Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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nomerci
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3241 Beitrag von nomerci » Sonntag 21. August 2016, 15:49

25,18€ da lohnt sich ja kaum das Porto :-)
Habe das Schreiben vor kurzem auch bekommen.
Meine Freunde vergessen mich nicht...

Lochen und abheften, damit der Ordner nicht verstaubt.

Danke für dieses Forum!!!
Hat mir viel Rückhalt gegeben, gegen die Debcons & Co

Simeon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3242 Beitrag von Simeon » Montag 22. August 2016, 10:53

Mal eine Frage so nebenbei.
Was ist eigentlich aus der gerichtlichen Offensive geworden, die Debcon so großspurig im Januar auf ihrer Webseite angekündigt hat?

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3243 Beitrag von Bürgerrechtler » Montag 22. August 2016, 12:16

Was daraus wurde? Dies hier:

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https://www.anwalt.de/rechtstipps/in-sachen-debcon-entscheidet-ag-nuernberg-forderung-nicht-schluessig-dargelegt_080172.html
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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3244 Beitrag von Steffen » Montag 22. August 2016, 12:24

Hallo @Simeon,

wer einmal den kompletten Schriftverkehr seiner Unterlagen sichtet wird bemerken, dass in jedem einzelnen Schreiben etwas - hinsichtlich gerichtlicher Durchsetzung bei Nichtzahlung - angekündigt wird. Bislang hält es sich aber in sehr überschaubaren Grenzen.

VG Steffen

Lancelot2000
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3245 Beitrag von Lancelot2000 » Donnerstag 25. August 2016, 20:32

Hallo zusammen,

lange war es ruhig für mich. Jetzt plötzlich flattert mir heute ein Schreiben der Debcon ins Haus, das eine Nachforderung zu einem Vergleich aus 2015 ausweist. Obwohl man sich in 2015 auf einen Vergleichsbetrag geeinigt hat und ich ihn auch zahlte, heißt es jetzt auf einmal ich hätte damit ein "Abschlagszahlung geleistet, die regelmäßig als deklaratorisches Schuldeingeständnis auf den Hauptgrund der Verbindlichkeit zu verstehen ist". Auch auf die damit neu startende Verjährung wird hingewiesen und man fordert nun den Differenzbetrag der damaligen Forderung zzgl. Zinsen minus des bereits gezahlten Betrages, somit einen Restbetrag von Euro 856,95 ein. Freundlicherweise möchte man mir das Angebot machen, die Angelegenheit außergerichtlich soweit kostengünstig zu bereinigen und bietet mir daher eine Ratenzahlung an.

Was ist denn jetzt los? Ich dachte ein Vergleich bedeutet, dass die Sache beidseitig erledigt ist.
Hilfe ...... Geht der ganze Mist jetzt wieder von vorne los? Habe nur ich so ein Schreiben erhalten (weil ich im Forums nichts vergleichbares gefunden habe)?

Thatcher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3246 Beitrag von Thatcher » Donnerstag 25. August 2016, 23:13

Mahlzeit,
Bin neu hier im Forum und möchte erstmal Steffen dafür danken, dass er diese Plattform überhaupt zur Verfügung stellt, speziell nach allem was hier bislang gegen ihn aufgefahren wurde. Danke.

Ich lese seit einigen Jahren hier still mit und habe hier einiges, was mir selbst geholfen hat, gefunden. Ausserdem beruhigt es die Nerven, zu sehen was so abläuft und vor allem wie.

Ich wurde selbst in 2013 von Herrn Munderloh - unberechtigt, da ich selbst nie Filesharing betrieben habe - abgemahnt und lies mich damals anwaltlich vertreten. Seit diesem Jahr habe ich auch die Ehre mit der Debcon. Zur Schonung meiner Nerven läuft auch hier alles per Anwalt. Es gibt genügend andere Dinge im Leben, die wichtig sind und Nerven kosten.

Auch heute erhielt ich wiederum das Schreiben der Debcon überstellt, welches wiederum 4xx Euro fordert, nun auch in zinsfreier Ratenzahlung. Sehr freundlich. Dankeschön für das Angebot. Doch ganz ehrlich, wer Geld von mir haben will soll klagen.

Speziell an Lancelot: Hier sieht man mal, wie es tatsächlich läuft. Da kann man nur jedem dringlichst raten, auf Vergleichsvorschläge der Debcon im außergerichtlichen Bereich nicht einzugehen. Sonst kommt irgendwann die Gesamtforderung. Ich hoffe Du hast alles schriftlich und gut sortiert abgeheftet und kannst Dir im Zweifel einen Anwalt leisten. Speziell was die Schreiben bzgl. des Vergleiches angeht.

Ich kann nur für mich sprechen und finde dieses Geschäftsgebahren höchst unseriös. Vlt sollte man hier schon auf Betrug prüfen.

Ich möchte Steffen hier nicht vorgreifen, daher rate ich auch nichts ausdrücklich und kann nur sagen: Mein Weg würde zum Anwalt führen.

Grüsse

Edit: @Steffen: falls an meinem Beitrag für Dich etwas rechtlich problematisch erscheint - lösch es raus. Danke.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3247 Beitrag von Steffen » Donnerstag 25. August 2016, 23:22

Hallo @Thatcher,
danke für Deine Rückinfo.
Warum sollte ich etwas löschen, es stellt Deine Meinung dar.

VG Steffen

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Steffen
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Filesharing-Bettelbrief

#3248 Beitrag von Steffen » Freitag 26. August 2016, 11:26

Filesharing-Bettelbrief der Woche


11:25 Uhr


Es kommen ja in schöner Regelmäßigkeit Schreiben von abmahnenden Anwälten oder nachträglich beauftragten Inkasso-Unternehmen, mit denen angebliche Zahlungsansprüche aus angeblichen urheberrechtlichen Rechtsverletzungen (Filesharing) geltend gemacht werden sollen. In der Regel bestehen diese aus mehr oder weniger passenden Textbausteinen und bleiben, in Abstimmung mit unseren Mandanten, regelmäßig unbeantwortet.

Die Firma Chmiel Consulting aus Bottrop hat uns nun mit einer weiteren Perle begeistert: "Ihre Mandantschaft schuldet uns …" beginnt das Pamphlet, und wirft die Fragen auf, warum unsere Mandantschaft diesem Unterneh-men, dass wohl kaum ein Musik- / Filmproduzent ist, Geld schulden sollte.

Die Antwort folgt prompt: "Die Rechte an dem Werk wurden mit Urkunde Vertrag vom 13.06.2013 seitens des Pro-duzenten an uns abgetreten." Man scheint also vergessen zu haben, sich zu entscheiden, ob eine Urkunde oder ein Vertrag oder beides (ein Vertrag wäre ja eine Urkunde) vorliegt.

"Die vorgenannte Urkunde wird zum Nachweis - wenn erforderlich - nur prozessual eingebracht." Ja, der Nachweis wird erforderlich sein. Es ist auch ok, wenn das erst im Prozess passiert. Es verwundert nur, dass man sich so bedeckt gibt, forderte man doch von unserer Mandantschaft in der Vergangenheit vollständige Offenheit. In einem Schreiben vom April hieß es nämlich: "Ihre Mandantschaft ist als Anschlussinhaber verpflichtet, Namen zu nennen, damit das gerichtliche Klageverfahren gegen den Täter ordentlich und zielführend eingeleitet werden kann." Nein, ist sie eben nicht! Und ich bin zudem gespannt, wie diese Abtretungsurkunde denn aussieht!

Im Übrigen kündigt man nunmehr an, falls unsere Mandantschaft den nunmehr, in mehreren Schritten, von über 600€ auf gut 120€ reduzierten Vergleichsbetrag nicht zahlen wolle, bis Ende Dezember Klage erheben will. OK, das ist legitim. Ich zweifle aber daran.

Damit es jetzt aber wieder widersprüchlich wird (man will ja sicherlich keinesfalls Klarheit über die wahren Absichten vermitteln), heißt es schließlich: "Wir behalten uns ebenfalls vor, die bestehenden Ansprüche auf dem Kapitalmarkt zu veräußern um zumindest einen kleinen Teil des Schadens im Rahmen der Schadenminderung zu realisieren."

OK, dann wäre aber der Klageanspruch gegen unsere Mandantschaft auch weg. Und, wer soll dann eigentlich die Forderung kaufen. Wir erinnern uns: Abgemahnt hatte jur-law (Herr Kollege Wulf), die Debcon wollte dann die Forderung eintreiben, danach die Chmiel Consulting. Und dann soll jetzt noch jemand die Forderung kaufen, der ggf. wieder einen Anwalt bezahlen muss, um diese einzutreiben?! Na, da bin ich ja mal gespannt …



Quelle:

Bella & Ratzka Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Jörg Bella
Rechtsanwalt Peter Ratzka



Markt 26 | 06295 Lutherstadt Eisleben
Telefon: 03475 / 61 29 96 0 | Telefax: 03475 / 61 29 96 6
E-Mail: info@bella-ratzka.de | Web: http://www.bella-ratzka.de/

Link:
http://www.bella-ratzka.de/filesharing- ... der-woche/

Rantamplan
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3249 Beitrag von Rantamplan » Samstag 27. August 2016, 17:42

So, habe mich auch registriert. Auch ich habe anscheinend dasselbe Schreiben wie Lancelot2000 erhalten, mit dem einzigen Unterschied, dass ich nie eine Abschlagszahlung oder überhaupt eine Zahlung geleistet habe. Man behauptet, ich hätte das getan, rechnet aber die ursprüngliche Forderung (die sie angeben, ändert sich ja von Fall zu Fall) sozusagen minus 0€ direkt auf Monate um.

Ich finde, das ist schon ein Straftatbestand, was die so unterstellen. Ich überlege nun, ein entsprechendes Schreiben zu formulieren. Was meint Ihr? Oder auch einfach ignorieren?

Ich würde ja schon gerne sehen, wie die Leutchen in Bottrop ihre falsche Aussage beweisen wollen - oder hat die Geschäftsführerin selbst ein paar Euro für mich angezahlt, damit die Forderung nicht verjährt? Leider fällt ihr das trotzdem zu spät ein. Nach Widerspruch MB kam erst ein Heulbrief, dann ein normaler Bettelbrief. Verjährung ist bereits vor über einem Jahr eingetreten - oder so.
Aber diese Aussage mit dem Abschlag, den ich nicht geleistet habe, irritiert mich etwas. Sollte man da was tun?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3250 Beitrag von Steffen » Samstag 27. August 2016, 18:34

Hallo @Rantamplan,

könntest Du mir einmal bitte das Schreiben einscannen und per Mail zusenden? Wenn es geht mit einen kurzen Abmahnabriss. Erhältst dann per Mail Rückantwort.

VG Steffen

trester
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3251 Beitrag von trester » Sonntag 28. August 2016, 13:07

Lieber @Rantamplan,
du hast die Erkärung selbst abgegeben, (rechnerische Zahlung von 0 €) wenn die Suchkriterien in der Datei für den Serienbrief nicht stimmen kommt es zu solchen "Büroversehen". Zumindest die Herrschaften von Debcon werden sich darauf hinausreden. Aber ich sag mir, jedes Schreiben das ohne Zahlung bleibt, mindert deren Ertrag um 80 bis 90 €-Cent.

Jetzt wird aber auch der Sinn der 25 € Vergleiche deutlich, Vergleich im Sack dann wird geklagt (oder nur gedroht, wie von Debcon gewohnt) vieleicht lassen sich ja wieder 10-20 % (Quote bei 1. Abmahnung) erschrecken und zahlen, dann lohnt sich das Geschäft wieder....

Das ein Vergleich als, Schuldeingeständnis gewertet wird ist sicherlich moralisch nicht sehr hochstehend, aber fügt sich in das Bild einer mit allen (erlaubten?) Mitteln arbeitenden "Abmahnunternehmen" ein. Für mich gilt jedenfalls keine Vergleiche ohne Anwalt, denn man kann garnicht so schlecht denken wie mancher Abmahner handelt.

Aber vieleicht beschwerst du dich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde: Präsident des Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Gruß Trester

Rantamplan
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3252 Beitrag von Rantamplan » Sonntag 28. August 2016, 15:10

Hallo Trester, ja, es ist schon sehr lächerlich. Genau das möchte ich prüfen: Ob ich Beschwerde einlegen kann, oder vielleicht sogar Anzeige erstatten? Schließlich ist das einfach eine falsche Darstellung, mit der sie versuchen, Druck auszuüben.
Das Ganze ist ja auch schon eine Weile her, ich kann mir gut vorstellen, dass manch Empfänger solcher Schreiben verunsichert ist und überlegt, ob er nicht vielleicht doch eine kleine Abschlagssumme bezahlt hat. Da ich aber von Anfang an hier (und in dem Forum, dass es aus rechtlichen Gründen nicht mehr gibt) mitgelesen habe, bin ich von Anfang an die vorgeschlagenen Schritte gegangen und habe sicherlich nichts bezahlt. Die Ursprungsforderung ist aus 2010, Widerspruch des MB war bereits kurz vor der Verjährung in 2013. Ich habe meinen Kram ja zeitgleich mit zig hundert anderen bekommen; daher denke ich auch, dass auch andere diesen "Lügenbrief" bekommen werden. Das dürfte System haben, und genau das wird Debcon hoffentlich am Ende das Genick brechen.

Vielen Dank im Übrigen an die Möglichkeit, diese Plattform zu nutzen und Hilfe zu erhalten!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3253 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. August 2016, 20:50

Debcon's neustes Schreiben 08/2016:
Vergleichsvorschlag:
Hauptforderung: 1.819,62 € / Vergleich: 495,00 €
im Auftrag der RGF Productions, Ltd. (Irland)




20:50 Uhr





Musterschreiben

Bild





Inhalt

(...) Unser Zeichen: DEB123456789


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf unser vorausgegangenes Schreiben, wo Ihnen namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin hinsichtlich schneller Erledigung der Schadenersatzansprüche i.H.v. EUR 1.819,62 ein außergerichtlicher Vergleich vorgeschlagen, dieser aber durch Fristablauf Ihrerseits nicht angenommen wurde.

Der Vergleich beinhaltete eine Zahlung Ihrerseits i.H.v. EUR 495,00 und einem möglichen Forderungsverzicht seitens unserer Auftraggeberin i.H.v. EUR 1.324,62.

Nach Rücksprache mit unserer Auftraggeberin wird es einen weiteren Forderungsverzicht nicht geben. Dennoch ist unsere Auftraggeberin bereit Ihnen nachzulassen, den Vergleichsbetrag zinsfrei und ohne Berechnung einer Vergleichs- und/oder Bearbeitungsgebühr in 12 monatlichen Teilzahlungen zu zahlen. Grundvoraussetzung ist, dass keine weiteren kostenverursachenden Maßnahmen mehr erforderlich werden.

Zusammenfassend haben wir Ihnen namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin anzubieten, die berechtigten Ansprüche i.H.v. EUR 1.819,62 durch
Vergleichszahlung i.H.v. EUR 495,00 in
12 monatlichen Raten von
EUR 41,25 ab dem 05.09.2016 und dann jeweils pünktlich am 5. eines Folgemonats
vollständig zu erledigen.


Nach Zahlungseingang der 12. Rate werden wir namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin auf den Differenzbetrag i.H.v. EUR 1.324,62 verzichten und die vollständige Erledigung erklären. Durch pünktlicher Zahlung der ersten Rate wird dieser von uns angebotene Vergleich Ihrerseits angenommen. Einer weiteren kostenverursachenden Erklärung bedarf es nicht.

Sollte wider Erwarten der vorgeschlagene Vergleich nicht angenommen werden können, weil die Zahlung in dieser Höhe nicht möglich ist, stehen Ihnen unser Mitarbeiter gerne unter der für Sie kostenlosen Servicenummer 0800 100 39 39 telefonisch zur Verfügung, um für Ihre Mandantschaft mögliche Abwicklungsmodalitäten zu besprechen und einen für beide Seiten gangbaren Weg zu finden.


Verwendungszweck bei Zahlung: DEB123456789 / [Name]


Mit freundlichen Grüßen (...)




Empfehlung

Natürlich ein gutes Vergleichsangebot und vor allem keinerlei Erwähnung, dass man bei Nichtannahme die Hauptforderung aufgrund gerichtssicheren Beweisen gerichtlich geltend macht.

  • 1. Abheften (archivieren) und gut.
    2. Wer denn möchte, kann zahlen, sollte dies aber erst anwaltlich prüfen lassen.



VG Steffen





Bild







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Debcon's neustes Schreiben 07/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot: 25,18 EUR

17:50 Uhr


In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein "unwiderstehliches" Vergleichsangebot unter Berufung der 10-jährigen Verjährungsfrist. O.K. Vielleicht ist es in 10 Jahren dann der obligatorische 1 Euro?!



Musterschreiben

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Inhalt
[Aktenzeichen bzw. Inkassonummer]
Dobcon GmbH, Postfach 200119, 48223 Bottrop

[Name und Anschrift der Anwaltskanzlei]



Bottrop, den [Datum]
Akt.-Z.: [Aktenzeichen bzw. Inkassonummer]
______________________________________________
Bitte stets angeben


Ursprungsaktenzeichen: [Az.]
Inkassonummer: [INr.]
Aktenzeichen: [Az.]
Ihre Mandantschaft: [Name]
Forderung: 250,00 EUR



Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte.

der entstandene Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB und konkludent wohl unstreitig erlangtem Gebrauchsvorteils wird hiermit zu Recht im Wege der Zahlung einer o.g. fiktive Lizenzgebühr (Lizenzschaden) nach Lizenzanalogie verlangt. Dieser Anspruch verjährt In zehn Jahren. Zuletzt wurde die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. I ZR 175/10) auch auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) In einem anderen Verfahren ebenso bestätigt.


Im Zuge einer schnellen kaufmännischen und kostenunauffälligen Gesamterledigung bieten wir folgenden - zeitlich befristeten - Vergleich an:

.................................................................................................................................................

Vergleich zu [Aktenzeichen]

Zwischen

[Name und Anschrift des Betroffenen]

und der

Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop


Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Datum] einen Vergleichsbetrag von EUR 25,18. Auf den Differenzbetrag von EUR 224.82 wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des
Vergleichsbetrages In Höhe von EUR 25,18 abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zählung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.

Datum: [Datum}

Unterschrift: ...[Debcon]...


Datum: [Datum]

Unterschrift: ...[Betroffener]...


AW3P: kurz und knapp

Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).

Das ist nicht Neues.

Dann sollte doch Debcon ihre ach so gerichtssicheren Beweise endlich gerichtlich geltend machen und keine Almosenvergleiche anbieten. Punkt. Ach so, in dem Schreiben ist wieder einmal Frau V. Wagener alleinige Geschäftsführerin.


Für die Betroffenen mit ohne Anwalt: Abheften und gut.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P




Bild


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Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!

18:45 Uhr


In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.



Musterschreiben:


April 2016

Bild

Zum Lesen Thumbnail anklicken!



Mai 2016

Bild

Zum Lesen Thumbnail anklicken!



Inhalt:

(...).........................................................DEBCON

[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop

[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016

[co-lor=#FFFFFF].............................................................................................................[/color][Aktenzeichen Debcon]
[co-lor=#FFFFFF]................................................................................................................[/color]Bitte stets angeben

Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR



Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.

Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.


..................................................................................................




Vergleich zu [Bezeichnung]

Zwischen

[Empfänger]

und der

Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop


Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich ver-einbart.


Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]



[col-or=#FFFFFF]......[/color][Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
[col-or=#FFFFFF]....[/color]Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)


Mögliche Reaktion:


Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.

Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P




Bild

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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich

23:58 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.



Musterschreiben


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt

Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.



Empfehlung

1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.

2. Man widerspricht formell.


Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte:
  • a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte.
    b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
    c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es!
Hinweis:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.


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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG


00:10 Uhr


In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.



Musterschreiben

Bild

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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG



Musterschreiben

Bild


oder


Bild



Inhalt


Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.



1. Vergleichsangebot


Hauptforderung:

Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
  • Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
  • 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
  • evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR

Vergleichsangebot:

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)

AW3P:
  • a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
    b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
    AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
    SE: 400,00 EUR +
    __________________________________________

    1.051,80 EUR
    ============
Das bedeutet,
  • 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
    2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.


2. § 102 Satz 2 UrhG

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
    (...)
    Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Nach meiner persönlichen Meinung nach macht es definitiv - keinen - Sinn, dass ein Betroffener dem Fordernden mitteilt - auch nicht muss -, dass er a) "Etwas" erlangt oder b) "Etwas" nicht erlangt hat. Warum? In einem Gerichtsverfahren ist derjenige in der Beweislast, der sich auf etwas beruft. Und bei der Geltendmachung von einem (Rest-)Schadensersatz muss Debcon beweisen, das der Betroffene selbst den Vorwurf vorsätzlich oder fahrlässig vornahm. Quasi, der Betroffene Täter sei. Hatte er beispielweise nur ein unzureichend gesichertes WLAN oder gar Mitnutzer, und erfüllte er dabei die höchstrichterlichen Anforderungen, verpufft die ganze "Rechtsauffassung" von Debcon.

Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.



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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung

15:10 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.

  • AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
    • einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
    • eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist.
    • Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
    • Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.


Musterschreiben

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Inhalt
  • 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
    2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
    3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
    4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.

Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
  • Auszug Schriftsatz Debcon:
    (...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)

Was gilt?

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen.


Kurz und knapp

Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).

Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
    (...) Gründe

    (...)

    2.

    a) Dass der der Forderung der Klägerin zugrundeliegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.

    b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Beklagten zu. (...)
Oder.
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)


Empfehlung
  • Abheften und gut.



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Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx


16:55 Uhr



Musterschreiben:


Seite 1:

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Seite 2:

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Seite 3:

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Inhalt:


Seite 1:

Neben der Erwähnung der aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.06.2015 sieht man sämtlich außergerichtliche Einigungsversuche als gescheitert an. Im Weiteren fordert man auf, den vermeintlich berechtigten Anspruch zu bezahlen (siehe Forderungsaufstellung).


Seite 2:

Hier wird kurz auf einige Punkte eingegangen, wie Schadensminderungspflicht, strafrechtliche Verfolgung, kein Recht auf Ratenzahlung, Härtefallregelung sowie individuelle Regelung.

Dabei sollte man hinsichtlich einer strafrechtlichen Verfolgung keine Gedanken verlieren. Ich finde es auch Schade, das man jetzt noch mit dem Strafrecht droht. Also, keine Panik!


Seite 3:

Man sollte ehe man überhaupt in Erwägung zieht eine Variante zu wählen beachten, dass beide Varianten ein Schuldanerkenntnis darstellen sowie einen binden. Diese Varianten sind nicht anwaltlich ungeprüft zu unterzeichnen.

Variante 1
a) Ratenzahlungsvereinbarung: 29 Raten zu jeweils 100,00 EUR
b) Verzicht auf Einrede der Verjährung

Variante 2
a) DebconAssistance (24 Raten je 25,00 EUR)





Empfehlungen AW3P:

  • 1. Wer gegenüber Debcon die Forderungen betreff einer Abmahnung der "RGF Filmvertrieb UG" noch nicht widersprach, sollte Widerspruch einlegen.


    Muster Widerspruch

    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Kein Chichi und kein Schnickschnack, einfach widersprechen (Doppelversand: 1-mal Einwurfeinschreiben, 1-mal E-Mail).

  • 2. Wer schon 1-mal Debcon widersprach, heftet das Schrieben unter den Vermerk: "Wichtig!" ab.
    • 2.1. Wer möchte, kann natürlich nochmals widersprechen, ist aber kein muss!

    3. Wer zahlen möchte bzw. sich vergleichen ... des Menschen Wille ist sein Himmelreich!


    4. Anwaltliche Prüfung.


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Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"


13:31 Uhr


Die Debcon GmbH versendet aktuell ein zweiseitiges Forderungsschreiben im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG" betreff ursprünglichen Abmahnschreiben der Oldenburger Rechtsanwaltskanzlei Munderloh aus den Jahren 2012 bzw. 2013 (noch nicht verjährt).



Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Zinshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt:

Seite 1

In den mir vorliegenden Schreiben handelt es sich um den Adult-Film: "Extreme Pervers Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben". Debcon informiert, das mann mittels einem Inkassovertrag der "RGF Filmvertrieb UG" mit dem Forderungsmanagement beauftrag wurde.

Sollte die Zahlung der Gesamtforderung ('Betrag kann variieren') nicht erfolgen, wird die Debcon GmbH einen Mahnbescheid beantragen.


Forderungsaufstellung
1,3 GG (Nr. 2300 VV RVG anteilig): 755,80 €
Lizenzschaden: 600,00 €
Ermittlungskosten: 234,00 €
Verfahrenskosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 25,00 €
RA Kosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 35,00 €
Kosten Providerauskunft: 3,50 €
Zinsen: 'abhängig vom Abmahnungsdatum'
Inkassogebühren: 0,00 €
____________________________________________________________
Gesamtforderung: 'Betrag kann variieren'



Seite 2

Die Seite 2 beinhaltet eine Zahlungsvereinsbarung, die man auf keinen Fall unterzeichnen sollte. Durch das Unterzeichnen erkennt man die durch Debcon geltend gemachten Forderungen an, was ein Schuldanerkenntnis darstellt. Diese Zahlungsvereinbarung hätte Vertragscharakter, der einen bindend, selbst wenn man die Zahlung vorzeitig einstellt.

Im Weiteren verzichtet man freiwillig mit der Unterschrift auf die Einrede der Verjährung i.V.m. dass durch das Schuldanerkenntnis die Verjährung neu beginnt (vgl. § 212 Abs. 1 BGB).

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben 1-mal widersprechen, damit kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden kann. Die Zahlungsvereinbarung darf nicht anwaltlich ungeprüft unterschrieben werden.



Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)





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Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"

17:19 Uhr


Anfänglich, diese versendeten Forderungsschreiben der "Debcon GmbH" haben nichts mit ehemalige Forderungen aus einer Abmahnung betreff Filesharing gemein, sondern beziehen sich auf einen vermeintlichen Vertrag zwischen dem Betroffenen und einer Internetseite mit kostenpflichtigen Erotikangeboten, wie: "Ueber18 V2", "Fickkontaktmarkt.com", "Dickeschlampen.com", "Natursekttotal", "Busenclub" usw. usf.




Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

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Seite 3:

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Inhalt:

Jeder sollte erst einmal selbst nachprüfen, ob die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Schnell wird ersichtlich, das in dem Schreiben sehr viele Ungereimtheiten auftauchen, wie unvollständige Angaben, fehlerhafte bzw. falsche Angaben bis hin, das die meisten Betroffenen nach ihrer Kenntnis nie den behaupteten Dienstleistungsvertrag eingegangen sind.

Dem Schreiben ist eine "Bestätigung der Abtretung und Vertretungsanzeige" beigefügt. In dieser, sagen wir mit allen Hühneraugen zudrückend "Abtretungsurkunde", zeigt die "Ephodos GmbH" an, dass die ehemalige Forderung der "Saferpayment AG" an die "Debcon GmbH" abgetreten worden sind. Wie und wann die Forderung der Saferpayment AG / "Cupido Entertainment AG" allerdings auf die "Ephodos GmbH" übergegangen sein soll, bleibt fraglich.

Weiter ist dem Schreiben ein Entwurf eines "Schuldanerkenntnis und Zahlungsvereinbarung" beigefügt. Dieses Schuldanerkenntnis sollte nur nach anwaltlicher Prüfung unterzeichnet werden, ansonsten ist davon abzusehen.

Sollte man das Schreiben nicht zuordnen können ist diesem zu widersprechen und ein Nachweis einzufordern mit wem man wann und wie einen rechtsgültigen Dienstleistungsvertrag eingegangen ist, einer Kopie diesen Vertrages, sowie wie, wann und wodurch die "Ephodus GmbH" zur Gläubigerin wurde.

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben widersprechen, das Schuldanerkenntnis nicht anwaltlich ungeprüft unterschreiben oder gar übereilt bezahlen bzw. einen Vergleich auszuhandeln!



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Steffen Heintsch für AW3P


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Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]


22.11.2015



1. Musterschreiben:

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2. Inhalt:

Wie die Debcon GmbH in ihrer News vom 17.11.2015 ankündigte, werden jetzt Forderungsschreiben für die neue Gläubigerin, der Astragon Entertainment GmbH, versendet.



2.1. Mustertext:

Hinweis:
Bestimmte inhaltliche Angaben wie, Aktenzeichen, Datum, Gesamtforderungshöhe, Streitgegenstand, Forderungsaufstellung, können und werden von Betroffenen zu Betroffenen variieren!


  • [Zeichen Debcon]
    [Absender]
    [Empfänger]

    [Ort, den Datum]
    [Aktenzeichen]


    Gesamtforderung: EUR [Betrag]
    Forderung aus Urheberrechtsverletzung
    Computerspiel / Titel: [Name]


    (...) Mit diesem Schreiben werden Sie darüber rechtsverbindlich informiert, dass uns die Gläubigerin Astragon Entertainment GmbH mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Urheberrechtsverletzung beauftragt hat.

    Wie wir informiert worden sind, haben Sie bislang auf die Zahlungsaufforderung der NIMROD Rechtsanwälte, ehemaliges Aktenzeichen [Aktenzeichen Abmahnung] keine Zahlung geleistet. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass dieser Zustand nicht beibehalten werden kann.

    Für den Ausgleich des berechtigten Anspruches in Höhe von

    EUR 1.951,31

    wie auch zu der Abgabe der erforderlichen Unterlassungserklärung - falls noch nicht geschehen - haben wir uns den 30.11.2015 notiert.

    Ist wider Erwarten die Zahlung nicht und/oder nur teilweise möglich, setzen Sie sich bitte umgehend nach Erhalt dieses Schreibens mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie sicherlich kostengünstigen Weg zu finden.

    Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten.

    Sollten Sie in dieser Angelegenheit bereits einen Rechtsanwalt beauftragt haben, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]


    Forderungsaufstellung
    1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 €
    Lizenzschaden gern. § 97 II 3 UrhG: 510,00 €
    Zinsen: 284,31 €
    Inkassogebühren: 0,00 €
    Gesamtforderung: 1.951,31 €

    Die Auftraggeberin ist vorsteuerabzugsberechtigt

    Rechteinhaber: Astragon Entertainment GmbH
    Forderungsgrund: Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung vom xx.01.2012, xx:xx:xx Uhr
    (siehe Abmahnung der NIMROD Rechtsanwälte vom xx.02.2012)
    Zinsberechnung aufgrund Verzugszinssatz ab dem xx.02.2012.
    Anschlussinhaber: [Name] [Adresse]


2.2. Wertung AW3P:

Anfänglich muss man beachten, das jedes außergerichtliches Schreiben - egal von wem - ernst zu nehmen ist und notfalls einer anwaltlichen Einschätzung bedarf. Solange die vermeintlichen Forderungen nicht nach den gesetzlichen Fristen verjährten, können diese außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden.

Im Forderungsschreiben wird der Auftraggeber namentlich benannt, aber keine näheren Angaben zum Vertragsgegenstand gemacht (vgl. § 11a RDG) sowie keine Vollmacht beigefügt (vgl. § 174 BGB; Kopie = ausreichend). Dieses ist aber notwendig, damit der Betroffene klar einschätzen kann, wie er auf dieses Schreiben reagieren muss und ob die Forderung überhaupt rechtens gestellt wird. Dann sollte man sehen, das die Möglichkeit besteht, das der Betroffenen kein vorheriges Abmahnschreiben erhielt und deshalb nicht reagierte. Umsonst hätte man auch nicht thematisiert, das der Betroffenen eine erforderliche Unterlassungserklärung abzugeben hätte, wenn dieses noch nicht geschehen sei.


Diskrepanz: Debcon:News / Forderungsschreiben

Beim sorgfältigen Lesen wird eine Diskrepanz deutlich.

Auszug Debcon:News, 17.11.2015:
  • (...) Die mit dem Widerspruch des Mahnbescheids verbundene streitigen Verfahren wird in Prozessvollmacht der Debcon GmbH die Rechtsanwaltskanzlei NIMROD Rechtsanwälte führen. (...)
Auszug Forderungsschreiben:
  • (...) Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten. (...)

Debcon sollte schon einmal davon ausgehen, das nicht jeder Betroffene die Homepage des Inkassos besuchen wird und auch diesbezüglich nicht verpflichtet ist. Für eine umfassende Beurteilung und Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ist es deshalb schon für jeden Betroffenen von Interesse, wer einerseits den Mahnbescheid beantragt und wer nach erfolgten Widerspruch die Ansprüche begründet (Klage im Mahnverfahren). Wenn man der Newsmeldung glauben schenkt, heißt es ja nichts anders, das der Gläubiger hier unnötigerweise einen Dritten einschaltet und damit zusätzliche und nichtnotwendige Kosten produziert. Einmal glaube ich nicht das Debcon bei diesem "Happen" unentgeltlich arbeitet, andermal besteht zwischen dem Gläubiger und der abmahnenden Kanzlei ein Vertrag (wie jetzt mit Debcon), so dass die abmahnende Kanzlei ohne große zusätzliche Kosten zu produzieren, den Betroffenen anschreiben könnte. Besonders da diese sowieso mit Vollmacht von Debcon wahrscheinlich die Ansprüche begründet.


Die Einschaltung eines Inkassos für die Geltendmachung von vermeintlichen Forderungen ist mittlerweile nichts Neues mehr (eBook: Wegweiser Inkasso). Viele Betroffene haben unerklärlicherweise auch mehr "Angst" vor einem Inkassoschreiben, als vor einem Anwaltschreiben. Vermutlich hat man hier wohl die Lohn- und Kontopfändungen im Hinterkopf sowie mögliche Schufa-Einträge, die Einfluss auf die Bonität haben. Hier sollte jeder wissen, das ein Inkasso - ohne - rechtskräftigen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, schriftliches Schuldeingeständnis usw.) keinerlei Befugnis hat zu einer Pfändung (Lohn, Gehalt) noch in die Wohnung eingelassen werden muss. Einen Schufa-Eintrag darf das Inkasso auch nur vornehmen, wenn der Betroffene nicht wirksam diesen vermeintlichen Forderungen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 - Az. I ZR 157/13: "Schufa-Hinweis"). Deshalb diesem Schreiben unbedingt widersprechen, wenn man nicht vorhat zu zahlen.


Ein Zahlen macht für mich auch erst einmal - nur weil ein Inkasso einen anschreibt - keinen Sinn, da die Forderungshöhe diesbezüglich einfach zu hoch ist (ca. 2.000,- €) und man bisher auch keine Zahlungsbereitschaft erkennen ließ. Natürlich, dies kann man nicht zerreden, wer sich für Nichtzahlen entschied, wählte entweder Verjährung oder Klage. Und solange die Forderungen nicht gesetzlich verjährt sind, kann der Gläubiger diese notfalls gerichtlich geltend machen. Ob oder ob nicht, wie hoch die Wahrscheinlichkeit denn wäre usw. ist dabei unerheblich und kann niemand - der sich seriös sengagiert - verbindlich beantworten. Punkt.

Trotzdem sollte man jetzt nicht sofort eine Überweisung vornehmen, Vergleiche aushandeln, denn es bedarf erst einmal die Abklärung einzelner Positionen.



3. Empfehlungen AW3P:
  • a) wer natürlich Ruhe in dem Rechtsstreit haben will, zahlt die geforderte Summe oder versucht einen Privatvergleich (bitte mit Rücksprache mit einem Anwalt)
    b) Widerspricht erst einmal diesem Schreiben - fristgemäß - sowie fordert Angaben zum Vertragsgegenstand (vgl. § 11a RDG) sowie die Vollmacht des Auftraggebers im Original (vgl. 174 BGB, Kopie = ausreichend) ein.
    • - bei widersprochenen Forderungen darf kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden
      - gewisse Angaben zum Vertrag sowie die Vorlage der Vollmacht sind unerlässlich zur Einschätzung,
      • aa) ob diese Forderungen überhaupt rechtens sind
        ab) welchen Auftrag hat genau das Inkasso übertragen erhalten zur Durchsetzung der vermeintlichen Forderungen - außergerichtlich / gerichtlich - um eben angemessen Reagieren zu können. Es besteht immer die Möglichkeit, das der jeweilige Betroffene nicht aus Ignoranz nicht reagierte, sondern weil er einfach das Schreiben der abmahnenden Kanzlei überhaupt nicht 2012 erhielt.

    Musterwiderspruch

    Hinweis:
    Ich werde keine Endlosdiskussion eingehen, ob man - wenn man nicht vorhat zu zahlen - den Widerspruch tatsächlich versenden muss oder nicht. Wer es nicht will, keinen Bock hat, es nicht einsieht oder es zu viel Aufwand darstellt - derjenige lässt es eben. Ausrufezeichen.


    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum

      [Datum (14-Tage-Frist einräumen)]:

      (1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
      (2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB.
      (3.) Erteilen Sie mir detailliert, den Vertragsgegenstand zwischen der Auftraggeberin und Ihnen als Auftraggeber. Insbesondere der Aufwandsentschädigung des Tätigwerden als Inkassounternehmen und zu welchen außergerichtlichen / gerichtlichen Schritten und Maßnahmen Sie bevollmächtigt wurden gemäß § 11a RDG.


      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Hinweis:
    Es kommt immer wieder vor, das man ein Forderungsschreiben eines Inkassounternehmens erhält - ohne - vorher ein Abmahnschreiben erhalten zu haben. Hier muss im Musterschreiben eines Widerspruchs der Punkt (4) eingefügt werden, um eine Kopie des Abmahnschreibens anzufordern.


    Zusatzpunkt Musterwiderspruch:
    • (...)
      (4.) Senden Sie mir bitte eine Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens zu, da ich es nach meiner Kenntnis nie erhalten habe und um angemessen reagieren zu können.
      (...)


    Versandart:
    • a) per E-Mail (Textform; unterschriebener Widerspruch als Bild oder PDF als Anhang beifügen)
      • aa) zusätzlich per Telefax (nur wer ein Faxgerät besitzt oder die Möglichkeit hat)
      b) per Einschreiben (Einwurf ausreichend, Beachte: Unterschrift muss rechtsverbindlich eigenhändig erfolgen (vgl. § 126 BGB))
      c) Hinzuziehung eines Zeugen (18 Jahre +) der den Inhalt, das Eintüten und den Versand ggfl. beeiden kann

    Dann entscheidet man neu.

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Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«


22:05 Uhr



Musterschreiben:


1. Debcon - Anwalt:

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2. Debcon - Betroffener ohne anwaltliche Vertretung:

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Inhalt:

In diesem neusten Schreiben von Debcon, werden einmal die Anwälte von Betroffenen angeschrieben, andermal Betroffene die nicht anwaltlich vertreten sind. In Anbetracht des vorrückenden Jahresende (Verjährung) + Weihnachten wird dieses bestimmt nicht der letzte Brief hinsichtlich vermeintlichen offenen Forderungen gewesen sein. Natürlich sollte man auch in Betracht ziehen, das man eventuell einen Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum geschenkt bekommt. Wichtig ist immer - keine Panik und Wissen, wie man angemessen reagieren kann und sollte.

In diesem Schriftsatz erläutert Debcon, die nach ihrer Rechtsauffassung und Ansicht, genau noch zwei verbleibenden Möglichkeiten, wie der laufende Rechtsstreit beendet werden kann.
  • 1. Außergerichtlicher Betrag von 195,- € [Betrag kann variieren].

    Hinweis AW3P:
    Ursprungs(gesamt-)forderung = 818,06 € [Betrag kann variieren]

    2. Gerichtliches Verfahren mit erheblichen Kosten. Mit den Hinweisen: "wenn auch erst nach Abschluss des Verfahren" sowie "Mahnbescheid bis zum streitigen Verfahren".

    3. Es gibt keinen - wie vielleicht erhofft - Forderungsverzicht.

"Do legst di nieda!"



Empfohlene Vorgehensweise:
  • 1. Natürlich wird der jeweils betreffende Anwalt am besten Wissen, wie er in Abstimmung und Interesse seiner Mandantschaft vorgehen muss.
    2. Betroffene ohne anwaltliche Vertretung, sollten nicht sofort die geforderte Summe zahlen, sondern erst einmal in Ruhe weiter abwarten und das Schreiben unter "Wichtig" abheften.


Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»10 jährige Verjährungsfrist«


04:37 Uhr


Musterschreiben:

Seite 1:
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  • Seite 2 - 300,- €-Vergleich:
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    Seite 2 - 200,- €-Vergleich

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Empfohlene Vorgehensweise:

Dieser Schriftsatz ist nur ein Abklatsch früherer Schreiben. Auch wenn man diesen Schriftsatz abschließt mit,

"Wir werden daher im Interesse der Rechteinhaber die Schadensersatzansprüche weiterhin auch gerichtlich geltend machen, um - wie der Begriff Schadensersatz nahelegt - diesen den entstandenen Schaden zu ersetzen.",

sollte man auch einmal klagen.

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des ver-meintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon ver-tan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Über-schrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

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Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entschei-dung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Be-klagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hin-gegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbe-scheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Mög-lichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" be-inhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbe-scheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

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Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

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    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

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Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

[si-ze=130]Muster (klick mich!)[/size]


Ausfüllhinweise

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Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschrei-ben.

Jogger123
Beiträge: 9
Registriert: Montag 21. Dezember 2015, 20:05

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3254 Beitrag von Jogger123 » Mittwoch 31. August 2016, 19:06

Huhu,
habe das Schreiben von Debcon auch bekommen, in Sachen Munderloh/'RGF, im letzten Schreiben stand letztes Schreiben , danach Gericht............und nun darf ich zinslos abzahlen,
meine Frau hat das Schreiben geöffnet und mich heute Abend lächelnd empfangen, hier scheint die Sonne und das Weizenbier steht schon auf der Terasse, abheften und gut ist!!!!

Simeon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3255 Beitrag von Simeon » Donnerstag 1. September 2016, 12:32

Hat die Debcon mich vergessen?
Seit April nichts mehr aus Bottrop bekommen, nicht mal das 25 Euro Vergleichsangebot.
Und das, wo es doch den von mir erhofften Forderungsverzicht in voller Höhe nicht geben wird.
Wahrscheinlich müssen erstmal die neu aufgekauften Forderungen ausgeschlachtet werden.

timon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3256 Beitrag von timon » Samstag 24. September 2016, 14:28

timon hat geschrieben: Mal schauen ob es mit denen auch so spaßig wie mit Debcon wird.
Zumal das ganze schon seid 2014 verjährt ist ... somit ist 2 Jahre und 8 Monate nach der Verjährung schon echt eine Leistung Kohle zu wollen.
So, nach einem weiteren "Drohbrief" von Rhein Inkasso ist das ganze nun umgehend ;-) an Ihren Haus - und Hofanwalt gegangen.
Leider kann er nur Copy & Paste von den bekannten RheinInkasso Schreiben. Kein eigener Text vom Anwalt .:::;; Widerspruch ist fertig und wird dann verschickt. Soll ja alles seine Richtigkeit haben, bevor er das gerichtliche Mahnverfahren umgehend einleitet, wenn ich nicht sofort bezahle.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3257 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. Oktober 2016, 15:51

IT-Recht-Kanzlei Gerth: Amtsgericht Aschaffenburg - Debcon GmbH nach negativer Feststellungsklage verurteilt


15:50 Uhr


Die IT-Kanzlei Gerth hat für einen Anschlussinhaber in einem Verfahren wegen angeblichem Filesharing vor dem AG Aschaffenburg negative Feststellungsklage gegen die Debcon GmbH erhoben, nachdem diese den Anschlussinhaber mehrfach angeschrieben hat.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Jan H. Gerth
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




IT-Recht-Kanzlei Gerth
Berliner Str. 25 | 33813 Oerlinghausen
Tel. 05202/73132 | Fax. 05202/73809
E-Mail: info@ra-gerth.de | Web: http://www.ra-gerth.de



Bericht

Link:
http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... -nach.html



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Das Amtsgericht Aschaffenburg hat die Debcon GmbH wie von Rechtsanwalt Jan Gerth beantragt verurteilt.





AG Aschaffenburg, Az. 123 C 0000/14


  • (...) Amtsgericht Aschaffenburg

    Az. 123 C 0000/14


    IM NAMEN DES VOLKES


    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan H. Gerth, Berliner Straße 25, 33813 Oerlinghausen,



    gegen


    [Name]
    - Beklagte -


    wegen negativer Feststellung


    erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] xx.xx.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes



    Endurteil


    Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf 250,00 EUR hat.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.




    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

    Die negative Feststellungsklage ist zulässig gem. § 256 ZPO, insbesondere ist im Hinblick auf die Anspruchsberühmung der Beklagten das besondere Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben.

    Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagten steht kein Anspruch auf 250,00 EUR Schadenersatz aus Lizenzanalogie aus abgetretenem Recht wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse durch die Klägerin zu.

    Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation der Beklagten für einen solchen Anspruch. Wie die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat, ist ein Anspruch bereits deshalb nicht ersichtlich, da eine Abtretung nicht substantiiert dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt ist durch die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte. Weder ist eine Abtretungserklärung vorgelegt worden noch vorgetragen worden, wann durch den Berechtigten eine Abtretung erfolgt sein soll. Weiter wurde zu der mit Nichtwissen bestrittenen Urheberrechtsinhaberschaft des behaupteten Rechtsinhabers und Zedenten, einer [Name], einer Agentur, keines Komponisten, Sängers oder Produktionsunternehmens nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich ohne statthaften Beweisantritt behauptet. Ob das behauptete Urheber- oder Verwertungsrecht tatsächlich bestand, ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Vortrag in Vorverfahren, insbesondere ein unsubstantiierter Verweis auf ein Verfahren, das zu der angeblichen Ermittlung der IP-Adresse der Klägerin führte, ist nicht geeignet, im vorliegenden Verfahren berücksichtigt zu werden, zumal die Prüfung eines vorbefassten Gerichts nicht die eigene Prüfung des nun zur Entscheidung berufenen Gerichts ersetzt.

    Weiter ist auch die Ermittlung der IP-Anschrift der Klägerin als einem bei einer Rechtsverletzung verwendeten Internetzugang nicht substantiiert vorgetragen. Nachdem die Klägerin unbestritten vorträgt, zum fraglichen Zeitpunkt nicht [Provider 1]-Kunde gewesen zu sein, sondern bei [Provider 2] Internetkunde gewesen zu sein, ist ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Ermittlung der Daten der Klägerin durch die angebliche Zedentin bzw. deren Beauftragte nicht gegeben.

    Schließlich wäre ein Anspruch der Beklagten auch verjährt. Da sowohl die Rechtsverletzung als auch die in Bezug genommene Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen Lizenzanalogie in 2010 erfolgt sein sollen - beides blieb bestritten durch die Klägerin - , begann gem. § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen, so dass mangels verjährungshemmender Maßnahmen die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013, wie der Klägervertreter richtigstellte, eintrat gem. § 195 BGB in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist.

    Soweit die Beklagte meint, gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB betrage die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches zehn Jahre, so verkennt die Beklagte, dass § 852 BGB die Verjährungsfrist verlängert für Ansprüche auf Herausgabe desjenigen, was der Verletzer durch die Rechtsgutverletzung erlangt hat. Die insoweit von der Beklagtenseite angeführte Entscheidung des BGH vom 27.10.2011, I ZR 175/10 ("Bochumer Weihnachtsmarkt"), der unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH vom 29.04.2010, I ZR 68/08 ("Restwertbörse") darlegt, dass - unter Verwendung von Lichtbildern in der Entscheidung Restwertbörse, in der Entscheidung Bochumer Weihnachtsmarkt unter Abspielen von geschützter Musik auf einem Weihnachtsmarkt - der jeweilige. Rechtsverletzer durch die Verletzung der von der Gegenseite wahrgenommenen Urheberrechte auf Kosten der jeweiligen Klagepartei etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt habe, nämlich den Gebrauch des jeweils geschützten Rechts ohne rechtlichen Grund, verkennt, dass § 102 Satz 1 UrhG als Regelverjährung gerade für die Verletzung· von Urheberrechten auf Abschnitt 5 des 1. Buches des BGB, beginnend mit § 194 BGB, verweist, mithin auf das im Allgemeinen Teil des BGB geregelte Verjährungsrecht und die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Bei einer Rechtsverletzung nach § 97 UrhG liegt per se immer ein Eingriff in das Urheberrecht des geschützten Rechteinhabers vor, mit der Folge, dass der BGH mit seiner Rechtsprechung entgegen § 102 Satz 1 UrhG die Verjährung für den Regelfall auf zehn Jahr ausdehnen würde. Das Gericht folgt deshalb dieser Rechtsprechung nicht, da tatsächlich eine zehnjährige Verjährung im Sinne des § 852 BGB nur dann eine Entsprechung findet bei der Verletzung von Urheberrechten, wenn der Schädiger tatsächlich etwas erlangt aus der Rechtsgutsverletzung, ihm also neben dem Vergnügen oder einer Ersparnis aus der Rechtsverletzung zudem noch Vermögensvorteile tatsächlich zufließen, auf deren Behaltendürfen er, wie § 852 BGB für andere Rechtsgutsverletzungen vorsieht, länger als drei Jahre kein Recht haben soll (ebenso LG Bielefeld vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15). Das Filesharing, bei dem jeder einzelne Teilnehmer in einer Tauschbörse auch nur einzelne Datenpakete, niemals allein das ganze Musikstück, Dritten zugänglich macht, was gerade das Prinzip des Filesharings darstellt, gibt dem einzelnen Teilnehmer mithin keinen Mehrwert bei dem Zurverfügungstellen von Daten, im Netzwerk, um anderen einen Zugang zu dem kompletten Musikstück oder anderen Werken zu eröffnen, sondern er erlangt einen Vermögensvorteil nur in dem einmaligen oder mehrmaligen Einsparen von Ausgaben durch Unterbleiben des Erwerbs eines Datenträgers z.B. einer CD oder einer kostenpflichtig herunterzuladenden Datei. Ein Zufluss von Vermögenswerten aus der unerlaubten Handlung, den § 852 BGB sanktioniert, findet hingegen nicht statt. Das Gericht sieht deshalb die dreijährige Verjährung als zutreffend an. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches der Beklagten aus abgetretenem Recht, so denn einer bestehen würde, wäre somit zudem verjährt. Da der Anspruch der Beklagten nicht besteht, ist die negative Feststellungsklage begründet.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


    Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Aschaffenburg, Az. 123 C 0000/14
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IT-Recht-Kanzlei Gerth,
negative Feststellungsklage,
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3258 Beitrag von Bürgerrechtler » Donnerstag 13. Oktober 2016, 16:33

Exzellent.
''##''##''
Wieviel musste Debcon denn blechen (Kosten des Rechtsstreits)?
3-6-5-7-h

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3259 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. Oktober 2016, 17:28

Streitwert = 250,- € (zur Berechnung = PK-Rechner).

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3260 Beitrag von Bürgerrechtler » Mittwoch 19. Oktober 2016, 11:09

Sehr gut.
:te

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