Man sollte trotz Emotionen einiges beachten!
Im Grundsatz:
Klarkommen mit den Gesetzen und Rechtsprechung!
1. Was ist eine Abmahnung?
- Hinweis auf einen getätigten UrhR-Verstoß über den ermittelten und verauskunfteten Internetzugang, sowie die
vorerst außergerichtliche Aufforderung an den einzigen Verantwortlichen - den Anschlussinhaber - diese Handlung
zukünftig zu unterlassen und mögliche Ursache zu beseitigen.
2. Grundlage
- (a) ein RI/RV beauftragt eine Logfirma
(b) Logfirma ermittelt und schreibt eine P2P-IP auf, über die ein UrhR-Verstoß (Download und/oder/bzw. Upload)
getätigt wurde
(c) RI/RV beauftragt Anwalt, dieser stellt eine Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG
Ziel: Beauskunftung der Person hinter der P2P-IP
(d) Provider ordnet die P2P-IP auf Grundlage der Gestattungsanordnung a) einen seinen Kunden zu oder b) nicht.
Ordnet er die P2P-IP zu, wird er - muss er - Klarnamen + Hausnummer dem Abmahner übermittlen
(e) es erfolgt durch den Anwalt die Abmahnung
BGH (“Sommer unseres Lebens“; “Morpheus“):
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, das der AI durch die Ermittlung der Logfirma + Verauskunftung
des Providers - verantwortlich für diesen UrhR-Verstoß ist. Jetzt muss sich der Abgemahnte zum Sachverhalt und
Geschehensablauf erklären. Warum? Er ist der Einzige der Einblick hat, keine Logfirma, kein RI/RV, kein Abmahnanwalt,
sondern nur der AI.
3. Warum wichtig?
Es gilt jetzt die so genannte Störerhaftung.
Störerhaftung, was ist das?
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.
Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. (...)
Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung
verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.
Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Er
hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung.
A und O = Zugangssicherung, Prüfpflichten!
Kein einfaches Bestreiten, sondern substantiierer Vortrag!
Zivilrecht:
- 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.
Dieses sind die Grundlagen, die jeder wissen sollte.
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Ob nun fair oder Unfair spielt keine Rolle. Und im richtigen Leben würde niemanden interessieren, wenn der Nachbar seinen
12-jährigen Sohn erlaubt mit der Motorsäge einen Baum umzuhauen und dieser auf dein Haus knallt und Schäden anrichtet.
Hier würde jeder Himmel und Hölle bewegen - seinen Schaden - ersetzt zu bekommen. Und wenn nicht vom Sohn, dann vom Vater
als Störer, oder als Störer und Täter, weil er fahrlässig und verantwortungslos seinem Burle es überhaupt erlaubte. Im
Internet ist aber alles anders - nein! Störerhaftung, tatsächliche Vermutung, sekundäre Darlegungslast des Zivilrecht ist
nicht für P2P erfunden wurden, sondern schon lange geltend.
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Bsp.: Eine Bekannte bekommt mittlerweile regelmäßige Abmahnungen, weil ihre Mieter (5 Parteien-Studentenmietshaus) mutmaßlich
über den auf Sie laufenden DSL-Anschluss Filesharing betrieben haben. Soll sie da etwa klagen? Irgendein Student wird´s wohl
schon gewesen sein, welcher es war ist allerdings ihr Problem. Die arme Frau wollte ihren Studenten nur einen DSL-Anschluss
stellen und darf dafür jetzt ständig Anwaltsgebühren zahlen.
Sind wir doch erst einmal ehrlich. Dieser ganze Murks interessiert doch keinen Menschen, solange er kein Abmahnschreiben in
den eigenen Händen hält, egal ob Berichterstattung oder nicht. Es gibt ja noch weit mehr der unterschiedlichsten Konstellationen,
die noch nicht einer richterlichen Entscheidung unterliegen.
Mutter richtet auf Ihren Namen einen Internetzugang für die eigene Tochter (am anderen Ende der Stadt wohnend) ein, Lebenspartner
der Partnerin saugt, Trennung (warum auch immer) - Abmahnung in Richtung Mutter
Nachbar lässt per WLAN den Nachbarsjungen gegen einen geringen (TG-)Obolus mitserven - Abmahnungen in Richtung des freundlichen
Nachbarn
Ferienwohnung, Mietwohnung, WG, erwachsen Kinder usw., hier gibt es noch keine Grundsatz Entscheidung des BGH. Bislang nur
1. unzureichend gesicherte WLAN
2. Haftung Eltern mit minderjährigen Kindern
Die Störerhaftung bzw. Täterhaftung greift eben nur ab Kenntnis. Natürlich hat man aber Prüfpflichten (Oberbegriff). Heute ist
eben der sicherste Weg, das jeder (Vermieter, Nieter) seinen eigenen Internetvertrag besitzt. Ist dies jetzt für die Vermieterin
fair? Sicherlich nicht. Aber rechtlich liegt die Sache eben ganz anders.
Deshalb auch das gebetsmühlenartige wiederholen der Fakten. Entweder man kommt mit den Gesetzen und Rechtsprechung klar, oder
nicht.
VG Steffen