Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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AbmahnFunny
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2581 Beitrag von AbmahnFunny » Montag 11. Mai 2015, 20:43

hi steffen , hi genossen

ich werde das gefühl nicht los, dass hier im forum jemand schreibt ( er hat einen buchstaben o im nickname), der in der pornobranche gescheitert ist, oder sogar einer der ganz grossen im abmahngeschäft.alsooo steffen wenn du das duldest : ( kann ich auch nichts machen).
einige aussagen sind jedoch richtig.mann sollte sich die hier verhandelten werke, weder illegal downloaden, noch legal kaufen.
ansonsten steffen, hoffe ich dass du dich nicht hast kaufen lassen ( was ich nicht glaube)
mein anwalt hat mir geraten in den foren die fresse zu halten und das wörtlich.aber eins find ich lustig , ..............nein nein ich bin jetzt ruhig.in ein paar monaten wissen wir mehr.

alles gute steffen und wernimann
sie waren Abmahner, und auch sonst von mäßigem Verstand

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2582 Beitrag von Steffen » Dienstag 12. Mai 2015, 04:57

[quoteemAbmahnFunny]ich werde das gefühl nicht los, dass hier im forum jemand schreibt ( er hat einen buchstaben o im nickname), der in der pornobranche gescheitert ist, oder sogar einer der ganz grossen im abmahngeschäft.alsooo steffen wenn du das duldest : ( kann ich auch nichts machen).[/quoteem]
Selbst wenn, legt die Ausrichtung des Forums kein anonymer User fest. Das bedeutet, hier kann -jeder- mit diskutieren. Und natürlich können wir abgemahntenmäßig, erst einmal jeden verdächtigen, jeden eine Behauptung an den Kopf knallen, ein Werturteil in Anspielungen verstecken ... weil, wir ja einmal sooooooo tolerant sind und andermal die Unschuldsvermutung nur für uns gilt. Lächerlich.


[quoteemAbmahnFunny]einige aussagen sind jedoch richtig. man sollte sich die hier verhandelten werke, weder illegal downloaden, noch legal kaufen.[/quoteem]
Deine Meinung. Dann sollten die eine Abmahnung erhalten haben, wenigsten den Part mit den Herunterladen / Anbieten vorher beherzigen.



[quoteemAbmahnFunny]ansonsten steffen, hoffe ich dass du dich nicht hast kaufen lassen ( was ich nicht glaube)[/quoteem]
Oh, das ist psychologisch einwandfrei. Erst der Vorwurf, dann dessen verniedlichende Verneinung. Außerdem stimmt es ja. Ich habe mich kaufen lassen. Denn die IGGDAW hat ja brillant vorgerechnet, das ich über die Jahre eine Summe in sechsstelliger Eurohöhe verdient hätte, wenn ich denn überhaupt Geld gefordert hätte. Respekt.


[quoteemAbmahnFunny]mein anwalt hat mir geraten in den foren die fresse zu halten und das wörtlich.aber eins find ich lustig , ..............nein nein ich bin jetzt ruhig.in ein paar monaten wissen wir mehr.[/quoteem]
Dein Anwalt hat definitiv recht. Punkt.

Nur hat dies alles nichts mit dem Thread-Thema: Debcon zu tun. Ausrufezeichen.


VG Steffen

AbmahnFunny
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2583 Beitrag von AbmahnFunny » Dienstag 12. Mai 2015, 10:26

hallo genossen

abschließend:
ich finde unsere diskussion hat sehr viel mit dem thema zu tun, jedenfalls mehr als hinter jedem beitrag immer die gleichen ellenlangen texte zu posten.ich glaube eher dass manche aussagen unangenehm für gewisse leute sind.
und komisch, jede unterstellung unsererseits, hat eine empfindliche reaktion zur folge, obwohl sie mehr substanz haben als die der abmahner.
wenn ich dir unterstelle dass du in roter schrift betonst: ( schau her, lass das, das ist nicht unser thema ), dass du die farbe rot benutzt, damit ich es auch endlich sehe un beherzige, dann ist das eine unterstellung, aber trotzdem die wahrheit.vor gericht müsste ich das beweisen, und das ist schwachsinn.die abmahner machen nichts anderes, sie behaupten: er hat in rot geschrieben, er ist in der links-partei.das sind die fakten, und sonst nichts.
und wenn dir egal ist, dass hier auch abmahnschmierfinke schreiben, ist dein forum nicht glaubwürdig.wenn man eine paranoide wahrnehmung hätte, müsste man sich ja fragen ob deine tips nicht den abmahngaunern in die tasche spielen.
aber nicht falsch verstehen, weil du bist ja objektiv.
für mich bist du glaubwürdig, weil:
a) man kann sich einloggen ohne cookies aktivierung
b) die seite hat keine spams, oder tracker , zumindest keine mir bekannten

was mir nicht gefällt, die seite kann nicht verschlüsselt in https aufgerufen werden, was aber nichts ausmacht, dann kann der innenminister auch mitlesen und endlich begreifen, dass man keine gesetze entwerfen kann über ein theme, von dem man keine ahnung hat.

ich wünsche allen einen schönen abmahnmonat.
sie waren Abmahner, und auch sonst von mäßigem Verstand

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2584 Beitrag von Graf Rotz » Dienstag 12. Mai 2015, 13:37

Leute, kommt mal wieder zur Sache! Das gehört vielleicht eher in den allgemeinen Thread und die mehr oder weniger persönlichen Anwürfe sind völlig überflüssig. Hier im Forum kommen viele unterschiedliche Meinungen zusammen, trotzdem kann ich daneben noch eine eigene Meinung haben und mir bilden.

Ich kann nur sagen, dass ein Anwalt es auch nicht so viel anders angeht als wie es hier "unter Freunden und Interessenten" (oder wie immer man das unjuristisch verpacken möchte) ausdiskutiert wurde. ModUE - Widerspruch - alles abstreiten - nur halt mit seinem Briefkopf, vielleicht fachlich direkter formuliert und gegen gutes Geld. So falsch kann das Vorgehen also nicht sein. Die Sache mit dem Vergleichen hat ganz sicher auch damit zu tun, dass man irgendwann einfach mal seine Ruhe haben möchte und sich überlegt, was einem das wert ist zähneknirschend zu bezahlen bzw. eigentlich kein Anwalt Interesse daran hat, vergleichsweise läppische Einzelfälle nun vielleicht auch noch über 10 Jahre hinweg in seinem Bestand zu halten. Und wenn so ein Anwalt nur die Augen verdreht, wenn man ihm Briefe der Debcon vorlegt, sagt das eigentlich alles und trifft auch den Tenor dessen, was namhafte Anwälte selbst in ihren Blogs verbreiten.

Es gibt auch für Inkasso-Unternehmen Regeln und Grenzen ihrer Tätigkeit. Hier hat sich jemand einen Riesenstapel alter und uralter Forderungen gesichert oder sie aufgekauft, wo entweder noch gar nichts oder anscheinend zu wenig an Geld geflossen ist. Also wird mit allen grenzwertigen Mitteln und Methoden ohne Ansicht des Einzelfalles bauernschlau versucht, mit zunehmendem Zahlungsdruck der Oma noch was Geld aus dem Socken zu leiern. Nicht mehr und nicht weniger. Wer´s nicht glaubt, lese es auf der Debcon-Homepage selbst nach.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2585 Beitrag von Admin » Dienstag 12. Mai 2015, 14:47

AbmahnFunny hat geschrieben: a) man kann sich einloggen ohne cookies aktivierung
b) die seite hat keine spams, oder tracker , zumindest keine mir bekannten

was mir nicht gefällt, die seite kann nicht verschlüsselt in https aufgerufen werden
Bedank Dich bei den Entwicklern von phpbb.
Allerdings: Diese Seite speichert Cookies ohne zu fragen.
https geht ohne eigenes Zertifikat über: https://www.ssl-id.de/www.abmahnwahn-dreipage.de/ (Siehe Strato FAQ)

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2586 Beitrag von Steffen » Dienstag 12. Mai 2015, 15:17

Bild

Mehr gibt es dazu auch nicht zu sagen!





Nachtrag bzw. Nachgedanken zu
Debcon's neustes Schreiben 04/2015:
Saldenaufstellung I. Quartal 2015




09:00 Uhr


Diese Woche berichtete AW3P aktuell über ein Schreiben der Debcon GmbH, wo wahrscheinlich jeder renitente Nichtzahler einen Kontoauszug zu gesendet bekommt bezüglich dem Inhalt eines behaupteten ihm betreffendes Forderungs-Konto.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

In diesem Schreiben informiert Debcon den Betreffenden über sein bestehendes Debcon-Konto. Auffallend, dass es hier meist sich im Minus befindet.



Empfohlene Reaktion:

Wenn die etwas wollen, müssen die Klagen. Abheften, archivieren und gut. Macht Euch wegen dem Wisch nicht verrückt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Eigentlich ganz einfach. Eigentlich.

Natürlich werden jetzt nicht jedes Schreiben völlig inhaltlich identisch sein, sogar zwei Schreiben je Forderung (AG, SE) sind möglich. Hier werden die aufgelisteten Angaben zum Forderungskonto nach dem ursprünglichen Abmahner (RI, Anwalt, Streitgegenstand usw.) der Zeitangaben (Abmahnung, Log usw.) sowie die Forderungshöhen (Hauptforderung, Zinsen usw.) sich jeweils unterscheiden. Muss, da jeder Einzelfall anders ist.


So wurden zum Beispiel - im Gegensatz zum Musterschreiben

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach den reinen Anwaltsgebühren)


dieses mögliche Schreiben versendet

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach dem reinen Schadensersatz)


oder auch gleichzeitig 2 mögliche Schreiben

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach den reinen Anwaltsgebühren)

Bild
  • Auflistung nur der Forderungen nach dem reinen Schadensersatz)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Man sollte sich auf alle Fälle nicht deswegen verrückt machen. Abheften und gut - mehr ist es nicht. Ausrufezeichen.


Frage: Die nerven nach so langer Zeit?

Antwort: Wenn dich ein belangloses Inkassoschreiben aus der gewohnten Bahn wirft, dann solltest du dir überlegen die Summe sofort zu bezahlen. Keine Ironie. Punkt.

................

Frage: Dürfen die es überhaupt?

Antwort: Debcon gegenüber werden vom Rechteinhaber offene Forderungen versichert, oder es wurden diese vom Rechteinhaber abgetreten (gekauft). Und letztendlich können auch verjährte Forderungen eingefordert werden, dieses ist nicht rechtswidrig, da trotz der Verjährung, die schon kompliziert ist in der eigenen laienhaften Einschätzung, die Forderung an sich nicht erlischt, sondern weiterbesteht.

Hinweis:
  • a) Dies ist ein ganz normaler Vorgang in der Wirtschaft bzw. im Forderungsmanagement.
    b) Sprechen wir von reinen nicht-titulierten Forderungen. Sprich, es gibt kein schriftliches Schuldanerkenntnis, keinen Vertrag (mod. UE = kein Schuldanerkenntnis) oder einen rechtkräftigen Vollstreckungstitel (Urteil).
Beachte:
Ohne einen Titel kann Debcon nichts, außer
  • a) nerven
    b) klagen, um die Berechtigung dieses behaupteten Anspruchs bzw. Forderungen gerichtlich nachzuweisen.
................

Frage: Muss ich jetzt auf dieses Schreiben gegenüber Debcon reagieren?

Antwort: Wurde gegenüber Debcon den Forderungen einmal widersprochen - nein. Man heftet es ab und geht zum nächsten Tagesordnungspunkt über. Dato: Wochenende.

................

Frage: Die Forderungen nach Schadensersatz. Was gilt nun 3 oder 10 Jahre?

Antwort: Genau wie RA Edelmaier, vertritt Debcon die Rechtsauffassung, das Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Fälle gemäß § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren und der Betreffende verpflichtet ist auf Wertersatz im Wege der Lizenzanalogie, da er durch die Verletzungshandlung etwas auf Kosten der Mandantin erlangt hat.

Sicherlich wird die Verjährungsfrage bzgl. Filesharing-Fällen seit 2014 hinsichtlich des Schadensersatzanspruches - neu - gestellt. Eigentlich ist - neu gestellt - nicht richtig, da im Urheberrecht der § 102 UrhG - in seiner jetzigen Fassung - die Verjährung seit dem 01.01.2002 (Modernisierung des Schuldrechts) legaldefiniert.

§ 102 Verjährung UrhG
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Salopp formuliert:
  • - Ansprüche aus der Abmahnung (Unterlassung, AG, Rechtsverfolgung, SE) - 3 Jahre
    - Ansprüche eines (Rest-) SE (haben eigentlich nichts mit den Abmahnkosten zu tun) aus einer unerlaubten Handlung (deliktischer Anspruch), wenn man etwas auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat - 10 Jahre

Warum dann erst ab 2014? Diese Frage hinsichtlich der Verjährung bei Filesharing-Fällen hat - bis - 2014 niemand so richtig interessiert. Aber, mit Abnahme der versendeten Abmahnungen sowie Anstieg der Klagen (BGH-Entscheid: "Sommer unsers Lebens", Einforderung der Gebühr pro beantragter IP-Adresse durch das Gestattungsgericht (§ 102 IX UrhG) sowie Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013)), rückte diese Frage einfach ins Visier der Abmahner. Das die "Fanta3 der Digedags" oder irgendein Forum der Grund dafür seien = Irrglaube der Abgemahnten und der entsprechenden "Foren- Expertin" und "Foren-Experten".


Warum (Rest-) SE - erst nach 10 Jahre?

Grundsatz: Der etwas erhält, was ihm nicht zusteht, darf es nicht behalten!
Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 114

Hauptargumentation:
Der Filesharer hat - ohne - Genehmigung des Rechteinhabers und - ohne - erworbener Lizenz
  • 1. in die alleinigen Rechte (öffentliches Zugänglichmachen, Vervielfältigungsrecht) des Rechteinhabers eingegriffen
    2. auf Kosten des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund diese Rechte erlangt

    Beachte:
    a) Als "etwas Erlangtes" kommt grundsätzlich - jeder - Vorteil in Betracht. Ein Vermögenswert ist nach herrschender Ansicht nicht erforderlich (Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB).
    b) Grundsätzlich ist das herauszugeben, was ungerechtfertigt erlangt wurde (Herausgabe in natura; § 818 Abs. 1 BGB). Wenn die primär "in natura" geschuldete Herausgabe ausscheidet (wie bei Filesharing), wird Wertersatz geschuldet. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Kommentare

Schricker/Wild 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
(...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 i.V.m. § 852 BGB. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2;Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). (...) Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)


Pallandt, § 852, 72. Auflage, 2013, Seite 1437:
(...) Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. (...)


Höchstrichterliche Entscheidung

Hierbei wird regelmäßig der BGH-Entscheid: "Bochumer Weihnachtsmarkt" (I ZR 175/10) ins Feld geworfen. Kann jeder nachgockeln.


~~~~~~~~~~~~~~


Man sollte sich im Klaren sein, das a) gerade das Zusammenspiel von Schuldrecht <-> Bereicherungsrecht <-> Urheberrecht eine komplexe und schwere Materie (gerade bei Nichtjuristen) darstellt und b) sehr viele Juristen sich der vorgenannten Rechtsauffassung (§ 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre) anschließen.

Mit dem Entscheid des Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13 trat aber in Filesharing-Fällen eine unerwartete Trendwende ein. Das Amtsgericht Bielefeld sagte:
  • - Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist
    - Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anwendbar sowie Fallkonstrukt des BGH-Entscheides: "Bochumer Weihnachtsmarkt" nicht anwendbar
    - keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart
    • a) Filesharer kann keinen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen
      b) Benutzern von Filesharing-Systemen kommt es in erster Linie darauf an, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen (notwendige Folge = Upload)
      c) Fehler einer Bereicherung, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen.

Unerwartet, da niemand mit dieser Entwicklung rechnete. Mittlerweile teilen immer weitere Gerichte diese Rechtsauffassung.
  • ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 – Az. 42 C 368/13),
    ⇒ AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 – Az. 57 C 15659/13),
    ⇒ AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 – Az. 410 C 625/14),
    ⇒ AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2014 – Az. 32 C 2305/14 (84),
    ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 – Az. 42 C 483/14),
    ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 – Az.42 C 481/14),
    ⇒ AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 – Az. 424 C 7759/14)
    ⇒ AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 – Az. 57 C 7592/14,
    ⇒ AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 – Az. 3c C 96/14),
    ⇒ AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 – Az. 142 C 486/14),
    ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 – Az. 42 C 230/14),
    ⇒ AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 – Az. 3b C 169/14),
    ⇒ AG Braunschweig (Urteil vom 03.02.2015 - Az. 118 C 2178/14),
    ⇒ AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 – Az. 17 C 1378/14),
    ⇒ AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 – Az. 213 C 118/14),
    ⇒ AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 – Az. 148 C 31/14),
    ⇒ AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 – Az. 38 C 362/14),
    ⇒ AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 – Az. 524 C 8598/14)
    ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 – Az. 42 C 552/14),
    ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 – Az. 42 C 544/14),
    ⇒ AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 – Az. 125 C 579/14),
    ⇒ AG München (Urteil vom 17.04.2015 – Az. 243 C 19271/14),
    ⇒ AG Koblenz (Urteil vom 24.04.2015 – Az. 411 C 2211/14),

    …………….

    ⇒ LG Bielefeld (Beschluss vom 06.02.2015 – Az. 20 S 65/14)
    ⇒ LG Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015 – Az. 6 S 18/15)

    ……………..

Sicherlich ist diese Entwicklung aus unserer Sicht als positiv zu werten. Man sollte aber trotzdem Vorsicht walten lassen, ehe man euphorisch abfeiert, da nach meiner Kenntnis (soll aber nicht viel heißen) es zu diesem Trend noch keine Entscheidungen eines Landgerichtes (LG) oder Oberlandesgerichtes (OLG) vorliegen. Und es gibt auch bundesweit Amtsgerichte, die sich der 3-jährigen Verjährungsfrist - nicht - anschließen.

So liest man in einer aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt am Main (Link)
  • (...) Die regelmäßige Verjährungsdauer endet nach drei Jahren, nachdem der Anspruch entstanden ist. Für Schadensersatzansprüche kann unter Umständen die 10-jährige Verjährung nach § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB angenommen werden. (...)
Gründe dafür können sein, dass das entsprechende Gericht
  • a) die Rechtsauffassung des § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB in Filesharing-Fällen vertritt
    b) sich ohne LG/OLG-Entscheid sich nicht festlegen möchte.
Trotz dieses Dilemmas unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung bei diesen Ansprüchen zwischen Störer und Täter.
  • 1. Täter bzw. Störer/Täter (§ 823 BGB), Mittäter (§ 830 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 BGB) bzw. = Schutzrechtsverletzung als unerlaubte Handlungen Ansprüche
    2. Störer = hier fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs.
Wobei wir letztendlich wieder angekommen sind,

(...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast (...). Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (...)


Es obliegt Debcon
  • die Beweislast,
    • => das der Betroffene Täter bzw. Teilnehmer, und wenn nicht, wer der Täter ist,
    Muss Debcon das Gericht überzeugen,
    • => warum 5 Jahre nach der Zuwiderhandlung erst der Schadensersatz eingeklagt wird. Die Abmahnkosten hingegen man seitens des Rechteinhabers nach 3 Jahren fruchtlos verjähren lässt,
    Und muss selbst im Hinterkopf behalten, das entsprechende Gericht kann sich in puncto 10-jähriger Verjährung
    • => Pro oder Contra entscheiden.
Deshalb sollte man in keinen Fall übereilt bezahlen und irgendetwas ungeprüft unterzeichnen. Ob Debcon letztendlich klagt, bleibt zu bezweifeln bzw. abzuwarten, da der Rechteinhaber schon es vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist die Möglichkeit hatte seine nach seiner Meinung berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Im Gegensatz zu dem (Rest-) Schadensersatz bilden die Kosten der Abmahnung auch den Löwenanteil an den Gesamtkosten für den Rechteinhaber und er musste diese - sollte sie jedenfalls - schon vorgestreckt haben. Es wäre sinnfrei, auf diese Kosten der Abmahnung freiwillig zu verzichten und einen ungewissen Rechtsstreit um den reinen (Rest-) Schadensersatz einzugehen.

................

Frage: Was soll ich jetzt nur machen. Ich bin genervt und kopflos?

Antwort:
  • a) Zahlen (besser fürs genervte Gemüt [dieses ist wieder Ironie])
    b) Nichtzahlen, abheften und gut. Keinen Widerspruch, außer man in seinem Fall noch kein Widerspruch eingelegt. Punkt.



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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2587 Beitrag von Graf Rotz » Mittwoch 13. Mai 2015, 14:00

Werniman hat geschrieben:

Nur mal so rein interessehalber: Wie stellen die Abmahner das an ? Die gängige Praxis ist es doch wohl eher,daß die Abmahner sinngemäß sowas erwidern wie "In der Regel ist der Anschlußinhaber auch der Hauptnutzer.". Und wenn er tatsächlich mehrere Mitnutzer präsentiert bekommt (etwa in Familien oder Wohngemeinschaften),dann heißt es gerne mal "Daß es die Personen X+Y waren,wird mit nichtwissen bestritten."
Ja, das würde mich auch mal interessieren. Weil Behaupten und Nichtwissen wohl kaum die hier geforderte Beweisqualität haben.

Noch ein ganz anderer Punkt. In meiner laienhaften Einschätzung habe ich das Mahnverfahren so verstanden, dass es den Forderungsweg vereinfachen und abkürzen soll. Im Wesentlichen wird also festgestellt, ob der Forderung widersprochen wird oder ob die Forderungstellerin (wegen Unstrittigkeit) unmittelbar einen Vollstreckungbescheid erlangt. Wenn allerdings bereits ein Widerspruch vorliegt und weitere - von der Forderungstellerin nicht zu beurteilende Fakten - wie eine Einrede der Verjährung, geht die Sache doch eigentlich ins Leere bzw. beschäftigt das Gericht völlig unnötig. Das Ergebnis steht ja schon fest und so wird das Gericht eigentlich nur als zusätzliche Drohkulisse mit zeitlich befristetem Reaktionszwang missbraucht, um die Zahlung doch noch durchzusetzen.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2588 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. Mai 2015, 15:04

[quoteemWerniman]Nur mal so rein interessehalber: Wie stellen die Abmahner das an? Die gängige Praxis ist es doch wohl eher, dass die Abmahner sinngemäß sowas erwidern, wie "In der Regel ist der Anschlussinhaber auch der Hauptnutzer.". Und wenn er tatsächlich mehrere Mitnutzer präsentiert bekommt (etwa in Familien oder Wohngemeinschaften), dann heißt es gerne mal "Dass es die Personen X+Y waren, wird mit Nichtwissen bestritten."[/quoteem]

(...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast (...). Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (...)

Dies ist erst einmal grundlegend nichts Neues. Wer sich im Zivilrecht auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast. Ausnahme, wenn der Anspruchsgegner - im Gegensatz zum Anspruchsteller - als einziger Einsicht hat und wesentlich zur Aufklärung beitragen kann. Das nennt sich dann sekundäre Darlegungslast.

Wird der AI seiner sekundären Darlegungslast gerecht, z.B. substantiierte Entkräftung seiner Täter- / Teilnehmer- und Störerhaftung, sowie, hat er durch das Benennen von Mitbenutzern einen möglichen weiteren Geschehensablauf aufgezeigt - natürlich zur Überzeugung des Gerichts -, geht die Beweislast an den Anspruchsteller zurück.

Das heißt, der Anspruchsteller muss nun seinerseits substantiiert vortragen, wer denn dann konkret infrage kommt. Nur mit Bestreiten mit Nichtwissen allein ist es da nicht getan. Denn ansonsten kommt der berühmte Passus:

AG Hamburg, Urteil vom 24.04.2015, Az. 36a C 410/14
(…) Will sich der Rechteinhaber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren - nunmehr verschäfte - Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber der substantiiert vorträgt, er habe den Anschluss nicht oder nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Vielmehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.). (…)

Ich will ja nicht unken, aber wie soll dieses der Anspruchsteller bewerkstelligen? Eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2589 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. Mai 2015, 15:32

Dies ist Ansichtssache und liegt im Blickwinkel des jeweiligen Betrachters.

1ööüüää1

Beim Schadensersatz muss ein Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, um jemanden als Täter / Teilnehmer haftbar zu machen. Ist der AI raus aus der Haftung, und weitere mögliche Mitnutzer kämen in Betracht, müsste man es diesen beweisen. Wie? Der einzige Beweis sind doch die Ermittlungen, und die führen nur zum AI. Deshalb rede ich doch immer, nicht den Täter namentlich benennen, sondern weitere Mitbenutzer, die infrage kommen könnten. Natürlich, wo es der Fall ist.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2590 Beitrag von borsti007 » Montag 18. Mai 2015, 08:46

Guten Morgen,

es gibt wieder was von *** Debcon.

Die Lage ist ernst - mal wieder 2-4-3-n

Der "Mahnbescheid steht unmittelbar bevor". Nö ich nicht

Wieder mal Frist bis 2.6.

@Debcon: Mich juckt das nicht mehr als die 10(?) vorhergehenden Schreiben 3-6-5-7-h



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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2591 Beitrag von Steffen » Montag 18. Mai 2015, 08:57

Kannst Du dieses Schreiben einmal bitte einscannen und mir zusenden? Danke im Voraus. E-Mail steht unten.

VG Steffen

borsti007
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2592 Beitrag von borsti007 » Montag 18. Mai 2015, 09:02

Bin dabei.


Mail ist raus.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2593 Beitrag von Steffen » Montag 18. Mai 2015, 11:16

Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

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Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):
  • ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
    ⇒ AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
    ⇒ AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
    ⇒ AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
    ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
    ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
    ⇒ AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
    ⇒ AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
    ⇒ AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
    ⇒ AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
    ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
    ⇒ AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
    ⇒ AG Braunschweig (Urteil vom 03.02.2015 - Az. 118 C 2178/14),
    ⇒ AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
    ⇒ AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
    ⇒ AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
    ⇒ AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
    ⇒ AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14)
    ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14),
    ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14),
    ⇒ AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14),
    ⇒ AG München (Urteil vom 17.04.2015 - Az. 243 C 19271/14),
    ⇒ AG Koblenz (Urteil vom 24.04.2015 - Az. 411 C 2211/14),
    ⇒ AG Frankfurt-Hoechst (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 386 C 1813/14 (80)),

    ................

    ⇒ LG Bielefeld (Beschluss vom 06.02.2015 - Az. 20 S 65/14)
    ⇒ LG Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015 - Az. 6 S 18/15)

zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.



Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

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Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Natürlich, wenn!

Abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

datminschen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2594 Beitrag von datminschen » Montag 18. Mai 2015, 12:29

Hallo Steffen
Ich habe auch dieses Schreiben von Debcon erhalten.
Ich mach mich auch nicht verrückt.

Abheften und jut is 2-4-3-n

Sollte, was ich nicht glaube, vom Gericht
Tatsächlich ein Mahnbescheid kommen, dann
Widersprechen wir diesen, so wie du uns das Muster
Zur Vergügung gegeben hast, und gut ist.
Richtig? :)

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2595 Beitrag von Steffen » Montag 18. Mai 2015, 12:41

Yep. Aber einem Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

Muster (klick mich!)



Ausfüllhinweise

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VG Steffen

datminschen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2596 Beitrag von datminschen » Montag 18. Mai 2015, 13:03

Super danke Steffen!

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2597 Beitrag von Graf Rotz » Montag 18. Mai 2015, 15:33

Also, langsam ist der Bogen überspannt! Da man nicht weiß, was Debcon von seinen Ankündigungen tatsächlich umsetzt und in Anbetracht der bald anstehenden Urlaubs-Saison, wäre es vielleicht mal ganz hilfreich, zu erörtern, was im Fall einer längeren Abwesenheit zu tun ist. Nicht da zu sein jedenfalls schützt einen vor gar nichts. Denn laut Rechtslage hat man bei einer "geplanten Abwesenheit" sicherzustellen, dass einen postalische Zustellungen trotzdem erreichen und die Frist läuft, sobald der Zusteller das Zugangsdatum notiert hat. Ein Nachbar, der sich gelegentlich um die Blumen kümmert und verhindert, dass der Briefkasten überquillt, ist offenbar keine ausreichende Lösung. Andererseits wäre es mir neu, dass es zu den staatsbürgerlichen Pflichten gehört, für eine auch rechtliche Vertretung in Urlaubszeiten zu sorgen. Zumal das einzig Unplanbare eben Zeitpunkt und Möglichkeit eines Mahnbescheides o.ä. ist.

Die Vorschläge, wie man - nach Ansicht eines Gerichts - eine längere Abwesenheit sinnvoll plant, sind nicht wirklich hinreichend. Gesetzt den Fall, ich gebe jemandem den Briefkastenschlüssel, der auch tatsächlich regelmäßig danach schaut. Und gesetzt den Fall, derjenige hat eine Möglichkeit, mich zu erreichen und mir zügig Mitteilung zu geben. Was dann? Will ich direkt wissen, worum es sich handelt, muss ich denjenigen bitten, Postgeheimnis und Privatsphäre außer Acht zu lassen, den Schrieb zu öffnen und mir vorzulesen.

Das grundsätzliche Problem, dass das Schreiben sicher zuhause liegt, während ich irgendwo bin und wenige bis gar keine Möglichkeiten habe, darauf zu reagieren, ist damit nicht gelöst. Ich kann also auch schwerlich Widerspruch einlegen mit eigenhändiger Unterschrift, da diese Unterlagen nicht vorliegen. Gut, wer sich nur innerhalb Europas bewegt und immer sein komplettes Büro in elektronischer Form mitführt, für den mag das kein größeres Problem sein. Für so ziemlich alle Anderen schon. Ein Urlaubsabbruch wäre - je nachdem - eine recht unverhältnismäßige Lösung, zumal ich die Kosten allein trage und nicht ersetzt bekomme. Was also tun? Kann der beauftragte Nachbar dem Gericht eine Mitteilung machen, dass ich nicht da/erreichbar bin, darf er für mich unterzeichnen, kann ich selbst mich formlos z.B. per Anruf oder E-Mail an das Gericht wenden und mitteilen, wann ich wieder da bin und dass ich erst dann darauf reagieren kann? Es gibt wohl bei Fristversäumnis auch noch die rechtliche Möglichkeit der "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" - zu beantragen unmittelbar nach Rückkunft. Wenn allerdings schon weitergehende Maßnahmen wie ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wurden, dürfte das schwierig werden bzw. das scheint so eine Kulanzsache des Gerichts zu sein, da die Abwesenheit - wie gesagt - ja "geplant" war.

Thommy194
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Registriert: Samstag 29. Mai 2010, 09:51

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2598 Beitrag von Thommy194 » Montag 18. Mai 2015, 19:38

Ich möchte einfach mal den Betreibern und allen hier Danken!
Seitdem ich mich hier vor Jahren ( Fast genau 5 Jahre) angemeldet habe, bekomme ich wegen irgendeinem Titel diese ganzen Abmahnwahn schreiben. Jedesmal schau ich dann hier rein und immer wieder bin ich beruhigt, das ich alles so gemacht habe wie von anbeginn von Euch empfohlen! Von allen Kanzeleien an die ich mit meinem Titel verkauft wurde ist Depcons zwar die penetranteste aber ich mache weiter so, wie Ihr vorgebt!

Ganz großes Dank für all die Arbeit usw. givefünf :te :rp :ty

Ich zahl nix ! ! !

und beleibe Euch hier in Forum treu!

Sianfra
Beiträge: 84
Registriert: Dienstag 2. April 2013, 09:20

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2599 Beitrag von Sianfra » Montag 18. Mai 2015, 19:40

Oh man.... geil ist ja der Satz "verzichten gleichzeitig auf die Einrede der Verjährung"......
Ich selbst verzichte schon von mir aus auf die Einrede der Verjährung, da die dann mit ihrem ,j.j-. 10 Jahre ankommen. 1-3-4-s

Och ihr Debcons...ich hab schon einen MB von euch widersprochen, ich ziehe das glatt noch ein zweites mal durch, auch wenn ihr es dann nicht verstehen könnt ..,mk..,
Nö ich nicht

Donald
Beiträge: 98
Registriert: Freitag 14. Juni 2013, 18:36

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2600 Beitrag von Donald » Montag 18. Mai 2015, 22:29

Ein toller Text liebe Debcons ...

nur solltet Ihr mal erst eure Texte auf sachliche und rechtliche Richtigkeit überprüfen:

Insbesondere lege ich Euch das folgende BGH- Urteil (Az. BGH VII ZB 11/09) ans Herz:

Ich glaube euch ja gerne, das Ihr-wie in Euerm Schrieb extra unterstrichen !- Einkommenspfändungen vornehmen würdet, nur:

Sozialleistungen gehören eindeutig n i c h t dazu. jkj:s_;

Vielleicht solltet Ihr Euer Geschreibsel v o r Versand mal von einem r i c h t i g e n versierten Anwalt gegenlesen lassen ? 1ööüüää1

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