Abgetretene Forderungen nach § 102 Satz 2 UrhG der
a) Debcon GmbH an die CHMIEL CONSULTING
b) Hitmix Musikagentur / Erich Öxler an die Debcon GmbH
Vergleichsvorschlag i.H.v. 250,00 EUR
15:50 Uhr
Musterschreiben
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CHMIEL CONSULTING
Inh. André Chmiel
Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken
Telefax: 02064-4756181
Internet: www.chmiel-consutling.de
Max Mustermann
Musterstraße 03
01234 Musterstadt
Datum: 25.09.2017
Unser Zeichen: D*****
Unsere Forderung: 335,24 EUR
vormals Debcon GmbH, Hitmix Musikagentur - Erich Öxler
Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB
Sehr geehrter Herr Max Mustermann,
mit diesem Schreiben informieren wir Sie darüber, dass die Debcon GmbH, die von der HITMIX Musikagentur, Erich Öxler abgetretenen und gegen Sie bestehenden Ansprüche auf Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB (Verjährungsfrist 10 Jahre) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 07.07.2017 an uns verkauft und abgetreten hat. Einfachheitshalber haben wir das Aktenzeichen übernommen. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung kann nur noch an uns erfolgen. Die vorgenannten berechtigten Ansprüche aus der Urheberrechtsverletzung (vormals Aktenzeichen ** ***/** **) belaufen sich auf 250,00 EUR zzgl. Verzugszinsen.
Im Rahmen dieser Informationspflicht über den Forderungsübergang, aber auch zur allg. Anschriftenprüfung haben Sie Gelegenheit, die gegen Sie bestehenden Ansprüche durch Vergleichszahlung i.H.v. 250,00 EUR bis zum **.10.2017 hier eingehend zu erledigen. Andernfalls werden wir ohne weitere Vorankündigung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und den gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Die - mit dieser - aber auch weiteren Maßnahmen verbundenen Kosten (Gerichts- u. Rechtsanwaltskosten), haben Sie uns aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in volle Höhe zu erstatten. Auf diesen Umstand weisen wir hiermit hin.
Hochachtungsvoll
[Unterschrift]
CHMIEL CONSULTING (...)
Inhalt
Die Chmiel Consulting macht in diesen Schreiben Forderungen betreff vermeintlicher Ansprüche eines Lizenzschaden, der gem. § 102 Satz 2 UrhG innerhalb 10 Jahren verjährt, geltend. Gegenstand sind angebliche Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken, die sich vor allem auf Chartcontainern / Samplern befinden. Dabei wurden Ansprüche abgetreten von der Hitmix Musikagentur - Erich Öxler an die Debcon GmbH; Debcon hat wiederum diese an die Chmiel Consulting abgetreten (verkauft).
Im Weiteren wird eine Vergleichszahlung i.H.v. 250,00 EUR vorgeschlagen. Sollte man diese Zahlung nicht wahrnehmen, würde ohne weitere Vorankündigung ein Mahnbescheid beantragt.
Welche Reaktion?
Nachdem die Debcon GmbH vergeblich versuchte, auch unter Androhung von einem gerichtlichen Mahnverfahren, diese Forderungen geltend zu machen, versucht sich aktuell die Chmiel Consulting. Natürlich verjähren Ansprüche auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen eines bestimmten Werkes innerhalb 10 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"). Dieses setzt aber eine Täterschaft voraus, die ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraussetzt. UND diese Beweislast liegt beim Kläger! Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geht dabei von keiner Täterschaftsvermutung aus, wenn der Anschluss unzureichend gesichert war, oder dieser bewusst anderen Personen zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde und als mögliche Täter infrage kommen können.
Handeln Sie nicht vorschnell. Ebenso wenig ist es ratsam, Informationen über einen potenziellen Verursacher etc. mitzuteilen. Sollten Sie sich nicht im Klaren sein, müssen Sie einen Anwalt konsultieren. Ansonsten sollte man dieses Schreiben abheften, nicht zahlen und einmal widersprechen.
Muster Widerspruch
[Ort], den [Datum]
[Empfänger: Firmenname, Anschrift]
Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].
Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit freundlichen Grüßen
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(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte:
a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte. Die Chmiel Consulting ist ein neuer Gläubiger (und kein eingetragener Gesellschafter mehr von Debcon)
b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es eben!
Hinweis:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs, genauso wenig zu den Versandoptionen. Wer Einschreiben mit Rückschein wählt, dass ist Sache des Geldbeutels, deswegen wird der Inhalt nicht bedeutender.
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.............................................................Steffen Heintsch für AW3P
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