Ich denke man sollte hier einfach realistisch bleiben. Ich lese immer und sehr viel von: "Frechheit, behelligt, lächerlich" usw. usf. Kommt aber ein neues Schreiben, wo nur ansatzweise etwas mit "Klage" steht (und wenn nur "Klageentwurf"), kommen die ersten Anfragen und Mitteilungen von Betroffenen, das man jetzt lieber die geringe angebotene Summe bezahlt, als einen teuren Prozess zu riskieren.
Man muss doch sich im Klaren werden, das man mit Erhalt des Abmahnschreibens bzw. mit Inkassopost sich in einem zivilrechtlichen sowie außergerichtlichen Rechtsstreit befindet. Gibt man nur eine mod. UE a und verweigert die Zahlung bzw. die Forderungen, dann entscheidet man sich eben für: entweder Verjährung oder Klage.
Hinweis an Debcon zur Rechtsauffassung, das ein Schadenersatzanspruch bei Filesharing nach zehn Jahren verjährt:
Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
- AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
- AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
- AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
- AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84).
sowie:
- (…) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – "BearShare", GRUR 2014, 657 – 662). (…)
AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14 ...
Nur es ist wie überall. Wenn der Fordernde etwas möchte, sollte er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Und dabei ist es egal, wie viele Mal Debcon klagt, erfolgreich oder nicht bzw. überhaupt. Wichtig, man hat in der Regel eine sehr lange Zeitspanne abgewartet und sollte jetzt nicht umkippen, weil man wieder einmal ein Dumpingpreis anbietet und einen "Klageentwurf" beifügt.
Und ich kann aus eigener Erfahrung berichten, es tut nur beim ersten Mal weh, dann nicht mehr und nebenbei hat man seinen Urenkeln etwas abends am Kaminfeuer zu erzählen. Wer keine Nerven, Geld oder Verteidigung besitzt, für denjenigen gibt es weiter die 50-50 Chance, wie bei jedem.
- 1. Man wartet fein ab, widerspricht einmal und gut. Klagt die wirklich, kann man sich neu entscheiden (Verteidigung, Vergleich)
2. Man zahlt eben den Vergleich und lässt sich schriftlich geben, dass damit - alle - Ansprüche abgegolten wären.
Mehr isses nicht.
VG Steffen