Abmahnung trotz Tod
Sonntag, den 26. April 2009
Kategorie: Recht
Immer wieder sind Berichte einzelner Abgemahnter zu lesen, wo man von einer Abmahnung postet,
obwohl der Anschlussinhaber verstorben ist. Es gibt dann einerseits die Skeptiker, anderseits die
Optimisten die der Meinung sind: “Alles Easy, die sind doch so etwas von blöd, da passiert schon
nichts, Rotfl!“.
Was zählt, wenn der Anschlussinhaber verstorben ist, aber ein
Abmahnschreiben erhält?
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass hier die §§
313 +
1922 des BGB sowie das Vertragsrecht
(Angebot Annahme Vertragsschluss) Anwendung finden. Mit dem Anfall einer Erbschaft geht
gemäß die Erbschaft als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Übergang als Ganzes erfasst auch
die Nachlassverbindlichkeiten.
Die Erbschaft kann auch innerhalb der einzuhaltenden Fristen ausgeschlagen werden.
Der Gesetzgeber sieht eine Frist von 6 Wochen vor. Der Erbverzicht ist in den §§
2346 und
2352 BGB
geregelt.
Die Kosten eines Internet-Anschlusses werden zunächst auf den oder die Erben übergehen. Sollte
man die Erbschaft nicht ausschlagen, kann man den Vertrag weiternutzen, dabei ist anzuraten in der
6 Wochenfrist dem anderen Vertragspartner (ISP) vom Tod (Kopie der Sterbeurkunde) schriftlich zu
unterrichten und eine Namensummeldung beantragen oder ihn kündigen gemäß Vertragsklauseln.
Ansonsten gilt die Faustregel:
Mitteilung des Abmahners über den Tod des abgemahnten AI mit Beilage einer Kopie der Sterbeurkunde.
Bei Bedarf die Abgabe einer vorauseilenden erweiterten Unterlassungserklärung.
MfG - Steffen