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Steffen
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Re: Österreich

#1 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. März 2009, 17:17

Bild



Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung

- per Einschreiben mit Rückschein -



Rechtsanwälte
Muster + Mustermann
A - 7000 Musterstadt
Mustergasse 122




Unterlassungserklärung



Hiermit verpflichte ich,


Herr/Frau ____________________________,
(Vorname / Nachname)

_____________________________________,
(Straße)

___________,_________________________,
(PLZ, Ort)

_____________________________________,
(Aktenzeichen)





mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach-und Rechtslage,
gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma

Muster Vertriebs GmbH, Mustermann-Str. 15, D - 45678 Mustertal,

- nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, zu unterlassen,

alle urheberrechtlich geschützten Werke der Filmkunst
der Unterlassungsgläubigerin ohne Einwilligung
der Unterlassungsgläubigerin, inbesondere durch öffentliche Zurverfügungstellung, im Sinne des § 14
des Urheberrechtsgesetz zu verwerten.

Ich gebe diese Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung ab, dass die zu unterlassende
Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
rechtmäßig wird.




_________,__________________
Ort, Datum




_______________________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift des Abgenmahnten)


.


Zeichenerklärung:
Blau       Anschrift der abmahnenden Kanzlei
Rot        Eigene Angaben 
Grün       Anschrift des Rechteinhabers
Braun      Die abgemahnte Datei (Film/Musik/Programm usw.)

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Steffen
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Re: Österreich

#2 Beitrag von Steffen » Samstag 14. März 2009, 13:33

Rechtsgrundlage Österreich


Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
Erfassungsstichtag: 1.1.1991



1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes
Unlautere Geschäftspraktiken
§ 1. Wer im geschäftlichen Verkehr
  • 1. eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere
    Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum
    Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen,
    oder
    2. eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den
    Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in
    Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das
    wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den
    sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu
    beeinflussen,
    kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in
    Anspruch genommen werden.
Auskunftsanspruch
§ 14a. (1) Unternehmer, die Postdienste oder
Telekommunikationsdienste anbieten und die im geschäftlichen Verkehr
die von ihren Nutzern angegebenen Namen und Anschriften für die
Diensteerbringung verarbeiten, haben diese Daten binnen angemessener
Frist auf schriftliches Verlangen (Abs. 2) einer der gemäß § 14
Abs. 1 zweiter und dritter Satz klagebefugten Einrichtungen oder des
Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb bei deren begründetem
Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik dieses Nutzers gemäß
§§ 1, 1a oder § 2 schriftlich bekanntzugeben. Sie sind nur insoweit
zur Auskunft verpflichtet, als diese Daten ohne weitere
Nachforschungen verfügbar sind und ein inländisches Postfach oder
eine nicht in einem allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnis
eingetragene inländische Rufnummer betreffen.
(2) Der Auskunftswerber hat bei sonstigem Verlust seines
Auskunftsanspruches in seinem Verlangen die Gründe für seinen
Verdacht anzugeben und darzulegen, dass er die in Abs. 1 genannten
Daten für die Rechtsverfolgung unlauterer Geschäftspraktiken nach
§§ 1, 1a oder § 2 benötigt, ausschließlich dafür verwendet und nicht
durch allgemein zugängliche Informationsquellen beschaffen kann.
(3) Der Auskunftswerber, ausgenommen die Bundeswettbewerbsbehörde,
hat dem zur Auskunft verpflichteten Diensteanbieter die angemessenen
Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen. Auch hat er ihn für alle
aus der Auskunftserteilung allenfalls erwachsenden Ansprüche seiner
Nutzer schadlos zu halten. Eine Kopie seines schriftlichen
Verlangens hat er für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

Unterlassungsanspruch
§ 15. Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die
Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden
Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber
zusteht, zu verlangen.

Umfang der Schadenersatzpflicht
§ 16.
  • (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, einen
    Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des
    entgangenen Gewinns fordern.
    (2) Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als
    Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile
    zusprechen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles
    begründet ist.
Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen (Störerhaftung)
§ 17. Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses
Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften
sie zur ungeteilten Hand.




Urheberrechtsgesetz

Unterlassungsanspruch.
§ 81. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist
oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche
Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten
begangen worden ist oder droht.
(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche
Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung
nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss
der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung
geklagt werden.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 der
Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

Beseitigungsanspruch
§ 82. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechte verletzt wird,
kann verlangen, daß der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde;
§ 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes
zuwider hergestellten oder verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke vernichtet und dass die ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen
Vervielfältigung bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen)
unbrauchbar gemacht werden.
(3) Enthalten die im Absatz 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile,
deren unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch den Beklagten das Ausschließungsrecht
des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen.
Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten
im voraus bezahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von
Eingriffsmitteln unverhältnismäßig große Kosten erfordern würde, und werden diese vom
Verpflichteten nicht im voraus bezahlt, so ordnet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung
der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel an.
(4) Kann der dem Gesetz widerstreitende Zustand auf eine andere als die im Absatz 2 bezeichnete,
mit keiner oder einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden,
so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Namentlich dürfen Werkstücke
nicht bloß deshalb vernichtet werden, weil die Quellenangabe fehlt oder dem Gesetz nicht entspricht.
(5) Statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln
kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem
Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung
überlassen werden.
(6) Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Eigentümer der Gegenstände, die den
der Beseitigung
des gesetzwidrigen Zustandes dienenden Maßnahmen unterliegen.
Der Anspruch kann während der Dauer des verletzten Rechtes so lange geltend gemacht werden,
als solche Gegenstände vorhanden sind.

Entgeld (teilweise Bezeichnung der anwaltlichen Gebühren, Honorare)
§ 86. (1) Wer unbefugt
1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt,
2. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 1
und 5 zuwider auf einem Bild- oder Schallträger festhält oder diesen vervielfältigt oder dem
§ 66 Abs. 1 und 5 oder dem § 69 Abs. 2 zuwider verbreitet,
3. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7,
69 Abs. 2, §§ 70, 71 oder 71a zuwider durch Rundfunk sendet, öffentlich wiedergibt oder
der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt,
4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller
vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene
Verwertungsart benutzt oder
6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen
gewesen wäre,
ein angemessenes Entgelt zu zahlen.

Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes
§ 87. (1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt,
hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn
zu ersetzen.
(2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem
Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat.
(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft
zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird,
das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren.
(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte,
dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen,
den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn der Vortrag
oder die Aufführung
eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem
§ 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider
oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird. Dasselbe gilt schließlich,
wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird.
(5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder der Herausgabe des Gewinnes (Absatz 4)
kann ein Ersatz des Vermögensschadens nur begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den
herauszugebenden Gewinn übersteigt.

Anspruch auf Auskunft
§ 87b. (1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch
Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem
Vertragssstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erloschen ist (§16 Abs. 3), hat dem Berechtigten
auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge
der verbreiteten Werkstücke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Werkstücke
im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist.
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst oder einen sonstigen
Schutzgegenstand auf eine nach diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten über die Identität Dritter (Name und Anschrift),
die an der Herstellung oder am Vertrieb der Vervielfältigungsstücke beteiligt waren,
und über ihre Vertriebswege Auskunft zu geben, sofern dies nicht unverhältnismäßig
im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.
(3) Vermittler im Sinn des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers
(Name und Anschrift) zu geben.
(4) Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung
im Sinn des § 16b Abs. 2 beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig
alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung erforderlich sein können.
Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach
der Weiterveräußerung verlangt werden.

Verjährung
§ 90. (1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung,
Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen.
(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtigten
gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rüchsicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten
von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren
ab diesem Zeitpunkt.

Quellen:
Link, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Österreich
Link, Urheberrechtsgesetz - Österreich

In der Spoiler-Show, habe ich alle relevanten Gesetze Österreichs zusammengefasst.
Wer genauer hinschaut erkennt, dass außer einigen anderslautenden Begriffen die
Rechtsprechung nicht anders ist als wie die in Deutschland.
Mir wurde von einer Juristin geraten folgende Unterlassungserklärung abzuschicken:
Zitat:
Herr .... gibt bekannt das ihm das Filmwerk .... nie zur Verfügung gestanden ist und es ihm daher
auch unmöglich ist, dieses Filmwerk oder Teile davon im Internet verfügbar zum machen
oder auf sonstige Weise zu verwerten.

Eine Unterlassung kann nur sein wenn etwas zur Verfügung steht.
Da das gegenständliche Filmwerk nie zur Verfügung gestanden ist,
kann auch keine Urheberrechtsverletzung statt gefunden haben oder in Zukunft stattfinden
Genau derselbe Mist wie bei uns.
Hier geht es doch nicht darum ob man den Film (Beispiel)
heruntergeladen oder angeboten hat, es geht doch darum dass ein Rechtsverstoß
der von der IP-Adresse XYZ wahrscheinlich ausgegangen ist - abgemahnt (gerügt) wird.
Daraus ergibt sich, das der Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und
Entgeld - gesetzlich Verbrieft - besitzt (siehe Spoiler-Show).
Das heißt, gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, droht eine Einstweilige Verfügung!
Ob der Abgemahnte (Anschlussinhaber) aber derjenige ist, der die Rechtsverletzung
getätigt hat - muss ein Gericht feststellen!


Ergo, gilt in Österreich dasselbe Vorgehen wie in Deutschland.
1. Abgabe einer Unterlassungserklärung, aber nur modifiziert,
2. Zahlen oder Nichtzahlen!


MfG - Steffen

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Steffen
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Re: Österreich

#3 Beitrag von Steffen » Samstag 14. März 2009, 13:34

OLG Wien
Stammdaten (Bestandsdaten in Deutschland) unterliegen aber nicht dem Fernmeldegeheimnis,
sondern nur dem Datenschutz.
Auskünfte an Strafgerichte zur Bekanntgabe von Stammdaten (das heißt regelmäßig der Bekanntgabe
der Identität des Teilnehmers anhand einer bestimmten Telefonnummer
(dem entspricht eine IP-Adresse) zum Zweck der Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat
unterliegen nicht den Regelungen nach den §§ 149a ff StPO
(Fabrizy aaO RN 17; so auch sinngemäß OGH 16.3.2004, 4 Ob 7/04i).

Eine Überwachung der Telekommunikation im Sinn des § 149a StPO würde nur die Recherche darstellen,
welche IP-Adressen ein bestimmter User während seines Aufenthaltes im Internet (WWW dg.) aufgesucht,
sowie an welche Adressen er bestimmte Daten gesandt bzw von welchen Adressen er Derartiges abgefragt
oder heruntergeladen hat, nicht aber die Anfrage, welche IP-Adresse – ob statisch oder dynamisch –
einem bestimmten User anlässlich der Inanspruchnahme der angebotenen Dienste zugewiesen war.

Gestützt wird diese Rechtsansicht auch durch § 18 Abs. 4 ECG, demzufolge Diensteanbieter den Namen
und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes auf Verlangen dritter Personen bekannt geben müssen,
sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers
und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhaltes glaubhaft machen (vgl Brenn ECG Seite 297, Pkt 4.).

OLG Wien, Beschluss vom 30.3.2005, 17 Bs 76/05h

Verein Internet Service Provider Austria (ISPA):

2.4. Unter Stammdaten sind Name und Wohnanschrift bzw. Sitz des Nutzers zu verstehen.

2.5. Der für die Verfolgung der konkreten und ähnlicher Rechtsverletzungen zuständigen
inländischen Verwertungsgesellschaft oder Privaten erteilt der Host Provider dann Auskunft
über die Stammdaten eines Nutzers, wenn
a) die Verwertungsgesellschaft oder der Private bei der Anfrage ein
überwiegendes berechtigtes Interesse an der konkreten Rechtsverfolgung glaubhaft macht.
Ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn sie/er glaubhaft
und auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar darlegt, dass das Interesse
der Verwertungsgesellschaft/des Privaten an der Rechtsverfolgung das
schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Nutzers deutlich
überwiegt. Zusätzlich dazu muss der Anfragende
b) glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kenntnis der
Stammdaten eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
Darüber hinaus muss
- das Auskunftsbegehren eine genaue Beschreibung der angelasteten
Tathandlung beinhalten,
- die Stelle (z.B. URL), an der die rechtsverletzende Information im Netz
gespeichert ist bzw. sich die rechtsverletzende Tätigkeit im Netz nach-
vollziehen lässt, mit hinreichender Deutlichkeit und Ernsthaftigkeit
bezeichnen, und
- die verletzten Rechte so deutlich wie möglich benennen.

2.6. Zur Weitergabe anderer als den in Punkt 2.4. genannten Daten über den Nutzer
kann der Durchleitungs- oder Host Provider nur durch gerichtliche Entscheidung
verpflichtet werden.

Österreich, Artikel I
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird
(Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003) idF BGBl I Nr. 133/2005:


Datenschutz - Allgemeines
§ 96. (1) Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur
für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.

Stammdaten
§ 97. (1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 96 Abs. 2 von Betreibern
nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:
1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
2. Verrechnung der Entgelte;
3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 18 und
4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem
Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten
noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten
oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Verkehrsdaten
§ 99. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden
und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

Wer ist der größte Anbieter in Österreich = Telekom Austria.
Aber zu den Fakten. In Österreich ist die Rechtsgrundlage so dass ein Anwalt im Auftrag
einer Verwertungsgesellschaft (Rechteinhaber) gleich an den Provider gehen kann.
Wenn er schlüssig nachweisen kann, dass von der IP-Adresse eines Kunden des betreffenden
Providers die Urheberechte der Verwertungsgesellschaft verletzt wurden,
dann gibt der Provider die Angaben zur Person (Stammdaten) hinter der IP heraus.
Das ist legitim in Austria.
Gemäß ÜKVO und § 12 Z 1 ÜKVO beträgt die zu entrichtende Aufwandsentschädigung EUR 15,20,
die vom Verletzer (Abgemahnten) zu bezahlen ist.

Das heißt der Brief wird keinen wesentlichen Erfolg bringen.
Tut mir leid!

MfG - Steffen

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Re: Österreich

#4 Beitrag von Steffen » Samstag 14. März 2009, 13:34

Dieses Regelwerk ist kein Richter oder Freibrief zum sorglosen Filesharing.
Es ist auch nicht als Aufforderung zum Lügen zu verstehen.
Im Weiteren werden mögliche Vorgehensweisen für den Abgemahnten
aufgezeigt um eine umfassende Information über mögliche Vorgehensweisen
zu gewährleisten.
Beachte!
Egal wie Ihr Euch entscheidet.
Die Abgabe der mod. UE ist in jedem Fall erforderlich!


1. Szenario 1: - Ungerechtfertigte Abmahnung -
Wer ungerechtfertigt abgemahnt wird, muss sich dagegen wehren.
Nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung (mod. UE) sollte
nicht weiter auf das Abmahnschreiben reagiert und keinerlei
Zahlung vorgenommen werden.
Anscheinend ein Widerspruch, doch nur in einer möglichen Kostenklage
kann sich der Abgemahnte effizient gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung
wehren.
Die Beweislage, ungerechtfertigt abgemahnt, sollte aber eindeutig sein.
Sollte es zu einer Klage kommen, wird die Hinzuziehung eines auf das
Urheberrecht spezialisierten Anwaltes dringend empfohlen.


2. Szenario 2: - Gerechtfertigte Abmahnung -

2.1. Zahlen und Ruhe
Die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen
bzw. der pauschale Abgeltungsbetrag wird bezahlt.
Mit dieser Vorgehensweise habt Ihr Ruhe - aber nur für diesen
einen speziellen Fall.
Ihr könnt aber bei weiter unüberlegtem Download-Verhalten für weitere
Verstöße gegen das Urheberrecht, erneut abgemahnt werden.
Habt Ihr eine Unterlassungserklärung, egal ob originale oder modifizierte,
für eine Datei oder alle Werke eines RI abgegeben und Ihr werdet danach
für eben diese Sache nochmals geloggt und abgemahnt,
dann wird in jedem Fall zu den neuen Abmahnforderungen die angedrohte
Vertragsstrafe, z.B. 5100,00 €, fällig!


2.2. Zahlen, aber nur den Unterlassungsanspruch
Eine Möglichkeit das Risiko einer eventuellen Kostenlage zu
minimieren oder bei Zweifel ob die Abmahnung gerechtfertigt
ist oder nicht, könnt Ihr nur den Unterlassungsanspruch,
sprich die Anwaltsgebühren zahlen.
Wenn ein pauschaler Abgeltungsbetrag gefordert
wird, ist diese nächste Vorgehensweise zu empfehlen.
Aufhänger der Überlegungen ist, das bei einer möglichen
Kostenklage die Anwaltsgebühren regelmäßig eingefordert
werden. Als Bonus werden dann die Schadensersatzforderungen
mit an der Klage angehängt.
Für einen Schadensersatzanspruch ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit
des Abgemahnten hinsichtlich der Rechtsverletzung notwendig.
Das heißt, ohne Geständnis oder Beweis des betreffenden Files
auf der “Platte“ ist der Schadensersatz - allein - nicht durchsetzbar,
vor keinem Gerichtsstand in Deutschland.


2.3. Vergleich
In der Regel haben die abmahnenden Kanzleien einen
möglichen Spielraum für Verhandlungen offen gelassen.
Dieser wird einkalkuliert und es muss so verstanden werden,
die Abmahnung ist ein Vergleichsangebot der abmahnenden
Partei.
Hier besteht die Möglichkeit, besser mit einem empfohlenen
Rechtsanwalt, selber mit der abmahnenden Kanzlei schriftlich
(zum besseren Nachweis) oder telefonisch in Vergleichsverhandlungen zu treten.

Beachte!
Konkreten Vergleichsverhandlungen, telefonisch oder schriftlich,
unterbrechen die bestehende Verjährungsfrist,
allerdings werden diese nicht als Schuldeingeständnis angesehen.


2.4. Nichtzahlen
Wer abgemahnt wurde und sich entschließt
nicht zu zahlen, muss mit den Risiken leben!
Es werden mehrere Schreiben auf einen zu kommen, wo
sich die geforderten Beträge fast verdoppeln und die
Drohkulissen sich extrem verstärken.
Ihr müsst auch mit möglichen Inkasso-Schreiben, Mahnbescheiden
und Kostenklagen rechnen.
Die Wahrscheinlichkeit ist, nach dem jetzigen Kenntnisstand,
zwar gering - aber gegeben.
Wer dafür keine Nervenstärke hat, sollte sich für eine der
vorangegangenen Verhaltensweisen entscheiden.


3. Nachwort
Diese Regeln sind kein Dogma, sondern laienhafte Empfehlungen.
Ich darf und werde keine Rechtsberatung erteilen.
Derjenige, der sich für
„Ich bezahle nichts, ich unterschreibe nicht und ich reagiere nicht“
entscheidet, ist in der gegenwärtigen Lage einfach leichtsinnig.
Wer sich aber für Nichtzahlen entscheidet, muss dann mit den möglichen
Konsequenzen leben und die sind

- Ich kann verklagt werden! –

Vorwürfe wie: “Ich habe ein zweites Schreiben bekommen,
weil ich - Deine - Unterlassungserklärung abgegeben habe“
,
sind unangebracht.

Entscheiden muss jeder für sich selbst!

@Abgemahnte in Österreich,

es kann Euch niemand hier aus Deutschland sagen, wenn Ihr dies oder
jenes tut - werdet Ihr 100%ige Sicherheit haben und müsst Null-Euro bezahlen!
Dieses Thema ist einfach zu jung. Sprich es gibt zu wenig und widersprüchliche
Urteile und Rechtssprechung.
Selbst an dem Inhalt der modifizierten Unterlassungserklärung scheiden sich
bei Euch die Geister. Es werden hier erst Präzedenzfälle geschaffen werden müssen.

Wichtig aber ist, dass es dieselbe Rechtsgrundlage wie in Deutschland vorherrscht:
1. Der Rechteinhaber (Verwertungsgesellschaft) hat bei Verletzung seiner Rechte,
Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung sowie ein angemessenes Entgeld.
2. Wenn man die Unterlassung bzw. die Widerholungsgefahr nicht ausschließt,
droht eine Einstweilige Verfügung (teures Schnellverfahren ohne Anhörung des
Beklagten).
3. Wichtig also zu reagieren! Abgabe einer Unterlassungserklärung. Aber niemals
die Originale da sie ein Schuldeingeständnis darstellt.
Deshalb, wenn eine Unterlassungserklärung nur Modifiziert (angeändet)!

Man sagt: „Liebe Verwertungsgesellschaft, ich werde ab sofort unter
Androhung einer wehtuenden Strafe (Ernsthaftigkeit, Konventionalstrafe)
unterlassen, Eure Rechte zu verletzen -
bin mir aber keiner Schuld bewusst. Ich war es nicht!“

Mod. UE:
1. Reaktion auf zu kurz gestellte Fristen,
2. Hauptziel der Abmahnung - die Unterlassung - zu erfüllen,
3. einer Einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage
entgegenzuwirken und somit die Kosten (Entgeld/Schadensersatz)
die auf einen Abgemahnten zukommen zu minimieren.


§ 1 UWG
…kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz
in Anspruch genommen werden.


Dies ist wichtig zu begreifen.
Auf Unterlassung, sprich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
sowie der Ausräumung der Widerholungsgefahr kommt der Abgemahnte
nicht herum.


§ 86 UrhG
(1) Wer unbefugt…
…hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten,
dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre,
ein angemessenes Entgelt zu zahlen.


Ein Honorar für den Anwalt wird gesetzlich zugesprochen.



§ 87 UrhG
(1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen
anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf
den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.


Das ist der wichtigste Punkt. Wer schuldhaft oder fahrlässig die Rechtsverletzung
tätigt. Hier muss aber ein Geständnis her oder der Beweis mittels Platte.



Ergo, nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung
kann man:
  • 1. Zahlen, aber nur das Entgeld (Honorar des Anwaltes)
    nicht die Schadensersatzforderung!
    oder
    2. Nichtzahlen (hier trägt man aber allein das Risiko
    einer möglichen Kostenklage)
alles andere im Abmahnschreiben ist: “Wer hat Angst vorm schwarzen Mann?

MfG - Steffen

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Re: Österreich

#5 Beitrag von Steffen » Samstag 14. März 2009, 13:35

Erweiterte UE oder nicht?

Die UE ist banal ausgedrückt, nichts weiter als 1 Din A4 Seite die den Abgemahnten
vor einer horrend hohen Unterlassungsklage (2-facher Tausend-Euro Bereich) oder
einer Einstweiligen Verfügung (Schnellverfahren ohne Anhörung des Betroffenen)
schützt.

Verjährung Österreich

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 20 - Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche
(1) Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate,
nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von
der Person des Verpflichteten erfahren hat;
ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.
(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch
auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 11).

Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
und über verwandte Schutzrechte (UrhG)

§ 90 - Verjährung
(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung,
Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für
Entschädigungsklagen.
(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von
Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rücksicht
auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht der
Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1489 - Entschädigungsklage
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade
und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch
Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden
oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen,
die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht
sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1497 - Unterbrechung der Verjährung
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige,
welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit
entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat,
oder, wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird.
Wird aber die Klage durch einen rechtkräftigen Spruch für unstatthaft erklärt;
so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
Aber in Deutschland hat sich eines gezeigt, dass die Abmahner wenn sie abmahnen
jeden Titel einzeln abmahnen.
Wer einen Porno gezogen hat, derjenige hat in der Regel mehr gezogen.
Das heißt, ich kann die Gefahren einer kostenpflichtigen Abmahnung soweit
minimieren, dass zwar noch Schadensersatz gefordert werden kann, aber keine
anwaltliche Honorare.
Der Schadensersatz allein wird nicht durchsetzbar sein, da hier fahrlässiges
oder schuldhaftes Handeln gegeben sein muss.
Ohne Geständnis oder eier Hausdurchsuchung = keine Chance.

Sprich eine erweiterte UE deckt alles ab von dem Rechteinhaber, bis zum
Zeitpunkt der Abgabe. Natürlich ist es eher nicht ratsam, nach Abgabedatum
weiter zu ziehen.

Wenn man abgemahnt wurde, aber noch eine große Anzahl von gezogenen Material
sein Eigen nennt, spart die Erweiterung - Geld!
Aufs Blaue hinaus aber - Nein!

MfG - Steffen

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Steffen
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Re: Österreich

#6 Beitrag von Steffen » Samstag 14. März 2009, 13:36

“In My Humble/Honest Opinion“

@Yahzee,

Jeder der ein Maultier, Frosch , Bär oder ähnliches bedient,
weiß dass wenn er urheberechtlich geschütztes Material herunterlädt
sich strafbar macht - nach der jeweiligen Rechtsprechung!
Vervielfältigung + Zurverfügungstellung = Verletzer
Egal welchen Standpunkt man vertritt: “Filesharing ist das Recht
des freien Mannes“ oder “Raubkopierer sind Verbrecher“, alles ordnet
sich der aktuellen Rechtsprechung unter.

Wer sich darum nicht schert, muss damit rechnen ein Abmahnschreiben
zu erhalten. Bis jetzt war der Hauptaugenmerk in Deutschland, ein paar
Versuche gab es in Frankreich, Italien und UK.
Das Ziel der Rechteverwerter ist doch klar:
“Zerschlagung der Tauschbörse mit allen Mitteln!“
Man geht in den Irrglauben, das wenn die Tauschbörsen geschlossen
sind, auf einmal alle wieder CDs/DVDs kaufen -egal für welchen Preis.
Ich bin aber Optimistisch. Es wurde auf jeder Bemühung der Medienindustrie
angemessen reagiert. Filesharing im digitalen Zeitalter ist nicht auf haltbar.
Da muss man schon das INet schließen und dann gäbe es immer noch den
Weg das man per Post, die Platten tauscht.

Michel Clement, Oliver Schusser - Ökonomie der Musikindustrie, 2005
Beispiel der Gründe, anhand der Musikindustrie

Bild
©Michel Clement + Oliver Schusser - 2005

Fazit:
(1) Man kann das Problem nicht wegmahnen!
(2) Hier sind alle Verantwortlichen, auch die Filesharer, gefordert!
(3) Es muss ein ausgewogenes digitales Urheberecht her - für den
Künstler
und nicht für die Majors, Label-Chefs, Produzenten usw.


Aber im Ernst, muß nicht der Kläger irgendwie die Schuld
des Filesharers beweisen können, da der Verdächtige ja umgekehrt
nicht das Gegenteil beweisen kann?
Ein Zivilprozess läuft ungefähr so ab:
1. Dem Kläger obliegt die Beweislast. Er muss anhand von Logg-Daten,
EDV-Gutachten, Zeugen der Logg-Firma, Software der Logg-Firma beweisen
dass nur Du als Rechtsverletzer in Frage kommst.
In der Regel ist ja nicht der wahre Verletzer abgemahnt worden, sondern
immer nur der Anschlussinhaber (AI).
Da Dir als Anschlussinhaber es nicht nachweisbar ist ohne Geständnis, läuft
alles über die "Gehilfenhaftung".
Definition der Gehilfenhaftung (ähnlich der deutschen Störerhaftung):
Als einen Gehilfen bezeichnet man auf der Grundlage des § 1301 ABGB
den Halter eines Internetanschlusses, der bei der Herbeiführung
der Urheberechtsverletzung eines Dritten diese bewusst fördert,
sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen
Verhaltens begründet oder muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht
verletzen. Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein
vorwerfbares Nichtkennen gleich. Die Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende
Verstöße beschränkt. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf
Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte,
ist im Urheberrecht kein Platz.
Dir muss bewiesen werden, dass Du als Anschlussinhaber Deine Prüf- und Aufsichtspflichten
verletzt hast und somit willentlich oder zumindest ursächlich mitgewirkt hast.
Das bedeutet, Du als AI hast die Ursachen zu beseitigen, zu unterlassen bei Fahrlässigkeit
oder schuldhaften Vorsatz sowie kannst diesbezüglich haftbar gemacht werden.

2. In der sekundären Darlegungslast, die es auch in Ö. gibt, wirst Du vom Gericht aufgefordert
darzulegen, dass Du als AI nicht/oder ob Du in Frage kommst.
Deshalb muss man als Beklagter den Richter überzeugen mittels einleuchtend technischer
Argumentation.
Ein: "Ich war es nicht - reicht nicht aus!"
Deshalb muss man seine Behauptungen und Tatsachen vortragen mit Unterstützung
von Publikationen, Zeugenaussagen, eigenes EDV-Gutachten usw..
Grundsätzlich muss der Kläger die Verletzung vor Gericht darlegen und beweisen.
Im Rahmen ihrer so genannten sekundären Darlegungslast muss dann der Beklagte eine Art
Gegendarstellung abgeben; nach höchstricherlicher Formulierung hat sie die Prüfpflichten in
zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Sicht zu „spezifizieren“.

3. Man sollte es nicht so easy nehmen. Dem Richter wird mittels allen technischen Schick-Schnack
der Logg-Firma die 100%ige gerichtliche Beweissicherheit vorgegaukelt.
Dieses Thema ist noch jung in Ö.
Deshalb ist ein Ausgang einer möglichen Klage 50/50.
Alle die sagen: „Dem Richter wird ich schon was erzählen“, haben einfach
eine falsche Vorstellung.

Der User kann nicht mal mehr nachvollziehen, ob er das
abgemahnte Zeug überhaupt heruntergeladen hat.
1. ist es der Trick, das man Logg-Files von März ausgräbt.
Wer kann schon nachvollziehen, was er gemacht hat und ob er
überhaupt anwesend war.
2. Wenn Du es nicht nachvollziehen kannst, hast Du schlechte Karten.

Reichen da die paar Bytes wirklich, die die Internetschnüffler
mitgeloggt haben?
§ 1 - UrhG
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen
auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz
nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Ob aber, dass so - Eindeutig - vor Gericht ist wird sich erst zeigen.
Deshalb kommt alles auf eine Top Vorbereitung an. sowie einen guten
Anwalt.


MfG - Steffen

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Re: Österreich

#7 Beitrag von Steffen » Samstag 20. Juni 2009, 09:28

Austria Aktuell!


DigiProtect aus Deutschland, erhöht die Aktivitäten in Österreich.
Dazu derStandard.at:

18. Juni 2009

"Der Anwalt der Firma DigiProtect, Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH
aus Frankfurt am Main, hat die Telekom Austria per Auskunftsersuchen aufgefordert,
Namen und Anschrift der von der Firma DigiProtect festgestellten IP-Adresse(n)
bekannt zu geben, mit denen laut DigiProtect ein urheberrechtlich geschütztes Werk/
urheberrechtlich geschützte Werke anderen Nutzern im Wege einer
Tauschbörse widerrechtlich zum Download angeboten wurden", erklärt Bredl.

Es handele sich bei diesem Schreiben keinesfalls um eine Abmahnung,
sondern um eine reine Information für die Kunden. "Wir haben diese
Vorgangsweise mit der Konsumentenschutz-Abteilung der Arbeiterkammer
abgestimmt", so die Telekom.

Damit dürfte die Sache für die Betroffenen allerdings nicht vom Tisch sein.
Es gilt abzuwarten, wie die Vertreter der Medienindustrie in den kommenden
Tagen reagieren werden und, ob sie ihrer Mahnung auch nachgehen.
Im Zweifelsfall ist es in jedem Fall ratsam, sich an den Konsumentenschutz
zu wenden. (Zsolt Wilhelm, derStandard.at, 18.6.2009)

derStandard.at:
[web_site]http://derstandard.at/fs/1244460954179/ ... -Industrie[/web_site]


Verein für Konsumenteninformation (VKI)
[web_site]http://www.konsument.at/konsument/Defau ... kie_test=1[/web_site]


Schreiben:
Bild...Bild

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Erzhammer
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Re: Österreich

#8 Beitrag von Erzhammer » Mittwoch 2. Dezember 2009, 11:03

Vorratsdatenspeicherung: Breite Experten-Ablehnung
ISPA-Generalsekretär: "Beste Umsetzung ist nicht umsetzen"
Eine Gefahr der Vorratsdatenspeicherung ist auch, dass sie neue Begehrlichkeiten schafft. So meinte der Wiener Rechtsanwalt Felix Daum, dass man darüber diskutieren müsste, ob die Daten zur Durchsetzung von Urheberrechten im Internet genutzt werden können. Dass somit implizit Filesharer nun schon mit Terroristen und organisierter Kriminalität - denen richtliniengemäß mittels Vorratsdatenspeicherung beigekommen werden soll - gleichgesetzt werden, stieß bei Publikum und Podium auf eher begrenztes Verständnis.
Quelle: pressetext.com

Gruß Erzhammer
Art. 10 GG
"Niemand schafft größeres Unrecht, als der, der es in Form des Rechts begeht." PLATON
Drei Dinge können nicht lange verborgen werden: die Sonne, der Mond und die Wahrheit. SIDDHARTHA GAUTAMAS

DiegoRoar
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Re: Österreich

#9 Beitrag von DiegoRoar » Sonntag 24. Dezember 2023, 03:38

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