Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8121 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. Januar 2013, 12:43

Interessant vlt. auch für Streaming?

Mit Speichern einer Datei im Cache-Speicher erlangt der Nutzer hieran Besitz –
sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist

27.01.2013 - BGH, Urteil vom 18.01.2012 - Az. 2 StR 151/11 - Openjur.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8122 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. Januar 2013, 16:43

Das ist nach meiner Meinung dasselbe Problem was viele mit den Providern haben. Wie soll ein Provider, ohne unverhältnismäßigen Einsatz von Mitteln und dem gleichzeitigen Eindringen in die Privatsphäre einen Urheberverstoß eines seiner Kunden verhindern; wie will YouTube einen Urheberverstoß eines Nutzers verhindern?

Bei Eröffnung eines Nutzungs-Account, akzeptiert man die Nutzungsbedingungen und bei YouTube und man hat klare Copyright-Richtlinien. Wird ein Urheberverstoß festgestellt und gemeldet, wird dieser gelöscht und der Nutzer bei mehrmaligen Verstoß gemeldet oder sein Nutzungs-Account gelöscht. Bis dahin gehe ich als "Normalo" davon aus, das das Angebot des Share-Hosters legal ist. Und ich kann mich irren, man klickt das Video auf YouTube an und es spielt ab - ohne - Zwischenspeicherung auf dem eigenen PC.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8123 Beitrag von Steffen » Montag 28. Januar 2013, 08:30

[quoteemMistreaded]Aber warten wir mal ab was da noch so von Hamburg kommt. Im Moment geht es mir
mehr um LG Hamburg Beschl. v. 11.01.2013 - Az.: 308 O 442/11. Und es erscheint
mir persönlich mehr als Sonderfall, da der Ehemann von ungesichertem WLAN
gesprochen hat. Deshalb braucht man ja m.M.n. auch momentan noch nichts an dem
Musterschreiben ändern.[/quoteem]

Ich glaube, wenn wir zwei Hübschen einmal die Entscheidung des BGH: “Sommer
unseres Lebens“ und andermal die EV des LG Hamburg (Az. 308 O 442/11) lesen,
haben wir unterschiedliche Dokumente vorliegen!?

Es geht doch bei beiden Entscheidung im Kern um die inhaltlichen Abfassung der
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Warum wurde denn die HH-EV erlassen?
  • Weil der Betreffende Kontakt mit dem Abmahner aufnahm?
    Weil er (ich weiß es nicht) einen Vergleich wollte?
    Weil er fälschlicherweise die Zuständigkeit des Gerichtsstandes anzweifelte?
    Weil er die Ermittlung der IP anzweifelte?
    Weil er den Rechtsverstoß verneinte?
    Weil er eine völlig andere mod. UE verwendete?
    Weil er später angab, das er ein offenes WLAN hatte?
    Weil es einen Sonderfall darstellt? usw.
Nein, mein guter @Mistreaded!

Weil durch seine abgegebene mod. UE (von wem auch immer das Musterschreiben
war) i.V.m. seiner späteren Aussage nach einem wohl offenen WLAN diese mod. UE
die mögliche Störerhaftung - nicht - mit abdeckte (seit dem BGH “Sommer unseres
Lebens“) und der RI diese inhaltlich - mehrmals - bemängelte und eine neue
verlangte gem. Rechtsprechung! Fazit, die Wiederholungsgefahr flackert wieder auf
= EV oder Unterlassungsklage!

Der RI/RV ist in der Position zu entscheiden, welche UVE er annimmt, und keine
Forenwelt.


Diese EV - und ihre möglichen Folgen! - waren so notwendig wie ein Pickel im
Gesicht. Der Betreffende wurde ja nochmals mindestens 2-mal höflich aufgefordert
eine neue abzugeben, welche die Ermöglichungshandlung Dritter absichert und
reagierte aber wie die Forenwelt. Man setzte auf Stärke, die nicht vorhanden war
und bezahlte die Rechnung. Gut, die anonyme Forenwelt nicht, nur der
Verfügungsbeklagte. Und wer letztendlich nicht begreift, oder begreifen will,
das seit dem BGH: “Sommer unseres Lebens“ die Ermöglichungshandlung Dritter in
der Abfassung einer mod. UE beinhaltet sein muss, dann ist es nicht mein
Problem.

Du vergisst nämlich, mein lieber @Mistreaded, das der verletzte RI/RV
entscheidet, durch welchen Inhalt die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird -
nicht die Forenwelt! Und wenn der BGH: “Sommer unseres Lebens“ - was eine
Grundsatzentscheidung darstellt - aussagt: "Ein Unterlassungsanspruch steht der
Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte
außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er
den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert." -
kann der verletzte RI/RV - nicht die Forenwelt - verlangen, das eine Abgemahnter
sich auf dieser Ermöglichungshandlung Dritter unterwirft.


Das Musterschreiben von AW3P berücksichtigt dieses. Und wir werden schon in
Kürze sehen, ob es nur einen Sonderfall darstellt. Glaubst Du denn, das die Richter
in HH in einem anderen Fall (UVE), es dann anders sehen? Bestimmt nicht!

.
.
.

BGH - Az. I ZR 121/08 - “Sommer unseres Lebens“:
[...] Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch
nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache
dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten
WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.
[...]

[...] Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich
dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der
genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss
unzureichend sichert.
[...]

Das bedeutet:

Durch die Bundesrichter wurde eine neue Unterkategorie angelegt im Bereich der
Störerhaftung.

Bis zum BGH: “Sommer unseres Lebens“ - bis 12.05.2010
1. Täterhaftung
2. Störerhaftung

Ab BGH: “Sommer unseres Lebens“ - ab 12.05.2010
  • 1. Täterhaftung
    2. Störerhaftung
    • 2.1. Ermöglichungshandlung Dritter
      • 2.1.1. Ungesichertes WLAN

Störerhaftung:

LG Hamburg Beschluss vom 24.09.2012, Az.: 308 O 319/12:
[...] hat für diese Rechtsverletzung als Störer einzustehen. Als Störer kann
grundsätzlich haften, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner
Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur
Verhinderung der Verletzung gehabt hätte. [...]
  • Handlungs-
  • Zustand-
  • Tätigkeits-
  • Untätiglkeitsstörer
    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42
.
.
.


Roma locuta, causa finita - "Rom hat gesprochen, der Fall ist beendet."



VG Steffen

fiesthies
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8124 Beitrag von fiesthies » Montag 28. Januar 2013, 13:18

Hallo Steffen,

was heisst das denn jetzt genau ??? Die Abgemahnten aus den Jahren 2009/2010, also VOR der "neuen" mod UE, müssen jetzt noch nachträglich die "aktuelle" mod UE einreichen ??? Oder erst dann, wenn man von den gegnerischen Anwälten darauf aufmerksam gemacht wird die "alte" mod UE sei nicht ausreichend wirksam ??? Sorry, aber ich finde es ziemlich unverständlich/verwirrend im Moment !
Beispiel : Wenn ich seit Jahren auf die Annahme der alten mod UE - Version warte, heisst das im Umkehrschluss das "sie" evtl. nicht angenommen wurde ??? Rasch hat ja bekanntlich die/den Abgemahnten darauf hingewiesen, aber wie schaut es aus wenn man nichts hört ?
Vielen Dank für, hoffentlich (!), klärende Antworten.

Gruß

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8125 Beitrag von Steffen » Montag 28. Januar 2013, 14:04

[quoteemfiesthies]was heißt das denn jetzt genau ??? Die Abgemahnten aus den Jahren 2009/2010,
also VOR der "neuen" mod. UE, müssen jetzt noch nachträglich die "aktuelle" mod.
UE einreichen ??? Oder erst dann, wenn man von den gegnerischen Anwälten darauf
aufmerksam gemacht wird die "alte" mod. UE sei nicht ausreichend wirksam ???
Sorry, aber ich finde es ziemlich unverständlich/verwirrend im Moment !
Beispiel : Wenn ich seit Jahren auf die Annahme der alten mod. UE - Version
warte, heißt das im Umkehrschluss das "sie" evtl. nicht angenommen wurde ???
Rasch hat ja bekanntlich die/den Abgemahnten darauf hingewiesen, aber wie schaut
es aus wenn man nichts hört ?
Vielen Dank für, hoffentlich (!), klärende Antworten.[/quoteem]

Hallo @fiesthies,

Es ist gar nicht so verwirrend.

Bei expliziter schriftlicher Annahmeerklärung durch die Kanzlei Rasch
Rechtsanwälte und keinen inhaltlichen Beanstandungen gilt die mod. UE als
angenommen und bindend. Punkt. Hier kann man nicht wieder eine Neue verlangen,
weil die mod. UE bei expliziter schriftlichen Annahmeerklärung einen Vertrag
darstellt. Änderungen bedürfen das Einverständnis beider Partner. Dieses wird
aber die Wenigsten betreffen.

Für alle anderen, die eine mod. UE abgegeben haben und - keine - explizite
schriftliche Annahmeerklärung - ohne - inhaltlicher Beanstandungen erhielten gilt
(hierbei verzichte ich auf die Nennung der entsprechenden BGH-Grundsatzentscheidungen),
  • 1. Stillschweigen gegenüber einer mod. UE = keine Annahme!
    Die mod. UE bzw. eine abgeänderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
    stellt ein - neues - Angebot zu dem im Abmahnschreiben beigefügten Entwurf
    eines Unterlassungsvertrages dar und bedarf einer expliziten schriftlichen
    Annahmeerklärung des Abmahners.
    2. Die Annahme der mod. UE bzw. eine abgeänderte Unterlassungs- und
    Verpflichtungserklärung ist - unbefristet -. Diese kann jederzeit angenommen werden.
    3. Wird der Eingang der mod. UE bzw. eine abgeänderte Unterlassungs- und
    Verpflichtungserklärung bestätigt bzw. angenommen, aber der Inhalt beanstandet,
    ist die Wiederholungsgefahr für den beanstandeten Teil nicht ausgeräumt und es
    kann, wenn keine Ergänzende bzw. neue mod. UE bzw. eine abgeänderte
    Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, die dieses
    Beanstandungen abdeckt eine EV oder eine Unterlassungsklage erwirkt/erhoben
    werden (EV nach Jahren nicht, aber eine mögliche Unterlassungsklage, da
    Unterlassungsansprüche nicht verjähren).

Was heißt das nun?

Das wird die nachfolgende Zeit erbringen. Im Grundsatz ändert sich ja erst
einmal gar nichts.
  • A) Kommen keine Schreiben von Rasch Rechtsanwälte, dann freuen sich alle an der
    Alster, das die Forenwelt mit einer Entscheidung in heller Aufregung gesetzt
    werden kann.
    B) Kommen Schreiben von Rasch Rechtsanwälte mit der Annahmeerklärung aber
    inhaltlichen Beanstandungen, muss jeder neu entscheiden, ob er
    1. es darauf ankommen lässt und keine Ergänzende mod. UE abgibt = hier kann im
    schlimmsten Fall eine Unterlassungsklage drohen
    2. es nicht darauf ankommen lässt und eine Ergänzende mod. UE abgibt, welche die
    Wiederholungsgefahr voll abdeckt.


Ist dieses Vorgehen von Rasch Rechtsanwälte nicht supi gemein?

Nein, es obliegt einzig dem Geschädigten, wie er und wann seine Ansprüche geltend macht.

VG Steffen

schulra
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8126 Beitrag von schulra » Montag 28. Januar 2013, 16:06

Ich hab jetzt eine Weile unangemeldet hier mitgelesen und wollte jetzt nur mal sagen, dass dieser Thread genial ist. So viel geballte Info auf einmal... das ist Dolf wert. Danke!

fiesthies
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8127 Beitrag von fiesthies » Montag 28. Januar 2013, 16:26

Hallo Steffen,

vorab vielen dank für Deine Erläuterungen !

Im Freundeskreis/Bekanntenkreis und bei uns gibt es folgende Konstellationen (alles verschiedene Kanzleien) :

1. Log/Abmahnung in 2009 reagiert mit "alt" modUE ES/RS... Reaktion: bis heute NULL auch kein Bettelbrief (wohl verjährt)?!
2. Log 2009/Abmahnung Anfang 2010 reagiert mit "alt" modUE ES/RS...Reaktion: Annahme der modUE...verjährt? weiß man noch nicht!
3. Log/Abmahnung in 2009 reagiert mit "alt" modUE ES/RS... Reaktion: keine Angaben ob explizit angenommen, Bettelbriefe/Inkasso/MB!

Alle "alt" modUE`s sind von hier und nicht fehler-behaftet ! Bei allen wurde um Bestätigung der modUE gebeten !

Es kann doch nicht sein, dass einige Kanzleien/RI die modUE (alt) annehmen andere aber nicht, bzw. sich bis heute dazu nicht äussern...trotz Bitte um Bestätigung. Das hieße man wird ja gezwungen ,bei Erhalt einer Abmahnung, zum IT Fachanwalt zu gehen... Anders ausgedrückt hiesse es ja, derjenige der eine "alt"mod UE abgegeben hat, diese aber seitens des Abmahners/RI nicht explizit angenommen wurde, kann bis zur Verjährung auf Unterlassung verklagt werden :_: ???
Frage:
Wenn die "alt" mod UE nicht explizit angenommen ABER auch nicht explizit abgelehnt bzw. gerügt wurde, verjährt die Abmahnung dann auch nach 3 Jahren (Log und Abmahnung im selben Jahr) ? Oder ist auf Grund dessen, da ja kein Vertrag zustande gekommen ist, die Geschichte unendlich ?

Das Abmahn(un)wesen ist schon pervers, aber nach diesem aktuellen LG Urteil aus Hamburg... ich verkneifes es mir !

So, es gab jetzt nochmal eine Telefon-Konferenz mit den Abgemahnten...

Wenn also die "alt" mod UE nicht explizit angenommen ABER auch nicht explizit abgelehnt/gerügt wurde, müssen die Personen jetzt eine "neue" mod UE verfassen ? Auch wenn dies jetzt z.T. mehr als 3 Jahre her ist ? Da eine evtl. Unterlassungsklage über den Beteiligten schwebt, wäre ich sehr dankbar, wenn mir jemand dies mit Ja oder Nein beantworten könnte...

:te

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8128 Beitrag von Steffen » Montag 28. Januar 2013, 17:16

[quoteemfiesthies]Es kann doch nicht sein, dass einige Kanzleien/RI die mod. UE (alt) annehmen
andere aber nicht, bzw. sich bis heute dazu nicht äußern ... trotz Bitte um
Bestätigung.[/quoteem]
Ja, aber es liegt doch beim Abmahner, ob und wann er die mod. UE annimmt oder
nicht (z.B. bei inhaltlichen Mängel). Den Fehler, den wir immer wieder machen,
das wir von einem dogmatischen Schema-F Denken ausgehen. Es gab, es gibt und es
wird Änderungen in der Abfassung einer strafbewehrten UVE. Was gestern gut war,
kann morgen schon weder überholt sein. Der Abmahnwahn ist nun einmal ein
dynamischer Prozess.


[quoteemfiesthies]Das hieße man wird ja gezwungen, bei Erhalt einer Abmahnung, zum IT Fachanwalt
zu gehen ... Anders ausgedrückt hieße es ja, derjenige der eine "alt" mod. UE
abgegeben hat, diese aber seitens des Abmahners/RI nicht explizit angenommen
wurde, kann bis zur Verjährung auf Unterlassung verklagt werden?[/quoteem]
Gehst Du bei Zahnschmerzen zum Bäcker? Wenn man dem “Druck“ nicht gewachsen ist,
muss man eben einen Rechtsbeistand wählen. Und in der Konstellation, das die
Unterlassungsansprüche nicht verjähren, kann man eben auch später diese annehmen
oder nicht und weiter abwarten. Nimmt man sie aber nicht voll auf Grund
inhaltlicher Beanstandungen an, flackert eben die Wiederholungsgefahr erneut
auf. So ist es nun einmal.


[quoteemfiesthies]Wenn die "alt" mod UE nicht explizit angenommen ABER auch nicht explizit
abgelehnt bzw. gerügt wurde, verjährt die Abmahnung dann auch nach 3 Jahren (Log
und Abmahnung im selben Jahr)? Oder ist auf Grund dessen, da ja kein Vertrag
zustande gekommen ist, die Geschichte unendlich?[/quoteem]
Man muss hier doch die Ansprüche unterscheiden und deren Verwirkung.
  • 1. Forderungen nach Anwaltsgebühren und Schadensersatz aus der Abmahnung
    gem. § 97a Abs. 1 UrhG - 3 Jahre!
    2. Unterlassungsanspruch - verjährt nicht!
Eine mod. UE ist ein neues Angebot Seitens des Abgemahnten und bedarf der
schriftlichen Annahme, damit ein Vertrag zustande kommt. Die Annahme erfolgt
dabei unbefristet.


[quoteemfiesthies]Das Abmahn(un)wesen ist schon pervers, aber nach diesem aktuellen LG Urteil aus
Hamburg... ich verkneifes es mir![/quoteem]
Sind wir nicht alle ein wenig bluna?


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8129 Beitrag von fiesthies » Montag 28. Januar 2013, 17:44

Hallo Steffen,

natürlich sind wir dem Druck gewachsen ! Wir kennen ja nichts anderes ;) ! Das mit den Zahnschmerzen verstehen wir nicht...

Aber es ist absolut unverständlich, warum eine mod UE (gezwungenermaßen obgleich der Vorwurf nicht nachvollziehbar) abgeben werden muß und keinerlei Reaktion - obwohl fehlerfrei - erfolgt, in der Hoffnung (seitens des Abmahners) eine Unterlassungsklage einreichen zu können ! Sicherlich befindet sich die Rechtsprechung im Fluss ABER heisst das dann, dass man alle Naselang eine geänderte UE nachsenden muss, weil mal wieder irgendein Gericht in Deutschland der Auffassung ist, seit der BGH-Entscheidung "Sommer unseres Lebens", die mod UE sei nicht zu 1000% stimmig ?!? Ich muss meinen Router auch nicht ständig auf dem neuesten IT-Stand bringen ! Somit hat sich wohl auch unsere Frage erübrigt. Um dem vorzubeugen muss man wohl die "aktuelle" mod UE nachreichen ?! ...Oder doch nicht ?! ;)

Sooo bluna sind wir nicht, ein bischen aber nicht so ;)

VG fiesthies

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8130 Beitrag von Steffen » Montag 28. Januar 2013, 18:30

Hallo @fiesthies,

das grundlegende Problem ist doch, dass die mod. UE bis zur Annahme nur eine
einseitige Willenserklärung darstellt. Um die Wiederholungsgefahr letztendlich
vollkommen auszuräumen mit beinhalteter Strafbewehrung (Vertragsstrafe), bedarf
es nach dem Vertragsrecht bei einem neuen Angebot einer Annahme. Die
Bundesrichter sagen eindeutig, das der Abgemahnte sein neues Angebot unbefristet
abgibt. Das bedeutet der Abmahner kann dieses Angebot unbefristet annehmen. Und
wenn sich ein Abmahner Jahre Zeit lässt ist, dann bleibt es eben sein Problem.

Ich mach die Gesetze und Rechtsprechung doch nicht! Und zur Ausräumung der
Wiederholungsgefahr bedarf es nun einmal einer strafbewehrten UVE als Vertrag.


Wer sind wir? Ach, will ich am Besten gar nicht wissen. Also, wenn man als
Nichtjurist die Spielregeln der Abmahnung nicht beherrscht oder standhält, dann
muss man eben einen Profi (Rechtsanwalt) damit beauftragen. Ergo, wenn man
Zahnschmerzen hat, geht man doch zum Zahnarzt und nicht zum Bäcker. Oder? Wir
können doch bis zum St. Nimmerleinstag diskutieren. Letztendlich müssen wir mit
den vorherrschenden Gesetzen und Rechtsprechung zurechtkommen.


[quoteemfiesthies]Ich muss meinen Router auch nicht ständig auf dem neuesten IT-Stand bringen![/quoteem]
Verlass Dich nicht 100%ig darauf. Denn der sommerliche BGH bezog sich bei den
Sicherheitsanforderungen auf dem Rechtsverstoß 2006. 2013 werden wohl anderer
Technikstand vorherrschen und Anwendung finden.

BGH: “Sommer unseres Lebens“
[...] Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit
unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten
Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden
müssten. [...]

aber sofort im Anschluss (- ich weiß wird schnell überlesen -):

BGH: “Sommer unseres Lebens“
[...] Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im
Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
[...]


[quoteemfiesthies]Um dem vorzubeugen muss man wohl die "aktuelle" mod UE nachreichen ?! ...Oder
doch nicht ?![/quoteem]
Hast Du, sorry, habt Ihr denn ein Schreiben erhalten, wo die mod. UE angenommen
wurde hinsichtlich der Täterhaftung, aber die Störerhaftung nicht (mit-)erfasst
wurde und damit die Wiederholungsgefahr erneut aufflackert? Nein! Also wartet Ihr mal,
bis es kommt und Euch erreicht.


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8131 Beitrag von fiesthies » Montag 28. Januar 2013, 20:14

@geldabschneider
dank Dir für den Hinweis, nur bin Ich offensichtlich zu doof Deinen/Euren Ausführungen zu folgen.
Wir (Ich,Bekannte,Freunde) haben Abmahnungen bekommen. Wie bereits oben aufgeführt wurde nur einmal auf die mod UE eingegangen, bzw. angenommen. Bei den anderen 2 weder explizit eingegangen, noch explizit abgelehnt. Nach diesem Hamburger LG-Urteil haben wir (Freunde und Bekannte) uns darüber unterhalten was das denn nun für uns bedeutet und finden darauf keine Antwort.
Wenn ich jetzt lese
Zitat Steffen: "Hast Du, sorry, habt Ihr denn ein Schreiben erhalten, wo die mod. UE angenommen
wurde hinsichtlich der Täterhaftung, aber die Störerhaftung nicht (mit-)erfasst
wurde und damit die Wiederholungsgefahr erneut aufflackert? Nein! Also wartet Ihr mal,
bis es kommt und Euch erreicht."
wissen wir noch weniger! Heisst das jetzt wir sollen warten bis uns der Abmahner darüber in Kenntnis setzt die mod UE reicht nicht aus (dann würden wir natürlich mit der neuen UE antworten) ODER heisst das jetzt eine Unterlassungsklage ist immer noch möglich, weil die "alte" mod UE nicht ausreicht ??
Ich/Wir beschäftigen uns wirklich seit Jahren mit der Materie und lesen auch fleissig mit, aber manchmal hat man das Gefühl einiges läuft an einem vorbei.
Sicherlich hätte ich in meinem Fall einen Anwalt beauftragen können, das Verhältnis Geld für den Anwalt (Erstellung der mod UE) zu dem Betrag der Abmahnung hätt nicht wirklich gelohnt...fast identisch ! Und ich für meinen Fall werde es durchziehen, dann mit Anwalt. Das wusste ich vor über 3 Jahren und das weiß ich heute auch noch ! Um aber ein paar € zu sparen bin ich den Weg, der hiergenannten mod UE + kein Kontakt gegangen. Es besteht aber ein grosser Unterschied, ob ich mich mit dem Abmahner über die Ra-Gebühren + evtl. SE streiten muss oder aber einer möglichen kostenintensiven Unterlassungsklage entgegentrete. Darum ja meine Frage(n).

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8132 Beitrag von Steffen » Montag 28. Januar 2013, 21:40

[quoteemfiesthies]Wenn ich jetzt lese
Zitat Steffen: "Hast Du, sorry, habt Ihr denn ein Schreiben erhalten, wo die mod. UE angenommen
wurde hinsichtlich der Täterhaftung, aber die Störerhaftung nicht (mit-)erfasst
wurde und damit die Wiederholungsgefahr erneut aufflackert? Nein! Also wartet Ihr mal,
bis es kommt und Euch erreicht."
wissen wir noch weniger![/quoteem]
Wenn Ihr unser Musterschreiben verwendet habt, ist doch alles easy.
Wenn nicht, müsst Ihr eben warten, ob die Abgegebene beanstandet wird
oder nicht.
Was wollt Ihr denn jetzt für Hektik machen und vlt. wild vorbeugen?

Wartet einfach die Antwort des Abmahners ab. Dann schaut man weiter.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8133 Beitrag von Steffen » Dienstag 29. Januar 2013, 09:23

Anfänglich (ich weiß, macht man nicht; habe mich schon 5 sek auf die "Stille
Treppe" gesetzt) einmal die ganze Herrlichkeit des lilabunten “Foren-Dreigestirns
mit der einzig wahren Holy-UVE“.

Bild

Nach einer gestrigen Diskussion mit einem RA der MI konterte eine Heiligkeit
spitzfindig:

[quoteemSt. Shual]PS: Betreffend Ihrer Anzüglichkeiten wäre zu sagen, dass Sie mir viel schreiben
können, - ich - allerdings - kein - Anbieter von Musterunterlassungserklärungen
bin (und mangels Ablehnung empfohlener oder selbst erarbeiteter UE‘s usw. usf.
... auch keinen Anlass habe mich in irgendeiner Art und Weise angesprochen zu
fühlen. Man kann sich aber auch mal friedlich einigen.)[/quoteem]
So viel zur Politik der lilabunten Foren-Stärke und (Eigen-)Verantwortung und
den Worten einer anderen Heiligen: "Wir, Netzwelt.de/Forum bieten die einzig
wahre mod. UE an!"

Hier kann man jetzt nur noch kopfschüttelnd antworten à la Tic, Tac, To: "Ich
find' euch Scheiße, so richtig Sch Sch Sch Sch Sch Sch Scheiße!"


::::::::::::::::::::::::::


Hallo @Mistreaded,

wenn ich den Beschluss lese, dann ergibt sich für die Grundlage der EV
(einstweiligen Verfügung) lehrbuchmäßig:
  • Glaubhaftmachung
    Anspruch auf Unterlassung § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG
    Aktivlegitimation
    Nach § 85 UrhG = die ausschließlichen Nutzungsrechte
    Anscheinsbeweis
    CD-Cover mit dem entsprechenden “p“ + “c“-Vermerk gem. § 10 UrhG
Das bedeutet, dass der Verfügungskläger die alleinigen bzw. ausschließlichen
Rechte besitzt, das streitgegenständliche Werk zu nutzen und zu verwerten. Durch
den Download/Upload des Werkes verstößt man:
  • I. Herunterladen (Download)
    => §§ 16 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG - unerlaubte Vervielfältigung (rechtswidrig
    hergestellt; öffentlich zugänglich gemachte Vorlage)
    II. Anbieten (Upload)
    => § 19a UrhG – öffentliches Zugänglichmachen i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3
    UrhG – öffentliches Zugänglichmachen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (RI)
    III. Strafbarkeit gem. § 106 UrhG
Dabei ist die Störerhaftung - verschuldensunabhängig -. Durch das offene WLAN,
ermöglichte der Verfügungsbeklagte, das Dritte über seinen Verantwortungsbereich
- den Internetzugang - einen Rechtsverstoß tätigen konnten.

Noch besser kann man Störerhaftung mit Unterkategorie Ermöglichungshandlung
nicht erklären.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8134 Beitrag von Steffen » Dienstag 29. Januar 2013, 09:53

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 58/12

Abmahnungen in großer (An-)Zahl = nicht rechtsmissbräuchlich


Wettbewerbsrecht

[...] Allein das parallele Vorgehen gegen eine Vielzahl von
Kraftfahrzeughändlern rechtfertigt diesen Vorwurf nicht. Es ist ein legitimes
Interesse des Antragstellers, den seiner Auffassung nach bestehenden
wettbewerbswidrigen Zustands rasch und umfassend beseitigen zu wollen. [...]

[...] Es wäre von daher auch verfehlt, allein auf die Zahl der Abmahnungen
abzustellen. Schädlich ist erst das Verfolgen eines sich im finanziellen Anreiz
erschöpfenden Eigeninteresses. Auch bei einer Vielzahl von Abmahnungen ist ein
Missbrauchsvorwurf nicht veranlasst, wenn der Kläger dabei ein erhebliches
Prozesskostenrisiko eingegangen ist. [...]

[...] Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht mit der vom
Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Missbräuchliche Mehrfachverfolgung”
beurteilten zu vergleichen. Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Verletzers
kann durch das Vorgehen eines einzigen Anspruchsberechtigten abgestellt werden,
ein paralleles Vorgehen weiterer Berechtigter ist hierfür nicht erforderlich. [...]

Quelle: Openjur.de

Rene
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8135 Beitrag von Rene » Dienstag 29. Januar 2013, 21:03

Die SZ berichtet zum neuen Gesetz gegen Abzocker und den Abmahn-Wahn

http://www.sueddeutsche.de/digital/gese ... -1.1586637" onclick="window.open(this.href); return false;

Alter Sack
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Registriert: Donnerstag 24. September 2009, 17:59

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8136 Beitrag von Alter Sack » Mittwoch 30. Januar 2013, 09:30

Schon gelesen - http://www.wz-newsline.de/home/politik/ ... -1.1221210" onclick="window.open(this.href); return false; ?

FortyTwo
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8137 Beitrag von FortyTwo » Mittwoch 30. Januar 2013, 10:08

Alter Sack hat geschrieben:Schon gelesen - http://www.wz-newsline.de/home/politik/" onclick="window.open(this.href); return false; ... -1.1221210 ?
Nun wird das passieren, was ich die ganze Zeit schon befürchte: Ja, das Urheberrecht und das Abmahnwesen wird (endlich) reformiert... aber für die Abgemahnten wird es meiner Meinung nach viel schlimmer:
Künftig dürfen Anwälte dem Bericht zufolge privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begehen, für die Abmahnung maximal 155,30 Euro in Rechnung stellen.
Allein darin steckt so viel Brisanz:

Ich vermute, dass mit der Reformierung auch die Beweisführung einer Urheberrechtsverletzung vereinfacht wird, um auch die Gerichte gleichzeitig zu entlasten. Dass wird wohl dazu führen, dass die bisherige Stillhaltetaktik der Geschichte angehören wird.

Desweiteren sehe ich auch noch ein Datenschutzproblem: Um festzustellen, on jemand bereits abgemahnt wurde, müsste demnach ja irgendwo eine zentrale Datenbank mit den Daten der Abgemahnten geführt werden. Wie möchte man sonst feststellen, ob jemand in der Vergangenheit bereits abgemahnt wurde?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8138 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. Januar 2013, 10:19

Gute Zeiten für Abzocker und Abmahnanwälte
dank Schwarz-Gelb!


Was gut klingt, ist nicht immer gut. Ich habe einmal einige Aussagen aus dem
Artikel der Sueddeutschen.de insbesondere die unter: "Maximal 155 Euro für die
erste Abmahnung" herausgenommen.
[...] Zunächst wollte Leutheusser-Schnarrenberger dagegen vorgehen, indem sie
die Gebühren in solchen Fällen generell deckeln wollte. Doch Vertretern der
Unionsfraktion ging das zu weit. Der Vorschlag verkenne, "dass das geistige
Eigentum im Internet mit Füßen getreten wird", sagte Unionsfraktions-Vize
Günter Krings. [...]
Erst einmal beachten, dieser CDU-Krings möchte gern schon einmal für geistiges
Eigentum eine Erweiterung im Strafrecht (Quelle: neunetz.com). Danach soll in
§ 248d des Strafgesetzbuchs ein neuer Tatbestand eingefügt werden, der die
grundsätzliche Wertentscheidung für das Schutzgut "Geistiges Eigentum" deutlich
sichtbar machen soll. Dieses dient zur Veranschaulichung, was man bei
Schwarz-Gelb wirklich möchte, nämlich eine Kriminalisierung von Filesharer unter
der Flagge des "Geistigen Eigentum"!

Weiter ...
[...] Auf sein Drängen hin kam es nun zu einem Kompromiss: Demnach dürfen
Anwälte privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine
Urheberrechtsverletzung begehen, für die Abmahnung maximal eine Gebühr plus
Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 155,30 Euro in Rechnung stellen.
[...]
Natürlich klingt es für jeden, der es unbedarft liest supi gut und das, was
eigentlich gefordert wird. Erstabmahnungen für private Verbraucher müssen
vernünftig gedeckelt werden.

Wobei jetzt schon wieder ein Buch mit sieben Siegel bleibt, was versteht oder
definiert das BMJ unter: [...] privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine
Urheberrechtsverletzung begehen [...]? Was gilt z.B. bei Chartcontainer-,
Samplerabmahnungen, wo bei einem Rechtsverstoß mehrere Abmahnungen resultieren
können ...

Der Kompromiss, von dem man spricht, stellt sich dann als der Status quo im
Abmahnwahn heraus.
[...] Wer allerdings in gewerblichem Ausmaß Urheberrechte verletzt, muss auch
weiterhin die volle Gebühr zahlen. "Damit stellen wir sicher, dass einerseits
Eltern und ihre Kinder vor überzogenen Abmahnkosten geschützt sind, dass aber
andererseits das massenhafte Raubkopieren nicht in den Genuss dieses Privilegs
kommt", sagt Krings. [...]
Warum findet denn bis dato der § 97a Abs. 2 UrhG = 100 Euro Deckelung - keine -
Anwendung bei Filesharing, obwohl schon seit 2008 rechtskräftig?

Würde sich irgendetwas an dem Status quo im Abmahnwahn ändern?

Nein!

Durch den Zusatz "im gewerblichen Ausmaß" verändert sich Null und die
Schwarz-Gelben können hinter verschlossenen Türen wieder lauthals Lachen, wie
sie doch die Wähler verarschen können.

Warum?

Jeder Auskunftsbeschluss zur Herausgabe von Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 UrhG
basiert auf zwei Bedingungen an die vorgeworfene Rechtsverletzung:
  • 1. Offensichtlich

    Definition:
    "Offensichtlich" im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG ist eine Rechtsverletzung
    dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten
    ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in
    rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung
    ausschließen würden. Die Notwendigkeit, einer Beweisaufnahme, um die
    Rechtsverletzung feststellen zu können, schließt das Vorliegen
    einer offensichtlichen Rechtsverletzung i.d.R. aus, es sei denn, das angebotene
    Beweismittel ist ausnahmsweise geeignet, den Beweis für
    die Rechtsverletzung mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu erbringen
    (Dreyer/Kotthof/Meckel).

    2. im gewerblichen Ausmaß

    Im gewerblichen Ausmaß liegt vor:
    a) wenn die Rechtsverletzungen vorgenommen wurden, zwecks Erlangung eines
    unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils
    (keinen Unterschied macht es, ob das Werk gegen Entgelt oder kostenfrei
    angeboten wird, das heißt, eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine gewisse
    Regelmäßigkeit oder Dauer sind danach für ein gewerbliches Ausmaß der
    Rechtsverletzung nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Erzielung dauerhafter
    Einnahmen)
    b) wenn eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität (wann und wie das
    betroffene Werk im Zeitpunkt der Rechtsverletzung am Markt platziert ist bzw. ob
    es sich in der aktuellen Veröffentlichungsphase 6 Monate befindet) vorliegt
    c) dabei ist nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend, sondern
    auch die Schwere (Art und der wirtschaftliche Wert des Werkes) der
    Rechtsverletzungen.
[...] Zudem hat die Union laut Krings durchgesetzt, dass in der Abmahnung
detailliert aufgelistet sein muss, wie der konkrete Internetanschluss ermittelt
worden sei. In der Vergangenheit hatten sich Verbraucher immer wieder darüber
beschwert, dass sie eine Abmahnung erhalten hatten, obwohl sie zum fraglichen
Zeitpunkt gar nicht im Internet gewesen seien. Angeblich wurde sogar einmal eine
Rentnerin abgemahnt, die gar keinen Internetanschluss besitzt. [...]
Was und wie soll denn detailliert aufgeschlüsselt werden?

Hier schweigt der Schwarze Politiker, entweder bewusst oder unbewusst. Aber es
klingt erst einmal gut: [...] detailliert aufgelistet sein muss, wie der
konkrete Internetanschluss ermittelt worden sei [...]. Der Prozess um die
Gestattung zur Herausgabe von Verkehrsdaten gem. § 101 Abs. 9 UrhG beruht doch
dito einer EV (einstweiligen Verfügungsverfahren). Hier zählen
"Glaubhaftmachung" und "Anscheinsbeweis", was später in der Abmahnung und im
möglichen Klageverfahren richterlich übernommen wird.

Anforderungen Log-Firma:
  • 1. Log-Daten Log-Firma + eidesstattliche Erklärungen GF + des Logers zum
    Tatzeitpunkt
    2. Gutachten zur Software
    3. "c" + "p" Vermerk auf der CD/DVD-Hülle
    Anforderungen Provider:
    1. 7 Tage Speicherung oder per Sicherungsbeschluss Speicherung bis Gestattung
    2. Nach Beauskunftung an den Abmahner = Löschung aller beauskunfteten Daten (und Beweise).
Letztendlich wird ja auch nicht der Internetanschluss-ABC oder der wahre Täter ermittelt!

Es wird eine IP-Adresse ermittelt, die eine Person-XYZ zum Tatzeitpunkt benutzt
und später vom Provider einem Anschluss seiner Kunden zugeordnet wird. Ob das so
stimmt oder fehlerbehaftet, kann der Provider ja nicht beweisen, da die Daten
nach Beauskunftung gelöscht werden. Es wird sich auch nichts daran ändern, egal
was Krings politisch korrekt und detailliert im Wahlkampf so von sich gibt.
Es ist wieder einmal ein Lobbyschnellschuss im Wahlkampfjahr, damit man den
Verbraucher (Wähler) die Augen mit unausgegorenen Gesetzen zukleistert. Und
jeder, der sich etwas mit dem Thema "Abmahnung wegen Filesharing" befasst, wird
zu keinem andern Ergebnis gelangen.

Viel Schwarz-Gelber (Lobby-)Dampf ohne Substanz!

_________________________________________

Autor: Steffen Heintsch für AW3P
_________________________________

Elwetritsche
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Registriert: Samstag 16. April 2011, 08:03

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8139 Beitrag von Elwetritsche » Mittwoch 30. Januar 2013, 10:21

Künftig dürfen Anwälte dem Bericht zufolge privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begehen, für die Abmahnung maximal 155,30 Euro in Rechnung stellen.
Das Wörtchen "künftig" trübt die News leider ein wenig. Für diejenigen, die eine "alte" Abmahnung mit Beträgen jenseits der 155,30 € ihr eigeen nennen, dürfte das Klageriskio ja enorm ansteigen, da das "neue Modell" für die Abmahner nicht mehr so lukrativ sein wird. Aber "alte" Forderungen dürften ja noch genügend Geld einbringen.

Mal sehen was draus wird.

LG

Nessy
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8140 Beitrag von Nessy » Mittwoch 30. Januar 2013, 20:30

Soeben wurde dieses Thema sogar in der Tagesschau gebracht und meine erste Reaktion war sehr unreflektiert und somit positiv. Dann les ich hier im Abmahnwahn nach und muss feststellen, dass Steffen mir mal wieder all meine rosaroten Wölkchen zerballert. Danke :-P
Falls sich Steffen jetzt fragt, wer ist die denn? Ich lese hier seit meiner Abmahnung fleißig mit und hoffe immer wieder irgendeinen rettenden Strohhalm zu finden, aber Steffen findet ja irgendwo immer einen Haken und bringt mich zum weinen *schnief* Aber ich gebe die Hoffnung nicht auf, dass irgendwann doch einmal so ein wenig Gerechtigkeit in diese Abmahnsache kommt. Geistiges Eigentum zu schützen ist natürlich wichtig, aber die Art und Weise, die ist alles andere als gerecht!

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