Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

Antworten
Nachricht
Autor
trester
Beiträge: 37
Registriert: Dienstag 10. Mai 2011, 19:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1901 Beitrag von trester » Mittwoch 6. August 2014, 10:30

Sumselbrumm hat geschrieben:Genau dieses Schreiben mit den Vergleichsangeboten hatte ich gestern im Briefkasten. Muss ich nun nochmal Widerspruch einlegen ??

Danke Mike
..wenn es das das 1. Schreiben von Debcon zu diesem Fall ist (war so bei mir, vorher nur Bettelbriefe von U+C bekommen) auf jeden Fall der Forderung wiedersprechen.

Zum Allgemeinen

Es scheint als ob Debcon mit den Schreiben "Drei Köstlichkeiten" ziemlich viele Sachverhalte abdecken möchte. Unter den Gläubiger taucht neben bekannten Größen der Filmindustrie auch die Fa Debcon auf. Es ist dann zu lesen (im Betreff) "Gläubigerin: Debcon GmbH" und weiter unten im Text "Nach Rücksprache mit und Genehmigung durch unsere Auftraggeberin empfehlen wir Ihnen ..."

Spricht das für Vereinsamung, wenn Debcon GmbH jetzt mit sich selbst "Rücksprache" hält, oder liegt hier eine Täuschungshandlung vor indem Debcon "verschleiert" das es eigene Forderungen "eintreiben" will?

Wäre es eine Gute Idee mal eine kleine Tabelle zu "basteln" bei welchen Firmen Debcon im Auftrag "eintreibt" und bei wechen Firmen die Forderungen "aufgekauft" wurden.

Grüße Trester

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1902 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. August 2014, 15:31

[quoteemWerniman]Wie ist das eigentlich mit der Kostenminderungspflicht in solchen Angelegenheiten?
Soweit ich das erlesen konnte, gibt es Urteile, wonach Inkassokosten nicht gezahlt
werden müssen, wenn das Inkassobüro erfolglos war, und dann ein Anwalt eingeschaltet
wird. Aber im Fall U+C-->Debcon ist es ja genau umgekehrt. Gibt‘s hier ebenfalls
eine Kostenminderungspflicht? Oder würde die generell nicht greifen, da die Forderung
scheinbar komplett aufgekauft wurde?[/quoteem]

BGH, Beschluss vom 20.10.005, Az. VII ZB 53/05 - “Erstattungsfähig entweder Inkasso-
oder Rechtsanwaltskosten“:

Wenn ein Gläubiger ein Inkasso mit der Durchführung eines Mahnverfahrens beauftragt
und es durch Widerspruch oder Einspruch zu einem streitigen Verfahren kommt, kann der
Gläubiger nicht die Kosten für den Rechtsbeistand durch das Inkassobüro UND die Kosten
für das streitige Verfahren verlangen. Der Gläubiger muss die Inkassokosten selber tragen.

Ansonsten kann bei Bevollmächtigung der RI außergerichtlich beauftragen wem er will und
wechseln, wie oft er will.



[quoteemtrester]Spricht das für Vereinsamung, wenn Debcon GmbH jetzt mit sich selbst "Rücksprache" hält,
oder liegt hier eine Täuschungshandlung vor indem Debcon "verschleiert" das es eigene
Forderungen "eintreiben" will?[/quoteem]

Dann muss man genau klären, ob die Forderungen abgetreten (gekauft) wurden, oder man im
Auftrag (Bevollmächtigung) handelt.

Das bedeutet, man verlangt mit Widerspruch, oder separat, den Nachweis einer Bevollmächtigung
bzw. einer Abtretung. Dieses ist für jeden Betroffenen schon wichtig, um zu wissen, wer denn
letztlich die Rechte oder Forderungen tatsächlich innehat. Sollte hier kein Nachweis erfolgen,
gibt es ja noch das Beschwerderecht beim OLG Hamm oder beim Bundesverbandes Deutscher
Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU).


..............



Irgendwie scheint sowieso dies Jahr bei Debcon ein Jahr der Rotation zu sein. Nur eine Info
am Rande.


  • HRB 12601 Amtsgericht Gelsenkirchen
    11.06.2014 - Neueintrag:
    • DebCon Debitorenmanagement und Consulting GmbH
      Sitzverlegung von Witten (bisher Amtsgericht Bochum HRB 11990) nach Bottrop
      Geschäftsführer: Chmiel, Andre, Wienefoet, Guido
  • HRB 12601 Amtsgericht Gelsenkirchen
    29.07.2014 - Veränderung:
    • DebCon Debitorenmanagement und Consulting GmbH Zweigniederlassung Witten
  • Impressum der Webseite:
    • Debcon GmbH
      Geschäftsführer: Matthias Becker, Vanessa Wagener
  • Aktuelle Schriftsätzen:
    • Geschäftsführer: Matthias Becker, Vanessa Wagener, Andre Chmiel, Guido Wienefoet


VG Steffen








Debcon‘s neuste Produktwerbung:
»DebconDeal, DebconFlex, DebconAssistance«
(Juli 2014):



Aktuell versendet die “Debcon GmbH“, sagen wir um sachlich zu bleiben, ein gestaffeltes Vergleichsangebot.
Hierzu werden drei unterschiedliche Produkte angeboten.



Musterschreiben:

Bild



Inhalt:
  • 1. DebconDeal
    • Einmalzahlung
    • 500,00 €
    2. DebconFlex
    • Ratenzahlung
    • 12 x 50,00 € = Gesamt 600,00 €
    3. DebconAssistance
    • Ratenzahlung für Härtefälle (und nach Information über die wirtschaftlichen Verhältnisse)
    • 12 x 25,00 € = 300,00 €

In sehr vielen Fällen unterliegen die gestellten Forderungen auch der gesetzlichen Verjährung. Dieses ist
schnell erklärt. Debcon versucht über den reinen Schadensersatz und dessen Verjährung erst nach 10 Jahren
(§ 102 Satz 2 UrhG) an ihr Ziel zu gelangen. Dieses wird so aber nicht funktionieren und man sollte sich
nicht verunsichern lassen.

Wer seine Schriftsätze kontrolliert, wird sehr schnell bemerken, das außer die Hervorhebung einer vermeint-
lichen “Schuld“, “Lizenzschadensersatzanspruch“, “Entschuldung“ usw. kein Beweis dafür erbracht wird.



Die Rechtssprechung bis zum Bundesgerichtshof ist hier eindeutig!


LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11:
(…) Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. (…)

(…) Soweit die Klägerin dem entgegen setzen will, ausgehend von der „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung
des BGH sei es Sache des Anschlussinhabers, den „Sachverhalt so klarzustellen“, dass eine unmittelbar
rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten und nicht von ihm begangen worden sein könnte, vermag dies
nicht zu überzeugen. Denn die Vermutung ist schon dann erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines
anderweitigen Geschehensablaufs besteht. (…)

(…) Insbesondere besteht grundsätzlich keine Pflicht des unberechtigt Abgemahnten, vorgerichtlich überhaupt
Stellung zu den ihm gemachten Vorwürfen zu nehmen, geschweige denn, diese zu widerlegen. (…)

und aktuell

BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12:
(…) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen
Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des
Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen
Anschluss benutzen konnten. (…)



Empfohlene Vorgehensweise:
  • => Abheften; ignorieren, einfach die Sommerferien genießen!




.........................................

Steffen Heintsch für AW3P

.................................






Debcon von 2012 - 2014
1. Schreiben (ehemals U+C) 07/2014:



Aktuell versendet die “Debcon GmbH“ erste Schreiben, wie im Beispiel der Kanzlei “Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ aus Regensburg (Vollmacht; das heißt Beauftragung).


Musterschreiben Debcon (ehemals U+C) 2012:

Bild..........Bild


Musterschreiben Debcon (ehemals U+C) 2014:

Bild..........Bild



Was hat sich im Laufe der Zeit geändert oder ist alles beim Alten?

Wenn man sich die Debcon-Schreiben aus dem Jahr 2012 mit dem Aktuellen vergleicht, gibt es neben geringen Unterschieden in den Textbausteinen personelle und örtliche Veränderungen.


1. Verlegung des Hauptsitzes von Witten (AG Bochum, HRB 11990) nach Bottrop (AG Gelsenkirchen, HRB 12601)


2. Rotation von 2 Geschäftsführern auf 4 Geschäftsführer und wieder zurück auf 2 Geschäftsführer

Obwohl in den aktuellen Schreiben noch als Geschäftsführer: Matthias Becker (Anwalt), André Chmiel, Vanessa Wagener (Anwaltsfachangestellte) und Guido Wienefoet lesbar sind, wurden mit Neueintrag vom 11.06.2014 wieder auf die ursprünglichen Geschäftsführer: André Chmiel und Guido Wienefoet der Personalbestand zurückgegangen. Warum? Keine Ahnung!



3. Unterschiede / Gemeinsamkeiten in den Textbausteinen

Seite 1:

Die Forderungshöhe bleibt unverändert auf 1.286,80 Euro.

Bezeichnung der Forderungen 2014:
  • Gläubigerin:
    FDUM2 GmbH (ehemals DigiProtect)
  • Forderungsgrund:
    Forderung aus Urheberechtsverletzung
  • Auftrag:
    (...) dass uns Ihre Gläubigerin mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Lizenzentschädigungsansprüchen beauftrag hat. (...)
Hinweis, dass Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG übermittelt werden.


Seite 2

Zahlungsvereinbarung

2014 geht man aber generell ab, von einer letzten außergerichtlichen Zahlungsaufforderung zu sprechen. Obwohl im aktuellen Schreiben die Zahlungsvereinbarung textlich abgespeckt wurde, beinhalte dieses aber immer noch:
  • a) Schuldanerkenntnis,
    b) Verzicht auf Einrede der Verjährung,
    c) bei Notwendigkeit ein Ratenzahlungsvereinbarung.

    Zusätzlich wurden 2 Zeilen für sonstige Mitteilungen integriert.


Lizenzentschädigungsanspruch = 1.286,80 Euro?

Wenn man wirklich diese Terminologie weiter vertieft, dann wurde Debcon von der FDUDM2 GmbH beauftragt bestehende Schulden aus einem Schadensersatz einzuziehen.

Hier heißt es im § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG:
(...) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)

Natürlich hat sich bei Filesharing-Fällen durchgesetzt, das man den Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie festsetzt und geltend macht.

Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt, bekommt er dafür im Regelfall Geld.
Nutzt ein anderer das Werk, ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechteinhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen, daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.


Strafrechtlich relevante Verstöße durch Auftraggeber und Auftragnehmer!

Aber man sollte seitens des Auftraggebers und des Auftragnehmers beachten,
  • a) die Forderungen nach 1.286,80 Euro beinhalten auch die Rechtsverfolgungskosten (Anwaltsgebühren) aus der Abmahnung und
    b) der § 97 Abs. 2 S.1 UrhG ist eindeutig:
    (...) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (...)
Das heißt ja nichts anderes, das die FDUMD2 GmbH als Auftraggeber und die Debcon GmbH als Auftragnehmerin.
  • a) eine falsche Rechtstauffassung hinsichtlich der Störerhaftung vertreten,
    b) den Angeschriebenen bewusst hinsichtlich der Rechtslage täuschen,
    c) den Angeschriebenen vorspielen, dass ihn keine andere Wahl bleibt, als die Zahlungsvereinbarung zu unterzeichnen und zu begleichen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az. 57 C 6993/13:
(...) Auch Rechtsauffassungen stellen Tatsachen gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn durch ihre Äußerung beim Empfänger der Eindruck erweckt wird, es handele sich hierbei um allgemein anerkannte rechtliche Auffassungen, denen ein Gericht im Falle eines Prozesses folgen wird. (...)

Quelle: openJur.de



Fassen wir zusammen:
  • 1. Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB und
    2. zumindest ein versuchter Betrug gemäß §§ 263, 22, 23 StGB
Hier sollte von jedem Betroffenen separat eine Strafanzeige erstattet werden. Es ist langsam Zeit, nicht nur zu widersprechen, sondern sich jetzt schon aktiv (gegen) zu wehren.

Denn gerade in der Rechtsprechung des BGH - Az. I ZR 169/12 - “BearShare“ heißt es eindeutig,

(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)


Empfohlene Vorgehensweisen

Wenn man das aktuelle Schreiben liest, fällt einen sofort auf, dass neben nicht bewiesenen wilden Behauptungen, die Forderungen nicht transparent und zu unbestimmt gestellt werden. Wenn die diversen Inkassounternehmen auf Inkassokosten i.S.d. RVG bestehen, sollte man auch im Gegenzug die Forderungen i.S.d. § 97a Abs. 2 transparent und nachvollziehbar [substantiiert] aufschlüsseln. Ganz zu Schweigen, das die Vollmacht der Beauftragung durch die FDUDM2 GmbH erneut nicht beigefügt ist.


Pallandt, 72. Auflage 2013, Buch 1, Abschnitt 1, Ellenberger, Rechtsgeschäfte, Titel 5, Vertretung und Vollmacht, § 174 BGB, Rn. 1:
(...) 1.) Allgemeines: Da bei einseitigen Rechtsgeschäften Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 BGB), interessiert den Erklärungsempfänger dringend, ob der als Vertreter Auftretende bevollmächtigt ist oder nicht. § 174 BGB ermöglicht ihm, klare Verhältnisse zu schaffen. (...)


Ohne anwaltliche Prüfung ist der beigefügte Entwurf einer Zahlungsvereinbarung - nicht - zu unterzeichnen. Es stellt mit Unterzeichnung ein Schuldanerkenntnis und Zahlungsverpflichtung dar.


Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?

Im Grundsatz ist - kein - Angeschriebener zu einem solchen Verzicht verpflichtet. Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen. Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!

Wenn man jetzt sicherstellen möchte, dass man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.

Ein No-Go. Deshalb keine Unterschrift unter der Zahlungsvereinbarung!



Empfehlung AW3P:

1. Strafanzeige (siehe “Strafrechtlich relevante Verstöße durch Auftraggeber und Auftragnehmer!“)
2. 1-mal Widerspruch nach dem Muster Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1. (Stichpunkt: Schufa-Eintrag)

.............
<Herr/Frau Vorname Nachname
Straße Nummer
PLZ Wohnort>


<Einwurf Einschreiben....................................<28. Juli 2014>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>



Widerspruch
Ihre Nachricht vom <21.07.2014>
Ihre Zeichen <S.20.092456.02.3-46>



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>.

Ich, <Vorname Name>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich
zurück und fordere Sie auf, bis zum <Datum (14-Tage-Frist einräumen)>:

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.

(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung Ihres Auftraggebers gemäß § 174 BGB.

(3.) Legen Sie mir transparent und detailliert dar, wie sich die vermeintliche Forderung in Höhe von 1.286,80 Euro zusammensetzt, und fügen Sie bitte entsprechende Verträge, Belege, Rechnungen, Überweisungsbestätigungen usw. bei.

Mit freundlichen Grüßen



___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift )
.............

Kostenlose Überprüfung, ob ein Schufa- Eintrag vorliegt.

3. Seite 2 des Inkassoschreiben nicht - ohne - anwaltlicher Prüfung unterzeichnen
4. keine Zahlung!
5. Archivieren

..........................................................



Steffen Heintsch für AW3P

Corsa12
Beiträge: 4
Registriert: Freitag 2. Mai 2014, 16:49

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1903 Beitrag von Corsa12 » Donnerstag 7. August 2014, 17:19

Ha, das Schreiben hat mich heute per Mail von meinem Anwalt erreicht. Immerhin haben die ******* es an meinen Anwalt geschickt. Die werden auch nicht drauf reagieren. :)

berlin123
Beiträge: 1
Registriert: Sonntag 10. August 2014, 16:33

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1904 Beitrag von berlin123 » Sonntag 10. August 2014, 16:42

Hallo - ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Meine Mutter hat von debcon ein Schreiben erhalten bezüglich einer Zahlungsvereinbarung bekommen und dass bis jetzt nich auf die Forderung von der Kanzlei Negele und dem Aktenzeichen 200612-xxx nicht nachgekommen ist. Jetzt schiebt sie natürlich Panik:

Jetzt das besondere: Das Schreiben ist an meine Vater adressiert, der letztes Jahr verstorben ist.
Desweiteren ist es glaube aus 2006 wenn ich dem Aktenzeichen richtige Deutung gebe.

Was soll ich jetzt meiner mutter raten? Nix tun? Sagen das der Adressierte verstorben ist? Widerspruch nach Musterschreiben obwohl sie garnicht angesprochen ist sondern mein verstorbener Vater?

Bitte um Hilfe
Vielen Dank

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1905 Beitrag von Steffen » Sonntag 10. August 2014, 17:03

Eine Forderung von 2006? Oder meinst Du vielleicht 2009!

Ansonsten mein aufrichtiges Beileid. Einfach Debcon mitteilen, das der abgemahnte Anschlussinhaber am <Datum> verstorben ist. Dann wird noch eine Kopie der Sterbeurkunde als Anlage beigefügt und gut.

VG Steffen

fu+c
Beiträge: 127
Registriert: Sonntag 14. November 2010, 16:31

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1906 Beitrag von fu+c » Sonntag 10. August 2014, 17:12

Ich glaube eher, dass die Abmahnung von 2012 war.
Steffen hat geschrieben:Einfach Debcon mitteilen, das der abgemahnte Anschlussinhaber am <Datum> verstorben ist. Dann wird noch eine Kopie der Sterbeurkunde als Anlage beigefügt und gut.
Leider bin ich mir nicht sicher, ob es damit wirklich getan ist, denn schließlich erbt man als Erbe auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Google verrät mir, dass sich Debcon in der Vergangenheit von dem Argument, dass der AI zwischenzeitlich verstorben sei, nicht haben beeindrucken lassen. Die halten sich dann einfach an die Erben.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1907 Beitrag von Steffen » Sonntag 10. August 2014, 17:49

[quoteemfu+c]Ich glaube eher, dass die Abmahnung von 2012 war.[/quoteem]
Ich weiß es nicht, das müsste schon der Betreffende wissen.


[quoteemfu+c]Leider bin ich mir nicht sicher, ob es damit wirklich getan ist, denn schließlich erbt man als Erbe auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Google verrät mir, dass sich Debcon in der Vergangenheit von dem Argument, dass der AI zwischenzeitlich verstorben sei, nicht haben beeindrucken lassen. Die halten sich dann einfach an die Erben.[/quoteem]
Natürlich habe ich nicht gesagt, dass damit alles gegessen sei. Natürlich wird sich Debcon an den Erbfolger halten (wenn dieser die Erbschaft annahm). Der erste Schritt ist erst mal Debcon mitzuteilen, das der Angemahnte verstorben ist (Beweis: Kopie der Sterbeurkunde). Wenn man den Erbfolger dann weiter anschreibt, legt man 1-mal Widerspruch ein und wartet ab. Wenn dieser dann bei einer möglichen Klage alles von sich auf den Verstorbenen schiebt (wenn es so ist), dann ist die Sache aber dann wirklich gegessen.

Natürlich ist es in der Regel nicht nur mit einem Schrieben erledigt.

VG Steffen

Patze2009
Beiträge: 2
Registriert: Sonntag 10. August 2014, 14:11

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1908 Beitrag von Patze2009 » Sonntag 10. August 2014, 19:37

Hallo!

Ich bin neu hier und habe dasselbe Problem wie die anderen.
Mein Vater hat am Freitag ein Schreiben von Debcon erhalten in dem 1000 Euro gefordert werden aus einer Abmahnung vom 20.04.2011!
Drohung mit Schufa usw. ist alles mit drin.
Wir haben damals (2011) auf die Abmahnung eine mod.UE per Fax und Einschreiben abgeschickt und seitdem war komplette Ruhe bis diesen Freitag.
Wir haben also bisher noch keinen Anwalt beauftragt und die Frage ist, sollen wir dies nun defintiv tun?

Wir hatten erstmal vor auf das Schreiben zu reagieren wie es hier bei "Wegweiser Inkasso" beschrieben ist.
Das heißt 1-mal Widerspruch mit der hier, von Steffen, geposteten Vorlage in der auch die Vollmachtserklärung und die Aufschlüsselung des Betrages verlangt werden.
Wir sind leider total unerfahren in diesen Dingen, deshalb brauchen wie einen Rat von "Erfahrenen" die sich auskennen.

Ist der Weg den wir einschlagen wollen der Richtige oder sollen wir jetzt einen Anwalt beuaftragen sich mit allem weiteren auseinanderzusetzen???

Danke schonmal im Voraus.

PS: Das mit der "Einrede der Verjährung" ist mir noch nicht ganz klar. Wie kann ich jetzt reagieren, da die Forderung ja bereits mehr als 3 Jahre her ist?

TrashTimmy
Beiträge: 3
Registriert: Mittwoch 4. Juni 2014, 15:28

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1909 Beitrag von TrashTimmy » Sonntag 10. August 2014, 20:14

@berlin123
Haftet ein Erbe für die Straftaten eines Verstorbenen?

Die Haftung für Straftaten ist aber natürlich nicht von einem Menschen auf den anderen übertragbar, so dass die Erben hierfür im Allgemeinen nicht haftbar gemacht werden können. Als Erbe muss man demzufolge grundsätzlich nicht fürchten, für die Straftaten des verstorbenen Erblassers belangt zu werden, denn gemäß § 25 StGB wird die Person, die eine Straftat aktiv begangen hat oder durch eine andere Person hat begehen lassen, als Täter strafrechtlich verfolgt. Bei Straftaten, die von mehreren Personen begangen wurden, werden alle Mittäter bestraft.
Daher tendiere ich zu einer Aussage wie sie schon da steht.
Einfach Debcon mitteilen, das der abgemahnte Anschlussinhaber am <Datum> verstorben ist. Dann wird noch eine Kopie der Sterbeurkunde als Anlage beigefügt und gut.
Damit ist/sollte das Thema dann erledigt sein. Erbfolger sind, wie oben geschrieben, NICHT für die Straftaten der Verstorbenen haftbar. Auch von mir mein herzliches Beileid zu Deinem/euren Verlust.

In diesem Sinne und mfG

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1910 Beitrag von Steffen » Sonntag 10. August 2014, 23:16

[quoteemPatze2009]Wir hatten erstmal vor auf das Schreiben zu reagieren, wie es hier bei "Wegweiser Inkasso" beschrieben ist.[/quoteem]

Das ist auch erst einmal richtig und ausreichend. Anwalt erst mit Gerichtspost.


[quoteemTrashTimmy]Damit ist/sollte das Thema dann erledigt sein. Erbfolger sind, wie oben geschrieben, NICHT für die Straftaten der Verstorbenen haftbar. Auch von mir mein herzliches Beileid zu Deinem/euren Verlust.[/quoteem]

Ganz so einfach ist es nicht. Denn hier geht es nach der Gesamtrechtsnachfolge. Denn mit Tod (und keiner Ausschlagung der Erbschaft) tritt der Erbfolger an der Stelle des verstorbenen AI (Parteiaustausch). Das heißt, unter Umständen können die Ansprüche (Unterlassung, AG, SE) vom verstorbenen AI au dem Erbfolger übergehen.

Dieses Thema ist auch noch nicht richtig per Rechtsprechung geregelt, was hier genau gilt. Was vielleicht auch daran liegt, das es nicht ganz so oft vorkommt und richterlich geklärt wird. Hier wird man erst einmal nichts verkehrt machen, wenn man Debcon den Tod des Verstorbenen mitteilt. Wie es dann weitergeht, muss man ggfs mit einem Anwalt klären.

VG Steffen

pitter.K
Beiträge: 6
Registriert: Dienstag 8. März 2011, 10:51

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1911 Beitrag von pitter.K » Mittwoch 13. August 2014, 14:45

Hallo Gemeinde,
ich werde demnächst eine neue Wohnung beziehen. Es ist doch nicht meine Pflicht die Herren von Debcon darüber
zu informieren oder? Wenn die was von mir wollen, sollen die mich doch suchen übers Einwohnermeldeamt.

Sehe ich dass richtig, oder können mir Nachteile wegen der fristen oder des laufenden Briefverkehrs ( der ja sehr rege ist) entstehen?

Vorab danke für die Hilfe

fu+c
Beiträge: 127
Registriert: Sonntag 14. November 2010, 16:31

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1912 Beitrag von fu+c » Mittwoch 13. August 2014, 15:56

pitter.K hat geschrieben:Hallo Gemeinde,
ich werde demnächst eine neue Wohnung beziehen. Es ist doch nicht meine Pflicht die Herren von Debcon darüber
zu informieren oder?
Zumindest falls du eine Unterlassungserklärung abgegeben haben solltest, ist das in der Tat deine Pflicht. Siehe Punkt 17 hier
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... hp?p=19478

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1913 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. August 2014, 23:43

AW3P allgemein - Meldepflicht bei Adressänderung: ja!

Sobald ich eine mod. UE abgebe, oder abgeben lasse, geht es in Richtung eines Unterlassungsvertrages
sowie Dauerschuldverhältnis. Natürlich sind Änderungen bei den Vertragspartnern wie z.B. eine
Adressänderung - meldepflichtig. Denn Inhalt eines Vertrages ist nun einmal, das der betreffende
Vertragspartner eindeutig identifizierbar und ladbar ist.

Pallandt, 72. Auflage, 2013, Buch 2, Abschnitt 1 Grüneberg, Inhalt von Schuldverhältnissen, § 242
BGB, Rn. 37:

(...) d) Aufklärungspflicht (Anzeige-, Hinweis-, Offenbarungs-, Warn-, Informationspflicht) ist die
Pflicht den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren
(MüKo/Roth/Nachmann § 241 Rn 130 ff.). (...)


Natürlich, wer es nicht will, lässt es eben, nur werde ich immer darauf hinweisen.

Meldepflicht bei Adressänderung: ja!




Mustertext:
<Absender>
Vorab per E-Mail: info@wasweißich.de
Per Einwurf Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

___________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Bitte beachte den Doppelversand (Einschreiber; E-Mail oder Fax bzw. E-Mail und Fax)!

VG Steffen

pitter.K
Beiträge: 6
Registriert: Dienstag 8. März 2011, 10:51

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1914 Beitrag von pitter.K » Donnerstag 14. August 2014, 14:03

Vielen Dank für Euere Tips, werde die Adressenänderung dann wohl besser mitteilen.
Habe dazu allerdings noch eine Frage. Habe bei Debcon ein paar mehr Abmahnungen bekommen.
Habe ich meine Pflicht erfüllt, wenn ich denen meine neue Anschrift gebe, oder muß das für alle Abmahnungen einzeln geschehen. Das äre doch eigentlich zu viel des guten oder?

Nochmals danke für die Hilfe

Satellit
Beiträge: 2
Registriert: Donnerstag 14. August 2014, 19:53

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1915 Beitrag von Satellit » Donnerstag 14. August 2014, 20:06

Hallo und erst einmal vielen Dank für die Arbeit in diesem Forum!

Ich reihe mich ein mit folgendem bisherigen Verlauf:

- Abmahnung im Juli 2011 durch U&C

- Mod. UE abgeschickt

- Lange Zeit Ruhe; dann Forderung von Debcon im Juli 2014 (1286,80€)

- Widerspruch und Forderung nach Auskunft über gespeicherte Daten

Im August kamen dann die Daten von Debcon. Als Erfassungszeitpunkt ist Oktober 2009 angegeben.

Mir werfen sich nun folgende drei Fragen auf:

1. Im Hinblick auf Verjährung: Aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Erfassungszeitpunkt und Abmahnung ist vermutlich davon auszugehen, dass U&C die Daten auch erst 2011 gekriegt haben, oder? Gibt es eine Möglichkeit, dies ohne Gerichtsverfahren herauszufinden?

2. Der Anschlussinhaber kann nachweisen, dass er zum Erfassungszeitpunkt nicht in der Heimat war, d.h. es hatten nur die restlichen Familienmitglieder Zugriff zum Internet. Kann dies eine relevante Information sein, oder spielt das aufgrund der Störerhaftung keine Rolle?

3. Ist als nächstes eher mit einem weiteren Drohbrief oder mit einem Mahnbescheid zu rechnen?

Viele Grüße und besten Dank!

lillo
Beiträge: 4
Registriert: Donnerstag 14. August 2014, 20:20

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1916 Beitrag von lillo » Donnerstag 14. August 2014, 20:32

Hi zusammen,

habe eine Frage, da die Debcon einen Zahlendreher bei den Angaben hat und weiß nun nicht wie ich verfahren soll.

Folgender Vorgang:

1. modUE als Reaktion einer Abmahnung von U+C --> Datum 04.11.2011
2. übliche Reaktion von U+C, während ich einfach nichts mehr gemacht habe. Daraufhin meldete sich U+C nicht mehr
3. Ende Juli 2014 Post von Debon mit den wohl gängigen 1.2xx € Forderung
4. Reaktion von mir: Widerspruch, wie hier empfohlen
5. Debcon sendet mir Auskunft über die erhobenen Daten inkl IP Adresse, Werkname, Erfassungszeitpunkt (22.05.2011). Allerdings haben sie einen Zahlendreher beim Abmahndatum. Debcon nennt das Abmahndatum 11.04.2011! Es hätte der 04.11.2011 sein müssen.

Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: 1. Es wäre vor dem eigentlichen Erfassungszeitpunkt abgemahnt worden, was logisch unmöglich ist. 2. Der Anspruch wäre schon verjährt.

Wie anscheinend nun üblich hat die Debcon nun keine vergünstigte Vergleichsmöglichkeit angeboten. Die empfohlene Reaktion dieser Seite ist ja, dass ich gar nicht reagieren soll wenn ich die 1.2xx € nicht bezahlen möchte.

Meine Frage ist nun: soll ich reagieren und auf das widersprüchliche Abmahndatum/Erfassungsdatum hinweisen, mit dem Vermerk, dass der Anspruch verjährt wäre, wenn der 11.04.2011 korrekt sei?

Wie gesagt, tatsächlich ist der Anspruch erst am 04.11.2014 verjährt, aber die Daten die Debcon mir geschickt hat, sind nunmal falsch und ergeben keinen Sinn.

Lieben Dank vorab!
lillo

Butterblume
Beiträge: 48
Registriert: Freitag 7. Juni 2013, 21:00

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1917 Beitrag von Butterblume » Donnerstag 14. August 2014, 21:06

lillo hat geschrieben:Hi zusammen,

habe eine Frage, da die Debcon einen Zahlendreher bei den Angaben hat und weiß nun nicht wie ich verfahren soll.

Folgender Vorgang:

1. modUE als Reaktion einer Abmahnung von U+C --> Datum 04.11.2011
2. übliche Reaktion von U+C, während ich einfach nichts mehr gemacht habe. Daraufhin meldete sich U+C nicht mehr
3. Ende Juli 2014 Post von Debon mit den wohl gängigen 1.2xx € Forderung
4. Reaktion von mir: Widerspruch, wie hier empfohlen
5. Debcon sendet mir Auskunft über die erhobenen Daten inkl IP Adresse, Werkname, Erfassungszeitpunkt (22.05.2011). Allerdings haben sie einen Zahlendreher beim Abmahndatum. Debcon nennt das Abmahndatum 11.04.2011! Es hätte der 04.11.2011 sein müssen.

Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: 1. Es wäre vor dem eigentlichen Erfassungszeitpunkt abgemahnt worden, was logisch unmöglich ist. 2. Der Anspruch wäre schon verjährt.

Wie anscheinend nun üblich hat die Debcon nun keine vergünstigte Vergleichsmöglichkeit angeboten. Die empfohlene Reaktion dieser Seite ist ja, dass ich gar nicht reagieren soll wenn ich die 1.2xx € nicht bezahlen möchte.

Meine Frage ist nun: soll ich reagieren und auf das widersprüchliche Abmahndatum/Erfassungsdatum hinweisen, mit dem Vermerk, dass der Anspruch verjährt wäre, wenn der 11.04.2011 korrekt sei?

Wie gesagt, tatsächlich ist der Anspruch erst am 04.11.2014 verjährt, aber die Daten die Debcon mir geschickt hat, sind nunmal falsch und ergeben keinen Sinn.

Lieben Dank vorab!
lillo
Abgesehen vom Zahlendreher: keine Abmahnung verjährt mitten im Jahr, bzw. am 4.11. in Deinem Fall.

Ich weiß nicht ob ich mich in die Nesseln setze wenn ich sage wenn was verjährt ist, und Steffen mich da wieder herausziehen muss, ..nnn. also sage ich lieber mal: gib mal bei Google ein wann eine Verjährung eintritt.

Patze2009
Beiträge: 2
Registriert: Sonntag 10. August 2014, 14:11

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1918 Beitrag von Patze2009 » Donnerstag 14. August 2014, 21:15

Hallo!

Danke erstmal für den Rat den Wegweiser Inkasso zu benutzen.

Aber das mit der "Einrede der Verjährung" ist mir immer noch nicht klar.
Könnte das bitte nochmal jemand erklären.

Danke!

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1919 Beitrag von Steffen » Freitag 15. August 2014, 00:33

[quoteemlillo]Meine Frage ist nun: soll ich reagieren und auf das widersprüchliche Abmahndatum /
Erfassungsdatum hinweisen, mit dem Vermerk, dass der Anspruch verjährt wäre, wenn
der 11.04.2011 korrekt sei?[/quoteem]


Bild

Dann muss man natürlich auch einmal am Rande erwähnen, dass es mittlerweile genügend
Informationen im Netz gibt, wo ein Betroffener mit dem Einsatz einer Suchmaschine zu
einem ersten Ergebnis kommt.

Klick mich hier und hier!

..................

Fazit:
In einem Forum kann es leider nur allgemeine -öffentliche- Hinweise geben.

So wird als Faustregel grob gesagt:
  • 1. Abmahnschreiben + 3 Jahre
    2. zusätzlich Mahnbescheid + 6 Monate auf die 3 Jahre aufaddieren!
Wer für seinen Fall eine konkrete Antwort möchte, macht sich in den Links 1 + 2 schlau,
oder muss einen Anwalt damit beauftragen.




[quoteemPatze2009]Aber das mit der "Einrede der Verjährung" ist mir immer noch nicht klar. Könnte das
bitte nochmal jemand erklären.[/quoteem]

Die Einrede der Verjährung ist die einseitige Erklärung des Betroffenen, dass die
Forderung nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.

Der Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht. Die Verjährung tritt
jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner geltend gemacht
werden.

Macht aber nur Sinn, wenn die entsprechende Forderung oder Anspruch auch tatsächlich
verjährt ist.


VG Steffen

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1920 Beitrag von AxelF » Freitag 15. August 2014, 05:06

Butterblume hat geschrieben: Abgesehen vom Zahlendreher: keine Abmahnung verjährt mitten im Jahr, bzw. am 4.11. in Deinem Fall.
Abmahnungen, bei denen die Verjährung gehemmt wurde, können auch mitten im Jahr verjähren.

Wenn der mutmaßliche Täter einer Urheberrechtsverletzung in 2011 ermittelt und dem Rechteinhaber bekannt wurde, dann beginnt die Verjährung am 31.12.2011. Bei einer 3-jährigen Verjährungsfrist wäre die Verjährung also am 01.01.2015 erreicht. Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt wurde, dann hemmt dieser für 6 Monate die Verjährung, beginnend ab der letzten Verfahrenshandlung. Hemmung bedeutet, dass die Verjährung für diesen Zeitraum nicht weiter läuft und erst nach der Hemmung fortgesetzt wird.

Eine Abmahnung aus 2011, bei der der Beschuldigte in 2011 dem Abmahner bekannt wurde und bei der ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt wurde, kann also frühestens am 01.07.2015 verjährt sein. Das genaue Datum der Abmahnung spielt dabei keine Rolle. In den meisten Fällen wird aber zeitnah abgemahnt, so dass das Kalenderjahr der Abmahnung mit dem des Bekanntwerdens des Beschuldigten übereinstimmt. Deswegen die von Steffen genannte Faustregel.

Antworten