Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Dingo76
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2041 Beitrag von Dingo76 » Montag 6. Oktober 2014, 10:32

Huhu zusammen,
verhalten bei anderer Inkassonummer, etc das ist alles klar. Danke dafür Steffen!

Aber dazu nur ne allgemeine Frage. Wie ist das eignetlich zu einer anderen inkassonummer zu verstehen?! Ich gehe erst einmal von einem Datenpatzer aus, aber wird dadurch eigentlich ein neuer Fall aufgemacht?! Oder wie ist das zu verstehen? Also laufen dadurch dann (da ja 2 Inkassonummern) 2 offene Forderungen?! Also auch (unabhängig der rechtlichen Grundlage) auch für die "neue" Inkassonummer andere Verjärhungsfristen?!

Keine Sorge, ich will keine Panik machen :-) , mich interessiert nur der Hintergrund. Ob zum Beispiel nach Ablauf der Verjährung (ursprungliche Inkassonummer) dann Ruhe ist, oder ob die Zweite Nummer sozusagen das ganze noch einmal von vorne aufrollt?
So würde ich das nämlich verstehen, jedoch für die 2 Nummer der eigentliche, rechtliche Huntergrund fehlt.

oder verstehe ich das falsch?!

achso,,.... eine Frage noch :
Der Widerspruch zum Schreiben mit der anderen Inkassonummer: Hat der jetzt auch Auswirkungen auf die Verjährung?! Und wenn ja, zu welchem Vorgang?! "Alte" / "Neue" Inkassonummer, oder Beide?! Oder sogar gar nicht?!

PS (Muss auch mal offtoppic gesagt werden):
Danke für die vielen Tips und Hilfen hier im Forum. Steffen und Team -> Toller Job!!!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2042 Beitrag von Steffen » Montag 6. Oktober 2014, 11:46

Huhu @Dingo76,

[quoteemDingo76]Aber dazu nur 'ne allgemeine Frage. Wie ist das eigentlich zu einer anderen Inkassonummer
zu verstehen?![/quoteem]

Wir haben doch hier das allgemeine Foren-Problem, und dabei meine ich nicht mal die Thematik
unerlabte Rechtsberatung. Bitte beachten, Nachfolgendes ist auch keine Beleidigung.
Forenuser-X, Y, Z ... kommt ins Forum und sagt dies und das. Dabei kann man wesentlich ver-
gessen haben, erzählt nur den Teil, der vom jeweiligen Forenuser von Interesse ist, hat etwas
falsch aufgefasst, postet im Auftrag ohne konkrete Kenntnis ... usw. usf.

Warum erhält man für meist 2010'er Abmahnungen, 2014 eine erneute Mitteilung einer Abtretung
i.V.m. Zahlungsaufforderung einer Schuld. In der Regel sogar mit unbekannten und neuen
Inkassozeichen?

Sicherlich kann man jetzt spekulieren oder annehmen,
  • Datenpanne bzw. RI/Abmahner/Inkasso-Fehler
  • eine ursprüngliche Abmahnung wurde nicht verschickt
  • der Betroffene hat auf eine Abmahnung aus z.B. 2010 nicht reagiert (ab in die Tonne), und
    diese vergessen
  • Unterlagen sind nicht mehr beim Betroffenen vollständig
    usw. usf.
Letztlich sollte doch das Interesse in der Aufklärung diesbezüglich beim jeweiligen Betroffenen
liegen und bei niemand anderem.


Bsp.:
Ich habe -nach meiner Kenntnis- 1 Abmahnung erhalten, auf der ich mit Abgabe einer mod. UE +
Nichtzahlen reagierte. Nach einigen Folgeschreiben des Abmahners kam ein Inkassoschreiben-1 mit
dem Inkassozeichen-1. Auf dieses Inkassoschreiben-1 mit dem Inkassozeichen-1 legte man Widerspruch
ein und erhielt weitere Inkassobriefe, auf die man nicht reagierte.

Aktuell erhält man jetzt die Abtretungsnachricht des RI, aber auf einmal 2 Inkassoschreiben
(natürlich gibt es hier weitere Varianten),
  • 1. Schreiben - bekannt
    Inkassoschreiben-1 mit dem Inkassozeichen-1
    2. Schreiben - unbekannt
    Inkassoschreiben-2 mit dem Inkassozeichen-2
Dann würde -ich persönlich- erst einmal meine "Jugendsünden" durchgehen, mich im Familienverbund
beraten und mich im INet informieren. Jetzt gäbe es für mich persönlich folgende Überlegungen,
  • 1. keine Abtretungsurkunde. Fordre ich diese jetzt an, oder nicht.
    2. Forderungen kenne ich nicht. Hake ich nach, oder nicht.
    3. Habe zu Inkassoschreiben-1 mit dem Inkassozeichen-1 noch kein Widerspruch eingelegt. Jetzt wird
    es aber Zeit! Ein Widerspruch tut weniger weh und bedarf weniger Aufwand, als die Löschung eines
    Schufa-Eintrages.

    4. Habe zu Inkassoschreiben-1 mit dem Inkassozeichen-1 zwar schon Widerspruch eingelegt, versende
    trotzdem nach Abtretung noch einmal einen erneuten Widerspruch.
    5. Kenn' die Forderungen im Inkassoschreiben-2 mit dem Inkassozeichen-2 nicht. Dann sollte ich
    diese widersprechen und bestreiten i.V.m. Aufforderung einer Vorlage von Beweisen.
    6. Die Forderung ist 100-pro nach meiner Kenntnis verjährt, ich erhebe Einrede, oder nicht.
    7. Keinen Plan = lieber Anwalt? ...
    ... usw. usf.
Das sind aber alles Problematiken, die ein Betroffener -selbst- abklären muss und -kein- Forum
eine Antwort erteilen kann. Und hier geht es, wie schon gesagt, nicht einmal um nicht darf. Ich
kenne den Hintergrund -nicht-. Und die Aufklärung muss beim Betroffenen liegen, denn alles andere
sind nur dann Spekulationen und Annahmen.

Aber natürlich, -jetzt werde ich wieder bissiger-, ist es einfacher in einem Forum sich wilden
Spekulatius hinzugeben, als sich mit dem Inkasso 1zu1 auseinanderzusetzen.

Wenn mir persönlich jemand eine unberechtigte Forderung geltend macht, na dann
  • widerspreche, bestreite diese,
  • weise sie vollumfänglich zurück und
  • fordre das Inkasso auf, diese Forderung zu belegen.
Mehr ist es doch nicht. Hintergründe, das ist doch Murks, da diese hier im Forum sowieso keiner
kennt. Letztlich irrelevant, weil diese bei jedem -in seinem konkreten Fall- unterschiedlich sein
könnten (, oder nicht).

.)(

VG Steffen

Dingo76
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2043 Beitrag von Dingo76 » Montag 6. Oktober 2014, 12:39

@Steffen: Sehr umfangreiche Ausführung. :-) So wollte ich das gar nicht.
Aber im Grunde hat das meine eigentliche Frage ja kaum beantwortet. Oder haben wir aneinander vorbei geredet?! Will ich nicht ausschließen, ist ja erst Montag :-)

Ich meinte ja einfach in dem Fall " 2 unterschiedliche Inkassonummern". Es ist schon klar, dass da Widerspruch eingelegt wird etc. Und wenn man für den gleichen Vorgang 2 Nummer bekommt, auch klar, dass da was falsch läuft. Bis dahin ja ohne spekulation und ohne "Sonderfälle" ;-)
Wenn der Widerspruch eingereicht ist, wirkt sich das dann auch auf die Verjährung des Originalvorgangs wieder aus?! Oder bezieht sich das dann nur auf die zweite Nummer und ist somit sozusagen ein neuer Vorgang?!

Wenn meine Fragen hier zu weit gehen sag das bloß *fg* :-)

Ergänzung:
Die anderen Punkte hab ich schon verstanden von dir: Fazit: Jeder muß selber wissen was er macht und sich seiner Rechte und Pflichten bewusst sein :-) Und geb ich dir auch recht, meine Fragen bezogen sich ja nicht auf "Wie mache ich es jetzt" sondern eher um "Erklär mal eben zum Verständnis".

Chucrute
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2044 Beitrag von Chucrute » Montag 6. Oktober 2014, 13:02

Soweit ich das verstehe bezieht sich Debcon auf die 10 Jahre Verjährung von Lizensschäden, die von einer Anwaltskanzlei eh nicht erhoben wurde.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2045 Beitrag von Steffen » Montag 6. Oktober 2014, 13:18

Es ist doch erst einmal unwichtig, wie viele Schreiben man mit welchem Inkassozeichen erhält.

Es ist doch immer das gleiche Prozedere. 1-mal Widerspruch (Widerspruch, Bestreiten, Zurückweisung, evtl. Einrede), Beweise einfordern - wenn die etwas wollen, müssen sie klagen. Dito bei der Klärung der Verjährung (ob 3 oder 10 Jahre). Dies ist eine Rechtsfrage, die richterliche Klärung bedarf.

Woher soll ich denn wissen, welches Inkassozeichen (alt/neu) sich bei jedem Forenuser auf welchen Vorgang bezieht? Ob das 2. Inkassozeichen neu ist oder ein altes ablöst oder doppeltgemoppelt ist oder ein Versehen darstellt ...

Du hast zwar verstanden, um was es geht. Du willst jetzt aber Hintergründe, um es besser zu verstehen. Verständlich. Diese kann dir aber keiner darlegen, denn ohne Kenntnis -wie es bei jedem in seinen Fall tatsächlich aussieht- sind und bleiben mögliche Antworten nur Spekulationen oder Annahmen, die keinem weiterhelfen.

Der einfachste Weg, einfach diese Fragen bzw. Hintergründe mit dem Inkasso 1zu1 abklären.

VG Steffen

Dingo76
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2046 Beitrag von Dingo76 » Montag 6. Oktober 2014, 13:48

Alles klar, danke Steffen. Da muss ich dir recht geben :-)

Mein Fazit aus der Sache:
1. Widerspruch
2. Abheften
3. Abwarten (also wie immer)

Danke nochmal

rama
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2047 Beitrag von rama » Mittwoch 15. Oktober 2014, 09:34

hat eigentlich jemand schon eine Rückantwort auf den Widerspruch bekommen ? bei mir wurde innerhalb meiner gestzen Frist nichts mehr an mich gesendet gk..)( , bei 1 x damals noch unter B&L Aktenzeichen war innerhalb 1 Woche nach Erhalt den widerspruch bei Debcon das näcshte Schreiben im Kasten .

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2048 Beitrag von Bürgerrechtler » Donnerstag 16. Oktober 2014, 16:08

rama hat geschrieben:bei mir wurde innerhalb meiner gestzen Frist nichts mehr an mich gesendet
Wenn die sich nicht an Deine Frist halten, brauchst Du Dich auch an nichts von denen halten, denn vorm Gesetz sind alle Menschen gleich.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2049 Beitrag von Steffen » Montag 20. Oktober 2014, 10:33

Ab dem 1. November 2014 gelten
strengere Vorschriften für Inkassobüros



10:35 Uhr


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: (0221) 95 15 63 - 0
info@wbs-law.de
www.wbs-law.de


Insbesondere Filesharing Mandanten werden häufig im Nachhinein mit Schreiben von Inkassobüros
wie beispielsweise Debcon konfrontiert. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat auch
im Bereich des Inkassowesens neue Regelungen zugunsten der Verbraucher getroffen. Die Übergangs-
frist zur Umsetzung dieser neuen Vorschriften endet zum 1. November 2014. Zeit für einen kurzen
Überblick über die wichtigsten Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§11a RDG).

Die neuen Vorschriften gelten sowohl für registrierte Inkassodienstleister, als auch für Rechts-
anwälte, die als solches tätig sind.

Das Gesetz sieht zum einen weitergehende Informationspflichten vor, die in den Schreiben enthalten
sein müssen, als auch Informationspflichten, die auf Nachfrage des Verbrauchers bestehen. Sinn und
Zweck der neuen Vorschriften ist es den Verbrauchern die Einschätzung zu erleichtern, ob es sinnvoll
ist, sich gegen die Forderung zu wehren. Mehr Transparenz soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.


Folgende Angaben müssen im Inkassoschreiben gemacht werden:
  • 1. Name oder Firma des Auftraggebers
    2. Der Forderungsgrund, bei Verträgen muss der Vertragsgegenstand konkret dargelegt werden und das
    Datum des Vertragsabschlusses genannt werden
    3. Gegebenenfalls eine genaue Zinsberechnung, wenn diese Teil der Forderung sind
    4. Ein Hinweis, wenn der Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird
    5. Sonstige Kosten, die anfallen müssen genau dargelegt werden (Art, Höhe, Entstehungsgrund)
    6. Bei der Geltendmachung von Umsatzsteuerbeträgen muss eine Erklärung erfolgen, dass diese Beiträge
    nicht als Vorsteuer abgezogen werden können

Folgende Angaben müssen auf Nachfrage des Verbrauchers erfolgen:
  • 1. Eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
    2. Der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist
    3. Die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses

Konsequenz bei fehlenden Angaben

Wird ein Inkassoschreiben in Zukunft nicht mit den oben genannten Angaben versehen, oder sind die
Angaben unvollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden kann (Vgl. §20 RDG).

Zudem kann die zuständige Behörde bei einer Verletzung der Informationspflichten die Fortsetzung des
Betriebs verhindern, §15a RDG.

Noch haben viele Inkassobüros ihre Schreiben nicht nach den neuen Gesetzesvorgaben verfasst. In drei
Wochen sind viele dieser Schreiben, wenn sie nicht geändert werden, rechtswidrig.


______________________________________

Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ros-56987/
__________________________________________________________

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2050 Beitrag von Bürgerrechtler » Montag 20. Oktober 2014, 15:31

Na endlich wird das im Staate D. mal klarer geregelt. Wenigstens ein Fortschritt in die richtige Richtung.
Steffen hat geschrieben:Wird ein Inkassoschreiben in Zukunft nicht mit den oben genannten Angaben versehen, oder sind die
Angaben unvollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden kann (Vgl. §20 RDG).

Zudem kann die zuständige Behörde bei einer Verletzung der Informationspflichten die Fortsetzung des
Betriebs verhindern, §15a RDG.

Noch haben viele Inkassobüros ihre Schreiben nicht nach den neuen Gesetzesvorgaben verfasst. In drei
Wochen sind viele dieser Schreiben, wenn sie nicht geändert werden, rechtswidrig.
Dann hoffen wir mal, dass Debcon weiterhin mit unvollständigen Angaben bettelt, damit Debcon von jedem einzelnen von uns »mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (Vgl. §20 RDG)«.

-ö.,,ö.,,

seko}

timon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2051 Beitrag von timon » Montag 20. Oktober 2014, 16:42

rama hat geschrieben:hat eigentlich jemand schon eine Rückantwort auf den Widerspruch bekommen ? bei mir wurde innerhalb meiner gestzen Frist nichts mehr an mich gesendet, bei 1 x damals noch unter B&L Aktenzeichen war innerhalb 1 Woche nach Erhalt den widerspruch bei Debcon das näcshte Schreiben im Kasten .
So, heute ist die Frist, die ich gestellt habe um eine Woche überschritten. Beim letzten mal waren nur 2 tage drüber.
Es ist wohl doch schwerer als ich dachte aus einer evtl. Ursprungsfoderung von 183,21 € nun 250 € zu zaubern und das auch noch ausführlich darzulegen. 2-3-4-d

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2052 Beitrag von Steffen » Montag 20. Oktober 2014, 23:51

[quoteemtimon]So, heute ist die Frist, die ich gestellt habe um eine Woche überschritten. Beim letzten Mal waren nur 2 tage drüber.[/quoteem]
Man sollte es nicht ganz so eng sehen. Wichtig ist erst einmal nur, dass man den Forderungen widerspricht, bestreitet und zurückweist.

Debcon will doch auch Geld und bekommt es nicht von dir. Deshalb kommen sie nicht gleich ins Forum und beschweren sich darüber. ;)



VG Steffen


.........................

Neustes Debcon-Schreiben?
Einladung zum ...

Herbst D€al!
(wahrscheinlich alle ehemaligen Abmahner)




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

Bild


Liebe Debcon, mal ganz ehrlich, was soll man denn eigentlich diesbezüglich schreiben,
ohne Sarkasmus, Ironie oder Spott? Sicherlich ist im Grundsatz ein Vergleichsangebot
von 500,00 Euro (statt 1.000,00 Euro) erst einmal großzügig.

Aber ...
...
man sollte in diese Art von Schreiben von "Kreativität" abgehen und "politisch
korrekt" formulieren und schreiben.

Und ...
...
die Berechtigung der Rechnung bzw. Forderung muss doch erst einmal durch Ihr
Inkasso nachgewiesen werden! Und wenn man seitens des Betroffenen auf keinerlei
Schreiben reagiert, diese Forderung endlich gerichtlich Geltendmachen. Ansonsten
verliert man seine Glaubwürdigkeit, wozu der Inhalt solcher Schreiben wie "Herbst
D€al" auch nicht gerade sehr förderlich ist.



Summa summarum:
1. Abheften.
2. Keine Reaktion.

..............................


Debcon's (aller-)neustes Schreiben 09-2014
Abtretung HITMIX Agentur - Debcon
Forderung 250,00 EUR
(ehemals Baek-Law)




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

Mit diesem Schreiben informiert Debcon einen Betroffenen:
  • 1. Abtretung der Forderungen mit Datum 13.09.2013 durch
    die "HITMIX Musikagentur Erich Öxler an Debcon,
    2. Auffällig, im Grundsatz handelt es sich um behauptete
    Lizenzschäden betreffs Abmahnungen aus dem Jahr 2010, auch
    meist ohne erhaltenen Mahnbescheid,
    3. Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 102 Satz 2 UrhG,
    4. Forderung in Höhe von 250,00 EUR,

Sicherlich könnte man jetzt vieles einfach in Abrede stellen
und eine fehlerbehaftete Rechtsauffassung korrigieren. Man
sollte sich aber, so denke ich, am Besten nicht mehr tief-
gründig damit befassen.



Empfehlung:
  • 1. Abheften.
    2. Keine Reaktion, oder
    • 2.1. Bei einem Abmahnschreiben aus dem Jahr 2010 sowie keinen
      vorangegangenen Mahnbescheid kann man (-muss man aber nicht-)
      Einrede der Verjährung stellen.
      2.2. Wer noch keinen Widerspruch eingelegt hat, sollte dieses
      auch nachholen nach dem Musterschreiben im "Wegweiser Inkasso"
      (Punkt 1.2. Abtretung, Seite 7 - 8), damit -kein- Schufa-Eintrag
      vorgenommen werden kann.
    3. Keinen Plan oder wer jetzt denkt

    1-2-3-s

    => Anwalt!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2053 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. Oktober 2014, 11:46

[quoteemThe Grinch]Ja, schön, aber wer bringt die Ordnungswidrigkeit denn vor, wie funktioniert diese Prozedere?
Das ist zwar markig geschrieben, aber die Informationen, wie die Betroffenen damit um zu gehen
haben, fehlen in Gänze![/quoteem]

Ach so, ich vergaß, ein Forum ist das “Schlaraffenland“ der Betroffenen, wo die gebratenen “Musterbriefe“
und “Empfehlungen“ von allein in den geöffneten Mund fliegen und der Betroffene sich ja keine Gedanken
machen muss, sollte und darf. Und, wenn eine Formulierung nicht getroffen ist, wird natürlich dann schlau
kritisiert und so richtig abgelästert. Ich weiß, etwas dezent sarkastisch formuliert, aber leider wahr.


Aber selbstverständlich ist hier im Grundsatz nur der Betroffene eines Inkassoschreibens in der Pflicht!
Erhält er ein Inkassoschreiben oder ein Schreiben eines Rechtsanwaltes der als Inkasso tätig ist, und es
entspricht nicht den gesetzlich normierten Forderungen, sendet man (im Doppelversand) dem Präsident des
zuständigen Amts- oder Landgerichts (zugelassenes Gericht des Inkassos oder des Rechtsanwaltes der als
Inkasso tätig ist) ein formloses Beschwerdeschreiben.


Rechtsnormen bildet das GguGpr



........................



Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ab 01.11.2014:


§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen - RDG

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber
einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich
übermitteln:
  • 1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
    2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des
    Vertragsschlusses,
    3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung,
    des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
    4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis
    hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
    5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe
    und Entstehungsgrund,
    6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die
    Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
  • 1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass
    dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
    2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
    3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“

Hinzu kommt, dass bei Verstoß gegen das neue Gesetz gemäß § 20a ein Bußgeld von bis zu 50.000 € festgesetzt
werden kann. Zu beachten ist aber, dass jedenfalls der oben zitierte Paragraph erst am 1. November 2014 in
Kraft tritt.


........................



§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen - BRAO

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer
Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich
übermitteln:
  • 1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
    2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des
    Vertragsschlusses,
    3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung,
    des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
    4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis
    hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
    5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art,
    Höhe und Entstehungsgrund,
    6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der
    Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
  • 1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige
    Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
    2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
    3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.


........................

Dieses ist nun vom Betroffenen,
  • selbständig und allein
    oder
  • durch einen beauftragten Anwalt
zu überprüfen.

Ist das Schreiben nicht rechtskonform, legt der Betroffene,
  • selbständig und allein
    oder
  • sein beauftragter Anwalt
Beschwerde (formloses Schreiben) beim Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts ein. Dieser wird dem
Beschwerdegegner eine Stellungnahme einfordern, die Beschwerde prüfen und letztlich dann Ermessen, ob der
Beschwerde stattgegeben wird oder das Verfahren eingestellt. Nur sollte man es eben versuchen und nicht sofort
sagen dass es vergeben “Liebesmühe“ sei. Eine Nadel im Nadelkissen tut nicht weh, aber Hunderte!





Möglicher -Entwurf- eines Musterschreibens:



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Adresse Beschwerdeführer (Betroffener)


Adresse Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts



Beschwerde gegen das Inkassounternehmen: “Inkassospiegel GmbH, Am Holzweg 8, 12345 Post“
Ordnungswidrigkeit § 43d BRAO, § 11a RDG


Mit dem Inkrafttreten des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird mit Wirkung vom 01.11.2014 eine weitergehende
Informationspflicht für registrierte Inkassodienstleister, als auch für Rechtsanwälte, die als solches tätig sind,
festgelegt die in den Forderungsschreiben enthalten sein müssen sowie Informationspflichten, die auf Nachfrage des
Verbrauchers bestehen. Sinn und Zweck der neuen Vorschriften ist es den Verbrauchern die Einschätzung zu erleichtern,
ob es sinnvoll ist, sich gegen die Forderung zu wehren. Mehr Transparenz soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Hiermit beschwere ich,

Angaben zum Beschwerdeführer i.S.d. § 111 OWiG

Name: xxxxxxxxxx
Geburtsname: xxxxxxxxxx
Vorname: xxxxxxxxxx
Geburtsort und Geburtstag: xxxxxxxxxx
Staatsangehörigkeit: xxxxxxxxxx
Familienstand: xxxxxxxxxx
Beruf: xxxxxxxxxx
Anschrift und Wohnort: xxxxxxxxxx
Inkasso- oder Aktenzeichen: xxxxxxxxxx

mich, gegenüber dem ordnungswidrigen Verhalten des in Ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen o.g. Inkassounternehmens.


Angaben zu den vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten

----Text----


Abschließend bitte ich Sie den Sachverhalt meiner Beschwerde zu überprüfen und Maßnahmen gem. §§ 13a, 20 RDG einzuleiten.



Ort, den Datum,




________________________________________________

Max Mustermann
(eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers)
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Angaben in blau, sind zu ergänzen und anzupassen.
Beachte, wo möglich = Doppelversand.


VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2054 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. Oktober 2014, 23:30

Debcon GmbH nimmt (mal wieder)
eine Filesharing-Klage zurück





23:11 Uhr


Bild

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Rechtsanwalt im Medien- & Urheberrecht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht,
empfohlener Anwalt bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing)
in Tauschbörsen


Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen
Fürstendamm 7
85354 Freising
Telefon: 08161 - 486 90
Telefax: 08161 - 923 42
E-Mail: info@rae-altersberger.de
Web: internetrecht-freising.de


..............................


In einem von uns geführten Verfahren am AG Kempten auf die Erstattung von Kosten und Schadenersatz
nach einer angeblichen Filesharing-Abmahnung hat die Klägerin - die "Debcon GmbH" - nach unserem
Vortrag im gerichtlichen Verfahren die Klage zurück genommen.



Sachverhalt: Abmahnung (?), Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der Beklagte soll im Jahr 2011 von der Rechts-
anwaltskanzlei "U+C Rechtsanwälte", vermutlich im Auftrag der "Silwa Filmvertrieb GmbH" oder der
"PUAKA Videoproduktions GmbH", abgemahnt worden sein. Allerdings hatte der Beklagte die streitgegen-
ständliche Abmahnung nicht erhalten, folglich außergerichtlich weder eine Unterlassungserklärung
abgegeben noch irgendwelche Zahlungen geleistet.

Es wurde daher ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, gegen den der Anschlussinhaber und unser
späterer Mandant keinen Widerspruch einlegte, so dass auf dessen Grundlage schließlich ein Voll-
streckungsbescheid zu Gunsten der nunmehr nach erfolgter Abtretung als Gläubigerin des Anspruchs
auftretenden "Debcon GmbH" erging.

In diesem Zeitpunkt wandte der Anschlussinhaber sich an uns. Vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Lederer wurde namens und im Auftrag des Anschlussinhabers Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
eingelegt. An die "Debcon GmbH" erging sodann die gerichtliche Aufforderung, den Anspruch zu begründen.



Die Anspruchsbegründung

Erst mit Erhalt der Anspruchsbegründung ließ sich der Sachverhalt teilweise "aufklären". Wie sich aus
dieser ergab, soll es am 26.05.2011 eine urheberrechtliche Abmahnung gegeben haben. Mit dieser sollen
wohl die üblichen Ansprüche (Unterlassung, Schadenersatz und Anwaltskosten) geltend gemacht worden sein,
und zwar entweder im Namen der "Silwa Filmvertrieb GmbH" oder der "PUAKA Videoproduktions GmbH". Dies
jedenfalls legt eine Abtretungsurkunde, mit der die angeblich offenen Zahlungsansprüche an die
"Debcon GmbH" abgetreten worden sein sollen, nahe. Im gerichtlichen Verfahren jedenfalls wurde nun
eine Forderung von 650,00 Euro geltend gemacht, und zwar mit folgender Begründung:
"Dem Schadenersatzanspruch liegt folgender Sacherhalt zu Grunde:
Am 25.04.2011 um 23:10:00 Uhr wurde von dem Internetanschluss (folgt: IP-Adresse) das Musikstück
"Mutti.Report.5.Hausfrau.und.Ficksau.German.XXX.DVDRIP.XviD-CHiKANi" im Rahmen einer sog. P2P-
Tauschbörse als Teil eines sog. Chart-Containers angeboten. Im Rahmen eines landgerichtlichen Aus-
kunftsverfahrens hat der Internetserviceprovider, dem die Vergabe der o.g. IP-Adresse obliegt,
beauskunftet, dass diese zum Erfassungszeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war.

Beweis: Ausdruck der Providerauskunft und des LG Beschlusses, wird im Bestreitensfall vorgelegt
Daraufhin wurde der Beklagte von der Rechtsanwaltskanzlei "Urmann & Collegen", welche von der Rechte-
inhaberin mandatiert wurde, mit Schriftsatz vom 5/26/2011 abgemahnt.
Beweis: Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei "Urmann & Collegen" vom 5/26/2011, wird im Bestreitens-
fall vorgelegt"
Diese Begründung schien uns dann aber doch etwas seltsam: nicht nur, dass ganz offensichtlich ein
Pornofilm als betroffenes Werk genannt wurde, das dann aber als Musiktitel, der in einem Chart-
Container enthalten gewesen sein soll, eingeordnet wurde, blieben genau diejenigen Punkte klärungs-
bedürftig, die die Sache vorangebracht hätten. So wurden eben genau das Auskunftsverfahren, die
Providerauskunft oder auch die angebliche Abmahnung zwar zum Beweis angeboten, aber eben nur im
Bestreitensfall. Und genau das haben wir dann getan.



Die Klageerwiderung

Im Rahmen der Klageerwiderung kam es ausnahmsweise gar nicht soweit, dass der Beklagte seiner
sekundären Darlegungslast hätte nachkommen müssen. Mangels Kenntnis der Abmahnung, die nur im
Bestreitensfall vorgelegt werden würde, haben wir zunächst schlicht die Existenz der Abmahnung
bestritten und dargestellt, dass die Klage aufbauend auf der obigen Begründung unschlüssig ist.
Selbst wenn die obige Anspruchsbegründung die ungeprüfte Übernahme vorhandener Textbausteine nahelegt,
so ergibt sich daraus eben gerade kein schlüssiger Vortrag. Schon die Darstellung, es handle sich bei
dem genannten Pornofilm um ein Musikstück aus einem Chart-Container, zeigt, wie wenig Beachtung dem
Einzelfall geschenkt wird. Vor diesem Hintergrund haben wir sodann dargestellt, dass der Beklagte
sich auch gar nicht in der Lage sieht, umfassend gegen einen Anspruch vorzutragen, zu dem schlicht
keinerlei Sachverhaltskenntnis besteht.

Hierauf folgte sodann ein Schriftsatz der Gegenseite, verfasst allerdings nicht durch die "Debcon
GmbH" selbst, sondern nunmehr deren Prozessbevollmächtigten (?) Rechtsanwalt Sebastian Wulf. In
diesem hieß es:
"Wie in der Klagebegründung ausgeführt, wurde nachgewiesen, dass die Urheberrechtsverletzung von
dem Internet-Anschluss aus begangen wurde, für den der Beklagte als Anschlussinhaber verantwortlich
war. Dass der Beklagte angibt, dass die Rechtsverletzung möglicherweise von Dritten verübt wurde
ist insofern irrelevant und muss mit Nichtwissen bestritten werden.

Es verbleibt bei der Tatsache dass die Anschlussinhaberschaft des Beklagten nicht hinweggedacht
werden kann, ohne dass die Urheberrechtsverletzung von gerade diesem Anschluss entfallen würde.

Die Darlegungen des Beklagten, es habe eine ordnungsgemäße Sicherung des Anschlusses stattgefunden
und er sei somit für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich, müssen mangels Vorlage ge-
eigneter Nachweise mit Nichtwissen bestritten werden.

Die Ausführungen des Beklagten, dass er zu der angegebenen Zeit seinen Internet-Anschluss nicht
genutzt habe, sind nicht geeignet, die Haftung für den von ihm betriebenen Anschluss entfallen zu
lassen. Insofern besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses
auch dessen Nutzer ist. Diese Vermutung vermögen die Ausführungen des Beklagten nicht zu erschüttern."
Dieser Vortrag kann unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs nicht einmal mit viel gutem Willen
als sachdienlich erachtet werden. Da wir gegen den Anspruch nicht detailliert vorgetragen hatten,
insbesondere nicht zu einer Nichtnutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten, der Tatbegehung
durch einen Dritten oder einer Absicherung des Anschlusses, gehen die Ausführungen schlicht und einfach
völlig an der Sache vorbei. Mehr noch: die noch in der Anspruchsbegründung angekündigte Vorlage der
gegenständlichen Abmahnung unterblieb - und das, obwohl wir deren Existenz bestritten hatten.

Vor diesem Hintergrund wurde in aller Kürze nochmals darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig
und damit abzuweisen sei.

Das AG Kempten terminierte sodann auf den morgigen Tag (22.10.2014). Zu diesem Termin kommt es aber
nicht mehr, nachdem die Klägerin am heutigen Tage die Klage zurücknahm.



Fazit

In dem obigen Verfahren hat der Anschlussinhaber Glück gehabt: auch wenn er von der Abmahnung selbst
keine Kenntnis hatte, so war ihm doch ein Mahnbescheid zugegangen. Diesem hatte er nicht widersprochen
und so war ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Wäre hier nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt
worden, so hätte dem Anschlussinhaber die Zwangsvollstreckung gedroht - und das, obwohl es - jedenfalls
nach diesem Verfahrensverlauf - die fragliche Abmahnung wohl gar nicht gegeben hat. Dies zeigt, dass
Angelegenheiten wegen Abmahnungen in jeder Phase des Verfahrens von einem fachkundigen Anwalt bearbeitet
werden sollten, um eine erfolgreiche Gegenwehr aufzubauen.

Die Angelegenheit offenbart aber noch etwas anderes: dass derart lückenhafte Anspruchsbegründungen bei
Gericht eingebracht werden, ferner auch in Folgeschriftsätzen lediglich allgemeine und an der Sache
vorbeigehende Vorträge erfolgen (können), ist nicht zuletzt eine Folge der Tatsache, dass über viele
Jahre die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer urheberrechtlichen Abmahnung jedenfalls an einigen
Gerichten quasi ein Selbstläufer war. Eindrucksvoll wird mit diesem Verfahren belegt, dass die vermutete
Haftung des Anschlussinhabers kaum mehr als ein Instrument der Arbeitserleichterung ist und es ermöglicht,
Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, die jeder Grundlage entbehren.



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Autor: Rechtsanwalt Matthias Lederer
Quelle: internetrecht-freising.de
Link: http://internetrecht-freising.de/debcon ... e-zurueck/
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2055 Beitrag von timon » Donnerstag 23. Oktober 2014, 12:51

timon hat geschrieben: So, heute ist die Frist, die ich gestellt habe um eine Woche überschritten. Beim letzten mal waren nur 2 tage drüber.
Es ist wohl doch schwerer als ich dachte aus einer evtl. Ursprungsfoderung von 183,21 € nun 250 € zu zaubern und das auch noch ausführlich darzulegen. 2-3-4-d
Und nun ist das Schreiben da.

Interessanterweise ist nun in diesem Schreiben keine Rede mehr von einer Abtretung von Hitmix. Hier wird auf die Abtretung von B&L verwiesen. Und aus der "Forderung aus Vergleichsangebot" von B&L wurde nur eine "Forderung aus Lizensschaden" von B&L.

Eine Kopie der Abtretungsurkunde von Hitmix liegt selbstverständlich nicht bei. (Gibt es die überhaupt????)

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2056 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. Oktober 2014, 12:58

[quoteemtimon]Und nun ist das Schreiben da.[/quoteem]

Zuallererst, kannst Du mir bitte Dein Schreiben einscannen und per Mail (in der Signatur) zusenden + eine verkürzte Fallschilderung dazu? Danke im Voraus.


[quoteemtimon]Eine Kopie der Abtretungsurkunde von Hitmix liegt selbstverständlich nicht bei. (Gibt es die überhaupt????)[/quoteem]

Einfach die Abtretungsurkunde anfordern (i.S.d. § 410 BGB), dann weißt Du es und kannst uns es mitteilen. Hierzu reicht ein formloses Schreiben im Doppelversand.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2057 Beitrag von timon » Donnerstag 23. Oktober 2014, 13:02

Die Abtretungsurkunde hatte ich ja schon im ersten Schreiben vor 3 Wochen angefordert ;-). Ist jetzt einfach nicht dabei. Und kein Wort mehr von Hitmix ...

Ich schwärze mal eben ... ist unterwegs

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2058 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. Oktober 2014, 13:14

nicht verzagen, einfach diese hitmix-abtretungsurkunde neu anfordern. sollte diese wieder nicht zugeschickt werden, eingfach eine formlose beschwerde an den präsidenten des zuständigen registergerichtes.

vg steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2059 Beitrag von rama » Donnerstag 23. Oktober 2014, 15:43

Habe das Schreiben heute auch im Kasten gehabt , aber nur die Auskunft ,ein Anschreiben dazu oder Abtretungsurkunde von Hitmix wurde nicht mitgesendet. neue Zahlungsfrist gibt es auch nicht oder die bitte den Betrag zu überweisen wie bei der dammaligen Auskunft im unteren teil des Schreiben stand, nur den Verweiß auf die bisherigen Schriftsätze.
( Ich hatte ja damals ein Minibetrag bezahlt damit die Sache erledigt ist, ich weiß, die geben nie auf )



Habe das Schreiben Auskunft nach §34 BDSG verglichen mit dem damaligen von vor 2 Jahren wo ja beglichen wurde, alle Daten , Uhrzeiten sowie Aktenzeichen B&L gleich wie damals, nur das Aktenzeichen von Debcon wurde geändert, desweiteren wurde anstatt Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung jetzt Lizenzschaden aus Urheberrechtsverletzung verwendet .

Soll ich jetzt nochmals die Abtretung von Hitmix anforden ? wenn ja gibts hierfür ein Musterschreiben ? oder einfach nochmal ein Widerspruch senden und auf den noch fehlenden Punkt 2 zu verweisen ?

oder soll ich den Schrott jetzt einfach ablegen und warten bis die endlich mal Klage einreichen ,schließlich machen die sich ja nur lächerlich vor Gericht 2 x das gleiche zu fordern wo ja eigentlich schon beglichen ist und belegbar ist .

Dingo76
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2060 Beitrag von Dingo76 » Donnerstag 23. Oktober 2014, 17:34

Habe das Schreiben heute auch bekommen. Bei mir als "Forderung aus Lizensschaden" : 250,-.
Komisch, vor dem Mahnbescheid wollten die 350,-, danach das "Angebot" 150,-, jetzt wieder 250. Seltsam.
Insgesamt stimmen die Daten aber mit den schreiben von früher überein. Scheint sich daher um eine Änderung der internen Inkassonummer zu handeln. Wahrscheinlich weil denen die Buchstaben-und Zahlenkombinationen ausgehen ?! Daher gehe ich aus, dass es einfach ein weiterer Brief in der Kette ist, die ich abheften werde.

@Steffen: Brauchst Du das schreiben eingescannt?!

Ergänzung:
Hitmix-Abtretung war nicht dabei. Die Abtretung beim eigentlchen Fall von BaekLaw liegt aber vor.

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