[quoteemMistreaded]Einfach noch mal zum Nachdenken. Was ändert sich eigentlich wirklich wenn an verschiedenen Tagen unterschiedliche
IP-Adressen geloggt werden und zum AI führen, den eine sekundäre Darlegungslast trifft? Muss ich denn überhaupt
dieser sekundären Darlegungslast in allen angeblichen Fällen nachkommen, wenn doch die Abmahnung nur auf einen
konkreten Zeitpunkt liegt. Oder muss ich die sekundäre Darlegungslast schon substantiiert untermauern, obwohl mir
dies überhaupt nicht zu den anderen Zeitpunkten bekannt ist, weil in der Abmahnung nicht erwähnt? Stehen alle diese
angeblichen Logzeitpunkte ausführlich in der Abmahnung?[/quoteem]
@ Mistreaded,
ich setzte mich doch nicht hin und poste etwas, weil ich Langweile habe, oder jemand ärgern will. Gut, ärgern,
manchmal, insbesondere ... Ich möchte dieses Thema auch nicht weiter ausdiskutieren, aber nach dem Urheberrecht,
hat der Abmahner schon mit Abmahnschreiben einen Anspruch zur Auskunft (§ 101 UrhG) bzw. müsste der Abgemahnte
jetzt schon mit der sekundären Darlegungslast beginnen. Hier kann man nicht -und werde ich auch nicht- ein
allgemeines Musterschreiben entwerfen, da dieses jeder verwenden würde, auch derjenige, der es tatsächlich war.
Deshalb nur mod. UE i.V.m. “schweigender Verteidigung“. Punkt. Aus.
Wir hatten in der Anfangszeit nur Klageverfahren, wo man vonseiten des Klägers nur 1 Ermittlungsdatensatz vorlegte.
Das Problem, das es hier mit einem ordentlichen anwaltlichen Vortrag möglich war, den Anscheinsbeweis zu erschüttern
und zumindest Zweifel beim Richter aufkommen zu lassen. Diese wurde schnell vonseiten der Abmahner erkannt und man
hat dementsprechend reagiert.
Ich nehme mal mein Lieblingsbeispiel Hamburg: rka.-Rechtsanwälte/Logistep AG
=> Bis 40 Datensätze, bis einem Zeitraum von 21 Tagen, unterschiedliche Tages- und Nachtzeiten, bis 20 unterschiedliche
IP-Adressen (die -
ohne- Ausnahme, immer wieder vom Provider, den einen Kunden - dem Beklagten - zugeordnet wurden).
Hier müssten aber Dir die Schuppen von den Äugelein fallen, dass man sich, zu gut Deutsch, bei 1 Datensatz herausreden
bzw. herauswinden könnte, aber bei dem Hamburger Beispiel in Erklärungsnöte kommt. Viele denken, das die Richter alte
vergraute Technikmuffel (so wie ich) sind, die alt und senil sind. Das ist ein Irrglaube. Es sind Juristen, die nichts
anderes verhandeln, das auch noch im Akkord, und sich in die P2P-Technologie eingelesen haben. Soviel ist ja auch nicht
zu begreifen.
Sicherlich kannst Du jetzt sagen, das alle fehlerhaft ermittelt wären. Sofort bekämst Du eine Watschen, das es lebensfremd
wäre, das in einem Zeitraum von 21 Tagen, zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten, …
… die Ermittlung fehlerhaft wäre. Und wenn es trotzdem angefechtet wird, müsste ein Gutachten her - einmal Provider, einmal
Logger. Jetzt bekommst Du eine Summe, von ca. 20.000,- um die Ohren gekracht, und rufst nach einem Sauerstoffzelt.
Die Richter sagen hier vielleicht nicht so offen wie ich:
1. Es wurde geladen, aber man lügt oder zumindest will man sich herausreden, oder
2. Man hat es nicht getan, hat erst ab Abmahnung seinen Anschluss sicher gesichert.
Und natürlich musst Du dich dazu äußern, oder kannst dich gleich als Störer hinsetzen. Hier sollte man auch aufpassen, denn es
kommt bei einem ungenügenden Vortrag ganz schnell noch die Täterhaftung hinzu.
[quoteemTarghas]Steffen, auch wenn die Rechtsprechung dir leider recht gibt, ist es doch im Vergleich so: mir wird etwas entwendet (das Rad),
ich will wissen wer es hat oder ähnliches, sehe jene Person(den Anwalt) bzw sehe ein Rad desselben Modell auf seinem Grund
Stück (aka" Dateiname" und IP"Adresse") nun legt sich für mich doch natürlich die möglichkeit dar, das ist mein Rad und ich
klage, ob es mein ist, ob er es war, wie dieses Rad dahin kommt ist doch im abmahnwesen irrelevant, dieses Rad wurde dort
gesehen (kann ja auch schon wieder weg sein) , zwar metaphorisch, jedoch selbe Argumentation ... also wieso sollte ich nicht
klagen und Schadenersatz+Anwaltskosten erhalten? (Zum Thema beweise, ein Foto mit dem Rad Modell vor der Haus Tür der Person
sollte gleichen wert haben wie irgendein log...[/quoteem]
@Targhas,
in einem Rechtsstreit wird jemand einen Vorwurf erheben, ein anderer muss sich dazu erklären. Der Richter wird dann, anhand
der Gesetze, Rechtsprechung und seiner Erfahrung ermessen.
Prinzip des Zivilrechts: Gleichheitsrecht
=> Jeder beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
Dann muss ich eben Zeugen bringen, die eidesstattlich versichern, das ich zum Tatzeitpunkt, nicht in der Nähe Deines vermaledeiten
Fahrrades war; dann muss ich Zeugen bringen, die mir bestätigen, das ich das Fahrrad von ihm gekauft habe; dann muss ich einen
Gutachter bestellen, der versichert, das die Fahrrad-Rahmennummer -nicht- mit Deiner identisch ist und auch das Baujahr nicht stimmt
und in der Farbzusammenstellung Unterschiede bestehen.
Wenn ich aber nur dann stammeln kann: Ich war es nicht, vielleicht mein Sohn, der fährt immer mit so einem Fahrrad wie auf dem Bild
- dann muss ich eben mich nicht wundern, dass die Rechtsprechung so ist, wie sie ist.
VG Steffen