Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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lillo
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1921 Beitrag von lillo » Freitag 15. August 2014, 07:27

Ok, entschuldigt bitte meinen Fehler bzgl. der Verjährung. Sollte ich denn überhaupt Stellung zu dem von Debcon falsch angegeben Datum beziehen, oder sollte ich einfach - wie sonst empfohlen - gar nicht reagieren.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1922 Beitrag von Steffen » Freitag 15. August 2014, 09:53

[quoteemlillo]Zahlendreher bei Debcon
Abmahnung U+C: 04.11.2011
Debcon‘s Abmahndatum: 11.04.2011[/quoteem]


Erst einmal hat dieser Zahlendreher keinen negativen Einfluss, wenn es um die gesetzliche
Verjährungsfrist geht. Hier bedarf es auch keiner konkreten Berechnung. Denn allgemein
(§ 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB) gilt nach § 199 Abs. 1 Satz 1: (…) mit dem Schluss des
Jahres (…). Und das sollte schon in Sylvester sein, egal ob die Abmahnung Anfang oder Ende
des Jahres datiert ist.

Dann gibt es auch noch Tippfehler, Rechenfehler, Rechtschreibfehler usw. als offenbare
Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO. Es ist ja ohne Weiteres erkennbar, das ein Fehler vorliegt
und abklärbar wäre.

FG München, Urteil vom 27. April 2010, Az. 6 K 4441/07:
(…) Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind solche, die mit Schreib- und Rechenfehlern
wertungsmäßig vergleichbar sind, also auf einer gleichen Ebene liegen. Der Fehler muss sich
als mechanisches Versehen (Verlesen, Vergreifen, Spaltenverwechslung usw.) darstellen; es
darf sich regelmäßig nicht um Fehler im Bereich des Überlegens, Schlussfolgerns, Denkens und
Urteilens handeln. "Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" müssen ebenso mechanisch wie Schreib-
oder Rechenfehler sein, also ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können.
(…)

Fazit:
Natürlich ist es immer peinlich (egal für wen), wenn man etwas schreibt, was so nicht stimmt.
Aber, in diesem Fall hat es erst einmal keinerlei negative Folgen für die Problematik der
Verjährung und bedarf -keiner- sofortigen Klärung. Du hast einmal Widerspruch eingelegt, das
ist ausreichend und es bedarf erst wieder einer Reaktion bei Gerichtspost.

VG Steffen

trester
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1923 Beitrag von trester » Freitag 15. August 2014, 14:50

Satellit hat geschrieben:
1. Im Hinblick auf Verjährung: Aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Erfassungszeitpunkt und Abmahnung ist vermutlich davon auszugehen, dass U&C die Daten auch erst 2011 gekriegt haben, oder? Gibt es eine Möglichkeit, dies ohne Gerichtsverfahren herauszufinden?
Diese Frage treibt mich auch um, aber offensichtlich können zwischen Gerichtsbeschluß zur "Datenübergabe" und der tatsächlichen Kenntniss durch den "Geschädigten" mehrere Wochen oder gar Monate vergehen. Mein Versuch bei einem Provider eine Auskunft zu bekommen ist gescheitert.
Wann das zuständige Gericht den Beschluß gefasst hat, hast Du ja sicher, durch die allseits empfohlene Akteneinsicht, festgestellt.

Ich hab für mich entschieden das Abmahndatum als "Stichtag" zu nehmen und Jahresende + 3 Jahre den Sekt kalt zu legen (wenn kein MB kommt). Wann tatsächlich der Anwalt die Info vom Provider bekommen hat ist wohl nur in einer Gerichtsverhandlung zu klären.

Gruß Trester

ZenDog
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1924 Beitrag von ZenDog » Freitag 15. August 2014, 15:43

Eine Verjährung tritt am Ende des Jahres + 3 Jahre ein.
Beispiel: Forderung am 03.03.2010, dann ist die Verjährung am 31.12.2014 um 23:59:59 eingetreten.

siehe Wikipedia Verjährung Deutschland

experience
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1925 Beitrag von experience » Freitag 15. August 2014, 16:33

Wäre es nach deiner Rechnung nicht Ende 2013?

Future2013
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1926 Beitrag von Future2013 » Freitag 15. August 2014, 16:36

Genau Ende 2013.
Höchstens es kommt ein MB dann nochmal 6 Monate dazu.
Und wenn dann noch Klageschrift kommt dann dauerts

Satellit
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1927 Beitrag von Satellit » Samstag 16. August 2014, 10:09

Wie ist derzeit eigentlich der "typische" Verlauf bei Debcon?

1. Forderung von 1286,80€
-> Widerspruch und Anforderung der gespeicherten Daten

2. Zusendung der gespeicherten Daten
-> Abheften

3. Kommt als nächstes der Mahnbescheid? Ist die Forderung im Mahnbescheid höher als vorher bzw. kommen Gerichtskosten dazu?

4. Wenn dem Mahnbescheid widersprochen wurde: Kommt noch mal ein "vergünstigtes Angebot" von Debcon, oder muss man ab diesem Punkt verstärkt mit einer Klage rechnen?

Viele Grüße!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1928 Beitrag von Steffen » Samstag 16. August 2014, 11:28

Das ist unterschiedlich. Hier kann man keine strikte Abfolge festlegen.
  • Inkassoschreiben
    Widerspruch
    Folgeschreiben
    Mahnbescheid
    Widerspruch
    Folgeschreiben oder Klage (wenig bekannt)
Ansonsten einmal hier im Thread blättern. Es wurden die meisten Schreiben
veröffentlicht.

VG Steffen

rassel
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1929 Beitrag von rassel » Samstag 16. August 2014, 12:11

Hallo,
bei mir bisher auch relativ "normaler" Ablauf.
  • Angeblicher Download im Juni 2012
  • Diverse Briefe von U+C
  • Standard Debcon Schreiben vor ca. 1 Monat (imgbox.de/show/up/abmahnwahndreipage/Debcon1_2.jpg)
  • Widerspruch von mir mit der Bitte um Zusendung der Vollmacht und transparenter Darstellung der Forderungen - wie im Wegweise Inkasso empfohlen
Nun habe ich folgendes Schreiben von der Debcon erhalten:

anony.ws/image/DqNc

Mir scheint als würde das zumindest nicht vollständig meiner Bitte entsprechen.

Was denkt Ihr?

Lg,
rassel

PS: Entschuldigt bitte die verstümmelten Links zu den Bildern, aber mir wurde vom Forum nicht gestattet Links zu posten.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1930 Beitrag von Steffen » Samstag 16. August 2014, 12:24

[quoteemrassel]Mir scheint als würde das zumindest nicht vollständig meiner Bitte entsprechen.
Was denkt Ihr?[/quoteem]

Wenn man einer Forderung nicht nachkommt, kann man doch jederzeit,
  • diese erneut mit Nachdruck stellen,
  • sich beschweren (Registergericht, BDIU)
  • es gerichtlich durchsetzen
  • oder klärt es bei einer Klage von Debcon.
Das liegt aber bei Dir!

Im Umkehrschluss. Debcon will doch auch das Du zahlst und machst‘de nicht.
Was soll ich denn antworten, wenn z.B Debcon ins Forum käme und fragt:
“Wir haben Forderungen gestellt. Uns scheint es aber, das man diesen nicht
nachkommt. Was sollen wir machen, komm schon Dicker!?“ (Ironie)

Was soll ich denn oder ein andere antworten?

VG Steffen

ZenDog
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1931 Beitrag von ZenDog » Sonntag 17. August 2014, 17:19

Man kann Deppcon auch eine Unterlassungsklage an den Hals schieben, damit sie mit den Briefwechsel aufhören.
Allerdings ist man dann in der Beweispflicht, dass die Forderung von DeppCon nicht rechtmäßig ist.
Das ist zuviel Aufwand meiner Meinung nach.
VG

rassel
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1932 Beitrag von rassel » Sonntag 17. August 2014, 17:28

Steffen hat geschrieben:
Im Umkehrschluss. Debcon will doch auch das Du zahlst und machst‘de nicht.
Was soll ich denn antworten, wenn z.B Debcon ins Forum käme und fragt:
“Wir haben Forderungen gestellt. Uns scheint es aber, das man diesen nicht
nachkommt. Was sollen wir machen, komm schon Dicker!?“ (Ironie)

Was soll ich denn oder ein andere antworten?

VG Steffen
Hi Steffen,
danke für deine Antwort.
Das war von mir tatsächlich nur die Nachfrage ob sie Ihrer Pflicht damit nachgekommen sind. Ohne juristische Ausbildung kann ich das nur schwer einschätzen.
Ich werde definitiv keine weiteren Schritte gegen die Debcon einleiten.
Wenn sich aber mein Gefühl bestätigen sollte, das die "Beweislage" sehr dünn zu sein scheint und inhaltlich Mängel in Ihren Schreiben weiterhin auftauchen - nur gut.
Dann kann ich die Schreiben mit noch ruhigerem Gewissen abheften.
Tausend Dank für diese Plattform und deine unermüdlichen Hilfestellungen!
Lg,
rassel

Unschuldigwieimmer
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1933 Beitrag von Unschuldigwieimmer » Montag 18. August 2014, 13:46

So, alles verjährt seko}

Vielen Dank für die Hilfe hier. Werd auf jeden Fall alles hier mit euch weiterverfolgen.

:te

Und :rp für die tolle Arbeit hier

Chris_72
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1934 Beitrag von Chris_72 » Dienstag 19. August 2014, 12:07

Hallo Ihr,

erstmal Hallo und ein großes Dankeschön über diese Seiten!

wurde nun auch von Debcon aufgefordert, 1286,80€ zu zahlen aus einer alten Urmann Abmahnung, wo ich eine Mod. eingereicht habe.
Und damals schon geschrieben habe das ich diese Datei nie geladen habe.

Habe gegoogelt und folgenden Widerspruch eingereicht.


---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Einfach einmal den Wegweiser Inkasso lesen!
Informiere dich auf der entsprechenden Thread-Seite.



----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Darauf hin bekam ich diesen Brief nun , siehe Anhang.

wie soll ich weiter vorgehen ?

danke für Antwort.

LG
Chris

vipermann
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1935 Beitrag von vipermann » Dienstag 19. August 2014, 12:52

Hey

Also ich habe 11.2013 Mahnbescheid vom Gericht bekommen,habe den voll wiedersprochen.
Bis heute habe ich nichts weiter an Schriftverkehr bekommen.
Ich denke mal da ich da jetzt raus bin,vom Datum passt ja alles mit der verjährung.

bastler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1936 Beitrag von bastler » Dienstag 19. August 2014, 13:22

Naja die schicken auch Bettelbriefe wen die Verjährung schon eingetreten ist.
Allerdings dann mit so ca 125,_ teuros.

Future2013
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1937 Beitrag von Future2013 » Dienstag 19. August 2014, 14:16

Auch mal wieder Post von Debcon bekommen.
Wie ist das denn mit der Verjährung?
Stimmt das was die schreiben.
Soll ich ignorieren oder Wiederspruch Verjährung schicken?

Brief ist per mail an steffen unterwegs

Alter Sack
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1938 Beitrag von Alter Sack » Dienstag 19. August 2014, 14:53

Wow! Eins muss man den Leuten von Debcon lassen - hartnäckig sind sie. Hatte auch geade das 125,- Euro-Angebot im Briefkasten mit dem Verjährung-gibt's nicht-Textbaustein.
1.Kräftig Ablachen
2.Ordentlich abheften
3.Ansonsten nix weiter

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1939 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. August 2014, 16:18

Neustes Debcon-Schreiben?
Verjährung - 10 Jahre!




Musterschreiben:

Bild


Rotation von 2 Geschäftsführern auf 4, wieder zurück auf 2, schließlich
nur noch 1 Geschäftsführerin.


Obwohl in den letzten Schreiben noch als Geschäftsführer: Matthias Becker (Anwalt),
André Chmiel, Vanessa Wagener (Anwaltsfachangestellte) und Guido Wienefoet lesbar
waren, wurden mit Neueintrag vom 11.06.2014 wieder auf die ursprünglichen Geschäftsführer:
André Chmiel und Guido Wienefoet der Personalbestand zurückgegangen. In den aktuellen
Schreiben steht nun wiederum Vanessa Wagener als alleinige Geschäftsführerin. .)(


Textpassage:

Bild



Inhalt:

Debcon drückt sich hier nach m.E. verwirrend aus. Denn man spricht, dass man alleinig für
die Forderung aus einem “Lizenzschaden“ gem. § 97 Abs. 2 UrhG beauftragt wurde. Das bedeutet
ja nicht anders als Schadensersatzanspruch, der nach § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren
verjährt. Anderseits schreibt man aber wieder, dass noch keine Einrede der Verjährung erhoben
wurde. Im nächsten Satz wird wieder erneut auf den BGH-Entscheid - I ZR 175/10 (“Bochumer
Weihnachtsmarkt“) hingewiesen und der 10 jährigen Verjährungsfrist.


BGH-Entscheid - I ZR 175/10 (“Bochumer Weihnachtsmarkt“):
(…) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten
erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach
ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer
Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch
verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren
von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an
(§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht
verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung
gerichtet ist.
(…)


...................


Nur muss man aber sehen, das bei Fileshalring-Fälle Schadensersatzansprüche ein Verschulden voraussetzen.
Dies hat der BGH z.B. im BGH-Entscheid “Sommern unseres Lebens“ ausführlich dargestellt.


Einige Amtsgerichte - hier ist aber Vorsicht geboten, da man nicht weiß, wie andere Gerichtsstandorte
reagieren werden - gehen sogar noch weiter,

AG  Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14;
AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13:

(...) Für Schadensersatzansprüche wegen Filesharing gilt nicht die verlängerte Verjährungsfrist von 10
Jahren für deliktische Ansprüche, sondern alle Ansprüche verjähren innerhalb der Regelfrist von 3 Jahren
ab Ende des Jahres der Anspruchsentstehung.  Als Grund nahm das Gericht an, dass der Filesharer durch den
Upload ja keine ersparte Lizenzgebühr erlangt habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung von
geschützten Werken per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich allenfalls den Kaufpreis einer CD
erspart.
 (...)

Man sollte aber diese Entscheidung mit Vorsicht genießen, denn der Anspruch aus § 102 Satz 2 UrhG i.V.m.
852 BGB ist nicht davon abhängig, dass es theoretisch zum Abschluss eines Lizenzvertrags hätte kommen
können. Das folgt schon daraus, dass dann der besonders "dreiste" Verletzer, der etwas tut, was der
Rechteinhaber ihm vertraglich nie erlaubt hätte, ohne Zahlung von Schadensersatz bzw. der fiktiven
Lizenzgebühr davon käme und somit besser stünde als derjenige, der einen Vertrag abschließt. - Auch die
Ausführungen zur fehlenden Bereicherung sind streitig.


Wem es interessiert, einmal 2 Kommentare,

Schricker/Wild 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
(...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 i.V.m. § 852 BGB.
Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs
noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus
unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen
Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur
für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB
Rdnr. 2; Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). (...) Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in
Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ
71, 86). (...)


Pallandt, § 852, Seite 1336:
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so
ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung
entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet. (...)


...................



Summa summarum:

Man sollte sich jetzt von der Debcon Argumentation nicht verunsichern lassen. Dass man generell auf die
10 Jahre reist, wurde schon öfters angesprochen. Trotzdem gilt, Debcon muss erst einmal prozessual
beweisen, wer den behaupteten Rechtsverstoß getätigt hat.

1. Abheften.
2. Keine Reaktion.
3. Es muss jetzt auch kein Einrde erhoben werden.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1940 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. August 2014, 17:19

[quoteemWerniman]Noch eine Frage: Kann man was falsch machen, wenn man jetzt - entgegen deiner Empfehlung - vorsichtshalber trotzdem Einrede der Verjährung stellt?[/quoteem]

Wenn Du möchtest! Da man aber hier in Richtung § 102 Satz 2 UrhG argumentiert, bringt diese Einrede nicht viel, da die Forderungen erst nach 10 Jahren verjähren. Es muss sowieso letztlich in einem Prozess geklärt werden.

VG Steffen

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