Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Magnified
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3201 Beitrag von Magnified » Mittwoch 25. Mai 2016, 18:41

Ich habe Heute auch wieder einen Bettelbrief bekommen, Vergleich, 123,64 € bis zum 30.5.16.
werde abheften und abwarten.

Hansestahl
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3202 Beitrag von Hansestahl » Mittwoch 25. Mai 2016, 20:07

Moin!
Bei mir auch 123,64€ bis 30.05.......

Schönen Abend noch!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3203 Beitrag von Steffen » Mittwoch 25. Mai 2016, 20:51

Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!


18:45 Uhr


In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.



Musterschreiben:


April 2016

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Mai 2016

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Zum Lesen Thumbnail anklicken!



Inhalt:

(...).........................................................DEBCON

[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop

[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016

.............................................................................................................[Aktenzeichen Debcon]
................................................................................................................Bitte stets angeben

Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR



Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.

Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.


..................................................................................................




Vergleich zu [Bezeichnung]

Zwischen

[Empfänger]

und der

Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop


Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.


Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]



......[Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
....Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)


Mögliche Reaktion:


Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.

Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich


23:58 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.



Musterschreiben


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt

Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.



Empfehlung

1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.

2. Man widerspricht formell.


Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte:
  • a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte.
    b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
    c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es!
Hinweis:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.




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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG



00:10 Uhr


In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.



Musterschreiben

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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG




Musterschreiben

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oder


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Inhalt


Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.



1. Vergleichsangebot


Hauptforderung:

Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
  • Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
  • 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
  • evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR

Vergleichsangebot:

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)

AW3P:
  • a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
    b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
    AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
    SE: 400,00 EUR +
    __________________________________________

    1.051,80 EUR
    ============
Das bedeutet,
  • 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
    2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.


2. § 102 Satz 2 UrhG

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
    (...)
    Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Nach meiner persönlichen Meinung nach macht es definitiv - keinen - Sinn, dass ein Betroffener dem Fordernden mitteilt - auch nicht muss -, dass er a) "Etwas" erlangt oder b) "Etwas" nicht erlangt hat. Warum? In einem Gerichtsverfahren ist derjenige in der Beweislast, der sich auf etwas beruft. Und bei der Geltendmachung von einem (Rest-)Schadensersatz muss Debcon beweisen, das der Betroffene selbst den Vorwurf vorsätzlich oder fahrlässig vornahm. Quasi, der Betroffene Täter sei. Hatte er beispielweise nur ein unzureichend gesichertes WLAN oder gar Mitnutzer, und erfüllte er dabei die höchstrichterlichen Anforderungen, verpufft die ganze "Rechtsauffassung" von Debcon.

Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.




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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung


15:10 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.

  • AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
    • einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
    • eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist.
    • Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
    • Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.


Musterschreiben

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Inhalt
  • 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
    2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
    3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
    4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.

Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
  • Auszug Schriftsatz Debcon:
    (...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)

Was gilt?

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen.


Kurz und knapp

Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).

Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
    (...) Gründe

    (...)

    2.

    a) Dass der der Forderung der Klägerin zugrundeliegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.

    b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Beklagten zu. (...)
Oder.
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)


Empfehlung
  • Abheften und gut.



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Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx


16:55 Uhr



Musterschreiben:


Seite 1:

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Seite 2:

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Seite 3:

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Inhalt:


Seite 1:

Neben der Erwähnung der aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.06.2015 sieht man sämtlich außergerichtliche Einigungsversuche als gescheitert an. Im Weiteren fordert man auf, den vermeintlich berechtigten Anspruch zu bezahlen (siehe Forderungsaufstellung).


Seite 2:

Hier wird kurz auf einige Punkte eingegangen, wie Schadensminderungspflicht, strafrechtliche Verfolgung, kein Recht auf Ratenzahlung, Härtefallregelung sowie individuelle Regelung.

Dabei sollte man hinsichtlich einer strafrechtlichen Verfolgung keine Gedanken verlieren. Ich finde es auch Schade, das man jetzt noch mit dem Strafrecht droht. Also, keine Panik!


Seite 3:

Man sollte ehe man überhaupt in Erwägung zieht eine Variante zu wählen beachten, dass beide Varianten ein Schuldanerkenntnis darstellen sowie einen binden. Diese Varianten sind nicht anwaltlich ungeprüft zu unterzeichnen.

Variante 1
a) Ratenzahlungsvereinbarung: 29 Raten zu jeweils 100,00 EUR
b) Verzicht auf Einrede der Verjährung

Variante 2
a) DebconAssistance (24 Raten je 25,00 EUR)





Empfehlungen AW3P:

  • 1. Wer gegenüber Debcon die Forderungen betreff einer Abmahnung der "RGF Filmvertrieb UG" noch nicht widersprach, sollte Widerspruch einlegen.


    Muster Widerspruch

    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Kein Chichi und kein Schnickschnack, einfach widersprechen (Doppelversand: 1-mal Einwurfeinschreiben, 1-mal E-Mail).

  • 2. Wer schon 1-mal Debcon widersprach, heftet das Schrieben unter den Vermerk: "Wichtig!" ab.
    • 2.1. Wer möchte, kann natürlich nochmals widersprechen, ist aber kein muss!

    3. Wer zahlen möchte bzw. sich vergleichen ... des Menschen Wille ist sein Himmelreich!


    4. Anwaltliche Prüfung.


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Steffen Heintsch für AW3P

...............


Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"


13:31 Uhr


Die Debcon GmbH versendet aktuell ein zweiseitiges Forderungsschreiben im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG" betreff ursprünglichen Abmahnschreiben der Oldenburger Rechtsanwaltskanzlei Munderloh aus den Jahren 2012 bzw. 2013 (noch nicht verjährt).



Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Zinshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt:

Seite 1

In den mir vorliegenden Schreiben handelt es sich um den Adult-Film: "Extreme Pervers Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben". Debcon informiert, das mann mittels einem Inkassovertrag der "RGF Filmvertrieb UG" mit dem Forderungsmanagement beauftrag wurde.

Sollte die Zahlung der Gesamtforderung ('Betrag kann variieren') nicht erfolgen, wird die Debcon GmbH einen Mahnbescheid beantragen.


Forderungsaufstellung
1,3 GG (Nr. 2300 VV RVG anteilig): 755,80 €
Lizenzschaden: 600,00 €
Ermittlungskosten: 234,00 €
Verfahrenskosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 25,00 €
RA Kosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 35,00 €
Kosten Providerauskunft: 3,50 €
Zinsen: 'abhängig vom Abmahnungsdatum'
Inkassogebühren: 0,00 €
____________________________________________________________
Gesamtforderung: 'Betrag kann variieren'



Seite 2

Die Seite 2 beinhaltet eine Zahlungsvereinsbarung, die man auf keinen Fall unterzeichnen sollte. Durch das Unterzeichnen erkennt man die durch Debcon geltend gemachten Forderungen an, was ein Schuldanerkenntnis darstellt. Diese Zahlungsvereinbarung hätte Vertragscharakter, der einen bindend, selbst wenn man die Zahlung vorzeitig einstellt.

Im Weiteren verzichtet man freiwillig mit der Unterschrift auf die Einrede der Verjährung i.V.m. dass durch das Schuldanerkenntnis die Verjährung neu beginnt (vgl. § 212 Abs. 1 BGB).

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben 1-mal widersprechen, damit kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden kann. Die Zahlungsvereinbarung darf nicht anwaltlich ungeprüft unterschrieben werden.



Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"

17:19 Uhr


Anfänglich, diese versendeten Forderungsschreiben der "Debcon GmbH" haben nichts mit ehemalige Forderungen aus einer Abmahnung betreff Filesharing gemein, sondern beziehen sich auf einen vermeintlichen Vertrag zwischen dem Betroffenen und einer Internetseite mit kostenpflichtigen Erotikangeboten, wie: "Ueber18 V2", "Fickkontaktmarkt.com", "Dickeschlampen.com", "Natursekttotal", "Busenclub" usw. usf.




Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

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Seite 3:

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Inhalt:

Jeder sollte erst einmal selbst nachprüfen, ob die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Schnell wird ersichtlich, das in dem Schreiben sehr viele Ungereimtheiten auftauchen, wie unvollständige Angaben, fehlerhafte bzw. falsche Angaben bis hin, das die meisten Betroffenen nach ihrer Kenntnis nie den behaupteten Dienstleistungsvertrag eingegangen sind.

Dem Schreiben ist eine "Bestätigung der Abtretung und Vertretungsanzeige" beigefügt. In dieser, sagen wir mit allen Hühneraugen zudrückend "Abtretungsurkunde", zeigt die "Ephodos GmbH" an, dass die ehemalige Forderung der "Saferpayment AG" an die "Debcon GmbH" abgetreten worden sind. Wie und wann die Forderung der Saferpayment AG / "Cupido Entertainment AG" allerdings auf die "Ephodos GmbH" übergegangen sein soll, bleibt fraglich.

Weiter ist dem Schreiben ein Entwurf eines "Schuldanerkenntnis und Zahlungsvereinbarung" beigefügt. Dieses Schuldanerkenntnis sollte nur nach anwaltlicher Prüfung unterzeichnet werden, ansonsten ist davon abzusehen.

Sollte man das Schreiben nicht zuordnen können ist diesem zu widersprechen und ein Nachweis einzufordern mit wem man wann und wie einen rechtsgültigen Dienstleistungsvertrag eingegangen ist, einer Kopie diesen Vertrages, sowie wie, wann und wodurch die "Ephodus GmbH" zur Gläubigerin wurde.

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben widersprechen, das Schuldanerkenntnis nicht anwaltlich ungeprüft unterschreiben oder gar übereilt bezahlen bzw. einen Vergleich auszuhandeln!



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P


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Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]


22.11.2015



1. Musterschreiben:

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2. Inhalt:

Wie die Debcon GmbH in ihrer News vom 17.11.2015 ankündigte, werden jetzt Forderungsschreiben für die neue Gläubigerin, der Astragon Entertainment GmbH, versendet.



2.1. Mustertext:

Hinweis:
Bestimmte inhaltliche Angaben wie, Aktenzeichen, Datum, Gesamtforderungshöhe, Streitgegenstand, Forderungsaufstellung, können und werden von Betroffenen zu Betroffenen variieren!


  • [Zeichen Debcon]
    [Absender]
    [Empfänger]

    [Ort, den Datum]
    [Aktenzeichen]


    Gesamtforderung: EUR [Betrag]
    Forderung aus Urheberrechtsverletzung
    Computerspiel / Titel: [Name]


    (...) Mit diesem Schreiben werden Sie darüber rechtsverbindlich informiert, dass uns die Gläubigerin Astragon Entertainment GmbH mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Urheberrechtsverletzung beauftragt hat.

    Wie wir informiert worden sind, haben Sie bislang auf die Zahlungsaufforderung der NIMROD Rechtsanwälte, ehemaliges Aktenzeichen [Aktenzeichen Abmahnung] keine Zahlung geleistet. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass dieser Zustand nicht beibehalten werden kann.

    Für den Ausgleich des berechtigten Anspruches in Höhe von

    EUR 1.951,31

    wie auch zu der Abgabe der erforderlichen Unterlassungserklärung - falls noch nicht geschehen - haben wir uns den 30.11.2015 notiert.

    Ist wider Erwarten die Zahlung nicht und/oder nur teilweise möglich, setzen Sie sich bitte umgehend nach Erhalt dieses Schreibens mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie sicherlich kostengünstigen Weg zu finden.

    Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten.

    Sollten Sie in dieser Angelegenheit bereits einen Rechtsanwalt beauftragt haben, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]


    Forderungsaufstellung
    1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 €
    Lizenzschaden gern. § 97 II 3 UrhG: 510,00 €
    Zinsen: 284,31 €
    Inkassogebühren: 0,00 €
    Gesamtforderung: 1.951,31 €

    Die Auftraggeberin ist vorsteuerabzugsberechtigt

    Rechteinhaber: Astragon Entertainment GmbH
    Forderungsgrund: Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung vom xx.01.2012, xx:xx:xx Uhr
    (siehe Abmahnung der NIMROD Rechtsanwälte vom xx.02.2012)
    Zinsberechnung aufgrund Verzugszinssatz ab dem xx.02.2012.
    Anschlussinhaber: [Name] [Adresse]


2.2. Wertung AW3P:

Anfänglich muss man beachten, das jedes außergerichtliches Schreiben - egal von wem - ernst zu nehmen ist und notfalls einer anwaltlichen Einschätzung bedarf. Solange die vermeintlichen Forderungen nicht nach den gesetzlichen Fristen verjährten, können diese außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden.

Im Forderungsschreiben wird der Auftraggeber namentlich benannt, aber keine näheren Angaben zum Vertragsgegenstand gemacht (vgl. § 11a RDG) sowie keine Vollmacht beigefügt (vgl. § 174 BGB; Kopie = ausreichend). Dieses ist aber notwendig, damit der Betroffene klar einschätzen kann, wie er auf dieses Schreiben reagieren muss und ob die Forderung überhaupt rechtens gestellt wird. Dann sollte man sehen, das die Möglichkeit besteht, das der Betroffenen kein vorheriges Abmahnschreiben erhielt und deshalb nicht reagierte. Umsonst hätte man auch nicht thematisiert, das der Betroffenen eine erforderliche Unterlassungserklärung abzugeben hätte, wenn dieses noch nicht geschehen sei.


Diskrepanz: Debcon:News / Forderungsschreiben

Beim sorgfältigen Lesen wird eine Diskrepanz deutlich.

Auszug Debcon:News, 17.11.2015:
  • (...) Die mit dem Widerspruch des Mahnbescheids verbundene streitigen Verfahren wird in Prozessvollmacht der Debcon GmbH die Rechtsanwaltskanzlei NIMROD Rechtsanwälte führen. (...)
Auszug Forderungsschreiben:
  • (...) Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten. (...)

Debcon sollte schon einmal davon ausgehen, das nicht jeder Betroffene die Homepage des Inkassos besuchen wird und auch diesbezüglich nicht verpflichtet ist. Für eine umfassende Beurteilung und Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ist es deshalb schon für jeden Betroffenen von Interesse, wer einerseits den Mahnbescheid beantragt und wer nach erfolgten Widerspruch die Ansprüche begründet (Klage im Mahnverfahren). Wenn man der Newsmeldung glauben schenkt, heißt es ja nichts anders, das der Gläubiger hier unnötigerweise einen Dritten einschaltet und damit zusätzliche und nichtnotwendige Kosten produziert. Einmal glaube ich nicht das Debcon bei diesem "Happen" unentgeltlich arbeitet, andermal besteht zwischen dem Gläubiger und der abmahnenden Kanzlei ein Vertrag (wie jetzt mit Debcon), so dass die abmahnende Kanzlei ohne große zusätzliche Kosten zu produzieren, den Betroffenen anschreiben könnte. Besonders da diese sowieso mit Vollmacht von Debcon wahrscheinlich die Ansprüche begründet.


Die Einschaltung eines Inkassos für die Geltendmachung von vermeintlichen Forderungen ist mittlerweile nichts Neues mehr (eBook: Wegweiser Inkasso). Viele Betroffene haben unerklärlicherweise auch mehr "Angst" vor einem Inkassoschreiben, als vor einem Anwaltschreiben. Vermutlich hat man hier wohl die Lohn- und Kontopfändungen im Hinterkopf sowie mögliche Schufa-Einträge, die Einfluss auf die Bonität haben. Hier sollte jeder wissen, das ein Inkasso - ohne - rechtskräftigen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, schriftliches Schuldeingeständnis usw.) keinerlei Befugnis hat zu einer Pfändung (Lohn, Gehalt) noch in die Wohnung eingelassen werden muss. Einen Schufa-Eintrag darf das Inkasso auch nur vornehmen, wenn der Betroffene nicht wirksam diesen vermeintlichen Forderungen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 - Az. I ZR 157/13: "Schufa-Hinweis"). Deshalb diesem Schreiben unbedingt widersprechen, wenn man nicht vorhat zu zahlen.


Ein Zahlen macht für mich auch erst einmal - nur weil ein Inkasso einen anschreibt - keinen Sinn, da die Forderungshöhe diesbezüglich einfach zu hoch ist (ca. 2.000,- €) und man bisher auch keine Zahlungsbereitschaft erkennen ließ. Natürlich, dies kann man nicht zerreden, wer sich für Nichtzahlen entschied, wählte entweder Verjährung oder Klage. Und solange die Forderungen nicht gesetzlich verjährt sind, kann der Gläubiger diese notfalls gerichtlich geltend machen. Ob oder ob nicht, wie hoch die Wahrscheinlichkeit denn wäre usw. ist dabei unerheblich und kann niemand - der sich seriös sengagiert - verbindlich beantworten. Punkt.

Trotzdem sollte man jetzt nicht sofort eine Überweisung vornehmen, Vergleiche aushandeln, denn es bedarf erst einmal die Abklärung einzelner Positionen.



3. Empfehlungen AW3P:
  • a) wer natürlich Ruhe in dem Rechtsstreit haben will, zahlt die geforderte Summe oder versucht einen Privatvergleich (bitte mit Rücksprache mit einem Anwalt)
    b) Widerspricht erst einmal diesem Schreiben - fristgemäß - sowie fordert Angaben zum Vertragsgegenstand (vgl. § 11a RDG) sowie die Vollmacht des Auftraggebers im Original (vgl. 174 BGB, Kopie = ausreichend) ein.
    • - bei widersprochenen Forderungen darf kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden
      - gewisse Angaben zum Vertrag sowie die Vorlage der Vollmacht sind unerlässlich zur Einschätzung,
      • aa) ob diese Forderungen überhaupt rechtens sind
        ab) welchen Auftrag hat genau das Inkasso übertragen erhalten zur Durchsetzung der vermeintlichen Forderungen - außergerichtlich / gerichtlich - um eben angemessen Reagieren zu können. Es besteht immer die Möglichkeit, das der jeweilige Betroffene nicht aus Ignoranz nicht reagierte, sondern weil er einfach das Schreiben der abmahnenden Kanzlei überhaupt nicht 2012 erhielt.

    Musterwiderspruch

    Hinweis:
    Ich werde keine Endlosdiskussion eingehen, ob man - wenn man nicht vorhat zu zahlen - den Widerspruch tatsächlich versenden muss oder nicht. Wer es nicht will, keinen Bock hat, es nicht einsieht oder es zu viel Aufwand darstellt - derjenige lässt es eben. Ausrufezeichen.


    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum

      [Datum (14-Tage-Frist einräumen)]:

      (1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
      (2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB.
      (3.) Erteilen Sie mir detailliert, den Vertragsgegenstand zwischen der Auftraggeberin und Ihnen als Auftraggeber. Insbesondere der Aufwandsentschädigung des Tätigwerden als Inkassounternehmen und zu welchen außergerichtlichen / gerichtlichen Schritten und Maßnahmen Sie bevollmächtigt wurden gemäß § 11a RDG.


      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Hinweis:
    Es kommt immer wieder vor, das man ein Forderungsschreiben eines Inkassounternehmens erhält - ohne - vorher ein Abmahnschreiben erhalten zu haben. Hier muss im Musterschreiben eines Widerspruchs der Punkt (4) eingefügt werden, um eine Kopie des Abmahnschreibens anzufordern.


    Zusatzpunkt Musterwiderspruch:
    • (...)
      (4.) Senden Sie mir bitte eine Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens zu, da ich es nach meiner Kenntnis nie erhalten habe und um angemessen reagieren zu können.
      (...)


    Versandart:
    • a) per E-Mail (Textform; unterschriebener Widerspruch als Bild oder PDF als Anhang beifügen)
      • aa) zusätzlich per Telefax (nur wer ein Faxgerät besitzt oder die Möglichkeit hat)
      b) per Einschreiben (Einwurf ausreichend, Beachte: Unterschrift muss rechtsverbindlich eigenhändig erfolgen (vgl. § 126 BGB))
      c) Hinzuziehung eines Zeugen (18 Jahre +) der den Inhalt, das Eintüten und den Versand ggfl. beeiden kann

    Dann entscheidet man neu.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

...............


Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«


22:05 Uhr



Musterschreiben:


1. Debcon - Anwalt:

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2. Debcon - Betroffener ohne anwaltliche Vertretung:

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Inhalt:

In diesem neusten Schreiben von Debcon, werden einmal die Anwälte von Betroffenen angeschrieben, andermal Betroffene die nicht anwaltlich vertreten sind. In Anbetracht des vorrückenden Jahresende (Verjährung) + Weihnachten wird dieses bestimmt nicht der letzte Brief hinsichtlich vermeintlichen offenen Forderungen gewesen sein. Natürlich sollte man auch in Betracht ziehen, das man eventuell einen Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum geschenkt bekommt. Wichtig ist immer - keine Panik und Wissen, wie man angemessen reagieren kann und sollte.

In diesem Schriftsatz erläutert Debcon, die nach ihrer Rechtsauffassung und Ansicht, genau noch zwei verbleibenden Möglichkeiten, wie der laufende Rechtsstreit beendet werden kann.
  • 1. Außergerichtlicher Betrag von 195,- € [Betrag kann variieren].

    Hinweis AW3P:
    Ursprungs(gesamt-)forderung = 818,06 € [Betrag kann variieren]

    2. Gerichtliches Verfahren mit erheblichen Kosten. Mit den Hinweisen: "wenn auch erst nach Abschluss des Verfahren" sowie "Mahnbescheid bis zum streitigen Verfahren".

    3. Es gibt keinen - wie vielleicht erhofft - Forderungsverzicht.

"Do legst di nieda!"



Empfohlene Vorgehensweise:
  • 1. Natürlich wird der jeweils betreffende Anwalt am besten Wissen, wie er in Abstimmung und Interesse seiner Mandantschaft vorgehen muss.
    2. Betroffene ohne anwaltliche Vertretung, sollten nicht sofort die geforderte Summe zahlen, sondern erst einmal in Ruhe weiter abwarten und das Schreiben unter "Wichtig" abheften.


Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»10 jährige Verjährungsfrist«


04:37 Uhr


Musterschreiben:

Seite 1:
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  • Seite 2 - 300,- €-Vergleich:
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    Seite 2 - 200,- €-Vergleich

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Empfohlene Vorgehensweise:

Dieser Schriftsatz ist nur ein Abklatsch früherer Schreiben. Auch wenn man diesen Schriftsatz abschließt mit,

"Wir werden daher im Interesse der Rechteinhaber die Schadensersatzansprüche weiterhin auch gerichtlich geltend machen, um - wie der Begriff Schadensersatz nahelegt - diesen den entstandenen Schaden zu ersetzen.",

sollte man auch einmal klagen.

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des ver-meintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon ver-tan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

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.
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Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entschei-dung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Be-klagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hin-gegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbe-scheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Mög-lichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" be-inhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

Bild

Bild



Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

Bild
Bild


Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

[si-ze=130]Muster (klick mich!)[/size]


Ausfüllhinweise

Bild

Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

blasmichvoll
Beiträge: 5
Registriert: Donnerstag 23. Juli 2015, 17:00

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3204 Beitrag von blasmichvoll » Dienstag 31. Mai 2016, 19:43

Schließe mich hier an mit selbigen Inhalt und Betrag... 123,634.

Dachte schon es wäre Ruhe, letztes Schreiben war vor ca. 11 Monaten... aber die Abstände werden größer... in den letzten nun über 5 Jahren...

mumpel
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3205 Beitrag von mumpel » Mittwoch 1. Juni 2016, 11:00

Dass an der Forderung der Debcon etwas nicht koscher ist kann man daran erkennen dass die Forderung mit jedem Schreiben reduziert wird. Häufig unter den Deckelungsbetrag. Eine berechtigte Forderung aus Urheberrechtsverstößen wäre m.E. mindestens 200,- Euro wert, und kein seriöser Anwalt würde davon abrücken (also weniger verlangen). Zudem kann die Debcon sich das nur leisten wenn sie selber nicht viel für den Forderungsaufkauf gezahlt hat. Sonst wäre es ja unwirtschaftlich die Forderung ständig zu reduzieren. Ist jemand anderer Meinung?

Ich würde der Debcon liebend gerne eine passende Antwort kredenzen. Nur befürchte ich dass ich mir damit selber ein Ei legen könnte.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3206 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. Juni 2016, 12:42

mumpel hat geschrieben:Sonst wäre es ja unwirtschaftlich die Forderung ständig zu reduzieren. Ist jemand anderer Meinung?
Man sollte sich hierzu nicht allzu viele Gedanken machen. Wenn man diese "Forderungsschreiben" richtig einzuordnen weiß - und es wird ja ausführlich darüber berichtet - dann gilt:
  • 1. abheften
    2. dauerhaft archivieren
    3. keine andere Reaktion.
+ man berichtet über eventuelle neue Schreiben sowie sendet diese mir entpersonalisiert per Mail zu, so dass alle diese wieder richtig einordnen können.


VG Steffen

NotGuilty
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3207 Beitrag von NotGuilty » Mittwoch 1. Juni 2016, 16:31

...ihr könnt es euch denken, auch wir fühlen uns geehrt, nicht vergessen worden zu sein.
Wir werden Löcher rein schnitzen - dann wird's geheftet ab...

Mario1977
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3208 Beitrag von Mario1977 » Mittwoch 8. Juni 2016, 14:48

Und wieder habe auch Ich ein Verleich angeboten bekommen, gelocht habe Ich schon, muss es halt nur noch abheften. 1ööüüää1

Jogger123
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Registriert: Montag 21. Dezember 2015, 20:05

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3209 Beitrag von Jogger123 » Mittwoch 8. Juni 2016, 19:38

jo, ich auch heute, in Sachen Munderloh/RGF-Produktion......................von 1.800,-€ auf 744,-€ runter, Debcon kann man wirklich nicht ernst nehmen, sofern die Forderung berechtigt wäre hätten sie doch einen Mahnbescheid geschickt??
Auf ihrer Webseite verkündigen sie doch ganz groß, dass sie im Mai wieder Forderungen von Munderloh/RGF für das Jahr 2013 übernommen haben, bzw. deren Eintreibung, wie soll das denn was werden wenn sie nach einem halben Jahr schon auf 2/3 verzichten.............so, abheften und auf die Terasse und Weizenbier trinken.............................

KaiBute
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3210 Beitrag von KaiBute » Donnerstag 9. Juni 2016, 09:55

Hallo, auch ich habe Post bekommen.
Auch runter auf 744 Euro, nur Abheften, ist das richtig ???
Danke im voraus !!!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3211 Beitrag von Steffen » Donnerstag 9. Juni 2016, 14:44

ist das richtig ???
Aber so etwas ...

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3212 Beitrag von Steffen » Samstag 11. Juni 2016, 11:22

Debcon:News / 09.06.2016

Negative Feststellungsklage durch RA Feil namens und in Auftrag seines Mandanten

Aus einer öffentlichen Sitzung des AG Bottrop



In Abwicklung von Ansprüchen aus dem zwischen der "Ephodos GmbH" und der "Debcon GmbH" geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag wurde der Schuldner zur Zahlung von 1.642,85 EUR aufgefordert. Die Ansprüche resultierten aus einem zwischen dem Schuldner und der "Saferpayment AG" geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Anfänglich nur bestritten, reichte die Kanzlei des Schuldners namens und in Auftrag die negative Feststellungsklage bei dem Amtsgericht Bottrop ein.

In der Güteverhandlung selbst, erschien der Schuldner als Kläger, jedoch ohne Begleitung seines Rechtsbeistandes.

Im Rahmen der Güteverhandlung schlossen die Parteien sodann einen Vergleich dahingehend, dass der Schuldner als Kläger der "Debcon GmbH" als Beklagten zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung einen Betrag in Höhe von 1.100,00 EUR zahlt und damit alle wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis erledigt und dieser mit Abschluss dieses Vergleiches sofort beendet ist. Darüber hinaus hat der Schuldner als Kläger 70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im Ergebnis zahlt es sich aus wirtschaftlicher Sicht immer für den Schuldner aus, sich mit der "Debcon GmbH" außergerichtlich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu einigen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Quelle:

Debcon Debitorenmanagenemt & Consulting GmbH
Raiffeisenstraße 23 | 46244 Bottrop
Telefon: +49 (2302) 7071–410 | Fax: +49 (2302) 7071–415
E-Mail: kontakt@debcon-gmbh.de | Web: http://debconwebcenter.de/

Link:
http://andrechmiel.wix.com/debcon-gmbh#!news/c1h81

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3213 Beitrag von Bürgerrechtler » Samstag 11. Juni 2016, 13:24

^ »Quelle: Debcon«. 1ööüüää1 Seltsam — über all ihre Niederlagen und ********** Machenschaften berichtet jene Quelle nie etwas.

Z.B.:

Code: Alles auswählen

https://www.anwalt.de/rechtstipps/in-sachen-debcon-entscheidet-ag-nuernberg-forderung-nicht-schluessig-dargelegt_080172.html
etc.

Kawalimegreen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3214 Beitrag von Kawalimegreen » Dienstag 19. Juli 2016, 10:26

Heute kam ein Vergleichsangebot von 25 € .. Ich Zahl trotzdem nicht !!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3215 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. Juli 2016, 14:34

Kannst Du es bitte einmal einscannen (jpeg. oder PDF) und mir per Mail (steht in der Signatur) zusenden?

Danke im Voraus - VG Steffen

Simeon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3216 Beitrag von Simeon » Dienstag 19. Juli 2016, 16:19

Hallo zusammen!

Seit nun mehr 6 Jahren lese ich fast täglich in diesem Forum mit, nachdem ich im Jahr 2010 eine unberechtigte (ja wirklich!) Abmahnung von B+L bekommen habe.
Nachdem diese Kanzelei wohl die Lust und Motivation verloren hatte, bin ich ebenfalls "Dauerkunde" bei der Debcon.
Auch ich habe sämtliche Schriftstücke dieses Inkassounternehmens bekommen, bis hin zum 58€-Vergleich. Was mir am Anfang Sorge und Kopfzerbrechen bereitet hat, zaubert heute nur noch ein müdes Schmunzeln in mein Gesicht.
Mal ehrlich, kann man das überhaupt noch ernst nehmen, was da so aus Bottrop kommt. Selbst mein Anwalt schickt mir die Schreiben nur zur Kenntnisnahme weiter.
Interessant finde ich auch die Homepage der Debcon. Mit jedem gesenkten Vergleichsangebot verkleinert sich auch das Management. Da war doch mal ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer!
Heute lächelten mich statt 6 nur noch 5 leitende Mitarbeiter auf der Homepage an.
Sollte uns das was sagen?

Zu guter Letzt möchte ich mich noch für die tolle Arbeit aller an diesem Forum bedanken.

pmolurus
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3217 Beitrag von pmolurus » Mittwoch 20. Juli 2016, 15:34

Hallöchen zusamm
Hatte nun auch recht lange ruhe aber hab heute auch das schreiben bekomm mit 25,18€ als vergleich. Werd es wie immer in den Ordner packen und warten. :)

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Steffen
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Debcon - 25,18 €

#3218 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Juli 2016, 17:55

Debcon's neustes Schreiben 07/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot: 25,18 EUR

17:50 Uhr


In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein "unwiderstehliches" Vergleichsangebot unter Berufung der 10-jährigen Verjährungsfrist. O.K. Vielleicht ist es in 10 Jahren dann der obligatorische 1 Euro?!



Musterschreiben

Bild



Inhalt
[Aktenzeichen bzw. Inkassonummer]
Dobcon GmbH, Postfach 200119, 48223 Bottrop

[Name und Anschrift der Anwaltskanzlei]



Bottrop, den [Datum]
Akt.-Z.: [Aktenzeichen bzw. Inkassonummer]
______________________________________________
Bitte stets angeben


Ursprungsaktenzeichen: [Az.]
Inkassonummer: [INr.]
Aktenzeichen: [Az.]
Ihre Mandantschaft: [Name]
Forderung: 250,00 EUR



Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte.

der entstandene Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB und konkludent wohl unstreitig erlangtem Gebrauchsvorteils wird hiermit zu Recht im Wege der Zahlung einer o.g. fiktive Lizenzgebühr (Lizenzschaden) nach Lizenzanalogie verlangt. Dieser Anspruch verjährt In zehn Jahren. Zuletzt wurde die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. I ZR 175/10) auch auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) In einem anderen Verfahren ebenso bestätigt.


Im Zuge einer schnellen kaufmännischen und kostenunauffälligen Gesamterledigung bieten wir folgenden - zeitlich befristeten - Vergleich an:

.................................................................................................................................................

Vergleich zu [Aktenzeichen]

Zwischen

[Name und Anschrift des Betroffenen]

und der

Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop


Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Datum] einen Vergleichsbetrag von EUR 25,18. Auf den Differenzbetrag von EUR 224.82 wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des
Vergleichsbetrages In Höhe von EUR 25,18 abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zählung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.

Datum: [Datum}

Unterschrift: ...[Debcon]...


Datum: [Datum]

Unterschrift: ...[Betroffener]...


AW3P: kurz und knapp

Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).

Das ist nicht Neues.

Dann sollte doch Debcon ihre ach so gerichtssicheren Beweise endlich gerichtlich geltend machen und keine Almosenvergleiche anbieten. Punkt. Ach so, in dem Schreiben ist wieder einmal Frau V. Wagener alleinige Geschäftsführerin.


Für die Betroffenen mit ohne Anwalt: Abheften und gut.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!

18:45 Uhr


In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.



Musterschreiben:


April 2016

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Mai 2016

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Inhalt:

(...).........................................................DEBCON

[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop

[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016

.............................................................................................................[Aktenzeichen Debcon]
................................................................................................................Bitte stets angeben

Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR



Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.

Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.


..................................................................................................




Vergleich zu [Bezeichnung]

Zwischen

[Empfänger]

und der

Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop


Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.


Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]



......[Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
....Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)


Mögliche Reaktion:


Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.

Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich

23:58 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.



Musterschreiben


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt

Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.



Empfehlung

1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.

2. Man widerspricht formell.


Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte:
  • a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte.
    b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
    c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es!
Hinweis:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.


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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG


00:10 Uhr


In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.



Musterschreiben

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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG



Musterschreiben

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oder


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Inhalt


Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.



1. Vergleichsangebot


Hauptforderung:

Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
  • Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
  • 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
  • evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR

Vergleichsangebot:

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)

AW3P:
  • a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
    b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
    AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
    SE: 400,00 EUR +
    __________________________________________

    1.051,80 EUR
    ============
Das bedeutet,
  • 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
    2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.


2. § 102 Satz 2 UrhG

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
    (...)
    Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Nach meiner persönlichen Meinung nach macht es definitiv - keinen - Sinn, dass ein Betroffener dem Fordernden mitteilt - auch nicht muss -, dass er a) "Etwas" erlangt oder b) "Etwas" nicht erlangt hat. Warum? In einem Gerichtsverfahren ist derjenige in der Beweislast, der sich auf etwas beruft. Und bei der Geltendmachung von einem (Rest-)Schadensersatz muss Debcon beweisen, das der Betroffene selbst den Vorwurf vorsätzlich oder fahrlässig vornahm. Quasi, der Betroffene Täter sei. Hatte er beispielweise nur ein unzureichend gesichertes WLAN oder gar Mitnutzer, und erfüllte er dabei die höchstrichterlichen Anforderungen, verpufft die ganze "Rechtsauffassung" von Debcon.

Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung

15:10 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.

  • AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
    • einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
    • eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist.
    • Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
    • Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.


Musterschreiben

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Inhalt
  • 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
    2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
    3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
    4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.

Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
  • Auszug Schriftsatz Debcon:
    (...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)

Was gilt?

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen.


Kurz und knapp

Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).

Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
    (...) Gründe

    (...)

    2.

    a) Dass der der Forderung der Klägerin zugrundeliegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.

    b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Beklagten zu. (...)
Oder.
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)


Empfehlung
  • Abheften und gut.



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Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx


16:55 Uhr



Musterschreiben:


Seite 1:

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Seite 2:

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Seite 3:

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Inhalt:


Seite 1:

Neben der Erwähnung der aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.06.2015 sieht man sämtlich außergerichtliche Einigungsversuche als gescheitert an. Im Weiteren fordert man auf, den vermeintlich berechtigten Anspruch zu bezahlen (siehe Forderungsaufstellung).


Seite 2:

Hier wird kurz auf einige Punkte eingegangen, wie Schadensminderungspflicht, strafrechtliche Verfolgung, kein Recht auf Ratenzahlung, Härtefallregelung sowie individuelle Regelung.

Dabei sollte man hinsichtlich einer strafrechtlichen Verfolgung keine Gedanken verlieren. Ich finde es auch Schade, das man jetzt noch mit dem Strafrecht droht. Also, keine Panik!


Seite 3:

Man sollte ehe man überhaupt in Erwägung zieht eine Variante zu wählen beachten, dass beide Varianten ein Schuldanerkenntnis darstellen sowie einen binden. Diese Varianten sind nicht anwaltlich ungeprüft zu unterzeichnen.

Variante 1
a) Ratenzahlungsvereinbarung: 29 Raten zu jeweils 100,00 EUR
b) Verzicht auf Einrede der Verjährung

Variante 2
a) DebconAssistance (24 Raten je 25,00 EUR)





Empfehlungen AW3P:

  • 1. Wer gegenüber Debcon die Forderungen betreff einer Abmahnung der "RGF Filmvertrieb UG" noch nicht widersprach, sollte Widerspruch einlegen.


    Muster Widerspruch

    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Kein Chichi und kein Schnickschnack, einfach widersprechen (Doppelversand: 1-mal Einwurfeinschreiben, 1-mal E-Mail).

  • 2. Wer schon 1-mal Debcon widersprach, heftet das Schrieben unter den Vermerk: "Wichtig!" ab.
    • 2.1. Wer möchte, kann natürlich nochmals widersprechen, ist aber kein muss!

    3. Wer zahlen möchte bzw. sich vergleichen ... des Menschen Wille ist sein Himmelreich!


    4. Anwaltliche Prüfung.


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Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"


13:31 Uhr


Die Debcon GmbH versendet aktuell ein zweiseitiges Forderungsschreiben im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG" betreff ursprünglichen Abmahnschreiben der Oldenburger Rechtsanwaltskanzlei Munderloh aus den Jahren 2012 bzw. 2013 (noch nicht verjährt).



Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Zinshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt:

Seite 1

In den mir vorliegenden Schreiben handelt es sich um den Adult-Film: "Extreme Pervers Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben". Debcon informiert, das mann mittels einem Inkassovertrag der "RGF Filmvertrieb UG" mit dem Forderungsmanagement beauftrag wurde.

Sollte die Zahlung der Gesamtforderung ('Betrag kann variieren') nicht erfolgen, wird die Debcon GmbH einen Mahnbescheid beantragen.


Forderungsaufstellung
1,3 GG (Nr. 2300 VV RVG anteilig): 755,80 €
Lizenzschaden: 600,00 €
Ermittlungskosten: 234,00 €
Verfahrenskosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 25,00 €
RA Kosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 35,00 €
Kosten Providerauskunft: 3,50 €
Zinsen: 'abhängig vom Abmahnungsdatum'
Inkassogebühren: 0,00 €
____________________________________________________________
Gesamtforderung: 'Betrag kann variieren'



Seite 2

Die Seite 2 beinhaltet eine Zahlungsvereinsbarung, die man auf keinen Fall unterzeichnen sollte. Durch das Unterzeichnen erkennt man die durch Debcon geltend gemachten Forderungen an, was ein Schuldanerkenntnis darstellt. Diese Zahlungsvereinbarung hätte Vertragscharakter, der einen bindend, selbst wenn man die Zahlung vorzeitig einstellt.

Im Weiteren verzichtet man freiwillig mit der Unterschrift auf die Einrede der Verjährung i.V.m. dass durch das Schuldanerkenntnis die Verjährung neu beginnt (vgl. § 212 Abs. 1 BGB).

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben 1-mal widersprechen, damit kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden kann. Die Zahlungsvereinbarung darf nicht anwaltlich ungeprüft unterschrieben werden.



Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)





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Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"

17:19 Uhr


Anfänglich, diese versendeten Forderungsschreiben der "Debcon GmbH" haben nichts mit ehemalige Forderungen aus einer Abmahnung betreff Filesharing gemein, sondern beziehen sich auf einen vermeintlichen Vertrag zwischen dem Betroffenen und einer Internetseite mit kostenpflichtigen Erotikangeboten, wie: "Ueber18 V2", "Fickkontaktmarkt.com", "Dickeschlampen.com", "Natursekttotal", "Busenclub" usw. usf.




Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

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Seite 3:

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Inhalt:

Jeder sollte erst einmal selbst nachprüfen, ob die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Schnell wird ersichtlich, das in dem Schreiben sehr viele Ungereimtheiten auftauchen, wie unvollständige Angaben, fehlerhafte bzw. falsche Angaben bis hin, das die meisten Betroffenen nach ihrer Kenntnis nie den behaupteten Dienstleistungsvertrag eingegangen sind.

Dem Schreiben ist eine "Bestätigung der Abtretung und Vertretungsanzeige" beigefügt. In dieser, sagen wir mit allen Hühneraugen zudrückend "Abtretungsurkunde", zeigt die "Ephodos GmbH" an, dass die ehemalige Forderung der "Saferpayment AG" an die "Debcon GmbH" abgetreten worden sind. Wie und wann die Forderung der Saferpayment AG / "Cupido Entertainment AG" allerdings auf die "Ephodos GmbH" übergegangen sein soll, bleibt fraglich.

Weiter ist dem Schreiben ein Entwurf eines "Schuldanerkenntnis und Zahlungsvereinbarung" beigefügt. Dieses Schuldanerkenntnis sollte nur nach anwaltlicher Prüfung unterzeichnet werden, ansonsten ist davon abzusehen.

Sollte man das Schreiben nicht zuordnen können ist diesem zu widersprechen und ein Nachweis einzufordern mit wem man wann und wie einen rechtsgültigen Dienstleistungsvertrag eingegangen ist, einer Kopie diesen Vertrages, sowie wie, wann und wodurch die "Ephodus GmbH" zur Gläubigerin wurde.

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben widersprechen, das Schuldanerkenntnis nicht anwaltlich ungeprüft unterschreiben oder gar übereilt bezahlen bzw. einen Vergleich auszuhandeln!



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Steffen Heintsch für AW3P


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Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]


22.11.2015



1. Musterschreiben:

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2. Inhalt:

Wie die Debcon GmbH in ihrer News vom 17.11.2015 ankündigte, werden jetzt Forderungsschreiben für die neue Gläubigerin, der Astragon Entertainment GmbH, versendet.



2.1. Mustertext:

Hinweis:
Bestimmte inhaltliche Angaben wie, Aktenzeichen, Datum, Gesamtforderungshöhe, Streitgegenstand, Forderungsaufstellung, können und werden von Betroffenen zu Betroffenen variieren!


  • [Zeichen Debcon]
    [Absender]
    [Empfänger]

    [Ort, den Datum]
    [Aktenzeichen]


    Gesamtforderung: EUR [Betrag]
    Forderung aus Urheberrechtsverletzung
    Computerspiel / Titel: [Name]


    (...) Mit diesem Schreiben werden Sie darüber rechtsverbindlich informiert, dass uns die Gläubigerin Astragon Entertainment GmbH mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Urheberrechtsverletzung beauftragt hat.

    Wie wir informiert worden sind, haben Sie bislang auf die Zahlungsaufforderung der NIMROD Rechtsanwälte, ehemaliges Aktenzeichen [Aktenzeichen Abmahnung] keine Zahlung geleistet. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass dieser Zustand nicht beibehalten werden kann.

    Für den Ausgleich des berechtigten Anspruches in Höhe von

    EUR 1.951,31

    wie auch zu der Abgabe der erforderlichen Unterlassungserklärung - falls noch nicht geschehen - haben wir uns den 30.11.2015 notiert.

    Ist wider Erwarten die Zahlung nicht und/oder nur teilweise möglich, setzen Sie sich bitte umgehend nach Erhalt dieses Schreibens mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie sicherlich kostengünstigen Weg zu finden.

    Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten.

    Sollten Sie in dieser Angelegenheit bereits einen Rechtsanwalt beauftragt haben, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]


    Forderungsaufstellung
    1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 €
    Lizenzschaden gern. § 97 II 3 UrhG: 510,00 €
    Zinsen: 284,31 €
    Inkassogebühren: 0,00 €
    Gesamtforderung: 1.951,31 €

    Die Auftraggeberin ist vorsteuerabzugsberechtigt

    Rechteinhaber: Astragon Entertainment GmbH
    Forderungsgrund: Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung vom xx.01.2012, xx:xx:xx Uhr
    (siehe Abmahnung der NIMROD Rechtsanwälte vom xx.02.2012)
    Zinsberechnung aufgrund Verzugszinssatz ab dem xx.02.2012.
    Anschlussinhaber: [Name] [Adresse]


2.2. Wertung AW3P:

Anfänglich muss man beachten, das jedes außergerichtliches Schreiben - egal von wem - ernst zu nehmen ist und notfalls einer anwaltlichen Einschätzung bedarf. Solange die vermeintlichen Forderungen nicht nach den gesetzlichen Fristen verjährten, können diese außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden.

Im Forderungsschreiben wird der Auftraggeber namentlich benannt, aber keine näheren Angaben zum Vertragsgegenstand gemacht (vgl. § 11a RDG) sowie keine Vollmacht beigefügt (vgl. § 174 BGB; Kopie = ausreichend). Dieses ist aber notwendig, damit der Betroffene klar einschätzen kann, wie er auf dieses Schreiben reagieren muss und ob die Forderung überhaupt rechtens gestellt wird. Dann sollte man sehen, das die Möglichkeit besteht, das der Betroffenen kein vorheriges Abmahnschreiben erhielt und deshalb nicht reagierte. Umsonst hätte man auch nicht thematisiert, das der Betroffenen eine erforderliche Unterlassungserklärung abzugeben hätte, wenn dieses noch nicht geschehen sei.


Diskrepanz: Debcon:News / Forderungsschreiben

Beim sorgfältigen Lesen wird eine Diskrepanz deutlich.

Auszug Debcon:News, 17.11.2015:
  • (...) Die mit dem Widerspruch des Mahnbescheids verbundene streitigen Verfahren wird in Prozessvollmacht der Debcon GmbH die Rechtsanwaltskanzlei NIMROD Rechtsanwälte führen. (...)
Auszug Forderungsschreiben:
  • (...) Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten. (...)

Debcon sollte schon einmal davon ausgehen, das nicht jeder Betroffene die Homepage des Inkassos besuchen wird und auch diesbezüglich nicht verpflichtet ist. Für eine umfassende Beurteilung und Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ist es deshalb schon für jeden Betroffenen von Interesse, wer einerseits den Mahnbescheid beantragt und wer nach erfolgten Widerspruch die Ansprüche begründet (Klage im Mahnverfahren). Wenn man der Newsmeldung glauben schenkt, heißt es ja nichts anders, das der Gläubiger hier unnötigerweise einen Dritten einschaltet und damit zusätzliche und nichtnotwendige Kosten produziert. Einmal glaube ich nicht das Debcon bei diesem "Happen" unentgeltlich arbeitet, andermal besteht zwischen dem Gläubiger und der abmahnenden Kanzlei ein Vertrag (wie jetzt mit Debcon), so dass die abmahnende Kanzlei ohne große zusätzliche Kosten zu produzieren, den Betroffenen anschreiben könnte. Besonders da diese sowieso mit Vollmacht von Debcon wahrscheinlich die Ansprüche begründet.


Die Einschaltung eines Inkassos für die Geltendmachung von vermeintlichen Forderungen ist mittlerweile nichts Neues mehr (eBook: Wegweiser Inkasso). Viele Betroffene haben unerklärlicherweise auch mehr "Angst" vor einem Inkassoschreiben, als vor einem Anwaltschreiben. Vermutlich hat man hier wohl die Lohn- und Kontopfändungen im Hinterkopf sowie mögliche Schufa-Einträge, die Einfluss auf die Bonität haben. Hier sollte jeder wissen, das ein Inkasso - ohne - rechtskräftigen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, schriftliches Schuldeingeständnis usw.) keinerlei Befugnis hat zu einer Pfändung (Lohn, Gehalt) noch in die Wohnung eingelassen werden muss. Einen Schufa-Eintrag darf das Inkasso auch nur vornehmen, wenn der Betroffene nicht wirksam diesen vermeintlichen Forderungen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 - Az. I ZR 157/13: "Schufa-Hinweis"). Deshalb diesem Schreiben unbedingt widersprechen, wenn man nicht vorhat zu zahlen.


Ein Zahlen macht für mich auch erst einmal - nur weil ein Inkasso einen anschreibt - keinen Sinn, da die Forderungshöhe diesbezüglich einfach zu hoch ist (ca. 2.000,- €) und man bisher auch keine Zahlungsbereitschaft erkennen ließ. Natürlich, dies kann man nicht zerreden, wer sich für Nichtzahlen entschied, wählte entweder Verjährung oder Klage. Und solange die Forderungen nicht gesetzlich verjährt sind, kann der Gläubiger diese notfalls gerichtlich geltend machen. Ob oder ob nicht, wie hoch die Wahrscheinlichkeit denn wäre usw. ist dabei unerheblich und kann niemand - der sich seriös sengagiert - verbindlich beantworten. Punkt.

Trotzdem sollte man jetzt nicht sofort eine Überweisung vornehmen, Vergleiche aushandeln, denn es bedarf erst einmal die Abklärung einzelner Positionen.



3. Empfehlungen AW3P:
  • a) wer natürlich Ruhe in dem Rechtsstreit haben will, zahlt die geforderte Summe oder versucht einen Privatvergleich (bitte mit Rücksprache mit einem Anwalt)
    b) Widerspricht erst einmal diesem Schreiben - fristgemäß - sowie fordert Angaben zum Vertragsgegenstand (vgl. § 11a RDG) sowie die Vollmacht des Auftraggebers im Original (vgl. 174 BGB, Kopie = ausreichend) ein.
    • - bei widersprochenen Forderungen darf kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden
      - gewisse Angaben zum Vertrag sowie die Vorlage der Vollmacht sind unerlässlich zur Einschätzung,
      • aa) ob diese Forderungen überhaupt rechtens sind
        ab) welchen Auftrag hat genau das Inkasso übertragen erhalten zur Durchsetzung der vermeintlichen Forderungen - außergerichtlich / gerichtlich - um eben angemessen Reagieren zu können. Es besteht immer die Möglichkeit, das der jeweilige Betroffene nicht aus Ignoranz nicht reagierte, sondern weil er einfach das Schreiben der abmahnenden Kanzlei überhaupt nicht 2012 erhielt.

    Musterwiderspruch

    Hinweis:
    Ich werde keine Endlosdiskussion eingehen, ob man - wenn man nicht vorhat zu zahlen - den Widerspruch tatsächlich versenden muss oder nicht. Wer es nicht will, keinen Bock hat, es nicht einsieht oder es zu viel Aufwand darstellt - derjenige lässt es eben. Ausrufezeichen.


    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum

      [Datum (14-Tage-Frist einräumen)]:

      (1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
      (2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB.
      (3.) Erteilen Sie mir detailliert, den Vertragsgegenstand zwischen der Auftraggeberin und Ihnen als Auftraggeber. Insbesondere der Aufwandsentschädigung des Tätigwerden als Inkassounternehmen und zu welchen außergerichtlichen / gerichtlichen Schritten und Maßnahmen Sie bevollmächtigt wurden gemäß § 11a RDG.


      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Hinweis:
    Es kommt immer wieder vor, das man ein Forderungsschreiben eines Inkassounternehmens erhält - ohne - vorher ein Abmahnschreiben erhalten zu haben. Hier muss im Musterschreiben eines Widerspruchs der Punkt (4) eingefügt werden, um eine Kopie des Abmahnschreibens anzufordern.


    Zusatzpunkt Musterwiderspruch:
    • (...)
      (4.) Senden Sie mir bitte eine Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens zu, da ich es nach meiner Kenntnis nie erhalten habe und um angemessen reagieren zu können.
      (...)


    Versandart:
    • a) per E-Mail (Textform; unterschriebener Widerspruch als Bild oder PDF als Anhang beifügen)
      • aa) zusätzlich per Telefax (nur wer ein Faxgerät besitzt oder die Möglichkeit hat)
      b) per Einschreiben (Einwurf ausreichend, Beachte: Unterschrift muss rechtsverbindlich eigenhändig erfolgen (vgl. § 126 BGB))
      c) Hinzuziehung eines Zeugen (18 Jahre +) der den Inhalt, das Eintüten und den Versand ggfl. beeiden kann

    Dann entscheidet man neu.

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Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«


22:05 Uhr



Musterschreiben:


1. Debcon - Anwalt:

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2. Debcon - Betroffener ohne anwaltliche Vertretung:

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Inhalt:

In diesem neusten Schreiben von Debcon, werden einmal die Anwälte von Betroffenen angeschrieben, andermal Betroffene die nicht anwaltlich vertreten sind. In Anbetracht des vorrückenden Jahresende (Verjährung) + Weihnachten wird dieses bestimmt nicht der letzte Brief hinsichtlich vermeintlichen offenen Forderungen gewesen sein. Natürlich sollte man auch in Betracht ziehen, das man eventuell einen Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum geschenkt bekommt. Wichtig ist immer - keine Panik und Wissen, wie man angemessen reagieren kann und sollte.

In diesem Schriftsatz erläutert Debcon, die nach ihrer Rechtsauffassung und Ansicht, genau noch zwei verbleibenden Möglichkeiten, wie der laufende Rechtsstreit beendet werden kann.
  • 1. Außergerichtlicher Betrag von 195,- € [Betrag kann variieren].

    Hinweis AW3P:
    Ursprungs(gesamt-)forderung = 818,06 € [Betrag kann variieren]

    2. Gerichtliches Verfahren mit erheblichen Kosten. Mit den Hinweisen: "wenn auch erst nach Abschluss des Verfahren" sowie "Mahnbescheid bis zum streitigen Verfahren".

    3. Es gibt keinen - wie vielleicht erhofft - Forderungsverzicht.

"Do legst di nieda!"



Empfohlene Vorgehensweise:
  • 1. Natürlich wird der jeweils betreffende Anwalt am besten Wissen, wie er in Abstimmung und Interesse seiner Mandantschaft vorgehen muss.
    2. Betroffene ohne anwaltliche Vertretung, sollten nicht sofort die geforderte Summe zahlen, sondern erst einmal in Ruhe weiter abwarten und das Schreiben unter "Wichtig" abheften.


Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»10 jährige Verjährungsfrist«


04:37 Uhr


Musterschreiben:

Seite 1:
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  • Seite 2 - 300,- €-Vergleich:
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    Seite 2 - 200,- €-Vergleich

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Empfohlene Vorgehensweise:

Dieser Schriftsatz ist nur ein Abklatsch früherer Schreiben. Auch wenn man diesen Schriftsatz abschließt mit,

"Wir werden daher im Interesse der Rechteinhaber die Schadensersatzansprüche weiterhin auch gerichtlich geltend machen, um - wie der Begriff Schadensersatz nahelegt - diesen den entstandenen Schaden zu ersetzen.",

sollte man auch einmal klagen.

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des ver-meintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon ver-tan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

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Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entschei-dung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Be-klagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hin-gegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbe-scheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Mög-lichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" be-inhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

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Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

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    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

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Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

[si-ze=130]Muster (klick mich!)[/size]


Ausfüllhinweise

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Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

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Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

Bürgerrechtler
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Re: Debcon - 25,18 €

#3219 Beitrag von Bürgerrechtler » Donnerstag 21. Juli 2016, 13:43

Steffen hat geschrieben:Ach so, in dem Schreiben ist wieder einmal Frau V. Wagener alleinige Geschäftsführerin.
Ja, absolut seriös.

:)

Simeon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3220 Beitrag von Simeon » Donnerstag 21. Juli 2016, 16:17

Es ist ja auch sehr interessant zu lesen, was Mitarbeiter der Debcon in Bewertungsportalen so über ihren Arbeitgeber schreiben.
Anscheinend herrscht dort ein Kommen und Gehen.

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