Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
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- Registriert: Donnerstag 19. März 2015, 15:57
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
Ich habe eine Abmahnung erhalten für eine angebliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2011, erster Brief 2012 von der U+C. Auch nach dem 1.1.2015, in dem die Geschichte ja bereits (laut den ganzen AGs) verjährt werden sollte, habe ich einem Brief mit einem Klageentwurf erhalten, den auch viele andere schon erhalten haben.
Bin schon recht lange am stillen Mitlesen, habe aber erst heute einen Username angelegt, und zwar aus folgendem Grund:
Heute ist bei mir ein weiterer Brief von der Debcon eingeflattert, aber ich habe Meldungen darüber nicht auf diesem Forum gesehen, weswegen ich Grund zur Annahme habe, dass so einen Brief nur ich erhalten habe. So sieht er aus:
"Sehr geehrte(r) Herr/Frau X,
unabhängig und völlig losgelöst davon, dass wir - nicht zuletzt aufgrund von Urteilen - zumindest hinsichtlich des Lizenzschadens eine Verjährungsfrist von 10 Jahren sehen, wäre die Einrede der Verjährung wegen des berechtigten Anspruchs gegen Sie auch unter Annahme einer Verjährungsfrist in drei Jahren erst mit Ablauf dieses Jahres möglich.
Die Frist für die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in dem die Abmahnkanzlei Kenntnis vom Anschlussinhaber erlangt hat und eben nicht am Ende des Jahres, in dem die Rechtsgutverletzung und die damit verbundene dynamische IP-Adresse protokoliert wurde.
Aufgrund des langandauernden Auskunftverfahrens, sowie Beauskunftung seitens des Providers erlangt die Abmahnkanzlei etwa 3 - 9 Monate erst Kenntnis vom Anschlussinhaber. Und das ist hier der Fall.
Nachdem unstreitig die Einrede der Verjährung nicht möglich ist, erlauben Sie uns folgende Frage: Wann erfolgt Zahlung?
Ihre Antwort sehen wir gerne bis zum 25.03.2015 entgegen."
Zum einen scheint es hier nichts weiter als noch ein Versuch mich einzuschüchtern zu sein. Andererseits wurde hier von so einem Schreiben noch nichts erzählt, und der Brief weist zum Einen einige Formfehler auf, zum Anderen fehlen hier Debcons traditionelle "das ist unsere aller-aller-aller^n-letzte Warnung, zahlen Sie Summe X sonst klagen wir" und lächerlicher Marketing-Murks wie der H€rbstd€al. Das erweckt den Anschein, als wäre konkret dieser Brief per Hand an mich geschrieben. Was wahrscheinlich schlechter ist als "Massenschreiben Nummer 250".
Sagt mir bitte, dass Debcons Behauptung mit der Verjährung ab dem Jahr, in dem die Abmahnkanzlei Informationen über den Anschlussinhaber erlangt, juristischer Blödsinn ist. Und wenn es doch kein Blödsinn ist - wieso fällt es den Damen und Herren erst jetzt ein?
Unabhängig von dem, was Tatsache ist - ich habe so lange durchgehalten, kampflos aufgeben werde ich so oder so nicht. Entweder die sollen klagen, oder mich am ************* im Mondschein besuchen.
Danke im Voraus für Eure Hilfe und psychische Unterstützung, liebe Leidensgenossen
Ich habe eine Abmahnung erhalten für eine angebliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2011, erster Brief 2012 von der U+C. Auch nach dem 1.1.2015, in dem die Geschichte ja bereits (laut den ganzen AGs) verjährt werden sollte, habe ich einem Brief mit einem Klageentwurf erhalten, den auch viele andere schon erhalten haben.
Bin schon recht lange am stillen Mitlesen, habe aber erst heute einen Username angelegt, und zwar aus folgendem Grund:
Heute ist bei mir ein weiterer Brief von der Debcon eingeflattert, aber ich habe Meldungen darüber nicht auf diesem Forum gesehen, weswegen ich Grund zur Annahme habe, dass so einen Brief nur ich erhalten habe. So sieht er aus:
"Sehr geehrte(r) Herr/Frau X,
unabhängig und völlig losgelöst davon, dass wir - nicht zuletzt aufgrund von Urteilen - zumindest hinsichtlich des Lizenzschadens eine Verjährungsfrist von 10 Jahren sehen, wäre die Einrede der Verjährung wegen des berechtigten Anspruchs gegen Sie auch unter Annahme einer Verjährungsfrist in drei Jahren erst mit Ablauf dieses Jahres möglich.
Die Frist für die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in dem die Abmahnkanzlei Kenntnis vom Anschlussinhaber erlangt hat und eben nicht am Ende des Jahres, in dem die Rechtsgutverletzung und die damit verbundene dynamische IP-Adresse protokoliert wurde.
Aufgrund des langandauernden Auskunftverfahrens, sowie Beauskunftung seitens des Providers erlangt die Abmahnkanzlei etwa 3 - 9 Monate erst Kenntnis vom Anschlussinhaber. Und das ist hier der Fall.
Nachdem unstreitig die Einrede der Verjährung nicht möglich ist, erlauben Sie uns folgende Frage: Wann erfolgt Zahlung?
Ihre Antwort sehen wir gerne bis zum 25.03.2015 entgegen."
Zum einen scheint es hier nichts weiter als noch ein Versuch mich einzuschüchtern zu sein. Andererseits wurde hier von so einem Schreiben noch nichts erzählt, und der Brief weist zum Einen einige Formfehler auf, zum Anderen fehlen hier Debcons traditionelle "das ist unsere aller-aller-aller^n-letzte Warnung, zahlen Sie Summe X sonst klagen wir" und lächerlicher Marketing-Murks wie der H€rbstd€al. Das erweckt den Anschein, als wäre konkret dieser Brief per Hand an mich geschrieben. Was wahrscheinlich schlechter ist als "Massenschreiben Nummer 250".
Sagt mir bitte, dass Debcons Behauptung mit der Verjährung ab dem Jahr, in dem die Abmahnkanzlei Informationen über den Anschlussinhaber erlangt, juristischer Blödsinn ist. Und wenn es doch kein Blödsinn ist - wieso fällt es den Damen und Herren erst jetzt ein?
Unabhängig von dem, was Tatsache ist - ich habe so lange durchgehalten, kampflos aufgeben werde ich so oder so nicht. Entweder die sollen klagen, oder mich am ************* im Mondschein besuchen.
Danke im Voraus für Eure Hilfe und psychische Unterstützung, liebe Leidensgenossen
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Kurz und knapp und anfänglich, etwas Contenance im sozialen Tonfall. Danke. Der Gesetzgeber sieht zum Thema Urheberrecht - allgemein - vor:
§ 102 - Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Das bedeutet salopp,
Pro 10 Jahre:
SE bei Filesharing - 10 Jahre
Aufhänger - BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt"
=> ersparte Lizenzgebühren - ergo etwas Erlangt
Contra 10 Jahre:
SE bei Filesharing - 3 Jahre
Aufhänger - BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt" bei Filesharing nicht anwendbar, da P2P-Grundprinzip - kostenlos.
VG Steffen
§ 102 - Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Das bedeutet salopp,
- Satz 1 = 3 Jahre (AG, Rechtsverfolgung, Unterlassung, SE usw.)
Satz 2 = 10 Jahre ((Rest-)SE, wenn etwas erlangt wurde)
Pro 10 Jahre:
SE bei Filesharing - 10 Jahre
Aufhänger - BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt"
=> ersparte Lizenzgebühren - ergo etwas Erlangt
- AG Itzehoe (Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14)
Contra 10 Jahre:
SE bei Filesharing - 3 Jahre
Aufhänger - BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt" bei Filesharing nicht anwendbar, da P2P-Grundprinzip - kostenlos.
- AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
- AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
- AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
- AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
- AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84).
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcons Neustes Schreiben 03/2015: Klageentwurf
Musterschreiben:
.
.
.
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Inhalt:
Debcon versendet nach dem ersten Schreiben: "Klageentwurf" Februar 2015 (Link; z.B. Hauptforderung 1.286,80 € => Vergleichsangebot 558,12 €) jetzt im März erneut das Schreiben: "Klageentwurf".
Hier auffällig, dass es immer nur um den reinen Schadensersatz aus der Abmahnung in Höhe von 250,00 € geht, zur Streitniederlegung eine Pauschalsumme von 194,73 € angeboten wird, sowie Debcon weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, das diese Forderungen (Schadensersatz Abmahnung) nach § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren. Hierzu wird wieder die Entscheidung des AG Itzehoe (Urt. v. 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) ins Rennen geworfen.
Und die Ersten fallen um und wollen Zahlen, obwohl man seit 2010 eisern ausgeharrt hat. Sicherlich kann Debcon jede Rechtsauffassung vertreten und, jetzt kommt der Punkt, diese Ansprüche dann gerichtlich gelten machen. Man muss sehen, hier geht es um den reinen Schadensersatz. Debcon muss den Beweis erbringen. Dieses wird nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH - zwingend erforderlich.
Auch teilen immer mehr Amtsgerichte - diese wird man aufsuchen müssen bei einem Streitwert von 250,- € - dass auch Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, weil gerade nichts erlangt wurde.
Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.
Muster
Beachte: Doppelversand![/list]
VG Steffen
Musterschreiben:
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Inhalt:
Debcon versendet nach dem ersten Schreiben: "Klageentwurf" Februar 2015 (Link; z.B. Hauptforderung 1.286,80 € => Vergleichsangebot 558,12 €) jetzt im März erneut das Schreiben: "Klageentwurf".
Hier auffällig, dass es immer nur um den reinen Schadensersatz aus der Abmahnung in Höhe von 250,00 € geht, zur Streitniederlegung eine Pauschalsumme von 194,73 € angeboten wird, sowie Debcon weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, das diese Forderungen (Schadensersatz Abmahnung) nach § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren. Hierzu wird wieder die Entscheidung des AG Itzehoe (Urt. v. 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) ins Rennen geworfen.
Und die Ersten fallen um und wollen Zahlen, obwohl man seit 2010 eisern ausgeharrt hat. Sicherlich kann Debcon jede Rechtsauffassung vertreten und, jetzt kommt der Punkt, diese Ansprüche dann gerichtlich gelten machen. Man muss sehen, hier geht es um den reinen Schadensersatz. Debcon muss den Beweis erbringen. Dieses wird nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH - zwingend erforderlich.
- (...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 – 662). (…)
AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14
Auch teilen immer mehr Amtsgerichte - diese wird man aufsuchen müssen bei einem Streitwert von 250,- € - dass auch Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, weil gerade nichts erlangt wurde.
- (...) In Filesharing Fällen besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines Lizenzvertrages nicht, so dass keine Aufwendungen erspart werden. Eine Bereicherung tritt überdies nicht ein, weil es gerade Sinn und Zweck der Filesharing System ist, die Leistungen kostenlos an Dritte weiter zu geben.(...)
AG Frankenthal - Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14
Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
- AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
- AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
- AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
- AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
- AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84).
Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.
Muster
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand![/list]
VG Steffen
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- Beiträge: 1
- Registriert: Donnerstag 19. März 2015, 17:54
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Steffen,
bin neu hier und habe mal eine Frage zum Widerspruch..
Reicht es,dies nur per Einschreiben zu machen oder sollte es auch noch per email sein?
Besten Dank im vorraus..
bin neu hier und habe mal eine Frage zum Widerspruch..
Reicht es,dies nur per Einschreiben zu machen oder sollte es auch noch per email sein?
Besten Dank im vorraus..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
1-mal per E-Mail + 1-mal per stinknormaler Briefpost - dieses reicht völlig aus! Natürlich, kann wer viel Geld übrig hat, auch Einschreiber wählen.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Kann ich nicht bewerten; aber:mister.twister hat geschrieben: Sagt mir bitte, dass Deppcons Behauptung mit der Verjährung ab dem Jahr, in dem die Abmahnkanzlei Informationen über den Anschlussinhaber erlangt, juristischer Blödsinn ist. Und wenn es doch kein Blödsinn ist - wieso fällt es den Damen und Herren erst jetzt ein?
Natürlich muß immer was Neues kommen, denn wer nach 4,5,6 Briefen noch nicht gezahlt hat, muß eben anderweitig dazu bewegt werden....mit Papier und (scheinbar neuen Argumenten).
Lies doch hier von denen, die "...genervt..." sind oder "....soll ich bei dem Angebot annehmen...." usw.
Seh es mal so: wer etwas einklagen will, der muß abwägen. Entschließt er sich zur Klage, bleibt das Prozeßrisiko. Läßt er es, dann kann er auch den Gegenwert der Klage in Briefe, EDV, Büro, Mitarbeiter, etc. investieren. > freie unternehmerische Entscheidung.
Mürbe machen wollen scheint teilweise zu klappen. Andere bleiben hart, oder doch nicht....
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Keine Einrede auf Verjährung -
Frage: Wann erfolgt Zahlung?
Musterschreiben
Inhalt
- Debcon's Rechtsauffassung von der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 102 Satz 2 UrhG sowie allgemeine Erklärung der Verjährung bei Filesharing-Fälle.
- Verneinung der Einrede mit abschließender Frage: Wann erfolgt Zahlung?
AW3P
Die Verjährung an sich bewirkt keinen Untergang des Anspruchs. Der Schuldner kann nur die Erfüllung bzw. Leistung verweigern. Dieses geschieht mit der Einrede der Verjährung.
Sinn macht es sowieso nur, wenn einmal 100%ig feststeht, dass die geforderten Ansprüche auch verjährt sind und andermal der Fordernde keine andere Rechtsauffassung - wie man selbst - vertritt. Man sollte sich deshalb nicht verrückt machen, nur weil Debcon einen erklärt, dass keine Einrede erhoben werden kann und man deshalb zahlen muss bzw. wann.
Die Verjährung ist sowieso in einer Debcon-Klage durch den jeweiligen Anwalt im konkreten Einzelfall zu überprüfen und notfalls dann Einrede zu erheben. Also keine Panik, Ruhe bewahren, nicht zahlen, abwarten sowie Tee (oder was auch immer) trinken.
VG Steffen
Keine Einrede auf Verjährung -
Frage: Wann erfolgt Zahlung?
Musterschreiben
Inhalt
- Debcon's Rechtsauffassung von der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 102 Satz 2 UrhG sowie allgemeine Erklärung der Verjährung bei Filesharing-Fälle.
- Verneinung der Einrede mit abschließender Frage: Wann erfolgt Zahlung?
AW3P
Die Verjährung an sich bewirkt keinen Untergang des Anspruchs. Der Schuldner kann nur die Erfüllung bzw. Leistung verweigern. Dieses geschieht mit der Einrede der Verjährung.
- § 214 BGB Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Sinn macht es sowieso nur, wenn einmal 100%ig feststeht, dass die geforderten Ansprüche auch verjährt sind und andermal der Fordernde keine andere Rechtsauffassung - wie man selbst - vertritt. Man sollte sich deshalb nicht verrückt machen, nur weil Debcon einen erklärt, dass keine Einrede erhoben werden kann und man deshalb zahlen muss bzw. wann.
Die Verjährung ist sowieso in einer Debcon-Klage durch den jeweiligen Anwalt im konkreten Einzelfall zu überprüfen und notfalls dann Einrede zu erheben. Also keine Panik, Ruhe bewahren, nicht zahlen, abwarten sowie Tee (oder was auch immer) trinken.
VG Steffen
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hi zusammen,
ich habe nun auch den Klageentwurf erhalten (162,86 €). Bei mir kam sie etwas später an, da sie per Nachsendeantrag der Post bei mir einging.
Ich bin nämlich im Oktober umgezogen und habe dies der Debcon auch mitgeteilt. Trotzdem senden sie weiter an meine alte Adresse. Da der Nachsendeantrag bald ausläuft, wollte ich euch fragen, ob ich denen nochmal meine neue Adresse mitteilen sollte oder es einfach im Sande verlaufen lassen? Denn ich habe ja per Doppelversand meine Schuldigkeit getan und es ist die Schuld von Debcon, dass es noch an meine alte Adresse geht.
Danke und VG
ich habe nun auch den Klageentwurf erhalten (162,86 €). Bei mir kam sie etwas später an, da sie per Nachsendeantrag der Post bei mir einging.
Ich bin nämlich im Oktober umgezogen und habe dies der Debcon auch mitgeteilt. Trotzdem senden sie weiter an meine alte Adresse. Da der Nachsendeantrag bald ausläuft, wollte ich euch fragen, ob ich denen nochmal meine neue Adresse mitteilen sollte oder es einfach im Sande verlaufen lassen? Denn ich habe ja per Doppelversand meine Schuldigkeit getan und es ist die Schuld von Debcon, dass es noch an meine alte Adresse geht.
Danke und VG
-
- Beiträge: 1
- Registriert: Freitag 20. März 2015, 02:00
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
Ich habe ebenfalls einen Klageentwurf bekommen (ebenfalls 162,86€). An kam das ganze am 18.03., datiert vom 12.03., mit Frist zum 20.03.
Die "Hauptforderung" ist scheinbar 250€, plus 51,68€ Zinsen.
Der zitierte Download/Upload soll am 22.05.2011 stattgefunden haben, und als Beweis wird ein Abmahnschreiben vom 28.10.2011 genannt. Witzig ist, dass ich zwar alle halbe Jahre mal einen Brief von der debcon bekommen habe, aber (abgesehen vom ersten schreiben, wenn ich mich recht entsinne) nie wieder das eigentliche "Vergehen" genannt wurde. Selbst wenn ein Anhang zitiert wurde, lag nie ein solcher bei.
Auch dieses Mal fehlen Bevollmächtigungen und sonstiges.
Selbst mit der Regelung, dass eine Verjährung erst am Ende des Kalenderjahres stattfindet, müsste dies ja zumindest in Sachen 3-Jahre-Verjährung Ende 2014 passiert sein, richtig?
Ich habe ebenfalls einen Klageentwurf bekommen (ebenfalls 162,86€). An kam das ganze am 18.03., datiert vom 12.03., mit Frist zum 20.03.
Die "Hauptforderung" ist scheinbar 250€, plus 51,68€ Zinsen.
Der zitierte Download/Upload soll am 22.05.2011 stattgefunden haben, und als Beweis wird ein Abmahnschreiben vom 28.10.2011 genannt. Witzig ist, dass ich zwar alle halbe Jahre mal einen Brief von der debcon bekommen habe, aber (abgesehen vom ersten schreiben, wenn ich mich recht entsinne) nie wieder das eigentliche "Vergehen" genannt wurde. Selbst wenn ein Anhang zitiert wurde, lag nie ein solcher bei.
Auch dieses Mal fehlen Bevollmächtigungen und sonstiges.
Selbst mit der Regelung, dass eine Verjährung erst am Ende des Kalenderjahres stattfindet, müsste dies ja zumindest in Sachen 3-Jahre-Verjährung Ende 2014 passiert sein, richtig?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ist ein schriftlicher Nachweis dafür vorhanden, ist es ausreichend. Es muss nicht erneut der Umzug angezeigt werden. Dies ist dann, deren Problem.Ich bin nämlich im Oktober umgezogen und habe dies der Debcon auch mitgeteilt.
Zur Verjährung
Die gestrigen Postings durchlesen - abwarten und Tee trinken.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Dies und Dass ...
Musterschreiben
1. Vollmacht
2. Antwort auf eingelegten Widerspruch
Inhalt
Sicherlich muss man erwähnen, dass es sich hier höchstwahrscheinlich um - keine - Massenantwort-Schreiben handelt.
Betreff des 1. Schreiben muss man nicht viel sagen, man bekommt halt mitgeteilt, das man eine Beauftragung versichert, ein Nachweis schon versandt wurde und deshalb nicht erneut erfolgt. Punkt.
Im 2. Schreiben wird halt - und hier wird Debcon wieder einmal sehr kreativ - einen mitgeteilt,
Summa summarum
Nett, abheften und gut.
VG Steffen
Dies und Dass ...
Musterschreiben
1. Vollmacht
2. Antwort auf eingelegten Widerspruch
Inhalt
Sicherlich muss man erwähnen, dass es sich hier höchstwahrscheinlich um - keine - Massenantwort-Schreiben handelt.
Betreff des 1. Schreiben muss man nicht viel sagen, man bekommt halt mitgeteilt, das man eine Beauftragung versichert, ein Nachweis schon versandt wurde und deshalb nicht erneut erfolgt. Punkt.
Im 2. Schreiben wird halt - und hier wird Debcon wieder einmal sehr kreativ - einen mitgeteilt,
- a) das mit der Einstellung zur Nichtzahlung oder einen Widerspruch gegen die geltend gemachte, berechtigte Forderung keineswegs zur Ausbuchung dieser Angelegenheit führt.
Fazit AW3P- - Debcon suggeriert, dass es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Merke, es muss vor Gericht geklärt werden, ob der Anspruch berechtigt ist. Punkt.
- Hinweis: Man sollte schon seitens der Betroffenen die persönliche Einstellung zum Thema Nichtzahlung überdenken.
Vorschlag von "Super-Opa-Nanny" Steffen:
~~~~~~~~~~~~~
- b) Debcon's Rechtsauffassung
=> Prozedere § 101 Abs. 9 UrhG (Log. - Gestattung - Providerauskunft) = Schuld = 954,59 Euro
Fazit AW3P- Ich denke, die Rechtsprechung des BGH ist hier anderer Meinung.
BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus). (...)
Wer trägt die Beweislast?
(...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (…)- AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14
- AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
~~~~~~~~~~~~~
- c) Vergleichsangebot, trotz gerichtssicherer Protokollierung und Beweisführung!
Hauptforderung Gesamt: 954,59 Euro - Vergleichsvorschlag: 381,84 Euro
Debcon's Motto: »Teilverzicht von sage und schreibe 60 %«
Die Frage, die sich jetzt stellt, wie kommt man sage und schreibe auf 60 %?
- 381,84 Euro - 954,59 Euro = 40 %
381,84 Euro - 800,00 Euro = 47,7 %
- 381,84 Euro - 954,59 Euro = 40 %
- Ich denke, die Rechtsprechung des BGH ist hier anderer Meinung.
- - Debcon suggeriert, dass es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Merke, es muss vor Gericht geklärt werden, ob der Anspruch berechtigt ist. Punkt.
Summa summarum
Nett, abheften und gut.
VG Steffen
-
- Beiträge: 4
- Registriert: Samstag 31. August 2013, 11:21
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
auch ich habe heute einen erneuten Bettelbrief von Debcon bekommen. Angeblicher Klageentwurf.
Bei mir ist die Abmahnung vom 20.01.2010 und ich habe den letzten Bettelbrief am 18.03.2014 bekommen. Davor und danach keinen Mahnbescheid bekommen. Am 26.03.2014 habe ich dann den Einspruch der Verjährung gestellt.
Zahlen werde ich nicht, aber die nerven gewaltig.
Ich mein Klage erheben ohne Mahnbescheid geht doch gar nicht, oder?
Einfach abheften, oder der Förderung abermals widersprechen?
Oder kann ich sogar Anwaltlich gegen die Vorgehen?
auch ich habe heute einen erneuten Bettelbrief von Debcon bekommen. Angeblicher Klageentwurf.
Bei mir ist die Abmahnung vom 20.01.2010 und ich habe den letzten Bettelbrief am 18.03.2014 bekommen. Davor und danach keinen Mahnbescheid bekommen. Am 26.03.2014 habe ich dann den Einspruch der Verjährung gestellt.
Zahlen werde ich nicht, aber die nerven gewaltig.
Ich mein Klage erheben ohne Mahnbescheid geht doch gar nicht, oder?
Einfach abheften, oder der Förderung abermals widersprechen?
Oder kann ich sogar Anwaltlich gegen die Vorgehen?
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo, hab auch eine Frage:
Bei mir ist die Verjährung durch, also der angebliche Verstoß gegen das Urheberrecht fand Oktober 2010 statt.
Erst kamen Abmahnungen von U+C
und später halt Debcon.
Allen Briefen, und Forderungen habe ich widersprochen,
nur dem aktuellen "Klageentwurf" nicht.
Dieser war befristet bis zum 20. März.
Ich kam bisher nicht zu einem Widerspruch, da ich privat viel zutun hatte.
Kann man den "Klageentwurf" Brief (März) als Bettler abheften, oder soll ich doch am Montag schnell zur Post und heute noch per Email widersprechen?
Bei mir ist die Verjährung durch, also der angebliche Verstoß gegen das Urheberrecht fand Oktober 2010 statt.
Erst kamen Abmahnungen von U+C
und später halt Debcon.
Allen Briefen, und Forderungen habe ich widersprochen,
nur dem aktuellen "Klageentwurf" nicht.
Dieser war befristet bis zum 20. März.
Ich kam bisher nicht zu einem Widerspruch, da ich privat viel zutun hatte.
Kann man den "Klageentwurf" Brief (März) als Bettler abheften, oder soll ich doch am Montag schnell zur Post und heute noch per Email widersprechen?
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ähhm, ich habe keine Panik. (Falls du mich meinen solltest)
Ich wollte nur wissen, ob ich nach verstreichen der Frist (21. März), einen formlosen Widerspruch per Email und per Einschreiben versenden soll - oder ob ich es als Bettler abheften kann.
Will nach diesem langen Kampf keine Fehler machen, welches Debcon in die Hände spielen könnte.
Bezahlen werde ich nicht, da ich unschuldig bin, wie wir alle.
Ich wollte nur wissen, ob ich nach verstreichen der Frist (21. März), einen formlosen Widerspruch per Email und per Einschreiben versenden soll - oder ob ich es als Bettler abheften kann.
Will nach diesem langen Kampf keine Fehler machen, welches Debcon in die Hände spielen könnte.
Bezahlen werde ich nicht, da ich unschuldig bin, wie wir alle.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon: Klageentwurf und Verjährung erst nach 10 Jahren, was nun?
Natürlich stellt Nachfolgendes nur meine bescheidene Meinung wieder. Jeder sollte einmal
begreifen,
Das bedeutet, es gibt grob und immer unterschiedliche Möglichkeiten:
Aber man sollte die Kirche auch in dem Dorf lassen. Debcon, dies stellt nur meine bescheidene
Meinung wieder, will mit diesen Dumping-Vergleichen doch mitnehmen, was geht. Egal, ob man nur
2 kleine Urteile auf der HP veröffentlicht und sagt, das zahlreiche geführt wurden, muss man
um die Berechtigung des Anspruchs durchsetzen, diesen gerichtlich geltend machen. Und dieses
sehe ich eben nicht.
Die meisten Betroffenen haben doch schon zumindest nach § 102 Satz 1 UrhG (3 Jahre) es geschafft.
Jetzt ginge es nur um den § 102 Satz 2 UrhG (10 Jahre). Wer die Musterschreiben verfolgt, wird
im Grundsatz 250,- € (ohne Zinsen) angegeben. Dies wäre der zukünftige Streitwert und ergäbe im
Verlierfall (man verliert mit Pauken und Trompeten, all Angaben ca.-Angaben und meine Rechnung),
Bei dem festgelegten Streitwert in Höhe von 250,- € wäre auch - kein - Berufungsverfahren (LG)
möglich. Könnte von Vorteil für Debcon sein, bei der derzeitigen Lage eher wohl nicht.
Plus, das erstaunlicherweise immer mehr - zumindest AG (LG, OLG hier liegen noch keine Infos vor)
- die 10-jährige Verjährung bei Filesharing-Fällen ablehnen, egal wie oft man die 1 Entscheidung
Itzehoe seitens Debcon ins Rennen wirft.
~~~~~~~~~~~~~~
Natürlich bleibt es jedem seine Entscheidung, ob er nach Jahren eisernen Durchhalten jetzt bei
Forderungshöhen unter 200,- € weich wird.
Nur bzw. aber ...
... akzeptiere ich persönlich keine Ausreden oder Entschuldigungen. Warum? Weil ich im Gegensatz
zu den meisten Schönrednern (Shual, Princess usw.), die persönlichen (Gerichts-) Erfahrungen besitze.
Ich wurde mehrmals abgemahnt, mehrmals verklagt / 1 Berufungsverfahren (1 AG Berlin, 2 x LG Berlin,
1 x KG Berlin). Sicherlich habe ich dadurch, weil eben das Leben nicht eine lilabunte Forenbrille
aufhat, im Gerichtssaal Juristen sitzen und auch ein Quäntchen Glück / Unglück dabei ist, gelernt,
dass man nicht immer gewinnt, auch wenn man selbst eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der
Abmahner / Kläger / Richter. Natürlich war dieses sehr teures Lehrgeld für michens, was ich nicht
per Spendengeld, Kopfgeld oder Werbeeinnahmen begleiche, sondern aus meiner eigenen löchrigen Tasche
(und nicht zu wenig). Punkt.
Nur, dann muss ich mich glasklar entscheiden: Entweder ich nehme Debcons Vergleichsangebot an, oder
warte weiter ab. Aber hört auf mir etwas von keine oder nicht mehr vorhandene Nerven oder fehlende
Zeit oder nicht vorhandenes Geld zu posten. Dies sind Ausreden. Denn ich war mehrmals in der Gleichen
Situation und musste mich entscheiden, lasse ich es auf ein Gerichtsverfahren abkommen (Summe = x €),
oder beende ich den außergerichtlichen Rechtsstreit.
VG Steffen
Natürlich stellt Nachfolgendes nur meine bescheidene Meinung wieder. Jeder sollte einmal
begreifen,
- - egal ob jemand Debcon lustig findet, denkt es sei rechtswidrig, sich aufregt, in den
Slippie macht usw.
- egal welche Rechtsauffassung Debcon vertritt und welches Gericht vielleicht wo ermisst
usw.
- egal ...
... mit Erhalt eines Abmahnschreibens befindet sich der Empfänger in einem außergerichtlichen
Rechtsstreit. Und letztendlich steht man mit jedem Schreiben (außergerichtlich / gerichtlich)
vor der Gleichen Situation:
Das bedeutet, es gibt grob und immer unterschiedliche Möglichkeiten:
- a) Allgemein: Zahlen oder nicht (Sicherheit / Risiko)
b) Zahlen: volle Summe oder Vergleichsverhandlungen (Preis drücken / am kostengünstigsten
ohne Anwalt)
c) Nichtzahlen: Verjährung oder Klage (Chancen 50-50)
Aber man sollte die Kirche auch in dem Dorf lassen. Debcon, dies stellt nur meine bescheidene
Meinung wieder, will mit diesen Dumping-Vergleichen doch mitnehmen, was geht. Egal, ob man nur
2 kleine Urteile auf der HP veröffentlicht und sagt, das zahlreiche geführt wurden, muss man
um die Berechtigung des Anspruchs durchsetzen, diesen gerichtlich geltend machen. Und dieses
sehe ich eben nicht.
Die meisten Betroffenen haben doch schon zumindest nach § 102 Satz 1 UrhG (3 Jahre) es geschafft.
Jetzt ginge es nur um den § 102 Satz 2 UrhG (10 Jahre). Wer die Musterschreiben verfolgt, wird
im Grundsatz 250,- € (ohne Zinsen) angegeben. Dies wäre der zukünftige Streitwert und ergäbe im
Verlierfall (man verliert mit Pauken und Trompeten, all Angaben ca.-Angaben und meine Rechnung),
- 250,- - Streitwert
119,- € - eigener Anwalt
157,- € - fremder Anwalt
105,- € - Gerichtskosten
________________________
Gesamt: 628,- €
============
Bei dem festgelegten Streitwert in Höhe von 250,- € wäre auch - kein - Berufungsverfahren (LG)
möglich. Könnte von Vorteil für Debcon sein, bei der derzeitigen Lage eher wohl nicht.
Plus, das erstaunlicherweise immer mehr - zumindest AG (LG, OLG hier liegen noch keine Infos vor)
- die 10-jährige Verjährung bei Filesharing-Fällen ablehnen, egal wie oft man die 1 Entscheidung
Itzehoe seitens Debcon ins Rennen wirft.
~~~~~~~~~~~~~~
Natürlich bleibt es jedem seine Entscheidung, ob er nach Jahren eisernen Durchhalten jetzt bei
Forderungshöhen unter 200,- € weich wird.
Nur bzw. aber ...
... akzeptiere ich persönlich keine Ausreden oder Entschuldigungen. Warum? Weil ich im Gegensatz
zu den meisten Schönrednern (Shual, Princess usw.), die persönlichen (Gerichts-) Erfahrungen besitze.
Ich wurde mehrmals abgemahnt, mehrmals verklagt / 1 Berufungsverfahren (1 AG Berlin, 2 x LG Berlin,
1 x KG Berlin). Sicherlich habe ich dadurch, weil eben das Leben nicht eine lilabunte Forenbrille
aufhat, im Gerichtssaal Juristen sitzen und auch ein Quäntchen Glück / Unglück dabei ist, gelernt,
dass man nicht immer gewinnt, auch wenn man selbst eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der
Abmahner / Kläger / Richter. Natürlich war dieses sehr teures Lehrgeld für michens, was ich nicht
per Spendengeld, Kopfgeld oder Werbeeinnahmen begleiche, sondern aus meiner eigenen löchrigen Tasche
(und nicht zu wenig). Punkt.
Nur, dann muss ich mich glasklar entscheiden: Entweder ich nehme Debcons Vergleichsangebot an, oder
warte weiter ab. Aber hört auf mir etwas von keine oder nicht mehr vorhandene Nerven oder fehlende
Zeit oder nicht vorhandenes Geld zu posten. Dies sind Ausreden. Denn ich war mehrmals in der Gleichen
Situation und musste mich entscheiden, lasse ich es auf ein Gerichtsverfahren abkommen (Summe = x €),
oder beende ich den außergerichtlichen Rechtsstreit.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hi Leute,
erstmal lob an das Forum und die hilfreichen Tipps und Informationen hier. Vorallem an Steffen Daumenhoch das du dir das alles hier gibts und dabei relativ cool bleibst.
Zu meiner Frage ich bin auch in dem Team 2010 U+C. Für den Fall habe ich bereits einen MB bekommen vertreten durch Daniel Seb. wiedersprochen und dann kam nix mehr.
Bis zu diesem " Klageentwurf " letzte Woche. Mir ist bei Durchsicht was ganz komisches aufgefallen DCon behauptet das U+C den Verstoss nach der Abmahnung festgestellt hat.
Beispiel mit *fiktiven Daten* Abmahnung U+C 10.06.2010 Feststellung Verstoss war am 24.06.2010 und danach der Titel des Werkes.
Irgendwie stinkt mir das gewaltig haben die falsche Daten oder haben die mir grade in die Karten gespielt ? Kann man nen Verstoss rückdatieren oder ne Abmahnung vordatieren obwohl man noch nichts weiss worum es geht.
Jedenfalls werde ich dem Copy and Paste Entwurf nochmal wiedersprechen.
An die anderen lasst euch nicht verunsichern DCon ist wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auf jaaaa? auf was wohl Geld angewiesen und sie entwicheln
halt Strategien um kostengünstig ohne großen Wiederstand an dieses zu kommen.
MFG Cityhai
erstmal lob an das Forum und die hilfreichen Tipps und Informationen hier. Vorallem an Steffen Daumenhoch das du dir das alles hier gibts und dabei relativ cool bleibst.
Zu meiner Frage ich bin auch in dem Team 2010 U+C. Für den Fall habe ich bereits einen MB bekommen vertreten durch Daniel Seb. wiedersprochen und dann kam nix mehr.
Bis zu diesem " Klageentwurf " letzte Woche. Mir ist bei Durchsicht was ganz komisches aufgefallen DCon behauptet das U+C den Verstoss nach der Abmahnung festgestellt hat.
Beispiel mit *fiktiven Daten* Abmahnung U+C 10.06.2010 Feststellung Verstoss war am 24.06.2010 und danach der Titel des Werkes.
Irgendwie stinkt mir das gewaltig haben die falsche Daten oder haben die mir grade in die Karten gespielt ? Kann man nen Verstoss rückdatieren oder ne Abmahnung vordatieren obwohl man noch nichts weiss worum es geht.
Jedenfalls werde ich dem Copy and Paste Entwurf nochmal wiedersprechen.
An die anderen lasst euch nicht verunsichern DCon ist wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auf jaaaa? auf was wohl Geld angewiesen und sie entwicheln
halt Strategien um kostengünstig ohne großen Wiederstand an dieses zu kommen.
MFG Cityhai
-
- Beiträge: 22
- Registriert: Sonntag 31. Oktober 2010, 01:19
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich bin im selben Club, Cityhai. Hab auch diesen Klageentwurf bekommen. Ich informier mich wie immer kurz im Forum und der Brief wurde wie immer bereits zu den Akten gelegt ohne Reaktion.
Mir stellt sich jedoch zur Zeit die Frage, ob Debcon da nicht einen offensichtlichen Betrug begeht. Denn offensichtlich sehen die meisten Gerichte das mit der 10-Jährigen Verjährung nicht so, wie Debcon. Jeder der also - vielleicht weil er die Schanuze voll hat - trotzdem bezahlt, hätte das rechtlich gesehen niemals tun müssen. Ich sehe das ähnlich, wie wenn man einer Oma, mit irgendeiner Geschichte, Geld aus den Rippen leiert, weil sie so leichtgläubig ist. Das gilt ja auch als Betrug.
Oder gibt es hier so was wie eine graue Zone, weil es speziell zu dem Sachverhalt der 10-jährigen Verjährung noch kein abschließendes Urteil gibt?
Wäre es dann nicht sogar möglich, eine Klage unsererseits einzureichen, damit vor Gericht geklärt wird, ob Debcon das darf?
Würde ein Gerichtsverfahren - egal von welcher Seite Klage erhoben wird - das Debcon verliert, nicht dann dazu führen, dass sie niemals wieder auf diese 10-jährige Verjährung pochen dürften?
Wenn das so wäre, würden sie sich ja eine neue "Oma-Betrüger" Geschichte überlegen müssen.
Mir stellt sich jedoch zur Zeit die Frage, ob Debcon da nicht einen offensichtlichen Betrug begeht. Denn offensichtlich sehen die meisten Gerichte das mit der 10-Jährigen Verjährung nicht so, wie Debcon. Jeder der also - vielleicht weil er die Schanuze voll hat - trotzdem bezahlt, hätte das rechtlich gesehen niemals tun müssen. Ich sehe das ähnlich, wie wenn man einer Oma, mit irgendeiner Geschichte, Geld aus den Rippen leiert, weil sie so leichtgläubig ist. Das gilt ja auch als Betrug.
Oder gibt es hier so was wie eine graue Zone, weil es speziell zu dem Sachverhalt der 10-jährigen Verjährung noch kein abschließendes Urteil gibt?
Wäre es dann nicht sogar möglich, eine Klage unsererseits einzureichen, damit vor Gericht geklärt wird, ob Debcon das darf?
Würde ein Gerichtsverfahren - egal von welcher Seite Klage erhoben wird - das Debcon verliert, nicht dann dazu führen, dass sie niemals wieder auf diese 10-jährige Verjährung pochen dürften?
Wenn das so wäre, würden sie sich ja eine neue "Oma-Betrüger" Geschichte überlegen müssen.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich verfolge immer wieder den Verlauf um eben aktuell zu bleiben , hatte vor gut 1 Woche auch den Klageentwurf bekommen , mache mir diesbezüglich nicht mehr oder weniger in die Hose wie sonst, schon längst gelochert und abgeheftet, wiedersprochen habe ich hier diesmal nicht, wie auch auch jeden selbst überlassen ist.
Die Arbeit von Steffen ist Klasse , weiter so
Die Arbeit von Steffen ist Klasse , weiter so
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemAbmahnopfer2010]Mir stellt sich jedoch zurzeit die Frage, ob Debcon da nicht einen offensichtlichen Betrug begeht. Denn offensichtlich sehen die meisten Gerichte das mit der 10-Jährigen Verjährung nicht so, wie Debcon.[/quoteem]
Manchmal frage ich mich ernsthaft, zu was ich im Forum etwas poste. Da es hier keinen Ignorieren-Button gibt, scheint wohl niemand zu lesen, was ich so zusammen pinsle.
Warum soll denn eine andere Rechtsauffassung nur einen Betrug rechtfertigen?
Der Gesetzgeber definiert die Verjährung im § 102 UrhG nach Satz 1 (3 Jahre ) und Satz 2 (10 Jahre). Und es gibt noch genügend Juristen, die von der 10-jährigen Verjährung bei Filesharing ausgehen, da der Filesharer sich eben die Lizenzgebühren ersparte, sprich etwas erlangte. Und dies stellt noch einen großen Teil dar.
Anderes Beispiel, aus Infos eines Betroffenen aus Nürnberg.1 Richter sagt: Solange das LG nicht anders entscheidet, gehe ich von der 10-jährigen Verjährung aus, eine Tür weiter, bekräftigt ein anderer Richter, das auch der SE bei Filesharing nach 3 Jahren verjährt. Damit muss man einfach leben und die andere Rechtsauffassung ist durch Debcon gerichtlich durchzusetzen
VG Steffen
Manchmal frage ich mich ernsthaft, zu was ich im Forum etwas poste. Da es hier keinen Ignorieren-Button gibt, scheint wohl niemand zu lesen, was ich so zusammen pinsle.
Warum soll denn eine andere Rechtsauffassung nur einen Betrug rechtfertigen?
Der Gesetzgeber definiert die Verjährung im § 102 UrhG nach Satz 1 (3 Jahre ) und Satz 2 (10 Jahre). Und es gibt noch genügend Juristen, die von der 10-jährigen Verjährung bei Filesharing ausgehen, da der Filesharer sich eben die Lizenzgebühren ersparte, sprich etwas erlangte. Und dies stellt noch einen großen Teil dar.
Anderes Beispiel, aus Infos eines Betroffenen aus Nürnberg.1 Richter sagt: Solange das LG nicht anders entscheidet, gehe ich von der 10-jährigen Verjährung aus, eine Tür weiter, bekräftigt ein anderer Richter, das auch der SE bei Filesharing nach 3 Jahren verjährt. Damit muss man einfach leben und die andere Rechtsauffassung ist durch Debcon gerichtlich durchzusetzen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcons Neustes Schreiben 03/2015: Klageentwurf
Musterschreiben:
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Inhalt:
Debcon versendet nach dem ersten Schreiben: "Klageentwurf" Februar 2015 (Link; z.B. Hauptforderung 1.286,80 € => Vergleichsangebot 558,12 €) jetzt im März erneut das Schreiben: "Klageentwurf".
Hier auffällig, dass es immer nur um den reinen Schadensersatz aus der Abmahnung in Höhe von 250,00 € geht, zur Streitniederlegung eine Pauschalsumme von 194,73 € angeboten wird, sowie Debcon weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, das diese Forderungen (Schadensersatz Abmahnung) nach § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren. Hierzu wird wieder die Entscheidung des AG Itzehoe (Urt. v. 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) ins Rennen geworfen.
Und die Ersten fallen um und wollen Zahlen, obwohl man seit 2010 eisern ausgeharrt hat. Sicherlich kann Debcon jede Rechtsauffassung vertreten und, jetzt kommt der Punkt, diese Ansprüche dann gerichtlich gelten machen. Man muss sehen, hier geht es um den reinen Schadensersatz. Debcon muss den Beweis erbringen. Dieses wird nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH - zwingend erforderlich.
Auch teilen immer mehr Amtsgerichte - diese wird man aufsuchen müssen bei einem Streitwert von 250,- € - dass auch Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, weil gerade nichts erlangt wurde.
Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.
Muster
Beachte: Doppelversand![/list]
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Keine Einrede auf Verjährung -
Frage: Wann erfolgt Zahlung?
Musterschreiben
Inhalt
- Debcon's Rechtsauffassung von der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 102 Satz 2 UrhG sowie allgemeine Erklärung der Verjährung bei Filesharing-Fälle.
- Verneinung der Einrede mit abschließender Frage: Wann erfolgt Zahlung?
AW3P
Die Verjährung an sich bewirkt keinen Untergang des Anspruchs. Der Schuldner kann nur die Erfüllung bzw. Leistung verweigern. Dieses geschieht mit der Einrede der Verjährung.
Sinn macht es sowieso nur, wenn einmal 100%ig feststeht, dass die geforderten Ansprüche auch verjährt sind und andermal der Fordernde keine andere Rechtsauffassung - wie man selbst - vertritt. Man sollte sich deshalb nicht verrückt machen, nur weil Debcon einen erklärt, dass keine Einrede erhoben werden kann und man deshalb zahlen muss bzw. wann.
Die Verjährung ist sowieso in einer Debcon-Klage durch den jeweiligen Anwalt im konkreten Einzelfall zu überprüfen und notfalls dann Einrede zu erheben. Also keine Panik, Ruhe bewahren, nicht zahlen, abwarten sowie Tee (oder was auch immer) trinken.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Dies und Dass ...
Musterschreiben
1. Vollmacht
2. Antwort auf eingelegten Widerspruch
Inhalt
Sicherlich muss man erwähnen, dass es sich hier höchstwahrscheinlich um - keine - Massenantwort-Schreiben handelt.
Betreff des 1. Schreiben muss man nicht viel sagen, man bekommt halt mitgeteilt, das man eine Beauftragung versichert, ein Nachweis schon versandt wurde und deshalb nicht erneut erfolgt. Punkt.
Im 2. Schreiben wird halt - und hier wird Debcon wieder einmal sehr kreativ - einen mitgeteilt,
Summa summarum
Nett, abheften und gut.
VG Steffen
Musterschreiben:
.
.
.
.
Inhalt:
Debcon versendet nach dem ersten Schreiben: "Klageentwurf" Februar 2015 (Link; z.B. Hauptforderung 1.286,80 € => Vergleichsangebot 558,12 €) jetzt im März erneut das Schreiben: "Klageentwurf".
Hier auffällig, dass es immer nur um den reinen Schadensersatz aus der Abmahnung in Höhe von 250,00 € geht, zur Streitniederlegung eine Pauschalsumme von 194,73 € angeboten wird, sowie Debcon weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, das diese Forderungen (Schadensersatz Abmahnung) nach § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren. Hierzu wird wieder die Entscheidung des AG Itzehoe (Urt. v. 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) ins Rennen geworfen.
Und die Ersten fallen um und wollen Zahlen, obwohl man seit 2010 eisern ausgeharrt hat. Sicherlich kann Debcon jede Rechtsauffassung vertreten und, jetzt kommt der Punkt, diese Ansprüche dann gerichtlich gelten machen. Man muss sehen, hier geht es um den reinen Schadensersatz. Debcon muss den Beweis erbringen. Dieses wird nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH - zwingend erforderlich.
- (...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 – 662). (…)
AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14
Auch teilen immer mehr Amtsgerichte - diese wird man aufsuchen müssen bei einem Streitwert von 250,- € - dass auch Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, weil gerade nichts erlangt wurde.
- (...) In Filesharing Fällen besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines Lizenzvertrages nicht, so dass keine Aufwendungen erspart werden. Eine Bereicherung tritt überdies nicht ein, weil es gerade Sinn und Zweck der Filesharing System ist, die Leistungen kostenlos an Dritte weiter zu geben.(...)
AG Frankenthal - Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14
Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
- AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
- AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
- AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
- AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
- AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84).
Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.
Muster
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand![/list]
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Keine Einrede auf Verjährung -
Frage: Wann erfolgt Zahlung?
Musterschreiben
Inhalt
- Debcon's Rechtsauffassung von der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 102 Satz 2 UrhG sowie allgemeine Erklärung der Verjährung bei Filesharing-Fälle.
- Verneinung der Einrede mit abschließender Frage: Wann erfolgt Zahlung?
AW3P
Die Verjährung an sich bewirkt keinen Untergang des Anspruchs. Der Schuldner kann nur die Erfüllung bzw. Leistung verweigern. Dieses geschieht mit der Einrede der Verjährung.
- § 214 BGB Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Sinn macht es sowieso nur, wenn einmal 100%ig feststeht, dass die geforderten Ansprüche auch verjährt sind und andermal der Fordernde keine andere Rechtsauffassung - wie man selbst - vertritt. Man sollte sich deshalb nicht verrückt machen, nur weil Debcon einen erklärt, dass keine Einrede erhoben werden kann und man deshalb zahlen muss bzw. wann.
Die Verjährung ist sowieso in einer Debcon-Klage durch den jeweiligen Anwalt im konkreten Einzelfall zu überprüfen und notfalls dann Einrede zu erheben. Also keine Panik, Ruhe bewahren, nicht zahlen, abwarten sowie Tee (oder was auch immer) trinken.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Dies und Dass ...
Musterschreiben
1. Vollmacht
2. Antwort auf eingelegten Widerspruch
Inhalt
Sicherlich muss man erwähnen, dass es sich hier höchstwahrscheinlich um - keine - Massenantwort-Schreiben handelt.
Betreff des 1. Schreiben muss man nicht viel sagen, man bekommt halt mitgeteilt, das man eine Beauftragung versichert, ein Nachweis schon versandt wurde und deshalb nicht erneut erfolgt. Punkt.
Im 2. Schreiben wird halt - und hier wird Debcon wieder einmal sehr kreativ - einen mitgeteilt,
- a) das mit der Einstellung zur Nichtzahlung oder einen Widerspruch gegen die geltend gemachte, berechtigte Forderung keineswegs zur Ausbuchung dieser Angelegenheit führt.
Fazit AW3P- - Debcon suggeriert, dass es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Merke, es muss vor Gericht geklärt werden, ob der Anspruch berechtigt ist. Punkt.
- Hinweis: Man sollte schon seitens der Betroffenen die persönliche Einstellung zum Thema Nichtzahlung überdenken.
Vorschlag von "Super-Opa-Nanny" Steffen:
~~~~~~~~~~~~~
- b) Debcon's Rechtsauffassung
=> Prozedere § 101 Abs. 9 UrhG (Log. - Gestattung - Providerauskunft) = Schuld = 954,59 Euro
Fazit AW3P- Ich denke, die Rechtsprechung des BGH ist hier anderer Meinung.
BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus). (...)
Wer trägt die Beweislast?
(...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (…)- AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14
- AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
~~~~~~~~~~~~~
- c) Vergleichsangebot, trotz gerichtssicherer Protokollierung und Beweisführung!
Hauptforderung Gesamt: 954,59 Euro - Vergleichsvorschlag: 381,84 Euro
Debcon's Motto: »Teilverzicht von sage und schreibe 60 %«
Die Frage, die sich jetzt stellt, wie kommt man sage und schreibe auf 60 %?
- 381,84 Euro - 954,59 Euro = 40 %
381,84 Euro - 800,00 Euro = 47,7 %
- 381,84 Euro - 954,59 Euro = 40 %
- Ich denke, die Rechtsprechung des BGH ist hier anderer Meinung.
- - Debcon suggeriert, dass es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Merke, es muss vor Gericht geklärt werden, ob der Anspruch berechtigt ist. Punkt.
Summa summarum
Nett, abheften und gut.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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