Hilfe, habe Post von Debcon erhalten!
Inhaltsverzeichnis
1. Was soll ich bloß machen?
2. Wo finde ich dieses Musterschreiben?
3. Sie haben das Schreiben per Infopost versendet, dürfen die das?
4. Ich möchte aber Einschreiben mit Rückschein verwenden, darf ich das?
5. 2 Erstattungsansprüche, habe aber mehr als 2 Abmahnungen erhalten. Was soll ich tun?
6. Sie drohen mit einem Schufa-Eintrag, dürfen die das, ist das keine Nötigung?
7. Muss ich jetzt vorsichtshalber die Schufa trotzdem anfragen, ob so ein Eintrag schon vorgenommen wurde?
8. Was passiert, wenn nach dem Widerspruch ein Mahnbescheid kommt?
9. Ich habe keinen Scanner, muss ich trotzdem eine E-Mail versenden?
10. Es kam von Debcon das Antwortschreiben.Was soll ich bloß machen?
1. Was soll ich bloß machen?
=> Widerspreche diesen Forderungen und weise sie - einmal - zurück. Damit gehst Du
kein Schuldeingeständnis ein
und Debcon kann
keinen Schufa-Eintrag vornehmen lassen. Verwende dazu unser Musterschreiben Widerspruch.
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2. Wo finde ich dieses Musterschreiben?
=> Hier.
Musterschreiben eines möglichen Widerspruch
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<Herr/Frau Vorname Nachname
Straße Nummer
PLZ Wohnort>
<Einwurf Einschreiben....................................<25. Januar 2012>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>
Widerspruch
Ihre Nachricht vom <21.01.2012>
Ihre Zeichen <S.20.092456.02.3-46>
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom
<Datum>.
Ich,
<Vorname Name>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich
zurück und fordere Sie auf, bis zum
<Datum (14-Tage-Frist einräumen)>:
(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert
wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB oder der Abtretungsurkunde.
(3.) Legen Sie mir detailliert dar, weshalb genau der Betrag gefordert wird (Grundforderung plus Aufschlüsselung der weiteren
Kosten).
Mit bester Empfehlung
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(rechtsverbindliche Unterschrift )
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3. Sie haben das Schreiben per Infopost versendet, dürfen die das?
=> Nach einem Gespräch mit der Deutschen Post zu den AGB's darf Debcon diese Schreiben per Infopost versenden, weil es
sich - nach Aussagen der deutschen Post - um keine Rechnung im herkömmlichen Sinn handelt, um wortgleiche Schreiben
wo der Inhalt sich bis auf vereinzelte Angaben (RI, Empfänger, Forderungsbetrag usw.) nicht verändert wird und in großer
Anzahl versendet werden. Es handelt sich um ein Angebot und um keine Rechnung, was sie entweder annehmen können oder
ablehnen. Etwas anders wäre es gewesen, wenn es ein Abmahnschreiben, eine konkrete Rechnung oder ein Kontoauszug
gewesen wäre. Datenschutzrechtlich bestehe keine Bedenken, da es nichts damit zu tun hätte.
Also kurz und knapp, ja, die dürfen das - jedenfalls - nach der Deutschen Post.
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4. Ich möchte aber Einschreiben mit Rückschein verwenden, darf ich das?
=> Wir empfehlen, zum expliziten Nachweis des Versandes dieses Schreiben, einem Doppelversand.
- 1-mal per E-Mail,
- 1-mal per Einwurf Einschreiben
Wer Einschreiben mit Rückschein verwenden will, bitte schön, der Einzige der darüber sich freut ist die Deutsche Post
und ihr Geldbeutel. Die Beweiskraft zum Inhalt erhöht sich damit absolut nicht.
Wichtig! Ob Briefpost, Einwurf Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein - unbedingt immer den zweiten Weg des
E-Mail-Versandes verwenden. Ihr müsst im Härtefall beweisen, dass Ihr den Widerspruch eingelgt habt und versendet. Der
sichere Weg deshalb - Doppelversand.
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5. 2 Erstattungsansprüche, habe aber mehr als 2 Abmahnungen erhalten. Was soll ich tun?
Es hat sich doch an der grundlegenden Strategie: mod. UE + nicht zahlen - nichts geändert. U+C hat offene Forderungen
verkauft, jemand hat sie ersteigert oder hat Debcon beauftragt.
Wenn Debcon Kohle haben will - müssen sie klagen! Hätte aber dann U+C doch auch gleich selbst können. Oder? Widerspruch
und gut.
Je Forderungesschreiben einen Widespruch.
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6. Sie drohen mit einem Schufa-Eintrag, dürfen die das, ist das keine Nötigung?
=> Es ist
keine Nötigung, da man nur auf diese Möglichkeit hinweist. Wenn man den Widerspruch versendet, hat man die
Forderung bestritten. Debcon darf jetzt -
keinen - Schufa-Eintrag vornehmen!
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7. Muss ich jetzt vorsichtshalber die Schufa trotzdem anfragen, ob so ein Eintrag schon vorgenommen wurde?
=> Auch Debcon weiß, das sie nur einen Eintrag vornehmen lassen können, wenn die Forderung unbestritten ist. Mit Vorliegen
des Widerspruchs - dürfen die das rechtlich nicht!
=> Wer aber möchte, kann - muss aber nicht - die Schufa anschreiben und kostenlos um Eigensauskunft bitten. Adresse ist
im Debcon-Schreiben.
=>
Link: So geht die kostenlose Schufa Auskunft (Das Meinungs-Blog)
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8. Was passiert, wenn nach dem Widerspruch ein Mahnbescheid kommt?
=> Widerspruch einlegen innerhalb 14 Tage. Kreuz bei - insgesamt - und gut.
=>
Link: F.A.Q. - Mahnbescheid
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9. Ich habe keinen Scanner, muss ich trotzdem eine E-Mail versenden?
=> Beim Versand der E-Mail reicht der Vor- und Familienname als elektronische Unterschrift. Es kann, muss aber kein Bild
oder PDF mit einem unterschriebenen Dokument beigefügt werden. Einfach den Mustertext per Copy/Paste in seinen E-Mail-Client
übertragen. Danach zeitnah der Versand mittels Einschreiben.
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10. Es kam von Debcon das Antwortschreiben.Was soll ich bloß machen?
=> In den folgenden Antwortschreiben, wird wahrscheinlich ein Vergleichsangebot von 390,00 EUR unterbreitet, trotz ursprünglicher
Forderung in Höhe von 1.286,80 EUR.
=> Entweder man nimmt dieses Angebot an oder lehnt es ab. Bei einer Ablehnung, sollte man auf Schreiben von Debcon nicht mehr
reagieren.
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=> Ohne rechtskräftigen Titel - kann auch Debcon nichts tun. Wenn sie Kohle wollen, müssen sie klagen!
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