Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Unschuldigwieimmer,
es ist doch eigentlich nicht kompliziert. Ein Abmahner schickt per Briefpost eine Abmahnung. Sobald er es in einem Briefkasten der Post wirft, oder bei einer Postfiliale abgibt, kann er davon ausgehen, das er ab Termin letzter Leerung durch die Post, mit Dauer von ca. 1 Werktag dieses Schreiben in dem Machtbereich des Empfängers gelangt ist und als zugestellt gilt. Egal ob der Empfänger seinen Briefkasten zugenagelt und mit 10 Ketten + Schlössern abgesichert hat. Ist er nicht zustellbar, wird er postalisch zurückkommen mit dem entsprechenden Vermerk.
Kompliziert wird es erst, wenn es zu diesem Sachverhalt zu einem Rechtsstreit kommt. Dann hat derjenige, der sich auf etwas beruft die Beweislast, dem anderen trifft die sekundäre Darlegungslast. Spätestens aber nach der Entscheidung des LG Erfurt, Urteil vom 20.11.2008 - Az. 3 O 1140/08 wir jeder Abmahner ein akribisch geführtes Postausgangsbuch besitzen, einen aufmerksamen Postverantwortlichen und bestimmt über eine Zeugen (Putzfrau Erna), der alles beeiden kann. Jetzt ist dann der Betroffen daran sich schlüssig zu erklären, das er den Brief nicht erhalten hat. Punkt.
Wenn ich z.B. einen Brief erhalte auf dem steht
Jürgen Heintsch
Kehlweg 06
07343 Wurzbach,
schicke ich diesen ungeöffnet an den Absender zurück. Vermerk: falsche Adresse.
Wenn ich z.B. einen Brief erhalte, auf dem steht
Jürgen Heintsch
An der Kirche 11
07343 Wurzbach,
kann ich ihn ungeöffnet an den Absender zurücksenden, mit dem entsprechenden Vermerk. Oder ich öffne dieses Schreiben, lese es, kläre es entweder fernmündlich mit dem Abmahner (mein Favorit), oder tüte das Schreiben neu ein und schicke es mit einem entsprechenden Begleitschreiben komplett an den Abmahner zurück. Denn bei meinen Provider steht:
Steffen Heintsch
An der Kirche 11
07343 Wurzbach.
Kommt das Schreiben dann zurück, auf dem steht
Steffen Heintsch
An der Kirche 11
07343 Wurzbach,
werde ich reagieren.
Null Problem.
VG Steffen
es ist doch eigentlich nicht kompliziert. Ein Abmahner schickt per Briefpost eine Abmahnung. Sobald er es in einem Briefkasten der Post wirft, oder bei einer Postfiliale abgibt, kann er davon ausgehen, das er ab Termin letzter Leerung durch die Post, mit Dauer von ca. 1 Werktag dieses Schreiben in dem Machtbereich des Empfängers gelangt ist und als zugestellt gilt. Egal ob der Empfänger seinen Briefkasten zugenagelt und mit 10 Ketten + Schlössern abgesichert hat. Ist er nicht zustellbar, wird er postalisch zurückkommen mit dem entsprechenden Vermerk.
Kompliziert wird es erst, wenn es zu diesem Sachverhalt zu einem Rechtsstreit kommt. Dann hat derjenige, der sich auf etwas beruft die Beweislast, dem anderen trifft die sekundäre Darlegungslast. Spätestens aber nach der Entscheidung des LG Erfurt, Urteil vom 20.11.2008 - Az. 3 O 1140/08 wir jeder Abmahner ein akribisch geführtes Postausgangsbuch besitzen, einen aufmerksamen Postverantwortlichen und bestimmt über eine Zeugen (Putzfrau Erna), der alles beeiden kann. Jetzt ist dann der Betroffen daran sich schlüssig zu erklären, das er den Brief nicht erhalten hat. Punkt.
Wenn ich z.B. einen Brief erhalte auf dem steht
Jürgen Heintsch
Kehlweg 06
07343 Wurzbach,
schicke ich diesen ungeöffnet an den Absender zurück. Vermerk: falsche Adresse.
Wenn ich z.B. einen Brief erhalte, auf dem steht
Jürgen Heintsch
An der Kirche 11
07343 Wurzbach,
kann ich ihn ungeöffnet an den Absender zurücksenden, mit dem entsprechenden Vermerk. Oder ich öffne dieses Schreiben, lese es, kläre es entweder fernmündlich mit dem Abmahner (mein Favorit), oder tüte das Schreiben neu ein und schicke es mit einem entsprechenden Begleitschreiben komplett an den Abmahner zurück. Denn bei meinen Provider steht:
Steffen Heintsch
An der Kirche 11
07343 Wurzbach.
Kommt das Schreiben dann zurück, auf dem steht
Steffen Heintsch
An der Kirche 11
07343 Wurzbach,
werde ich reagieren.
Null Problem.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
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.Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw., es reduziert sich alles auf:
Stand: 10.02.2014!
Wenn ich nicht zahle - können - die Abmahner mich innerhalb der Verjährungsfrist auf die Kosten
der Abmahnung:
Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).
Hinweis:
Die aktuellen Entwicklungen in den Klageverfahren nach in Kraft treten des GguGepr (09.10.2013)
werden mit Kenntnis aktualisiert!
Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
Ausführlich hier!
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.Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw., es reduziert sich alles auf:
Stand: 10.02.2014!
Wenn ich nicht zahle - können - die Abmahner mich innerhalb der Verjährungsfrist auf die Kosten
der Abmahnung:
- anwaltliche Gebühren (AG) = 3 Jahre,
- Schadensersatz (SE) = 10 Jahre,
Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).
Hinweis:
Die aktuellen Entwicklungen in den Klageverfahren nach in Kraft treten des GguGepr (09.10.2013)
werden mit Kenntnis aktualisiert!
Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
- keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
Ausnahmen:
a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link) - Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
b) Verfügung eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
ein! - Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
- Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
Ursachen bzw. Quellen)!
b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
- innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
- Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
mentieren zu können. Zeit dafür ist genügend vorhanden (für die anwaltlichen Gebühren = 3 Jahre, für
den Schadensersatz = 10 Jahre)!
Ausführlich hier!
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
und ich dachte es ist alles endlich vorbei .. Pustekuchen... im August 2010 von U+C angeschrieben.. nu dachte ich das es am 31.12.13 endlich zuende ist ... gestern kam der Mahnbescheid mit Poststempel vom 14.02.2014 ... .. wiederspruch und zurück damit ... menno das nervt nu echt
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
du hast richtig reagiert, und gut. ob die überhaupt klagen, das ist sehr fraglich, denn bislang ist man nur in den schlagzeilen der gazetten groß raus gekommen.
vg steffen
vg steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Also sehe ich das richtig, der MB wurde Ende 2013 beantragt und 6 Wochen liegen gelassen oder wie darf ich mir das vorstellen ? Ich meine hier gelesen zu haben, dass eine Zustellung innerhalb von 2 Wochen erfolgen sollte, aber da spielt wohl kein Rolle. Na mal schauen was nachher bei mir im Briefkasten liegt.
Am Arsch vorbei, ist auch ein Weg!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Also sehe ich das richtig, der MB wurde Ende 2013 beantragt und 6 Wochen liegen gelassen oder wie darf ich mir das vorstellen ? Ich meine hier gelesen zu haben, dass eine Zustellung innerhalb von 2 Wochen erfolgen sollte, aber da spielt wohl kein Rolle. Na mal schauen was nachher bei mir im Briefkasten liegt.
Am Arsch vorbei, ist auch ein Weg!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemKawalimegreen]Nun dachte ich, dass es am 31.12.13 endlich zu Ende ist ... gestern kam der Mahnbescheid mit Poststempel vom 14.02.2014 ... Widerspruch und zurück damit ...[/quoteem]
Im Grundsatz gilt,
1. Eingang des Mahnantrages, Erlass des MB durch das Mahngericht - fristgemäß bis zum 31.12.:
- Zustellung demnächst (ca. 14 Tage)
- bei Nichtzustellung durch Adressänderung, Neuzustellungsantrag, Zustellung demnächst (ca. 30 Tage)
- Versehen durch das Gericht (ist meist unbeachtlich)
2. Eingang des Mahnantrages, Erlass des MB durch das Mahngericht, Zustellung - trotz Verjährung
- möglich, hier sollte man Widerspruch - insgesamt und fristgemäß - einlegen und im möglichen Prozess Einrede auf Verjährung stellen.
Die Details bei @Kawalimegreen konkreten Einzelfall, müssen durch einen Anwalt geprüft werden.
VG Steffen
Im Grundsatz gilt,
1. Eingang des Mahnantrages, Erlass des MB durch das Mahngericht - fristgemäß bis zum 31.12.:
- Zustellung demnächst (ca. 14 Tage)
- bei Nichtzustellung durch Adressänderung, Neuzustellungsantrag, Zustellung demnächst (ca. 30 Tage)
- Versehen durch das Gericht (ist meist unbeachtlich)
2. Eingang des Mahnantrages, Erlass des MB durch das Mahngericht, Zustellung - trotz Verjährung
- möglich, hier sollte man Widerspruch - insgesamt und fristgemäß - einlegen und im möglichen Prozess Einrede auf Verjährung stellen.
Die Details bei @Kawalimegreen konkreten Einzelfall, müssen durch einen Anwalt geprüft werden.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
ich kann zum Antragsdatum erst morgen etwas sagen .. Eltern haben mir das am Telefon mitgeteilt.. aber richtig ist abgemahnt im August 2010 .. Anwalt hat MODUE verfasst und nen Angebot von XXX € angeboten ... wurde von mir auch bezahlt ( jaja ich weiß das hätte ich alles selber machen können .. nur bin ich auf das Forum erst nach der ersten Panikreaktion gestoßen) .. mal schauen von wann der Antrag ist ... fakt ist .. Verjährung 31.12.13 und Poststempel ist 14.02.14
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
wenn dein Anwalt einen Vergleich geschlossen hat, den du dann auch bezahlt hast, ist es doch völlig egal, ob die Angelegenheit verjährt ist oder wann der MB beantragt wurde. Völlig widersprechen und Debcon den Vergleich sowie Kontoauszug zusenden auf dem ersichtlich ist, dass du vertragsgemäß überwiesen hast. Ich hoffe schon, dass du erst überwiesen hast, als der Abmahner der Vergleich schriftlich zugestimmt hat. Solltest du unvernünftigerweise den Vergleich weggeworfen haben, sollte ihn ja der der Anwalt der damals den Vergleich in deinem Auftrag geschlossen hat, diesen noch in seinen Unterlagen haben.Kawalimegreen hat geschrieben:ich kann zum Antragsdatum erst morgen etwas sagen .. Eltern haben mir das am Telefon mitgeteilt.. aber richtig ist abgemahnt im August 2010 .. Anwalt hat MODUE verfasst und nen Angebot von XXX € angeboten ... wurde von mir auch bezahlt ( jaja ich weiß das hätte ich alles selber machen können .. nur bin ich auf das Forum erst nach der ersten Panikreaktion gestoßen) .. mal schauen von wann der Antrag ist ... fakt ist .. Verjährung 31.12.13 und Poststempel ist 14.02.14
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich lese das so er hat ohne eine Bestätigung gezahlt, war ja auch die Zeit wo man sagte zahle 100 € und dann ist gut. Das man sich dadurch in noch größere Probleme ( kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden) verstricken kann,war zu diesem Zeitpunkt kaum einen klar.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Willkommenimclub hat geschrieben:Ich lese das so er hat ohne eine Bestätigung gezahlt, war ja auch die Zeit wo man sagte zahle 100 € und dann ist gut. Das man sich dadurch in noch größere Probleme ( kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden) verstricken kann,war zu diesem Zeitpunkt kaum einen klar.
jau genauso war es .. alles über Anwalt gemacht und NICHT die originale Unterlassungserklärung sondern eine ModUE wurde vom Anwalt verschickt .... aber verjährt ist es doch trotzdem oder ????
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Dann hat er den Vergleich des Abmahners akzeptiert. Da gilt dann weder eine 3, noch 10 jährige Verjährungsfrist. Forderungen aus Vergleichen verjähren meines Wissens erst nach 30 Jahren.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
naja wenn sie klagen hab ich wenigstens schon ne Anzahlung geleistet
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
und vielen vielen Dank an Steffen ... das Forum hat mir persönlich sehr viel gebracht und ich seh alles viel viel leichter und enstpannter seit September 2010... THX
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wenn ich mich recht entsinne, wirken sich solche außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen hemmend auf die Verjährung aus. Könnte also durchaus sein, dass die VJ in diesem speziellen Fall garnicht per 31.12.2013 eintritt.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
na das klingt doch super .. wie gesagt ich werde einfach wiedersprechen und zurückschicken ... wenn sie doch klagen sollten werde ich auf jedenfall berichten
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
soo der Bescheid ist tatsächlich vom xx.02.14
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Dann heißt es "Widerspruch insgesamt" ankreuzen und zurück schicken. Wenn dann eine Klage kommen sollte, dann sofort Verjährung einreden. Danach sollte das der Richter klären. Zumindest die Anwaltskosten sind verjährt. Schadenersatz Verjährung ist wie bekannt, erst in 10 Jahren.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Interessant wäre das Datum der Beantragung. Wenn das nämlich noch in 2013 liegt, ist nichts mit Verjährung.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Der User hat doch xx.02.14 geschrieben ... Wurde die da nicht beantragt ? Oder ist das nur das Zustellungsdatum ?