Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Steffen
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Schreiben Debcon 02/2016

#3121 Beitrag von Steffen » Sonntag 21. Februar 2016, 15:19

Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung


15:10 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.

  • AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
    • einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
    • eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist.
    • Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
    • Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.


Musterschreiben

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Inhalt
  • 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
    2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
    3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
    4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.

Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
  • Auszug Schriftsatz Debcon:
    (...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)

Was gilt?

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen.


Kurz und knapp

Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).

Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
    (...) Gründe

    (...)

    2.

    a) Dass der der Forderung der Klägerin zugrundeliegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.

    b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Beklagten zu. (...)
Oder.
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)


Empfehlung
  • Abheften und gut.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P




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Kawalimegreen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3122 Beitrag von Kawalimegreen » Montag 22. Februar 2016, 14:21

Hab auch wieder Post bekommen .. Fall ist von 2010 .. ursprünglich knapp 1000€ Forderung.. mit Mahnbescheid im Februar 2014 .. das NEUE Angebot lautet 100 €

Ich hefte es ab und gut ist

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Steffen
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Debcon - Anwalt

#3123 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. Februar 2016, 00:13

Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG



00:10 Uhr


In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.



Musterschreiben

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Inhalt


Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.



1. Vergleichsangebot


Hauptforderung:

Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
  • Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
  • 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
  • evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR

Vergleichsangebot:

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)

AW3P:
  • a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
    b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
    AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
    SE: 400,00 EUR +
    __________________________________________

    1.051,80 EUR
    ============
Das bedeutet,
  • 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
    2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.


2. § 102 Satz 2 UrhG

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
    (...)
    Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Nach meiner persönlichen Meinung nach macht es definitiv - keinen - Sinn, dass ein Betroffener dem Fordernden mitteilt - auch nicht muss -, dass er a) "Etwas" erlangt oder b) "Etwas" nicht erlangt hat. Warum? In einem Gerichtsverfahren ist derjenige in der Beweislast, der sich auf etwas beruft. Und bei der Geltendmachung von einem (Rest-)Schadensersatz muss Debcon beweisen, das der Betroffene selbst den Vorwurf vorsätzlich oder fahrlässig vornahm. Quasi, der Betroffene Täter sei. Hatte er beispielweise nur ein unzureichend gesichertes WLAN oder gar Mitnutzer, und erfüllte er dabei die höchstrichterlichen Anforderungen, verpufft die ganze "Rechtsauffassung" von Debcon.

Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Punkt.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P




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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3124 Beitrag von Icon » Mittwoch 24. Februar 2016, 23:30

Habe heute auch einen Vergleich bekommen.
Alles für die Hälfte! Ein Schnäppchen sozusagen 2-4-3-n
Forderung von 1100€ aus der Urheberechtsverletzung können nun mit nur 550€ außergerichtlich beendet werden. ,j.j-.
oder b) mit 3x 220€ monatl.
oder c) mit 7x 110€ monatl.
oder d) mit 16x 55€ monatl.
oder e) mit 25€ monatl. Tilgung der "Schuld"

Viel mehr ging wohl nicht, denn irgendwann war das Blatt zu Ende :,)

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3125 Beitrag von Steffen » Donnerstag 25. Februar 2016, 09:27

Kannst Du diesen mal bitte einscannen und mir schicken?

Danke im Voraus - Steffen

Mario1977
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3126 Beitrag von Mario1977 » Donnerstag 25. Februar 2016, 16:13

Hallo Steffen,

habe auch heute dieses lustige Schreiben wie Icon von Debcon erhalten, habe es dir gleich mal übersand.

Gruß Mario

PS: Bis jetzt war Ich immer nur stiller Mitleser hier 1ööüüää1

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3127 Beitrag von Icon » Donnerstag 25. Februar 2016, 20:29

Da war Mario wohl schneller ^^

Dark2605
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3128 Beitrag von Dark2605 » Freitag 26. Februar 2016, 12:02

Hallo Steffen,
habe heute das Schreiben mit dem Vergleichsangebot, was bisher nur Betroffene mit anwaltlicher Vertretung bekommen haben, ebenfalls erhalten. Mir wird sogar ein Vergleichsangebot von gerade mal 100 Euro angeboten. Ich werde allerdings (bisher) nicht anwaltlich vertreten...
Scheint nun also mal wieder alle zu betreffen. Ach ja... Fall ist eigentlich verjährt, seit 2 Jahren (bei einer Frist von 3 Jahren)
Gruß
Dark
Werds abheften und gut ist.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3129 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Februar 2016, 12:06

Danke, wenn Du Lust hast, schicke es mir mal als PDF oder JPEG.

VG Steffen

sosuk1
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3130 Beitrag von sosuk1 » Freitag 26. Februar 2016, 15:50

Guten Tag
Bei mir heute auch Bettelbrief angekommen und Forderung 250 zu 100EUR bis anfang Maerz zu zahlen.
RA *reibung ueber *igi *rotect.
Ersteabmahnungsbrief habe Ich nie gehalten von 2010 und ein jahr spaeter bekamm U&C dann Deppertcon.
Abheften und warten.
Schoenes Wochenende!
LG Sosuk1

Alter Sack
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3131 Beitrag von Alter Sack » Freitag 26. Februar 2016, 15:56

Bin auch wiedermal dabei - hab' die Truppe schon fast vergessen. Mal schauen, wo der Aktenordner steht zum Abheften. Muss ja schließlich alles seine Ordnung haben in deutschen Landen und Haushalten.
Gruss an euch alle
der AS

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3132 Beitrag von Bürgerrechtler » Freitag 26. Februar 2016, 16:08

sosuk1 hat geschrieben:… von 2010 und ein jahr spaeter bekamm U&C dann Deppertcon …
Man sollte Debcon fast mal fragen, wer der ursprüngliche Abmahner (U+C) denn sein soll. Existiert nämlich nicht mehr. Bzw.: Ist persönlich nach Istanbul untergetaucht. Aus brenzligsten Gründen. Sollte Debcon also klagen: Jedem Gericht würde der Verbleib des Herrn U(rmann) mehr als spanisch vorkommen. Also: Nur zu, Debcon!
-ö.,,ö.,,

bastler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3133 Beitrag von bastler » Freitag 26. Februar 2016, 17:07

Das mit den Gleich zahlen, 100,- ist hier heute auch eingetroffen.

Crazy Ed
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3134 Beitrag von Crazy Ed » Freitag 26. Februar 2016, 19:54

bastler hat geschrieben:Das mit den Gleich zahlen, 100,- ist hier heute auch eingetroffen.
Dito, obwohl das verjährt ist.

Thommy194
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3135 Beitrag von Thommy194 » Freitag 26. Februar 2016, 20:41

Ach ja schön alle Jahre auch im 6. Jahr versuchen sie es weiter!
Bis heute nur ganz am Anfang geänderte Unterlassungserklärung abgegbenen und auf nichts mehr von denen geantwortet oder gezahlt!
Auch niemals einen Anwalt bemühlt.
Abheften und gut!

Nach wie vor Dank an dieses tolle Forum! Ohne Euch wäre man bestimmt längst eingeknickt ;-)

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Steffen
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Debcons neuste Schreiben

#3136 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Februar 2016, 22:47

Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich


23:58 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.



Musterschreiben


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt

Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.



Empfehlung

1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.

2. Man widerspricht formell.


Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte:
  • a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte.
    b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
    c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es!
Hinweis:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.




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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG



00:10 Uhr


In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.



Musterschreiben

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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG




Musterschreiben

Bild


oder


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Inhalt


Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.



1. Vergleichsangebot


Hauptforderung:

Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
  • Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
  • 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
  • evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR

Vergleichsangebot:

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)

AW3P:
  • a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
    b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
    AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
    SE: 400,00 EUR +
    __________________________________________

    1.051,80 EUR
    ============
Das bedeutet,
  • 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
    2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.


2. § 102 Satz 2 UrhG

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
    (...)
    Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Nach meiner persönlichen Meinung nach macht es definitiv - keinen - Sinn, dass ein Betroffener dem Fordernden mitteilt - auch nicht muss -, dass er a) "Etwas" erlangt oder b) "Etwas" nicht erlangt hat. Warum? In einem Gerichtsverfahren ist derjenige in der Beweislast, der sich auf etwas beruft. Und bei der Geltendmachung von einem (Rest-)Schadensersatz muss Debcon beweisen, das der Betroffene selbst den Vorwurf vorsätzlich oder fahrlässig vornahm. Quasi, der Betroffene Täter sei. Hatte er beispielweise nur ein unzureichend gesichertes WLAN oder gar Mitnutzer, und erfüllte er dabei die höchstrichterlichen Anforderungen, verpufft die ganze "Rechtsauffassung" von Debcon.

Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung


15:10 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.

  • AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
    • einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
    • eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist.
    • Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
    • Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.


Musterschreiben

Bild



Inhalt
  • 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
    2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
    3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
    4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.

Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
  • Auszug Schriftsatz Debcon:
    (...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)

Was gilt?

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen.


Kurz und knapp

Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).

Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
    (...) Gründe

    (...)

    2.

    a) Dass der der Forderung der Klägerin zugrundeliegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.

    b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Beklagten zu. (...)
Oder.
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)


Empfehlung
  • Abheften und gut.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P




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sn_Jabbawoki
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3137 Beitrag von sn_Jabbawoki » Dienstag 1. März 2016, 12:57

Heute bekam ich meinen Posting.

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
250,- bis zum 07.03.2016 und bis 04.03.2016 ein Auskunftsersuchen.

Abheften und weiter warten. Mittlerweile 6 Jahre her.

SuperLuigi
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3138 Beitrag von SuperLuigi » Dienstag 1. März 2016, 17:27

Hallo Liebe Gemeinschaft ,

Habe am 25.2 oder 26.2 ein Schreiben von Debcon bekommen.
In diesem wollen die eine Forderung aus einem Dienstleistungsvertrag geltend machen von 1200 Euro.
Sayferpayment und Ephodos waren die Vorbesitzer der angeblichen Forderung.
Als zweite Seite wurde ein schuldanerkenntnis mitgeschickt, mit der Möglichkeit nur 630 Euro zu bezahlen oder in raten.

Das komische ist nur das sogar eine Referenzemailadresse angegeben wird, die wohl meine darstellen soll, die ich so aber nicht kenne.

Nun wie soll ich dagegen vorgehen. Da die debcon eigentlich bis heute eine Antwort haben wollten, aber ich im Urlaub war bis gestern.

Vielen dank schonmal für die Hilfe im vor raus.

qwerte
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3139 Beitrag von qwerte » Dienstag 1. März 2016, 18:05

Bin auch Empfänger des "100,-"-Schreibens und habe mich gleich beim ersten Durchlesen gefragt, wie man denn bitteschön in diesen Fällen(glaubhaft) darlegen kann, etwas (was auch immer... Geld? Bonuspunkte?) erspart bzw. nicht erlangt zu haben?
Wenn jemand etwas in den geläufigen Tauschbörsen (Torrent, emule - falls es den noch gibt) anbietet, tut er das doch nicht gegen Geld oder andere Werte, die ihm irgendwo gutgeschrieben werden.

SuperLuigi
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3140 Beitrag von SuperLuigi » Dienstag 1. März 2016, 18:12

Bei mir handelt es Nicht von filesharing. Hoffe trotzdem mir kann da wer helfen.

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