Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich habe Heute auch wieder einen Bettelbrief bekommen, Vergleich, 123,64 € bis zum 30.5.16.
werde abheften und abwarten.
werde abheften und abwarten.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Moin!
Bei mir auch 123,64€ bis 30.05.......
Schönen Abend noch!
Bei mir auch 123,64€ bis 30.05.......
Schönen Abend noch!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
18:45 Uhr
In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.
Musterschreiben:
April 2016
Zum Lesen Thumbnail anklicken!
Mai 2016
Zum Lesen Thumbnail anklicken!
Inhalt:
Mögliche Reaktion:
Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.
Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.
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Steffen Heintsch für AW3P
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
23:58 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.
Musterschreiben
Seite 1:
Seite 2:
Inhalt
Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.
Empfehlung
1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.
2. Man widerspricht formell.
Muster Widerspruch
Beachte:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
00:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.
Musterschreiben
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
Musterschreiben
oder
Inhalt
Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.
1. Vergleichsangebot
Hauptforderung:
Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
Vergleichsangebot:
Auszug Debcon-Schreiben:
AW3P:
2. § 102 Satz 2 UrhG
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Auszug Debcon-Schreiben:
Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
15:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.
Musterschreiben
Inhalt
Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
Was gilt?
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen.
Kurz und knapp
Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
Empfehlung
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Steffen Heintsch für AW3P
Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
...............
Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
...............
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
...............
Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
...............
Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
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Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
18:45 Uhr
In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.
Musterschreiben:
April 2016
Zum Lesen Thumbnail anklicken!
Mai 2016
Zum Lesen Thumbnail anklicken!
Inhalt:
(...).........................................................DEBCON
[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop
[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016
.............................................................................................................[Aktenzeichen Debcon]
................................................................................................................Bitte stets angeben
Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.
Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.
..................................................................................................
Vergleich zu [Bezeichnung]
Zwischen
[Empfänger]
und der
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop
Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.
Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]
......[Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
....Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)
[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop
[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016
.............................................................................................................[Aktenzeichen Debcon]
................................................................................................................Bitte stets angeben
Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.
Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.
..................................................................................................
Vergleich zu [Bezeichnung]
Zwischen
[Empfänger]
und der
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop
Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.
Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]
......[Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
....Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)
Mögliche Reaktion:
Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.
Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
23:58 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.
Musterschreiben
Seite 1:
Seite 2:
Inhalt
Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.
Empfehlung
1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.
2. Man widerspricht formell.
Muster Widerspruch
- [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]
[Ort], den [Datum]
[Empfänger: Firmenname, Anschrift]
Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].
Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.
Mit freundlichen Grüßen
__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte:
- a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte.
b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es!
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
00:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.
Musterschreiben
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
Musterschreiben
oder
Inhalt
Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.
1. Vergleichsangebot
Hauptforderung:
Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
- Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
- 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
- evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR
Vergleichsangebot:
Auszug Debcon-Schreiben:
- (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)
AW3P:
- a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
SE: 400,00 EUR +
__________________________________________
1.051,80 EUR
============
- 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.
2. § 102 Satz 2 UrhG
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
- Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
(...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)
Auszug Debcon-Schreiben:
- (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
(...)
Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
15:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.
- AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
- einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
- eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist.
- Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
- Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.
Musterschreiben
Inhalt
- 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.
Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
- Auszug Schriftsatz Debcon:
(...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)
Was gilt?
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen.
Kurz und knapp
Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
- Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
(...) Gründe
(...)
2.
a) Dass der der Forderung der Klägerin zugrundeliegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.
b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Beklagten zu. (...)
- Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
(...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)
Empfehlung
- Abheften und gut.
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Steffen Heintsch für AW3P
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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
...............
Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
...............
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
...............
Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
...............
Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
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Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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- Registriert: Donnerstag 23. Juli 2015, 17:00
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Schließe mich hier an mit selbigen Inhalt und Betrag... 123,634.
Dachte schon es wäre Ruhe, letztes Schreiben war vor ca. 11 Monaten... aber die Abstände werden größer... in den letzten nun über 5 Jahren...
Dachte schon es wäre Ruhe, letztes Schreiben war vor ca. 11 Monaten... aber die Abstände werden größer... in den letzten nun über 5 Jahren...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Dass an der Forderung der Debcon etwas nicht koscher ist kann man daran erkennen dass die Forderung mit jedem Schreiben reduziert wird. Häufig unter den Deckelungsbetrag. Eine berechtigte Forderung aus Urheberrechtsverstößen wäre m.E. mindestens 200,- Euro wert, und kein seriöser Anwalt würde davon abrücken (also weniger verlangen). Zudem kann die Debcon sich das nur leisten wenn sie selber nicht viel für den Forderungsaufkauf gezahlt hat. Sonst wäre es ja unwirtschaftlich die Forderung ständig zu reduzieren. Ist jemand anderer Meinung?
Ich würde der Debcon liebend gerne eine passende Antwort kredenzen. Nur befürchte ich dass ich mir damit selber ein Ei legen könnte.
Ich würde der Debcon liebend gerne eine passende Antwort kredenzen. Nur befürchte ich dass ich mir damit selber ein Ei legen könnte.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Man sollte sich hierzu nicht allzu viele Gedanken machen. Wenn man diese "Forderungsschreiben" richtig einzuordnen weiß - und es wird ja ausführlich darüber berichtet - dann gilt:mumpel hat geschrieben:Sonst wäre es ja unwirtschaftlich die Forderung ständig zu reduzieren. Ist jemand anderer Meinung?
- 1. abheften
2. dauerhaft archivieren
3. keine andere Reaktion.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
...ihr könnt es euch denken, auch wir fühlen uns geehrt, nicht vergessen worden zu sein.
Wir werden Löcher rein schnitzen - dann wird's geheftet ab...
Wir werden Löcher rein schnitzen - dann wird's geheftet ab...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Und wieder habe auch Ich ein Verleich angeboten bekommen, gelocht habe Ich schon, muss es halt nur noch abheften.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
jo, ich auch heute, in Sachen Munderloh/RGF-Produktion......................von 1.800,-€ auf 744,-€ runter, Debcon kann man wirklich nicht ernst nehmen, sofern die Forderung berechtigt wäre hätten sie doch einen Mahnbescheid geschickt??
Auf ihrer Webseite verkündigen sie doch ganz groß, dass sie im Mai wieder Forderungen von Munderloh/RGF für das Jahr 2013 übernommen haben, bzw. deren Eintreibung, wie soll das denn was werden wenn sie nach einem halben Jahr schon auf 2/3 verzichten.............so, abheften und auf die Terasse und Weizenbier trinken.............................
Auf ihrer Webseite verkündigen sie doch ganz groß, dass sie im Mai wieder Forderungen von Munderloh/RGF für das Jahr 2013 übernommen haben, bzw. deren Eintreibung, wie soll das denn was werden wenn sie nach einem halben Jahr schon auf 2/3 verzichten.............so, abheften und auf die Terasse und Weizenbier trinken.............................
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo, auch ich habe Post bekommen.
Auch runter auf 744 Euro, nur Abheften, ist das richtig ???
Danke im voraus !!!
Auch runter auf 744 Euro, nur Abheften, ist das richtig ???
Danke im voraus !!!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Aber so etwas ...ist das richtig ???
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon:News / 09.06.2016
Negative Feststellungsklage durch RA Feil namens und in Auftrag seines Mandanten
Aus einer öffentlichen Sitzung des AG Bottrop
In Abwicklung von Ansprüchen aus dem zwischen der "Ephodos GmbH" und der "Debcon GmbH" geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag wurde der Schuldner zur Zahlung von 1.642,85 EUR aufgefordert. Die Ansprüche resultierten aus einem zwischen dem Schuldner und der "Saferpayment AG" geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Anfänglich nur bestritten, reichte die Kanzlei des Schuldners namens und in Auftrag die negative Feststellungsklage bei dem Amtsgericht Bottrop ein.
In der Güteverhandlung selbst, erschien der Schuldner als Kläger, jedoch ohne Begleitung seines Rechtsbeistandes.
Im Rahmen der Güteverhandlung schlossen die Parteien sodann einen Vergleich dahingehend, dass der Schuldner als Kläger der "Debcon GmbH" als Beklagten zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung einen Betrag in Höhe von 1.100,00 EUR zahlt und damit alle wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis erledigt und dieser mit Abschluss dieses Vergleiches sofort beendet ist. Darüber hinaus hat der Schuldner als Kläger 70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im Ergebnis zahlt es sich aus wirtschaftlicher Sicht immer für den Schuldner aus, sich mit der "Debcon GmbH" außergerichtlich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu einigen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Quelle:
Debcon Debitorenmanagenemt & Consulting GmbH
Raiffeisenstraße 23 | 46244 Bottrop
Telefon: +49 (2302) 7071–410 | Fax: +49 (2302) 7071–415
E-Mail: kontakt@debcon-gmbh.de | Web: http://debconwebcenter.de/
Link:
http://andrechmiel.wix.com/debcon-gmbh#!news/c1h81
Negative Feststellungsklage durch RA Feil namens und in Auftrag seines Mandanten
Aus einer öffentlichen Sitzung des AG Bottrop
In Abwicklung von Ansprüchen aus dem zwischen der "Ephodos GmbH" und der "Debcon GmbH" geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag wurde der Schuldner zur Zahlung von 1.642,85 EUR aufgefordert. Die Ansprüche resultierten aus einem zwischen dem Schuldner und der "Saferpayment AG" geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Anfänglich nur bestritten, reichte die Kanzlei des Schuldners namens und in Auftrag die negative Feststellungsklage bei dem Amtsgericht Bottrop ein.
In der Güteverhandlung selbst, erschien der Schuldner als Kläger, jedoch ohne Begleitung seines Rechtsbeistandes.
Im Rahmen der Güteverhandlung schlossen die Parteien sodann einen Vergleich dahingehend, dass der Schuldner als Kläger der "Debcon GmbH" als Beklagten zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung einen Betrag in Höhe von 1.100,00 EUR zahlt und damit alle wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis erledigt und dieser mit Abschluss dieses Vergleiches sofort beendet ist. Darüber hinaus hat der Schuldner als Kläger 70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im Ergebnis zahlt es sich aus wirtschaftlicher Sicht immer für den Schuldner aus, sich mit der "Debcon GmbH" außergerichtlich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu einigen.
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Quelle:
Debcon Debitorenmanagenemt & Consulting GmbH
Raiffeisenstraße 23 | 46244 Bottrop
Telefon: +49 (2302) 7071–410 | Fax: +49 (2302) 7071–415
E-Mail: kontakt@debcon-gmbh.de | Web: http://debconwebcenter.de/
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http://andrechmiel.wix.com/debcon-gmbh#!news/c1h81
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
^ »Quelle: Debcon«. Seltsam — über all ihre Niederlagen und ********** Machenschaften berichtet jene Quelle nie etwas.
Z.B.:
etc.
Z.B.:
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https://www.anwalt.de/rechtstipps/in-sachen-debcon-entscheidet-ag-nuernberg-forderung-nicht-schluessig-dargelegt_080172.html
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Heute kam ein Vergleichsangebot von 25 € .. Ich Zahl trotzdem nicht !!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Kannst Du es bitte einmal einscannen (jpeg. oder PDF) und mir per Mail (steht in der Signatur) zusenden?
Danke im Voraus - VG Steffen
Danke im Voraus - VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen!
Seit nun mehr 6 Jahren lese ich fast täglich in diesem Forum mit, nachdem ich im Jahr 2010 eine unberechtigte (ja wirklich!) Abmahnung von B+L bekommen habe.
Nachdem diese Kanzelei wohl die Lust und Motivation verloren hatte, bin ich ebenfalls "Dauerkunde" bei der Debcon.
Auch ich habe sämtliche Schriftstücke dieses Inkassounternehmens bekommen, bis hin zum 58€-Vergleich. Was mir am Anfang Sorge und Kopfzerbrechen bereitet hat, zaubert heute nur noch ein müdes Schmunzeln in mein Gesicht.
Mal ehrlich, kann man das überhaupt noch ernst nehmen, was da so aus Bottrop kommt. Selbst mein Anwalt schickt mir die Schreiben nur zur Kenntnisnahme weiter.
Interessant finde ich auch die Homepage der Debcon. Mit jedem gesenkten Vergleichsangebot verkleinert sich auch das Management. Da war doch mal ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer!
Heute lächelten mich statt 6 nur noch 5 leitende Mitarbeiter auf der Homepage an.
Sollte uns das was sagen?
Zu guter Letzt möchte ich mich noch für die tolle Arbeit aller an diesem Forum bedanken.
Seit nun mehr 6 Jahren lese ich fast täglich in diesem Forum mit, nachdem ich im Jahr 2010 eine unberechtigte (ja wirklich!) Abmahnung von B+L bekommen habe.
Nachdem diese Kanzelei wohl die Lust und Motivation verloren hatte, bin ich ebenfalls "Dauerkunde" bei der Debcon.
Auch ich habe sämtliche Schriftstücke dieses Inkassounternehmens bekommen, bis hin zum 58€-Vergleich. Was mir am Anfang Sorge und Kopfzerbrechen bereitet hat, zaubert heute nur noch ein müdes Schmunzeln in mein Gesicht.
Mal ehrlich, kann man das überhaupt noch ernst nehmen, was da so aus Bottrop kommt. Selbst mein Anwalt schickt mir die Schreiben nur zur Kenntnisnahme weiter.
Interessant finde ich auch die Homepage der Debcon. Mit jedem gesenkten Vergleichsangebot verkleinert sich auch das Management. Da war doch mal ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer!
Heute lächelten mich statt 6 nur noch 5 leitende Mitarbeiter auf der Homepage an.
Sollte uns das was sagen?
Zu guter Letzt möchte ich mich noch für die tolle Arbeit aller an diesem Forum bedanken.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallöchen zusamm
Hatte nun auch recht lange ruhe aber hab heute auch das schreiben bekomm mit 25,18€ als vergleich. Werd es wie immer in den Ordner packen und warten.
Hatte nun auch recht lange ruhe aber hab heute auch das schreiben bekomm mit 25,18€ als vergleich. Werd es wie immer in den Ordner packen und warten.
Debcon - 25,18 €
Debcon's neustes Schreiben 07/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot: 25,18 EUR
17:50 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein "unwiderstehliches" Vergleichsangebot unter Berufung der 10-jährigen Verjährungsfrist. O.K. Vielleicht ist es in 10 Jahren dann der obligatorische 1 Euro?!
Musterschreiben
Inhalt
AW3P: kurz und knapp
Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Das ist nicht Neues.
Dann sollte doch Debcon ihre ach so gerichtssicheren Beweise endlich gerichtlich geltend machen und keine Almosenvergleiche anbieten. Punkt. Ach so, in dem Schreiben ist wieder einmal Frau V. Wagener alleinige Geschäftsführerin.
Für die Betroffenen mit ohne Anwalt: Abheften und gut.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
...............
Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
...............
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
...............
Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
...............
Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
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Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot: 25,18 EUR
17:50 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein "unwiderstehliches" Vergleichsangebot unter Berufung der 10-jährigen Verjährungsfrist. O.K. Vielleicht ist es in 10 Jahren dann der obligatorische 1 Euro?!
Musterschreiben
Inhalt
[Aktenzeichen bzw. Inkassonummer]
Dobcon GmbH, Postfach 200119, 48223 Bottrop
[Name und Anschrift der Anwaltskanzlei]
Bottrop, den [Datum]
Akt.-Z.: [Aktenzeichen bzw. Inkassonummer]
______________________________________________
Bitte stets angeben
Ursprungsaktenzeichen: [Az.]
Inkassonummer: [INr.]
Aktenzeichen: [Az.]
Ihre Mandantschaft: [Name]
Forderung: 250,00 EUR
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte.
der entstandene Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB und konkludent wohl unstreitig erlangtem Gebrauchsvorteils wird hiermit zu Recht im Wege der Zahlung einer o.g. fiktive Lizenzgebühr (Lizenzschaden) nach Lizenzanalogie verlangt. Dieser Anspruch verjährt In zehn Jahren. Zuletzt wurde die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. I ZR 175/10) auch auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) In einem anderen Verfahren ebenso bestätigt.
Im Zuge einer schnellen kaufmännischen und kostenunauffälligen Gesamterledigung bieten wir folgenden - zeitlich befristeten - Vergleich an:
.................................................................................................................................................
Vergleich zu [Aktenzeichen]
Zwischen
[Name und Anschrift des Betroffenen]
und der
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop
Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Datum] einen Vergleichsbetrag von EUR 25,18. Auf den Differenzbetrag von EUR 224.82 wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des
Vergleichsbetrages In Höhe von EUR 25,18 abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zählung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.
Datum: [Datum}
Unterschrift: ...[Debcon]...
Datum: [Datum]
Unterschrift: ...[Betroffener]...
Dobcon GmbH, Postfach 200119, 48223 Bottrop
[Name und Anschrift der Anwaltskanzlei]
Bottrop, den [Datum]
Akt.-Z.: [Aktenzeichen bzw. Inkassonummer]
______________________________________________
Bitte stets angeben
Ursprungsaktenzeichen: [Az.]
Inkassonummer: [INr.]
Aktenzeichen: [Az.]
Ihre Mandantschaft: [Name]
Forderung: 250,00 EUR
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte.
der entstandene Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB und konkludent wohl unstreitig erlangtem Gebrauchsvorteils wird hiermit zu Recht im Wege der Zahlung einer o.g. fiktive Lizenzgebühr (Lizenzschaden) nach Lizenzanalogie verlangt. Dieser Anspruch verjährt In zehn Jahren. Zuletzt wurde die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. I ZR 175/10) auch auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) In einem anderen Verfahren ebenso bestätigt.
Im Zuge einer schnellen kaufmännischen und kostenunauffälligen Gesamterledigung bieten wir folgenden - zeitlich befristeten - Vergleich an:
.................................................................................................................................................
Vergleich zu [Aktenzeichen]
Zwischen
[Name und Anschrift des Betroffenen]
und der
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop
Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Datum] einen Vergleichsbetrag von EUR 25,18. Auf den Differenzbetrag von EUR 224.82 wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des
Vergleichsbetrages In Höhe von EUR 25,18 abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zählung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.
Datum: [Datum}
Unterschrift: ...[Debcon]...
Datum: [Datum]
Unterschrift: ...[Betroffener]...
AW3P: kurz und knapp
Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Das ist nicht Neues.
Dann sollte doch Debcon ihre ach so gerichtssicheren Beweise endlich gerichtlich geltend machen und keine Almosenvergleiche anbieten. Punkt. Ach so, in dem Schreiben ist wieder einmal Frau V. Wagener alleinige Geschäftsführerin.
Für die Betroffenen mit ohne Anwalt: Abheften und gut.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
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Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
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Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
...............
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
...............
Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
...............
Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
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Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
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Re: Debcon - 25,18 €
Ja, absolut seriös.Steffen hat geschrieben:Ach so, in dem Schreiben ist wieder einmal Frau V. Wagener alleinige Geschäftsführerin.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Es ist ja auch sehr interessant zu lesen, was Mitarbeiter der Debcon in Bewertungsportalen so über ihren Arbeitgeber schreiben.
Anscheinend herrscht dort ein Kommen und Gehen.
Anscheinend herrscht dort ein Kommen und Gehen.