieter auch den wlanschlüssel um das internet
benutzen zu können.

was, wenn der ankläger nicht belegen kann, dass etwas hochgeladen wurde in der einen minute,
sondern die ip einfach nur sichtbar war?

und wie ist die rechtslage, wenn nicht der komplete film, sondern nur ein paar kb runtergeladen
wurden? das ist ja nicht so, wie bei einem musikstück.[/quoteem]

Man sollte mit seinem hoffnungslosen Bauchgefühl-Denken immer etwas vorsichtiger umgehen.

Es gibt zum Thema Untervermietung -keine- höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH). Es gibt
2 Entscheidungen die in diese Richtung gehen,
  • a) Vermieter - Mieter
    AG München, Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11
    b) WG (Hauptmieter)
    LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12
Das bedeutet, man müsste es, über die Instanzen (AG, LG, OLG, BGH) ausfechten.

Es geht ja im Grundsatz um die eventuelle Störerhaftung (Störer; Täter; Störer- und Täter) des AI.
Und hier stehen im Mittelpunkt -die zumutbaren Prüfpflichten-.

Am Beispiel des AG Münchens war es doch so,
  • Internetnutzung wurden im Mietvertrag schriftlich fixiert
  • der Mieter war nicht rechtlich greifbar (vom Winde verweht)
  • der Vermieter (gelernter Radio- und Fernseh-Techniker) + seine Frau (mögliche Zugangsberechtigte)
    waren zu den Tatvorwurf beweisbar (Zeugen) -nicht- in der Mietwohnung
  • Zeugenvernehmung ergab -keine- Widersprüche
Deshalb haftet in der Summe der Vermieter weder als Störer noch als Täter.

Jetzt zu sagen, das allgemein der Vermieter raus ist, vage -ich- zu bezweifeln. Und das hat nichts mit
den AGB der Provider zu tun, dass man seinen Internetanschluss nicht Dritten überlässt. Es kommt
eben auf
  • den gesamten konkreten Sachverhalt an
  • dem möglichen Prozessverlauf (Vortrag der Parteien, Zeugen; Beweise)
  • dem Ermessen des jeweiligen Gerichtes. usw.
Und dasselbe gilt für den Download/Upload des gesamten Film oder nur Bruchteile.

Hier gilt wieder, dass es dafür -keine- ausgeprägte Rechtsprechung gibt.

LG Hamburg, Urt. v. 07.01.2011, Az. 310 O 1/11
(...) Dementsprechend handelt es sich auch bei dem streitgegenständlichen Einzelbild aus dem Film
um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, nämlich um ein Lichtbildwerk. Denn die Individualität
des Filmwerks kommt gerade in der Bildfolge zum Ausdruck und deren Individualität besteht nicht
nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen (...)

AG München, Urt. v. 03.04.12, Az. 161 C 19021/11
(...) Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten,
macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig (...)

im Gegensatz dazu,

AG Hamburg, Verzichtsurteil vom 09.01.2014, Az. 32 C 261/12
(...) Wir haben daher die Auffassung vertreten, dass die Rechteinhaber lediglich beweisen können,
dass kleinste Fragmente von dem abgemahnten Nutzer zum Download angeboten werden. Dies ist
durch die Zeugenvernehmung des Geschäftsführers der Ermittlungsfirma in dem Rechtsstreit, der
mit dem Verzichtsurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.01.2014 endete, bewiesen worden:
Der Geschäftsführer der Ermittlungsfirma hat bestätigt, dass nicht der gesamte Film, sondern nur
zwei Fragmente in einer Größe von je 16 KB von der unserer Mandantschaft zugeordneten IP-
Adresse heruntergeladen wurden. (...)

Aber auch hier gilt,
  • gesamter konkreter Sachverhalt
  • mögliche Prozessverlauf (Vortrag der Parteien, Zeugen; Beweise; unabhängiges Gutachten)
  • Ermessen des jeweiligen Gerichtes. usw.
.......

Und nur die 2 Thematiken machen deutlich, wie umfangreich hier die Betrachtungen wäre i.V.m.
dem konkreten Einzelfall + Ermessen des Richters. Und sorry, das darf ein Forum nicht, nur ein
Anwalt!




[quoteemgrog]gerichtsstandort=wohnort?[/quoteem]

Hier ist der § 104a UrhG einschlägig i.V.m. § 105 UrhG, das heißt
»Gerichtsstandort = Wohnort = aber, für Urheberstreitigkeiten zuständig!«
Welcher, kann man -hier- nachlesen.

VG Steffen

grog
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9483 Beitrag von grog » Mittwoch 18. Juni 2014, 16:09

Steffen hat geschrieben: LG Hamburg, Urt. v. 07.01.2011, Az. 310 O 1/11
(...) Dementsprechend handelt es sich auch bei dem streitgegenständlichen Einzelbild aus dem Film
um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, nämlich um ein Lichtbildwerk. Denn die Individualität
des Filmwerks kommt gerade in der Bildfolge zum Ausdruck und deren Individualität besteht nicht
nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen (...)

AG München, Urt. v. 03.04.12, Az. 161 C 19021/11
(...) Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten,
macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig (...)

im Gegensatz dazu,

AG Hamburg, Verzichtsurteil vom 09.01.2014,
(...) Wir haben daher die Auffassung vertreten, dass die Rechteinhaber lediglich beweisen können,
dass kleinste Fragmente von dem abgemahnten Nutzer zum Download angeboten werden. Dies ist
durch die Zeugenvernehmung des Geschäftsführers der Ermittlungsfirma in dem Rechtsstreit, der
mit dem Verzichtsurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.01.2014 endete, bewiesen worden:
Der Geschäftsführer der Ermittlungsfirma hat bestätigt, dass nicht der gesamte Film, sondern nur
zwei Fragmente in einer Größe von je 16 KB von der unserer Mandantschaft zugeordneten IP-
Adresse heruntergeladen wurden. (...)
ziemlich unglaublich, dass bei den 10tausenden von abmahnungen niemand klar entschieden hat,dass man mit einem torrent fragment allein rein gar nichts anfangen kann. der gesunde menschenverstand würde doch verlangen, dass der klagende beweisen kann, dass der komplette film runtergeladen wurde.
mm greift aber doch hierbei das hamburger urteil nicht, weil wir nicht von einem einzelbild reden, sondern von einer kurzen sequenz beliebiger bits und bytes.

nochmal nachgefragt, kann man das münchener urteil so auffassen, dass der kläger eigentlich nichts runterladen muß,
also das alleinige auftauchen der ip in einer peerliste reicht für eine klage?
oder muß der kläger wenigstens ein paar bytes heruntergeladen haben?
und wenn, muß das im mahnschreiben erwähnt werden?
weil in unserem nur aufgeführt ist, dass die ip den film für 1,5min angeboten hat. und auch nicht, ob der film zu 100% verfügbar war oder nicht.

das ist doch alles mehr als abstrus..

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9484 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. Juni 2014, 01:59

Hallo @grog,

das/Dein Problem ist,
1. Es ist wohl doch nicht so einfach, wie man es sich im Forum denkt
2. Du versteifst dich zu sehr auf das Technische und Vernachlässigst das Wichtigste.

Am Anfang steht doch im P2P-Netzwerk eine IP, die man entweder 1-mal, oder mehrere Male geloggt hat, die über eine Gestattungsanordnung dann entweder 1-Mal oder mehrere Male - 1 Anschluss zugeordnet wurde/n. Je mehr Log-Daten, desto schlechter die eigen Argumentation. Das bedeutet, dass erst einmal die tatsächliche Vermutung steht, dass der UrhR-Verstoß über dem Anschluss begangen wurde. Hieran ändert auch “BearShare“ nichts! Es resultiert also die sekundäre Darlegungslast des Betroffenen, in der er sich substantiiert zu erklären hat. Und hier sind die Summe des Vortrages entscheidend, und nicht nur die explizit die Logzeit von einigen wenigen Minuten und der Berechnung, wie viele Bytes man tatsächlich herunterlud.

A und O = Prüfpflichten,
dann Aktivlegitimation, Beweiserhebung, Logfirma, Zahlung von Gebühren (Innenverhältnis).

Es sollte sich -jeder- im Klaren sein, wurden die zumutbaren Prüfpflichten durch den AI verletzt (vorsätztlich/fahrlässig), interessiert es keinen Richter, ob die Datei 1 sec. oder 1 min heruntergeladen wurde. Ganz zu Schweigen, das solche techn. Detailfragen dann in Richtung unabhängiges Gutachten gehen. Und gerade bei der Konstellation Vermieter/Mieter ist ein Weg in Richtung 1,5 min Download - der Falsche.

Da es keine anwendbare höchstrichterliche Rechtsprechung zum Sachverhalt Vermieter/Mieter gibt, ich betone es noch einmal, kommt es darauf an,
  • 1. Gesamtheit des konkreten Sachverhalt
    2. dem möglichen Prozessverlauf (Vortrag der Parteien, Zeugen; Beweise)
    3. Ermessen des jeweiligen Gerichtes. usw.
Es gibt halt zum Sachverhalt Vermieter/Mieter wenig relevante Entscheidungen,
  • a) Vermieter - Mieter
    AG München, Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11
    b) WG (Hauptmieter)
    LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12
    c) Ferienwohnung (Vermieter)
    LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2013, Az. 2-06 O 403/12
Und in welche Richtung es für den in erster Linie Anschlussinhaber geht, hängt von seinem Vorgehen ab, mit Erhalt der Abmahnung. Dieser ganze 1,5 min Technik-Murks, ja ist Bestandteil der Verteidigung, aber

A und O = Prüfpflichten bzw. Entkräftung der möglichen Störer-/Täterhaftung des abgemahnten Vermieters!

Und natürlich, wie es das entsprechende Gericht bzw. der Richter es im möglichen Verfahren ermisst bzw. welche Prüfpflichten er als zumutbar erachtet.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9485 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. Juni 2014, 12:42

Diese miesen neidischen AfD’ler

oder

Handelsblatt.com: Aufregung um Merkels WM-Abstecher

(...) Der WM-Auftakt in Brasilien war für Deutschland ein Riesenerfolg, und Merkel feierte mit. (...)

(...) Merkel flog mit einer kleinen Delegation nach Brasilien. Insgesamt 15 Personen, in einer Maschine, die 142 Passagieren Platz bietet. Eine Flugstunde mit dem Regierungs-Airbus A340 kostet nach Angaben des Steuerzahlerbunds etwa 12.000 Euro. Hin und zurück dauert ein Flug 25 Stunden. Summa summarum rund 300.000 Euro-Kosten. (...)


Quelle: Handelsblatt

The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9486 Beitrag von The Grinch » Freitag 20. Juni 2014, 07:13

Die regen sich über so einen Müll auf?

Was ist aber mit der ganzen Schnüffelei der NSA, und deren Wasserträger (GCHQ oder BND)?
Was unternimmt unsere Regierung?
Antwort: N-I-C-H-T-S
Warum?
Weil die von der Schnüffelei ganz sicher bescheid wussten, trotz Merkel-Handy-Debakel!
(Schelm wer Böses denkt, und hier vermutet das es sich um ein vorgeschobenes Ablenkungsmanöver handelt)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9487 Beitrag von Steffen » Sonntag 22. Juni 2014, 23:40

Das Amtsgericht Hamburg
zur Haftung
von Hotelbesitzer



In einen durch die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte positiv
erstrittenen Urteils (noch nicht rechtskräftig) nimmt das Amtsgericht Hamburg
Stellung zur möglichen Haftung von Hotelbesitzer.


Abmahnung

Sichtlicher war die Abmahnung erst einmal an dem privaten Anschlussinhaber,
Herrn "...", gerichtet und auch nicht die Erste. Hier aber die Besonderheit, da
zum Einrichtungszeitpunkt des Internetanschlusses eine geschäftliche Anmeldung
nicht möglich war, es sich um den gewerblich genutzten Internetanschluss des
Hotels "..." handelt, indem Herr "..." als Geschäftsführer tätig ist. Herr "..." verwei-
gerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung
des geforderten Pauschalbetrages mit der Erklärung, dass es sich bei dem An-
schluss um den seines Hotels handele.


Kein Einsehen des Abmahners

Wie so oft zeigte auch in diesem Fall der Abmahner kein Einsehen und machte die
Erstattung der Anwaltskosten und Schadensersatz gegenüber dem Hotelbetreiber
gerichtlich geltend. Der Abmahner war der Ansicht, dass der Hotelbesitzer trotz
konkreten Anlasses keine erforderlichen und ausreichenden Sicherungsmaßnahmen
vorgenommen hat. Beispielweise hätte er die für das Filesharing erforderlichen
Ports sperren oder seine Hinweise an die Hotelgäste ausbauen können und müssen.


Bild


Ansicht des Hotelbesitzers

Auch wenn ein Hotelgast die behauptete Rechtsverletzung begangen hätte, ist eine
weitgehende Absicherung des Internetzuganges nicht möglich und zumutbar. Da man
vorwiegend ausländische und geschäftlich tätige Hotelgäste hat, sind einmal
diese auf ein störungsfreies und schnelles Internet angewiesen und andermal
könnte es seine wirtschaftliche Existenz bedrohen, wenn er die erwünschten und
gewohnten hohen Standards nicht einhält.

Den Hotelgästen wird die Internetnutzung als LAN- und/oder/bzw. WLAN-Verbindung
ermöglicht. Jeder Hotelgast erhält an der Rezeption auf nachfrage kostenlos
befristete Zugangsdaten. Er muss sich individuell einwählen und vor Nutzung in
den Nutzungsbedingungen bestätigen, dass er als Hotelgast "die Haftung für alle
Aktivitäten übernehme" und "vermutlicher Missbrauch rechtliche Schritte nach
sich ziehen könne".


Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13
(...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 25b - durch die Richterin
"..." auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Amtsgericht Hamburg kommt zu der Auffassung, das dem Kläger weder Anspruch
auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80, noch ein Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von EUR 400,00 zustehen. Auf die Klärung der Fragen der
Aktivlegitimation des Klägers sowie der ordnungsgemäßen Ermittlung und Zuordnung
der IP-Adresse kommt es nicht an, da die Haftung des Beklagten aus anderen
Gründen ausscheidet.

Selbst wenn die streitgegenständliche Nutzungshandlung durch einen der
Hotelgäste über den gewerblich genutzten Hotelanschluss des Beklagten
vorgenommen wurde, ist der Beklagte von einer deliktischen Handlung - als Täter
und als Teilnehmer - freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG
auf ihn Anwendung findet.

Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht
begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen
Anschluss benutzen konnten, was insbesondere der Fall ist, wenn er anderen
Personen bewusst zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 -
I ZR 169/12 - "BearShare").

Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, da er
keine ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat.
Für den Beklagten als geschäftlichen Betreiber eines Hotel WLAN-Netzwerkes
müssen im Ausgangspunkt die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der
Provider-Störerhaftung gelten (vgl. Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75). Daraus
folgt insbesondere, dass der Maßstab der Zumutbarkeit streng anzusetzen ist.

Im weiteren stellt das Amtsgericht Hamburg infrage, ob ein Hotelbesitzer
grundsätzlich verpflichtet ist, Belehrungen gegenüber seinen "eigenverant-
wortlichen" Hotelgästen zu erteilen, sowie verneinte die Sperrung von Ports.
Es können weder unwirksame oder ineffektive Maßnahmen verlangt werden,
noch Maßnahmen auferlegt werden die das Geschäftsmodell des Hotelbesitzers
wirtschaftlich gefährden.


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
"Zu diesem Urteil gibt es nicht viel zu erläutern, der Volltext ist selbsterklärend.
Ich habe mich im Interesse meines Mandanten für diese wichtige, der aktuellen
Rechtsprechung folgende Entscheidung des Amtsgericht Hamburg gefreut."


...............................

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13 -
Volltext (noch nicht rechtskräftig) als PDF


...............................


____________________________________

Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9488 Beitrag von Steffen » Montag 23. Juni 2014, 10:33

AG München:
Kein Schadensersatz wegen Filesharings
bei nur beschränkter Rechteeinräumung




AG München, Vfg. v. 12.06.2014, Az. 171 C 270/14: Kein Schadensersatz wegen Filesharings
bei bloßer Einräumung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung zum Zweck der
Verfolgung von Rechtsverstößen.


Autor:

Bild
Rechtsanwalt Johannes Zimmermann
Fachanwalt für IT-Recht


MWW Rechtsanwälte
Dr. Psczolla - Dr. Arens GbR
Am Neutor 2-2a
53113 Bonn
Telefon: +49 (0)228 299 712 80
Telefax: +49 (0)228 299 712 89
bonn(at)kanzlei-mww.de

Standort Koblenz:
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Schloßstr. 44
56068 Koblenz
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Telefax: +49 (0)261 2006 96 24
koblenz(at)kanzlei-mww.de

Quelle: www.kanzlei-mww.de
Link: http://www.kanzlei-mww.de/meldungen/ag- ... nraeumung/

.............................




Geschäftsmodell: Abmahnen statt Verwerten

In einem von Rechtsanwalt Johanne Zimmermann betreuten, laufenden Verfahren wegen
angeblicher Urheberrechtsverstöße hat das Amtsgericht München einen vierseitigen Hinweis
zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung erteilt. Kläger ist ein in Zypern ansässiges
Unternehmen, das für einen in Kalifornien ansässigen Hersteller von Erotikfilmen über
Filesharingnetzwerke begangene Urheberrechtsverletzungen verfolgt. Hierfür ließ es sich
- ausschließlich - das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke
in Filesharingnetzwerken einräumen. Eine eigenständige wirtschaftliche Verwertung der
Rechte durch die Klägerin, deren Geschäftsmodell ausschließlich aus der Verfolgung von
Rechtsverstößen besteht, erfolgt nicht.


Bewertung des Gerichts: Kein Schadensersatz bei Ausschluss
der Verwertung der verletzten Rechte


Das Amtsgericht München stellt sich in seinem außergewöhnlich ausführlichen Hinweis auf
den Standpunkt, die Klägerin könne keinen Schadensersatz geltend machen, da sie
substanziell gar keinen Schaden erleiden könne. Diese habe weder ein Interesse noch
einen Plan betreffend der Vermarktung der Filmwerke, noch könne sie ohne schriftliche
Zustimmung ihres Lizenzgebers überhaupt Rechte an den Filmwerken einräumen. Bestehe das
Geschäftsmodell der Klägerin aber in der Verfolgung von Rechtsverletzungen, seien solche
unerlässliche Voraussetzung für das Geschäftsmodell und das wirtschaftliche Überleben
der Klägerin, so dass dieser durch die Rechtsverletzungen kein Schaden entstehen könne,
allenfalls durch deren Ausbleiben. Aus diesem Grund sei auch das wirtschaftliche
Interesse der Klägerin an einem Abmahnvorgang auch in Altfällen lediglich mit EUR
1.000,00 zu bemessen.


Eigene Bewertung

Keine wirksame Lizenzierung, bei ausschließlicher Einräumung des Rechts der öffentlichen
Zugänglichmachung zum Zweck der Rechtsverfolgung

Die Auffassung des Amtsgerichts München verdient in weiten Teilen Zustimmung.
Schadensersatz, auch im Wege der Lizenzanalogie berechneter, ist stets Ausgleich für
eine Vermögensminderung. Wird einem Unternehmen jedoch ausschließlich das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken zum Zweck der Verfolgung von
Rechtsverstößen eingeräumt, kann diesem durch Rechtsverstöße Dritter kein Schaden
entstehen. Denn bei genauer Betrachtung wird bei dieser beschränkten Lizenzierung kein
Verwertungsrecht, sondern lediglich ein Verfolgungsrecht eingeräumt, das durch die
Teilnahme Dritter an Filesharingnetzwerken unberührt bleibt.

Es erscheint aber angebracht, noch einen Schritt weiter zu gehen als das Amtsgericht
München. Wird lediglich ein Verfolgungsrecht übertragen, stellt sich die Frage, ob eine
solche beschränkte Rechtseinräumung überhaupt möglich ist. Denn § 31 Abs. 1 UrhG sieht
lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten vor. Um ein solches handelt es sich aber
gerade nicht, denn die Nutzung in Filesharingnetzwerken soll ja gerade nicht
stattfinden, weder durch Dritte, noch durch die Klägerin selbst, die hierfür anderen
Teilnehmern, die technisch bedingt das Werk selbst öffentlich zugänglich machen würden,
entsprechende Rechte einräumen müsste, was sie nicht ohne weiteres darf. Es fehlt mithin
eine selbständige wirtschaftliche Verwertbarkeit der eingeräumten Nutzungsart, wie § 31
UrhG sie voraussetzt.

................................................................................

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9489 Beitrag von RA Dr. Wachs » Montag 23. Juni 2014, 13:11

Moin Moin,

die Ausführungen des AG Münchens betreffen eine Vielzahl von Verfahren und sind von erheblicher Bedeutung. Wir haben am Amtsgericht Hamburg gerade 3 Verfahren zu diesen Rechtsfragen anhängig. Unsere Argumentation zielt ebenfalls darauf ab - wie auch bei den Kollegen - bereits die negativen Verbotsrechte in Frage zu stellen. Ich halte die Verfügung des Amtsgerichts Münchens an dieser Stelle für nicht wirklich überzeugend, weil nur schwer mit BGH GRUR 1997, 215 (217) - Klimbim vereinbar. Vielleicht ist die Entscheidung - wenn nicht längst bekannt - auch für die Diskussion in München fruchtbar zu machen. Ich bin sicher, dass die Diskussion genrell zu diesen Fragen noch am Anfang steht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9490 Beitrag von Steffen » Montag 23. Juni 2014, 16:32

Ungenügende Anforderungen an die verjährungshemmende
Wirkung des Mahnbescheides?



In letzter Zeit sind öfters Berichte von Anwälten zu lesen, die darauf aufmerksam machen, dass sehr viele
erlassene Mahnbescheide die Verjährung nicht zwingend wirksam hemmen bzw. zu unbestimmt sind.

Beispiel: Anwaltskanzlei Ferner: Klage nach Filesharing-Abmahnung: Forderungen trotz Mahnbescheid verjährt (?)


Was bedeutet es genau?

Mittlerweile weiß sogar der “Otto(Internet)normalverbraucher“, das einmal die Ansprüche auf Ersatz der
Abmahn- und Ermittlungskosten allgemein gem. § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, sowie andermal ein gerichtliches Mahnverfahren (i.S.d.
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) die Verjährung hemmen kann. Siehe zum Beispiel einem Ratgeber der Computer-
zeitschrift bzw. Technikportal “CHIP“ (Link).

Hemmung:
Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Quelle: Rechtslexikon Online


Schwerpunkt: Anforderungen an einem Mahnbescheid

Wenn man sich die Informationen zusammen trägt, muss man sich natürlich die Frage sofort in den Raum
stellen, warum die Mahngerichte dieses nicht sofort mit Antragseingang überprüfen?

Zwar ist eine Substantiierung des Anspruch nicht erforderlich, die bloße Individualisierung reicht insoweit
aus, wird aber eine Mehrheit an Forderungen geltend gemacht, so muss jede einzelne von ihnen individualisiert
werden. (Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).

In sehr vielen zugestellten Mahnbescheiden ist aber regelmäßig zu lesen, das die Ansprüche als etwa “Gerichtskosten“
bzw. “Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandskosten“ aus “Unfall / Vorfall gem. Schadensersatz gem. Fileshari “Nummer“
vom “Datum““ geltend gemacht werden, und dem Betroffenen nicht erkennbar ist, um welche Ansprüche explizit es
sich handelt.

Beispiel:

Bild

Auch sind den entsprechenden Mahnbescheiden keine weiterführenden Anspruchsschreiben beigefügt und in der
Regel stimmen Beträge der Höhe nach in Abmahnung und Mahnbescheid nicht überein.

Gerichte kommen mittlerweile zu der Auffassung, dass die weitere Individualisierung / Aufschlüsselung der
Forderungen durch die Anspruchsbegründung den Ablauf der Verjährung nicht “ex post“ hindert. Maßgeblicher
Zeitpunkt der verjährungshemmenden Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; eine
nachträgliche Ergänzung im streitigen Verfahren wirkt demgegenüber ausschließlich “ex nunc“ und bleibt dort
unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW 20009, 56, 67; Bamberger
/ Roth / Henrich, 204 Rn. 22; Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).


Und diese Thematik sollte jeder Betroffene mit seinem Anwalt abklären, wenn es zu einem Klageverfahren kommt.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9491 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. Juni 2014, 15:43

AG Hamburg, Urteil vom 17.04.2014,
Az. 20a C 341/13 - “FON“
(ungesichertes WLAN; Hotspot)




Heute möchte ich ein Urteil vorstellen, welches einmal die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs
Rechtsanwälte
mit erstritten hat und andermal einen interessanten sowie speziellen
Fall darstellt. In dieser Klageabweisung dreht es sich unter anderen um das Betreiben
und die Folgen eines ungesicherten “FON-Routers“ (FON-Hotspot-Netz).


Abmahnung

Frau “...“ erhält Ende 2010 eine Abmahnung der Kanzlei rka.-Rechtsanwälte im Auftrag
des Medienunternehmens “...“. Frau “...“ als Anschlussinhaberin wird vorgeworfen das
Computerspiel “...“ illegal über ein “P2P-Netzwerk“ (ugs. “Tauschbörse“)
heruntergeladen und angeboten zu haben. Frau “...“ keiner Schuld bewusst, reagierte
nicht auf das Abmahnschreiben der Kanzlei rka.-Rechtsanwälte. Ob überhaupt eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde bzw. verlangt, ist dem Autor
nicht bekannt.


Kläger

Der Kläger behauptet über den Anschluss der Beklagten seien unerlaubte Dateien mit dem
Computerspiel “...“ oder Teilen davon zum Herunterladen bereitgehalten und begehrt EUR
350,00 lizenzanalogen Teilschadensersatz, EUR 300,00 Abmahnkosten sowie nach einer
Klageerweiterung EUR 4,75 Kosten des Auskunftsverfahrens.


Beklagte und Streithelfer

1. Beklagte

Neben der örtlichen Zuständigkeit wird durch Frau “...“ die Richtigkeit der
Ermittlungen bestritten. Sie habe den vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht getätigt, ihr
damaliger Rechner sei nicht spielfähig gewesen und sie selbst habe kein Interesse am
Computerspielen.

Der Internetanschluss wurde durch den Streithelfer (Lebenspartner) Herr “...“
eingerichtet und mit einem individuellen Passwort gesichert. Außerdem habe der
Streithelfer regelmäßig Computerspiele gespielt, sodass Frau “...“ ausgeht, er könne
den Rechtsverstoß begangen haben und Herr “...“ ist bereit gewesen, im Falle eines
Vergleiches EUR 300,00 an Frau “...“ zu zahlen. Sie als Anschlussinhaberin habe den
Streithelfer belehrt und Illegales verboten, sowie keine Kenntnis eines zusätzlich
angeschlossenen ungesicherten “FON-Routers“.

Anzumerken, dass in der gemeinschaftlichen Wohnung durch Frau “...“ eine
physiotherapeutische Praxis betrieben wurde.


2. Streithelfer

Herr “...“ habe zwar gelegentlich Online-Rollenspiele im Internet gespielt, aber den
vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht begangen. 2008 sei er “FON-Mitglied“ geworden und
habe an den “Telekom-Router“ einen ungesicherten “FON-Router“ angeschlossen. Da es mit
dem normalen Internetanschluss von Frau “...“ häufig zu Problemen kam, hat einmal Herr
“...“ den Patienten der physiotherapeutischen Praxis von Frau “...“ die Nutzung des
ungesicherten “FON-Netzwerkes“ als Serviceleistung angeboten sowie hätte Frau “...“
selbst privat dieses ungesicherte FON-Netzwerk genutzt. An eine Belehrung oder einem
Verbot könne er sich nicht erinnern.

Herr “...“ wurde durch seine Lebenspartnerin von der Klage unterrichtet, sodass er als
Streithelfer dem Rechtsstreit beigetreten ist.


Bild


AG Hamburg, Urteil vom 17.04.2014, Az. 20a C 341/13

“erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 20a - durch Richterin “...“ aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 für Recht:

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites und die außergerichtlichen Kosten
    des Streithelfers zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der
    Beklagten und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
    aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und
    der Streithelfer von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
    vollstreckenden Betrages leisten.
    4. Der Streitwert wird auf EUR 654,75 festgelegt.
[/b]

Das Amtsgericht Hamburg kommt zu dem Entschluss, das die Klage unbegründet ist. Der
Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für
die Abmahnung, lizenzanalogen Teilschadensersatz und anteilige Erstattung der Kosten
der Durchführung des Auskunftsverfahrens gem. §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG zu. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Täterschaftsvermutung - unabhängig von ihrer
Anwendung bei Streit über die Richtigkeit der Ermittlungen- jedenfalls entkräftet und
die Beklagte auch nicht als Störerin verantwortlich.


Das Amtsgericht Hamburg zum ungesicherten “FON-Netzwerk“

Eine Störerhaftung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge “...“
[Streithelfer] möglicherweise an den Telekom-Router der Beklagten einen
unverschlüsselten “FON-Router“ angeschlossen hat, über den eine Vielzahl von Personen
ohne Eingabe eines Passwortes den Internetanschluss der Beklagten hätte nutzen können.

Dabei kann es dahinstehen, ob es einen solchen “FON-Router“ gab und die Beklagte
Kenntnis von diesem (möglichen) Hotspot hatte bzw. hätte haben müssen und sie daher
erhöhte Kontroll-, Überwachungs- und Belehrungspflichten trafen. Denn es ist bei der
vorliegenden Sachverhaltskonstellation gleichermaßen möglich, dass der Zeuge “...“ die
Rechtsverletzung begangen hat. Für die (mögliche) Rechtsverletzung durch den Zeugen
“...“ besteht jedoch keine Störerhaftung der Beklagten (s.o. [siehe oben]).

Sofern die Klägerin eine Störerhaftung aus dem Vortrag zur “FON-Mitgliedschaft“ hätte
herleiten wollen, wäre es Sache der Klägerin gewesen, denjenigen Kausalverlauf
schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, der eine Störerhaftung der Beklagten
begründet (LG Köln, a.a.O. [am angeführten bzw. angegebenen Ort]). Insofern fehlt es
jedenfalls an dem klägerischen Beweis der Kausalität. Dieser Beweis ist nur dann
erbracht, wenn feststeht, dass eine (mögliche) Pflichtverletzung bezüglich des
(vermeintlichen) “FON-Hotspots“ für die Urheberrechtsverletzung kausal geworden ist,
das heißt, nicht der Zeuge “...“, sondern ein Nutzer des unverschlüsselten Hotspots,
die Urheberechtsverletzung begangen hat. Einen solchen Kausalverlauf hat die Klägerin
weder schlüssig dargelegt noch bewiesen.


Randnotiz AW3P

Interessant und fast untergegangen die kurze Anmerkung des Amtsgerichtes zur
Ermittlung von Logistep bzw. der Beweiskette der Klägerin. Denn die Klägerin behauptet
ja, das über den Anschluss der Beklagten - wiederholt - unerlaubte Dateien mit dem
Computerspiel “...“ oder Teilen davon zum heruntergeladen bereitgehalten worden.

Originalzitat AG Hamburg:
“Unabhängig davon, dass hier bereits die Richtigkeit der Ermittlungen streitig ist und
die Klägerin auch keine Mehrfachermittlung substantiiert vorgetragen hat, sodass der
Verstoß nicht feststeht ...“
Diese Entscheidung wird zukünftig - keine - Einzelentscheidung bleiben, da die Telekom
mit ihrem Nachfolgermodell von “FON“ dem “WLAN TO GO“ in den Startlöchern steht und
nur es eine Frage der Zeit ist, bis die erste Abmahnung erfolgen wird.


-----------------------------

AG Hamburg, Urteil vom 17.04.2014, Az. 20a C 341/13 im Vollltext:
PDF


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9492 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. Juni 2014, 16:36

Keine Haftung für Filesharing
durch einen Hotelgast


Vor dem Amtsgericht Koblenz, Az. 161 C 145/14, Urteil vom 18.06.2014, konnten wir
die Klage eines Massenabmahners gegen den von unserer Kanzlei vertretenen Hoteliers
wegen eines Filesharingverstoßes vollumfänglich abwehren.

Keine Haftung des Hotelbetreibers für Filesharingverstoß durch Gast. Die Klägerin, eine
Filmproduzentin klagte auf Zahlung einer Summe in Höhe von 1.859,80 Euro (1.000 Euro
Schadensersatz und 859,80 Euro Anwaltskosten).

... weiterlesen

........................

Quelle: Infodocc.info

Urteil im Volltext: AG Koblenz, Az. 161 C 145/14

Autor:
Rechtsanwalt Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
GGR Rechtsanwälte - Gulden & Röttger GbR

Jean-Pierre-Jungels-Str. 10
55126 Mainz
tel.: 06131 – 240950
fax: 06131 – 2409522
e-mail: info(at)ggr-law.com

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9493 Beitrag von Steffen » Freitag 27. Juni 2014, 16:30

AG Hamburg, Urteil vom 07.02.2014,
Az. 9 C 103/13 - "Babysitter Wanted"
Klageabweisung Baumgarten und Brandt -
unter der AW3P-Lupe





Anfänglich muss ich zwei Dinge erwähnen. Einmal hat dieses Urteil die Hamburger
Kanzlei "Dr. Wachs - Rechtsanwälte"
erstritten, sowie andermal, die Berufung durch
die Kanzlei "Baumgarten und Brandt" läuft. Man wird sehen, inwieweit sich das
Landgericht Hamburg der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes anschließt oder diese
insgesamt oder zum Teil verwirft. Dennoch sollte man dieses Urteil der Kanzlei
"Baumgarten und Brandt" kritisch analysieren.



Abmahnfall

Herr "..." wird im Mai 2010 (Log: 10/2009) durch die Kanzlei Baumgarten und Brandt im
Auftrag der Firma "KSM GmbH" wegen eines vermeintlichen Rechtsverstoßes gegenüber dem
Film "Babysitter Wanted" abgemahnt. Man fordert die Abgabe einer strafbewehrte
Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von EUR
850,00. Herr "...", sich keiner Schuld bewusst, gab eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung in Form einer so genannten modifizierten (ugs. mod. UE bzw.
abgeänderte Unterlassungserklärung) ab und verweigerte die Zahlung des geforderten
Pauschalbetrages.

Mittels Abtretungsvertrag 12/2012 übertrug die "KSM GmbH" ihre Zahlungsansprüche in
vollem Umfang auf das Inkassounternehmen "Condor Gesellschaft für Forderungs-
management mbH"
.


Bild


Am 18.12.2012 erfolgte der Antrag eines Mahnbescheides, der am 22.12.2012 zugestellt
wurde sowie durch Herr "..." am 28.12.2012 insgesamt widersprochen wurde. Das
streitige Verfahren wurde am 27.05.2013 an das AG Hamburg abgegeben, die
Anspruchsbegründung durch "Baumgarten und Brandt" erfolgte am 06.09.2013. Die
mündliche Verhandlung wurde auf dem 17.01.2014 anberaumt, die Klage am 07.02.2014
abgewiesen und wie anfänglich schon erwähnt, wurde durch "Baumgarten und Brandt" am
Landgericht Hamburg Berufung eingelegt.



AG Hamburg, Urteil vom 07.02.2014,
Az. 9 C 103/13 - "Babysitter Wanted"


(...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 9 - durch die Richterin am
Amtsgericht Dr. "..." aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2014 für Recht:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)




Die Klageabweisung unter der AW3P-Lupe


Bild


Im Weiteren möchte ich mittels der Entscheidung des AG Hamburg und aus meiner
laienhaften Sicht heraus die Kritikpunkte dieser Klagen rund um "Baumgarten und
Brandt", "KSM GmbH", "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH" und
"Babysitter Wanted" aufzeigen.



1. IP-Protokollierungsfirma (ugs. Logfirma) Guardaley Ltd.

Hierzu sollte man beachten, das sich alle weiteren Aussagen nur für den Auftrag der
Logfirma hinsichtlich der Kanzlei "Baumgarten und Brandt" beziehen und nicht 1zu1 auf
die Kanzlei "Sasse und Partner" angewandt werden können.

Spätestens seit der Entscheidung des Landgericht Berlin im einstweiligen
Verfügungsverfahren (Az. 16 O 55/11) und der Entscheidung des Oberlandesgerichtes
Köln (Az. 6 W 242/11) sollte allen klar sein, das die Ermittlungen der Logfirma
gerichtsverwertbar fehlerbehaftet sind.

In der betreffenden Verfahrensakte wird unter anderem auf eine Abmahnung der "ipoque
GmbH" durch die Kanzlei "Baumgarten und Brandt" und einem Rechtsstreit vor dem LG
Berlin (Az. 16 O 55/11) zwischen "Baumgarten und Brandt" und "Guardaley Ltd." näher
eingegangen. Demzufolge sei die "ipoque GmbH" selbst im Bereich der "Filesharersuche"
tätig, indem sie IP-Adressen zur Beweissicherung erfasst. Sie sei damals von der
"Zentropa Entertainments23 ApS", vertreten durch die Kanzlei "Baumgarten und Brandt",
abgemahnt worden. Der für die Rechtsanwaltskanzlei damals tätige
Sicherheitsdienstleister sei die Logfirma "Guardaley Ltd." gewesen. Die "ipoque GmbH"
habe 2009 den Film "Antichrist" im Bittorrent-Netzwerk zum Download angeboten. Dafür
habe sie 1.200 Euro bezahlen sollen. In einer Powerpointpräsentation vom 13.01.2011
sei die "ipoque GmbH" darauf eingegangen und schreibe, dass der eigene Client gar
nicht fähig sei, Daten hochzuladen. Zudem werde belegbar dargelegt, dass kein
Transfer an den Clienten von "Guardaley Ltd." getätigt worden sei.


Bild


Ebenfalls darauf eingegangen werde in dem Widerspruch zu dem Verfahren vor dem LG
Berlin. Darin beschreibe die Kanzlei "Baumgarten und Brandt", dass die
Recherchedienstleistungen der "Guardaley Ltd." nicht fehlerfrei seien. So sei unter
anderem aufgedeckt worden, dass auch Anschlussinhaber ermittelt würden, die
eigentlich keinen Upload tätigten und damit die entsprechend abgemahnten Daten nicht
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hätten. Dies sei aber notwendig, um
entsprechend abmahnen zu können. Die von Guardaley gelieferten Daten hätten nicht
zwischen Up- oder Download unterschieden und daher wörtlich: "Dies bedeutet, dass
eine unbekannte Anzahl von Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten
rechtsgrundlos ergangen sein könnten (...)" Guardaley habe darüber hinaus durch ein
gefälschtes Bitfeld vorgegeben, 50% der abgefragten Dateien zu besitzen. Diese Daten
seien tatsächlich aber gar nicht vorhanden. Es habe daher zwar eine Downloadanfrage
gestellt, aber nichts heruntergeladen werden können.


Links: Das bedeutet, dass die IP-Ermittlung in jedem Fall bestritten werden sollte und muss!


2. Aktivlegitimation

Stichpunkt: Memo statt Vertrag!

Code: Alles auswählen

Originalzitat Memo:
(...) The following rights are herein licensed:
Cinematic Rights: No.
Video and DVD Rights: Yes (include VHS, DVD, HD, HD-DVD Rights but no TV). Internet
rights are excluded and stay solely with Licensor. ... All other rights not specifically licensed 
are reserved to Licensor. (...)

Vgl. etwa Forum AW3P: Link


Der KSM GmbH steht lediglich nur die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte
für den Vertrieb des Films: "Babysitter Wanted" über VHS, DVD, Next-Gen Formats, VOD
(Video-on-Demand) und Download zu. Denn nach dem Memo bleiben die Rechte zur Nutzung
und Verwertung etwaiger Internet- und Onlinerechte allein der Lizenzgeberin (Bug
Screen Entertainment Group, Inc.) vorbehalten. Das bedeutet, selbst beim Zudrücken
aller Hühneraugen: Unterlassung - ja, Schadensersatz - nein!



Diskrepanz Mahnbescheid - Klage

1. Unterschiedliche Angaben zur Forderungshöhe zwischen Abmahnung,
Mahnbescheid und Klageschrift

  • Abmahnung:
    - Pauschalbetrag EUR 850,00
    Mahnbescheid:
    - EUR 2.063,75 (Abmahnung: EUR 1.498,00)
    Klage:
    - EUR 1.298,00 (Abmahnkosten: EUR 911,80 [Gegenstandswert: EUR 22.500,00],
    Ermittlungskosten: EUR 217,89, Schadensersatz: EUR 168,31)


2. Unbestimmtheit des Mahnantrages

Zwar ist eine Substantiierung des Anspruchs nicht erforderlich, die bloße
Individualisierung reicht insoweit aus, wird aber eine Mehrheit an Forderungen
geltend gemacht, so muss jede Einzelne von ihnen individualisiert werden (vgl.
Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).

Im zugestellten Mahnbescheid ist aber zu lesen, das die Ansprüche als etwa
"Gerichtskosten" bzw. "Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandskosten" aus "Unfall / Vorfall
gem. Schadensersatz gem. Fileshari "Nummer" vom "Datum"" geltend gemacht werden, und
dem Betroffenen so nicht erkennbar ist, um welche Ansprüche explizit es sich handelt.


Beispiel:

Bild


Das AG Hamburg kommt zu der Auffassung, dass die weitere Individualisierung /
Aufschlüsselung der Forderungen durch die Anspruchsbegründung den Ablauf der
Verjährung nicht "ex post" hindert. Maßgeblicher Zeitpunkt der verjährungshemmenden
Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; eine nachträgliche
Ergänzung im streitigen Verfahren wirkt demgegenüber ausschließlich "ex nunc" und
bleibt dort unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist
erfolgt (BGH NJW 20009, 56, 67; Bamberger / Roth / Henrich, 204 Rn. 22; Pallandt /
Ellenberger, § 204 Rn. 18).



Summa summarum

Gerade diese Einzelfallentscheidung macht deutlich, dass einmal nicht alles so
glasklar bzw. gerichtssicher bewiesen ist, wie manche Abmahner es gern allen
weismachen wollen und andermal es sich immer lohnt, für sein Recht zu kämpfen.



......................

AG Hamburg, Urteil vom 07.02.2014, Az. 9 C 103/13 -
"Babysitter Wanted" im Volltext (Berufung läuft) -
PDF

.....................



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9494 Beitrag von Abmahnwahn-sinniger » Freitag 27. Juni 2014, 17:12

interessante dokus dazu im Netz..
http://pietzlawfirm.com/wp-content/uploads/2014/" onclick="window.open(this.href); return false;
ua. über die ip tracker software..

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9495 Beitrag von Steffen » Samstag 28. Juni 2014, 12:07

AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014,
Az. 25b C 924/13 - "Ferienwohnung"





Wie die Kölner Kanzlei "Wilde, Beuger und Solmecke" informiert wurde vor dem
Amtsgericht Hamburg eine Klageabweisung erstritten. Hier das Besondere, das es sich
bei dem betroffenen Anschlussinhaber, um einen Vermieter von Ferienwohnungen in
Hamburg handelt.


Abmahnfall

Die Hamburger Kanzlei "Sasse und Partner" mahnte Herrn "..." im Auftrag der Firma
"Splendid Film GmbH" ab. Der Vorwurf lautete, dass Herr "..." den Film "The Last
Stand" illegal über eine sog. Tauschbörse anderen angeboten hätte. Herr "..." gab eine
modifizierte Unterlassungserklärung ab, jedoch verweigerte die Zahlung des geforderten
Pauschalbetrages.

Herr "..." vermietet seit mehreren Jahren in Hamburg Ferienwohnungen an Mieter aus dem
Inland und Nicht-Inland (ugs. Merkel-Regierung für Ausland). Bei dem verauskunfteten
Internetanschluss handelt es sich um den Internetzugang, der ausschließlich die
jeweiligen Mieter der Ferienwohnung "..." nutzen und das WLAN mittels WPA2
verschlüsselt war. Jeder Mieter wurde durch Herrn "..." belehrt sowie hing zusätzlich
in jedem Apartment ein Merkblatt aus mit Hinweisen zur Internetnutzung aus. Herr "..."
stellte dem betreffenden Mieter zu Rede, der den Rechtsverstoß einräumte.

Es kam, wie es kommen musste, Herr "..." wurde verklagt, denn die Abmahner hatten
keine Einsicht. Man war der Rechtsauffassung, dass der § 8 TMG vorliegend keine
Anwendung finde, selbst wenn, dieser einer Störerhaftung nicht grundsätzlich entgegen
stünde und machten vor dem Amtsgericht Hamburg insgesamt EUR 1.255,50 (Schadensersatz:
EUR 400,00, Rechtsanwaltskosten Abmahnung: 755,80, Ermittlungskosten: EUR 100,00)
geltend.


Bild



AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014,
Az. 25b C 924/13 - "Ferienwohnung"

(...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 25b - durch Richterin "..." am
24.06.2014 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2
ZPO für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)

Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Hamburg schloss eine Störer- und Täterhaftung aus und kam zu dem
Ergebnis, dass der §8 TMG hier einschlägig ist. Vermieter von Ferienwohnungen, die
sämtlichen Mietern die Nutzung des WLAN Netzwerkes anbieten und ihnen so den Zugang
zum Internet vermitteln, profitieren als so genannte "Access Provider" von der
Privilegierung der Norm. Grund dafür sei, dass dem gewerblichen Vermieter von
Ferienwohnungen Prüfung und Kontrolle ebenso wenig möglich sind, wie anderen
Providern.

Interessant, so Rechtsanwalt Christian Solmecke, ist schließlich, dass auch nicht
verlangt werden kann, dass der Vermieter seine Belehrung an die jeweilige Nationalität
seiner Gäste anpasst. Wer Tauschbörsen im Ausland nutzt, muss sich mit den rechtlichen
Gegebenheiten des Gastlandes auseinandersetze.

.........................

AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13 - "Ferienwohnung"
im Volltext - PDF

.........................



Randnotiz AW3P

Interessant auch die Aussagen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Logfirma
(UrhG vor Inkrafttreten GguGpr).

Originalzitat Amtsgericht Hamburg:
"Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beauftragung der
"Guardaley Ltd." in Höhe von EUR 100,00 zu, da wie dargelegt, bereits an einer
grundsätzlichen Haftung des Beklagten aus § 97 und § 97a UrhG fehlt. Überdies sind
nach § 97a UrhG (a.F.) nur die für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen
erstattungsfähig, worunter die geltend gemachten Überwachungskosten in Höhe von EUR
100,00 bereits grundsätzlich nicht fallen (vgl. LG HH, U. v. 30.01.2014 - Az. 310 S 7/13).
"

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9496 Beitrag von Estas » Sonntag 29. Juni 2014, 12:14

Guten Tag allerseits,

ich hatte ende 2010 3 Abmahnungen erhalten und die üblichen Wege genommen.

Ich hatte bis dahin einen gelben Brief bekommen und widersprochen, heute ist der 29.06 und morgen sollte sich die Sache verjähren? Habe bis heute nichts anderes erhalten...

freuen oder nicht freuen... DASS ist hier die Frage..

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9497 Beitrag von Steffen » Sonntag 29. Juni 2014, 12:26

[quoteemEstas]freuen oder nicht freuen... DASS ist hier die Frage..[/quoteem]
Man sollte sich immer freuen und jeden Tag so leben, als wenn er der Letzte wäre. Das ist dann schon eine Lebensphilosophie.

Ganz ehrlich, die Mühlen der Justiz mahlen langsam und man kann auch verjährte Forderungen gerichtlich geltend machen. Jeder ist gut beraten sich in Geduld zu üben, oder einen Anwalt zu beauftragen der es abklärt.

Wird Dir aber nicht viel weiterhelfen, da

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VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9498 Beitrag von Estas » Sonntag 29. Juni 2014, 17:28

.-:; .-:; .-:; .-:; .-:; .-:; .-:;

Ich weiss es doch Steffen.... Du darfst nicht.... :ty

Kaum zu glauben... 3 Jahre und 6 Monate schon um..... Verdammt werde ich alt.....

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9499 Beitrag von Steffen » Montag 30. Juni 2014, 11:52

AG Ansbach weist Filesharing-Klage ab


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Rechtsanwalt Matthias Lederer


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Das AG Ansbach hat mit Urteil vom24.06.2014, Az. 2 C 453/14 eine auf Schadenersatz und
Kostenerstattung gerichtete Zahlungsklage nach einer Filesharing-Abmahnung in vollem
Umfang abgewiesen.


In dem konkreten Fall war der im Klageverfahren durch unsere Kanzlei vertretene
Anschlussinhaber im Jahr 2010 durch ein Medienunternehmen wegen des angeblichen
öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmes über seinen Internetanschluss abgemahnt
worden. Vertreten durch die Kanzlei "Baumgarten und Brandt", waren die Abgabe einer
Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Pauschale von 850,00 Euro zur Abgeltung
aller geldwerten Ansprüche gefordert worden. Der Anschlussinhaber verweigerte jedoch
kommentarlos sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die
Erstattung der angeblich angefallenen Kosten.

Auch nach anhaltender außergerichtlicher Korrespondenz änderte der Anschlussinhaber seine
Meinung nicht und wurde schließlich im Klagewege in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich
hatte die Klägerin die Hamburger Kanzlei "Schulenberg und Schenk" mit ihrer Vertretung
beauftragt und forderte nun von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 Euro
sowie die Erstattung von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro,
mithin weitere 859,80 Euro.

Der Beklagte trug vor, dass sein Internetanschluss im fraglichen Zeitpunkt nicht von ihm
selbst, wohl aber von seinen Familienmitgliedern - seiner Ehefrau sowie zwei
minderjährigen und einem volljährigen Kind - und von 3 Mietern, die ebenfalls Zugriff auf
den Internetanschluss nehmen konnten, genutzt werden konnte. Eine täterschaftliche
Haftung des Beklagten komme vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Ein Anspruch auf
Erstattung der angefallenen Anwaltskosten scheide hingegen aus, weil die Klägerin ihren
Unterlassungsanspruch nicht konsequent verfolgt habe.

Das AG Ansbach folgte dieser Auffassung.

Das Gericht betonte zwar, dass es mit dem BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, der
Auffassung sei, dass eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spreche.
Allerdings reiche es zur Entkräftung dieser Vermutung aus, dass der beklagte
Anschlussinhaber konkret aufzeige, welche weiteren Personen den Anschluss neben ihm
nutzen konnten. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 08.01.2014
- I ZR 169/12 - "BearShare". Da die Klägerin kein ausreichendes Beweisangebot für eine
Täterschaft des Beklagten liefern konnte, war der Klageanspruch insoweit unbegründet.

Auch hinsichtlich des Erstattungsanspruches wies das AG Ansbach die Klage ab und betonte
dabei, dass es im Ergebnis nicht darauf ankomme, ob der Beklagte möglicherweise als
Störer haften würde.

Das Gericht wörtlich:
"Es kann dahinstehen, ob der Beklagte als Störer für eine entsprechende
Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, da insoweit zum einen mangels Verschulden
insoweit keine Haftung auf Schadenersatz (BGH, NJW 2010, 2061), sondern allein auf die
Abmahnkosten gem. § 97 a UrhG in Betracht käme. Zum anderen schließt sich das Gericht der
Auffassung an, dass Abmahnkosten isoliert nicht geltend gemacht werden dürfen, bzw. diese
für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig sind, wenn nicht zeitgleich
entsprechend Unterlassung begehrt wird (LG Düsseldorf, 19.01.2011, 23 S 359/09, LG
Frankfurt a.M., 24.05.2002, 3/12 O 31/02, AG Hamburg, 20.12.2013, 36 a 134/13). Obwohl
die Klägerin außergerichtlich erfolglos den Beklagten zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung aufgefordert hat, der Beklagte dem aber nicht nachkam, hat die
Klägerin die Unterlassungsansprüche gerichtlich nicht weiter verfolgt."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Autor: Rechtsanwalt Matthias Lederer

Quelle: internetrecht-freising.de

Link: http://internetrecht-freising.de/ag-ans ... -klage-ab/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9500 Beitrag von RA Dr. Wachs » Montag 30. Juni 2014, 13:42

Moin Moin liebe Rechtsfreunde,

die Verjährungsfragen sind auch sehr viel komplexer, als das hier im Forum sachgerecht erörtert werden kann. Nicht einmal der Beginn der Verjährung ist einheitlich anzusehen, worauf ich in einem kurzen Beitrag hier http://www.dr-wachs.de/blog/2014/06/30/ ... fassungen/" onclick="window.open(this.href); return false; eingehe.

MIt freundlichen Grüßen

Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-

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