Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Thommy07
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3401 Beitrag von Thommy07 » Sonntag 18. Februar 2018, 11:08

Hallo Steffen,

danke für die Antwort. Die anwaltliche Vertretung wurde 2016 beendet und die Kosten beglichen. Somit gehe ich davon aus, dass keine weitere Vertretung erfolgen wird. Den Vertrag selbst, müsste ich heraussuchen bzw. meinen Anwalt kontaktieren. Leider ist dieser im Moment im Urlaub, sodass ich die Fristsetzung nicht einhalten könnte.

Gruß Thommy

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3402 Beitrag von Steffen » Sonntag 18. Februar 2018, 11:27

Dieses Schreiben ist doch Außergerichtlich! Wenn Du nicht vorhast den Betrag zu zahlen, wird es wohl nicht das Problem darstellen, erst einmal selbst zu widersprechen! Dann hast Du Zeit dich in aller Ruhe zu informieren. Vordergründig dient der Widerspruch sowieso nur dazu, das kein Schufa-Eintrag wegen unbestrittener Forderung vorgenommen wird.

Halte uns einmal bitte auf dem Laufenden.

VG Steffen





Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Beachte:
a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte. Die Chmiel Consulting ist ein neuer Gläubiger (und kein eingetragener Gesellschafter mehr von Debcon)
b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail (plus, wer hat per Fax), 1-mal per Einwurf Einschreiben)

Thommy07
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3403 Beitrag von Thommy07 » Sonntag 18. Februar 2018, 11:30

Alles klar Steffen, mach ich dann mal so. Schreiben geht dann heute per Mail vorab raus und morgen per Post. Selbstverständlich werde ich hier weiter berichten. In der Zwischenzeit lese ich mich mal hier durch das Forum. Danke schon mal vorab.

Gruß Thommy

Edit: Grade die Info bekommen, dass der Mandantenvertrag weiterhin gültig ist (nur geruht hat), da sich nur der "Fordernde" geändert hat, aber nicht die ursprüngliche Sache. Den Widerspruch kann ich aber selbst schicken, weiteres kann ich wieder in die Kanzlei geben.

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Steffen
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CHMIEL nur 85,50 €

#3404 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Februar 2018, 09:45

Schreiben der CHMIEL CONSULTING - (Ende) 02/2018

Abgetretene Forderungen nach § 102 Satz 2 UrhG der
a) Debcon GmbH an die CHMIEL CONSULTING
b) Hitmix Musikagentur / Erich Öxler an die Debcon GmbH
und/oder/bzw.

c) BAEK-LAW an an die Debcon GmbH
d) Erich Öxler an BAEK-LAW


Vergleichsvorschlag i.H.v. 85,50 EUR





Muster Ende Februar 2018



...........................................................................Bild




Offenbar geht Chmiel mit seinen Vergleichsvorschlägen weiter herunter. Wurden Anfang Februar 2018 noch 195,- € angeboten, bietet man aktuell nur noch 85,50 € an, zu Abgeltung der vermeintlichen Forderung nach Rest-SE.

Sicherlich gibt es mittlerweile einige Mahnbescheide (Klagen noch keine bekannt). Abwarten lohnt sich trotzdem.

VG Steffen

Summse82
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3405 Beitrag von Summse82 » Dienstag 27. Februar 2018, 13:32

Hallo AW3P Community.

Auch ich habe am 22.02.18 eine Mahnung von Chmiel Consulting erhalten.
Mahnung Chmiel Consulting geschwärzt.pdf
(487.37 KiB) 363-mal heruntergeladen
Diesem Schreiben habe ich vorab per Fax und per Einwurf-Einschreiben widersprochen.

Heute kam nun die Antwort.
Antwort Chmiel Consulting geschwärzt.pdf
(635.73 KiB) 466-mal heruntergeladen
Meine Frage ist nun, ob ich auf dieses Schreiben reagieren muss?

LG
Summse82

dynamicduo
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3406 Beitrag von dynamicduo » Dienstag 27. Februar 2018, 20:58

Hallo zusammmen,
auch ich bin wieder rennen.

Habe auch ein nettes Schreiben der Debcon erhalten.
Ansprüche aus 2011 (Daniel Sebastian)
Verweisen auf das BGH Urteil vom 12.05.2016 (10 Jahre Verjährung).

Grüße
DD
@Steffen: Soll ich das Schreiben dir per PN zukommen lassen?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3407 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Februar 2018, 21:05

Ja bitte.

VG Steffen

BiggitausE
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3408 Beitrag von BiggitausE » Mittwoch 28. Februar 2018, 09:12

Hallo zusammen!
Ich bin hier neu im Forum.
Auch ich bin von Debcon angeschrieben worden (Digirights/Daniel Sebastian).
Allerdings verlangt Debcon 5953.56€ von mir!!

Die Forderung bezieht sich auf das Jahr 2012, ebenfalls mit dem Hinweis auf das Gerichtsurteil vom 12.05.2016.
Die ursprünglichen Vorwürfe hatte mein Anwalt (über die Verbraucherzentrale) im Jahr 2012 zurückgewiesen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung wurde ebenfalls abgegeben.
Im Jahr 2015 kam dann ein Mahnbescheid, dem ebenfalls voll umfänglich widersprochen wurde.
Gestern nun das Schreiben der Debcon mit oben genannter horrenden Forderung!

Mein Plan ist nun, wie hier im Forum empfohlen, letztmalig per Post und Mail zu widersprechen..
Oder gibt es sonst noch etwas, dass ich tun sollte?
VG

BiggitausE
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3409 Beitrag von BiggitausE » Mittwoch 28. Februar 2018, 09:31

Hallo zusammen!
Ich bin hier neu im Forum.
Auch ich bin von Debcon angeschrieben worden (Digirights/Daniel Sebastian).
Allerdings verlangt Debcon 5953.56€ von mir!!

Die Forderung bezieht sich auf das Jahr 2012, ebenfalls mit dem Hinweis auf das Gerichtsurteil vom 12.05.2016.
Die ursprünglichen Vorwürfe hatte mein Anwalt (über die Verbraucherzentrale) im Jahr 2012 zurückgewiesen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung wurde ebenfalls abgegeben.
Im Jahr 2015 kam dann ein Mahnbescheid, dem ebenfalls voll umfänglich widersprochen wurde.
Gestern nun das Schreiben der Debcon mit oben genannter horrenden Forderung!

Mein Plan ist nun, wie hier im Forum empfohlen, letztmalig per Post und Mail zu widersprechen.
Oder gibt es sonst noch etwas, dass ich tun sollte?
Das Schreiben hab ich im Anhang beigefügt.
IMG_0687.JPG
VG

voglfr
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3410 Beitrag von voglfr » Mittwoch 28. Februar 2018, 11:40

Gleiches Schreiben habe ich auch von DEBCON erhalten, sieht aus wie eine Standard-Vorlage geeignet für den Massendruck :-) . Diesem werde ich auch heute widersprechen. Und dann weitere Briefe erhalten, anschauen und abheften, es sei denn eine Klage erfolgt.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3411 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. Februar 2018, 15:57

Debcon's neuste Schreiben 02/2018
Debcon mit Vollmacht der DigiRights Administration GmbH
Forderungsgrund: Restschadenersatz / Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m § 818 Abs, 2 BGB aus Urheberrechtsverletzung gemäß Urkunde Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Daniel Sebastian vom [Datum] (in der Regel aus dem Jahr 2012)




15:50 Uhr




Musterschreiben:

...........................................................................Bild





Inhalt:

Mit dem Monat Februar versendet die Debcon GmbH massiv Forderungsschreiben im Auftrag (mittels Vollmacht) der DigiRights Administration GmbH. Dabei handelt es sich meist um Abmahnungen wegen einem vermeintlichen Urheberverstoß gegenüber 1 Lied bzw. mehreren Lieder (Abmahnanwalt: Rechtsanwalt Daniel Sebastian) aus dem Jahr 2012.



Rechtsgrundlage der Forderung:

a) § 102 Satz 2 UrhG (Verjährung = 10 Jahre)
b) Restschadensersatz



Beispiele von Forderungen:

a) 1 Lied: "Martin Solveig & Dragonette - Hello" als Teil des Films "Chipmunks 3"
850,00 EUR - Lizenzschaden
201,74 EUR -Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung

b) 1 Lied: "Martin Solveig - The Night Out" als Teil des Samplers: "Kontor Top Of The Clubs Vol.55"
4.800,00 EUR - Lizenzschaden
1.128,56 EUR - Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung




Hinweis:

Das BGB i.V.m. dem UrhG regeln die Verjährungsfristen. Dabei ist für Filesharing der § 102 UrhG maßgebend.


(...) § 102 Verjährung UrhG

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(...)

Das bedeutet allgemein,

1) (Vorgerichtliche) Abmahnkosten /Ansprüche - siehe § 102 Satz 1 UrhG = 3 Jahre
a) Anwaltsgebühren - mit dem Ausspruch (Versand) der Abmahnung
b) (Teil-)Schadensersatz - mit der Verletzungshandlung
c) Unterlassungsanspruch - mit der Verletzungshandlung

2) Restschadensersatzanspruch (deliktischer Bereicherungsanspruch, besser Wertersatzanspruch) - siehe § 102 Satz 2 UrhG = 10 Jahre
a) Rest-Schadensersatz - mit der Verletzungshandlung / auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährungsfrist
b) Unabhängig von den Abmahnkosten


Was ist die Verletzung durch unerlaubte Handlung genau?
=> ausschließliches Recht, das streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich zu machen (§§ 97 Abs. 1 und 2 i.V.m. 88 ff., 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 19 a) UrhG)

=> dieses Erlangte ist herauszugeben, ist es nicht möglich der Wert. Die Berechnung dieses Schadens ist vom Verletzten frei wählbar, und es wird in der Regel eine fiktive Lizenz sein.


Kernproblem:

=> Damit der Betroffene haftet, muss die Täterschaft feststehen! Hier zu gibt es zwar eine Beweiserleichterung (tatsächliche Vermutung der Täterschaft), diese kann aber unter bestimmten Sachverhalten erschüttert werden. Hieraus erwächst dann eine gewisse sekundäre Darlegungslast.





Die Dogmatik in der Verteidigung, gefordert durch den BGH


1) Täterschaftsvermutung

tatsächliche Vermutung ist auszuschließen, wenn
a) der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war
oder
b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde



2) Sekundäre Darlegungslast des AI

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, dass er vorträgt,
a) ob andere Personen
und
b) gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und
c) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)





Hinweis:

Es sollte im Grundsatz gegen diese Forderungen Widerspruch eingelegt werden und deren Berechtigung anwaltlich geprüft werden.



Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Beachte:
a) immer im Doppelversand (1-mal per Mail (plus, wer hat per Fax), 1-mal per Einwurf Einschreiben)



Warum?

In den ursprünglichen Abmahnung wird regelmäßig verklausuliert, dass es sich um den Film oder Sampler-CD i.V.m. dem 1 Lied bzw. mehreren Liedern handelt. In der geforderten Unterlassungserklärung wird aber dann nur wieder das 1 Lied bzw. mehrere Lieder thematisiert. Hier ist aber die Aktivlegitimation entscheidend. Sprich, ist die DigiRights Administration GmbH berechtigt den entsprechend Film / Sampler-CD abzumahnen oder nur das entsprechende Lied / die entsprechenden Lieder, auf die man Rechte besitzt. Denn der BGH hält einen Schadensersatz je Lied i.H.v. 200,00 EUR für angemessen. Diese Rechtekette und die Berechtigung der Forderungshöhe kann aber nur ein Anwalt nachprüfen. Spätestens aber im Verfahren!



VG Steffen

Thommy07
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3412 Beitrag von Thommy07 » Mittwoch 28. Februar 2018, 16:56

Nicht mal eine Anrede bekommen die hin gk..)( Eine gewisse Form und Anstand sollte eigentlich gewahrt werden.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3413 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. Februar 2018, 20:57

:al

bitte ab sofort beachten, wenn Schriftsätze eingestellt werden, müssen die Persönlichkeitsrechte aller Involvierten gewahrt werden.

Das bedeutet,
a) Aktenzeichen (Inkasso, Abmahnung usw.)
b) Kontodaten (Bank, IBAN usw.)
c) Unterschriften usw.

sind zu schwärzen!

Danke Steffen (Forenbetreiber)

rico84
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3414 Beitrag von rico84 » Donnerstag 1. März 2018, 18:46

Hallo nochmal.

Steffen, ich werde den Wiederspruch einreichen. Aus den Beitraegen hier im forum, gibt es bereits einen Fall wo es zur Klage kam?

Danke vorab
Rico

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3415 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. März 2018, 20:19

Hallo @rico84,

ah, der Rückversicherungspost! Keine Sorge, ist nicht böse gemeint. Es sollte eben jeder bei meinem Motto bleiben: Entscheide ich mich für das Nichtzahlen, entscheide ich mich für a) Klage oder b) Verjährung.

Natürlich, dieses kann jeder hier im Thread nachlesen, werden Forderungen im Auftrag, mittels Abtretung eingefordert und es existieren auch einige weinige Klagen. Gebe einfach in einer Suchmaschine: "Klagen Debcon" ein.

Die Forderungsschreiben im Auftrag der DigiRights Administration GmbH sind in der Regel mit dem Februar dieses Jahres datiert. Das bedeutet, nach einem außergerichtlichen Widerspruch, wird es wohl zu einigen weiteren Schreiben kommen. Dann wird wahrscheinlich ein Mahnbescheid beantragt, dem widerspricht man fristgemäß und insgesamt. Dann wird sich zeigen, was hinter der Berechtigung der Forderungen sich wirklich verbirgt.

Natürlich ist es kein Kinderspiel. Aber, in vielen Gerichtsverfahren - wenn diese denn kommen - werden die Aktivlegitimation und die einzelnen Forderungen i.V.m. der dreijährigen Verjährung auf den Prüfstand gehoben. Ich persönlich glaube, nein ich bin davon überzeugt, dass vieles so nicht bestätigt wird, wie aktuell eingefordert.

Aber, kommt es tatsächlich zu einer Klage, dann nur mit einem Anwalt!


VG Steffen

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Rechte oder nicht Rechte, das ist hier die Frage!

#3416 Beitrag von Steffen » Freitag 2. März 2018, 18:01

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AW3P: Rechte oder nicht Rechte, das ist hier die Frage!




AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Wachs. Im Jahr 2012 wurden durch einen Abmahnanwalt u.a. Abmahnungen versendet, die auf einem Urheberverstoß hinsichtlich eines Musiktitels bzw. Soundtracks basieren, der in einem Film vorkommt. In meinem Beispiel ging es um einen Musiktitel "[Name] - Original Soundtrack" des Filmes "[Name]". Verklausuliert wird aber es so, dass der Urheberverstoß des Filmes dokumentiert wurde, der Rechteverwerter die Rechte am Film innehat, aber nur der entsprechende enthaltene Musiktitel abgemahnt wird.


Beispiel:

(...) Es steht aufgrund der Ermittlungen fest, dass von Ihrem Internetanschluss das Filmwerk "[Name]" durch das Verwenden einer Internettauschbörse anderen Nutzern dieser Tauschbörse weltweit zugänglich gemacht wurde. Dieses Filmwerk enthält das verfahrensgegenständliche Werk "[Name] - Original Soundtrack", an dem meine Mandantschaft ausschließliche Nutzungsrechte innehält, die durch diese illegale Verbreitung verletzt wurden. (...)

(...) Damit steht fest, dass von Ihrem Internetanschluss aus das oben genannte Filmwerk zum Download angeboten wurde, wodurch die Rechte meiner Mandantschaft, unter anderem aus § 19a UrhG, verletzt wurden. Infolge dessen stehen meiner Mandantschaft gemäß §§ 97, 97a Absatz 1, 101 UrhG unter anderem Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. (...)


In der Unterlassungserklärung wird gefordert:

(...) 1. Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber der Gläubigerin, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk der Gläubigerin "[Name] - Original Soundtrack", oder Teile hiervon, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. (...)


2012 wurden wie am Beispiel neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung als pauschaler Vergleichsbetrag 850,00 EUR gefordert, vormals auch schon 1.250,00 EUR bei vergleichbaren Abmahnungen. Später dann nur noch 600,00 EUR. 2018 fordert ein Inkasso mittels Vollmacht des Rechteverwerters Betroffene zur Zahlung des Lizenzschadens gemäß § 102 Satz 2 UrhG auf.


(...) Forderung:
850,00 EUR - Lizenzschaden
xxx,xx EUR - Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung
(...)


Wie ich es lese und verstehe, stellt die Forderung i.H.v. 850,00 EUR als Restschadensersatz ja den pauschalen Vergleichsbetrag des Abmahnschreibens dar. Dieses kann jeder selbst nachlesen. Der pauschale Vergleichsbetrag wurde zwar nicht vom Abmahnanwalt inhaltlich aufgeschlüsselt, aber es wird thematisiert, was folgt


(...) Um diesen rechtswidrigen und für alle Beteiligten unerfreulichen Zustand zu beseitigen, bietet meine Mandantin Ihnen folgenden Vergleich an:
1. Sie verpflichten sich durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Urheberrechte meiner Mandantschaft in Zukunft nicht mehr zu verletzen und kommen dieser Verpflichtung nach.
2. Sie zahlen einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 850,00 EUR an meine Mandantschaft.
3. Sie löschen die streitgegenständliche Datei und vernichten sämtliche Kopien.
4. Mit Eingang der Unterlassungserklärung und der Vergleichssumme sind alle Ansprüche meiner Mandantschaft aus der oben bezeichneten Rechtsverletzung abgegolten.
(...)


Wenn es sich jetzt bei der Inkassoforderung, hinsichtlich den 850,00 EUR als Rest-SE, um die pauschale Vergleichssumme der vorgerichtlichen Abmahnkosten (AG, (Teil-)SE, IP-Ermittlung und Gestattung nach § 101 IX UrhG) handelt, kann die Summe i.H.v. 850,00 EUR nicht ganz stimmen, da ja auch § 102 Satz 1 UrhG gilt. Und wenn der Rechteverwerter die Rechte an dem Film hätte, warum wird dann nur das 1 Lied abgemahnt, wo man doch die Rechte des Films verletzt hat. Wenn es so einem Fall gäbe, was gilt bzw. was gilt nicht. Welche Summen sind angemessen bzw. können überhaupt noch geltend gemacht werden?



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-



Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Urheber die ausschließlichen Nutzungsrechte des Liedes in der konkreten Auswertung an die Filmhersteller übertragen hat, ist er mindestens noch Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts. Dies sind die "Grundrechte" des Urhebers, die nur ihm zustehen und die nicht übertragbar sind. Ausprägungen sind die Veröffentlichung des Werkes § 12 UrhG, Anerkennung der Urheberschaft § 13 UrhG und das Entstellungsverbot nach § 14 UrhG. Auch aus diesen Rechten kann der Urheber gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen.

Wobei hierbei zu beachten ist, dass in einem solchen Fall, die Schadenssumme zu reduzieren ist, weil der Urheber nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. In solch einem Fall erscheint es angemessen, die Schadensumme eines Liedes von gewöhnlich 200,00 EUR (vgl. BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III) auf 100,00 EUR zu reduzieren.

Hinzu kommen dann noch die anwaltlichen Abmahnkosten.

Wenn die Abmahnung aber aus 2012 stammt, wie in ihrem Beispiel, dann sind die Abmahnkosten verjährt. Sie sind nicht erloschen, aber sie sind - wenn die Einrede erhoben wird - verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Der rechtliche Hintergrund ist folgender: Die Verjährung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen unterliegt den Regelungen der allgemeinen Verjährung gemäß § 195 ff. BGB und beträgt drei Jahre und endet mit dem Abschluss des Jahres in welche der Anspruch entstanden ist.

Nach Ablauf der dreijährigen Verjährung kann der Verletzte gemäß § 102 S. 2 UrhG einen Restscha-densersatzanspruch in Höhe der Bereicherung geltend machen, wenn der Verpflichtete auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat (Wandtke / Bullinger / Bohne, Urhebergesetz, § 102, Rn. 9). Hierbei handelt es sich um einen deliktischen Bereicherungsanspruch, der auf die Kosten des Erlangten beschränkt ist. Hierzu müsst der Schuldner etwas auf Kosten des Gläubigers erlangt haben. Der BGH führt in seiner "Weihnachtsmarktentscheidung" dazu aus, dass "der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes im Sinne des § 812 BGB erlangt wird, da hierdurch der Verletzte in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers eingreift (BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Nach den §§ 812 ff. BGB hat der Schuldner jetzt das Erlangte herauszugeben. Da bei einer Urheberechtsverletzung "das Erlangte" nicht eindeutig zu bestimmen ist, berechnet sich der Wertersatz gemäß § 818 II BGB i.V.m § 102 S. 2 UrhG nach Lizenzanalogie. Demnach berechnet sich der Schaden auf Grundlage des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte." Der BGH hat das für Filesharing mit der "Everytime we touch"- Entscheidung noch einmal ausdrücklich für Filesharing betont (BGH, 12.05. 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

Die vom Inkasso Büro geforderte Summe in Höhe von 850,00 EUR als Restschadensersatz ist gleichwohl völlig überhöht, wie bereits eingeleitet, scheinen 100,00 EUR diskutabel und das auch nur, wenn die Verletzung durch den Anschlussinhaber stattgefunden hat.





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AW3P: Ergo würde es sich lohnen, bevor ein Betroffener voreilig zahlt, den Sachverhalt anwaltlich prüfen zu lassen?



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: In allen mir zur Prüfung vorgelegten Inkasso Schreiben hielt ich die Forderung für absolut überhöht, die Inkasso Büros sind aber extrem beharrlich, weswegen anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist, um nicht zu resignieren.



Ihr Dr. Wachs
Rechtsanwalt für Medien- und Internetrecht

Michael_R
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3417 Beitrag von Michael_R » Mittwoch 7. März 2018, 14:32

Hallo zusammen,

also ich habe, seit meiner Letzten Antwort an Chmiel, keine Reaktion mehr bekommen aus Dinslaken, kann gut sein oder Schlecht sein.
Ich habe mir die Schreiben hier angesehen, die con CC und Debcon stammen, die Texte hier sind sich sehr Ähnlich, auch in den Texten. Hier denke ich, das es doch noch den zusammen hang zwischen der CC und der Debcon gibt.
Wenn es was neues bei mir passiert, teile ich es euch gerne mit.

BiggitausE
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Registriert: Mittwoch 28. Februar 2018, 08:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3418 Beitrag von BiggitausE » Freitag 9. März 2018, 13:33

Hallo zusammen!
Ich wollte nur kurz berichten, dass soeben eine Mail von Debcon in Bezug auf meinen Widerspruch (siehe mein Post vom 28.02.2018) eingegangen ist.
Scheint wieder so ein Standardtext zu sein.

Den Text der Mail kopiere ich mal hier rein:

"Sehr geehrte Frau ..........!
Ihren Widerspruch haben wir erhalten.
Der von Ihnen eingelegte Widerspruch entbindet Sie im Rahmen der Täterschaftsvermutung nicht von der Zahlungspflicht.
Es wird auf die aktuelle BGH- Entscheidung und der Ihnen obliegenden Darlegungslast verwiesen.
Ebenfalls mit Verweis auf die aktuelle BGH- Entscheidung teilen wir mit, dass der Anspruch nicht verjährt ist.
Die Zahlung wird namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin hier bis zum 16.03.2018 erwartet.
Die Möglichkeit einer Ratenzahlung wurde Ihnen in unserem vorausgegangenem Schreiben bereits angezeigt.
Mit freundlichen Grüßen
Debcon GmbH"

Rav3n
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3419 Beitrag von Rav3n » Freitag 9. März 2018, 14:28

BiggitausE hat geschrieben:
Freitag 9. März 2018, 13:33
Hallo zusammen!
Ich wollte nur kurz berichten, dass soeben eine Mail von Debcon in Bezug auf meinen Widerspruch (siehe mein Post vom 28.02.2018) eingegangen ist.
Scheint wieder so ein Standardtext zu sein.

Den Text der Mail kopiere ich mal hier rein:

"Sehr geehrte Frau ..........!
Ihren Widerspruch haben wir erhalten.
Der von Ihnen eingelegte Widerspruch entbindet Sie im Rahmen der Täterschaftsvermutung nicht von der Zahlungspflicht.
Es wird auf die aktuelle BGH- Entscheidung und der Ihnen obliegenden Darlegungslast verwiesen.
Ebenfalls mit Verweis auf die aktuelle BGH- Entscheidung teilen wir mit, dass der Anspruch nicht verjährt ist.
Die Zahlung wird namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin hier bis zum 16.03.2018 erwartet.
Die Möglichkeit einer Ratenzahlung wurde Ihnen in unserem vorausgegangenem Schreiben bereits angezeigt.
Mit freundlichen Grüßen
Debcon GmbH"
Willkommen im Klub, selber Text liegt mir auch jetzt vor.

DS-Fan
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3420 Beitrag von DS-Fan » Freitag 9. März 2018, 16:32

Hallo,

bin ebenfalls vom RA-Sebastians-Forum hierher gekommen. Meine Geschichte analog zu diversen in diesem Forum beschriebenen als Kurzfassung:
Q2/2012 in den Daniel-Sebastian-Fanclub aufgenommen worden -> mod. UE
diverse Bettelschreiben RA Sebastian
Q3/2015 Mahnbescheid AG Hünnfeldt -> Wiederspruch
Q1/2018 Schrieb der debcon ähnlich der hier bereits publizierten -> Wiederspruch gem. diesem Forum

Ein schönes Wochenende schon einmal

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