Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mir geht es ebenso, bei mir sind es ebenfalls 162,86€ und ich weiß nicht, ob ich widersprechen oder gar nichts machen soll. Gezahlt wird auf keinen Fall.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hab grad nochmal nachgeschaut. Bei mir ist der gleiche Fehler mit dem Datum. aa.bb.2010 würde ich abgemahnt, bb.aa.2010 steht in der Llageschrift als Zeitpunkt der Abmahnung..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Zusammen,
ich werde seit 2010 mit den Spambriefen belästet.
Beim Aktuellen bin ich natürlich auch wieder dabei.
Was ich interessant finde ist das sich die Anschrift von Debcon geändert hat.
Von Witten nach Bottrop,
hat sicherlich nichts zu sagen, vermutlich müssen Sie ihr Büro da aufmachen wo Leute sind die für solch eine Sache Arbeiten wollen!
Durchhalten,
alles andere wäre Blödsinn.
Ach so,
ich werde wiedersprechen, keine Ahnung wie oft schon, aber lieber ein mal zu viel als zu wenig.
ich werde seit 2010 mit den Spambriefen belästet.
Beim Aktuellen bin ich natürlich auch wieder dabei.
Was ich interessant finde ist das sich die Anschrift von Debcon geändert hat.
Von Witten nach Bottrop,
hat sicherlich nichts zu sagen, vermutlich müssen Sie ihr Büro da aufmachen wo Leute sind die für solch eine Sache Arbeiten wollen!
Durchhalten,
alles andere wäre Blödsinn.
Ach so,
ich werde wiedersprechen, keine Ahnung wie oft schon, aber lieber ein mal zu viel als zu wenig.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
zu drittens hätte ich eine Frage. In meinem Fall ist die Verjährung am 01.01.2014 eingetreten.Steffen hat geschrieben: Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.
Stelle ich in diesem Fall "Einrede der Verjährung"?
Viele Grüße und wie immer vielen Dank an Steffen
-
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- Registriert: Freitag 18. Januar 2013, 13:29
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
ich glaube das bringt nichts.entweder können die nicht lesen,oder sind so Penetrant,das sie immer wieder mal einen Drohbrief schreiben.Ist mir aber egal.Abheften,und Leben genießen.Wenn sie was von mir wollen,sollen sie klagen.Diese Möglichkeit haben sie ja nicht genutzt. Nach dem Mahnbescheid im Dez.2013 kamen nur Briefe,zB.nehmen sie doch bitte den Einspruch zum Mahnbescheid zurück.usw.danach regelmäsig Bettelbriefe.Aber keine Klage-trotz Mahnbescheid.Ich nehm die nicht mehr für voll.rafendi hat geschrieben:zu drittens hätte ich eine Frage. In meinem Fall ist die Verjährung am 01.01.2014 eingetreten.Steffen hat geschrieben: Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.
Stelle ich in diesem Fall "Einrede der Verjährung"?
Viele Grüße und wie immer vielen Dank an Steffen
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich bin zwar nicht Steffen, aber dennoch....rafendi hat geschrieben: In meinem Fall ist die Verjährung am 01.01.2014 eingetreten.
Stelle ich in diesem Fall "Einrede der Verjährung"?
Viele Grüße und wie immer vielen Dank an Steffen
Ich habe diesmal weder Einrede noch Widerspruch (der ging letztes mal doch schon raus) eingelegt.Steffen hat geschrieben:VG Steffen
- Auf ein Forderungsschreiben = Widerspruch (egal wie oft und versprochen, tut nicht weh!)
MB => Widerspruch
Klage => Anwalt und verteidigen.
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand![/list]
Wer es nicht will, lässt es eben - je nach Gusto. Eine Einrede auf Verjährung macht sowieso nur Sinn - im Zivilverfahren.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
rafendi hat geschrieben:zu drittens hätte ich eine Frage. In meinem Fall ist die Verjährung am 01.01.2014 eingetreten.Steffen hat geschrieben: Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.
Stelle ich in diesem Fall "Einrede der Verjährung"?
Viele Grüße und wie immer vielen Dank an Steffen
Warum willst du dir die Mühe geben und die Einrede der Verjährung zusenden? Das wird die eh nicht jucken da sie der Meinung sind es verjährt nach 10 Jahren.
Es sei denn du möchtest sie mit deiner Post beschäftigen.
Ich hingegen (Fall aus 2009 + MB) habe nie die Einrede zugesendet habe insgesamt zweimal widersprochen und freue mich wenn ich einen kreativen Brief nach dem anderen abheften kann. Am besten war noch der wo ich den Betrag "X" selbst einsetzen durfte, neben der Fußballweltmeisterschaft.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Zusammen!!
Bei mir ist es heute angekommen. Ich werde wiedersprechen und schaue mal weiter.
Liebe Gruessse
Bei mir ist es heute angekommen. Ich werde wiedersprechen und schaue mal weiter.
Liebe Gruessse
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nein.Stelle ich in diesem Fall "Einrede der Verjährung"?
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ne, lass es bleiben. Bringt nichts und nachher verkasperst du dich und die haben was gegen dich in der Hand.Werniman hat geschrieben:Hab den Wisch auch heute bekommen. Bin versucht, denen mal postalisch so richtig die Meinung zu geigen. Aber das wäre wohl vergeudete Zeit. Was sagt eigentlich RA Trebing zu der ganzen Sache ? Daß Abmahner nicht davor scheuen, den Namen eines Insolvenzverwalters zur Einschüchterung zu benutzen,kann man ja zur Zeit im BaumgartenBrandt-Thread ganz gut sehen.
Daher ... Schweigen ist Gold.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Guten Abend liebe Gemeinde!
Ich habe heute auch den 2. Bettelbrief seit dem 15.12.14 in Form eines Klageentwurfes bekommen.
Alles exakt wie im Musterschreiben hier, nur der Streitwert beläuft sich bei mir auf 950 €. Mit 638,08 € wäre ich aus
dem Schneider... Wer es glaubt...
Das Einzige Problem was ich habe, der Anschluss lief zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung 2009 auf meinen Vater.
Er bekommt so langsam kalte Füße nach diesem Schreiben.
Ich ,bzw. Er, wird aber wohl nochmals Widersprechen und auf die Erhebung der Klage warten...
Jemand schon an diesem Punkt angekommen?
Schönen Abend noch und danke für die tolle Beratung!
Ich habe heute auch den 2. Bettelbrief seit dem 15.12.14 in Form eines Klageentwurfes bekommen.
Alles exakt wie im Musterschreiben hier, nur der Streitwert beläuft sich bei mir auf 950 €. Mit 638,08 € wäre ich aus
dem Schneider... Wer es glaubt...
Das Einzige Problem was ich habe, der Anschluss lief zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung 2009 auf meinen Vater.
Er bekommt so langsam kalte Füße nach diesem Schreiben.
Ich ,bzw. Er, wird aber wohl nochmals Widersprechen und auf die Erhebung der Klage warten...
Jemand schon an diesem Punkt angekommen?
Schönen Abend noch und danke für die tolle Beratung!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nach langer, langer Zeit muss ich doch wieder einmal meinen Senf dazu geben. Zum einen, um kurz meinen Leidensweg zu schildern, zum anderen, um noch eine (vll. abschließende) Frage zu stellen. Vielleicht auch zwei. Meine Vita mit U+C / Debcon:
1. Abhmahnung U+C 2010, 2 Bettelbriefe Debcon, Einrede der Verjährung in 2014, seitdem Ruhe (verjährt)
2. Abmahnung U+C 2010, 2 Bettelbriefe Debcon, Einrede der Verjährung in 2014, seitdem Ruhe (verjährt)
3. Abmahnung U+C 2010, 2 Bettelbriefe U+C, zuletzt 2013, seitdem Ruhe (verjährt)
4. Abmahnung U+C 2010, 2 Bettelbriefe Debcon, MB 2013, letzter Bettelbrief Debcon 2013 (verjährt)
5. Abmahnung U+C 2011, seitdem nie wieder etwas davon gehört (verjährt)
6. Abmahung U+C 2012, 4 Bettelbriefe Debcon (zuletzt natürlich auch den Klageentwurf)
Und zum letzten Punkt nun auch meine Frage:
Wenn ich mich nicht täusche, und das wäre bei der Vielzahl der nützlichen Informationen dieses wunderbaren Forums nicht verwunderlich, beginnt die Verjährungsfrist in dem Jahr, in dem der Abmahner Kenntnis über meinen Namen und meine Anschrift erhält. Der Antrag von U+C zum Auskunftsbeschluss ist aus 2010. Die Abmahnung aus den ersten Tagen Januar 2012. Somit müsste U+C bereits in 2011 Kenntnis über meine Daten erhalten haben. Was hieße, wenn wir, wie jeder normale Mensch, von einer dreijährigen Verjährung ausgehen, dass auch die sechste Abmahnung verjährt wäre, richtig?
Wenn dies der Fall sein sollte, wie sollte ich wohl damit umgehen, dass Debcon mir nicht fristgemäß die angeforderten Dokumente zur Verfügung gestellt hat? Noch einmal anfordern? Direkt beschweren? Oder die Verjährung einreden und es dabei belassen? Ich muss gestehen, dass ich bei allem Frust, bei aller Angst, die mir dieser Mist fünf Jahre lang verursacht hat, eine wahnsinnige Freude und Genugtuung verspüren würde, den Herrschaften noch einen lieben Gruß in Form einer Beschwerde zu übermitteln, auch wenn man ja nicht nachtragend sein soll.
So oder so einen ganz, ganz großen Dank an Steffen und die anderen Admins und Betreiber dieser Seite für die viele Arbeit, die Mühen, die Nerven, die vielen Tipps und Hinweise. Danke auch an die Forumsmitglieder für die indirekten Aufmunterungen und das Mutmachen, und das über fünf Jahre! An alle: Kopf hoch, nicht in die Schlüppis machen bei jedem neuen Bettelbrief. Zehn Minuten Zeit investieren, Widerspruch einlegen und weiterleben!
Mal ganz ehrlich, wenn der Käse tatsächlich vorbei sein sollte, würde mir irgendwie etwas fehlen.
Oder auch nicht
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Leute,
habe da gerade etwas Interessantes zum Schadenersatz gefunden. Das dürfte Debcon und anderen ziemlich die Butter vom Brot nehmen....
Filmproduktionen oder Filmvertriebe erhalten keinen Schadenersatz für Tauschbörsen-Downloads von Filmen, an denen sie nur die Video- und DVD-Rechte haben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor (Az.: 36a 202/13).
Um Forderungen gegen Tauschbörsen-Nutzer stellen zu können, müsse eine klagende Produktions- oder Vertriebsfirma laut Lizenzvertrag die Internet-Rechte an dem betreffenden Film übertragen bekommen haben. Sonst könne das Unternehmen nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein.
Dass das Filesharing dem klagenden Unternehmen wirtschaftlich geschadet hat, liegt den Richtern zufolge zwar nahe, spiele in diesem Zusammenhang aber keine Rolle.
In dem Fall hatte ein Filmproduktions- und Filmvertriebsunternehmen einen IT-Dienstleister mit der Überwachung diverser Peer-to-Peer-Tauschbörsen beauftragt, über die auch Filmdateien zum Download angeboten werden. Ziel der Firma war es, der widerrechtlichen Verbreitung geschützter Werke auf die Spur zu kommen.
Als der Dienstleister glaubte, einen Verstoß entdeckt zu haben, mahnte die Filmproduktion einen Mann wegen eines Urheberrechtsverstoßes ab. Es forderte zudem die Abgabe einer Unterlassungserklärung und bot die Erledigung durch die pauschale Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 900 Euro an. Darauf reagierte der Mann jedoch nicht.
Daraufhin zog ein von der Filmfirma beauftragtes Inkassounternehmen vor Gericht und forderte unter anderem Schadenersatz in Höhe von mindestens 400 Euro für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung – ohne Erfolg.
Experten sehen in diesem Urteil einen Rückschlag für die Film-Industrie im Kampf gegen illegaler Filmdownloads. Es verschiebt zudem den Fokus auf Netflix, Watchever & Co., die eben jene Online-Verwertungrechte besitzen.
Na dann, bin ich ja mal gespannt :-)
habe da gerade etwas Interessantes zum Schadenersatz gefunden. Das dürfte Debcon und anderen ziemlich die Butter vom Brot nehmen....
Filmproduktionen oder Filmvertriebe erhalten keinen Schadenersatz für Tauschbörsen-Downloads von Filmen, an denen sie nur die Video- und DVD-Rechte haben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor (Az.: 36a 202/13).
Um Forderungen gegen Tauschbörsen-Nutzer stellen zu können, müsse eine klagende Produktions- oder Vertriebsfirma laut Lizenzvertrag die Internet-Rechte an dem betreffenden Film übertragen bekommen haben. Sonst könne das Unternehmen nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein.
Dass das Filesharing dem klagenden Unternehmen wirtschaftlich geschadet hat, liegt den Richtern zufolge zwar nahe, spiele in diesem Zusammenhang aber keine Rolle.
In dem Fall hatte ein Filmproduktions- und Filmvertriebsunternehmen einen IT-Dienstleister mit der Überwachung diverser Peer-to-Peer-Tauschbörsen beauftragt, über die auch Filmdateien zum Download angeboten werden. Ziel der Firma war es, der widerrechtlichen Verbreitung geschützter Werke auf die Spur zu kommen.
Als der Dienstleister glaubte, einen Verstoß entdeckt zu haben, mahnte die Filmproduktion einen Mann wegen eines Urheberrechtsverstoßes ab. Es forderte zudem die Abgabe einer Unterlassungserklärung und bot die Erledigung durch die pauschale Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 900 Euro an. Darauf reagierte der Mann jedoch nicht.
Daraufhin zog ein von der Filmfirma beauftragtes Inkassounternehmen vor Gericht und forderte unter anderem Schadenersatz in Höhe von mindestens 400 Euro für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung – ohne Erfolg.
Experten sehen in diesem Urteil einen Rückschlag für die Film-Industrie im Kampf gegen illegaler Filmdownloads. Es verschiebt zudem den Fokus auf Netflix, Watchever & Co., die eben jene Online-Verwertungrechte besitzen.
Na dann, bin ich ja mal gespannt :-)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Da bin ich skeptisch ob das allgemeingültig übertragen werden kann.
Im Urteil steht:
Denn danach sind der Klägerin lediglich Video- und DVD-Rechte übertragen worden, Internetrechte jedoch ausdrücklich gerade nicht. Anders ist die Vereinbarung „Internet Rights are excluded and stay solely with Licensor“ (auf Deutsch: „Internetrechte sind nicht umfasst und bleiben ausschließlich beim Lizenzgeber“) nicht zu verstehen.
Also hatte der Kläger explizit keine Rechte an der Internet Verbreitung.
Ich weiss nicht ob das so in jedem Lizenzrechtevertrag definiert ist.
Im Urteil steht:
Denn danach sind der Klägerin lediglich Video- und DVD-Rechte übertragen worden, Internetrechte jedoch ausdrücklich gerade nicht. Anders ist die Vereinbarung „Internet Rights are excluded and stay solely with Licensor“ (auf Deutsch: „Internetrechte sind nicht umfasst und bleiben ausschließlich beim Lizenzgeber“) nicht zu verstehen.
Also hatte der Kläger explizit keine Rechte an der Internet Verbreitung.
Ich weiss nicht ob das so in jedem Lizenzrechtevertrag definiert ist.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Du kannst deinem Vater sagen, dass er keinen Grund zur Beunruhigung hat! Ich habe von der Debcon und U+C über einen Zeitraum von 3,5 Jahren zusammen mindestens sechs 'letzte Warnungen' bekommen. Jedes Mal wurde bei Nichtzahlung mit einer Klage gedroht. Die Drohung wurde nie wahrgemacht und jetzt ist der beste Zeitraum, um mich zu verklagen vorbei.Muegge72 hat geschrieben: Er bekommt so langsam kalte Füße nach diesem Schreiben.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Danke, für den Tipp. Ich werde auch einfach weiter abwarten und gucken was passiert. Nachdem ich fast 3 Jahre Ruhe hatte, werde ich mich jetzt sicher nicht mehr verrückt machen lassen.Crazy Ed hat geschrieben:Du kannst deinem Vater sagen, dass er keinen Grund zur Beunruhigung hat! Ich habe von der Debcon und U+C über einen Zeitraum von 3,5 Jahren zusammen mindestens sechs 'letzte Warnungen' bekommen. Jedes Mal wurde bei Nichtzahlung mit einer Klage gedroht. Die Drohung wurde nie wahrgemacht und jetzt ist der beste Zeitraum, um mich zu verklagen vorbei.Muegge72 hat geschrieben: Er bekommt so langsam kalte Füße nach diesem Schreiben.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Macht Euch nicht so viel Gedanken. Es nimmt fast keiner an, das Debcon wirklich in Richtung der 10-jährigen Verjährung diesen Anspruch einklagen wird. Man nimmt jetzt mit, was man bekommt. Vielleicht kommt in ein, zwei Monaten noch ein Vergleichsangebot in Höhe von 100,- € mit angehängten uralt AG Itzehoe Urteil.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
habe heute das gleiche Schreiben bekommen, Abmahnung aus 2010 aber trotzdem noch ein Bettelbrief...
Schreiben wird abgeheftet und nicht bezahlt, meine Frage ist eine andere:
Ich bin letztes Jahr umgezogen und die Post hat den Brief per Nachsendeauftrag von mir automatisch an meine aktuelle Adresse geschickt. Aber dem nächsten Monat werden spätere Briefe nicht mehr von der Post zu meiner aktuellen Adresse weitergeleitet.
Muss ich denen (Debcon und die mir nicht bekannten RA Trebing) meine neue Adresse mitteilen?
Danke für jeden Antwort!
habe heute das gleiche Schreiben bekommen, Abmahnung aus 2010 aber trotzdem noch ein Bettelbrief...
Schreiben wird abgeheftet und nicht bezahlt, meine Frage ist eine andere:
Ich bin letztes Jahr umgezogen und die Post hat den Brief per Nachsendeauftrag von mir automatisch an meine aktuelle Adresse geschickt. Aber dem nächsten Monat werden spätere Briefe nicht mehr von der Post zu meiner aktuellen Adresse weitergeleitet.
Muss ich denen (Debcon und die mir nicht bekannten RA Trebing) meine neue Adresse mitteilen?
Danke für jeden Antwort!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallodri hat geschrieben:nächsten Monat werden spätere Briefe nicht mehr von der Post zu meiner aktuellen Adresse weitergeleitet
bis zu 24 Monate kann man für 34,90 € den Nachsendeauftrag für Privatpersonen verlängern.
Billiger wäre es natürlich die Deppen, per Fax oder Brief unter Angabe Deiner Kundennummer, auf die NEUE Anschrift hinzuweisen.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Dieser Nachsendeauftrag betrifft doch eh nur Sendungen, die mit der Deutschen Post versendet werden? Wer garantiert, dass vom Abmahner nicht ein anderer Postdienst verwendet wird?take5ive hat geschrieben: bis zu 24 Monate kann man für 34,90 € den Nachsendeauftrag für Privatpersonen verlängern.
Aber andersherum gefragt - was kann jemandem bei einem bereits verjährten Anspruch passieren, wenn er dem Abmahner seine neue Adresse nicht mitteilt?
Bei einem noch nicht verjährten Anspruch ist es klar:
- Kosten für Adressermittlung entstehen und können bei Klage geltend gemacht werden
- Bei Unzustellbarkeit gerichtlicher Schreiben droht eine Unterbrechung der Verjährung