Landgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2009 - Az.: 308 O 75/09
Leitsatz RA Dr. Bahr:
Ein Softwareunternehmen hat einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch,
wenn sein Computerspiel in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wird.
Der Accessprovider muss die Daten zur Ermittlung der IP-Adressen über das
Verbindungsende hinaus speichern.
Entscheidung:
Die ausschließlichen Nutzungsrechte des Klägers seien verletzt, da über den
Internetanschluss eines Kunden des Beklagten das Computerspiel öffentlich zugänglich
gemacht wurde. Denn das PC-Spiel, welches der Kläger selbst noch kommerziell nutze,
sei mittels einer Filesharing-Software in das P2P-netzwerk eingestellt worden.
Das beinhalte das kostenlose Downloadangebot an jeden anderen Teilnehmer dieses
Netzwerks und sei mit dem Vorteil verbunden, selbst kostenlose Downloads vorzunehmen.
Ein solches Handeln gehe deutlich über den Rahmen des Privaten hinaus und sei eine
offensichtliche Rechtsverletzung.
Den Provider treffe die Pflicht, alles zu tun oder zu unterlassen, was zumutbar sei,
um der Auskunftsverpflichtung nachzukommen. Dazu gehöre eben auch das Vorhalten der
für die Auskunft erforderlichen Verbindungsdaten über das Ende der Verbindung hinaus.
Das Speichern dieser Daten sei auch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig
und verhältnismäßig.
Quelle:
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http://www.webhosting-und-recht.de/urte ... 90311.html[/web_site]
OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 15.04.2009 - Az.: 11 W 27/09
Daraus folge, dass in Fällen in denen inhaltlich selbständige Anträge in einer formal
einheitlichen Antragsschrift zusammengefasst würden, nicht bloß eine Gebühr von 200,- EUR
entstehe. Denn der Aufwand steige, je mehr unterschiedliche Sachverhalte das Gericht zu
beurteilen habe. Aus der Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen könne allerdings nicht
sicher darauf geschlossen werden, wie viele Personen eine Schutzrechtsverletzung begangen
hätten. Ein Antrag also, der 200 IP-Adressen zum Gegenstand habe, erfordere nicht zwingend
einen 200-fachen Prüfungsaufwand.
Würden jedoch mehrere unterschiedliche Werke zum Download angeboten, erhöhe sich der
Prüfungsaufwand des Gerichts massiv. Insofern handle es sich bei jedem einzelnen Download
gebührenrechtlich um einen einzelnen Antrag, der jeweils eine gesonderte Gebühr auslöse.
Im vorliegenden Fall seien 55 Werke betroffen gewesen, so dass die Gebühr 11.000,- EUR betrage.
Quelle:
[web_site]
http://www.webhosting-und-recht.de/urte ... 90415.html[/web_site]