Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Steffen
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CHMIEL CONSULTING ( vormals Debcon GmbH)

#3361 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Oktober 2017, 10:07

Schreiben der CHMIEL CONSULTING - 09/2017
Abgetretene Forderungen nach § 102 Satz 2 UrhG der
a) Debcon GmbH an die CHMIEL CONSULTING
b) Hitmix Musikagentur / Erich Öxler an die Debcon GmbH
Vergleichsvorschlag i.H.v. 250,00 EUR




15:50 Uhr






Musterschreiben



(...) CHMIEL CONSULTING
advice - rights - investments - support



CHMIEL CONSULTING
Inh. André Chmiel
Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken

Telefax: 02064-4756181
Internet: www.chmiel-consutling.de



Max Mustermann
Musterstraße 03
01234 Musterstadt


Datum: 25.09.2017


Unser Zeichen: D*****
Unsere Forderung: 335,24 EUR
vormals Debcon GmbH, Hitmix Musikagentur - Erich Öxler

Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB



Sehr geehrter Herr Max Mustermann,

mit diesem Schreiben informieren wir Sie darüber, dass die Debcon GmbH, die von der HITMIX Musikagentur, Erich Öxler abgetretenen und gegen Sie bestehenden Ansprüche auf Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB (Verjährungsfrist 10 Jahre) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 07.07.2017 an uns verkauft und abgetreten hat. Einfachheitshalber haben wir das Aktenzeichen übernommen. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung kann nur noch an uns erfolgen. Die vorgenannten berechtigten Ansprüche aus der Urheberrechtsverletzung (vormals Aktenzeichen ** ***/** **) belaufen sich auf 250,00 EUR zzgl. Verzugszinsen.

Im Rahmen dieser Informationspflicht über den Forderungsübergang, aber auch zur allg. Anschriftenprüfung haben Sie Gelegenheit, die gegen Sie bestehenden Ansprüche durch Vergleichszahlung i.H.v. 250,00 EUR bis zum **.10.2017 hier eingehend zu erledigen. Andernfalls werden wir ohne weitere Vorankündigung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und den gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Die - mit dieser - aber auch weiteren Maßnahmen verbundenen Kosten (Gerichts- u. Rechtsanwaltskosten), haben Sie uns aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in volle Höhe zu erstatten. Auf diesen Umstand weisen wir hiermit hin.


Hochachtungsvoll


[Unterschrift]

CHMIEL CONSULTING (...)







Inhalt


Die Chmiel Consulting macht in diesen Schreiben Forderungen betreff vermeintlicher Ansprüche eines Lizenzschaden, der gem. § 102 Satz 2 UrhG innerhalb 10 Jahren verjährt, geltend. Gegenstand sind angebliche Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken, die sich vor allem auf Chartcontainern / Samplern befinden. Dabei wurden Ansprüche abgetreten von der Hitmix Musikagentur - Erich Öxler an die Debcon GmbH; Debcon hat wiederum diese an die Chmiel Consulting abgetreten (verkauft).

Im Weiteren wird eine Vergleichszahlung i.H.v. 250,00 EUR vorgeschlagen. Sollte man diese Zahlung nicht wahrnehmen, würde ohne weitere Vorankündigung ein Mahnbescheid beantragt.








Welche Reaktion?


Nachdem die Debcon GmbH vergeblich versuchte, auch unter Androhung von einem gerichtlichen Mahnverfahren, diese Forderungen geltend zu machen, versucht sich aktuell die Chmiel Consulting. Natürlich verjähren Ansprüche auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen eines bestimmten Werkes innerhalb 10 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"). Dieses setzt aber eine Täterschaft voraus, die ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraussetzt. UND diese Beweislast liegt beim Kläger! Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geht dabei von keiner Täterschaftsvermutung aus, wenn der Anschluss unzureichend gesichert war, oder dieser bewusst anderen Personen zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde und als mögliche Täter infrage kommen können.

Handeln Sie nicht vorschnell. Ebenso wenig ist es ratsam, Informationen über einen potenziellen Verursacher etc. mitzuteilen. Sollten Sie sich nicht im Klaren sein, müssen Sie einen Anwalt konsultieren. Ansonsten sollte man dieses Schreiben abheften, nicht zahlen und einmal widersprechen.








Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Beachte:
a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte. Die Chmiel Consulting ist ein neuer Gläubiger (und kein eingetragener Gesellschafter mehr von Debcon)
b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es eben!





Hinweis:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs, genauso wenig zu den Versandoptionen. Wer Einschreiben mit Rückschein wählt, dass ist Sache des Geldbeutels, deswegen wird der Inhalt nicht bedeutender.








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


.............................................................Steffen Heintsch für AW3P


.............................................................Bild


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.............................................................Bild

MaxMuster
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3362 Beitrag von MaxMuster » Sonntag 15. Oktober 2017, 08:52

Auch bei uns ist das Schreiben eingetroffen, gleicher Inhalt.

Nö ich nicht

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Steffen
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Mahnbescheid Chmiel Consulting

#3363 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Dezember 2017, 12:35

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München):
Chmiel Consulting Inkasso Schreiben



12:30 Uhr


Aktuell kursieren wieder zahlreiche Inkasso Schreiben der Chmiel Consulting aus Dinslaken, die an Verbraucher gerichtet sind, über deren Internetanschluss es angeblich zu Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen gekommen sein soll.



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Bild

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Chmiel Consulting ist nach eigenen Angaben selber Inhaberin von vielen Tausend urheberrechtlichen Lizenzrechten. Auf der in fehlerhaftem Deutsch geschriebenen Webseite von Chmiel heißt es:

(...) Wir kaufen fiktiven Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB und / oder titulierten Forderungen gegen Dritte. (...)


Auch inhaltlich hapert es bei diesem Text, denn eigentlich meint Chmiel damit wohl, dass man sich Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen hat abtreten lassen. Darauf deuten auch Mitteilungen der Debcon GmbH hin, die nach eigenen Angaben Chmiel Forderungen im Wert von 1.15 Millionen Euro verkauft haben soll.

Der Kollege Loebisch aus Passau weist darauf hin, dass André Chmiel als Inhaber von Chmiel Consulting wohl ein heute ausgeschiedener Gesellschafter von Debcon gewesen sein könnte. Teilweise wurde die Chmiel Consulting zuvor von der Kanzlei Jur-Law und hier von Rechtsanwalt Sebastian Wulf mit dem Inkasso hatte vertreten lassen. Doch das Inkasso von derart alten Forderungen ist ein mühsames Geschäft. Denn auch Rechtsanwalt Sebastian Wulf hat den Inkasso Schreiben nach unserer Kenntnis nie Klagen vor Gericht folgen lassen. Und aus heutiger Sicht ist das gerichtliche Einklagen von Forderungen aus Filesharing Fällen die einzige realistische Möglichkeit die Forderung effektiv durchzusetzen.

Das aber beherrschen nur wenige Abmahnkanzleien, die über das entsprechende Know-how und vor allem über viele Anwälte verfügen, die man damit beschäftigen muss. Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München oder auch von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR aus Hamburg muss man ernst nehmen, denn die Büros klagen effektiv. Früher hatten auch Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg sehr effektiv und professionell geklagt.

Chmiel Consulting hat nach hiesiger Kenntnis noch nie nennenswert geklagt oder klagen lassen, reiht sich also in die große Fraktion der "Abmahnpapiertiger" ein. Man musste sie also in der Vergangenheit nicht ernst nehmen. Doch jetzt behauptet das Büro man habe Mahnbescheide beantragt und das gerichtliche Verfahren eingeleitet. Doch stimmt diese Behauptung? Und wenn nein, was wäre die rechtliche Konsequenz?

Unter der Überschrift "Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 S. 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB" informiert Chmiel Consulting den Adressaten, dass dieser immer noch nicht bezahlt habe und dass die Ansprüche gegen ihn erst 2020 verjähren. In der Tat hatte der BGH in der Entscheidung - I ZR 48/15 - "Everytime we touch" leider geurteilt, dass die Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen in der Tauschbörse erst nach 10 Jahren verjähren.

Vom angeschriebenen Verbraucher werden von Chmiel Consulting in hier vorliegenden Schreiben als Hauptforderung 250,00 EUR verlangt, meist Verzugszins von 89,62 EUR, Mahnkosten und interessanterweise auch Gerichtskosten 32,00 EUR, in Summe 399,12 EUR.

Was aber weit interessanter ist: Chmiel Consulting behauptet im Schreiben fett und unterstrichen, dass man Mahnbescheide beantragt habe:

(...) Im Rahmen der weiteren und bereits avisierten Bearbeitung haben wir heute das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und den gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. (...)


Weiter unten heißt es ergänzend: "Sollten Sie wider Erwarten keine Zahlung leisten und dem Mahnbescheid widersprechen, so wird das streitige Verfahren eingeleitet. Die dann entstehenden weitergehenden erheblichen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls zu erstatten."

Als (mutmaßlichem) Forderungsinhaber stünde es Chmiel Consulting selbstredend frei, tatsächlich Mahnbescheide bei Nichtzahlung zu beantragen, und im Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid auch die Beitreibung der Forderung im streitigen Zivilverfahren zu betreiben. Auch seriöse Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer Rechtsanwälte agieren so. Strafbar relevant wäre es aber, Verbraucher zu täuschen mit der falschen Behauptung, es sei schon Mahnbescheid beantragt worden. Die Art und die Struktur der Chmiel Schreiben wecken insofern einen üblen Verdacht, der aber nur durch Hilfe aus dem Forum konkretisiert werden könnte.

Wir vermuten im Moment aufgrund des bisherigen Vorgehens von Chmiel, seinem alten Inkasso Anwalt Sebastian Wulf und dem der Debcon GmbH, dass Chmiel Consulting wohl einfach nur behauptet, einen Mahnbescheid beantragt zu haben um darüber den Empfänger des Schreibens zu täuschen, ihm Angst zu machen und ich so zur Zahlung zu bewegen. Sollte sich im jeweils individuellen Fall herausstellen, dass Chmiel Consulting entgegen seiner Behauptung tatsächlich gar keinen Mahnbescheid beantragt hat, könnte dies eine "Täuschung über Tatsachen" sein, die nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar ist. Da man davon darf, dass diese Chmiel Briefe massenhaft, also im gewerblichen Stil versendet werden, könnte sich sogar eine Strafbarkeit nach § 263 Abs. 3 StGB ein schwerer Fall des Betruges mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten herausstellen.



Wir bitten insofern betroffene Verbraucher, im Forum der Initiative AW3P (gerne auch per E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de) mitzuteilen, einmal, ob sie so ein Musterschreiben (siehe unten) erhielten, andermal tatsächlich Mahnbescheide - wie von Chmiel angekündigt - erhalten haben oder nicht (ca. 6 - 8 Wochen). Chmiel behauptet ja auch jeweils individuell man habe "heute das gerichtliche Verfahren eingeleitet". Diese Tatsachenbehauptung lässt sich also sehr einfach überprüfen. Stimmt sie nicht, so stünde betrügerisches Handeln im Raum.



Abschließen unsere Empfehlung:

Auf die Schreiben hin sollte natürlich nicht bezahlt werden.





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Dr. Bernhard Knies
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
www.new-media-law.net


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~










Musterschreiben:



(...) CHMIEL CONSULTING
advice - rights - investments - support




CHMIEL CONSULTING
Inh. André Chmiel
Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken

Telefax: 02064-4756181
E-Mail: kontakt@chmiel-consutling.de
Internet: www.chmiel-consutling.de



Max Mustermann
Musterstraße 03
01234 Musterstadt


Datum: **.11.2017


Unser Zeichen: D*****
Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB


Sehr geehrter Herr Mustermann,

wir haben heute festgestellt, dass Sie auf unsere vorausgegangenen Schreiben, auch und gerade auf unser Vergleichsangebot, nicht durch Zahlung reagiert haben. Die Ansprüche verjähren erst Ende 2020.


Im Rahmen der weiteren und bereits avisierten Bearbeitung haben wir heute das gerichtliche Verfahren eingeleitet und den Mahnbescheid beantragt.


Unsere Ansprüche belaufen sich auf aktuell:

250,00 EUR - Hauptforderung aus abgetretenem Recht aus
ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 UrhG in
Verbindung mit § 818 Abs.2 BGB
89,62 EUR - Verzugszinsen (5 % über den Basiszinssatz
seit dem **/**/2010)
25,00 EUR - Mahnkosten
2,50 EUR - Vordruck / Porto
32,00 EUR - Gerichtskosten
_________________________________________________________

399,12 EUR - Gesamtforderung

=========================================================


Die Zahlung wird unverzüglich erwartet. Die Forderungsaufstellung entnehmen Sie bitte dem Mahnbescheid.

Sollten Sie wider Erwarten keine Zahlung leisten und dem Anspruch aus dem Mahnbescheid widersprechen, so wird das streitige Verfahren eingeleitet. Die dann entstehenden weitergehenden erheblichen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls zu erstatten.



Hochachtungsvoll


[Unterschrift]

CHMIEL CONSULTING (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Chmiel Consulting Inkasso Schreiben,
Chmiel Consulting,
Schreiben Chmiel Consulting,
Dr. Bernhard Knies,
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies,
André Chmiel,
André Chmiel - Dinslaken,
Chmiel Consulting beantragt Mahnbescheid,
Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3364 Beitrag von Sianfra » Sonntag 14. Januar 2018, 21:29

Ein Jahr lang hatte ich Ruhe,bis gestern,seit 2008 begleite ich diverse Abmahner mit ihren Liebesbriefen,Kontoausügen,und Elfmeterschießen
Liebe Chmiel Consulting, ich werde auch jetzt nicht zahlen.
Nö ich nicht

wolli70
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3365 Beitrag von wolli70 » Samstag 20. Januar 2018, 14:50

Hallo Steffen ,
so heute ist der Gerichtliche Mahnbescheid angekommen, wenn ich Widerspruch einlegen will Kreuz unter 2 Ich widerspreche dem Anspruch insgesammt.Reicht es wenn ich nur der Widerspruch zurück sende oder muß ich auch den Mahnbescheid zurück senden ????

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3366 Beitrag von Steffen » Samstag 20. Januar 2018, 18:19

Hallo @wolli70,

wenn man den MB (insgesamt) widersprechen möchte, dann liest man als erstes die Ausfüllhinweise durch, die dem MB beigelegt sind. Zeile 1 Datum des WiSpr. eintragen; Kreuz bei 2; Zeile 12 links Anschrift / rechts eigenhändige Unterschrift.

Es wird nur der eigenhändig unterschriebene (nicht gescannt oder kopiert etc.) Widerspruch an das Mahngericht versendet, welches den Mahnbescheid erlassen hat. Der MB bleibt bei dir. Wo möglich im Doppelversand (Fax / E-Mail) + eine Zeugen (+ 18) hinzuziehen, der den Vorgang notfalls beeiden kann.


Sag mal bitte Bescheid, wie es ausgeht.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3367 Beitrag von wolli70 » Samstag 20. Januar 2018, 19:37

Alles klar mach ich

Mea culpa
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3368 Beitrag von Mea culpa » Freitag 26. Januar 2018, 16:16

Debcon versickt wieder nette Briefe. Ich denke, die sind erstmal nur an Betroffene mit Anwalt oder anderem Rechtsbeistand per Fax versandt worden
Anstatt 250,00 jetzt 195,00 Euro. Aber nur wenn bis zum 05.02.18 gezahlt wird. Neu ist der Satz:

Sollte wider Erwarten Ihre Mandantschaft nicht selbst die Rechtsgutverletzung begangen haben, so bitten wir im Rahmen einer schnellen und kostengünstigen Abwicklung um entsprechende Mitteilung. Sollte die Mitteilung erst in einem strittigen Verfahren erfolgen. so weisen wir darauf hin, dass sämtliche - immer weiter steigenden - Kosten von dem sodann im Verfahren ermittelten Täter zu erstatten sein werden.

Veilleicht stellt sich in einem Verfahren aber auch heraus, dass der ganzen übernommen Forderungen aus dem Pornodreck von Urman gar nichts mehr wert ist. Wer kann das wissen?
Am Arsch vorbei, ist auch ein Weg!

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3369 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Januar 2018, 23:29

Kannst Du mir einmal so ein Schreiben zusenden (PDF, Scan, Cam)?

Danke - VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3370 Beitrag von worker03 » Samstag 27. Januar 2018, 17:35

Also habe heute auch das Schreiben bekommen. Habe schon per Mail wiedersprochen, worauf ich eine Stunde später die Antwort erhalten habe das mein Wiederspruch unbegründet sei.
Langsam gehen dir mir auf den ......
Mein angebliches vergehen soll vom Oktober 2010 sein.Bis heute wurde mir noch nicht mitgeteilt welches Urheberrecht ich verletzt haben soll.
Abheften und gut isst.

,j.j-. ,j.j-.

Mea culpa
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3371 Beitrag von Mea culpa » Samstag 27. Januar 2018, 17:55

@ Steffen. PN ist raus.
Am Arsch vorbei, ist auch ein Weg!

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#3372 Beitrag von Steffen » Samstag 27. Januar 2018, 19:19

Musterschreiben:


........................................................................Bild





worker03 hat geschrieben:Also habe heute auch das Schreiben bekommen. Habe schon per Mail widersprochen, worauf ich eine Stunde später die Antwort erhalten habe das mein Widerspruch unbegründet sei.
Langsam gehen dir mir auf den ......
Mein angebliches Vergehen soll vom Oktober 2010 sein. Bis heute wurde mir noch nicht mitgeteilt welches Urheberrecht ich verletzt haben soll. Abheften und gut ist.
Wenn geprüft wurde, ob die Forderungen zu recht bestehen und man stellt fest, dass diese nicht berechtigt sind, hat jeder Angeschriebene das Recht zu widersprechen und diese vermeintlichen Forderungen zurückzuweisen. Außergerichtlich ist auch kein Abgemahnter verpflichtet, dem Abmahner (dito Inkasso) zu antworten, außer er kennt namentlich den Täter.

Im Gegenzug kann das Inkasso doch diesen ominösen Restschadensersatz jederzeit gerichtlich geltend machen und nicht jahrelang um die Bezahlung bitten.

250,- € als Klagewert für den Rest-SE (hier muss aber eine Täterschaft feststehen)
123,- € eigener Anwalt
158,- € fremder Anwalt
105,- € Gerichtsverfahren
__________________________

Wenn man den Prozess verlöre, wären die Gesamtkosten bei ca. 636,- €. Ich persönlich stelle mir so ein Verfahren auch nicht ganz so einfach vor.


Und wer wegen so ein Schreiben die Nerven verliert, warum? Die können eben 10 Jahre lang nerven. Hier informieren. Abheften und gut.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3373 Beitrag von Topkom » Donnerstag 1. Februar 2018, 17:00

Habe heute auch den Brief von Chmiel Consulting bekommen. @Steffen - du schreibst Doppelversand - gehrt da auch Fax und Einwurf Einschreiben?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3374 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Februar 2018, 19:27

Fax und Einwurf Einschreiben?
Natürlich. Viele Betroffen haben meistens kein Fax-Gerät.

VG Steffen

Topkom
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3375 Beitrag von Topkom » Samstag 3. Februar 2018, 18:12

Reaktion von Chmiel Consulting - Die Anssprüche werden im Rahmen der Täterschaftsvermutung weiter geltend gemacht.
Sollten wieder Erwarten nicht sie selbst, sondern ein Dritter die Rechtsgutverletzung begangen haben, so sind sie verpflichtet,
welche Kenntnisse sie über der Rechtsgutverletzung vom - Datum - um - Uhrzeit - gewonnen haben. Das pauschale Bestreiten
wird den an der Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Es bleibt die Täterschafts-
vermutung
Die Mitteilung oder Zahlung wird nunmehr unverzüglich, längstens bis zum - Datum . erwartet.
Ansonsten verweisen wir auf unser vorausgegangenes Schreiben.
Hochachtungsvoll
- Unterschrift -
Chmiel Consulting

Thatcher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3376 Beitrag von Thatcher » Sonntag 4. Februar 2018, 10:34

Ja, alles blablablubb. Sollen sie halt klagen. Du bist außergerichtlich zu gar nichts verpflichtet.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3377 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Februar 2018, 11:14

Hallo @Topkom, @All,

Chmiel macht abgetretene Forderungen (HITMIX Musikagentur Erich Öxler - Debcon - Chmiel) aus vermeintlichen Rest-Schadensersatzanspruch mittels Inkasso geltend.


Der BGH sagt (vgl. "Loud"-Entscheidung),

a) Beweislast Chmiel im Verfahren

(...) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagten für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind (...)


b) Täterschaftsvermutung des AI

(...) Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (...)

(...) Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (...)


c) sekundäre Darlegungslast des AI

(...) In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. (...)

(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)



Aber, zum status quo, gab es eine Abmahnung, deren vorgerichtlichen Abmahnkosten schon verjährten. Jetzt geht es um die Berechtigung der Forderungen
a) lückenloser Nachweis der Rechtekette (Aktivlegitimation)
b) Ermittlung der IP-Adresse (notfalls Gutachten)
c) Nachweis, dass der AI der Täter sei

Wenn, wie in den meisten Fällen, der AI kein Täter ist (z.B. Ehepartner, volljährige Mitnutzer, unzureichend gesicherter Internetzugang), kennt er diesen aufgrund seiner Nachforschungen auch nicht, besteht keine Pflicht irgend jemand außergerichtlich etwas mitzuteilen oder ihm die nötigen Informationen zu verschaffen.

Ganz einfach: Kein Täter - keine Kohle!

Chmiel soll erst einmal einen MB beantragen, dem wird insgesamt und fristgemäß widersprochen, dann muss er seine Ansprüche begründen (mit welchen RA auch immer) und das Verfahren gewinnen. Wenn ein Betroffener nicht allein herumwurschtelt, sondern einen erfahren Anwalt beauftragt, dann werden wir sehen, was hinter den Beweisen und Forderungen von Chmiel tasächlich steckt, oder nicht. Punkt.

Das Risiko (Verlierfall) für einen Betroffenen, hatte ich schon - in etwa - aufgelistet.

250,- € als Klagewert für den Rest-SE (hier muss aber eine Täterschaft feststehen)
123,- € eigener Anwalt
158,- € fremder Anwalt
105,- € Gerichtsverfahren
__________________________

Wenn man den Prozess verlöre, wären die Gesamtkosten bei ca. 636,- €.


Soll er klagen und auch erst einmal gewinnen. Ich persönlich kenne noch keine gewonnenen Verfahren. Und Chmiel macht dieses Inkasso nicht seit letztes Jahr, sondern schon länger. Einfach mal googlen. Macht Euch nicht verrückt, oder zahlt.

VG Steffen

s-pisch
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3378 Beitrag von s-pisch » Montag 5. Februar 2018, 11:09

Moin moin,
ich habe am Samstag auch dies Schreiben von Chmiel Consulting bekommen mit einer der Forderung von 195,-€. (HITMIX Öxler; DEBCON usw.)
Werde dem natürlich widersprechen! (wie jedesmal)
Ich danke Steffen und dem Team für die sehr gute Hilfe und dem Beistand hier im Forum in den letzten Jahren.
Gruß
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!

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Streber24
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3379 Beitrag von Streber24 » Dienstag 6. Februar 2018, 17:55

Bei mir kam, über meinen Anwalt, mal wieder ein Debcon-Original-Schreiben an .-:; 2-4-3-n

Naja, es bleibt dabei: lochen, abheften und gut! Nö ich nicht
Grüße

streber24

blues59
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3380 Beitrag von blues59 » Mittwoch 7. Februar 2018, 11:18

Hallo,
ich habe 5 Abmahnungen bekommen( vor 8 Jahren ), keiner rührt sich mehr, ausser Debcon (Chmiel Consulting ). Werde wie immer lochen und abheften.
Ich wollte mich auf diesem Wege beim Forum bedanken!
LG

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