Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
giand
Beiträge: 71
Registriert: Donnerstag 27. Oktober 2011, 14:14

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7601 Beitrag von giand » Donnerstag 14. Juni 2012, 11:29

Wer die "alte ModUe" abgegeben hat hat ja meist 3 Jahre ruhe.....mehr oder weniger...... wenn es dann doch zu Prozess kommt und sich rausstellt es war ein anderer kann der Abmahner doch nicht den AI nochmals abmahnen weil in der "ModUE"
etwas explizit nicht aufgeführt war.....das ist doch m.m.n. verjährt oder???
Die Verjährung beginnt doch am ende des Jahres wo der Abmahner den AI ermittelt hat....sehr kompliziert finde ich.

Soll jeder der eine "alte ModUe" abgegeben hat die Neu Fassung nochmals abgeben?? auch wenn evtl. schon Klage eröffnet ist?
Wo leben wir eigentlich..... :_:

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7602 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Juni 2012, 15:58

Das ist doch Murks. Würde heute - fiktiv - durch den BGH eine Grundsatzentscheidung gefällt, dass die Wirkung eines Unterlassungsvertrages nach 3 Jahren erlischt, würde jeder Abgemahnte sich freuen und diese "Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung" begrüßen.

Außerdem sollte man jetzt kein Drama daraus machen. Wer eine mod. UE nach der alten Fassung bzw. nach der immer noch unveränderten Fassung des Vereins gegen den AW e.V. abgegeben hat, übersendet dem Abmahner eine "Ergänzende mod. UE" nach unserem Musterschreiben (Signatur).

Man sollte jetzt nicht wieder aus einer Mücke einen Elefanten machen. Der AW ist nicht statisch, sondern dynamisch. Es können und werden immer wieder Änderungen geben. Mann muss dieses Schema-F Denken ablegen. Außerdem tut diese Ergänzung niemand weh, da sie auch die Verjährung nicht beeinflusst. Wenn es einen möglichen Beklagten vor höheren Kosten schützt, verstehe ich die Aufregung sowieso nicht.

Aufregen solle man sich über diejenigen, die diese Notwendigkeit ignorieren und weg schauen als ach so starke Anonyme, die weg sind, wenn der Beklagte dieses unnötige und dumme Kräftemessen bezahlt.


VG Steffen

Meiners
Beiträge: 3
Registriert: Donnerstag 14. Juni 2012, 23:46

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7603 Beitrag von Meiners » Donnerstag 14. Juni 2012, 23:57

kuchen hat geschrieben:Nochmal zu den "Teilen" eines Werkes...

Wie ist das denn bei nem Top100 Container? Da kann ja durchaus etwas draus zum Upload angeboten werden, aber es ist nicht gesagt, ob das abgemahnte Werk überhaupt schon beim Abgemahnten auf dem Rechner war, als er in die Liste des Abmahners augenommen wurde...
Eventuell hatte er das Abgemahnte Werk (das ja nur etwa 1 Prozent der gesamten Datei ausmacht) ja selbst noch garnicht heruntergeladen und somit auch nicht angeboten...

Ich glaube nicht, dass bei Archivdateien ein genauer Nachweis eines bestimmten Teils möglich ist! (zumindest nicht beim vorgehen der Abmahner)
Kann jemand dazu etwas sagen?
Auch wenn eine Datei z.B. nur eine begrenzte Zeit angeboten wird, so dass sie, technisch begrenzt durch die Uplinkgeschwindigkeit des Anschlusses, maximal drei Personen komplett runtergeladen haben können, so müßte sich doch der Schadensersatz danach berechnen und relativ gering ausfallen.
Wurden solche Argumente schon einmal vor Gericht betrachtet?

Viele Grüße,
Meiners

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7604 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Juni 2012, 04:58

Warum denn zuküntig "Sie es zuküntig unterlassen" über "Ihren Internetanschluss.?
Weil es sich eben um keine Rückwirkung handelt. Der Unterlassungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, sprich er ist ein Leben lang bindend, mit Ausnahme einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wenn wie in diesen Fall, durch die Bundesrichter noch ein Kriterium hinzugefügt wird, kann natürlich jetzt der Abmahner dieses einfordern, als ergo Vertragszusatz. Da keine explizite Annahme vorlag, diese deshalb unbefristet war, ist es auch nicht rückwirkend geschehen, sondern erst 2012 und man bezieht sich auf eine zukünftige Unterlassung.

Wer ein bisschen mit dachte und nicht nur in "seine" Erfolge, Lorbeeren oder Gelder schwelgte, es ist doch nichts grundlegendes Neues! Die anderen Abmahner haben nach dem BGH-Urteil ihre Forderung auf die Ermöglichungshandlung hinsichtlich Dritter im Internet erweitert und teilweise alte Fassungen abgelehnt. Wenn die Anwälte der MI dieses erst 2012 machen, kann es sehr viele Gründe spekulativ haben, aber auch nur einen, das ihnen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung - recht gibt. Nur wir sind wieder einmal zu fett und zu träge von den ganzen vielen Spendengeldern anderer. Uns fehlt der Biss.

Kann jemand dazu etwas sagen?
Auch wenn eine Datei z.B. nur eine begrenzte Zeit angeboten wird, so dass sie, technisch be-grenzt durch die Uplinkgeschwindigkeit des Anschlusses, maximal drei Personen komplett runtergeladen haben können, so müßte sich doch der Schadensersatz danach berechnen und relativ gering ausfallen.
Wurden solche Argumente schon einmal vor Gericht betrachtet?
Das ist ganz einfach.
1.Dein Anschluss wurde ermittelt - in der Regel mehrmals (rka als Beispiel bis 40-mal auf 14 Tage)
2. Du als AI wurdest abgemahnt
3. Du als AI musst eine mod. UE abgeben
4. Wenn Du nicht zahlst, kannst Du als AI verklagt werden
5. Im Verfahren musst Du dich äußern, wie es zu diesen Verstoß kam,wie Du als AI die Störerhaftung entkräften kannst - mittels Beweisen und nicht durch einfaches Bestreiten
6. Wenn Du etwas anzweifelst, musst Du es beweisen. Wenn der Richter dazu eine Klärung nötig hat - unabh. Gutachten (viel Kohle).

Das heißt, selbst wenn diese Frage wichtig wäre, käme es gar nicht dazu, da beim unsubstantiierten Vortrag, man schon Störer ist.

VG Steffen

Waldschrat
Beiträge: 130
Registriert: Samstag 7. März 2009, 17:46

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7605 Beitrag von Waldschrat » Freitag 15. Juni 2012, 06:26

Meiners hat geschrieben:
kuchen hat geschrieben:Nochmal zu den "Teilen" eines Werkes...

Wie ist das denn bei nem Top100 Container? Da kann ja durchaus etwas draus zum Upload angeboten werden, aber es ist nicht gesagt, ob das abgemahnte Werk überhaupt schon beim Abgemahnten auf dem Rechner war, als er in die Liste des Abmahners augenommen wurde...
Eventuell hatte er das Abgemahnte Werk (das ja nur etwa 1 Prozent der gesamten Datei ausmacht) ja selbst noch garnicht heruntergeladen und somit auch nicht angeboten...

Ich glaube nicht, dass bei Archivdateien ein genauer Nachweis eines bestimmten Teils möglich ist! (zumindest nicht beim vorgehen der Abmahner)
Kann jemand dazu etwas sagen?
Auch wenn eine Datei z.B. nur eine begrenzte Zeit angeboten wird, so dass sie, technisch begrenzt durch die Uplinkgeschwindigkeit des Anschlusses, maximal drei Personen komplett runtergeladen haben können, so müßte sich doch der Schadensersatz danach berechnen und relativ gering ausfallen.
Wurden solche Argumente schon einmal vor Gericht betrachtet?

Viele Grüße,
Meiners
Ist natürlich eine interessante Frage....
Also, konkret: der Abgemahnte erklärt vor Gericht (und belastet sich dadurch selber), er habe in seinem Client ein Inhaltsverzeichnis des Archivs schon vor Beginn des Downloads gesehen und daraus einen oder 2 Titel (eines anderen Rechteinhabers) ausgewählt.
Falls noch ein Exemplar des kompletten Archivs (oder der .torrent Datei) irgendwo aufzutreiben ist, kann man daraus ermitteln, ob die angegebenen Titel das abgemahnte Werk überhaupt tangieren.
Und das Gericht hat natürlich nicht über Schäden des anderen RI zu urteilen, es sei denn, dieser hätte selbst Ansprüche gestellt.
Und, natürlich, sollte ein Bruchstück des tatsächlich zugegebenen Titels schwer verfügbar gewesen sein, ist es gut möglich, dass der Client dazu mehrere Tage im Netz war.

hansmeiser
Beiträge: 18
Registriert: Montag 4. Juni 2012, 16:20

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7606 Beitrag von hansmeiser » Freitag 15. Juni 2012, 08:59

Meiners hat geschrieben:
kuchen hat geschrieben:Nochmal zu den "Teilen" eines Werkes...

Wie ist das denn bei nem Top100 Container? Da kann ja durchaus etwas draus zum Upload angeboten werden, aber es ist nicht gesagt, ob das abgemahnte Werk überhaupt schon beim Abgemahnten auf dem Rechner war, als er in die Liste des Abmahners augenommen wurde...
Eventuell hatte er das Abgemahnte Werk (das ja nur etwa 1 Prozent der gesamten Datei ausmacht) ja selbst noch garnicht heruntergeladen und somit auch nicht angeboten...
§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(2) Der Versuch ist strafbar.
Somit musst du nicht einmal ein einziges Bit des Liedes hochgeladen haben. Selbst für den ganzen Container sollte sich diese Logik anwenden lassen.

Dann gibt es ferner noch bei manchen P2P Protokollen den Parthash über kleiner Dateiblöcke (z.B. Emule nutzte das um defekte Parts auszutauschen, 9MB waren das dort soweit ich mich erinnere). Auch ein Hash über wenige KB kann schon sehr eindeutig den Datenstrom identifizieren (vergleiche Vaterschaftstest) da die Entropie bei wenigen KB schon groß genug ist um eine Datei zu gerichtsverwertbarer Wahrscheinlichkeit von X Prozent zu identifizieren.

Meiners
Beiträge: 3
Registriert: Donnerstag 14. Juni 2012, 23:46

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7607 Beitrag von Meiners » Freitag 15. Juni 2012, 14:45

Meiners hat geschrieben:Auch wenn eine Datei z.B. nur eine begrenzte Zeit angeboten wird, so dass sie, technisch begrenzt durch die Uplinkgeschwindigkeit des Anschlusses, maximal drei Personen komplett runtergeladen haben können, so müßte sich doch der Schadensersatz danach berechnen und relativ gering ausfallen.
Wurden solche Argumente schon einmal vor Gericht betrachtet?
Ich hab jetzt dazu was interessantes gefunden: http://www.wbs-law.de/wp-content/upload ... chluss.pdf
Weiß jemand wie es da weiterging und ob andere Gerichte das ähnlich sehen?

Wenn ich das grob überschlage, dann ergibt das bei einem DSL6000 Anschluss mit 576kbit/s Uplink und einem 4Mbyte großen mp3-File ein maximaler Streitwert von 200€/Tag also deutlich weniger als die zig Tausend Euro auf die die Anwaltsgebühren berechnet sind die in den Schreiben stehen.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7608 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Juni 2012, 15:32

[quoteemhansmeiser]Somit musst du nicht einmal ein einziges Bit des Liedes hochgeladen haben. Selbst für den ganzen Container sollte sich diese Logik anwenden lassen.

Dann gibt es ferner noch bei manchen P2P Protokollen den Parthash über kleiner Dateiblöcke (z.B. Emule nutzte das um defekte Parts auszutauschen, 9MB waren das dort soweit ich mich erinnere). Auch ein Hash über wenige KB kann schon sehr eindeutig den Datenstrom identifizieren (vergleiche Vaterschaftstest) da die Entropie bei wenigen KB schon groß genug ist um eine Datei zu gerichtsverwertbarer Wahrscheinlichkeit von X Prozent zu identifizieren.[/quoteem]

@waldschrat hatte es schon richtig angedeutet. Hier haben wir doch die gleiche Problematik, wie mit der verbose-log-Datei von @Citylight. Um es besser zu verstehen, muss man sehen, es geht doch in einem eventuellen Klageverfahren nicht darum, ob der AI es selbst war oder nicht, sondern kann der AI als Störer haftbar gemacht werden. Mann muss sich einmal von den Gedanken trennen, dass der Abmahner beweisen muss, wer es war (er hat bewiesen, das es von Deinem Anschluss aus passiert ist!), weg mit den "Ich bin Unschuldig/Ich war es nicht" usw.

Beispiel, was vorgekommen ist. Eine Mutter wohnend im Norden einer Stadt, richtet für Ihre Tochter, im Süden der Stadt wohnend, einen Internetzugang ein und bezahlt ihn für sie. Der Freund der Tochter, mittlerweile weg, hat tüchtig gezogen und die Mutter bekommt eine Abmahnung (nach der Nächsten). Sicherlich sagt jetzt jeder, wie kann das denn sein? Die Mutter hat keinen PC, keine Ahnung vom Internet und PC, benutzt den Internetzugang nicht einmal selbst, wird sich aber wahrscheinlich als Störerin verantworten müssen, wenn dieses vor dem Richter kommt.

Zurück zu 1 oder 2 Liedern aus einem Top 100 Container gefileshred. Hier lass ich einmal Betrug, Massenabmahnung, Gericht nicht zuständig, 100 Euro Deckelung usw. bewusst weg.


Variante:

1. Ich war es nicht kann mir es nicht erklären, wie und wer und wann und womit.
Jetzt kann es doch egal sein, ob Du 1 oder 2 Lieder gezogen haben könntest, der Vortrag ist irrelevant, da Du sagst: siehe Pkt. 1.

2. Ich war es, habe aber nur 1 oder 2 Lieder aus einem Top 100 Container gefileshared. Sofort nach 23,34556 Sekunden abgebrochen.
Dann hast Du die Tat doch eingeräumt und bist Störer und Täter. Es wird im Weiteren keinen Richter mehr interessieren, ob es nur 1 oder 2 Lieder waren, ob Du es nur 1 oder 3 oder 100 angeboten hast. Letztendlich kannst Du es auch nicht beweisen.

So isses.

VG Steffen

Waldschrat
Beiträge: 130
Registriert: Samstag 7. März 2009, 17:46

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7609 Beitrag von Waldschrat » Freitag 15. Juni 2012, 18:28

Das Detail:

jemand sagt, ja er hat gesaugt (ist auch egal wie lang es gedauert hat) aber nur konkret die und die Datei ausgewählt (anderer RI). Der Richter kann jetzt eigentlich nicht gegen den Angeschuldigten entscheiden, weil die Anschuldingung ja jetzt erst mal entkräftet ist - allerdings könnte einer der Beteiligten dem anderen RI stecken, dass da jemand was zugegeben hat
Ein Anwalt müsste in dem Fall die Frage thematisieren, ob die Logfirma aus ihren Unterlagen entnehmen kann, welche Teile der Datei denn verfügbar gemacht wurden - das kann dann auf ein Gutachten hinauslaufen und/oder auf die eidesstattliche Falschaussage des Anschuldigers

Vor sich jemand jetzt grosse Hoffnungen macht: das Ganze funktioniert nur bei im Client einzeln anwählbaren Dateien. Auch wenn es möglich wäre, gibt es sicher keinen Client, der nur benötigte Bruchstücke eines gepackten Archivs lädt

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7610 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Juni 2012, 21:42

[quoteemMistreaded]Dazu wäre aber doch auch zu überlegen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt war. Was ist mit dem Unterlassungsanspruch und dem -Vertrag. Kann ich den einseitig kündigen?[/quoteem]
Warum denn nur? Zum 2009'er Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war die abgegebene mod. UE ausreichend. Mit Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eben nicht mehr, sie muss ergänzt werden. Da der Unterlassungsanspruch dauerhaft bindend ist, kann es durchaus noch mehrmals vorkommen. Und bitte nicht vergessen - der Unterlassungsanspruch unterliegt - keiner - Verjährungsgfrist!

Ich muss mal eine Frage stellen @Mistreraded. Dass der whiskytrinkende sowie bezahlte Headhunter-Shual nicht mehr klar lesen kann, der Verein neutraler ist wie die Schweizer und Constanze nur wiederkäuend auf der Wiese steht und rummuht, das war mir schon klar. Aber bei Dir, was ist an einem Grundsatzurteil, wie das des BGH: "Sommer unseres Lebens" nicht zu verstehen? Lese es doch einmal durch und nicht wie Baxter nur die Entscheidungen der Schweizer Eidgenossenschaft oder eines AG Frankfurt.


1.
[...] Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu¬geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. [...]

2.
[...] Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. [...]

2.1.
[...] Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Lebens" im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform. [...]

[...] Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. [...]

Damit dieses nicht noch einmal passiert, das sich jemand auf ein ungesichertes WLAN beruft - um sich letztendlich herauszureden - muss der zukünftige Abgemahnte sich verpflichten, dass eine Ermöglichungshandlung durch Dritte, zum Beispiel über das Internet über die TB + über einen unzureichenden WLAN-Anschluss unterlassen wird. Welche Ansprüche, wann und wie geltend macht, liegt letztendlich beim geschädigten RI. Und der Unterlassungsschuldner, der ein Musterschreiben, einer mod. UE verwendet, ist selbst verantwortlich, wie weit bzw. wie eng er seine mod. UE inhaltlich abfasst.

Meine Verantwortung ist es ein Musterschreiben zur Verfügung zu stellen, die aktuelle ist und der Anwender ohne Bedenken benutzen kann.

Dafür stehe ich mit meinen [blink2]realen[/blink2] Namen!

Und nein, aus diesem Grund ist ein Unterlassungsvertrag nicht kündbar.

VG Steffen

Seele
Beiträge: 4
Registriert: Samstag 16. Juni 2012, 11:40

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7611 Beitrag von Seele » Samstag 16. Juni 2012, 11:59

Hallo zusammen.
Erst einmal muss ich meinen Respekt ausdrücken für die Arbeit die hier geleistet wird um gegen solche Abzockanwälte vorzugehen oder den betroffenen Hilfe zu leisten.
Ich lese schon des längeren im Forum mit, nur um einigermassen auf dem laufenden zu bleiben, was Rechtssprechung usw. betrifft.

Jetzt habe ich mich dann aber doch mal angemeldet, da auch ich eine Frage habe.

Im April bekam ich die erste Abmahnung für File A.
Mit einem RA habe ich dann die Forderung um die hälfte reduziert, welche nun in Ratenzahlung geleistet wird.

Im Mai flatterte die zweite Abmahnung für File B ins Haus, selbe Kanzlei, anderer Rechteinhaber.
Gleich hohe Forderung, Verhandlung der beiden RA läuft, um da eventuell die Forderungen aufgrund der finanziellen Belastung zu drücken.

Heute morgen nun die dritte Abmahnung für File C von anderer Kanzlei....
So langsam bekomme ich das große :_:

Was gibt es denn für möglichkeiten um aus der Geschichte komplett rauszukommen, siehe:
Ich möchte Sicherheit, wann erweitere ich bzw. beuge vor?

Das ist die schwierigste Frage an sich.

1. ...
2. ...
3. Power-User (Generalablass), die reinen Tisch machen wollen
Ich kann es mir nicht leisten, jeden Monat eine neue Abmahnung zu bekommen, irgendwann ist auch bei mir das Geld alle...

Vielen Dank im voraus für konstruktive Antworten.


Edith: Hahaha, ich sehe gerade das der Termin zum Bezahlen des Pauschalbetrages für File C schon 14 Tagen überfällig ist.
Macht 'nen seriösen Eindruck :lo

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7612 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Juni 2012, 13:26

[quoteemSeele]Was gibt es denn für Möglichkeiten, um aus der Geschichte komplett rauszukommen?[/quoteem]
  • 1. 04/2012 - Abmahnung Werk A (Kanzlei 1, RI 1)
    - RA beauftragt, mod. UE + 50 % Vergleich, 100% für den eigenen Anwalt
    2. 05/2012 - Abmahnung Werk B (Kanzlei 1, RI 2)
    - RA beauftragt. Mod. UE + offene Vergleichsverhandlungen, -?- % für den eigenen Anwalt
    3. 06/2012 - Abmahnung Werk C (Kanzlei 2, RI 3)
    - sicherlich RA beauftragen usw.
Mal ganz ehrlich, Du gibst viel Kohle an einen Anwalt aus, für etwas, was man eigentlich
auch allein machen könnte. Gut sei es so. Aber hat denn Dir Dein Anwalt nicht die Möglich-
keiten eröffnet, das man bei einer Chartcontainer-Abmahnung oder Sampler-CD-Abmahnung wohl-
möglich Gut beraten ist zu erweitern oder vorzubeugen, um Folgeabmahnung entgegenzuwirken?
Ich sage Dir, wenn es kein Vollpfosten ist, hat er darauf hingewiesen und Du hast für dich
entschieden nach dem Netzwelt-Prinzip: nein! Vielleicht kommt nicht weiter, ne, das ist mir
zu viel Geld, in Netzwelt.de-Forum sagen sie nur eine mod. UE Pro Abmahnung usw. usf. Jetzt
nach der dritten Abmahnung und steigender Klagezahlen geht der Poppes auf Grundeis.

Vielleicht macht Ihr es dieses Mal richtig. Bitte einmal hier nachlesen.

VG Steffen

Seele
Beiträge: 4
Registriert: Samstag 16. Juni 2012, 11:40

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7613 Beitrag von Seele » Samstag 16. Juni 2012, 14:57

Hallo Steffen,

mir geht nicht der "Poppes auf Grundeis".

Ebenso handelt es sich auch nicht um eine Chartcontainer- oder Sampler Abmahnung.
File A war ein Teil einer Serie, die komplett mit der erweiterten UE abgedeckt wurde.

Das zweite File war ein Film, ebenso das dritte File, jeweils von anderen RI.

Da es sich nicht um Musiktitel handelt, was bitteschön soll ich da mit der Chartcontainer -methode abfangen?
Ich denke mal das mein RA kein "Vollpfosten" ist, denn immerhin hat er einen "guten Namen" (folgt per PN).
Insofern erschliesst sich für dich ja dann auch ein anderes Bild, als man eventuell aus meinem ersten Posting gelesen haben könnte....

Die Frage nach dem Ablass und wie so etwas von statten geht, wurde aber leider noch nicht beanwortet.

Mit freundlichem Gruß,
Seele

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7614 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Juni 2012, 18:15

Hallo @Seele,

mal nicht so mimosenhaft. Nein im Ernst, immer daran denken Admins die bellen, beißen nicht. Wenn man jetzt schon die 3. Film-Abmahnung sein eigen nennt, sollte man doch einmal über einen Generalablass nachdenken. Egal ob Chartcontainer oder Filme, es ist, doch immer die gleiche Vorgehensweise.

Ganz ehrlich, bei drei Filmen glaube ich nicht an Zufall. Also sollte man in erster Linie gegen sich selbst ehrlich sein, in die Datenbank: Wer mahnt was ab? schauen und mittels Papier und Stift je Anwaltskanzlei alle Filmtitel nach Rechteinhaber aufschreiben, die einen bekannt vorkommen. Am Ende hat man eine Liste, wo alles steht, was man geladen hat und abgemahnt werden kann. Sicherlich eine Fleißarbeit, in der man sicherlich gute 4 Stunden steckt.

Jetzt entscheidet man sich, ob man gleich bei der 3. Abmahnung eventuell erweitert und eventuell vorbeugt. Du siehst, es ist nicht viel anders, als eine Chartcontainer-Abmahnung.

Es ist gut das Du Deinen Anwalt in Schutz nimmst, aber jetzt weiß ich immer noch nicht, ob er dich auf das Erweitern oder Vorbeugen hingewiesen hat.

VG Steffen

hansmeiser
Beiträge: 18
Registriert: Montag 4. Juni 2012, 16:20

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7615 Beitrag von hansmeiser » Samstag 16. Juni 2012, 21:43

Kann schon jemand was zum folgenden Urteil sagen? Revision zum BGH ist aber noch ausstehend.
Oberlandesgericht Köln, vom 16. Mai 2012, Az: 6 U 239/11

Ich denke da vor allem an die vielen Studenten-WGs...

http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/l_presse/index.php" onclick="window.open(this.href); return false;
http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/arch" onclick="window.open(this.href); return false; ... 5-2012.pdf

Kurzfassung: "Inhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzung durch den Partner"

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7616 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Juni 2012, 21:52

Ich denke da vor allem an die vielen Studenten-WGs ...
Warum? Sollen die ganzen WG-Mitglieder vor der Klage ins Gras beißen? :shock:
Darum ging es doch im speziellen Enzelfall. Die Schuld wurde auf den Ehepartner
geschoben, der mittlerweile verstorben war. Dieses wird den Wenigsten wohl
helfen, weil keiner weiß wie das OLG Köln ermessen hätte, wenn dieser noch
unter uns weilen würde.

VG Steffen

hansmeiser
Beiträge: 18
Registriert: Montag 4. Juni 2012, 16:20

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7617 Beitrag von hansmeiser » Samstag 16. Juni 2012, 22:11

Gut, ich vertraue auf deine Jahrelange Fachkenntnis und denke du hast mit deiner Argumentation des Einzelfalles sicher recht.

Es liest sich in der Pressemitteilung aber etwas allgemeiner gefasst:
"Lege der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen"
"Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde"

Gut es gibt nun Urteile wonach Eltern für ihre erwachsenen Kinder haften trotz dass die Aufsichtspflicht nicht mehr besteht. Aber in Einer Wohngemeinschaft?!?

Was macht man denn in so einem Fall? Selbst wenn der Anschlussinhaber mit jedem WG-Mitbewohner eine schriftliche Vereinbarung trifft kein Filesharing etc. zu betreiben - wenn er keinen konkreten Täter benennen kann ist er vor Gericht doch der :,.-:

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7618 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Juni 2012, 23:52

Natürlich ist es meine Interpretation. Es hängt vom Einzelfall ab. Es war eben derjenige, der benannt wurde Tod. Es weiß keiner, ob das OLG Köln anders ermessen hätte, wenn dieser noch am Leben wäre. Wie unterschiedlich die Argumentation ist in Köln, mal an einem anderen Beispiel veranschaulicht.

OLG Köln: Eltern haften für Filesharing Aktivitäten ihrer volljährigen Kinder

WG. Schwierig. Grundsätzlich ist erst einmal der AI - allein - verantwortlich hinsichtlich der mod. UE und einer eventuellen Störerhaftung. Hier entstehen viele Probleme. Vertrag zur Internetnutzung, Belehrungen, Kontrollen, notfalls Sanktionen, Portsperren, separate Logins für jeden Mitbenutzer, zum Tatzeitpunkt AI nicht da - alles mit Zeugen usw. alles schön und gut. Wer macht es aber real? Was man hier dann immer auch sehr schnell vergisst, natürlich kann der AI Mitbewohner-1 benennen. Der muss es dann noch einräumen (wo hier dann nach meiner Erfahrung es niemand gewesen war) und selbst wenn, dann ist der AI vielleicht raus und Mitbewohner-1 drin. Aber wenn die Prüfpflichten nicht als ausreichend eingeschätzt werden, sind alle beide im Boot.

Und Studenten dieser Welt verzeiht mir, bei einer Studenten-WG, das wäre die Zielgruppe wo ein Richter schon seinen Teil denkt.

Natürlich hängt alles von der Strategie, Vortrag und Richter ab. Ich habe auch keine Glaskugel und bin kein Jurist. Sehr schwierig hier etwas Allgemeines zu äußern, da es noch keine ausgeprägte Rechtsprechung diesbezüglich gibt. WG kenne ich jedenfalls noch kein Urteil.

Das ganze Benennen eines Anderen ist nach meiner Meinung - Murks!

VG Steffen

Waldschrat
Beiträge: 130
Registriert: Samstag 7. März 2009, 17:46

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7619 Beitrag von Waldschrat » Montag 18. Juni 2012, 05:42

Zum Beitrag von hansmeiser: wenn ein WG Netz gemanaged ist (also nicht irgendein upnp Router alle Wünsche der Teilnehmer durchschaltet), müssten eigentlich die Ports konkret einzelnen Personen zugeordnet sein.
Somit könnte die Logfirma durch Angabe der benutzten Ports dem Admin helfen, den Täter zu ermitteln. Oder andersrum gesagt: wenn man diese Angaben nicht bereitstellen möchte, hat man sie entweder nicht (unsaubere Ermittlung) oder es geht wirklich nicht um die Tat und die Wiederholungsgefahr, sondern nur um die einzusackende Kohle

Noch ein provokantes Wort: wenn a) der Täter volljährig ist und b) nicht mit dem AI verwandt und c) die Tat auch noch einräumt, sollte eigentlich ein Richter, der immer noch irgendwelche Prüfpflichten ins Feld führt, aus dem Verkehr gezogen werden ... wegen Anstiftung zum Bruch des Fernmeldegeheimnisses

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7620 Beitrag von Steffen » Montag 18. Juni 2012, 10:50

[quoteemWaldschrat]Wenn ein WG-Netz gemanaged ist (also nicht irgendein upnp Router alle Wünsche der Teilnehmer durchschaltet), müssten
eigentlich die Ports konkret einzelnen Personen zugeordnet sein.

Somit könnte die Log-Firma durch Angabe der benutzten Ports dem Admin helfen, den Täter zu ermitteln. Oder andersrum
gesagt: Wenn man diese Angaben nicht bereitstellen möchte, hat man sie entweder nicht (unsaubere Ermittlung) oder es
geht wirklich nicht um die Tat und die Wiederholungsgefahr, sondern nur um die einzusackende Kohle.[/quoteem]
Mal meine Einschätzung. Sicherlich kann man diesen Standpunkt vertreten. Aber zum (Anscheins-)Beweis, dass eine offen-
sichtliche Rechtsverletzung über einen bestimmten Internetzugang aus getätigt wurde, reicht eben -nach der aktuellen
Rechtsprechung- dem Gericht (vgl. BGH: “Sommer unseres Lebens“) die Vermutung, dass eine ermittelte IP-Adresse, ein
geschütztes Werk-xyz in einer TB herunterlud/anbot; diese durch den Provider einer juristischen oder natürlichen Per-
son-abc zugeordnet wird, und dieser sich gegen diesem Vorwurf verteidigen muss. Warum? Weil der geschädigte Rechteinhaber
nicht wissen kann, wer genau diesen Verstoß getätigt hat, da die IP-Adresse nur durch den Provider einen Kunden zugeordnet
werden kann. Auch der Provider kann keine genauere Abgaben: ob oder ob nicht bzw. wer -außer dem AI- liefern.

Das ist auch der Grund nur nebenbei, warum der AI eine mod. UE abgeben muss, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Und diese IP-Adresse wird jetzt in einem Gesamtpaket verpackt, was dem Richter ausreicht von einer ersten Vermutung der
Offensichtlichkeit auszugehen.

Kläger:
  • 1. Mehrere Ermittlungsdatensätze - mit mehreren unterschiedlichen IP-Adressen, Tagen, Uhrzeiten.
    2. eidesstattliche Erklärungen der GF bzw. des Mitarbeiters über dem Log-Vorganges zur Ermittlung und Software. Gutachten
    zur Software.
    3. Antrag zur Herausgabe von Verkehrsdaten, Sicherungsbeschluss, Gestattungsanordnung § 101 IX UrhG i.V.m. der Providerauskunft.
    3. eidesstattliche Erklärungen der RI zur Aktivlegitimation. Und mal nur am Rande erwähnt, in Hamburg ist auch ein englischer
    Text ausreichend.
    4. Erklärungen zur Gesetzeslage, Entwicklung des Filesharing und dessen horrend hohen (virtuellen) Schaden für die/den
    Kreativen, dies alles garniert mit den Arbeitsplatzverlusten und Verlust am geistigen Eigentum.
Beklagter:
Ich war es nicht, es muss auf alle Fälle ein andere gewesen sein:
  • 1. Hacker - man liest soviel, die Kids können WPA-2 in Handumdrehen knacken (aber beweisen kann ich es nicht)
    2. Benennung Ehepartner/Sohn/Mieter/WG-Mitglied (Verantwortung/Schuld - weg von mir).
Und jetzt denkt man, man ist mit 1. und/oder 2. raus und die Sache ist damit erledigt. Weil eben der Kläger beweisen muss,
wer, und nicht ich, als der arme unschuldige Beklagte. Und Zeugen habe ich auch nicht. Schluchz.

Jetzt sollte man schon einen gewissen Unterschied merken und Pustekuchen mit der Unschuldsvermutung (die nur im Strafrecht
Anwendung findet).
Der Kläger muss - und hat schon - zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, das der Rechtsverstoß vom
Internetzugang des Beklagten ausgegangen ist. Mehr geht nicht, da die IP, nur einem Internetzugang zugeordnet werden kann.
Der Beklagte nun ist in der Erklärungspflicht (sekundäre Darlegungslast) zu den (Tatzeitpunkt-)Geschehensabläufen in seinem
Verantwortungsbereich zu äußern.


Bevor jetzt wir zur 2. Hürde kommen, der Anfechtung der Beweiskette + Beweiserhebung und dem damit verbundenen “Kap des
Gutachtens“, muss man erst einmal die 1. Hürde nehmen. Zur besseren Verdeutlichung nehme ich gern einmal das Beispiel von
rka.-Rechtsanwälte und der nach u.E. “verruchten“ Logistep AG, die bis zu ca. 40 Ermittlungsdatensätze präsentieren, mit bis
zu ca. 20 unterschiedlichen IP-Adressen - die ohne Ausnahme den einen Anschluss zugeordnet wurden - und einem Zeitraum von
ca. bis 14 tagen , zu unterschiedlichen Tag- und Nachtzeiten.

Sicherlich kann jetzt ein Foren-User sich hinstellen und behaupten, diese -ganzen- Ermittlungen sind falsch, aber ein Richter
sagt, das ist lebensfremd.



[quoteemWaldschrat]Noch ein provokantes Wort: wenn a) der Täter volljährig ist und b) nicht mit dem AI verwandt und c) die Tat auch noch einräumt,
sollte eigentlich ein Richter, der immer noch irgendwelche Prüfpflichten ins Feld führt, aus dem Verkehr gezogen werden ...
wegen Anstiftung zum Bruch des Fernmeldegeheimnisses.[/quoteem]
Hier geht es doch nur um eines. Wer ist für den Rechteverstoß haftbar zu machen, unkompliziert und schnell mit Abschluss des
Einzelfalles, damit dieser die anwaltlichen (Abmahn-)Gebühren begleicht und nebenbei diese Verstöße einzudämmen sind, die
tagtäglich und massenhaft stattfinden. Natürlich geht es letztendlich nur um Geld und juristischer Arbeitsplatzbeschaffung und
-erhaltung.



Zivilrecht nach Steffen:
Ich sage Du bist ein Arsch und Du musst zur Überzeugung und Zufriedenheit des Richters substantiiert erklären, dass Du zwar
einen hast, aber keiner bist.



VG Steffen



Antworten