[quoteemWerniman]Wie ist das eigentlich mit der Kostenminderungspflicht in solchen Angelegenheiten?
Soweit ich das erlesen konnte, gibt es Urteile, wonach Inkassokosten nicht gezahlt
werden müssen, wenn das Inkassobüro erfolglos war, und dann ein Anwalt eingeschaltet
wird. Aber im Fall U+C-->Debcon ist es ja genau umgekehrt. Gibt‘s hier ebenfalls
eine Kostenminderungspflicht? Oder würde die generell nicht greifen, da die Forderung
scheinbar komplett aufgekauft wurde?[/quoteem]
BGH, Beschluss vom 20.10.005, Az. VII ZB 53/05 - “Erstattungsfähig entweder Inkasso-
oder Rechtsanwaltskosten“:
Wenn ein Gläubiger ein Inkasso mit der Durchführung eines Mahnverfahrens beauftragt
und es durch Widerspruch oder Einspruch zu einem streitigen Verfahren kommt, kann der
Gläubiger nicht die Kosten für den Rechtsbeistand durch das Inkassobüro UND die Kosten
für das streitige Verfahren verlangen. Der Gläubiger muss die Inkassokosten selber tragen.
Ansonsten kann bei Bevollmächtigung der RI außergerichtlich beauftragen wem er will und
wechseln, wie oft er will.
[quoteemtrester]Spricht das für Vereinsamung, wenn Debcon GmbH jetzt mit sich selbst "Rücksprache" hält,
oder liegt hier eine Täuschungshandlung vor indem Debcon "verschleiert" das es eigene
Forderungen "eintreiben" will?[/quoteem]
Dann muss man genau klären, ob die Forderungen abgetreten (gekauft) wurden, oder man im
Auftrag (Bevollmächtigung) handelt.
Das bedeutet, man verlangt mit Widerspruch, oder separat, den Nachweis einer Bevollmächtigung
bzw. einer Abtretung. Dieses ist für jeden Betroffenen schon wichtig, um zu wissen, wer denn
letztlich die Rechte oder Forderungen tatsächlich innehat. Sollte hier kein Nachweis erfolgen,
gibt es ja noch das Beschwerderecht beim OLG Hamm oder beim Bundesverbandes Deutscher
Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU).
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Irgendwie scheint sowieso dies Jahr bei Debcon ein Jahr der Rotation zu sein. Nur eine Info
am Rande.
- HRB 12601 Amtsgericht Gelsenkirchen
11.06.2014 - Neueintrag:
- DebCon Debitorenmanagement und Consulting GmbH
Sitzverlegung von Witten (bisher Amtsgericht Bochum HRB 11990) nach Bottrop
Geschäftsführer: Chmiel, Andre, Wienefoet, Guido
- HRB 12601 Amtsgericht Gelsenkirchen
29.07.2014 - Veränderung:
- DebCon Debitorenmanagement und Consulting GmbH Zweigniederlassung Witten
- Impressum der Webseite:
- Debcon GmbH
Geschäftsführer: Matthias Becker, Vanessa Wagener
- Aktuelle Schriftsätzen:
- Geschäftsführer: Matthias Becker, Vanessa Wagener, Andre Chmiel, Guido Wienefoet
VG Steffen
Debcon‘s neuste Produktwerbung:
»DebconDeal, DebconFlex, DebconAssistance«
(Juli 2014):
Aktuell versendet die “Debcon GmbH“, sagen wir um sachlich zu bleiben, ein gestaffeltes Vergleichsangebot.
Hierzu werden drei unterschiedliche Produkte angeboten.
Musterschreiben:
Inhalt:
- 1. DebconDeal
2. DebconFlex
- Ratenzahlung
- 12 x 50,00 € = Gesamt 600,00 €
3. DebconAssistance
- Ratenzahlung für Härtefälle (und nach Information über die wirtschaftlichen Verhältnisse)
- 12 x 25,00 € = 300,00 €
In sehr vielen Fällen unterliegen die gestellten Forderungen auch der gesetzlichen Verjährung. Dieses ist
schnell erklärt. Debcon versucht über den reinen Schadensersatz und dessen Verjährung erst nach 10 Jahren
(§ 102 Satz 2 UrhG) an ihr Ziel zu gelangen. Dieses wird so aber nicht funktionieren und man sollte sich
nicht verunsichern lassen.
Wer seine Schriftsätze kontrolliert, wird sehr schnell bemerken, das außer die Hervorhebung einer vermeint-
lichen “Schuld“, “Lizenzschadensersatzanspruch“, “Entschuldung“ usw. kein Beweis dafür erbracht wird.
Die Rechtssprechung bis zum Bundesgerichtshof ist hier eindeutig!
LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11:
(…) Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. (…)
(…) Soweit die Klägerin dem entgegen setzen will, ausgehend von der „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung
des BGH sei es Sache des Anschlussinhabers, den „Sachverhalt so klarzustellen“, dass eine unmittelbar
rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten und nicht von ihm begangen worden sein könnte, vermag dies
nicht zu überzeugen. Denn die Vermutung ist schon dann erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines
anderweitigen Geschehensablaufs besteht. (…)
(…) Insbesondere besteht grundsätzlich keine Pflicht des unberechtigt Abgemahnten, vorgerichtlich überhaupt
Stellung zu den ihm gemachten Vorwürfen zu nehmen, geschweige denn, diese zu widerlegen. (…)
und aktuell
BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12:
(…) Im Streitfall spricht
keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen
Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des
Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen
Anschluss benutzen konnten. (…)
Empfohlene Vorgehensweise:
- => Abheften; ignorieren, einfach die Sommerferien genießen!
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Steffen Heintsch für AW3P
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Debcon von 2012 - 2014
1. Schreiben (ehemals U+C) 07/2014:
Aktuell versendet die “Debcon GmbH“ erste Schreiben, wie im Beispiel der Kanzlei “Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ aus Regensburg (Vollmacht; das heißt Beauftragung).
Musterschreiben Debcon (ehemals U+C) 2012:
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Musterschreiben Debcon (ehemals U+C) 2014:
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Was hat sich im Laufe der Zeit geändert oder ist alles beim Alten?
Wenn man sich die Debcon-Schreiben aus dem Jahr 2012 mit dem Aktuellen vergleicht, gibt es neben geringen Unterschieden in den Textbausteinen personelle und örtliche Veränderungen.
1. Verlegung des Hauptsitzes von Witten (AG Bochum, HRB 11990) nach Bottrop (AG Gelsenkirchen, HRB 12601)
2. Rotation von 2 Geschäftsführern auf 4 Geschäftsführer und wieder zurück auf 2 Geschäftsführer
Obwohl in den aktuellen Schreiben noch als Geschäftsführer: Matthias Becker (Anwalt), André Chmiel, Vanessa Wagener (Anwaltsfachangestellte) und Guido Wienefoet lesbar sind, wurden mit Neueintrag vom 11.06.2014 wieder auf die ursprünglichen Geschäftsführer: André Chmiel und Guido Wienefoet der Personalbestand zurückgegangen. Warum? Keine Ahnung!
3. Unterschiede / Gemeinsamkeiten in den Textbausteinen
Seite 1:
Die Forderungshöhe bleibt unverändert auf 1.286,80 Euro.
Bezeichnung der Forderungen 2014:
- Gläubigerin:
FDUM2 GmbH (ehemals DigiProtect)
- Forderungsgrund:
Forderung aus Urheberechtsverletzung
- Auftrag:
(...) dass uns Ihre Gläubigerin mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Lizenzentschädigungsansprüchen beauftrag hat. (...)
Hinweis, dass Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG übermittelt werden.
Seite 2
Zahlungsvereinbarung
2014 geht man aber generell ab, von einer letzten außergerichtlichen Zahlungsaufforderung zu sprechen. Obwohl im aktuellen Schreiben die Zahlungsvereinbarung textlich abgespeckt wurde, beinhalte dieses aber immer noch:
- a) Schuldanerkenntnis,
b) Verzicht auf Einrede der Verjährung,
c) bei Notwendigkeit ein Ratenzahlungsvereinbarung.
Zusätzlich wurden 2 Zeilen für sonstige Mitteilungen integriert.
Lizenzentschädigungsanspruch = 1.286,80 Euro?
Wenn man wirklich diese Terminologie weiter vertieft, dann wurde Debcon von der FDUDM2 GmbH beauftragt bestehende Schulden aus einem Schadensersatz einzuziehen.
Hier heißt es im § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG:
(...) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)
Natürlich hat sich bei Filesharing-Fällen durchgesetzt, das man den Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie festsetzt und geltend macht.
Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt, bekommt er dafür im Regelfall Geld.
Nutzt ein anderer das Werk, ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechteinhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen, daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.
Strafrechtlich relevante Verstöße durch Auftraggeber und Auftragnehmer!
Aber man sollte seitens des Auftraggebers und des Auftragnehmers beachten,
- a) die Forderungen nach 1.286,80 Euro beinhalten auch die Rechtsverfolgungskosten (Anwaltsgebühren) aus der Abmahnung und
b) der § 97 Abs. 2 S.1 UrhG ist eindeutig:
(...) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (...)
Das heißt ja nichts anderes, das die FDUMD2 GmbH als Auftraggeber und die Debcon GmbH als Auftragnehmerin.
- a) eine falsche Rechtstauffassung hinsichtlich der Störerhaftung vertreten,
b) den Angeschriebenen bewusst hinsichtlich der Rechtslage täuschen,
c) den Angeschriebenen vorspielen, dass ihn keine andere Wahl bleibt, als die Zahlungsvereinbarung zu unterzeichnen und zu begleichen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az. 57 C 6993/13:
(...) Auch Rechtsauffassungen stellen Tatsachen gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn durch ihre Äußerung beim Empfänger der Eindruck erweckt wird, es handele sich hierbei um allgemein anerkannte rechtliche Auffassungen, denen ein Gericht im Falle eines Prozesses folgen wird. (...)
Quelle:
openJur.de
Fassen wir zusammen:
- 1. Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB und
2. zumindest ein versuchter Betrug gemäß §§ 263, 22, 23 StGB
Hier sollte von jedem Betroffenen separat eine Strafanzeige erstattet werden. Es ist langsam Zeit, nicht nur zu widersprechen, sondern sich jetzt schon aktiv (gegen) zu wehren.
Denn gerade in der Rechtsprechung des BGH - Az. I ZR 169/12 - “BearShare“ heißt es eindeutig,
(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)
Empfohlene Vorgehensweisen
Wenn man das aktuelle Schreiben liest, fällt einen sofort auf, dass neben nicht bewiesenen wilden Behauptungen, die Forderungen nicht transparent und zu unbestimmt gestellt werden. Wenn die diversen Inkassounternehmen auf Inkassokosten i.S.d. RVG bestehen, sollte man auch im Gegenzug die Forderungen i.S.d. § 97a Abs. 2 transparent und nachvollziehbar [substantiiert] aufschlüsseln. Ganz zu Schweigen, das die Vollmacht der Beauftragung durch die FDUDM2 GmbH erneut nicht beigefügt ist.
Pallandt, 72. Auflage 2013, Buch 1, Abschnitt 1, Ellenberger, Rechtsgeschäfte, Titel 5, Vertretung und Vollmacht, § 174 BGB, Rn. 1:
(...) 1.) Allgemeines: Da bei einseitigen Rechtsgeschäften Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 BGB), interessiert den Erklärungsempfänger dringend, ob der als Vertreter Auftretende bevollmächtigt ist oder nicht. § 174 BGB ermöglicht ihm, klare Verhältnisse zu schaffen. (...)
Ohne anwaltliche Prüfung ist der beigefügte Entwurf einer Zahlungsvereinbarung - nicht - zu unterzeichnen. Es stellt mit Unterzeichnung ein Schuldanerkenntnis und Zahlungsverpflichtung dar.
Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?
Im Grundsatz ist - kein - Angeschriebener zu einem solchen Verzicht verpflichtet. Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen. Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!
Wenn man jetzt sicherstellen möchte, dass man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.
Ein No-Go. Deshalb keine Unterschrift unter der Zahlungsvereinbarung!
Empfehlung AW3P:
1. Strafanzeige (siehe “Strafrechtlich relevante Verstöße durch Auftraggeber und Auftragnehmer!“)
2. 1-mal Widerspruch nach dem Muster
Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1. (Stichpunkt: Schufa-Eintrag)
.............
<Herr/Frau Vorname Nachname
Straße Nummer
PLZ Wohnort>
<Einwurf Einschreiben....................................<28. Juli 2014>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>
Widerspruch
Ihre Nachricht vom <21.07.2014>
Ihre Zeichen <S.20.092456.02.3-46>
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom
<Datum>.
Ich,
<Vorname Name>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich
zurück und fordere Sie auf, bis zum
<Datum (14-Tage-Frist einräumen)>:
(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung Ihres Auftraggebers gemäß § 174 BGB.
(3.) Legen Sie mir transparent und detailliert dar, wie sich die vermeintliche Forderung in Höhe von 1.286,80 Euro zusammensetzt, und fügen Sie bitte entsprechende Verträge, Belege, Rechnungen, Überweisungsbestätigungen usw. bei.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift )
.............
Kostenlose Überprüfung, ob ein Schufa- Eintrag vorliegt.
3. Seite 2 des Inkassoschreiben nicht - ohne - anwaltlicher Prüfung unterzeichnen
4. keine Zahlung!
5. Archivieren
..........................................................
Steffen Heintsch für AW3P