Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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theunity1909
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2541 Beitrag von theunity1909 » Freitag 24. April 2015, 15:33

Hallo zusammen!
Bin ganz neu hier. Hab aber das selbe Problem wie so viele hier.
Wurde am 19.04.13 wegen dem Lied "DJ Rock This Party (Lied)" abgemahnt.
Unterlassungserklärung würde sofort angefertigt und verschickt.

Nach einer längeren Zeit nix mehr gehört. Dann ging es mit Debcon los.
Klageentwurf und Kontoinformationen. Genau wie es hier steht.
Zwischendurch kam mal was von einem Andre Chmiel. Von Chmiel Consulting.
Hatte mir damals nix groß bei gedacht. Durchgelesen und abgeheftet.

Bis heute mal wieder was von diesem Chmiel Consulting kam.
Bild hänge ich an.
Was meint ihr? Wird es ernst? Hattet ihr auch mal sowas?

Danke schonmal im voraus! :)

MFR
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2542 Beitrag von MFR » Freitag 24. April 2015, 16:18

Kurze Wasserstandsinfo....
1. Abmahnung 01/2011
2. UE abgegeben, nicht bezahlt
3. vereinzelte Bettelbriefe bekommen
4. normale Verjährung Ende 2014 eingetreten, nie einen MB oder ähnliches erhalten.
5. letzter Brief 01/15 von der Debcon, nicht reagiert, seitdem nix mehr
6. ich gehe davon aus, das ich es überstanden habe, falls nicht müssen sie klagen, Kriegskasse ist gefüllt.
vielen Dank an Steffen für Alles hier
MFG
MFR

DS5,7
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2543 Beitrag von DS5,7 » Freitag 24. April 2015, 18:29

Ein "Andre Chmiel " stand mal in der Geschäftsführerliste auf älteren DEBCON Schreiben.
Der tauchte auch mal in einer TV Sendung als Geschäftsführer von Debcon auf; zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung stand er allerdings nicht mehr in der Geschäftfüherliste auf den offiziellen Schreiben.

Nun ist das mit den Geschäftsführern bei DEBCON sowieso so eine Sache, ich habe noch nie anderweitig eine solch hohe Fluktuation auf diesen GmbH Posten mitbekommen wie bei Debcon. .-:;

theunity1909
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2544 Beitrag von theunity1909 » Freitag 24. April 2015, 18:44

Ja der stand stand anfangs noch drin. Aber nach einigen Briefen war der Name verschwunden. Jetzt steht er wieder als Geschäftsführer drin.
Jetzt habe ich aber einen Brief direkt von Chmiel Consulting erhalten.

Steht ne Menge drin. Leider kann ich hier irgendwie kein Bild hochladen. Würde es gerne zeigen.
Weiß gerade nicht was ich machen soll.

Stell mal den Link hier rein. Hoffe das ist erlaubt!
http://www.imgbox.de/show/img/qnY0O1x2hR.jpg

borsti007
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2545 Beitrag von borsti007 » Freitag 24. April 2015, 20:31

theunity1909 hat geschrieben:Ja der stand stand anfangs noch drin. Aber nach einigen Briefen war der Name verschwunden. Jetzt steht er wieder als Geschäftsführer drin.
Jetzt habe ich aber einen Brief direkt von Chmiel Consulting erhalten.

Steht ne Menge drin. Leider kann ich hier irgendwie kein Bild hochladen. Würde es gerne zeigen.
Weiß gerade nicht was ich machen soll.

Stell mal den Link hier rein. Hoffe das ist erlaubt!
http://www.imgbox.de/show/img/qnY0O1x2hR.jpg
Hört sich wieder ganz nach Debcon-Mache an. 1-2-3-s

chmiel-consulting.de und debconwebcenter.de laufen laut Denic auf einen Andr Chmiel. Bei debcon.de gibt es einen Redirect auf debconwebcenter.de. ;)

Daher das übliche Prozedere: Forderung wegen Schufa zurückweisen (Info hier im Thread), lachen, lochen, abheften.


Und dieser ganze Quatsch mit Nachweis und wer denn Zugang zum Rechner hatte.... lass dich auf den Scheiss nicht ein. Schlicht und einfach Forderung zurückweisen! Alles andere bringt eh nichts und könnte ggf. gegen dich verwendet werden.

teletubbie
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2546 Beitrag von teletubbie » Samstag 25. April 2015, 09:41

Wenn die was wollen, dann müssen sie Klage bei einem Gericht einreichen.
Auf alles andere reagiere ich nicht.
Diese ganzen Schreiben sehe ich nur als unliebsame und einseitige Brieffreundschaft an, mehr nicht.

Meine persönliche Meinung.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2547 Beitrag von Steffen » Samstag 25. April 2015, 09:48

Bild

Mehr gibt es dazu auch nicht zu sagen!





Nachtrag bzw. Nachgedanken zu
Debcon's neustes Schreiben 04/2015:
Saldenaufstellung I. Quartal 2015




09:00 Uhr


Diese Woche berichtete AW3P aktuell über ein Schreiben der Debcon GmbH, wo wahrscheinlich jeder renitente Nichtzahler einen Kontoauszug zu gesendet bekommt bezüglich dem Inhalt eines behaupteten ihm betreffendes Forderungs-Konto.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

In diesem Schreiben informiert Debcon den Betreffenden über sein bestehendes Debcon-Konto. Auffallend, dass es hier meist sich im Minus befindet.



Empfohlene Reaktion:

Wenn die etwas wollen, müssen die Klagen. Abheften, archivieren und gut. Macht Euch wegen dem Wisch nicht verrückt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Eigentlich ganz einfach. Eigentlich.

Natürlich werden jetzt nicht jedes Schreiben völlig inhaltlich identisch sein, sogar zwei Schreiben je Forderung (AG, SE) sind möglich. Hier werden die aufgelisteten Angaben zum Forderungskonto nach dem ursprünglichen Abmahner (RI, Anwalt, Streitgegenstand usw.) der Zeitangaben (Abmahnung, Log usw.) sowie die Forderungshöhen (Hauptforderung, Zinsen usw.) sich jeweils unterscheiden. Muss, da jeder Einzelfall anders ist.


So wurden zum Beispiel - im Gegensatz zum Musterschreiben

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach den reinen Anwaltsgebühren)


dieses mögliche Schreiben versendet

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach dem reinen Schadensersatz)


oder auch gleichzeitig 2 mögliche Schreiben

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach den reinen Anwaltsgebühren)

Bild
  • Auflistung nur der Forderungen nach dem reinen Schadensersatz)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Man sollte sich auf alle Fälle nicht deswegen verrückt machen. Abheften und gut - mehr ist es nicht. Ausrufezeichen.


Frage: Die nerven nach so langer Zeit?

Antwort: Wenn dich ein belangloses Inkassoschreiben aus der gewohnten Bahn wirft, dann solltest du dir überlegen die Summe sofort zu bezahlen. Keine Ironie. Punkt.

................

Frage: Dürfen die es überhaupt?

Antwort: Debcon gegenüber werden vom Rechteinhaber offene Forderungen versichert, oder es wurden diese vom Rechteinhaber abgetreten (gekauft). Und letztendlich können auch verjährte Forderungen eingefordert werden, dieses ist nicht rechtswidrig, da trotz der Verjährung, die schon kompliziert ist in der eigenen laienhaften Einschätzung, die Forderung an sich nicht erlischt, sondern weiterbesteht.

Hinweis:
  • a) Dies ist ein ganz normaler Vorgang in der Wirtschaft bzw. im Forderungsmanagement.
    b) Sprechen wir von reinen nicht-titulierten Forderungen. Sprich, es gibt kein schriftliches Schuldanerkenntnis, keinen Vertrag (mod. UE = kein Schuldanerkenntnis) oder einen rechtkräftigen Vollstreckungstitel (Urteil).
Beachte:
Ohne einen Titel kann Debcon nichts, außer
  • a) nerven
    b) klagen, um die Berechtigung dieses behaupteten Anspruchs bzw. Forderungen gerichtlich nachzuweisen.
................

Frage: Muss ich jetzt auf dieses Schreiben gegenüber Debcon reagieren?

Antwort: Wurde gegenüber Debcon den Forderungen einmal widersprochen - nein. Man heftet es ab und geht zum nächsten Tagesordnungspunkt über. Dato: Wochenende.

................

Frage: Die Forderungen nach Schadensersatz. Was gilt nun 3 oder 10 Jahre?

Antwort: Genau wie RA Edelmaier, vertritt Debcon die Rechtsauffassung, das Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Fälle gemäß § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren und der Betreffende verpflichtet ist auf Wertersatz im Wege der Lizenzanalogie, da er durch die Verletzungshandlung etwas auf Kosten der Mandantin erlangt hat.

Sicherlich wird die Verjährungsfrage bzgl. Filesharing-Fällen seit 2014 hinsichtlich des Schadensersatzanspruches - neu - gestellt. Eigentlich ist - neu gestellt - nicht richtig, da im Urheberrecht der § 102 UrhG - in seiner jetzigen Fassung - die Verjährung seit dem 01.01.2002 (Modernisierung des Schuldrechts) legaldefiniert.

§ 102 Verjährung UrhG
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Salopp formuliert:
  • - Ansprüche aus der Abmahnung (Unterlassung, AG, Rechtsverfolgung, SE) - 3 Jahre
    - Ansprüche eines (Rest-) SE (haben eigentlich nichts mit den Abmahnkosten zu tun) aus einer unerlaubten Handlung (deliktischer Anspruch), wenn man etwas auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat - 10 Jahre

Warum dann erst ab 2014? Diese Frage hinsichtlich der Verjährung bei Filesharing-Fällen hat - bis - 2014 niemand so richtig interessiert. Aber, mit Abnahme der versendeten Abmahnungen sowie Anstieg der Klagen (BGH-Entscheid: "Sommer unsers Lebens", Einforderung der Gebühr pro beantragter IP-Adresse durch das Gestattungsgericht (§ 102 IX UrhG) sowie Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013)), rückte diese Frage einfach ins Visier der Abmahner. Das die "Fanta3 der Digedags" oder irgendein Forum der Grund dafür seien = Irrglaube der Abgemahnten und der entsprechenden "Foren- Expertin" und "Foren-Experten".


Warum (Rest-) SE - erst nach 10 Jahre?

Grundsatz: Der etwas erhält, was ihm nicht zusteht, darf es nicht behalten!
Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 114

Hauptargumentation:
Der Filesharer hat - ohne - Genehmigung des Rechteinhabers und - ohne - erworbener Lizenz
  • 1. in die alleinigen Rechte (öffentliches Zugänglichmachen, Vervielfältigungsrecht) des Rechteinhabers eingegriffen
    2. auf Kosten des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund diese Rechte erlangt

    Beachte:
    a) Als "etwas Erlangtes" kommt grundsätzlich - jeder - Vorteil in Betracht. Ein Vermögenswert ist nach herrschender Ansicht nicht erforderlich (Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB).
    b) Grundsätzlich ist das herauszugeben, was ungerechtfertigt erlangt wurde (Herausgabe in natura; § 818 Abs. 1 BGB). Wenn die primär "in natura" geschuldete Herausgabe ausscheidet (wie bei Filesharing), wird Wertersatz geschuldet. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Kommentare

Schricker/Wild 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
(...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 i.V.m. § 852 BGB. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2;Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). (...) Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)


Pallandt, § 852, 72. Auflage, 2013, Seite 1437:
(...) Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. (...)


Höchstrichterliche Entscheidung

Hierbei wird regelmäßig der BGH-Entscheid: "Bochumer Weihnachtsmarkt" (I ZR 175/10) ins Feld geworfen. Kann jeder nachgockeln.


~~~~~~~~~~~~~~


Man sollte sich im Klaren sein, das a) gerade das Zusammenspiel von Schuldrecht <-> Bereicherungsrecht <-> Urheberrecht eine komplexe und schwere Materie (gerade bei Nichtjuristen) darstellt und b) sehr viele Juristen sich der vorgenannten Rechtsauffassung (§ 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre) anschließen.

Mit dem Entscheid des Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13 trat aber in Filesharing-Fällen eine unerwartete Trendwende ein. Das Amtsgericht Bielefeld sagte:
  • - Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist
    - Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anwendbar sowie Fallkonstrukt des BGH-Entscheides: "Bochumer Weihnachtsmarkt" nicht anwendbar
    - keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart
    • a) Filesharer kann keinen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen
      b) Benutzern von Filesharing-Systemen kommt es in erster Linie darauf an, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen (notwendige Folge = Upload)
      c) Fehler einer Bereicherung, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen.

Unerwartet, da niemand mit dieser Entwicklung rechnete. Mittlerweile teilen immer weitere Gerichte diese Rechtsauffassung.
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14),
  • AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14),
  • AG München (Urteil vom 26.03.2015 Az. 243 C 19271/14).

Sicherlich ist diese Entwicklung aus unserer Sicht als positiv zu werten. Man sollte aber trotzdem Vorsicht walten lassen, ehe man euphorisch abfeiert, da nach meiner Kenntnis (soll aber nicht viel heißen) es zu diesem Trend noch keine Entscheidungen eines Landgerichtes (LG) oder Oberlandesgerichtes (OLG) vorliegen. Und es gibt auch bundesweit Amtsgerichte, die sich der 3-jährigen Verjährungsfrist - nicht - anschließen.

So liest man in einer aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt am Main (Link
  • )
    (...) Die regelmäßige Verjährungsdauer endet nach drei Jahren, nachdem der Anspruch entstanden ist. Für Schadensersatzansprüche kann unter Umständen die 10-jährige Verjährung nach § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB angenommen werden. (...)
Gründe dafür können sein, dass das entsprechende Gericht
  • a) die Rechtsauffassung des § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB in Filesharing-Fällen vertritt
    b) sich ohne LG/OLG-Entscheid sich nicht festlegen möchte.
Trotz dieses Dilemmas unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung bei diesen Ansprüchen zwischen Störer und Täter.
  • 1. Täter bzw. Störer/Täter (§ 823 BGB), Mittäter (§ 830 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 BGB) bzw. = Schutzrechtsverletzung als unerlaubte Handlungen Ansprüche
    2. Störer = hier fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs.
Wobei wir letztendlich wieder angekommen sind,

(...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast (...). Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (...)


Es obliegt Debcon
  • die Beweislast,
    • => das der Betroffene Täter bzw. Teilnehmer, und wenn nicht, wer der Täter ist,
    Muss Debcon das Gericht überzeugen,
    • => warum 5 Jahre nach der Zuwiderhandlung erst der Schadensersatz eingeklagt wird. Die Abmahnkosten hingegen man seitens des Rechteinhabers nach 3 Jahren fruchtlos verjähren lässt,
    Und muss selbst im Hinterkopf behalten, das entsprechende Gericht kann sich in puncto 10-jähriger Verjährung
    • => Pro oder Contra entscheiden.
Deshalb sollte man in keinen Fall übereilt bezahlen und irgendetwas ungeprüft unterzeichnen. Ob Debcon letztendlich klagt, bleibt zu bezweifeln bzw. abzuwarten, da der Rechteinhaber schon es vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist die Möglichkeit hatte seine nach seiner Meinung berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Im Gegensatz zu dem (Rest-) Schadensersatz bilden die Kosten der Abmahnung auch den Löwenanteil an den Gesamtkosten für den Rechteinhaber und er musste diese - sollte sie jedenfalls - schon vorgestreckt haben. Es wäre sinnfrei, auf diese Kosten der Abmahnung freiwillig zu verzichten und einen ungewissen Rechtsstreit um den reinen (Rest-) Schadensersatz einzugehen.

................

Frage: Was soll ich jetzt nur machen. Ich bin genervt und kopflos?

Antwort:
  • a) Zahlen (besser fürs genervte Gemüt [dieses ist wieder Ironie])
    b) Nichtzahlen, abheften und gut. Keinen Widerspruch, außer man in seinem Fall noch kein Widerspruch eingelegt. Punkt.



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deppcon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2548 Beitrag von deppcon » Sonntag 26. April 2015, 12:32

Liebe Freunde,

bitte Kommentar zu dem Thema (habe ich heute durch aufräumen/sortieren/ect. gefunden).
Ausgangslage: angebl. Verstoß Juni 2011. Abmahnung Oktober 2012. Damals - 2011 - war ich bei 1&1.
Provider laut Einsicht in die Ermittlungsakte beim angbel. Verstoß war Telefonica. IP-Adressraum 93.130.xxx.xxx.
Ich meine, damals bei google für 1&1 völlig andere IP`s geshen zu haben.....Wo kann man das prüfen (heute noch)?

Laut Akte war die Software Seeder Seek.....gibts ja was über die excellente Verläßlichkeit im Netz zu lesen.....>> sollte schon die IP-Provider-Adressermittlung falsch sein, könnte man ein Verfahen gegen den GF der BHIP wegen Meineids anstrengen, oder?
Ich sehe das ganze Abmahnungsthema eher gelassen (siehe aufräumen), würde aber ggf. da mal aktiv werden.... Nö ich nicht

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2549 Beitrag von Steffen » Sonntag 26. April 2015, 13:00

Heute eine IP von 2011? Eigentlich nur in einem möglichen Klageverfahren durch Erhalt der Kopie der Klageschrift. Der Provider und das jeweilige Gestattungs-LG werden hier keine Datensätze mehr aus dem Jahr 2011 vorrätig haben. Das Auskunftsschreiben gibt meistens auch nur 1 IP an.

Aber der Teufel steckt im Detail. Derjenige, der ich im Zivilrecht auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast. Bei techn. Ungereimtheiten wird dann zur richterlichen Klärung meist ein unabh. Gutachten angeordnet.

Das bedeutet, zweifelst du die IP und deren Ermittlung an, solltest du schon Beweise der Ungereimtheit schwarz auf weiß (Aktenauszug, Router-Log. o.ä.) dein Eigene nennen. Ansonsten wird es als unbeachtlich abgetan.

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timon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2550 Beitrag von timon » Sonntag 26. April 2015, 16:41

deppcon hat geschrieben:...
Provider laut Einsicht in die Ermittlungsakte beim angbel. Verstoß war Telefonica. IP-Adressraum 93.130.xxx.xxx.
Ich meine, damals bei google für 1&1 völlig andere IP`s geshen zu haben.....Wo kann man das prüfen (heute noch)? ...
Bei 1+1 kannst Du sowohl Telekom, Telefonica als auch Arcor IP haben. Wir waren hier im Haus damals 3 Leute die Ihren Vertrag bei 1+1 hatten. Einer hatte eine Telekom IP, der andere eine Arcor IP und ich die Telefonica IP.

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2551 Beitrag von Graf Rotz » Dienstag 28. April 2015, 14:21

Was ist denn von dem irgendwo quergelesenen Einwurf zu halten, Störer seien nicht schadenersatzpflichtig, da sie als Nicht-Täter ja auch nichts erlangt hätten? Die Störerhaftung erscheint mir ohnehin noch um einiges schwieriger und unkalkulierbarer sein als die anderen Punkte, die hier behandelt wurden. Dem einen Gericht reicht der (wohl für die meisten Anschlüsse geltende) Hinweis, auch andere Familienmitglieder hätten eigenverantwortlich Zugang zum Anschluss, ohne irgendeine personelle Zuschreibung. Anderen Gerichten ist genau das nicht ausreichend und sich ergehen sich in teilweise etwas weltfremden Vorträge zu Sicherungs- und Belehrungspflichten des Anschlussinhabers. Weltfremd deshalb, weil dieses Bewusstsein in Vor-NSA-Zeiten noch nicht allgemein verbreitet war, auch nicht jeder Inhaber eines Internet-Anschlusses automatisch über derlei profunde Kenntnisse verfügt und schließlich oftmals die vom Provider zur Verfügung gestellte Software jedweden Eingriff abseits der Passwort-Änderung mit Fehlermeldungen und Nicht-Funktionalität beantwortet bzw. früher deutlich häufiger als heute.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2552 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. April 2015, 14:57

[quoteemGraf Rotz]Was ist denn von dem irgendwo quergelesenen Einwurf zu halten, Störer seien nicht schadenersatzpflichtig, da sie als Nicht-Täter ja auch nichts erlangt hätten?[/quoteem]

Dies ist kein Einwurf gewesen, sondern eine rechtliche Tatsache gemäß dem klassischen Deliktsrecht. Wer mir nicht glaubt, kann ja gern die diversen Urteile der Gerichte durchlesen.

Hier wird im Grundsatz differenziert zwischen
  • a) Störerhaftung - AG + UA (Abmahnung)
    und
    b) Täterhaftung (Täter / Teilnehmer) - SE.
Sehr anschaulich bei dem BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens". Hier die Konstellation unzureichend gesichertes WLAN.
  • a) Störer - ja - Anwaltliche Gebühren (AG) + Unterlassungsanspruch (UA)
    b) Täter / Teilnehmer - nein - ergo kein Schadensersatz (SE).

BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08: "Sommer unseres Lebens":
  • II. 1. e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus.


Und der BGH muss es ja wissen. Oder?

VG Steffen

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2553 Beitrag von Graf Rotz » Dienstag 28. April 2015, 16:14

Ich glaube das schon, zumal die Schlussfolgerungen eigentlich nur logisch sind. Ich halte es nur für recht schwierig, diesen Störerstatus zu beweisen, wenn der Anschlussinhaber nicht gerade nachweislich abwesend war zum Tatzeitpunkt (was nach meinem Empfinden etwas sehr häufig gerichtlich vorgetragen wird). Da muss das Gericht schon unmittelbar auf die ja wohl sehr übliche Situation: ein aktiver Anschluss, mehrere mögliche Teilnehmer = kein gesicherter Täter anspringen. Und wenn die Debcon die selben Schlüsse ziehen würde, verböte sich mangels Erfolgsaussichten eigentlich jedwede Klageerwägung.

P.S.: An dieser Stelle einfach mal so ein ganz großes Lob für die unaufgeregten, sachorientierten und zumeist sehr hilfreichen Kommentierungen sowie die umfassende Dokumentation in diesem Forum.

Donald
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2554 Beitrag von Donald » Dienstag 28. April 2015, 23:25

Graf Rotz hat geschrieben:Ich glaube das schon, zumal die Schlussfolgerungen eigentlich nur logisch sind. Ich halte es nur für recht schwierig, diesen Störerstatus zu beweisen, wenn der Anschlussinhaber nicht gerade nachweislich abwesend war zum Tatzeitpunkt (was nach meinem Empfinden etwas sehr häufig gerichtlich vorgetragen wird). Da muss das Gericht schon unmittelbar auf die ja wohl sehr übliche Situation: ein aktiver Anschluss, mehrere mögliche Teilnehmer = kein gesicherter Täter anspringen. Und wenn die Debcon die selben Schlüsse ziehen würde, verböte sich mangels Erfolgsaussichten eigentlich jedwede Klageerwägung.

P.S.: An dieser Stelle einfach mal so ein ganz großes Lob für die unaufgeregten, sachorientierten und zumeist sehr hilfreichen Kommentierungen sowie die umfassende Dokumentation in diesem Forum.

Leider kommt man oft nicht mit Logik weiter:

Was der eine Richter vielleicht auch so sieht, kann ein anderer anders sehen...
Jede Kammer, jeder Richter bewerten eben die Dinge unterschiedlich.

Und das ist das nicht kalkulierbare Risiko eines jeden Termins vor Gericht^^

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2555 Beitrag von Graf Rotz » Samstag 2. Mai 2015, 17:56

Aus den Debcon-News vom 20.4. - Kommentar erübrigt sich...

"Leider ist die durch Foren hervorgerufene Anzahl unberechtigter und nahezu willkürlicher Strafanzeigen gegen Organe der Debcon GmbH in einer nicht mehr zu akzeptierenden Zahl gestiegen. Haben wir diese – alle Verfahren wurden nach Stellungnahme eingestellt - in der Vergangenheit lediglich nur als zeitaufwändige Nebensache gesehen, wird die Debcon GmbH ab sofort in voller Härte die jeweilige Gegenanzeige und Schadenersatzklage prüfen und stellen bzw. einreichen.

Hierzu hat die Debcon GmbH einen auf Strafrecht spezialisierten Juristen beauftragt."

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2556 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Mai 2015, 18:28

Ist deren ihr gutes Recht. Punkt.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2557 Beitrag von Donald » Samstag 2. Mai 2015, 20:45

Das dürfen sie und warum auch nicht? Das sollen sie ruhig.

Nur sind wir in einem Rechtsstaat.

Stellt irgendwer eine Anzeige gegen irgendwem, ist die Behörde verpflichtet zu ermitteln. Und sollte die Anzeige nicht inhaltlich reichen, um eine mögliche Straftat weiter zu verfolgen, wird sie von Amts wegen her eingestellt. -

So weit .. so gut...

Aber daraus eine Gegenanzeige zu stellen .. oder... gleich Schadenersatzforderungen abzuleiten ???

Liebe "Debconner" da bin ich wirklich mal gespannt ob euch das gelingt. ;-)

Ich unke mal ein klein wenig und sage mal Eure Gegenanzeigen dürften zu über 99 % ebenso seitens der Behörden eingestellt werden,

Und Eure "Schadenersatzforderungen"? ebenso.

Hmmm andererseits:

Es könnte natürlich auch denkbar sein, das irgendwer aus Euerm Konzern glaubt eine neue mögliche Einnahmequelle gefunden zu haben, wer weiß?:

Man stellt Gegenanzeigen mit einer wohl möglichen Schadenersatzforderung, meint dann demjenigen Angst einzujagen und bietet dann die wohlbekannte Möglichkeit einer deutlich verringerten Vergleichszahlung an, in der Hoffnung das darauf wer auch anspringt?


Ich "befürchte mal" das wir hier in absehbarer Zeit jede Menge neuer Debcon Schriftsätze und Briefkreationen zu lesen bekommen werden.
Und ich bin gespannt, welcher im "Strafrecht spezialisierte Anwalt" für Euch tätig ist.

1ööüüää1




Graf Rotz hat geschrieben:Aus den Debcon-News vom 20.4. - Kommentar erübrigt sich...

"Leider ist die durch Foren hervorgerufene Anzahl unberechtigter und nahezu willkürlicher Strafanzeigen gegen Organe der Debcon GmbH in einer nicht mehr zu akzeptierenden Zahl gestiegen. Haben wir diese – alle Verfahren wurden nach Stellungnahme eingestellt - in der Vergangenheit lediglich nur als zeitaufwändige Nebensache gesehen, wird die Debcon GmbH ab sofort in voller Härte die jeweilige Gegenanzeige und Schadenersatzklage prüfen und stellen bzw. einreichen.

Hierzu hat die Debcon GmbH einen auf Strafrecht spezialisierten Juristen beauftragt."

AxelF
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2558 Beitrag von AxelF » Samstag 2. Mai 2015, 22:06

Werniman hat geschrieben:Interessant find ich das Wort "Organe".
Was sollte daran interessant sein? Aus der Wikipedia:
In Deutschland werden die Rechtsanwälte, Patentanwälte und Rentenberater berufsrechtlich als „Organe der Rechtspflege“ bezeichnet. Diese „Organformel“ wurde erstmals vom Reichsgericht als Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht.
Es ist in Deutschland also durchaus schon etwas länger üblich, jeden zugelassenen Anwalt als "Organ" zu bezeichnen ...

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2559 Beitrag von Graf Rotz » Samstag 2. Mai 2015, 22:42

Den Eindruck, dass die Debcon sich selbst für Polizist, Gericht und Gerichtsvollzieher in einem hält, hatte man doch schon die ganze Zeit. Selbst wenn es denen nicht gefällt: Es ist genauso das gute Recht jedes Einzelnen sich gegen Sicht- und Vorgehensweisen der Debcon geeignet zur Wehr zu setzen. Und es gibt wiederum Gerichte, die weisungsmächtig darüber entscheiden. Einstellung kann ja auch heißen "mit Auflagen" (Geldzahlung, Unterlassung o.ä.). Mit Gegenanzeige und Schadenersatz zu drohen, wirkt plötzlich erstaunlich dünnhäutig und ist sicherlich rechtlich noch unsubstanzieller als der gesamte bisherige Vortrag - zumal als Nachsatz einer vorgeblichen Erfolgsmeldung über bisher errungene außergerichtliche Zahlungen. Auch Punkt (mit Wirkungstreffer).

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2560 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Mai 2015, 22:43

Unter einer Strafanzeige versteht man die Mitteilung gegenüber der Polizei, einem Gericht oder dem Staatsanwalt über den Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde.

Natürlich hat auch Debcon dieses Recht. Dies ist auch nicht der Punkt. Für mich belangloses und dummes Säbelrasseln. Wer Forderungsmanagement bei behaupteten Forderungen hinsichtlich Urheberrechtsverletzung betreibt, muss mit berechtigten / unberechtigten Anfeindungen rechnen und, was für wichtiger ist, darüber stehen.

Jetzt mit Prüfung hinsichtlich Gegenstrafanzeigen oder Schadensersatzforderungen öffentlich zu drohen, ist m.M.n. einfach nur dumm. Nicht mehr und nicht weniger. Mann sollte jetzt nicht diesen Fakt überbewerten und ihn noch seitenlang hinterfragen.

VG Steffen

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