Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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NotGuilty
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3381 Beitrag von NotGuilty » Freitag 9. Februar 2018, 21:43

...jau, Jungs - Chmiel Consulting hat auch unseren "Fall" von Debcon gekauft.
Der Fall ist von 2009 - what should' - ich werd' nicht...... <>yy>><

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3382 Beitrag von Steffen » Freitag 9. Februar 2018, 22:59

Schreiben der CHMIEL CONSULTING - 09/2017
Abgetretene Forderungen nach § 102 Satz 2 UrhG der
a) Debcon GmbH an die CHMIEL CONSULTING
b) Hitmix Musikagentur / Erich Öxler an die Debcon GmbH
Vergleichsvorschlag i.H.v. 250,00 EUR




15:50 Uhr






Musterschreiben



(...) CHMIEL CONSULTING
advice - rights - investments - support



CHMIEL CONSULTING
Inh. André Chmiel
Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken

Telefax: 02064-4756181
Internet: www.chmiel-consutling.de



Max Mustermann
Musterstraße 03
01234 Musterstadt


Datum: 25.09.2017


Unser Zeichen: D*****
Unsere Forderung: 335,24 EUR
vormals Debcon GmbH, Hitmix Musikagentur - Erich Öxler

Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB



Sehr geehrter Herr Max Mustermann,

mit diesem Schreiben informieren wir Sie darüber, dass die Debcon GmbH, die von der HITMIX Musikagentur, Erich Öxler abgetretenen und gegen Sie bestehenden Ansprüche auf Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB (Verjährungsfrist 10 Jahre) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 07.07.2017 an uns verkauft und abgetreten hat. Einfachheitshalber haben wir das Aktenzeichen übernommen. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung kann nur noch an uns erfolgen. Die vorgenannten berechtigten Ansprüche aus der Urheberrechtsverletzung (vormals Aktenzeichen ** ***/** **) belaufen sich auf 250,00 EUR zzgl. Verzugszinsen.

Im Rahmen dieser Informationspflicht über den Forderungsübergang, aber auch zur allg. Anschriftenprüfung haben Sie Gelegenheit, die gegen Sie bestehenden Ansprüche durch Vergleichszahlung i.H.v. 250,00 EUR bis zum **.10.2017 hier eingehend zu erledigen. Andernfalls werden wir ohne weitere Vorankündigung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und den gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Die - mit dieser - aber auch weiteren Maßnahmen verbundenen Kosten (Gerichts- u. Rechtsanwaltskosten), haben Sie uns aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in volle Höhe zu erstatten. Auf diesen Umstand weisen wir hiermit hin.


Hochachtungsvoll


[Unterschrift]

CHMIEL CONSULTING (...)







Inhalt


Die Chmiel Consulting macht in diesen Schreiben Forderungen betreff vermeintlicher Ansprüche eines Lizenzschaden, der gem. § 102 Satz 2 UrhG innerhalb 10 Jahren verjährt, geltend. Gegenstand sind angebliche Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken, die sich vor allem auf Chartcontainern / Samplern befinden. Dabei wurden Ansprüche abgetreten von der Hitmix Musikagentur - Erich Öxler an die Debcon GmbH; Debcon hat wiederum diese an die Chmiel Consulting abgetreten (verkauft).

Im Weiteren wird eine Vergleichszahlung i.H.v. 250,00 EUR vorgeschlagen. Sollte man diese Zahlung nicht wahrnehmen, würde ohne weitere Vorankündigung ein Mahnbescheid beantragt.








Welche Reaktion?


Nachdem die Debcon GmbH vergeblich versuchte, auch unter Androhung von einem gerichtlichen Mahnverfahren, diese Forderungen geltend zu machen, versucht sich aktuell die Chmiel Consulting. Natürlich verjähren Ansprüche auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen eines bestimmten Werkes innerhalb 10 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"). Dieses setzt aber eine Täterschaft voraus, die ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraussetzt. UND diese Beweislast liegt beim Kläger! Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geht dabei von keiner Täterschaftsvermutung aus, wenn der Anschluss unzureichend gesichert war, oder dieser bewusst anderen Personen zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde und als mögliche Täter infrage kommen können.

Handeln Sie nicht vorschnell. Ebenso wenig ist es ratsam, Informationen über einen potenziellen Verursacher etc. mitzuteilen. Sollten Sie sich nicht im Klaren sein, müssen Sie einen Anwalt konsultieren. Ansonsten sollte man dieses Schreiben abheften, nicht zahlen und einmal widersprechen.








Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Beachte:
a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte. Die Chmiel Consulting ist ein neuer Gläubiger (und kein eingetragener Gesellschafter mehr von Debcon)
b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es eben!





Hinweis:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs, genauso wenig zu den Versandoptionen. Wer Einschreiben mit Rückschein wählt, dass ist Sache des Geldbeutels, deswegen wird der Inhalt nicht bedeutender.








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.............................................................Steffen Heintsch für AW3P


.............................................................Bild


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.............................................................Bild





Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München):
Chmiel Consulting Inkasso Schreiben



12:30 Uhr


Aktuell kursieren wieder zahlreiche Inkasso Schreiben der Chmiel Consulting aus Dinslaken, die an Verbraucher gerichtet sind, über deren Internetanschluss es angeblich zu Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen gekommen sein soll.



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Bild

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net



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Die Chmiel Consulting ist nach eigenen Angaben selber Inhaberin von vielen Tausend urheberrechtlichen Lizenzrechten. Auf der in fehlerhaftem Deutsch geschriebenen Webseite von Chmiel heißt es:

(...) Wir kaufen fiktiven Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB und / oder titulierten Forderungen gegen Dritte. (...)


Auch inhaltlich hapert es bei diesem Text, denn eigentlich meint Chmiel damit wohl, dass man sich Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen hat abtreten lassen. Darauf deuten auch Mitteilungen der Debcon GmbH hin, die nach eigenen Angaben Chmiel Forderungen im Wert von 1.15 Millionen Euro verkauft haben soll.

Der Kollege Loebisch aus Passau weist darauf hin, dass André Chmiel als Inhaber von Chmiel Consulting wohl ein heute ausgeschiedener Gesellschafter von Debcon gewesen sein könnte. Teilweise wurde die Chmiel Consulting zuvor von der Kanzlei Jur-Law und hier von Rechtsanwalt Sebastian Wulf mit dem Inkasso hatte vertreten lassen. Doch das Inkasso von derart alten Forderungen ist ein mühsames Geschäft. Denn auch Rechtsanwalt Sebastian Wulf hat den Inkasso Schreiben nach unserer Kenntnis nie Klagen vor Gericht folgen lassen. Und aus heutiger Sicht ist das gerichtliche Einklagen von Forderungen aus Filesharing Fällen die einzige realistische Möglichkeit die Forderung effektiv durchzusetzen.

Das aber beherrschen nur wenige Abmahnkanzleien, die über das entsprechende Know-how und vor allem über viele Anwälte verfügen, die man damit beschäftigen muss. Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München oder auch von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR aus Hamburg muss man ernst nehmen, denn die Büros klagen effektiv. Früher hatten auch Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg sehr effektiv und professionell geklagt.

Chmiel Consulting hat nach hiesiger Kenntnis noch nie nennenswert geklagt oder klagen lassen, reiht sich also in die große Fraktion der "Abmahnpapiertiger" ein. Man musste sie also in der Vergangenheit nicht ernst nehmen. Doch jetzt behauptet das Büro man habe Mahnbescheide beantragt und das gerichtliche Verfahren eingeleitet. Doch stimmt diese Behauptung? Und wenn nein, was wäre die rechtliche Konsequenz?

Unter der Überschrift "Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 S. 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB" informiert Chmiel Consulting den Adressaten, dass dieser immer noch nicht bezahlt habe und dass die Ansprüche gegen ihn erst 2020 verjähren. In der Tat hatte der BGH in der Entscheidung - I ZR 48/15 - "Everytime we touch" leider geurteilt, dass die Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen in der Tauschbörse erst nach 10 Jahren verjähren.

Vom angeschriebenen Verbraucher werden von Chmiel Consulting in hier vorliegenden Schreiben als Hauptforderung 250,00 EUR verlangt, meist Verzugszins von 89,62 EUR, Mahnkosten und interessanterweise auch Gerichtskosten 32,00 EUR, in Summe 399,12 EUR.

Was aber weit interessanter ist: Chmiel Consulting behauptet im Schreiben fett und unterstrichen, dass man Mahnbescheide beantragt habe:

(...) Im Rahmen der weiteren und bereits avisierten Bearbeitung haben wir heute das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und den gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. (...)


Weiter unten heißt es ergänzend: "Sollten Sie wider Erwarten keine Zahlung leisten und dem Mahnbescheid widersprechen, so wird das streitige Verfahren eingeleitet. Die dann entstehenden weitergehenden erheblichen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls zu erstatten."

Als (mutmaßlichem) Forderungsinhaber stünde es Chmiel Consulting selbstredend frei, tatsächlich Mahnbescheide bei Nichtzahlung zu beantragen, und im Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid auch die Beitreibung der Forderung im streitigen Zivilverfahren zu betreiben. Auch seriöse Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer Rechtsanwälte agieren so. Strafbar relevant wäre es aber, Verbraucher zu täuschen mit der falschen Behauptung, es sei schon Mahnbescheid beantragt worden. Die Art und die Struktur der Chmiel Schreiben wecken insofern einen üblen Verdacht, der aber nur durch Hilfe aus dem Forum konkretisiert werden könnte.

Wir vermuten im Moment aufgrund des bisherigen Vorgehens von Chmiel, seinem alten Inkasso Anwalt Sebastian Wulf und dem der Debcon GmbH, dass Chmiel Consulting wohl einfach nur behauptet, einen Mahnbescheid beantragt zu haben um darüber den Empfänger des Schreibens zu täuschen, ihm Angst zu machen und ich so zur Zahlung zu bewegen. Sollte sich im jeweils individuellen Fall herausstellen, dass Chmiel Consulting entgegen seiner Behauptung tatsächlich gar keinen Mahnbescheid beantragt hat, könnte dies eine "Täuschung über Tatsachen" sein, die nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar ist. Da man davon darf, dass diese Chmiel Briefe massenhaft, also im gewerblichen Stil versendet werden, könnte sich sogar eine Strafbarkeit nach § 263 Abs. 3 StGB ein schwerer Fall des Betruges mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten herausstellen.



Wir bitten insofern betroffene Verbraucher, im Forum der Initiative AW3P (gerne auch per E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de) mitzuteilen, einmal, ob sie so ein Musterschreiben (siehe unten) erhielten, andermal tatsächlich Mahnbescheide - wie von Chmiel angekündigt - erhalten haben oder nicht (ca. 6 - 8 Wochen). Chmiel behauptet ja auch jeweils individuell man habe "heute das gerichtliche Verfahren eingeleitet". Diese Tatsachenbehauptung lässt sich also sehr einfach überprüfen. Stimmt sie nicht, so stünde betrügerisches Handeln im Raum.



Abschließen unsere Empfehlung:

Auf die Schreiben hin sollte natürlich nicht bezahlt werden.





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Dr. Bernhard Knies
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
www.new-media-law.net


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~










Musterschreiben:



(...) CHMIEL CONSULTING
advice - rights - investments - support




CHMIEL CONSULTING
Inh. André Chmiel
Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken

Telefax: 02064-4756181
E-Mail: kontakt@chmiel-consutling.de
Internet: www.chmiel-consutling.de



Max Mustermann
Musterstraße 03
01234 Musterstadt


Datum: **.11.2017


Unser Zeichen: D*****
Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB


Sehr geehrter Herr Mustermann,

wir haben heute festgestellt, dass Sie auf unsere vorausgegangenen Schreiben, auch und gerade auf unser Vergleichsangebot, nicht durch Zahlung reagiert haben. Die Ansprüche verjähren erst Ende 2020.


Im Rahmen der weiteren und bereits avisierten Bearbeitung haben wir heute das gerichtliche Verfahren eingeleitet und den Mahnbescheid beantragt.


Unsere Ansprüche belaufen sich auf aktuell:

250,00 EUR - Hauptforderung aus abgetretenem Recht aus
ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 UrhG in
Verbindung mit § 818 Abs.2 BGB
89,62 EUR - Verzugszinsen (5 % über den Basiszinssatz
seit dem **/**/2010)
25,00 EUR - Mahnkosten
2,50 EUR - Vordruck / Porto
32,00 EUR - Gerichtskosten
_________________________________________________________

399,12 EUR - Gesamtforderung

=========================================================


Die Zahlung wird unverzüglich erwartet. Die Forderungsaufstellung entnehmen Sie bitte dem Mahnbescheid.

Sollten Sie wider Erwarten keine Zahlung leisten und dem Anspruch aus dem Mahnbescheid widersprechen, so wird das streitige Verfahren eingeleitet. Die dann entstehenden weitergehenden erheblichen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls zu erstatten.



Hochachtungsvoll


[Unterschrift]

CHMIEL CONSULTING (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Chmiel Consulting Inkasso Schreiben,
Chmiel Consulting,
Schreiben Chmiel Consulting,
Dr. Bernhard Knies,
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies,
André Chmiel,
André Chmiel - Dinslaken,
Chmiel Consulting beantragt Mahnbescheid,
Rechtsanwälte Knies & Albrecht







Musterschreiben:


........................................................................Bild




Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)






Hallo @All,

Chmiel macht abgetretene Forderungen (HITMIX Musikagentur Erich Öxler - Debcon - Chmiel) aus vermeintlichen Rest-Schadensersatzanspruch mittels Inkasso geltend.


Der BGH sagt (vgl. "Loud"-Entscheidung),

a) Beweislast Chmiel im Verfahren

(...) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagten für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind (...)


b) Täterschaftsvermutung des AI

(...) Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (...)

(...) Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (...)


c) sekundäre Darlegungslast des AI

(...) In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. (...)

(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)



Aber, zum status quo, gab es eine Abmahnung, deren vorgerichtlichen Abmahnkosten schon verjährten. Jetzt geht es um die Berechtigung der Forderungen
a) lückenloser Nachweis der Rechtekette (Aktivlegitimation)
b) Ermittlung der IP-Adresse (notfalls Gutachten)
c) Nachweis, dass der AI der Täter sei

Wenn, wie in den meisten Fällen, der AI kein Täter ist (z.B. Ehepartner, volljährige Mitnutzer, unzureichend gesicherter Internetzugang), kennt er diesen aufgrund seiner Nachforschungen auch nicht, besteht keine Pflicht irgend jemand außergerichtlich etwas mitzuteilen oder ihm die nötigen Informationen zu verschaffen.

Ganz einfach: Kein Täter - keine Kohle!

Chmiel soll erst einmal einen MB beantragen, dem wird insgesamt und fristgemäß widersprochen, dann muss er seine Ansprüche begründen (mit welchen RA auch immer) und das Verfahren gewinnen. Wenn ein Betroffener nicht allein herumwurschtelt, sondern einen erfahren Anwalt beauftragt, dann werden wir sehen, was hinter den Beweisen und Forderungen von Chmiel tasächlich steckt, oder nicht. Punkt.

Das Risiko (Verlierfall) für einen Betroffenen, hatte ich schon - in etwa - aufgelistet.

250,- € als Klagewert für den Rest-SE (hier muss aber eine Täterschaft feststehen)
123,- € eigener Anwalt
158,- € fremder Anwalt
105,- € Gerichtsverfahren
__________________________

Wenn man den Prozess verlöre, wären die Gesamtkosten bei ca. 636,- €.


Soll er klagen und auch erst einmal gewinnen. Ich persönlich kenne noch keine gewonnenen Verfahren. Und Chmiel macht dieses Inkasso nicht seit letztes Jahr, sondern schon länger. Einfach mal googlen. Macht Euch nicht verrückt, oder zahlt.

VG Steffen

Franz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3383 Beitrag von Franz » Samstag 10. Februar 2018, 08:57

Auch meine Fall wurde von der Chmiel Consulting übernommen. Heute kam mein Widerspruch vom 22. Januar zurück - die Post kann die Firma nicht finden.
Schade, dann mache ich weiter Büro-Dreikampf, knicken lochen und abheften.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3384 Beitrag von Steffen » Samstag 10. Februar 2018, 08:59

Hallo @Franz,

hast Du diese Adresse verwendet?

CHMIEL CONSULTING
Inh. André Chmiel
Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken


VG Steffen

Franz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3385 Beitrag von Franz » Samstag 10. Februar 2018, 10:12

Genau diese Adresse, ohne den Inhaber.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3386 Beitrag von Steffen » Samstag 10. Februar 2018, 10:48

Merkwürdig, dann nehme wenigstens noch die Möglichkeit der E-Mail für den Widerspruch.
Kannst Du mir einmal bitte den Briefumschlag mit dem Vermerk einscannen und zusenden? Danke.

VG Steffen

blues59
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3387 Beitrag von blues59 » Samstag 10. Februar 2018, 11:02

Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken

Die Adresse sieht aber sehr Privat aus(Google Earh).
Von mir wollen sie 195,-, kriegen die aber nicht!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3388 Beitrag von Steffen » Samstag 10. Februar 2018, 12:25

O.K. Dann sollte man wohl die vollständige Adresse verwenden.

CHMIEL CONSULTING
Inh. André Chmiel
Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken


VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3389 Beitrag von blues59 » Samstag 10. Februar 2018, 13:21

Das ändert nichts an der Lage, es gibt nur eine Str. mit diesem Namen in Dingslaken.
LG

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3390 Beitrag von s-pisch » Montag 12. Februar 2018, 09:26

Moin moin,
ich habe am Freitag den 09.02.2018, fristgerecht, per Mail und per Einschreiben mit Rückschein Widerspruch eingelegt.
Ich habe 3 Stunden später von denen gleich eine Antwort-Mail erhalten, in der sie meinen Widerspruch zur Kenntnis genommen haben und sie es bedauern, das ich nicht deren Vergleichsvorschlag angenommen habe und das folglich keine außergerichtliche Klärung derer Ansprüche möglich ist.
Gruß
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!

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Steffen
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Klageentwurf

#3391 Beitrag von Steffen » Montag 12. Februar 2018, 17:38

Möglicher Klageentwurf


Mal ein Auszug aus einen ehemaligen Debcon Klageentwurf. Wird wohl sich nicht groß aktuell ändern. Trotzdem sollte man aufpassen, und nur mit einem erfahrenen Anwalt reagieren, falls ... falls tatsächlich Klage eingereicht wird bzw. die Ansprüche nach einem widersprochenen MB begründet werden sollten.






(...) KLAGE


In dem Rechtsstreit


der [Name] GmbH , [Anschrift],
- Klägerin -


gegen


[Name], [Anschrift],
- Beklagtenpartei -



wird namens und in Vollmacht der Mandantin beantragt,

1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klägerin 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2011 zu zahlen.

2. der Beklagtenpartei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.


Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Verfahren anordnet, beantragen wir bei nicht rechtzeitig erfolgter Anzeige der Verteidigungsbereitschaft den Erlass eines Versäumnisurteils.

Für den Fall eines Anerkenntnisses beantragen wir den Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren.

Streitwert: 250,00 EUR



Begründung:

Die [Name] GmbH ist Inhaberin einer Schadenersatzforderung gemäß § 97 Abs 2 S. 3 UrhG gegen die Beklagtenpartei aus einer Urheberrechtsverletzung.


Dem Schadenersatzanspruch liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Am xx.xx.2010 um xx:xx:xx Uhr wurde von dem Internetanschluss, das in dem Abmahnschreiben vom xx.xx.2011 genannte Werk, im Rahmen einer sog. P2P-Tauschbörse angeboten.

Beweis:
- Ermittlungsprotokoll des Ermittlungsunternehmens, Anlage I
- landgerichtlicher Gestattungsbeschluss, Anlage II



Im Rahmen eines landgerichtlichen Auskunftsverfahrens hat der Internetserviceprovider, dem die Vergebe der IP-Adresse obliegt, beauskunftet, dass diese zum Erfassungszeitpunkt der Beklagtenpartei zugeordnet war.

Beweis:
- Ausdruck der Providerauskunft, Anlage III



Daraufhin wurde der Beklagtenpartei von der vorbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei, welche von der Rechteinhaberin mandatiert wurde, mit Schriftsatz vom xx.xx.2011 abgemahnt.

Beweis:
- Abmahnschreiben der vorbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei vom xx.xx.2011, Anlage IV (...)



Im Rahmen der Abmahnung wurde der Beklagtenpartei die Urheberrechtsverletzung dezidiert dargelegt. Weiter wurde die Beklagtenpartei unter anderem zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, sowie zur Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aufgefordert.

Beweis:
- wie zuvor


Darüber hinaus wurde die Beklagtenpartei aufgefordert, die Ersatzansprüche durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 250,00 EUR auszugleichen.

Aufgrund dessen, dass die Beklagtenpartei im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens als Halterin des Internet-Anschlusses identifiziert wurde, von dem an dem o.g. Zeitpunkt das o.g. urheberrechtlich geschützte Werk der Auftraggeberin der abmahnenden Kanzlei im Rahmen eines P2P-Netzwerkes angeboten wurde, hat diese gern. §§ 16, 19a, 97, 97a UrhG Schadenersatz zu leisten.

Die Haftungsprivilegierung des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Regelung wurde nach der Gesetzesbegründung und dem Wortlaut der Vorschrift geschaffen. um die Kosten für Bagatelldelikte zu begrenzen. Dies wurde im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen bei der Benutzung von Internet-Tauschbörsen durchweg auch von höchster Rechtsprechung verneint. Es erscheint auch nicht vertretbar, das Herunterladen eines aktuellen Werkes und das weitere weltweite Anbieten dieses Werks an einen unbegrenzten Nutzerkreis als Bagatelle vergleichbar mit den in der Gesetzesbegründung angegebenen Beispielen anzusehen.

Um antragsgemäße Entscheidung wird daher gebeten.

Angesichts des geringen Streitwertes wird bereits bei dieser Gelegenheit eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt.

Sollte das Gericht weiteren Sachvortrag für notwendig erachten, wird um richterlichen Hinweis gebeten. Für den Fall der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wird bereits bei dieser Gelegenheit die Verweisung an das insofern zuständige Gericht beantragt.

Abschriften in ausreichender Anzahl anbei. (...)







Das Risiko (Verlierfall)

für einen Betroffenen, hatte ich schon einmal - in etwa - aufgelistet.

250,- € als Klagewert für den Rest-SE (hier muss aber eine Täterschaft feststehen, Streitwert i.H,v. 250,- € = keine Berufung möglich)
123,- € eigener Anwalt
158,- € fremder Anwalt
105,- € Gerichtsverfahren
__________________________

Wenn man den Prozess verlöre, wären die Gesamtkosten bei ca. 636,- €.





Täterschaftsvermutung

tatsächliche Vermutung ist auszuschließen, wenn
a) der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war
oder
b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde


Sekundäre Darlegungslast des AI

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, dass er vorträgt,
a) ob andere Personen
und
b) gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und
c) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)









Muster Schreiben nach Widerspruch (außergerichtlich, ohne MB)


(...) Unser Zeichen: *******************

Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB


Sehr geehrte Frau *******************,

Ihren Widerspruch haben wir zur Kenntnis genommen und bedauern, dass Sie unseren Vergleichsvorschlag nicht angenommen haben und keine außergerichtliche Klärung unserer Ansprüche möglich ist.

Unsere Ansprüche belaufen sich wie folgt:

Hauptforderung - 250,00 EUR
aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit 5 818 Abs. 2 BGB
Außergerichtliche Kosten - 15,00 EUR
Verzugszinsen (5% über Basiszinssatz seit dem xx.xx.2011) - 74.01 EUR
______________________________________________________________________________________________________________
Gesamtforderung, 339,01 EUR
==================================



Die Zahlung wird hier eingehend erwartet. Ansonsten verweisen wir auf unser vorausgegangenes Schreiben

Hochachtungsvoll

CHMIEL CONSULTING (...)


VG Steffen

Sianfra
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Registriert: Dienstag 2. April 2013, 09:20

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3392 Beitrag von Sianfra » Dienstag 13. Februar 2018, 12:26

Moin zusammen,

vor einiger Zeit bekam ich auch letzteres Schreiben. Meine Frist ist schon einige Wochen abgelaufen.... Dann warte ich mal ab was da kommen mag.
Der Tee zieht schon mal.

NotGuilty
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3393 Beitrag von NotGuilty » Freitag 16. Februar 2018, 08:24

...nun kam der Antwortschein zurück - der Widerspruch wurde an die vollständige Adresse gesendet.

(CHMIEL CONSULTING
Inh. André Chmiel
Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken)

Chmiel Consulting ist also postalisch erreichbar...

NotGuilty
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3394 Beitrag von NotGuilty » Freitag 16. Februar 2018, 13:45

...oops - schon wieder ich?
Eben fingerte ich die "Danksagung" von Chmiel Consulting aus dem Kasten.
Sie bedanken sich für meinen Brief, bedauern aber meine destruktive Haltung zu der Angelegenheit.
Immerhin gaben sie mir die Chance, bis gestern die Zahlung nachzuholen. <>yy>><
Finde ich ja nett, aber meine Zeitmaschine ist gerade in der Wartung (Updates) 1ööüüää1

bis später, ich date euch weiter up (öhm - wenn's was gibt)... ;tö

Michael_R
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3395 Beitrag von Michael_R » Freitag 16. Februar 2018, 15:38

Hallo,

auch ich bekomme, seit gut 1 Woche Bettelbriefe des Herrn Chmiel aus Dienslaken, ich finde es toll, das er mir sogar auf 2 Antworten geschrieben, heute hatte ich seine, laut seinen Schreiben die letzte Antwort erhalten und er möchte ein Rechtsstreit nun anfangen, juhu, ich freue mich.
Zur Vorgeschischte: am 09.02.2018 bekam ich Post von Ihm, er möchte Geld, darauf hae ich Ihm höflich mitgeteilt, wofür und es liegt mir dazu nichts vor. Freundlicherweise und in seine Güte, bekam ich am 14.02.2018 Post von Ihm, mit einem RA Schreiben von Dez. 2010, prima dachte ich mir, da kann ich nicht bekommen haben, da ich seit 01.01.2010 unter der Adresse nicht mehr wohne, das teilte ich Ihm mit, ebenso das es wohl Verbindungen gibt zur Debcon, recht weite nach oben, die Prokuristin heist auch A...... Chmiel, dieses teile ich Ihm auch mit, da ich ja freundlcih bin und es beweisen konnte.
Heute dann seine Antwort dazu, es sind alles "Nebelgranten" von mir und alles Irrrelevant was ich Ihm mitteilte, soso....
Und auch das Profil, von Frau Chmiel ist bei XING Deaktiviert worden, es scheint doch so, das ich hier in Schwarze getroffen habe.
Sollte ich wider einen Bettelbrief oder sogar eine Klage bekommen, teile ich es euch hier mit.
Ich denke eher der Herr Chmiel benötigt Geld um seine vielen Unternehmen am Leben zuerhalten und der denkt, ich hab da ja jemand bei der Debcon und so komme ich an "Kunden" die mir das Finanzieren.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3396 Beitrag von Steffen » Freitag 16. Februar 2018, 22:49

Schreiben der CHMIEL CONSULTING - 02/2018: nach eingelegtem Widerspruch
Abgetretene Forderungen nach § 102 Satz 2 UrhG der
a) Debcon GmbH an die CHMIEL CONSULTING
b) Hitmix Musikagentur / Erich Öxler an die Debcon GmbH
Vergleichsvorschlag i.H.v. 182,60 EUR



22.45 Uhr


Betroffene, die auf einem Forderungsschreiben der Chmiel Consulting Widerspruch einlegten, erhielten dieser Tage ein Antwortschreiben.



Musterschreiben


(...)

.................................................................CHMIEL CONSULTING
.........................................................advice - rights - investments - support
__________________________________________________________________________________________________________________________________________


*********


CHMIEL CONSULTING, Stolze-Schrey-Str. 15, 46539 Dinslaken
Herr Max Mustermann
Musterweg 01
01234 Musterstadt



Datum: **.02.2018


Unser Zeichen: *********
Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB




Sehr geehrter *********,

in Reaktion auf Ihr Schreiben vom **.02.2018, hier am **.02.2018 eingegangen, bedauern wir, dass Sie unseren Vergleichsvorschlag nicht angenommen haben und folglich keine außergerichtliche Klärung unserer Ansprüche möglich ist.

Unsere Ansprüche werden im Rahmen der Täterschaftsvermutung weiter geltend gemacht.

Bislang haben Sie nicht ausreichend bestritten, das streitgegenständliche Werk über den Anschluss auf einer sog. Internettauschbörse illegal verbreitet zu haben. Diesbezüglich sind Sie im Rahmen der Ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast dazu angehalten, spätestens im gerichtlichen Verfahren konkret darzulegen, welcher Dritter aus welchen Gründen als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht komme.

Das bloße Bestreiten und / oder die Darlegung der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit weiterer Personen - die möglicher Weise ihre eigene Verantwortlichkeit auf Nachfrage abgestritten haben -reicht dabei in keiner Weise aus (AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2017, Az. 203 C 382/17).

Darüber hinaus bedürfe es im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch die Nennung der Namen der weiteren zugriffsberechtigten Personen.

"Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Anschussinhaber zu Vortrag dazu, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu gehört die Nennung von Namen [...]."

Da Sie diesen Anforderungen an der Vortragslast nicht nachgekommen sind, ist die Verantwortlichkeit auch tatsächlich zu vermuten.


Unsere Ansprüche belaufen sich wie folgt:


Hauptforderung.................................................................................EUR 250,00
aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB
Außergerichtliche Kosten.......................................................................EUR 5,00
Verzugszinsen (5% über Basiszinssatz seit dem **.**.2010)......... ..............................EUR 81,52
______________________________________________________________________________________

Gesamtforderung...............................................................................EUR 336,52
______________________________________________________________________________________


Sie haben noch bis zum **.02.2018 die Möglichkeit, den von uns angebotenen Vergleich durch Zahlung des Vergleichsbetrages i.H.v. 182,60 EUR anzunehmen.

Ansonsten verweisen wir auf unser vorausgegangenes Schreiben.



Hochachtungsvoll

CHMIEL CONSULTING (...)





Inhalt und mögliches Vorgehen


Die Chmiel Consulting stellt in diesen Schreiben fest, dass durch den eingelegten Widerspruch kei-ne außergerichtliche Einigung möglich ist. Folgerichtig wäre der nächste Schritt- jedenfalls aus meiner Sichtweise - eine gerichtliche Klärung der vermeintlichen abgetretenen Forderungen.

Im Weiteren geht die Chmiel Consulting auf die vermeintliche Berechtigung ihrer Forderungen ein, die auf einer Vermutung basiert. Sicherlich wird es auch - leider - in einem möglichen Prozess, um die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gehen. Da dieser Sachverhalt eine komplizierte Thematik ist, sollte im Klagefall auf jeden Fall nicht allein herumgewurschtelt werden, sondern ein Anwalt beauftragt werden.





Kernproblem: Die Dogmatik in der Verteidigung, gefordert durch den BGH


1) Täterschaftsvermutung

tatsächliche Vermutung ist auszuschließen, wenn
a) der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war
oder
b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde



2) Sekundäre Darlegungslast des AI

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, dass er vorträgt,
a) ob andere Personen
und
b) gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und
c) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)



Nur alleine zwei ausgewählte Beispiele der bundesweit teilweiseunterschiedlichen Anforderungen.



1) AG Bielefeld - Az. 42 C 224/17

(...) Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15). Auch in den beiden zeitlich nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 und,BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16) hält der Bundesgerichtshof an diesen Anforderungen, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich sind, fest. (...)




2) Anforderungen des Berufungsgericht Köln: Ehemann gegenüber Ehefrau (und umgekehrt)

Vortrag auf die Internetnutzung der Ehefrau, zu
a) Kenntnissen,
b) Fähigkeiten,
c) Nutzerverhalten

Pflicht des beklagten Ehemann
a) seine Ehefrau zu befragen, ob
aa) sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat
ab) Filesharing-Software auf den von ihr genutzten, internetfähige Geräten installiert war und
ac) das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu den Tatzeiten angeboten hatte
b) Angaben, ob er überhaupt insoweit seine Ehepartner befragt hat
c) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen
Sonstige Umstände der Anschlussnutzung
a) ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seiner Ehefrau und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren,
b) wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des Computer seine Ehefrau, von den Eheleuten genutzt wurden.
c) ob die Ehefrau den Rechner des Beklagten mit nutzt (wie: vollständig / teilweise)
Die internetfähigen Geräte, die der Beklagte selbst nutzt, hat er nach Zugang der Abmahnung darauf zu untersuchen, ob auf diesen Geräten Filesharing-Software bzw. streitgegenständliche Werk installiert gewesen waren

Warum? Im Zusammenleben unter Ehegatten dürften grundlegende Tatsachen bekannt sein:
a) eine besondere Gewandtheit des Ehegatten im Hinblick auf Computer-und Programmierkenntnisse
b) oder auch das Gegenteil, nur rudimentäre Kenntnisse

Ergebnis:
a) Wer nur mit Hilfe oder auf Grundlage der technischen Voreinstellungen eines anderen das Internet nutzt bzw. nutzen kann, kommt gegebenenfalls als (Allein-) Täter - nicht - in Betracht




Diese zwei Beispiele zeigen, dass man mit theoretischem Zugriff / theoretischer Täterschaft; der Nichtnennung der Mitnutzer bzw. fehlenden oder widersprüchlichen Sachvortrag zur konkreten Nutzung nicht weiter kommt. Irgendwelche Spekulationen um Adressen oder gleichlautenden Personen, dieses kann jeder im möglichen Klageverfahren klären, diese sind zum status quo kontraproduktiv.

In meinen Augen lächerlich, dass man 2018 vermeintliche Restschadensersatzansprüche aus dem Jahr 2010 geltend machen will, im aktuellen Schreiben dann 2 Tage zur Bezahlung eines möglichen angenommenen (neuen) Vergleich als Frist stellt. Wie man jetzt auf die 182,60 EUR kommt, keine Ahnung, aber sicherlich für den einen oder anderen verlockend. Ich persönlich denke aber, wer seit 2010 standhaft bleibt, der sollte es auch weiterhin bleiben und nicht zahlen.



VG Steffen

Michael_R
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3397 Beitrag von Michael_R » Samstag 17. Februar 2018, 07:09

Hallo Steffen,

der Witz dabei ist, so bei mir, das ich dieses Vorgelegte Anwaltsschreiben mit der Abmahnung, nicht kannte und auch nicht erhalten hatte.
Kentniss habe ich erst im Jahr 2018 erhalten, nachdem ich hier eine Kopie von Chmiel bekommen hatte, seitens Debcon, gab es 2 Schreiben, wo ich Wiedersprochen hatte und um Nachweise gebeten (Gefordert) hatte, jedoch ist von dort nie was gekommen.
Zu der Person, Prokuristin von Debcon, war schon bei der Chmiel Consulting angestellt und auch Assistentin der GF der Debcon, zu der Zeit, wo der Chmiel GF war....... und auch zu der Zeit des Gemeinsamen Freundes S.Wulf......
Hier liegt der Verdacht nahe, was auch ein befreundeter Jurist meint, das hier angebliche Forderungen "unter der Hand" abgegeben wurde, da die Debcon keine Haltbaren Beweise hat, versucht man es nun über die Chmiel Consulting.
Herr Chmiel hat ja lange Jahre Erfahrungen in dem "Finanzsektor"

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3398 Beitrag von Steffen » Samstag 17. Februar 2018, 08:14

:al


In einem möglichen Verfahren - wenn es denn auch tatsächlich kommt - muss der Kläger, hier die Chmiel Consulting, sowieso die Aktivlegitimation substantiiert nachweisen.

Aktivlegitimation
Zu gut deutsch, besitzt der Kläger überhaupt die Rechte und Befugnis die Forderungen einzuklagen.

Und diese Aktivlegitimation geht vor einer Täterschaftsvermutung. Das bedeutet, und hier zählen nur Beweise, ansonst kann man dieses (Anwalt) mit Nichtwissen bestreiten,

a) welche Rechte hatte z.B. Hitmix Musikagentur / Erich Öxler an dem Lied
aa) Vertrag Abtretung an Baek Law
oder
ab) Vertrag Abtretung an Debcon
b) (von vielen vergessen und damals stark angezweifelt) Vertrag Kauf und Abtretung durch Baek Law - wo Baek Law der ursprüngliche Abmahner war!
aa) interessant hier die genaue Abfassung
c) Vertrag Kauf und Abtretung durch Debcon
aa) interessant hier die genaue Abfassung
d) Vertrag Kauf durch Chmiel
aa) interessant hier die genaue Abfassung

Ergo, wurde nur die (Geld-) Forderung gekauft, oder die Forderung i.V.m. dem Nutzungs- / Verwertungsrecht an dem Werk? Denn nur der Urheber / Inhaber des Rechts ist aktivlegitimiert. Punkt.

Und dann liebe Freunde der Sonne, kann man auch noch die Beweiskette anzweifeln bzw. bestreiten. Ich bin gespannt ob Chmiel Geld für ein Gerichts-Gutachten lockermacht. Ich denke wohl eher nicht.

Und jetzt käme jetzt erst die Erschütterung der Täterschaftsvermutung und sekundäre Darlegungslast (nur mit Anwalt!).


Man sollte irgendwelche Spekulationen außen vor lassen und erst einmal abwarten, was nach dem widersprochenen Mahnbescheid passiert. Hier kann sich jeder Antragsgegner dann bei der Geschäftsstelle des Mahngerichtes über den Verfahrensstand telefonisch informieren (Einzahlung weiteren Gebühren, Abgabe an das Streitgericht). Es wird sich dann zeigen ob "Papiertiger" oder "Weißer Tiger von Dinslaken".


VG Steffen



Schreiben Chmiel - Widerspruch, abwarten / Mahnbescheid Chmiel - Widerspruch, abwarten / Klage Chmiel - Anwalt, aktiv verteidigen!




Beispiel (Rechtekette):

Bild

Thommy07
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3399 Beitrag von Thommy07 » Sonntag 18. Februar 2018, 10:20

Hallo @all,

habe auch ein nettes Schreiben der Debcon erhalten, die wohl meint, Ansprüche aus 2012 gelten machen zu müssen. Dazu verweisen sie salbungsvoll auf das BGH Urteil vom 12.05.2016 zum Thema 10 jährige Verjährungszeit. Fein säuberlich sind Lizensschaden, Zinsen und Inkassovergütung aufgeführt und es wird mir "versichert", das man nach Fristablauf die Forderung gerichtlich durchsetzen wird. Man sei "vollumfänglich" beauftragt dazu. Wie dem auch sei, ich werde den Widerspruch senden und dann warten was passiert. Bei dem ursprünglich abmahnenden Anwalt habe ich von meiner Seite her einen Anwalt beauftragt. Dies muss ich jetzt sicher erst mal nicht machen. Oder muss ich diesen wieder, da gleiche Sache, nochmals beauftragen?

Gruß Thommy

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3400 Beitrag von Steffen » Sonntag 18. Februar 2018, 10:38

Hallo @Thommy07,

wichtig ist, mit welchen Auftrag Du den Anwalt damals beauftragst hast. Dieses steht im Mandantenvertrag. Wenn es um die Abwehr der Ansprüche des Inkassos gehen würde, ist natürlich auch der Widerspruch aktuell inbegriffen. Vorsichtshalber aber vorher nachfragen, ich weiß auch nicht mit welchen Auftrag Du den Anwalt damals beauftragt hast. Widerspruch Außergerichtlich / bei gerichtlichen MB könntest Du aber notfalls ohne Anwalt. Käme es zu einer Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) wird sowieso neu beauftragt, denn in der Regle ist gerichtlich nicht mit beinhaltet.

VG Steffen

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