Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
BAO Gegenschlag
Beiträge: 12
Registriert: Donnerstag 2. Januar 2014, 20:15

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9101 Beitrag von BAO Gegenschlag » Donnerstag 2. Januar 2014, 21:10

Steffen hat geschrieben:Akteneinsicht ist jetzt nicht mehr sinnvoll ...
VG Steffen
Wieso ? Auch wenn die IP-Adressen nicht mehr da sind, die Beschlussakte muss doch noch da sein, oder ?

Donald
Beiträge: 98
Registriert: Freitag 14. Juni 2013, 18:36

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9102 Beitrag von Donald » Donnerstag 2. Januar 2014, 21:46

@ muensteraner

mal ein wenig quer gedacht:

WENN es sich um einen LEBENSLANGEN Vertrag handelt ?--

müsstest du doch - rein theoretisch - JEDEN einzelnen Umzug melden? ..,mk..,
Selbst den in 10 oder 20 oder 45 Jahren?

Inclusive dem Allerletzten in die Jaffa-Kiste? jkj:s_;

denn schließlich gilt die modUE nicht nur bis zur evt Verjährung oder Klage, sondern darüber ja auch hinaus...

Da tun sich ja Abgründe auf !!! .-:;

Eigentlich sollte es doch dem normalen Rechtsempfinden genügen, z.B eine feste Laufzeit oder Gültigkeit von 5 oder 10 Jahren festzusetzen.

Wer einmal wegen einem Film oder einem Musikstück abgemahnt wurde, muß doch behämmert sein, sollte er genau die gleiche Datei nochmals in einer Tauschbörse zu verbreiten.

Insofern ist "lebenslang" schon echt hardcore für eine modUE-

(ACHTUNG : Ironie !!!)

bei einem einfach gelagerten Mord bedeutet "lebenslang" in der Regel 15 Jahre.

Was für eine unterschiedliche Wertung !!!



muensteraner hat geschrieben:Ein Unterlassunsgerklärung ist ein Vertrag und jede Änderung des Vertragsverhältnisses muss dem Vertragspartner mitgeilt werden. Dazu muss das nicht explizit in der UE stehen!. Wenn ihr einen Umzug nicht meldet kann das unter Umständen sogar zur Hemmung der Verjährung führen. Ihr könnt es glauben oder auch bleiben lassen. Wie gesagt, wenn man einen LEBENSLANGEN Vertrag eingeht sollte man schon wissen was man tut. Die Forderungen aus der Abmahnung sind zwar eventl. verjährt, aber bei jeglichem Verstoß gegen den Vertrag entsteht ein neuer Anspruch.

bastler
Beiträge: 95
Registriert: Donnerstag 3. Dezember 2009, 19:56

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9103 Beitrag von bastler » Donnerstag 2. Januar 2014, 21:52

Zum Allgemeinen Diskussionsfähigen Dialog.
Mal lesen.
http://www.golem.de/news/oberlandesgeri" onclick="window.open(this.href); return false; ... 03670.html
Falls nicht schon Bekannt.
MfG

P.S. achso alles Gute zum Neuen Jahr. seko} seko}

muensteraner
Beiträge: 752
Registriert: Dienstag 3. September 2013, 14:34

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9104 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 2. Januar 2014, 21:59

Es ist aber ledier so. Ob das praktikabel ist, ist fraglich, da dem Abmahner für den Download eines 10 Jahre alten Film/CD vom Gericht kein Auskunftsersuchen mehr gestattet wird. Wohl mit ein Grund, dass nur neue Titel abgemahnt werden, Klassiker oder ältere CDs werden nie abgemahnt. Sonst wäre das Abmahnaufkommen noch weit höher gewesen :lol:
Ansonsten bleibt der Unterlassungsanspruch ein Leben lang bestehen. Das heißt theoretisch müsste man auch jeden Umzug melden. Der Abmahner kann den Titel aber zumindest nach heutiger Rechtslage bei einem Verstoß in 10 Jahren nicht nochmal abmahnen, schlicht weil ihm kein Gericht den Auskunfsantrag gewährt. Somit hat sich die UE eigentlich erledigt. Aber eben nur nach heutigem Stand des Rechts. Wenn in 5 oder 20 oder 30 oder 40 :lol: Jahren die Bundesregierung auf die Idee kommt, dass auch ein Auskunftsanspruch auf ältere Werke besteht, der Verstoß nicht mehr gewerblich sein muss, dann sieht das wieder völlig anders aus. Aber wir wollen ja positiv in die Zukunft schauen^^ und nicht das Schlimmste annehmen.
3. Wie lange gilt die Unterlassungserklärung

In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner gegenüber dem Unterlassungsgläubiger zukünftig, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung wird der Unterlassungsanspruch erfüllt und befriedigt (genaugenommen wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt).

Die Unterlassungserklärung begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die rechtlich geregelten Beziehungen zwischen Personen (bspw. Ehe, Mietvertrag, etc.).

Rechtsverhältnisse unterliegen jedoch nicht der Verjährung. Nur Ansprüche (bspw.: Anspruch auf Zahlung von Mietzins) können verjähren. Dies ergibt sich eindeutig aus § 194 Abs. 1 BGB, der den Begriff des „Anspruchs" legaldefiniert. Dort heißt es: „Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung."

Solange der Abgemahnte sich an die Unterlassungserklärung hält, stehen dem Abmahner keine weiteren Unterlassungsansprüche zu. Es besteht kein Unterlassungsanspruch, da es an der hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr fehlt.

Verstößt der Abgemahnte jedoch gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Dieser unterliegt als „Anspruch" den bereits dargelegten Verjährungsvorschriften. Für den Beginn der Verjährungsfrist des neu entstandenen Unterlassungsanspruchs ist auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung abzustellen (s.o.).

Solange sich der Abgemahnte an seine Pflichten aus dem Unterlassungs-Schuldverhältnis hält, befindet sich der ursprüngliche Unterlassungsanspruch in einem Zustand dauerhafter Erfüllung. Der Abmahner hat keine Zugriffsmöglichkeiten, bzw. durchsetzbare Unterlassungsansprüche, die verjähren könnten. Der Abmahner kann den Abgemahnten bspw. nicht auf Unterlassung verklagen.

Erst bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht entstehen neue Unterlassungsansprüche, die ihrerseits der Verjährung unterliegen. Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, die Unterlassungserklärung als solche, bleibt hiervon jedoch unangetastet.

muensteraner
Beiträge: 752
Registriert: Dienstag 3. September 2013, 14:34

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9105 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 2. Januar 2014, 22:08

Wer einmal wegen einem Film oder einem Musikstück abgemahnt wurde, muß doch behämmert sein, sollte er genau die gleiche Datei nochmals in einer Tauschbörse zu verbreiten.
Die Technik entwickelt sich weiter. Vielleicht ist ja auch in Zukunft streamen illegal :lo
Und Bekloppte gibt es genug. Es gibt auch immer noch genug Bekloppte die heute noch Filesharing betreiben, obwohl eigentlich jeder mittlerweile wissen sollte dass die Abmahner nur darauf warten. Ich habe heute mal bei torrent.to für "The Hobbit" nachgeschaut, wie viele Seeder/Leecher es für den Film gibt. Auf der Seite wurden 700 Seeder und 1300 Leecher angezeigt. Da freut sich die Abmahnkanzlei. Mal wieder 2000 Abmahnungen auf einen Schlag ( sofern alle bei der Telekom sind, nur um irgendwelchen Einwänden wegen der 2000 zuvorzukommen ) :)

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9106 Beitrag von Steffen » Freitag 3. Januar 2014, 04:43

[quoteemBAO Gegenschlag]Wieso? Auch wenn die IP-Adressen nicht mehr da sind, die Beschlussakte muss doch noch da sein, oder?[/quoteem]
Es steht doch jedem frei Akteneinsicht zu beantragen. Machen! Nur wenn die Abmahnkanzlei dir das Aktenzeichen nicht mitteilt, findet das entsprechende LG die Akte nicht. Deshalb muss man bis zur Klage warten, oder dato einen Anwalt damit beauftragen.


[quoteemDonald]müsstest du doch - rein theoretisch - JEDEN einzelnen Umzug melden?[/quoteem]
Vertrag ist Vertrag. Es bleibt ja letztlich jedem frei überlassen, ob er eine Änderung in den Vertragsdaten meldet. Wenn die Frage hinsichtlich nach Meldung der neuen Adresse ja oder nein lautet, kann es nur heißen - ja.

VG Steffen


Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9108 Beitrag von Steffen » Samstag 4. Januar 2014, 10:32

Thx,

OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2013, Az. 22 W 60/13

Tenor:
Ein Anschlussinhaber haftet in Filesharing-Fällen nicht grundsätzlich für Rechtsverletzungen, wenn auch andere Personen, insbesondere die im Haushalt lebenden Kinder, Zugriff auf den Anschluss hatten.

Das OLG Hamm setzt konsequent seinen Kurs fort.

Bsp.:

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2013, Az. I-22 W 42/13

Das OLG Hamm mit Beschluss vom 05.09.2013, AZ. I-22 W 42/13 aktuell den Streitwert im Falle einer einstweiligen Verfügung auf EUR 2.000,00 reduziert. Hier ging es auch um ein Russen-Film sowie RA Selig.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9109 Beitrag von Steffen » Samstag 4. Januar 2014, 19:20

Da die Thematik aktuell immer wieder hinterfragt wird ...


:al


Zustellung Mahnbescheid nach dem 31.012. -
die Ansprüche sind doch verjährt?


Nicht unbedingt!

Man muss hier den speziellen Fall: -Jahresende bzw. Jahreswechsel- sehen !

Zwar ist für die Praxis (Verjährungshemmung) relevant, die Zustellung einer Zahlungsklage
des Gläubigers durch das Gericht an den Schuldner (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).


Achtung! Sonderfall Jahresende bzw. Jahreswechsel!

Die verjährungshemmende Wirkung tritt auch dann ein, wenn der Mahnbescheid zwar erst
nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Schuldner zugestellt wird (also nach dem 31.12.), der
Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom Gläubiger aber noch vor Ablauf der Frist beim
zuständigen Mahngericht eingereicht wurde (also vor dem 31.12.; siehe hierzu § 167 ZPO).

Dabei wird "demnächst" in der regelmäßigen Rechtsprechung mit ca. 14 Tagen angesehen.

VG Steffen


ichunddu
Beiträge: 4
Registriert: Samstag 28. Dezember 2013, 11:19

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9111 Beitrag von ichunddu » Samstag 4. Januar 2014, 21:57

Titel vollstreckbar (30 Jahre)
Vielen Dank - das reicht zu wissen.

30 Jahre - meine Güte. Ist ja wie bei Mord. Dann doch eher den "rechts"staatlichen Weg.

Manhattan
Beiträge: 2
Registriert: Freitag 6. September 2013, 10:00

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9112 Beitrag von Manhattan » Sonntag 5. Januar 2014, 09:57

Moin moin liebe Leidensgenossen,
ich bin auf der Suche nach IP listen der Guardaley Software Observer.
Aus Schutzgründen vorzugsweise aus schon verjährten (z.B. Jahre 2008 ,2009) bzw. "prozessierten" Fällen.

Bitte per PN, oder auch als Link.

Für meinen demnächst anstehenden Prozess möchte ich hier möglichst viele Fehlernachweise
bezüglich dieser Software sammeln.
Hoffe auf reges Interesse.

:te

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9113 Beitrag von Steffen » Sonntag 5. Januar 2014, 16:51

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
im "Härtetest"



Seit dem 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGepr) mit
den meisten Änderungen in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 1 a, Nr. 2, Nr. 4 und Art. 3
treten am 01.11.2014 in Kraft). Zeit einen Vergleich zu wagen, was eine Abmahnung vor
in Kraft treten, und nach dem in Kraft treten, unterscheidet. Hierzu nehme ich eine
Abmahnung der Kanzlei:


Carvus Law Rechtsanwälte
1. Abmahnung - vor - in Kraft treten des GguGepr (aus dem Jahr 2012)

1.1. Rechteinhaber:
  • Silwa Filmvertrieb AG
    • Label: Videorama
1.2. Streitgegenstand:
  • Adult Film: "Lena Nitro: Doppelte Lust - Zwei Freudenspender in einer Muschi"
  • 90 min; VÖ 2011
  • Miete:
    • 24h - 6,95 Euro
    • 28h - 9,95 Euro
    • DVD herunterladen und besitzen - 19,95 Euro
1.3.Forderungen:
  • strafbewehrte UVE; pauschaler Vergleichsbetrag in Höhe von 650,00 Euro

...............................................


2. Abmahnung - nach - in Kraft treten des GguGepr

2.1. Rechteinhaber:
  • Silwa Filmvertrieb GmbH (Umfirmierung 09.07.2013)
    • Label: Videorama
2.2. Streitgegenstand:
  • Adult Film: "Happy Video Privat - Schau mal, wie die ficken"
  • 100 min; VÖ 2013
  • Miete:
    • 24h - 2,99 Euro
    • 28h - 3,99 Euro
    • DVD herunterladen und besitzen - 12,99 Euro
2.3. Forderungen:
  • strafbewehrte UVE; pauschaler Vergleichsbetrag in Höhe von 1.250,00 Euro

...............................................


Vergleicht man den der Abmahnung beigelegten Entwurf eines möglichen
Unterlassungsvertrages, gibt es keine großartigen Veränderungen. In beiden Fällen
bleibt es, wenn man diesen Entwurf unterzeichnet bei einem Schuldeingeständnis und
einer Zahlungsverpflichtung. Hier sollte auf eine modifizierte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung zurückgegriffen werden.

Interessanter werden jetzt die thematisierten Forderungen hinsichtlich
Rechtsverfolgung und Schadensersatzansprüchen sowie die Umsetzung des Gesetzes gegen
unseriöse Geschäftspraktiken (GguGepr). Auch schon aus dem Blickwinkel, warum dieses
Gesetz die Kosten senken sollte, der pauschale Vergleichsbetrag jetzt aber von 650,00
Euro auf 1.250,00 Euro ansteigt!?


Forderungen

1. Abmahnung - vor - in Kraft treten des GguGepr (aus dem Jahr 2012)

1.1. Schadenersatz

Gesamt: 700,00 Euro
===================



1.2. Rechtsanwaltsgebühren (Gegenstandswert: 10.700 Euro)

1,3 GG 2300 VV RVG - 683,80
Auslagenpauschale VV 7001, 7002 - 20,00 Euro
MwSt. 19% - 133,72 Euro +
____________________________________________
Gesamt: 837,52 Euro
===================



1.3. Ermittlung IP-Adresse

Ermittlung IP-Adresse - 80,00 Euro
Anteilige Gerichtskosten Verfahren § 101 IX UrhG - 50,00 Euro
Anteilige Kosten Erhebung Bestandsdaten - 7,00 Euro +
_____________________________________________________________
Gesamt: 137,00 Euro
===================



1.4. Gesamtforderungen

Schadensersatz - 700,00 Euro
Rechtsanwaltsgebühren - 837,52 Euro
Gerichts- und Ermittlungskosten - 137,00 Euro +
___________________________________________________
Gesamt: 1.674,52 Euro
MwSt. 19% der Rechtsanwaltsgebühren -133,72 Euro -
___________________________________________________
Gesamt: 1.540,80 Euro
====================



...............................................


2. Abmahnung - nach - in Kraft treten des GguGepr

2.1. Schadenersatz

Gesamt: 1.800,00 Euro
=================



2.2. Rechtsanwaltsgebühren

Gegenstandswert
gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG - 1.000,00 Euro
Schadensersatz - 1.800,00 Euro +
_____________________________________________
Gesamt: 2.800,00 Euro
=====================



1,3 GG VV 2300 RVG - 261,39 Euro
Auslagenpauschale VV 7001, 7002 - 20,00 Euro +
_______________________________________________
Gesamt: 281,30 Euro
===================



2.3. Ermittlung IP-Adresse

Ermittlung IP-Adresse - 42,58 Euro
Anteilige Gerichtskosten Verfahren § 101 IX UrhG - 173,00 Euro
Anteilige Kosten Erhebung Bestandsdaten - 7,00 Euro +
______________________________________________________________
Gesamt: 222,58 Euro
===================



2.4. Gesamtforderungen

Schadensersatz - 1.800,00 Euro
Rechtsanwaltsgebühren - 281,30 Euro
Gerichts- und Ermittlungskosten - 222,58 Euro +
________________________________________________
Gesamt: 2.303,88 Euro
=====================



...............................................


Fazit

Anmerken muss man hier bei der Abmahnung nach in Kraft treten des Gesetzes gegen
unseriöse Geschäftspraktiken einmal am Rande, Eilbedürftigkeit hin oder her, eine
Fristsetzung eines Verstoßes aus 10/2013 auf den 24.12.2013 - Weihnachten - finde ich
geschmack- und pietätlos! Punkt.

Der Vergleich der Hauptforderungen zwischen einer Abmahnung vor in Kraft treten des
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und nach in Kraft treten zeigt aber eines
deutlich, das hier vom Gesetzgeber das Richtige offenbar gewollt war, aber die
Umsetzung sehr mangelhaft ist. Vielleicht wäre es einmal von Vorteil, wenn der
Gesetzgeber, Bundesrat und Bundestag nicht nur Sachverständige anhört, sonders deren
Vortrag auch versteht und umsetzt - im Namen des Deutschen Volkes -, das sie dafür
letztlich wählt und bezahlt!


"Wenn ich nicht weiß, daß ich nicht weiß, glaube ich zu wissen.
Wenn ich nicht weiß, daß ich weiß, glaube ich, nicht zu wissen."

Ronald David Laing (1927-89), amerik. Psychiater


__________________________

Steffen Heintsch für AW3P
______________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9114 Beitrag von Steffen » Montag 6. Januar 2014, 15:33

AG Charlottenburg:
Keine Haftung des Anschlussinhabers bei möglicher
Urheberrechtsverletzung durch Haushaltsangehörige

Störerhaftung bei möglicher Urheberrechtsverletzung
durch Haushaltsangehörige ausgeschlossen





Bild

ra-online GmbH
Kurfürstendamm 36
10719 Berlin
Tel.:+49 (30) 28043-600
Fax:+49 (30) 28043-899
E-Mail:info@ra-online.de
Internet:http://www.ra-online.de


......................


AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2013, - 210 C 194/13 -

Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Haushaltsangehöriger über den
Internetanschluss illegal ein Film zum Download bereitstellte, so haftet dafür nicht
der Anschlussinhaber. Aus dem gleichen Grund ist eine Störerhaftung des
Anschlussinhabers ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts
Charlottenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines Internetanschlusses
erhielt im März 2010 eine Abmahnung, in der zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten
aufgefordert wurde. Hintergrund der Abmahnung war, dass über den Internetanschluss
angeblich der pornografische Film "Der Stecher Nr. 15" zum Download bereitgestellt
wurde. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung,
dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und verwies darauf, dass neben ihm
auch seine Ehefrau sowie deren 23-jähriger Sohn und 13-jährige Tochter Zugriff auf
den Anschluss gehabt haben. Der Produzent des Films erhob daraufhin Klage auf Zahlung
des Schadenersatzes und der Abmahnkosten.


Kein Anspruch auf Schadenersatz und Abmahnkosten

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Der Produzent habe weder einen
Anspruch auf Schadenersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) noch einen Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten (§ 97 a Abs. 2 Satz 2 UrhG) gehabt.


Zweifel an Täterschaft des Anschlussinhabers

Eine Haftung des Anschlussinhabers unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft sei nach
Ansicht des Amtsgerichts ausgeschlossen gewesen. Denn es sei zweifelhaft gewesen,
dass er die Rechtsverletzung beging. Zwar bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass
der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist (BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I
ZR 121/08). Diese Vermutung habe der Anschlussinhaber aber widerlegt. Denn er habe
ausreichend dargelegt, dass die Täterschaft eines anderen Nutzers des Anschlusses
ernsthaft möglich ist. Wer für den Rechtsverstoß tatsächlich verantwortlich ist,
müsse er nicht angeben.


Keine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht

Dem Anschlussinhaber sei auch keine Verletzung seiner Aufsichtspflicht anzulasten
gewesen, so das Amtsgericht weiter. Denn zum einen bestehe eine solche nicht
gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen. Zum anderen sei zwar eine
Aufsichtspflicht gegenüber der minderjährigen Stieftochter in Betracht gekommen.
Dafür hätte der Kläger aber beweisen müssen, dass diese die Rechtsverletzung begangen
hat. Dies sei nicht der Fall gewesen.


Keine Störerhaftung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Anschlussinhaber ebenfalls nicht als Störer
gehaftet. Denn dieser habe den Internetanschluss durch ein individuelles Passwort
ausreichend gesichert. Zudem komme eine Störerhaftung ohnehin nicht in Betracht, wenn
die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Rechtsverletzung von einem
Haushaltsangehörigen begangen wurde. Denn wäre dies der Fall, sei es nicht fraglich,
ob der Anschluss ausreichend gegen einen Zugriff von außen gesichert war.


_______________________________

Quelle: www.kostenlose-urteile.de, ra-online, AG Charlottenburg (vt/rb), eingesandt
von Rechtsanwältin Ulrike S. Lipka
Link:
http://www.kostenlose-urteile.de/Amtsge ... s17430.htm
_____________________________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9115 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. Januar 2014, 16:15

AG München:
BELIREX verliert Filesharing-Klage gegen
Anschlussinhaber UND (alleinigen) Anschlussnutzer



Bild
Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte mbB
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de

.....................

Wie bereits berichtet hat sich das AG München in einem gegen den tatsächlichen und
den "faktischen" Anschlussinhaber gerichteten Verfahren wegen illegaler Nutzung einer
Tauschbörse dahingehend geäußert, dass die Vermutung der Täterschaft nicht zu Lasten
eines faktischen Anschlussnutzers gilt. Dies wurde - neben anderen interessanten
Ausführungen - in dem nunmehr vorliegenden Urteil vom 20.12.2013 (Az. 111 C 21062/12)
bestätigt.

Dem Verfahren lag eine durchaus häufige Konstellation zugrunde: der formale
Anschlussinhaber (Vertragspartner des Providers) - hier die Mutter - hat den
Anschluss ihrem Sohn zur alleinigen Nutzung überlassen. Vorgerichtlich hat die Mutter
auf die Abmahnung wegen illegaler Verbreitung des streitgegenständlichen Filmwerks in
einer Tauschbörse lediglich vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine
Unterlassungserklärung abgegeben und sich lediglich pauschal eingelassen, nicht für
die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein - weder als Täterin noch als Störerin.
Von der alleinigen Anschlussnutzung durch den Sohn war zu diesem Zeitpunkt noch keine
Rede.

Die "Fa. BELIREX", vertreten von der Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller" aus
Augsburg, hat daraufhin Klage beim Amtsgericht München erhoben und die Mutter
zunächst auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen
Urheberrechtsverletzung erhoben. Gegen diese Klage hat sich die Mutter mit dem
einfachen (aber wahrheitsgemäßen) Vortrag gewehrt, sie selbst nutze den Anschluss
überhaupt nicht und verfüge auch über keinerlei internetfähigen Endgeräte. Der
Anschluss werde vielmehr ausschließlich von ihrem Sohn verantwortet und genutzt.
Dieser Vortrag musste noch nicht einmal unter Beweis gestellt werden, weil eine
Darlegungslast keine Beweislast ist.

Daraufhin hat die Fa. BELIREX auch den Sohn verklagen lassen, weil nach dem Vortrag
der Mutter jedenfalls dieser die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben
müsse. Ferner wurde die erstverklagte Mutter nunmehr unter zwei Gesichtspunkten auf
Schadensersatz (Verfahrenskosten für den Fall des Unterliegens) in Anspruch genommen:
Überlassung des Internetanschlusses an den Sohn und Verletzung der vorgerichtlichen
Antwortpflicht.


Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München hat beide Klagen mit Urteil vom 20.12.2013 (Az. 111 C
21062/13) abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts sei die Mutter als formale Anschlussinhaberin ihrer
sekundären Darlegungslast vollumfänglich und mit dem erforderlichen
Detaillierungsgrad nachgekommen, wonach ihre Täterschaft ausgeschlossen sei und nur
eine andere Person als Täter in Betracht komme. Da die Fa. BELIREX den in dieser
Situation erforderlichen Beweis der Täterschaft der Mutter erwartungsgemäß nicht
erbringen konnte, wurde diese Klage abgewiesen - einschließlich der auf
Schadensersatz gerichteten Anträge. Nach den Ausführungen des Gerichts eröffnet der
Betrieb eines Internetanschlusses keine urheberrechtlich relevante Gefahrenquelle und
löst dessen Überlassung an den volljährigen Sohn auch keine Kontroll- und
Überwachungspflichten gegenüber diesem aus. Eine Antwortpflicht auf die vorgeworfene
Rechtsverletzung im Sinne einer vorgerichtlichen sekundären Darlegungslast existiere
nicht. Eine solche ergebe sich weder aus der auf die Beseitigung der
Wiederholungsgefahr beschränkten Unterlassungserklärung noch einer sonstigen
urheberrechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten, wie sie z.B. aus dem
Wettbewerbsrecht bekannt ist. Außerdem sei auch nicht anzunehmen bzw. nicht
dargelegt, dass die Klägerin bei entsprechender "Antwort" von einer Klage abgesehen
hätte.

Weiter wurde auch die Klage gegen den Sohn abgewiesen. Diesen trifft nach richtiger
Auffassung des Gerichts schon keine Vermutung der Täterschaft und damit auch keine
sekundäre Darlegungslast. Dieses Konstrukt knüpfe nämlich alleine an die formale
Anschlussinhaberschaft an, welche die Vermutung begründe, dass der Anschlussinhaber
den Anschluss auch kontrolliere und die angebliche Rechtsverletzung begangen habe.
Die Annahme, dass die Vermutung auch den trifft, der den Anschluss ausschließlich
oder überwiegend nutzt, würde das Konstrukt überflüssig machen bzw. ad absurdum
führen. Für den Sohn hat es daher ausgereicht, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe
einfach zu bestreiten, um die letztlich auch erfolgte Klageabweisung zu erreichen.


Fazit

Das Urteil zeigt, dass es sich für zu unrecht in Anspruch genommene Anschlussinhaber
durchaus lohnt, sich zur Wehr zu setzen. Die vielfach kolportierte Per-se-Haftung des
Anschlussinhabers ist jedenfalls ein Märchen - auch in München.


________________________________

Autor: Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
Quelle: www.pfitzer-law.de
Link:
http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/de/ne ... chlussnut/
________________________________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9116 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. Januar 2014, 17:08

Morgen entscheidet der BGH
ob Eltern ihre volljährigen Kinder
belehren müssen!




Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

_ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _


Der Bundesgerichtshof wird voraussichtlich schon morgen ein wegweisendes Urteil zum
Thema Filesharing fällen. Es kann als Ergänzung zu dem von der Kanzlei WILDE BEUGER
SOLMECKE erstrittenen Morpheus Urteil (BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12) gesehen werden.
Der BGH wird sich zu der Frage äußern müssen, ob eine Haftung des
Internetanschlussinhabers auch dann in Betracht kommt, wenn die Rechtsverletzung
durch seinen volljährigen Stiefsohn begangen worden ist und dieser nur unzureichend
belehrt wurde. Der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke mit einer ersten Einschätzung
des Falles:


Der Fall BearShare (I ZR 169/12)

Der Anschlussinhaber lebt in einem Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem
volljährigen Stiefsohn. Über diesen Anschluss sollen insgesamt 3.749 urheberrechtlich
geschützte Musikwerke in einer Internetbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht
worden sein. Der Stiefsohn hat das Herunterladen von Musik über die Tauschbörse
BearShare zugegeben. Gegen den Anschlussinhaber wurde aus den Grundsätzen der
Störerhaftung vorgegangen. Dieser gab nach Erhalt der Abmahnung ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Allerdings weigerte
er sich die geltend gemachten Abmahnkosten zu zahlen. Diese betragen 3454,60 Euro.
Die Rechteinhaber (die größten Plattenfirmen Deutschlands) klagten daraufhin die
Abmahnkosten ein.


Entscheidung der Vorinstanzen

Das OLG Köln hatte, wie zuvor das LG Köln, entschieden (LG Köln, Urteil vom 24.
November 2010 - 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 6
U 208/10, ZUM 2012, 583) , dass der Anschlussinhaber die Abmahnkosten tragen muss, da
er nicht nachweisen konnte, dass er seinen volljährigen Stiefsohn über die
rechtmäßige Nutzung des Anschlusses aufgeklärt hat und diesem die Teilnahme an
Tauschbörsen verboten hat. Die Möglichkeit einer Revision zum BGH wurde dem
Anschlussinhaber verwehrt. Erst nachdem dieser eine erfolgreiche
Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, konnte der Fall nun doch dem BGH zur
Entscheidung vorgelegt werden.


Morpheus-Urteil

Bereits mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) hatte der BGH im
Morpheus-Verfahren entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer
minderjährigen Kinder im Internet nicht haften, wenn sie ihnen die Nutzung von
Tauschbörsen verboten haben. Dazu führten die Richter weiter aus:
"Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu
überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum
Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen
Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben,
dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt."
Als Folge dieses Verfahrens hat die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE seinerzeit eine
kindgerechte Musterbelehrung entworfen, die die Eltern vor einer Abmahnung schützt.


Rechtslage bei volljährigen Kindern und Mitbewohnern umstritten

In dem morgen zu entscheidenden Fall, geht es jedoch um ein volljähriges Kind. Die
Rechtslage ist in diesem Fall umstritten. Es letztinstanzliches Urteil fehlt bis
dato. Zwei wichtige Urteile des OLG Frankfurts und des LG Mannheims deuten jedoch
darauf hin, dass eine Hinweis-und/oder Kontrollpflicht bei volljährigen Kindern,
ähnlich wie bei Ehepartnern nicht angenommen werden darf.

Das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 20.12. 2007, Az. 11 W 58/07) sieht den
Anschlussinhaber nicht in der Pflicht seine volljährigen Kinder über
Urheberrechtsverletzungen im Netz aufzuklären:
"Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine
Urheberrechtsverletzungen begangen werden, traf den Beklagten gegenüber seinen
volljährigen Familienangehörigen nicht. Der Beklagte kann, sofern nicht besondere
Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen
bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen."

Ähnlich sieht es das LG Mannheim (Urt. v. 29.06.2006, Az. 7 O 76/06):
"Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Störerhaftung des
Beklagten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im
Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen
erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über
die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung,
dass ein Vater ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung
unerlaubter Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von
Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wäre."
Schließlich verneint das LG Hamburg in seinen Beschlüssen ebenfalls eine
Instruktionspflicht bei volljährigen Kindern (Beschlüsse vom 21.06.2012, Az.: 308 O
495/11 sowie vom 26.09.2012, Az. 308 O 242/11).

Grund für diese Rechtsprechung ist, dass die Überlassung des Internetanschlusses auf
einem familiären Verbund ruht und es in diesem grundrechtlich geschützten Verbund
nicht zumutbar ist, volljährige Familienmitglieder anlasslos zu überwachen. Nahezu
ständige Rechtsprechung ist darüber hinaus, dass es unter Ehegatten keine Belehrungs-
und Kontrollpflichten bei der Internetnutzung gibt.


Stiefsohn möglicherweise wie WG-Mitglied zu behandeln

Interessant im zu entscheidenden Fall ist allerdings noch zusätzlich, dass es sich um
den Stiefsohn des Anschlussinhabers handelt, der die Urheberrechtsverletzung begangen
hat. Es ist denkbar, dass hier die Argumentation mit dem "familiären Verbund" nicht
greift und der Stiefsohn wie ein Mitglied einer Wohngemeinschaft behandelt werden
muss. Doch auch hier gilt nach der Rechtsprechung des LG Köln (Urteil vom 14.03.2013,
Az.: 14 O 320/12): Gegenüber seinen Untermietern treffen den Hauptmieter und
Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch
Belehrungspflichten.


Wir sind zuversichtlich, dass der BGH sich der Ansicht dieser Gerichte anschließen
wird. Mit einer Entscheidung kann voraussichtlich noch morgen Nachmittag gerechnet
werden.


______________________________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... det-49548/
______________________________________________

teufel444
Beiträge: 1
Registriert: Dienstag 7. Januar 2014, 17:18

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9117 Beitrag von teufel444 » Dienstag 7. Januar 2014, 17:29

Hallo Leute
Ich habe Mitte Januar Gerichtsverhandlung gegen sch....... und sch....
wegen angeblichen Download. Werde bis zur letzten Instanz gehen und wenn ich das gewinne,
werde ich Anzeige erstatten wegen Betrug. Solchen Leuten muss man
das Handwerk legen
Werde euch informieren wie es ausgegangen ist mal schauen ich freue mich schon
darauf, ein von denen mal zu sehen und den
meine Meinung zusagen, was für Leute das sind.
Ich weiß natürlich nicht was ich hier nicht schreiben darf deswegen schon mal sorry


Aingeal
Beiträge: 28
Registriert: Dienstag 10. Januar 2012, 13:12

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9119 Beitrag von Aingeal » Dienstag 7. Januar 2014, 21:18

muensteraner hat geschrieben:Ein Unterlassunsgerklärung ist ein Vertrag und jede Änderung des Vertragsverhältnisses muss dem Vertragspartner mitgeilt werden. Dazu muss das nicht explizit in der UE stehen!. Wenn ihr einen Umzug nicht meldet kann das unter Umständen sogar zur Hemmung der Verjährung führen. Ihr könnt es glauben oder auch bleiben lassen. Wie gesagt, wenn man einen LEBENSLANGEN Vertrag eingeht sollte man schon wissen was man tut. Die Forderungen aus der Abmahnung sind zwar eventl. verjährt, aber bei jeglichem Verstoß gegen den Vertrag entsteht ein neuer Anspruch.
Hieraus ergeben sich für mich jetzt zwei Fragen. Habe mal exemplarischen diesen Post nun zitiert:

1. Wenn ich mich nun in einem Fall anwaltlich vertreten lassen, ist es dann ausreichend, meinen Anwalt über den Umzug zu informieren oder muss ich (per Doppelversand) meinem Antragsgegner noch eine Meldung zukommen lassen?

2. Lebenslanger Vertrag mag ja richtig sein, aber ist es dann wirklich notwendig, jeden Umzug zu melden? Okay, so lange es nicht verjährt ist, sehe ich das ein. Aber was ist, wenn ich in 12 Jahren nochmal umziehe und die Klamotte längst vergessen habe und evtl. die Briefe nicht mehr lesbar sind - was dann?

Viele Grüße und Danke.

muensteraner
Beiträge: 752
Registriert: Dienstag 3. September 2013, 14:34

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9120 Beitrag von muensteraner » Dienstag 7. Januar 2014, 21:34

Aingeal hat geschrieben: 1. Wenn ich mich nun in einem Fall anwaltlich vertreten lassen, ist es dann ausreichend, meinen Anwalt über den Umzug zu informieren oder muss ich (per Doppelversand) meinem Antragsgegner noch eine Meldung zukommen lassen?
? Deinem Anwalt ? Du hast den Unterlassungsvertrag mit dem Rechteinhaber geschlossen, nicht mit deinem Anwalt. Natürlich kannst du die neue Adresse über deinen Anwalt mitteilen lassen, aber das kostet nur wieder unnötig Geld
2. Lebenslanger Vertrag mag ja richtig sein, aber ist es dann wirklich notwendig, jeden Umzug zu melden? Okay, so lange es nicht verjährt ist, sehe ich das ein. Aber was ist, wenn ich in 12 Jahren nochmal umziehe und die Klamotte längst vergessen habe und evtl. die Briefe nicht mehr lesbar sind - was dann?

Viele Grüße und Danke.
Eine Unterlassungserklärung verjährt nicht. Es ist eben rechtlich so, dass man solange ein Vertrag besteht, Vertragsänderungen dem Vertragspartner mitteilen muss.Ob man das in der Praxis macht, ist jedem selbst überlassen.

Antworten