Abmahnungen von RA Munderloh

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abmahnwarrior
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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#61 Beitrag von abmahnwarrior » Sonntag 6. April 2014, 15:29

Habe mal etwas nachgeforscht:
Die angegebene IP stammt aus dem Pool meines Providers.
Habe hier noch andere Dateien die an dem geloggten Tag fertig wurden, hatte die Tauschbörse an dem Tag also tatsächlich laufen... :(

MfG
frage mich warum man, wenn man eine Abmahnung für ein Werk erhalten hat, dieses munter weiter verteilt bzw, weiterhin Filesharing betreibt. Jeder vernünftige Mensch lässt es sofort nach Erhalt der ersten Abmahnung. Ansonsten beauftragt man im Fall, dass man Vertragsstrafe bezahlen soll auf jeden Fall einen Anwalt. Nun merkt man halt, dass es wohl doch besser und günstiger gewesen wäre die Abmahnung ernst zu nehmen und nicht zu denken, wie es in Internetforen geschrieben wird, dass nur nur Abzocke ist und die doch nur Bettelbriefe schicken oder nach einer modUE sich nicht mehr melden. Du bist der klare Beweis, dass man besser zum Anwalt geht. Denn wärst du zum Anwalt gegangen, hätte er dich darüber aufgeklärt dass eine modUE ein VERTRAG ist und im Falle eines Verstoßes gegen diese eine Vetragsstrafe fällig wird. Also bei Vergleich mit erster Abmahnung hättest du vielleicht 400 Euro (Vergleich) + 250 Euro ( eigener Anwalt) = 650 Euro.

Jetzt zahlt du zumindest mehr als 2000 Eurio, weil anzunehmen ist, dass die bei einem Wiederholungstäter nicht besonders vergleichsbereit sind. Im Klagefall ist das ein sicher gewonnener Fall. Jetzt kannst du selbst nachrrechnen was für dich günstiger gewesen wäre und was evntl. jetzt günstiger werden kann.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#62 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. April 2014, 15:38

[quoteemSQR]Warum die Polemik? Klar, als Chef dieser Seite es natürlich dein gutes Recht Leute persönlich anzugreifen ... -- oder!?[/quoteem]
Na dann brauchst Du es ja nicht noch ausführlich thematisieren. Außerdem, habe ich dich nicht angegriffen, egal ob Recht oder nicht, sondern festgestellt!

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Zusammenfassung SQR:
Die betreffende Datei habe ich natürlich sofort aus dem Share genommen, zumindest bin ich mir da sehr sicher.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mich mit dieser Sache damals stundenlang beschäftigt habe, eure mod. UE aufsetzte und dann vergessen habe die Datei zu löschen. Ist aber wie gesagt auch schon 2 Jahre her also kann ich mir nicht 100% sicher sein.
Habe hier noch andere Dateien, die an dem geloggten Tag fertig wurden, hatte die Tauschbörse an dem Tag also tatsächlich laufen.
.............................
Habe ich eine Chance hiergegen vorzugehen oder es zumindest kostengünstiger hinzukriegen?
.............................
Einen Anwalt zu beauftragen um ggf. ein paar hundert Euro zu sparen kostet mich unterm Strich wohl genauso oder, wenn es nicht funktioniert, sogar mehr als die jetzige Forderung.
Was ist denn daran misszuverstehen? Letztlich warst Du es auch höchstwahrscheinlich und suchst einen Weg für Lau herauszukommen. Eben ein verantwortungsbewusster Filesharer.

Das Einzige, was ich dazu noch anmerke, Du solltest dieses Mal auf Lau verzichten und einen Anwalt beauftragen. Hier geht es nicht um ein Kinderspiel, sondern um dein Geld. Um viel dein Geld.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#63 Beitrag von SQR » Sonntag 6. April 2014, 15:48

abmahnwarrior hat geschrieben:frage mich warum man, wenn man eine Abmahnung für ein Werk erhalten hat, dieses munter weiter verteilt bzw, weiterhin Filesharing betreibt. Jeder vernünftige Mensch lässt es sofort nach Erhalt der ersten Abmahnung.
Ich habe es ja massiv reduziert, nur halt nicht ganz auf Null.
abmahnwarrior hat geschrieben:Ansonsten beauftragt man im Fall, dass man Vertragsstrafe bezahlen soll auf jeden Fall einen Anwalt.
Was könnte ein Anwalt denn noch für mich tun?
abmahnwarrior hat geschrieben:Nun merkt man halt, dass es wohl doch besser und günstiger gewesen wäre die Abmahnung ernst zu nehmen und nicht zu denken, wie es in Internetforen geschrieben wird, dass nur nur Abzocke ist und die doch nur Bettelbriefe schicken oder nach einer modUE sich nicht mehr melden.
Warum unterstellst du mir ich würde eine Abmahnung nicht ernst nehmen?
Wäre die Datei nicht wegen meiner Blödheit doch irgendwie wieder im Share gelandet, wodurch ich gegen die modUE verstieß, hätte ich von denen wohl auch nichts mehr gehört. Warum auch, die modUE haben sie ja offenbar akzeptiert, im Schreiben beziehen sie sich ja darauf. Oder sind euch Fälle bekannt in denen die modUE nach Jahren plötzlich doch noch abgelehnt wird?
abmahnwarrior hat geschrieben:Du bist der klare Beweis, dass man besser zum Anwalt geht. Denn wärst du zum Anwalt gegangen, hätte er dich darüber aufgeklärt dass eine modUE ein VERTRAG ist und im Falle eines Verstoßes gegen diese eine Vetragsstrafe fällig wird.
Ich habe die modUE gelesen und verstanden, auch das mit der Vertragsstrafe und glaube mir, ich habe das ernst genommen! Dass die betreffende Datei wieder online gekommen ist war ein Unfall, meinetwegen können wir es auch Blödheit nennen.

MfG

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#64 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. April 2014, 16:04

[quoteemSQR]Wäre die Datei nicht wegen meiner Blödheit, doch irgendwie wieder im Share gelandet, wodurch ich gegen die mod. UE verstieß, hätte ich von denen wohl auch nichts mehr gehört. Warum auch, die mod. UE haben sie ja offenbar akzeptiert, im Schreiben beziehen sie sich ja darauf. Oder sind euch Fälle bekannt, in denen die mod. UE nach Jahren plötzlich doch noch abgelehnt wird?[/quoteem]

Nun sag mal, versuchst Du hier einen Joke!?

[quoteemSQR]Das Schreiben, das ich diese Woche bekam, trägt die Überschrift "Verletzung Unterlassungsverpflichtung und Vertragsstrafe".[/quoteem]

Hier geht es doch nicht um eine Ablehnung der mod. UE, sondern um eine neue kostenpflichtige Abmahnung i.V.m. Einforderung der Vertragsstrafe. Hier muss erst einmal geklärt werden, ist deine mod. UE ausreichend (bitte nicht den Inhalt posten, wäre ein Verstoß gegen die Board-Regeln) gewesen, wann wurde diese explizit angenommen. Denn ohne Annahme der mod. UE, als neues Angebot deinerseits = keine Vertragsstrafe (BGH Az. I ZR 32/03). Nur das kann kein Forum klären, sondern nur ein Anwalt, insbesondere, da offensichtlich deiner Beschreibung nach, die Annahme deiner mod. UE erst mit Einforderung der Vertragsstrafe (Wiederholungsgefahr) erfolgte.

Du siehst, es würde sich schon lohnen, einen Anwalt diesbezüglich zu beauftragen. Du bekommst es allein nicht hin und RA Munderloh wird auf diesen “fetten Happen“ niemals nie verzichten.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#65 Beitrag von abmahnwarrior » Sonntag 6. April 2014, 16:20

SQR hat geschrieben:
abmahnwarrior hat geschrieben:
Nun merkt man halt, dass es wohl doch besser und günstiger gewesen wäre die Abmahnung ernst zu nehmen und nicht zu denken, wie es in Internetforen geschrieben wird, dass nur nur Abzocke ist und die doch nur Bettelbriefe schicken oder nach einer modUE sich nicht mehr melden.
Warum unterstellst du mir ich würde eine Abmahnung nicht ernst nehmen?
Ich habe es ja massiv reduziert, nur halt nicht ganz auf Null.
Wäre die Datei nicht wegen meiner Blödheit doch irgendwie wieder im Share gelandet, wodurch ich gegen die modUE verstieß, hätte ich von denen wohl auch nichts mehr gehört. Warum auch, die modUE haben sie ja offenbar akzeptiert, im Schreiben beziehen sie sich ja darauf. Oder sind euch Fälle bekannt in denen die modUE nach Jahren plötzlich doch noch abgelehnt wird?

MfG
frage mich aufgrund dieser Aussage wirklich, ob du hier ernsthaft Rat sucht oder dir nur einen Spaß machst die Leute hier im Forum zu verschaukeln. Denn wenn du diese Aussage ernst meinst nimmst du es mir bestimmt nicht übel wenn ich an deinem Verstand zweifle.

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#66 Beitrag von SQR » Sonntag 6. April 2014, 16:46

Steffen hat geschrieben:[quoteemSQR]Wäre die Datei nicht wegen meiner Blödheit, doch irgendwie wieder im Share gelandet, wodurch ich gegen die mod. UE verstieß, hätte ich von denen wohl auch nichts mehr gehört. Warum auch, die mod. UE haben sie ja offenbar akzeptiert, im Schreiben beziehen sie sich ja darauf. Oder sind euch Fälle bekannt, in denen die mod. UE nach Jahren plötzlich doch noch abgelehnt wird?[/quoteem]

Nun sag mal, versuchst Du hier einen Joke!?

[quoteemSQR]Das Schreiben, das ich diese Woche bekam, trägt die Überschrift "Verletzung Unterlassungsverpflichtung und Vertragsstrafe".[/quoteem]

Hier geht es doch nicht um eine Ablehnung der mod. UE, sondern um eine neue kostenpflichtige Abmahnung i.V.m. Einforderung der Vertragsstrafe.
Das hast du missverstanden, ich meinte natürlich nicht, dass Munderloh mit dem Schreiben die modUE ablehnt. Mit meiner Frage bez. der evt. Ablehnung nach Jahren wollte ich nur deutlich machen, dass - wenn so etwas nicht vorkommt - ich von denen wohl nichts mehr gehört hätte, wäre ich nicht dummerweise zum Wiederholungstäter geworden.
Steffen hat geschrieben:Hier muss erst einmal geklärt werden, ist deine mod. UE ausreichend (bitte nicht den Inhalt posten, wäre ein Verstoß gegen die Board-Regeln) gewesen, wann wurde diese explizit angenommen. Denn ohne Annahme der mod. UE, als neues Angebot deinerseits = keine Vertragsstrafe (BGH Az. I ZR 32/03). Nur das kann kein Forum klären, sondern nur ein Anwalt, insbesondere, da offensichtlich deiner Beschreibung nach, die Annahme deiner mod. UE erst mit Einforderung der Vertragsstrafe (Wiederholungsgefahr) erfolgte.

Du siehst, es würde sich schon lohnen, einen Anwalt diesbezüglich zu beauftragen. Du bekommst es allein nicht hin und RA Munderloh wird auf diesen “fetten Happen“ niemals nie verzichten.
Allein könnte ich es nur hinkriegen indem ich halt die geforderte Summe zahle. Aber wenn ich dich richtig verstehe könnte es sich für Munderloh als Nachteilig erweisen, dass die Annahme der modUE erst in gleichen Atemzug mit der Einforderung der Vertragsstrafe erfolgte!? Ja, dann macht ein Anwalt Sinn.

Mein Problem ist jetzt, dass die Zahlung bis nächsten Freitag erfolgen soll, das könnte eng werden mit einem Anwaltstermin vorher. Werde morgen mal telefonieren.

MfG

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#67 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. April 2014, 18:10

Der BGH ist hier (I ZR 32/03) eindeutig, dass ein Unterlassungsvertrag erst mit Annahme (der mod. UE, als neues Angebot seitens des Abgemahnten) erfolgt. Ergo wäre es erst mit aktuellen Schreiben. Der vermeintliche (Wiederholungs-)Verstoß war aber vorher. Das heißt, am Log, bestand noch keine Vertragsstrafevereinbarung.

Mit diesem Murks haben alle diejenigen Abmahner zu kämpfen, die eine mod. UE nicht explizit schriftlich annehmen, sondern lieber schweigen. Ergo müssen auch die Ansprüche dann neu ausgerichtet werden.

Macht man es selbst aus, wird man über'n Drahtzaun gezogen; beim Zahlen, zahlt man einfach zu viel, als letztlich notwendig wäre. Hier sollte man erst einmal einen Anwalt konsultieren. Der wird sicherlich erst einmal eine Fristverlängerung aushandeln, sodass der Termin nicht ganz so problematisch ist. Letztlich wirst Du froh sein, auf den Dicken gehört zu haben.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#68 Beitrag von SQR » Mittwoch 9. April 2014, 17:58

Hallo,

habe gestern fast 20 Minuten mit Hr. M. von der Kanzlei D. telefoniert. Er meinte, dass die verspätete Antwort auf meine modUE durch RA Munderloh kein so eindeutiger Ansatzpunkt sei, hier hänge es letztlich vom Richter ab.
Außerdem empfahl er mir für diesen 2. Fall eine neue modUE an Munderloh zu schicken, nicht dass er ich in einem Jahr deswegen nochmal Post von ihm bekomme (eine neue UE war ja nicht Teil seines Schreibens).
Da ich mit diesen schlechten Karten nicht vor Gericht wollte riet er mir, Munderloh doch einfach mal anzurufen und einen Vergleich anzubieten. Das habe ich heute Mittag gemacht und schlug ihm vor mein Sparbuch mit 1600 Euro aufzulösen (mehr Geld hätte ich auf die Schnelle eh nicht auftreiben können). "Können wir machen" brummte er.
Er gewährte mir dann von sich aus noch eine Fristverlängerung von dieser Woche Freitag auf nächste Woche Mittwoch.

Nun ja, 1600 Euro ist besser als 2215 Euro und ich muss das wohl als teuerstes Lehrgeld meines Lebens verbuchen. :(

Hr. M. meinte übrigens, dass die Formulierung der modUE besser

"... es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzende angemessene, im Streitfall durch das
zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe, zu unterlassen
..."

lauten sollte. Evt. könnt ihr das in die eure ja noch einbauen, es sei denn es gibt gute Gründe, die dagegen sprechen.

MfG und danke für die Hilfe
SQR

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#69 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. April 2014, 23:12

[quoteemSQR]Hr. Moll meinte übrigens, dass die Formulierung der mod. UE besser

"... es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzende angemessene, im Streitfall durch das
zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe, zu unterlassen..."

lauten sollte. Evt. könnt ihr das in die eure ja noch einbauen, es sei denn es gibt gute Gründe, die dagegen sprechen.[/quoteem]


Hallo @SQR,

danke für den Hinweis zum Hinweis des Herrn M. Aber was ist daran besser oder gut? Die Vertragsstrafe wird im Grundsatz sowieso nur bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung fällig, ob ich es thematisiere oder nicht.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#70 Beitrag von SQR » Mittwoch 9. April 2014, 23:33

Er erklärte es mir so, dass man dann ggf. vor Gericht mit einem Versehen argumentieren kann. So wie bei mir (Backup zurück gespielt).
Keine Ahnung ob das juristisch wirklich sinnvoll ist oder nur das Klammern an einen Strohhalm.

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#71 Beitrag von Steffen » Donnerstag 10. April 2014, 02:10

OLG Köln, Urteil vom 30.03.2007; Az. 6 U 207/06:

(...) Für die gängige Praxis, die Unterlassungserklärung bei Bedarf
um das Wort “schuldhaft” zu ergänzen bedeutet das wohl, dass es
im schlimmsten Fall überflüssig wäre, letztlich aber auch nicht schaden
kann. (...)

oder Euro-Shual:
Richtig ist, dass die Beschränkung einer modUE auf "schuldhafte Zuwiderhandlungen"
nicht von Belang ist. Mit einem "Versehen" oÄ wie anderswo berichtet kann keinesfalls
argumentiert werden.


jkj:s_;

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#72 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. September 2014, 12:04

Warum Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen
als Abzocke empfunden werden



Es ist kein großes Geheimnis, dass Filesharing-Abmahnungen seit Jahren der Vorwurf der Abzocke anhaftet.
Selbstverständlich stellt das Rechtsinstitut der Abmahnung nach deutscher Gesetzeslage ein Instrument dar,
Rechtsverstöße schnell und kostengünstig außergerichtlich aus der Welt zu schaffen.

... weiterlesen


Quelle: internetrecht-freising.de
Link: http://internetrecht-freising.de/warum- ... en-werden/



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Rechtsanwalt Matthias Lederer


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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#73 Beitrag von newbie » Montag 17. November 2014, 06:40

Guten morgen ,

mal um das ganze auf einen neuen Stand zu bringen . 1 Abmahnung 11.11 für Geil Gierig gefickt . Mod Ue und 780,- bezahlt .
2. Abmahnung 02.12 Teen ..... Mod Ue und nicht bezahlt da mein RA dazu geraten hat. 09.12 dann die erneute Forderung der 780 ,- an mich geschickt obwohl ich anwaltlich vertretten werde . RA riet da reagieren wir gar nicht drauf . Letzte Woche Biref vom Inkasso . Antwort meines RA steht noch aus . Forderung ist etwas über 2000 ,- . Und wieder ging der Brief direkt an mich . Das das masche ist , ist mir klar aber als RA würde ich mir das schön langsam nicht mehr bitten lassen das ich von einem Kollegen permanent übergangen und ignoriert werde . Vor 2 Jahren gab es ja mal ein Entschuldifungsschreiben das es ein Fehler war usw. Dann passierte jetzt wieder der selbe Fehler mit der weitergabe der Daten an das Inkasso Büro.
Wie läuft es bei euch ?

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#74 Beitrag von Ultron71 » Mittwoch 26. November 2014, 22:21

Hallo zusammen,

wenn es möglich ist, hätte ich gerne mal ein paar Meinungen zu folgendem Sachverhalt:

+ Februar 2012 - Abmahnung von Herrn Munderloh erhalten für den Film "Private Teens" im Auftrag von RGF Productions Limited - daraufhin Mod UE abgeschickt und natürlich nicht bezahlt
+ September 2012 - zweites Schreiben erhalten - mit der Einreichung der (Mod) UE sei ein wesentlicher Punkt der Forderung erfüllt wurden. Gleichzeitig letzmalige Gelegenheit zur Zahlung des angebotenen Vergleichsbetrages von 780€ - haben natürlich nicht darauf reagiert und nicht gezahlt.
+ November 2014 - Schreiben von Rhein Inkasso erhalten mit einer Gesamtforderung von ~2100€ im Auftrag von RGF Productions Limited - daraufhin haben wir wie im Wegweiser Inkasso beschrieben Widerspruch eingelegt. Die Vollmacht sowie die Auskunft über die gespeicherten Daten (wie im Musterschreiben beschrieben) haben wir angefordert und umgehend erhalten.

Jetzt komme ich zu meiner eigentlichen Frage:
Der Anschlussinhaber war zum Zeitpunkt des Downloads nachweislich (Reiseunterlagen, Visa-Stempel Reisepass) im Ausland. Täterschaft kann somit ausgeschlossen werden! Sollte man dies der Rhein-Inkasso mitteilen, um diese zu entmutigen gerichtlich gegen einen vorzugehen? (falls diese wirklich darauf aus sein sollte zu klagen)
Es wurden ja bereits einige Klagen abgewiesen, wenn ich das hier im Forum richtig verfolgt habe.

Über konstruktive Meinungen (u.a Steffen?) würde ich mich freuen,

vielen dank

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#75 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Dezember 2014, 20:31

Unberechtigte Filesharing-Abmahnung: Abmahner TELSEV SARL (RA Rainer Munderloh) muss zahlen (§ 97 a Abs. 4 UrhG)



20:09 Uhr



Diese Woche erhielten wir ein aus unserer Sicht äußerst erfreuliches Urteil des Amtsgerichts Heidelberg. Nachdem eine Mandantin unserer Kanzlei eine Abmahnung der TELSEV SARL aus Frankreich erhalten hatte, ausgesprochen durch den hierfür bekannten Rechtsanwalt Rainer Munderloh, haben unsere Mandantin und wir den Spieß umgedreht und die TELSEV SARL auf Erstattung der hier angefallenen Anwaltskosten verklagt, da aus unserer Sicht die Abmahnung unbegründet war.

Das Amtsgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 20.11.2014 (Aktenzeichen: 23 C 353/14) unserer Klage voll stattgegeben und die von der TELSEV SARL erhobene Widerklage auf Zahlung von Teilschadensersatz abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der TELSEV SARL auferlegt.



Filesharing-Urteil Amtsgericht Heidelberg: Der Sachverhalt

Vorangegangen war eine durch Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Jahr 2013 im Auftrag einer Firma RGF Productions Ltd. ausgesprochene Abmahnung. Wir hatten seinerzeit die Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen, gleichwohl eine Unterlassungserklärung für die Mandantin abgegeben. Da gerade in dem hier betroffenen Bereich (Pornofilme) häufig Folgeabmahnungen wegen anderer Filme ausgesprochen werden, haben wir die Unterlassungserklärung bewusst so formuliert, dass (berechtigte) Folgeabmahnungen der Kanzlei Rainer Munderloh nicht mehr ausgesprochen werden können. Zu diesem Zweck haben wir auch neben der RGF Productions Ltd. den weiteren Rechteinhaber, der Filesharing Abmahnungen durch Rechtsanwalt Rainer Munderloh aussprechen lässt, mit in die Unterlassungserklärung aufgenommen. Dabei handelte es sich um die Firma TELSEV SARL. Selbstverständlich haben wir die Unterlassungserklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" abgegeben.

Ein Jahr später erhielt die Mandantin dann trotzdem eine weitere Abmahnung von Rechtsanwalt Rainer Munderloh, diesmal im Auftrag der TELSEV SARL mit Sitz in Frankreich. Der Vorwurf betraf eine angebliche Urheberrechtsverletzung, die angeblich ebenfalls vor Erhalt der ersten Abmahnung, und zwar bereits im Jahr 2012, über den Anschluss der Mandantin erfolgt sein soll.



Filesharing-Urteil Amtsgericht Heidelberg: das Verfahren

Wir haben für die Mandantin keine weitere Unterlassungserklärung gegenüber der TELSEV SARL abgegeben und jegliche Kostenerstattung zurückgewiesen. Dabei haben wir Rechtsanwalt Rainer Munderloh darauf hingewiesen, dass die Abmahnung aus zwei Gründen unbegründet ist: Zum einen lag bereits eine wirksame Unterlassungserklärung vor, zum anderen wurde der Verstoß durch die Mandantin auch nicht begangen.

Wir forderten nunmehr im Namen unserer Mandantin die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten nach § 97a Abs. 4 UrhG von der TELSEV SARL an. Dabei haben wir exakt den Gegenstandswert zugrunde gelegt, den Rechtsanwalt Rainer Munderloh in der Abmahnung genannt hatte. Dies ergab Anwaltskosten brutto in Höhe von EUR 1.029,35. Auf unsere Zahlungsaufforderungen erfolgte jedoch keine Reaktion seitens Rechtsanwalt Rainer Munderloh, so dass wir auftragsgemäß die TELSEV SARL auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten vor dem Amtsgericht Heidelberg verklagten.

In diesem Verfahren reichte Rechtsanwalt Rainer Munderloh für die TELSEV SARL eine Klageerwiderung ein und beantragte zunächst, unsere Klage abzuweisen. Begründet wurde dies mit der angeblich über den Anschluss der Mandantin begangenen Urheberrechtsverletzung. Außerdem sei die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nicht wirksam abgegeben worden, da sie zu unbestimmt gewesen sei. Rechtsanwalt Rainer Munderloh habe diese zudem seinerzeit nicht an die TELSEV SARL weitergegeben. Außerdem erhob Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Namen der TELSEV SARL Widerklage gegen unsere Mandantin und forderte im Rahmen dieser Widerklage einen Teilschadensersatz in Höhe von EUR 597,50.



Filesharing-Verfahren Amtsgericht Heidelberg: das Urteil

Mit Urteil vom 20.11.2014 (AZ.: 23 C 353/14) hat das Amtsgericht Heidelberg die TELSEV SARL zur Freistellung unserer Mandantin von den hier angefallenen Rechtsanwaltskosten verurteilt, die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der TELSEV SARL auferlegt. Die TELSEV SARL hat somit im Ergebnis EUR 1,029,35 Rechtsanwaltskosten sowie die angefallenen Verfahrenskosten zu zahlen. Dabei ist das Amtsgericht Heidelberg in allen Punkten unserer Argumentation gefolgt. Im Einzelnen:

Zunächst bejahte das Amtsgericht Heidelberg einen Anspruch unserer Mandantin auf Erstattung der durch unsere Beauftragung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass wir für die Mandantin bereits vor Erhalt der Abmahnung der TELSEV SARL diesem Unternehmen gegenüber eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Auf diese Unterlassungserklärung hätte sich die TELSEV SARL einfach berufen können, anstatt eine weitere Abmahnung auszusprechen. Rechtsanwalt Rainer Munderloh war nach Auffassung des Gerichts auch verpflichtet, die Unterlassungserklärung spätestens in dem Moment an die TELSEV SARL weiterzugeben, als diese Herrn Rechtsanwalt Rainer Munderloh mit dem Ausspruch der Abmahnung gegenüber unserer Mandantin beauftragte. Damit war für die TELSEV SARL erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Unsere Mandantin durfte sich aufgrund der gebotenen Chancengleichheit auch anwaltlicher Hilfe bedienen, da auch die TELSEV SARL einen Anwalt beauftragt hatte. Als Gegenstandswert setzte das Gericht den Gegenstandswert an, den Rechtsanwalt Rainer Munderloh in seiner Abmahnung selbst angenommen hatte.

Unser weiteres Argument - die Mandantin hatte die ihr vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen und ist hierfür auch nicht verantwortlich - hat das Gericht an dieser Stelle nicht berücksichtigt. Allerdings wurde dieses Argument im Rahmen der Widerklage bewertet: Das Gericht sah keine Verantwortlichkeit der Mandantin für die angeblich über ihren Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung, weshalb die Widerklage der TELSEV SARL auf Zahlung von Schadensersatz abgewiesen wurde. Hier ist das Gericht wieder in allen Punkten unserer Argumentation gefolgt: Eine Anscheinsvermutung dafür, dass ein Anschlussinhaber für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, besteht nicht, wenn neben dem Anschlussinhaber weitere Personen den Anschluss nutzen. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Außerdem sah das Gericht nicht den Nachweis erbracht, dass die der Mandantin vorgeworfene Urheberrechtsverletzung seitens des von der TELSEV SARL eingesetzten Ermittlungsunternehmens zuverlässig ermittelt wurde. Daher kam es nach Auffassung des Gerichts nicht einmal mehr auf unsere Ausführungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast an, weil die TELSEV SARL ihrer primären Darlegungslast nicht nachgekommen war. Allerdings wies das Gericht erfreulicherweise darauf hin, dass es auch insoweit unserer Argumentation folgt und dass eine einmal bestehende Anscheinsvermutung dann entkräftet wird, wenn neben dem Anschlussinhaber weitere Personen als Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen.



.............................

Das Urteil können Sie hier im Volltext einsehen:
UrteilAGHeidelbergvom20.11.2014.pdf (963,90 kb)


.............................




Was tun bei einer (unberechtigten) Abmahnung?

Das Urteil zeigt, dass es sich durchaus lohnt, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen. Der Gesetzgeber hat im letzten Jahr bewusst mit § 97 a Abs. 4 UrhG eine Vorschrift verabschiedet, die eine Kostenerstattung desjenigen vorsieht, der zu Unrecht eine Abmahnung ausspricht. Die Pflicht des zu unrecht Abmahnenden zur Kostenerstattung greift nach § 97 a Abs. 4 UrhG nur dann nicht ein, wenn für diesen zum Zeitpunkt nicht erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Soweit unserer Kanzlei ersichtlich hatte sich auch ein Jahr nach Inkrafttreten des § 97 Abs. 4 UrhG bislang noch kein Gericht mit dieser Vorschrift auseinandersetzen müssen. Umso erfreulicher ist es, dass das Amtsgericht Heidelberg nunmehr mit sehr deutlichen Worten eine Kostenerstattungspflicht des zu unrecht Abmahnenden bejaht hat. Gerade für die Abmahner, die einen hohen Streitwert ansetzen, kann dies nach hinten losgehen, nämlich dann, wenn sich der zu unrecht Abgemahnte wehrt, den Spieß umdreht und den Abmahner auf Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten verklagt.

Wir haben bereits eine vierstellige Anzahl von Abgemahnten erfolgreich vertreten und dabei zum Teil richtungsweisende Urteile vor zahlreichen Gerichten erstritten. Gerne vertreten wir auch Sie!


___________________________________________

Autoren:

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Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg

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69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
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Fax: 06221 4340325


Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... uss_zahlen
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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#76 Beitrag von newbie » Samstag 13. Dezember 2014, 18:32

Heute ist pünktlich vor Weihnachten der MB vom Amtsgericht eingegangen . So wie ich das jetzt verstehe hat Herr M. die Vorderung an Rhein Inkasso abgetretten .

Anna.Log
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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#77 Beitrag von Anna.Log » Mittwoch 7. Januar 2015, 08:51

newbie hat geschrieben:Heute ist pünktlich vor Weihnachten der MB vom Amtsgericht eingegangen . So wie ich das jetzt verstehe hat Herr M. die Vorderung an Rhein Inkasso abgetretten .
Meinst Du das Schreiben von Rhein Inkasso oder ist es ein gerichtl. MB?
Bist Du in anwaltl. Vertretung und wie reagiert Ihr?

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#78 Beitrag von newbie » Mittwoch 7. Januar 2015, 16:45

MB vom Amtsgericht

broesel
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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#79 Beitrag von broesel » Samstag 24. Januar 2015, 17:15

mal ein Update von mir:

03/2012 Abmahnung für angebliche DL von 2011
xx/2012 mehrere Bettler
xx/2014 Abtretung an Rheininkasso
12/2014 MB widersprochen
01/2015 RA Edelmaier

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Re: Abmahnungen von RA Munderloh

#80 Beitrag von newbie » Sonntag 25. Januar 2015, 15:21

hab auch das Vergleichsangebot von RA Edelmaier bekommen.

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