Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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SpiderK
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6221 Beitrag von SpiderK » Mittwoch 27. April 2011, 15:21

Hallo ihr,

ich habe ein paar Fragen zu folgendem fiktiven Sachverhalt:

man gehe davon aus, ich hätte zum Beispiel am 1. April die ein Paar Songs gedownloaded...

1. Wie lange ist die Zeitspanne bis eine Abmahnung erfolgen könnte? Weil theoretisch müssten die schon bei meinem Provider angefragt haben?!

3. Kann ich bei meinem Provider, herausfinden, ob nach
meine IP
bzw. Klarnamen angefragt wurde? Dann könnte ich mich schon
vorbereiten im Falle. Würde eine für ich positive Auskunft vom Provider bedeuten, dass ich sicher raus bin, oder können die Abmahner
auch noch später den Klarnamen anfragen?
4. Gibt es sonstige Möglichkeiten irgendwie herauszufindenn ob
man erwischt wurde? bspw. ob beim zuständigen Landgericht ein Richterbeschluss erfolgte?


Ich sitze ein bisschen auf heißen Kohlen!!! Die Lieder tauchen auch noch in keiner Abmahnliste (wer mahnt was ab) auf, wohl weil sie recht neu sind.

Vielen Dank für die Hilfe

Karl

kuchen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6222 Beitrag von kuchen » Mittwoch 27. April 2011, 22:14

Ich geh davon aus, die meisten kopieren einfach nur die IPs aus dem Tracker und gut...

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6223 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. April 2011, 00:25

[quoteemMistreaded]Die damals beschriebene Vorgehensweise wurde ja auch allgemein wohl so akzeptiert. Mittlerweile sind wir bei Einschreiben per Einwurf angekommen.[/quoteem]
Es gibt einen Grundsatz. Derjenige, der sich auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast. Im Jahr 2011 darf einfach niemand mehr einen Betroffenen empfehlen, die mod. UE - nur - per Einschreiben zu versenden. Hier gilt für eine sichere Beweisführung ein Doppelversand, bei Vorhandensein eines Faxgerätes sogar der Dreifachversand.

Ich kenne zum Beispiel einen AW, wo an einem Gerichtsstand der Rückschein als alleiniger Beweis akzeptiert wurde, an einen anderen Gerichtsstand eben nicht.

Erstens ist eine zusätzliche Versandart zumutbar. Zweitens eine Unterstützung der eigenen Beweisführung sollte es hart auf hart kommen. Solange die Ermessensfrage an den verschiedenen Gerichtsstandorten sehr unterschiedlich ist, bedarf es gar keiner Diskussion und nur im Interesse des Betroffenen. Stichpunkt: Kosten und Risiken minimieren!

Die mod. UE ist zu versenden:
  • 1. per Fax und/oder/bzw. E-Mail
    2. per Einschreiben (Einwurf oder mit Rückschein)
    3. Hinzuziehung eines Zeugen, der ggfls. Den Inhalt, die korrekte Adressierung und den Versand beeiden kann.
VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6224 Beitrag von Steffen » Freitag 29. April 2011, 12:42

[quoteemMistreaded]Ich möchte diese Diskussion ja eigentlich nicht weiterführen wollen. Aber interessieren würde mich persönlich, ob es sich dabei um eine Kanzlei oder mehrere handelt. Wenn das Thema mit der Zustellung immer noch aktuell ist, dann bleibt als einzige Möglichkeit nur noch die Zustellung über den Gerichtsvollzieher per Zustellungsurkunde. Selbst wenn dort niemand persönlich anzutreffen wäre, dann gilt auch der Einwurf in den Briefkasten durch den Gerichtsvollzieher als Zustellung.[/quoteem]
Keine Sorge, es ging nur darum, das ein Dummschwätzer falsche Ratschläge erteilte. 2011, darf es einfach, außer einem Doppelversand der mod. UE, - keine - andere Empfehlung geben. Jeder Depp weiß eigentlich, eine UE wird erst einmal per Fax oder E-Mail versandt, dann per Post hinterher.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6225 Beitrag von Steffen » Samstag 30. April 2011, 01:34

Großer Ärger statt kleinem Geld:
Tonträgerverkauf bei eBay & Co.



Samstag, den 30.04.2011


Bild

Rechtsanwalt Dr. Gernot Schmitt-Gaedke

Schmitt & Muth Rechtsanwälte
Münchener Str. 7
60329 Frankfurt am Main

Telefon: 069/777999
Telefax: 069/2695997-11

E-Mail:schmitt@schmitt.de
Internet: www.schmitt.de



Bild



Lady Gaga statt Rammstein: Ändert sich der Musikgeschmack, ist Aufräumen im CD-Regal angesagt. Echte Pfennigfuchser fackeln in solchen Situationen nicht lange und füllen ihren eBay-Account mit alten CDs. Ich will kurz die wichtigsten Problemzonen aufzeigen, um meinen Beitrag dazu zu leisten, dass aus dem kleinen Zuverdienst nicht ein großes Draufzahlgeschäft wird.

Das Urheberrechtsgesetz legt das Recht zur Weiterverbreitung in die Hände des Urhebers bzw. des Tonträgerherstellers. Nur der Rechteinhaber ist also dazu berechtigt, die CDs bzw. die anderen Werkstücke zu verkaufen, was prinzipiell auch für gebrauchte Gegenstände gilt. Damit kann als erster Merksatz festgehalten werden:

Achtung Abmahnung! Also keine Tonträger veräußern, solange kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand dazu berechtigt. Da das Urheberrecht in diesem Zusammenhang nicht zwischen Unternehmern und solchen Personen unterscheidet, die nur private Habe verkaufen, gilt dies auch für Privatleute!

Welche Ausnahmen durchbrechen die Regel? In den üblich gelagerten Fällen kann sich der Eigentümer von CDs auf den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz berufen. Dieser Grundsatz beschränkt die Verbotsrechte des Rechteinhabers im Hinblick auf solche Werkstücke, die von diesem selbst in Verkehr gebracht worden sind. § 17 Abs. 2 UrhG präzisiert diesen Gedanken in geografischer Hinsicht, indem er den Eigentümer des Werkstücks dazu berechtigt, das Werkstück zu veräußern, sofern es zuvor vom Rechtsinhaber bzw. mit dessen Zustimmung in Deutschland, in einem anderen Land der Europäischen Union oder in einem Land des EWR (neben den EU-Staaten gehören Island, Norwegen und Liechtenstein) in Verkehr gebracht wurde. Verständlicher ausgedrückt in einem Merksatz:

CDs, die in den genannten Ländern nach Inverkehrbringen durch den Urheber gekauft wurden, dürfen hierzulande weiterverkauft werden, ohne dass der Rechteinhaber dazwischenfunken kann.

Im Umkehrschluss gilt aber, dass all solche CDs, die aus Drittländern, wie z.B. der Schweiz, den USA oder Indien, ohne nachweisbare Zustimmung des Rechteinhabers importiert wurden (beispielsweise auf Bestellung bei eBay oder Amazon) nicht weiterveräußert werden dürfen. Geschieht dies, droht trotz an sich legaler Ware die Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber! Außerdem gilt die Erschöpfung nicht für Bootlegs, kopierte CDs oder andere Werkstücke, die ohne Einwilligung des Urhebers hergestellt wurden. Und last not least ist es natürlich auch unzulässig, legale Werke, die hier in Verkehr gebracht wurden, in Drittländer zu exportieren. Damit sind wir beim dritten Merksatz angelangt:

Finger Weg von verdächtiger Ware und doppelte Vorsicht bei internationalen Angeboten. Unwissenheit schützt vor Abmahnung nicht.

Was tun, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, insbesondere also, wenn die Auktion im VERI-Programm beendet wurde oder gar die Abmahnung schon zugegangen ist? Zur Beruhigung und zum Trost sei gesagt, dass der Streitwert nach meiner Auffassung bei Einzelverkäufen nicht die Höhen erreichen sollte, die in Fällen einer Verbreitung an eine Vielzahl von Personen (z.B. in Filesharing-Börsen) üblich sind. Auch wenn dies von den Rechteinhabern immer wieder propagiert und verlangt wird, ist es zumindest auch zweifelhaft, ob bei einem abgebrochenen Verkauf eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz besteht.

Schnelles Handeln ist trotzdem geboten. Eine Abmahnung wegen eines Tonträgerverkaufs ist teuer genug, um Grund zu geben, sie durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern oder - wenn sie schon da ist - den Streit nicht unnötig zum Eskalieren zu bringen.


Autor: Rechtsanwalt Dr. Gernot Schmitt-Gaedke

Monschy
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6226 Beitrag von Monschy » Samstag 30. April 2011, 10:33

Moin Moin

Ich habe hier ein paar Abmahnungen liegen, von verschiedenen Abmahnanwälten. Bei den meisten habe ich ein Schreiben bekommen in dem die mod. UE angenommen wurde. Nur von einer Kanzlei habe so ein Schreiben noch nicht erhalten. Sind alles Fälle aus dem Jahr 2010.

Soll ich weiter abwarten? Oder soll ich die mal anschreiben? Warten wäre mir lieber, weil ich mich für mod. UE und nicht Zahlen entschieden habe. Und keinen Kontakt zum Abmahnanwalt.
Für eine Antwort wäre ich Dankbar.

MFG

Monschy

wombat
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6227 Beitrag von wombat » Samstag 30. April 2011, 11:13

das dauert von abmahner mal kurz oder lang bis die sich melden. einfach an die vorgehensweise halten wie du schon richtig beschrieben hast. keinen kontakt!

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6228 Beitrag von Steffen » Samstag 30. April 2011, 12:46

Fragen:
  • Muss der Abmahner den Erhalt bzw. Annahme der mod. UE mir mitteilen?
  • In welchen Zeitraum muss er mir antworten?
  • Was ist, wen der Abmahner nicht antwortet?
  • Was ist, wenn er sie nicht annimmt?
[/b][/size][/color]


Da diese Fragen immer wieder auftauchen, ein paar nichtanwaltliche Kommentare. Dabei gehe ich nur für den Fall aus, wo ein Betroffener das Musterschreiben einer mod. UE von AW3P verwendet und sich nach den Nutzungshinweisen gerichtet hat.

Wenn man sich an die Nutzungshinweise gehalten hat, versendet man mittels Doppelversand (E-Mail oder/und/bzw. Fax + Einschreiben) eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die den aktuellen Anforderung Rechnung trägt.

!
Hinweis:
Niemals eine originale UE verwenden!

Warum keine originale UE?

Der Abmahner legt dem Abmahnschreiben eine bestimmte und zu weit abgefasste Unterlassungsverpflichtungserklärung (UE) als Vertragsentwurf bei. Es werden gerne Forderungen versteckt, die hier nicht zu suchen haben. Wird diese - wozu wir abraten - originale UE einfach unterschrieben, gilt dieser Unterlassungsvertrag ein ganzes Leben bindend und bedarf keiner expliziten Annahmeerklärung. Unterschreibt man diese aber unbedarft, ist man schon zumindest Störer. Es stellt ein Schuldeingeständnis und eine Zahlungsverpflichtung dar.

Zitat: AG München, Urteil vom 26.08.2008, Az.161 C 8047/08 (Waldorf Frommer)
[…]Das Bestreiten der Begehung der Rechtsverletzung durch den Beklagten ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen aufgrund der uneingeschränkt abgegebenen Unterlassungserklärung unbeachtlich.[…]
[…]Da es sich bei der vom Beklagten am <Datum> abgegebenen Erklärung um eine Unterlassungserklärung handelt, die verbindlich und ohne Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben wurde, kann ein Bestreiten der rechtswidrigen Handlung und deshalb des bestehenden Unterlassungsanspruches nicht mehr erfolgen.[…]

Zitat: AG München, Urteil vom 10.12.2009, Az.161 C 18274/09 (Negele, Zimmel, Greuter, Beller)
[…]Das Gericht weist darauf hin, das sich bei der vom Beklagten am 25.08.2008 eine ohne jede Einschränkung abgegebene Unterlassungserklärung handelt. Dem Beklagten ist damit verwehrt, den Verstoß zu bestreiten.[…]
[…]Insoweit ist der Beklagte zur Erstattung der Abmahnkosten schon aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Unterlassungsvertrag gebunden.[...]



Was gilt bei der mod. UE?

Die gängige Rechtsprechung sagt hierzu:

Der BGH in der Entscheidung "Teilunterwerfung" seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Übersendung einer Unterlassungserklärung nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung beinhaltet, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat. Der BGH in einer anderen Entscheidung “Testfundstelle“ weiter, bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist aber in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann.


Fazit Annahme/Nichtannahme mod. UE:
  • Stillschweigen ist - keine - Annahme! Eine mod. UE bedarf einer expliziten Annahmeerklärung;
  • Wird dagegen,
    • der Eingang allgemein + schriftlich bestätigt und
    • der Inhalt nicht beanstandet sowie
    • die Ansprüche daraus weiter geltend gemacht, gilt die mod. UE als konkludent angenommen (OLG Köln, Az. 6 U 54/05);
  • Die Annahme ist unbefristet, das heißt, sie kann - jederzeit - durch den Abmahner angenommen werden;
  • Die mod. UE wirkt trotzdem einer EV oder Unterlassungsklage entgegen.
Wichtig hierbei auch der Nachweis des Versandes. Nur mit Einschreiben ist nicht ausreichend, es bedarf eines doppelten Versandes.

Das heißt,
  • 1) Per Telefax bzw. E-Mail zur Fristwahrung.
    2) Per Einwurf Einschreiben zur Abgeltung des Unterlassungsanspruchs.
    3) Hinzuziehung eines Zeugen (über 18 Jahre; Verwandter, Bekannter, Freund), der den Inhalt, das Eintüten, die korrekte Adressierung und den Versand beeiden kann.
Ein “Doppelversand“ ist notwendig, da Sie in einem möglichen Prozess den Versand selbst nachweisen müssen. Wer die Möglichkeit des Faxversandes verfügt, kann natürlich Telefax + E-Mail + Einwurf Einschreiben wählen zum Versand.

!
Hinweis:
- Keine Benennung eines anderen als Täter
- Keine Zusatzschreiben

Was ist, wenn der Abmahner, die mod. UE nicht annimmt?

Vorsicht! Hier kommt es auf den Einzelfall an. Man muss unterscheiden, wird sie nicht angenommen, weil man eine mod. UE nicht annehmen will oder aufgrund von Beanstandungen nicht angenommen werden kann. Dieses ist regelmäßig von Fachkräften zu überprüfen.


1. Man nimmt die mod. UE nicht an, weil man keinen Bock hat

Anfänglich gab es diverse Kanzleien, die regelmäßig die Annahme einer mod. UE verweigerten, weil sie der Annahme waren, dass die mod. UE die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt.


Bild


Hier liegt klar der Vorteil beim Abgemahnten, wenn man eine mod. UE nicht annimmt.

BGH - I ZR 32/03
[...]Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse. Dem Anspruchsteller bleibt es grundsätzlich unbenommen, seinen Unterlassungsanspruch gegebenenfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen, wenn der Schuldner nach Zugang der Abmahnung die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungserklärung verzögert.[...]

[...]Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen lässt.[...]



2. Man verweigert die Annahme aufgrund inhaltlicher Beanstandungen

Vorsicht, wenn die Annahme der mod. UE abgelehnt wird aufgrund inhaltlicher Beanstandungen. Das heißt, man hat selbst Einschränkungen vorgenommen, die der Abmahner nicht hinnehmen muss. Das bedeutet, die Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt, und der Abmahner kann auf die Abgabe einer neuen strafbewehrten UE bestehen.

Beispiele (alles vorgekommen):
  • - man gibt statt Musikwerk, Tonaufnahme an und umgekehrt
    - man verändert das Vertragsstrafeversprechen nach dem “Neuen Hamburger Brauch“
    - man lässt den RI weg
    - man übernimmt die Daten aus dem Musterschreiben ohne sie anzupassen
    - man macht die Erklärung von nur schuldhaften Verstößen abhängig
    - man macht die Erklärung von Bedingungen abhängig (100 Euro Zahlung) usw. usf.

Bild


Das Komplizierte, das ein Laie hier eine falsche Einschätzung treffen kann. Man sollte diesbezüglich immer juristische Hilfe suchen.


3. Man sagt, das mit der mod. UE die Angelegenheit nicht erledigt sei

Die Kanzlei Bindhardt, Fieler, Rixen, Zerbe verwendet regelmäßig nachfolgenden Textbaustein:

[...]Sehr geehrter Herr Max Mustermann,
in der vorgenannten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die uns übersandte Unterlassungserklärung.
Wir möchten darauf hinweisen, dass diese UE nicht geeignet ist, die Angelegenheit umfassend zu erledigen.
[...]


Das heißt, die mod. UE gilt als angenommen, aber wir wollen noch die Kohle.


Gerade eine Benachrichtigung einer Nichtannahme stellt die meisten Gefahren für einen Betroffenen dar. Meist kann man nicht unterscheiden, wurde sie nicht angenommen, weil man eine mod. UE grundsätzlich nicht annimmt oder weil sie Mängel aufweist. Hierzu sollte man sich - in jeden Fall - kompetente Hilfe suchen.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6229 Beitrag von Steffen » Samstag 30. April 2011, 19:26

3) Hinzuziehung eines Zeugen (über 18 Jahre; Verwandter, Bekannter, Freund),
der gegebenenfalls den Inhalt, das Eintüten, die korrekte Adressierung und
Versand beeiden kann.
... der gegebenenfalls
  • den Inhalt,
  • das Eintüten,
  • die korrekte Adressierung und
  • Versand
beeiden kann.

Was willst Du denn noch zusätzlich schreiben? ;hp

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6230 Beitrag von sip » Sonntag 1. Mai 2011, 11:23

[quoteemSteffen][*] Die Annahme ist unbefristet, das heißt, sie kann - jederzeit - durch den Abmahner angenommen werden;[/quoteem]
Das sehe ich persönlich etwas anders.
Bei einer UE handelt es sich um die Willenserklärung etwas zeitnah zu unterlassen. Deshalb wirkt Sie auch
einer EV entgegen. Zugleich stellt die UE auch eine vertragsähnliche Bindung nach, welche der Abmahner
schriftlich einwilligen muss (UE wurde angenommen). Eine allgemeine Annahmefrist besteht nicht, wird aber
dennoch durch § 147 Abs. 2 BGB eingegrenzt.
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Meines erachtens nach dürfte die Erwartungsfrist in einem Fall, indem es um Unterlassung geht, spätestens
nach sechs Monaten erledigt sein. Alles andere wäre aus Sicht des Abgemahnten unglaubwürdig.

SiP

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6231 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Mai 2011, 13:26

[quoteemsip]Das sehe ich persönlich etwas anders.

Bei einer UE, handelt es sich um die Willenserklärung etwas zeitnah zu unterlassen. Deshalb wirkt Sie auch einer EV entgegen. Zugleich stellt die UE auch eine vertragsähnliche Bindung nach, welche der Abmahner schriftlich einwilligen muss (UE wurde angenommen). Eine allgemeine Annahmefrist besteht nicht, wird aber dennoch durch § 147 Abs. 2 BGB eingegrenzt.[/quoteem]

Ich richte mich, bei dieser Thematik, nach dem obersten deutschen Gericht. Der Bundesgerichtshof hat hier eindeutig sich geäußert!


BGH, Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 217/ 07 - Testfundstelle

[...]Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist aber in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann.

Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen.

Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen.

Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen. Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolgt.

Es muss auch noch nach der üblichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gläubiger es jederzeit annehmen und die Vertragsstrafe Verpflichtung begründen kann.

Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt. Dem Interesse der Beklagten entsprach daher nur ein unbefristetes Angebot auf Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags.[...]

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kLAWtext
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6232 Beitrag von kLAWtext » Montag 2. Mai 2011, 14:25

Zum Beitrag "Großer Ärger statt kleinem Geld: Tonträgerverkauf bei eBay & Co." des Kollegen Schmitt möchte ich noch kurz hinzufügen:

Das Ganze kann sehr unangenehme Züge annehmen. Denn anders als in den Filesharing-Abmahnungen ist die Rechtsverletzung in den ebay-Fällen ganz leicht zu beweisen (naja, also wenigstens nachvollziehbarer). Das macht diese Art der Urheberrechtsverletzung so gefährlich.

Und dann kann es eben auch richtig teuer werden. Bei eigentlich legal erworbenen Titeln mag der geforderte Schadensersatz nicht allzu hoch werden. Anders bei bootlegs oder den beliebten "mp3-CDs". Beispiel: Das Gesamtwerk von Led Zeppelin als mp3-CD. Erstanden in einem seriösen Laden außerhalb der EU. Kostete den Anbieter dann locker mal über 1.500,- Euro - dieser Vergleichsbetrag ist damals ausgehandelt worden, ursprünglich war der geforderte Betrag wesentlich höher.

Nehmen Sie das also nicht auf die leichte Schulter und schauen Sie genau hin, welche CD, LP oder MC Sie verkaufen.
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für IT-Recht

Web: http://www.dosch-digital.de
Blog: http://www.klawtext.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6233 Beitrag von Drachenlady45 » Montag 2. Mai 2011, 16:25

Steffen hat geschrieben:Solch ein Verhalten, ist einfach nicht nur unmoralisch und unnötig, sondern einfach dumm. Und mit dem schnellen Weglöschen
in den betreffenden Foren ist es nicht getan. Diese wird hier stehenbleiben und nicht durchgeputzt.
Da kann ich nur DANKE Steffen sagen.

PS: Dieser Screen fehlt glaube ich noch:
http://www.imgbox.de/users/public/images/0K3JoXSgQS.png

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6234 Beitrag von chunk » Montag 2. Mai 2011, 21:15

Mitleser hat geschrieben:Diejenigen, die sich angesprochen fühlen können den Spieß doch einfach 'mal umdrehen und sich bei der dortigen "Foren-Leitung" beschweren...oder so!?
Ob das was bringt?

Vielleicht braucht die Geschäftsleitung eines werbefinanzierten Netzwelt-Forums ja so eine herausragende Persönlichkeit. :roll:

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6235 Beitrag von Jack Gittes » Dienstag 3. Mai 2011, 18:05

Hallo,

wie ich hier am 21.Januar berichtete, habe ich im Dezember 2010 einen Mahnbescheid bekommen und Widerspruch dagegen eingelegt.

Dennoch kam kurze Zeit später ein Vollstreckungsbescheid, datiert auf den 24.01.2011.

Da ich regelmässig und dann immergleich für mehrere Monate im Ausland arbeite, habe ich diese Überraschung erst gestern zu Gesicht bekommen.

Der ursprüngliche Mahnbetrag der Kanzlei NZGB lag bei 730 EUR (Fraserside Porno), mittlerweile bin ich bei stolzen 1226,80 EUR.

Was passiert als nächstes? Es kommt jetzt wohl doch zwangsläufig zu einer Gerichtsverhandlung, wann erfahre ich den Termin? Werden dadurch die Kosten weiter steigen oder bleibt es bei den 1226,80 EUR?

Brauche ich zu meiner Verteidigung zwangläufig einen Anwalt und was sollte ich dem Anwalt oder dem Richter am Besten erzählen? Danke im Vorraus!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6236 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. Mai 2011, 18:09

Ich habe Dir eine E-Mail geschrieben!


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6237 Beitrag von Jack Gittes » Mittwoch 4. Mai 2011, 15:06

Hallo Mistreaded,

Sowohl im Mahnbescheid als auch im Vollstreckungsbescheid steht drin:

HAUPTFORDERUNG: Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gem. MAHNUNG vom ...
Und dann noch folgender Zusatz: "Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge.."

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6238 Beitrag von Steffen » Mittwoch 4. Mai 2011, 17:34

Bild

@Baxter, bitte nicht jetzt hier auch noch alles von der USA reinposten. Dazu haben wir: Thread P2P-Abmahnungen International

Mein Löschfinger zuckt gewaltig ... :lol:



@Mistreaded,

interessant an den Fall, dabei spielen die näheren Beweggründe keine Rolle, das auf einem Mahnbescheid erst - nach - der 14 Tage Frist mit einem Widerspruch reagiert wurde. Hier jetzt der verspätete Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Vollstreckungsbescheid gekreuzt haben. Auf den Vollstreckungsbescheid wurde nicht reagiert.

Was gibt es hier zu beachten
?

Man sollte beim zuständigen Gericht anrufen und unter dem Aktenzeichen anfragen, ob der Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingegangen ist, da er automatisch zum Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird.

1. Wenn ja, ist es gut und man muss warten, ob der Abmahner seinen Anspruch begründet oder nicht.

2. Wenn nein, hat man ein Problem. Hierzu ist dann ein Anwalt zu beauftragen, der versucht den Vorstand wiederherzustellen.

VG Steffen

Buschisdu
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6239 Beitrag von Buschisdu » Donnerstag 5. Mai 2011, 13:09

Hi!

Bin neu hier, kurz meine Geschichte:

Habe im Januar 2011 erste Abmahnung erhalten. Panik, googeln und ziemlich früh habe ich dann Kanzleien gefunden, die auch am WE Hotlines anbieten. Erster Gedanke: Klasse Masche -> die wollen Kohle und andere Anwälte wollen auch Kohle um Dich da wieder "rauszuboxen".

Dann habe ich ziemlich schnell auch diese Seite gefunden. Klasse! Erst mal Infos von "neutraler" Seite. Danke dafür!

So habe ich dann auch erst mal einen Anwalt hier in der Gegend gesucht (steht auch hier in der Empfehlungsliste drin), die mod. UE abgegeben und nichts bezahlt. Ausser meine Anwahltskosten natürlich, vorher Deckelung ausgehandelt.
Tja, im Laufe der letzten Wochen kamen dann immer mehr Abmahungen. Ich muss dazu sagen das ich Kinder habe und es hat sich heraus gestellt das jeder Chartkontainer abgemahnt wurde. Klasse! Die weiteren Schreiben (ca. 10-15) habe ich noch nicht mal mehr durchgelesen, nur eingescannt und zum Anwalt gemailt.

Nun geht das seit Tagen hier munter weiter. Die ersten Abmahnungen sind nun zwar schon weniger geworden (bin trotzdem gespannt wieviele noch kommen) und die zweiten Abmahnungen nach der abgegebenen mod. UE trudeln so langsam ein.

Da ich im Januar hier super Infos in den Statistiken gefunden habe wollte ich nun wieder einmal nach schauen wie viele Abgemahnte mit mod.UE und nix zahlen inzwischen verklagt wurden und wieviel dabei "rum" gekommen ist. Leider finde ich gerade hierzu keine Statistik. Mein Anwalt meint das der tatsächliche Prozentsatz der Klagen sehr gering ist. Ich zahle also auch bei der zweiten Abmahnung nix. Hab schon keine Fingernägel mehr. ;hp

Also: Ich habe hier ein Menge Abmahnungen und wenn auch nur von 2 oder 3 Kanzleien Klage erhoben wird wird mir jetzt schon :_:

Sprecht mir mal nen bißchen Mut zu, ich brauch das gerade....

Lg, Buschisdu

BTW: Ich hoffe mein Post ist hier richtig im Thread?!

hoppel
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6240 Beitrag von hoppel » Donnerstag 5. Mai 2011, 21:28

Mistreaded hat geschrieben:@all

Wo ist der Unterschied zu der Kanzlei NZGB eigentlich?

Nur mal als Beispiel unter who.is
nzkb.de
...

Dazu auch noch diese Seite unter who.is
...

und auch
...
Ich hinterfrag ja nur.

NUR mal so als Zwischenfrage, also nicht HINTERfragt, sondern brutal, frontal offensiv gefragt :

Was ist denn deine Meinung zu den Dingen (speziell in diesem Fall), die Du hier NUR "hinterfragst" ???

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