Wie schon geschrieben, habe ich inzwischen den Gerichtlichen Mahnbescheid bekommen - und widersprochen....mal gucken was passiert.vipermann hat geschrieben:Ist da eigentlich was bekannt ob die schon mal geklagt haben ?
Mein MB ist nun schon fast 2 jahre her.Dem ich wiedersprochen habe natürlich.
Grüße
Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Das kann ich dir aus eigener Erfahrung jetzt schon schreiben. Sie werden deinen Widerspruch nicht verstehen können und dich darum bitten den doch umgehend zurückzunehmen.der_n00b hat geschrieben:Wie schon geschrieben, habe ich inzwischen den Gerichtlichen Mahnbescheid bekommen - und widersprochen....mal gucken was passiert.vipermann hat geschrieben:Ist da eigentlich was bekannt ob die schon mal geklagt haben ?
Mein MB ist nun schon fast 2 jahre her.Dem ich wiedersprochen habe natürlich.
Grüße
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wie jetzt.....die "bitten" mich den zurück zu nehmen?? Wie soll ich das denn verstehen??
Das kann ich dir aus eigener Erfahrung jetzt schon schreiben. Sie werden deinen Widerspruch nicht verstehen können und dich darum bitten den doch umgehend zurückzunehmen.
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ja tatsächlich. Die können deinen Schritt des Widerspruches nicht verstehen und möchten das du diesen zurücknimmst.der_n00b hat geschrieben:Wie jetzt.....die "bitten" mich den zurück zu nehmen?? Wie soll ich das denn verstehen??
Das kann ich dir aus eigener Erfahrung jetzt schon schreiben. Sie werden deinen Widerspruch nicht verstehen können und dich darum bitten den doch umgehend zurückzunehmen.
Habe es ja selbst erhalten, viele andere hier auch.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemSianfra]Das kann ich dir aus eigener Erfahrung jetzt schon schreiben. Sie werden deinen Widerspruch nicht verstehen können und dich darum bitten den doch umgehend zurückzunehmen.[/quoteem]
Es gibt Schriftsätze von diversen Rechtsanwälten und Inkassos, wo nach Erhalt eines Mahnbescheides (gerichtlich) und dem resultierenden eingelegten Widerspruch des Betroffenen -außergerichtlich- ein Schriftsatz kommt indem man seitens des Antragstellers äußert dass man nicht verstehen kann, das Widerspruch eingelegt wurde und bittet, diesen Widerspruch zurückzunehmen (siehe etwa Beitrag vom 25.02.2013).
Kurz und knapp:
Mögliche Rücknahme des eingelegten Widerspruchs zum Mahnbescheid. Was droht?
Gemäß § 697 Abs. 4 ZPO kann der Antragsgegner (Betroffene) den Widerspruch bis zu Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen.
Achtung!
Die Folge der Rücknahme des Widerspruchs ist, dass der Antragsteller jetzt sofort den Vollstreckungsbescheid beantragen kann.
Quelle:
Thomas / Putzo: ZPO, 31. Auflage 2010, § 697 RN 17, 18:
VG Steffen
Es gibt Schriftsätze von diversen Rechtsanwälten und Inkassos, wo nach Erhalt eines Mahnbescheides (gerichtlich) und dem resultierenden eingelegten Widerspruch des Betroffenen -außergerichtlich- ein Schriftsatz kommt indem man seitens des Antragstellers äußert dass man nicht verstehen kann, das Widerspruch eingelegt wurde und bittet, diesen Widerspruch zurückzunehmen (siehe etwa Beitrag vom 25.02.2013).
Kurz und knapp:
Mögliche Rücknahme des eingelegten Widerspruchs zum Mahnbescheid. Was droht?
Gemäß § 697 Abs. 4 ZPO kann der Antragsgegner (Betroffene) den Widerspruch bis zu Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen.
Achtung!
Die Folge der Rücknahme des Widerspruchs ist, dass der Antragsteller jetzt sofort den Vollstreckungsbescheid beantragen kann.
Quelle:
Thomas / Putzo: ZPO, 31. Auflage 2010, § 697 RN 17, 18:
- (...) c) Wirkung der Rücknahme. Diese ist dem Antragsteller (Kläger) mitzuteilen (MuVoit 8). Ein bereits eingeleitetes Streitverfahren endet (bei Teilrücknahme nur zum betroffenen Teil, vgl. Rn 14) und es kann ein Vollstreckungsbescheid erteilt werden (§ 699 ZPO). (...)
- (...) d) Kosten, die vor dem Prozessgericht entstanden sind, werden in dem Vollstreckungsbescheid aufgenommen (§ 699 Abs. 3 S. 1). Gebührenermäßigung: KV 1210. (...)
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Meine Frage zielte eher darauf -> "Warum sollte ich den Widerspruch zurücknehmen?" Was habe ich davon?? Worin liegt mein Vorteil? Irgendwie musste ja mal einer gesagt haben: "Ja, wenn die das nicht verstehen - dann nehm ichs halt zurück..." Aber der Sinn erschließt sich mir nicht.
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Kläger war zwar nicht DEBCON, zeigt aber das Gerichte immer auch auf die jeweilige Situation reagieren können und das die Abmahner nicht mit allem durchkommen.
Urteil vom 30.07.2015 (Az. 57 C 9677/14)
Das Gericht AG Düsseldorf sah den Vorwurf des Filesharing über den Anschluss des Beklagten nicht als hinreichend erwiesen an.
Das Gericht begründete dies damit, dass die einmalige Feststelllung der IP Adresse noch nicht die tatsächliche Vermutung begründet, dass auch der richtige Anschlussinhaber ermittelt worden ist. Denn hier gilt nicht die tatsächliche Vermutung, dass die Ermittlung des Anschlusses zuverlässig und fehlerfrei erfolgt ist. Anders sieht das nur im Fall der mehrfachen Ermittlung des jeweiligen Internetanschlusses aus, der hier jedoch nicht gegeben ist.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche wegen der ihrer Behauptung nach am 10.11.2009 von dessen Internetanschluss durch Filesharing begangenen Verletzungshandlung zu.
Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Film gem. § 97 Abs. 2 UrhG bzw. Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 1 UhrG setzen voraus, dass feststeht, dass vom Internetanschluss des Beklagten das diesem vorgeworfene Filesharing vorgenommen wurde. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf die einmalige Feststellung einer IP-Adresse, die laut Auskunft der Accessproviderin Deutsche Telekom zur angeblichen Verletzungszeit dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war.
In den Fällen, in denen nur eine einmalige Verletzungshandlung festgestellt worden ist, streitet für die Nutzungsberechtigte keine Vermutung, dass die Ermittlung zuverlässig und ohne Fehler vorgenommen worden ist, wie dies bei einer Mehrfachermittlung der Fall ist. Dass die Klägerin in anderen Fällen wegen einer Mehrfachermittlung des von der jeweilig beklagten Partei unterhaltenen Internetanschlusses sich auf diese Vermutung hat berufen können, lässt nicht den Schluss zu, dass auch im konkreten Fall diese Ermittlung fehlerfrei erfolgt ist. Vielmehr hat die Klägerin in den Fällen der nur einmalig festgestellten Verletzung die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung nachzuweisen. […]
Soweit sich die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung des Patrick A**** vom 13.11.2009 beruft, so ist zum einen eine eidesstattliche Versicherung kein im Zivilverfahren zulässiges Beweismittel. Letztere sind in § 355-484 ZPO abschließend geregelt. Im übrigen geht aus der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die konkrete Ermittlung des Beklagtenanschlusses nichts hervor. Ganz abgesehen davon, dass die im vorletzten Absatz der eidesstattlichen Versicherung erwähnten Anlagen dieser nicht beilagen, sind die übrigen Ausführungen nur allgemeiner Natur. Die Anlage K 2 ist nur ein vom Büro der Klägervertreter erstelltes Datenblatt ohne eigenen Beweiswert. Soweit der Geschäftsführer Benjamin P**** der Ermittlerin Guardeley Ltd. als Zeuge für konkrete Ermittlung benannt ist, ist zum einen der geforderte Vorschuss für seine Ladung nicht eingezahlt worden, vielmehr hat die Klägerin hierdurch nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass dieser Zeuge nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in 2011 über keine ihm zugänglichen Informationen mehr verfügt, dass er vielmehr sämtliche Unterlagen über die Ermittlungstätigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft an die Klägervertreter herausgegeben hat. Dass er wegen des Umfangs der ermittelten Daten und des Zeitablaufs von inzwischen über 5 Jahren sei es überhaupt je eine Erinnerung an einzelne Ermittlungsergebnisse hatte und noch heute hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden.
Wenn die Klägerin sich hinsichtlich der Verletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten beruft, wodurch, unterstellt der Beklagte würde diese zugeben, die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses sich ergeben würde, konnte diesem Antrag nicht entsprochen werden. Die Parteivernehmung ist grundsätzlich subsidiär, d.h. dass alle anderen Möglichkeiten des Beweises ausgeschöpft sein müssen, was aus § 450 Abs. 2 ZPO folgt. […]
Mangels eines von der Klägerin zum Beweis der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten vorgelegten Beweismittels kann das Gericht nicht feststellen, dass diese fehlerfrei erfolgt ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin.
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2015 – 57 C 9677/14
Urteil vom 30.07.2015 (Az. 57 C 9677/14)
Das Gericht AG Düsseldorf sah den Vorwurf des Filesharing über den Anschluss des Beklagten nicht als hinreichend erwiesen an.
Das Gericht begründete dies damit, dass die einmalige Feststelllung der IP Adresse noch nicht die tatsächliche Vermutung begründet, dass auch der richtige Anschlussinhaber ermittelt worden ist. Denn hier gilt nicht die tatsächliche Vermutung, dass die Ermittlung des Anschlusses zuverlässig und fehlerfrei erfolgt ist. Anders sieht das nur im Fall der mehrfachen Ermittlung des jeweiligen Internetanschlusses aus, der hier jedoch nicht gegeben ist.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche wegen der ihrer Behauptung nach am 10.11.2009 von dessen Internetanschluss durch Filesharing begangenen Verletzungshandlung zu.
Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Film gem. § 97 Abs. 2 UrhG bzw. Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 1 UhrG setzen voraus, dass feststeht, dass vom Internetanschluss des Beklagten das diesem vorgeworfene Filesharing vorgenommen wurde. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf die einmalige Feststellung einer IP-Adresse, die laut Auskunft der Accessproviderin Deutsche Telekom zur angeblichen Verletzungszeit dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war.
In den Fällen, in denen nur eine einmalige Verletzungshandlung festgestellt worden ist, streitet für die Nutzungsberechtigte keine Vermutung, dass die Ermittlung zuverlässig und ohne Fehler vorgenommen worden ist, wie dies bei einer Mehrfachermittlung der Fall ist. Dass die Klägerin in anderen Fällen wegen einer Mehrfachermittlung des von der jeweilig beklagten Partei unterhaltenen Internetanschlusses sich auf diese Vermutung hat berufen können, lässt nicht den Schluss zu, dass auch im konkreten Fall diese Ermittlung fehlerfrei erfolgt ist. Vielmehr hat die Klägerin in den Fällen der nur einmalig festgestellten Verletzung die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung nachzuweisen. […]
Soweit sich die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung des Patrick A**** vom 13.11.2009 beruft, so ist zum einen eine eidesstattliche Versicherung kein im Zivilverfahren zulässiges Beweismittel. Letztere sind in § 355-484 ZPO abschließend geregelt. Im übrigen geht aus der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die konkrete Ermittlung des Beklagtenanschlusses nichts hervor. Ganz abgesehen davon, dass die im vorletzten Absatz der eidesstattlichen Versicherung erwähnten Anlagen dieser nicht beilagen, sind die übrigen Ausführungen nur allgemeiner Natur. Die Anlage K 2 ist nur ein vom Büro der Klägervertreter erstelltes Datenblatt ohne eigenen Beweiswert. Soweit der Geschäftsführer Benjamin P**** der Ermittlerin Guardeley Ltd. als Zeuge für konkrete Ermittlung benannt ist, ist zum einen der geforderte Vorschuss für seine Ladung nicht eingezahlt worden, vielmehr hat die Klägerin hierdurch nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass dieser Zeuge nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in 2011 über keine ihm zugänglichen Informationen mehr verfügt, dass er vielmehr sämtliche Unterlagen über die Ermittlungstätigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft an die Klägervertreter herausgegeben hat. Dass er wegen des Umfangs der ermittelten Daten und des Zeitablaufs von inzwischen über 5 Jahren sei es überhaupt je eine Erinnerung an einzelne Ermittlungsergebnisse hatte und noch heute hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden.
Wenn die Klägerin sich hinsichtlich der Verletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten beruft, wodurch, unterstellt der Beklagte würde diese zugeben, die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses sich ergeben würde, konnte diesem Antrag nicht entsprochen werden. Die Parteivernehmung ist grundsätzlich subsidiär, d.h. dass alle anderen Möglichkeiten des Beweises ausgeschöpft sein müssen, was aus § 450 Abs. 2 ZPO folgt. […]
Mangels eines von der Klägerin zum Beweis der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten vorgelegten Beweismittels kann das Gericht nicht feststellen, dass diese fehlerfrei erfolgt ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin.
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2015 – 57 C 9677/14
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
1000 Dank, take5ive ...!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
sehr gerne :-)Bürgerrechtler hat geschrieben:1000 Dank
Allerdings bleibt ein bitterer Beigeschmack, für alle die wohl mehrfach Erwischt wurden.
Da wird man(Frau) sich wohl etwas schwieriger, auf die IP Verwechselung berufen können.
Auch da das Amts Gerichts Urteil aus Düsseldorf, leider kein OLG oder BGH-Urteile ist,
wird dann vor anderen Gerichten, in ähnlichen Fällen möglicherweise wieder ganz anders entschieden.
Wie auch immer.....Ich erkenne in den letzten Jahren viel Licht am Ende des Tunnels.
In dem Sinne
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Warum ist es um DEBCON so ruhig geworden ????
Hey, Leute das ist laaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaangweilig !
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ruhe vor dem Sturm?Käfer78 hat geschrieben:Warum ist es um DEBCON so ruhig geworden ????
Hey, Leute das ist laaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaangweilig !
Kurz vor Weihnachten regnet es bestimmt wieder Altpapier mit einem "W€ihnachtsd€al".
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich frag mich auch, ob da noch was kommt nach meinem Widerspruch zum gerichtlichen Mahnbescheid. Was denkt ihr?
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Detlef2015 hat geschrieben:Bei mir ist was ein Monat nach Wiederspruch gekommen.
Den letzten Satz fand ich amüsant und verwirrend zugleich " Das Prozessrisiko liegt auf beiden Seiten ".
Seit wann der Sinneswandel ? Vorher hieß es Irrtum ausgeschlossen !
Muss man nicht verstehen.
Was genau ist denn da gekommen? Noch ein Bettelbrief oder wie?
Wehrt euch gegen den..
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ein bisschen Spass für Kenner
Typischer Abmahner:
********
Typischer Abgemahnter:
********
Sry, es gibt nun einmal ein Urheberrecht. Und das besagt, man muss zu Bildern die man veröffentlicht:
a) eine Lizenz innehaben muss
b) den Urheber / Fotografen benennen muss,
da ansonsten ein Urheberverstoß begangen wird. Und was Du lustig findest, wird gegenüber den Foren-Betreiber dann bei Erhalt einer Abmahnung zu einem, nein zu seinem Problem.
Keine Entschuldigungen, einfach zukünftig beachten!
Steffen Heintsch (Forenbetreiber)
Typischer Abmahner:
********
Typischer Abgemahnter:
********
Sry, es gibt nun einmal ein Urheberrecht. Und das besagt, man muss zu Bildern die man veröffentlicht:
a) eine Lizenz innehaben muss
b) den Urheber / Fotografen benennen muss,
da ansonsten ein Urheberverstoß begangen wird. Und was Du lustig findest, wird gegenüber den Foren-Betreiber dann bei Erhalt einer Abmahnung zu einem, nein zu seinem Problem.
Keine Entschuldigungen, einfach zukünftig beachten!
Steffen Heintsch (Forenbetreiber)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
mister.twister hat geschrieben:Ein bisschen Spass für Kenner
Typischer Abmahner:
********
Typischer Abgemahnter:
********
Sry, es gibt nun einmal ein Urheberrecht. Und das besagt, man muss zu Bildern die man veröffentlicht:
a) eine Lizenz innehaben muss
b) den Urheber / Fotografen benennen muss,
da ansonsten ein Urheberverstoß begangen wird. Und was Du lustig findest, wird gegenüber den Foren-Betreiber dann bei Erhalt einer Abmahnung zu einem, nein zu seinem Problem.
Keine Entschuldigungen, einfach zukünftig beachten!
Steffen Heintsch (Forenbetreiber)
Welche Bilder meinst du?
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemDetlef2015]Sehe ich kein Sinn in einem Forum mehr. Wenn man nicht seine Meinung schreiben darf.[/quoteem]
Es ging nicht um eine Einschränkung der Meinungsfreiheit, sondern um das Posten 2'er Bilder bzw. das Öffentlichzugänglichmachen - ohne - Angabe de Quelle bzw. Nennung des Urhebers. Nichts weiter. Jeder kann und darf (gesittet) seine Meinung äußern.
VG Steffen
Es ging nicht um eine Einschränkung der Meinungsfreiheit, sondern um das Posten 2'er Bilder bzw. das Öffentlichzugänglichmachen - ohne - Angabe de Quelle bzw. Nennung des Urhebers. Nichts weiter. Jeder kann und darf (gesittet) seine Meinung äußern.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Deutschland?... Meinungsfreiheit?... haha, vieleicht im stillen Kämmerchen!!!
Traurig aber wahr.
Traurig aber wahr.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
...Moment mal - Meinungsfreiheit bedeutet nicht, die (Urheber-)Rechte anderer mit Füßen treten zu dürfen.
(in diesem Falle - des Bilderstellers/Fotografen)
Es ist, wie so oft im Leben - da wird einer auf einen Fehler hin gewiesen und anstatt in sich zu gehen und den Fehler möglichst nicht zu wiederholen, regt er sich künstlich auf und ballert unfair zurück.
(Stichwort: Radfahrer auf dem Gehweg)
(in diesem Falle - des Bilderstellers/Fotografen)
Es ist, wie so oft im Leben - da wird einer auf einen Fehler hin gewiesen und anstatt in sich zu gehen und den Fehler möglichst nicht zu wiederholen, regt er sich künstlich auf und ballert unfair zurück.
(Stichwort: Radfahrer auf dem Gehweg)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
bei den vielen Beiträgen weiß ich jetzt wirklich nicht weiter, habe ein schreiben (doppelt 2x das gleiche ) von Debcon erhalten nur das ging an die Adresse meiner Eltern wo ich seit ewig schon nicht mehr wohne. muss ich Debcon jetzt mitteilen das die Adresse falsch ist. da ich telefonisch schon weis wie hoch die summe ist und das Aktenzeichen auch bekannt ist.
bei den vielen Beiträgen weiß ich jetzt wirklich nicht weiter, habe ein schreiben (doppelt 2x das gleiche ) von Debcon erhalten nur das ging an die Adresse meiner Eltern wo ich seit ewig schon nicht mehr wohne. muss ich Debcon jetzt mitteilen das die Adresse falsch ist. da ich telefonisch schon weis wie hoch die summe ist und das Aktenzeichen auch bekannt ist.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Vati-1981,
scanne doch einmal die zwei Schreiben ein und schicke diese mir per Mail (steht in der Signatur). Danke.
Muss ich die Adressänderung mitteilen?
Dies ist eine Frage, auf der es noch keine verbindliche richterliche Antwort gibt. Punkt. In den Foren streitet man darüber auch regelmäßig, so dass ich dir nur meine Meinung darüber darlege. Im Weiteren verwende ich einen Textbaustein, da diese Frage regelmäßig und in jedem anderen Thread gestellt wird.
"Muss ich WF / Inkasso einen Wohnortwechsel / Adressänderung melden?"
Vorwort
In einem Forum muss man sich zu gewissen Themen positionieren. Natürlich kann man auch nachplappern, was jeder anonyme Forenuser so schreibt. Mach ich aber nicht. Jeder Forenbetreiber / Administration (mit ladungsfähiger Anschrift) ist deshalb gut beraten - eine einheitliche Ausrichtung festzulegen. Das erspart Kummer und Sorgen und unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema.
Was will man denn aber mit dem Nichtmelden erreichen?
Ja, aber es gehen ja Tausende Briefe verloren?
BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - Az. V ZB 187/12
Meldepflicht?
Natürlich ist der Abmahner / Inkasso erst einmal selbst in der Pflicht, insbesondere wenn man die Verjährungsfrist ausreizt, bei Erlass eines MB oder eine Klage vorher zu überprüfen (hierzu gibt es auch einige Entscheidungen), ob die ladungsfähige Adresse (Abmahnung, mod. UE) auch noch stimmt. Bei WF geschieht das mit dem berühmten Brief, wo man seine ladungsfähige Adresse bestätigen soll.
Muster:
Ausrichtung AW3P
Hier spielen auch weitere Gedanken mit eine Rolle, dass ja der normale "mod. UE-Abgeber" diese unbefristet als Vertrag abgibt und Änderungen bei den Vertragspartnern (wie z.B. Adresse) meldepflichtig sind. Auch im Schuldrecht allgemein, sind Änderungen zwischen Gläubiger und Schuldner - und umgekehrt - meldepflichtig. Natürlich sehen es viele nicht so und es gibt, wie anfangs erwähnt, hierzu keine Rechtsprechung.
AW3P hat deshalb die Empfehlung hinsichtlich der Mitteilung eines Wohnungswechsel / Adressänderung ausgesprochen. Ob Du dich danach richtest, bleibt dir überlassen. Nur muss man als Forenbetreiber eine einheitliche Empfehlung treffen und die Verantwortung tragen. Natürlich stellt die Empfehlung kein Dogma dar. Wer meint: "Nö, muss ich gar nicht!", dann soll er es eben lassen. Wer sich danach richtet, einfach nach dem Muster,
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VG Steffen
scanne doch einmal die zwei Schreiben ein und schicke diese mir per Mail (steht in der Signatur). Danke.
Muss ich die Adressänderung mitteilen?
Dies ist eine Frage, auf der es noch keine verbindliche richterliche Antwort gibt. Punkt. In den Foren streitet man darüber auch regelmäßig, so dass ich dir nur meine Meinung darüber darlege. Im Weiteren verwende ich einen Textbaustein, da diese Frage regelmäßig und in jedem anderen Thread gestellt wird.
"Muss ich WF / Inkasso einen Wohnortwechsel / Adressänderung melden?"
Vorwort
In einem Forum muss man sich zu gewissen Themen positionieren. Natürlich kann man auch nachplappern, was jeder anonyme Forenuser so schreibt. Mach ich aber nicht. Jeder Forenbetreiber / Administration (mit ladungsfähiger Anschrift) ist deshalb gut beraten - eine einheitliche Ausrichtung festzulegen. Das erspart Kummer und Sorgen und unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema.
»So steht die Ausrichtung bei AW3P fest - eine Adressänderung ist dem Abmahner / Inkasso mitzuteilen!«
Natürlich gibt es hierzu keine gefestigte bzw. keine Rechtsprechung, worin steht das ein Unterlassungsschuldner oder ein Abgemahnter (allgemein) eine Adressänderung dem Unterlassungsgläubiger oder dem Abmahnenden (allgemein) / Inkasso mitteilen muss. Was will man denn aber mit dem Nichtmelden erreichen?
- a) Hoffnung, dass es dem Abmahner / Inkasso zu viel Arbeit sei, die neue Adresse herauszufinden, und man vielleicht abgelegt wird
b) will man selbst keine "schlafende Hunde wecken"
c) es gibt generell dafür keine Meldepflicht
Ja, aber es gehen ja Tausende Briefe verloren?
BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - Az. V ZB 187/12
- (...) Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden. Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden. (...)
Meldepflicht?
Natürlich ist der Abmahner / Inkasso erst einmal selbst in der Pflicht, insbesondere wenn man die Verjährungsfrist ausreizt, bei Erlass eines MB oder eine Klage vorher zu überprüfen (hierzu gibt es auch einige Entscheidungen), ob die ladungsfähige Adresse (Abmahnung, mod. UE) auch noch stimmt. Bei WF geschieht das mit dem berühmten Brief, wo man seine ladungsfähige Adresse bestätigen soll.
Muster:
»Kommt der Brief ungeöffnet und als nicht zustellbar zurück (Vermerk: "Empfänger unbekannt verzogen"), dann muss WF / Inkasso eben die neue Adresse recherchieren. Kommt der Brief nicht zurück, gilt der Anscheinsbeweis, dass die Adresse stimmt.«
Ausrichtung AW3P
Hier spielen auch weitere Gedanken mit eine Rolle, dass ja der normale "mod. UE-Abgeber" diese unbefristet als Vertrag abgibt und Änderungen bei den Vertragspartnern (wie z.B. Adresse) meldepflichtig sind. Auch im Schuldrecht allgemein, sind Änderungen zwischen Gläubiger und Schuldner - und umgekehrt - meldepflichtig. Natürlich sehen es viele nicht so und es gibt, wie anfangs erwähnt, hierzu keine Rechtsprechung.
AW3P hat deshalb die Empfehlung hinsichtlich der Mitteilung eines Wohnungswechsel / Adressänderung ausgesprochen. Ob Du dich danach richtest, bleibt dir überlassen. Nur muss man als Forenbetreiber eine einheitliche Empfehlung treffen und die Verantwortung tragen. Natürlich stellt die Empfehlung kein Dogma dar. Wer meint: "Nö, muss ich gar nicht!", dann soll er es eben lassen. Wer sich danach richtet, einfach nach dem Muster,
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<Absender>
Vorab per E-Mail: info@inkasso.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>
Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Inkassozeichen>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>
Neue Anschrift:
<neue Anschrift>
Mit freundlichen Grüßen
_______________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Vorab per E-Mail: info@inkasso.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>
Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Inkassozeichen>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>
Neue Anschrift:
<neue Anschrift>
Mit freundlichen Grüßen
_______________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
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VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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