Ad absurdum
Montag, den 11. Mai 2009
Kategorie: Aktuell
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage wurde dieser Tage informiert, dass Herr RA Haas neue Zahlungsaufforderungen
verschickt, die angeblich nach seinen Unterlagen und den Aussagen der Schweizer Logg-Firma Logistep AG - uner-
schütterlich - begründet sind. Dabei wird nur der nachfolgende Text veröffentlicht.
Selbst bei meinen technisch wenig ausgeprägten Sachverstand ist eins Unverständlich. Logistep prüft vorab, dass
es sich bei dem vorliegenden abgemahnten PC-Game “CoJ“ um eine funktionsfähige Version handelt und kann es im
Prozessfall mit Hilfe eines “Testdownloades“, sprich ca. ¼ des kompletten Files, beweisen? Aber um diese Aussage
von Haas und Logistep zu untermauern oder in Abrede zu stellen, hat sich die Initiative Abmahnwahn-Dreipage fach-
kundigen Rat eingeholt.
1. Dr. Rolf Freitag
Sehr geehrter Herr Heintsch,
wenn eine "funktionsfähige Version" downgeloadet wurde, muss der Download (nahezu) komplett gewesen sein und das
Ergebnis praktisch eindeutig, unabhängig von Hash-Werten. Allerdings ist das generelle Problem, das Logistep ja
das Original hat und einfach behaupten kann, es von X downgeloadet haben kann.
Deshalb muss zumindest mit einem Packet-Sniffer belegt werden können, das der Download auch tatsächlich stattfand.
Wirklich sicher ist nur die Beschlagnahmung des betreffenden PCs und die forensische Untersuchung von dessen
Festplatten. Deshalb werden ja in Strafverfahren die PCs beschlagnahmt.
In dem Auszug ist falsch, das in der Computer-Forensik Hash-Werte für Datenkopien verwendet werden; stattdessen
wird immer mit den originalen Daten gearbeitet und der originale Datenträger unverändert aufbewahrt, damit z. B.
ein weiterer Gutachter ihn untersuchen kann.
Hashwerte werden generell nur zum Abgleichen mit Datenbanken von speziellen Dateien, z. B. zur Kinderpornografie
verwendet, um die Suche zu beschleunigen. Das Original wird immer als Beweis benötigt, auch wegen Hash-Kollisionen.
Ein weiter Fehler ist, das es nicht direkt um die streitgegenständliche Datei geht, sondern nur um irgendeinen
Hash-Wert, den irgendein Programm irgendwie angezeigt hat. Es geht damit gar nicht um den Hashwert der Datei, der
direkt berechnet wurde, sondern um einen von einem Programm angezeigten und leicht fälschbaren.
Die Folgerungen am Ende sind aber richtig; es ist keine nachträgliche Überprüfung möglich und die Vorgehensweise
der Logistep AG ist mangelhaft.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Rolf Freitag
2. Auszug aus dem sog. Morgenstern-Gutachten
Es werden zudem auch keine Hashwerte von Dateiteilen, sondern ausschließlich ein “BTH“-Hashwert der Gesamtdatei
dokumentiert. Dieser wiederum kann von der Klägerseite nicht im konkreten Fall überprüft worden sein, da diese
weder ein Teil, noch die Gesamtdatei vom Beklagten heruntergeladen hat und die Überprüfung (=Berechnung) eines
Hashwertes nur nach dem Download der Gesamtdatei erfolgen kann.“
Seite 4 von 13, Pkt. 4.1.
ö.b.u.v. Sachverständiger Dipl.-Inf. Holger Morgenstern
Ad absurdum [ad ab‘sụr‘dum nur in jemanden/etwas ad absurdum führen geschr; Widersprüche
aufdecken und so beweisen, dass jemand unrecht hat od. dass etwas falsch, sinnlos ist.
TheFreeDictionary.com Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache. © 2009 Farlex, Inc. and partners.
Ich glaube, es kann sich nun jetzt jeder selbst davon überzeugen in wieweit es mit den gerichtssicheren Beweisen
der Logg-Firmen hergeholt ist. Viel technischer Wind um nichts.
3. Wichtige Links zum Thema:
Gedanken zum Gutachten von DigiProtect
Dr. Rolf Freitag: Hashdateien
Dr. Rolf Freitag: Beweiskraft der Atomuhr
MD5 Kolissions Generator
MD5 Generator
LG Frankenthal (Beschluss vom 06.03.2009, Az. 6 O 60/09)
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage