Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2761 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. August 2015, 13:12

Einfach in 6 Monaten die Geschäftsstelle des Mahngerichtes einmal anrufen und sich erkundigen, ob das Verfahren an das Streitgericht abgeben wurde. Dann weiß man schon ein Stück mehr.

VG Steffen

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2762 Beitrag von der_n00b » Dienstag 11. August 2015, 13:45

Achso...kleine Frage noch...hat es irgendeine Relevanz, dass der "Urheberrechtsverstoß" im Okt. 2010 begangen worden sein soll? Oder zählt das Datum der Abmahnung?
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2763 Beitrag von der_n00b » Dienstag 11. August 2015, 18:35

Nun ja....."Verstoß" Okt. 2010 - Abmahnung Mai 2013....irgendwas passt da für mich nicht.....außerdem wär mal interessant, ob FDUDM2 wirklich Rechteinhaber der beiden Schmuddelfilme war/ist, welche ich gesaugt haben soll....bzw. wie es sich aufgrund der Insolvenz verhält. Außerdem treibt Debcon ja nun ein. Das ist doch alles ein Knäul von Betrügern. Wie soll man das verstehen?
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2764 Beitrag von der_n00b » Dienstag 11. August 2015, 19:40

Denen traue ich alles zu..... bin bei Versatel. Finde ich aber schon komisch, dass die fast 3 Jahre Verbindungsdaten gehabt haben sollen....
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2765 Beitrag von der_n00b » Mittwoch 12. August 2015, 22:37

Jojo - Wiederspruch ist per Einschreiben raus. Und wie gesagt mache ich mir relativ wenig Gedanken über die 14 Tage, da ich nachweislich im Urlaub war.Alles andere wird dann ja auf mich zukommen und ich werde weiter berichten. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es Abzocke ist....

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2766 Beitrag von der_n00b » Donnerstag 13. August 2015, 00:37

Wie gesagt - alleine der Zeitliche Ablauf ist für mich schon äußerst fragwürdig: Abmahnung durch U+C im Auftrag der FDUDM2 (welche zu diesem Zeitpunkt schon insolvent war!) im Mai 2013 - Zeitpunkt der "vermeintlichen" URV: Oktober 2010! Da stellt sich mir doch die Frage: "Was haben die fast 3 Jahre lang gemacht? Und wie soll man da noch das Gegenteil beweisen?". Dazu kommen dann massenhaft Bettelbriefe durch Debcon, welche zwischenzeitlich Forderungen der FDUDM2 aufgekauft hat. Und um die geht es hier im Thread ja eigentlich. Dann über 2 (und fast 5! Jahre nach dem vermeintlichen URV) Jahre nach der Abmahnung kommt nun ein gerichtlicher Mahnbescheit vom Insolvenzverwalter der FDUDM2 - rein zufällig mitten in der besten Ferienzeit? DAS sind mir der Zufälle wohl doch zu viel. Und wer ist denn nun am Drücker? Debcon oder der Insolvenzverwalter. Ich bin mal gespannt wie er sich dazu äußert, wenn ich sage, dass Debcon die Forderungen übernimmen hat - warum will der Insolvenzverwalter nun auf einmal Geld. Oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?

DS5,7
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2767 Beitrag von DS5,7 » Donnerstag 13. August 2015, 15:02

Meine Damen und Herren,

man munkelt, die Mitarbeiter der ehrwürdigen Firma Debcon aus dem Ruhrpott wären sämtlichst aus dem Urlaub zurückgekehrt und hätten alle ihnen verfügbaren Maschinen und Drucker angeschmissen, um ein neuerliches Pamphlet mit der "endgültig allerletzten Forderung vor Klage" usw. usw. unter das gemeine Volk zu verteilen, welches durch das boshafte Herunterladen von Film- und Musikstücken der "jeweiligen Industrie immerhin einen Schaden von 700.000.000,00 € zugefügt hat".

Ich habe nichts heruntergeladen, von meinem Anschluss auch keiner, also ist kein Schaden entstanden und deshalb zahle ich auch nix!

Ich wünsche Euch allen ein schönes Wochenende !

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2768 Beitrag von der_n00b » Donnerstag 13. August 2015, 18:09

So Leute - heute wirds ganz KURIOS!

Habe ich doch im Briefkasten einen neuen Brief von Debcon 2-4-3-n gefunden - weiß bei denen die eine Hand nicht was die Andere macht?


Ich denke ich werde morgen zur Polizei gehen und Anzeige wegen Betruges, Ausnutzung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Bildung einer kriminellen Vereinigung beantragen.

So kanns nun ja nicht weitergehen!

Wäre außerdem die Frage, ob durch dieses neue "Angebot" der gerichtliche Weg nun hinfällig ist?


Btw. - Bin ich zu doof die Bilder hochzuladen? .jpg, .jpeg, .png, .gif - alles ausprobiert. Immer steht da "Die Dateierweiterung xxx ist nicht erlaubt." - Ich wurde wohl nicht dafür freigeschaltet wa? Naja - schick ichs halt wieder an Steffen....
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

mister.twister
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2769 Beitrag von mister.twister » Donnerstag 13. August 2015, 18:16

DS5,7 hat geschrieben:Meine Damen und Herren,

man munkelt, die Mitarbeiter der ehrwürdigen Firma Debcon aus dem Ruhrpott wären sämtlichst aus dem Urlaub zurückgekehrt und hätten alle ihnen verfügbaren Maschinen und Drucker angeschmissen, um ein neuerliches Pamphlet mit der "endgültig allerletzten Forderung vor Klage" usw. usw. unter das gemeine Volk zu verteilen, welches durch das boshafte Herunterladen von Film- und Musikstücken der "jeweiligen Industrie immerhin einen Schaden von 700.000.000,00 € zugefügt hat".

Ich habe nichts heruntergeladen, von meinem Anschluss auch keiner, also ist kein Schaden entstanden und deshalb zahle ich auch nix!

Ich wünsche Euch allen ein schönes Wochenende !
Habe den Brief heute erhalten. Die sprechen da von diesen 70 Mio pro Jahr und beziehen sich auf dieses Düsseldorfer Urteil vom 29.07., Az. 10 C 20/15.

Natürlich ist mir einleuchtend, dass wenn alles so einfach und eindeutig wäre, dann würden die ohne auch nur einen Brief Vorwarnung klagen. Andererseits habe ich das Az. gegoogelt, und dieses Urteil scheint echt keine gute Nachricht zu sein. Nach dem Motto "der Angeklagte hat keine eindeutigen Nachweise erbracht, dass er es nicht war und dass er sein Internetanschluss gut geschützt hat, und dass die Ermittlung fehlerhaft war ist auch nicht anzunehmen, deswegen muss der Angeklagte zahlen".

Ist ja lustig. Dann kann man ja argumentieren wie man will. Ich war bei der Arbeit, ich war im Urlaub, ich war einkaufen, ich war im Krankenhaus.... Dann läuft das ja immer aufs Gleiche hinaus - "der Anschluss geht auf Sie, Zweifel an der Ermittlungssoftware bestehen nicht, ergo Sie haften als Störer, Punkt".

Was ist denn das für ein repressives Rechtssystem? jkj:s_; gk..)(

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2770 Beitrag von der_n00b » Donnerstag 13. August 2015, 18:19

Das die Ermittlungssoftware zweifelsfrei arbeitet, wage ich auch zu Bezweifeln - siehe Redtube Abmahnungen!
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mister.twister
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2771 Beitrag von mister.twister » Donnerstag 13. August 2015, 18:25

der_n00b hat geschrieben:Das die Ermittlungssoftware zweifelsfrei arbeitet, wage ich auch zu Bezweifeln - siehe Redtube Abmahnungen!
Der Anwalt, der mich noch anno 2012 beraten hat, als U+C um die Ecke kam, meinte, dass deren IP-Ermittlungen angeblich ohne große Zweifel als Nachweis vor Gericht akzeptiert werden. Dazu muss ich auch sagen, dass ich den Fehler gemacht habe und keinen Urheberrecht-Anwalt kontaktiert habe, sondern einen Bekannten, denn damals konnte ich mir einen Anwalt zu Marktpreisen nicht leisten.

Aber wenn das nicht stimmt, dann ist die große Frage, was Debcon überhaupt vor Gericht als Beweis präsentieren wollen, sollte es dazu kommen?

DS5,7
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2772 Beitrag von DS5,7 » Donnerstag 13. August 2015, 20:56

Dear @ mister.twister,

Warst Du es oder nicht?
Wenn nicht, und es auch nicht von Deinem Anschluss war, kann ja mit den IP - Ermittlungen was nicht stimmen!? Ich war es definitiv sicher nicht und von meinem Anschluss war es auch nicht.
Der hiesige Forenchef, ein gewisser Steffen :-), hat jahrelang gebetsmühlenartig immer wieder empfohlen u.a.: AKTENEINSICHT bei Gericht zu nehmen! Das wäre wichtig für die eigene Verteidugungsstrategie! Der Mann hat absolut RECHT!

Ich habe das gemacht, hat ein paar Dollar gekostet und auch etwas gedauert. Ich habe von dem ganzen Computer Mist absolut keine Ahnung, technisch verstehe ich da nix, Haschisch Wert und so´n Krempel, keine Ahnung. Dennoch: gerade die IP Adressen die der Insolvenzbetrüger Anwalt Urman nachgefragt hat beim zuständigen Gericht sind in meinem Falle sehr aufschlussreich. Ich kann Statistik, kann ein Jurist i.d.R. nicht, also weder Anwalt noch Richter.

In meinem Schreiben steht auch was von 700.000.000,00 Mille. Hattu NULL vergessen? Macht 630.000.000,00 Milionen Differenz. Wenn man die hätte........

@ der_n00b:
Verstehe ich das richtig:
Du hast während Deiner Urlaubszeit einen Mahnbescheid bekommen und heute, 2 - 3 Wochen nach Eingang des Mahnbescheides, dann das 700.000.000,00 Milionen Schreiben?

Für mich passt das absolut ins Debcon Schema, a b s o l u t !!! So sinn die ......... :-)!


Nun, wenn man sich das Schreiben mal durchliest muss man feststellen, dass die Tippse oder der
Tippserich recht wenig Plan von deutscher Rechtschreibung hat. Das Schreiben ist dann auch noch unterschrieben. Man kann da eindeutig lesen: "Wa", dann könnte da ein "gen" folgen, ist halt eine Unterschrift. Die Geschäftsführerin heisst Vanessa Wagener, zumindest laut Briefkopf.
WER soll vor solchen Leuten noch Respekt haben, wo der/die Geschäftsführer/in die Fehler der Angestellten noch durch eigene Unterschrift quasi bestätigt?? Jeder kann mal einen Fehler machen, aber so massiv?
Mal abgesehen von der xxten letzten Zahlungsaufforderung usw.
Die machen ganz Bottrop lächerlich diese Debcon´s!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2773 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. August 2015, 23:42

Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des vermeintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon vertan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

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.
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Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entscheidung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hingegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbescheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" beinhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

Bild

Bild



Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

Bild
Bild


Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

Muster (klick mich!)


Ausfüllhinweise

Bild

Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P



Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2774 Beitrag von Sianfra » Freitag 14. August 2015, 07:42

Schon wieder eine neue "letztmalige Chance"? 2-4-3-n
Liebe Debcon`s Ich habe die erste schon nicht genutzt. 1-3-4-s





baynay Nö ich nicht

mister.twister
Beiträge: 13
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2775 Beitrag von mister.twister » Freitag 14. August 2015, 08:37

DS5,7 hat geschrieben:Dear @ mister.twister,

Warst Du es oder nicht?
Wenn nicht, und es auch nicht von Deinem Anschluss war, kann ja mit den IP - Ermittlungen was nicht stimmen!? Ich war es definitiv sicher nicht und von meinem Anschluss war es auch nicht.
Der hiesige Forenchef, ein gewisser Steffen :-), hat jahrelang gebetsmühlenartig immer wieder empfohlen u.a.: AKTENEINSICHT bei Gericht zu nehmen! Das wäre wichtig für die eigene Verteidugungsstrategie! Der Mann hat absolut RECHT!

Ich habe das gemacht, hat ein paar Dollar gekostet und auch etwas gedauert. Ich habe von dem ganzen Computer Mist absolut keine Ahnung, technisch verstehe ich da nix, Haschisch Wert und so´n Krempel, keine Ahnung. Dennoch: gerade die IP Adressen die der Insolvenzbetrüger Anwalt Urman nachgefragt hat beim zuständigen Gericht sind in meinem Falle sehr aufschlussreich. Ich kann Statistik, kann ein Jurist i.d.R. nicht, also weder Anwalt noch Richter.

In meinem Schreiben steht auch was von 700.000.000,00 Mille. Hattu NULL vergessen? Macht 630.000.000,00 Milionen Differenz. Wenn man die hätte........
Meister, ich hab überhaupt nicht nachvollziehen können was Deine Aussage sein soll.

Akteneinsicht? Ok, da wird höchstwahrscheinlich die gleiche IP stehen, die auch in der ersten Abmahnung zu sehen war, mit der Bemerkung "da wurde ein Download von XYZ festgestellt, bitte um Ausgabe des Namens und der Adresse". Inwiefern mir das im Falle einer Klage helfen soll, das habe ich nicht ganz erfasst.

PS - ja, tut mir Leid, habe eine Null vergessen. :Y

fu+c
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2776 Beitrag von fu+c » Freitag 14. August 2015, 10:49

geopfert hat geschrieben:Filesharing-Ermittlungssoftware ist ein Filesharing-Client, der dahingehend modifiziert ist, alle Verbindungen zu loggen. Da ist die Wahrscheinlchkeit äußerst gering, dass eine falsche IP geloggt wird, da der Client nicht mit Phantasie-IPs eine Verbindung aufbauen kann.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Ermittlungsergebnisse stimmen. Gerade im Schmuddelsegment handelt es sich bei den IP-Loggern zumeist um gering oder gar nicht qualifizierte Personen, die nach der Menge der ermittelten IP-Adressen bezahlt werden, nicht nach der Güte der Beweisführung. Da ist die Versuchung groß, es mit der Überprüfung, ob tatsächlich ein Upload stattgefunden hat, nicht so genau zu nehmen, oder zusätzlich IP-Adressen zu loggen, die lediglich Torrent-Metadatendateien herunterladen.

In meinem Fall ist beides passiert. Obwohl ich einen No-Upload-Client verwendete, beteuerte der betreffende Logger jeweils, er habe sich persönlich davon überzeugt, dass ich das in Rede stehende pornographische Filmwerk verbreitet habe. Ferner hatte ich bei zwei von ingesamt vier abgemahnten Filmchen tatsächlich nur die Torrent-Datei heruntergeladen. Dazu passt auch, dass sich eine der Abmahnungen auf eine solche – nicht urheberrechtlich schutzfähige – Metadatendatei mit dem Dateinamenszusatz ".tor" bezog.
;.ä

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2777 Beitrag von Steffen » Freitag 14. August 2015, 11:30

Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des vermeintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon vertan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

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Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entscheidung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hingegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbescheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" beinhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

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Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

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Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

Muster (klick mich!)


Ausfüllhinweise

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Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P



Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

trester
Beiträge: 37
Registriert: Dienstag 10. Mai 2011, 19:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2778 Beitrag von trester » Freitag 14. August 2015, 14:09

Hallo Miteinander,

auch Post von den Gelegenheitspoeten bekommen. Wenn ich mal viel Zeit habe, zähl ich mal das wievielte "letzmalige Angebote" ich inzwischen bekommen habe. Aber der Debcon-Vierkrampf (lesen, lachen, lochen, abheften) geht halt weiter.
2-4-3-n

Gruß Trester

der_n00b
Beiträge: 48
Registriert: Montag 10. August 2015, 00:34

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2779 Beitrag von der_n00b » Freitag 14. August 2015, 14:40

geopfert hat geschrieben:
der_n00b hat geschrieben:Das die Ermittlungssoftware zweifelsfrei arbeitet, wage ich auch zu Bezweifeln - siehe Redtube Abmahnungen!
Redtube ist mit der normalen Ermittlungssoftware nicht zu vergleichen. Bei Redtube ging es um Streaming, Debcon etc ist Filesharing. Man sollte also schon wissen von was man redet. An deinen Äußerungen sieht man mal wieder, dass ihr wirklich absolut keine Ahnung habt. Filesharing-Ermittlungssoftware ist ein Filesharing-Client, der dahingehend modifiziert ist, alle Verbindungen zu loggen. Da ist die Wahrscheinlchkeit äußerst gering, dass eine falsche IP geloggt wird, da der Client nicht mit Phantasie-IPs eine Verbindung aufbauen kann. Bei Redtube wurden die Nutzer durch Werbeanzeigen vorsätzlich auf einen Server der Betrüger umgeleitet um dort die IP zu loggen.

Mir sind die Unterschiede schon klar - das heißt ja trotzdem nicht, dass die Software fehlerfrei arbeitet.
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

NotGuilty
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Registriert: Sonntag 22. Februar 2015, 20:45

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2780 Beitrag von NotGuilty » Freitag 14. August 2015, 17:11

...nun ja, auch wir bekamen heut' Post.
Allerdings habe ich den Eindruck, daß man inzwischen etwas "zurückrudert".
Nachdem man uns die Vorwürfer förmlich vor den Latz geknallt hatte, räumt Debcon nun ein, daß es evtl. beim "Download", bzw. beim "Streamen", auch ohne unser Wissen geschehen sein konnte.
"...vorgeworfen wird Ihnen nicht, daß von ihrem Anschluß
eine Datei heruntergeladen und womöglich lediglich angehört wurde..."
Ich sage es mal so: wir haben noch Platz im Schrank. Zur Not investiere ich in neue Ordner...

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