Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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s-pisch
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1821 Beitrag von s-pisch » Montag 23. Juni 2014, 11:41

Moin moin,
hab dieses Schreiben am Mittwoch auch im Briefkasten gehabt.
Ich habe beim letzten mal auch den Vordruck "Einrede der Verjährung" mitgeschickt, zusätzlich zum Vordruck "Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung", aber darauf gibt es wohl keine Reaktion, wenn ich das Schreiben richtig deute.
Hat einer da schon mal irgendwie eine Reaktion drauf erhalten?
Gruß
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!

SchuetzeSchulz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1822 Beitrag von SchuetzeSchulz » Montag 23. Juni 2014, 12:02

Hatte das Schreiben auch im Briefkasten: Abgeheftet und gut.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1823 Beitrag von Steffen » Montag 23. Juni 2014, 12:05

[quoteems-pisch]Ich habe beim letzten mal auch den Vordruck "Einrede der Verjährung" mitgeschickt, zusätzlich zum Vordruck "Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung", aber darauf gibt es wohl keine Reaktion, wenn ich das Schreiben richtig deute.
Hat einer da schon mal irgendwie eine Reaktion drauf erhalten?[/quoteem]

Wir befinden und in einen außergerichtlichen Rechtsstreit, wo jeder seine Stärke demonstriert, Taktik und Strategie verfolgt. Debcon möchte doch auch, dass Du zahlst und verzeichnen keine Buchung auf dem Konto. Es ist doch erst einmal egal, ob Debcon reagiert oder nicht, wichtig wird dann alles im möglichen Klageverfahren.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1824 Beitrag von Steffen » Montag 23. Juni 2014, 12:06

Debcon‘s neustes Schreiben Mitte Juni 2014:
Dein letzter Ausweg - zahl, oder...!


(Ehemals U+C, NZGB - Vollmacht)



Musterschreiben:

Bild




Inhalt:

Wenn man sich das neuste Schreiben verinnerlicht muss man anerkennen das Debcon der Wandel von kreativ zu eher
sachlichem gut tat. Das Textbausteinschreiben suggeriert, das alles eindeutig sei, man keinen anderen Ausweg habe,
außer zu zahlen, denn ansonsten ... Dies bestätigen auch die Reaktionen der Betroffenen.

Man sollte, muss dieses Schreiben einfach einordnen!
  • => Textbaustein-Schreiben!
    Inhalt bei -jedem- Betroffenen (außer die Anschrift, Inkassonummer) identisch, obwohl
    • a) unterschiedliche Abmahnungen (Anwälte, RI, Logs, Werke)
      b) unterschiedliche Sachverhalte bzw. Geschehensabläufe zum Vorwurf am jeweiligen Anschluss (Single-Haushalt,
      Vermietung, Hotel, Mehrpersonenhaushalt, WG usw.)
      c) Unterschiedliche Reaktionen der -einzelnen- Betroffenen
    => Wann? (Regel: Nach einem widersprochenen MB)
    => Vermischung der Debcon Rechtsauffassung mit der in der aktuellen Rechtsprechung!


In der Regel erhält man dieses neuste Schreiben nach einem widersprochenen Mahnbescheid. Hier sollte einen jetzt schon
klar werden, dass nach dem Widerspruch eines Mahnbescheides der Antragsteller seinen Anspruch begründen muss, -ergo
Klage erheben- und nicht weiterhin außergerichtlich korrespondieren. Wenn alles denn so glasklar ist. Es wurde aber hier
verstanden, dass man mit Halbwahrheiten eine unumstößliche Beweislage schafft, die keinen anderen Ausweg bietet, als
sofort zu zahlen.

Ich möchte jetzt im Weiteren nicht den gesamten Inhalt wiedergeben, aber einfach nur belegen, dass die Rechtsauffassung
von Debcon eine Diskrepanz zur aktuellen Rechtsprechung aufweist.


Originalzitat Debcon:
(...) Wenn Sie nicht selbst den Rechtsgutverstoß begangen haben und sich beispielsweise ein Dritter Zugang zum Netzwerk
verschafft hat, so haften Sie gegenüber unserer Auftraggeberin hinsichtlich des Geldanspruchs zumindest als Störer. (...)
Auch bei einem Verstoß, welcher durch den Familienverbund begangenen wurde, sind Sie nach unserer Rechtsauffassung,
ihren Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. (...)

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Haftung des Anschlussinhabers (BGH - Az. I ZR 121/08 - “Sommer
unseres Lebens“; Az. I ZR 74/12- “Morpheus“; Az. I ZR 169/12 - “BearShare“), ist hier unstreitig.


BGH - Az. I ZR 169/12 - “BearShare“:
(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss
eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,
wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)

(...) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (...) Die sekundäre
Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären
Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen
Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)


LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11:
(...) Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei
gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die
zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese
Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers,
der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.

Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen
Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Steht der Beweisführer - wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des
für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion aus
§ 138 Abs. 3 ZPO) im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der
für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.

Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen
aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist. (...)



Empfohlene Vorgehensweisen:

Nicht empfehlenswert:
=> Zahlen!

Empfehlenswert:
=> Kenntnisnahme und keine Reaktion!
=> Archivieren.


Natürlich sollte sich jeder im Klaren sein, das es kein Kinderspiel darstellt. Das heißt, sollte Debcon wirklich klagen, dann muss
der Beklagte einen Anwalt beauftragen und seiner sekundären Darlegungslast substantiiert nachkommen (i.Z.A. mit seinem
Anwalt). “Ich war es nicht“oder kreative Schreiben sind im Forum gut, nett, aber im Gerichtssaal nicht ausreichend.


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Steffen Heintsch für AW3P

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Cherry
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1825 Beitrag von Cherry » Montag 23. Juni 2014, 16:22

Habe auch so eine tolles schreiben im Briefkasten gehabt, frag mich bloß was die wollen? Denn diese Abmahnung, wo die was forden ist von 2010, habe in der ganzen Zeit nur die einfachen Briefe erhalten, keinen MB. Naja, warten wir ab, was Debcon noch so schönes einfällt. Da denkt man eigentlich es ist Verjährt.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1826 Beitrag von Steffen » Montag 23. Juni 2014, 16:30

Ungenügende Anforderungen an die verjährungshemmende
Wirkung des Mahnbescheides?



In letzter Zeit sind öfters Berichte von Anwälten zu lesen, die darauf aufmerksam machen, dass sehr viele
erlassene Mahnbescheide die Verjährung nicht zwingend wirksam hemmen bzw. zu unbestimmt sind.

Beispiel: Anwaltskanzlei Ferner: Klage nach Filesharing-Abmahnung: Forderungen trotz Mahnbescheid verjährt (?)


Was bedeutet es genau?

Mittlerweile weiß sogar der “Otto(Internet)normalverbraucher“, das einmal die Ansprüche auf Ersatz der
Abmahn- und Ermittlungskosten allgemein gem. § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, sowie andermal ein gerichtliches Mahnverfahren (i.S.d.
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) die Verjährung hemmen kann. Siehe zum Beispiel einem Ratgeber der Computer-
zeitschrift bzw. Technikportal “CHIP“ (Link).

Hemmung:
Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Quelle: Rechtslexikon Online


Schwerpunkt: Anforderungen an einem Mahnbescheid

Wenn man sich die Informationen zusammen trägt, muss man sich natürlich die Frage sofort in den Raum
stellen, warum die Mahngerichte dieses nicht sofort mit Antragseingang überprüfen?

Zwar ist eine Substantiierung des Anspruch nicht erforderlich, die bloße Individualisierung reicht insoweit
aus, wird aber eine Mehrheit an Forderungen geltend gemacht, so muss jede einzelne von ihnen individualisiert
werden. (Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).

In sehr vielen zugestellten Mahnbescheiden ist aber regelmäßig zu lesen, das die Ansprüche als etwa “Gerichtskosten“
bzw. “Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandskosten“ aus “Unfall / Vorfall gem. Schadensersatz gem. Fileshari “Nummer“
vom “Datum““ geltend gemacht werden, und dem Betroffenen nicht erkennbar ist, um welche Ansprüche explizit es
sich handelt.

Beispiel:

Bild

Auch sind den entsprechenden Mahnbescheiden keine weiterführenden Anspruchsschreiben beigefügt und in der
Regel stimmen Beträge der Höhe nach in Abmahnung und Mahnbescheid nicht überein.

Gerichte kommen mittlerweile zu der Auffassung, dass die weitere Individualisierung / Aufschlüsselung der
Forderungen durch die Anspruchsbegründung den Ablauf der Verjährung nicht “ex post“ hindert. Maßgeblicher
Zeitpunkt der verjährungshemmenden Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; eine
nachträgliche Ergänzung im streitigen Verfahren wirkt demgegenüber ausschließlich “ex nunc“ und bleibt dort
unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW 20009, 56, 67; Bamberger
/ Roth / Henrich, 204 Rn. 22; Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).


Und diese Thematik sollte jeder Betroffene mit seinem Anwalt abklären, wenn es zu einem Klageverfahren kommt.

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Quellenzwerg
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1827 Beitrag von Quellenzwerg » Dienstag 24. Juni 2014, 01:07

Hallo zusammen,

auch ich gehöre zu denen, die ein Schreiben von diesem
Unternehmen bekommen haben.
Auf das erste Schreiben mit einer Forderung von 1000 Euro
habe ich nicht reagiert.
Nach ablauf der Frist habe ich ein weiteres Schreiben bekommen,
wo die Forderung auf 750 Euro reduziert wurde und ich die neue
Forderung bis zum 24.06.2014 begleichen soll.

Muss jetzt beiden Schreiben widersprochen werden oder recht es aus
sich nur auf die Forderung zu beziehen ???

Vielen Dank im voraus

Gruß Frank

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1828 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. Juni 2014, 11:15

Wir haben eigentlich einen Wegweiser Inkasso. Und hier steht eindeutig, dass man im Grundsatz nur -1-mal- den Forderungen widerspricht. Eigentlich auch nur aus einem Grund, damit das Inkasso kein Schufa-Eintrag vornehmen kann. Wenn man dann etwas möchte, muss man klagen.

Ergo,
  • - hat man dieser Forderung schon einmal widersprochen - abheften und gut
    - hat man dieser Forderung noch nicht widersprochen - 1 Widerspruch nach dem im “Wegweiser Inkasso“ beinhalteten Muster (entweder Vollmacht oder Abtretung; je nachdem)
VG Steffen

pmolurus
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1829 Beitrag von pmolurus » Dienstag 24. Juni 2014, 14:11

hiho da zur zeit ja wieder Schreiben im Umlauf sind frag ich mal die Leute die 2010 Abgemahnt wurden: Habt ihr nach dem MB noch Post bekommen bzw diese neue Schreiben? Oder ist sowas bekannt? Hab nun diesjahr vllt ein Schreiben bekomm sonst nix mehr von denen gehört. Verjährung müsste ja ende des Monats sein also toi toi :) Nö ich nicht

Future2013
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1830 Beitrag von Future2013 » Dienstag 24. Juni 2014, 14:15

Ich hab noch was bekommen von B&B.
Siehe in dem Thread

Ricky1982
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1831 Beitrag von Ricky1982 » Dienstag 24. Juni 2014, 17:54

Bei mir kam auch nur noch ein Brief von Debcon und danach war bis jetzt Ruhe.
Noch eine Woche, dann sollte alles überstanden sein.

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1832 Beitrag von Bürgerrechtler » Mittwoch 25. Juni 2014, 00:13

@ricky1982 + @pmolurus: Auch bei mir nur ein Bettelbrief kurz nach dem vor einem halben Jahr getätigten MB-Widerspruch, sonst nix neues.

fu+c
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1833 Beitrag von fu+c » Mittwoch 25. Juni 2014, 12:41

Cherry hat geschrieben:Habe auch so eine tolles schreiben im Briefkasten gehabt, frag mich bloß was die wollen? Denn diese Abmahnung, wo die was forden ist von 2010, habe in der ganzen Zeit nur die einfachen Briefe erhalten, keinen MB. Naja, warten wir ab, was Debcon noch so schönes einfällt. Da denkt man eigentlich es ist Verjährt.
Meine Abmahnungen (aus 2010, ursprünglich U+C für DigiProtect) hat Debcon ebenfalls ohne MB verjähren lassen. Nachdem mein RA sie auf die Verjährung hingewiesen und sie nachdrücklich aufgefordert hat, ihn nicht mehr mit weiteren Drohbriefen zu behelligen, kam nichts mehr.

experience
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1834 Beitrag von experience » Freitag 27. Juni 2014, 19:30

Hallo,

erstmal möchte ich den Betreibern von diesem Forum mein Dank und meine Bewunderung aussprechen. Was hier geleistet wird ist wirklich Super und absolut nicht selbstverständlich. Ich bin jetzt schon seit einigen Jahren stiller Mitleser und auch Empfänger einiger Abmahnungen von verschiedenen Organisationen.
Auch von der Debcom habe ich vor gut zwei Monaten mein erstes Schreiben bekommen. Die angebliche Tat stammt aus dem Jahr 2011. Ich habe dem ersten Schreiben von der Debcon mit dem Musterschreiben wiedersprochen. Als Antwort kam dann auch zwei Wochen später die Auflistung mit Tatzeitpunkt, Rechteinhaber, IP,... Was aber fehlt, ist der Film, um den es sich handelt. Ich weiss, das dieser Rechteinhaber nur absolute D-Filme im Programm hat, die auch nicht im Kino liefen, sondern Direkt2DVD Produktionen sind. Die verlangen in einer Abmahnung mehr Geld, als der Rechteinhaber an Verkäufen insgesamt erzielt hat. Ich weiss, dass das keine Rolle spielt.

Aber warum wird mir der Film nicht angezeigt? Was ist das für eine Strategie?

hannes77
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1835 Beitrag von hannes77 » Samstag 28. Juni 2014, 15:14

Es gibt bereits ein neues Schreiben in welchem steht, dass die offene Forderung nun an die Schufa Holding AG gemeldet wird.
Dachte das wäre gar nicht zulässig? Wurde doch auch hier bereits ausführlich beschrieben. Was macht man eigentlich wenn die es wirklich dort melden?
@Steffen, kann man dir Anhänge via PM schicken?

VG

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1836 Beitrag von Steffen » Samstag 28. Juni 2014, 17:48

Gern. Bitte alles einscannen und zusenden.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1837 Beitrag von Steffen » Sonntag 29. Juni 2014, 11:24

Debcon und die Schufa-Drohung, sorry, Schufa Hinweise!

Bitte beachten, heute ist Sonntag und man muss nicht alles so ernst nehmen.

Jeder kennt doch diese ins Netz gestellten Widerspruchstexte, wo einen der kalte Schauer über den Rücken
nur beim Zitieren läuft, wie cool und brutal wir eigentlich sind.

Code: Alles auswählen

(...) Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als 
versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden. (...)
Das ist ein Passus, der zwar brachiale Stärke ausdrücken soll, aber eigentlich kein Mensch braucht. Ganz zu
schweigen, dass man dann lieber “wird“ statt “kann“ schreiben sollte. Denn ansonsten ist es nur nett!



Bild

Hier sollte man sich die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Celle verinnerlichen (vgl. etwa AG Leipzig -
Az. 118 C 10105/09, OLG Düsseldorf - Az. I-20 U 102/12).

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13:
Das Gericht sah dabei vor allem den erneuten Hinweis auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der SCHUFA als
Drohung an. Es bestehe aufgrund dessen die Gefahr, dass persönliche Daten des Kunden als dem vermeintlichen
Schuldner an die SCHUFA übermittelt werden. Dies ist jedoch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG rechtswidrig, weil es
sich um eine bestrittene Forderung handelt. An diese Wertung ändert laut OLG Celle auch nicht der Zusatz,
wonach eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen werde. Denn dieser
Satz fällt einem Laien kaum auf.

Jetzt gibt es doch nur die Möglichkeiten, man nimmt es hin, oder nicht. Nimmt man diesen neuen Hinweis nach
eingelegtem Widerspruch als erneute Drohung auf, sollte man einen Anwalt beauftragen, der den Sachverhalt
erst einmal prüft und Debcon dann über die Instanzen verklagt.

Was soll man jetzt seitenlang diskutieren. Wo kein Kläger, da kein Richter!


VG Steffen

hannes77
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1838 Beitrag von hannes77 » Montag 30. Juni 2014, 22:03

Sehr gute Ausführungen, vielen Dank dafür !
Interessant wäre zu wissen, ob es sinnvoll wäre sich jetzt nach ein paar Wochen eine kostenlose Schufa Auskunft zu holen, zu prüfen ob dort ein Eintrag ist und dann erst zu klagen? Oder direkt zum Anwalt zu gehen und dadurch evtl. noch mehr "los zu treten"? Der nächste Schritt wird dann wohl der Erhalt des MB sein.

flyermouse
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1839 Beitrag von flyermouse » Dienstag 1. Juli 2014, 05:19

MoinMoin,

der 01.07.2014....!

Termin der Verjährung für Forderungen aus 2010 + 6 Monate wegen MB....

Das dürfte es dann doch für die meisten "Altfälle" gewesen sein..?! seko} seko}

Ab jetzt - ganz ge-chillt alles abheften, darüber ammüsieren und ggf. Einrede der Verjährung...?! .-:;


DieMaus

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1840 Beitrag von Steffen » Dienstag 1. Juli 2014, 10:20

Debcon‘s neustes Schreiben Mitte Juni 2014:
Dein letzter Ausweg - zahl, oder...!


(Ehemals U+C, NZGB - Vollmacht)



Musterschreiben:

Bild




Inhalt:

Wenn man sich das neuste Schreiben verinnerlicht muss man anerkennen das Debcon der Wandel von kreativ zu eher
sachlichem gut tat. Das Textbausteinschreiben suggeriert, das alles eindeutig sei, man keinen anderen Ausweg habe,
außer zu zahlen, denn ansonsten ... Dies bestätigen auch die Reaktionen der Betroffenen.

Man sollte, muss dieses Schreiben einfach einordnen!
  • => Textbaustein-Schreiben!
    Inhalt bei -jedem- Betroffenen (außer die Anschrift, Inkassonummer) identisch, obwohl
    • a) unterschiedliche Abmahnungen (Anwälte, RI, Logs, Werke)
      b) unterschiedliche Sachverhalte bzw. Geschehensabläufe zum Vorwurf am jeweiligen Anschluss (Single-Haushalt,
      Vermietung, Hotel, Mehrpersonenhaushalt, WG usw.)
      c) Unterschiedliche Reaktionen der -einzelnen- Betroffenen
    => Wann? (Regel: Nach einem widersprochenen MB)
    => Vermischung der Debcon Rechtsauffassung mit der in der aktuellen Rechtsprechung!


In der Regel erhält man dieses neuste Schreiben nach einem widersprochenen Mahnbescheid. Hier sollte einen jetzt schon
klar werden, dass nach dem Widerspruch eines Mahnbescheides der Antragsteller seinen Anspruch begründen muss, -ergo
Klage erheben- und nicht weiterhin außergerichtlich korrespondieren. Wenn alles denn so glasklar ist. Es wurde aber hier
verstanden, dass man mit Halbwahrheiten eine unumstößliche Beweislage schafft, die keinen anderen Ausweg bietet, als
sofort zu zahlen.

Ich möchte jetzt im Weiteren nicht den gesamten Inhalt wiedergeben, aber einfach nur belegen, dass die Rechtsauffassung
von Debcon eine Diskrepanz zur aktuellen Rechtsprechung aufweist.


Originalzitat Debcon:
(...) Wenn Sie nicht selbst den Rechtsgutverstoß begangen haben und sich beispielsweise ein Dritter Zugang zum Netzwerk
verschafft hat, so haften Sie gegenüber unserer Auftraggeberin hinsichtlich des Geldanspruchs zumindest als Störer. (...)
Auch bei einem Verstoß, welcher durch den Familienverbund begangenen wurde, sind Sie nach unserer Rechtsauffassung,
ihren Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. (...)

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Haftung des Anschlussinhabers (BGH - Az. I ZR 121/08 - “Sommer
unseres Lebens“; Az. I ZR 74/12- “Morpheus“; Az. I ZR 169/12 - “BearShare“), ist hier unstreitig.


BGH - Az. I ZR 169/12 - “BearShare“:
(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss
eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,
wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)

(...) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (...) Die sekundäre
Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären
Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen
Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)


LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11:
(...) Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei
gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die
zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese
Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers,
der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.

Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und
Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen
Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Steht der Beweisführer - wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des
für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion aus
§ 138 Abs. 3 ZPO) im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der
für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.

Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen
aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist. (...)



Empfohlene Vorgehensweisen:

Nicht empfehlenswert:
=> Zahlen!

Empfehlenswert:
=> Kenntnisnahme und keine Reaktion!
=> Archivieren.


Natürlich sollte sich jeder im Klaren sein, das es kein Kinderspiel darstellt. Das heißt, sollte Debcon wirklich klagen, dann muss
der Beklagte einen Anwalt beauftragen und seiner sekundären Darlegungslast substantiiert nachkommen (i.Z.A. mit seinem
Anwalt). “Ich war es nicht“oder kreative Schreiben sind im Forum gut, nett, aber im Gerichtssaal nicht ausreichend.


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Ungenügende Anforderungen an die verjährungshemmende
Wirkung des Mahnbescheides?



In letzter Zeit sind öfters Berichte von Anwälten zu lesen, die darauf aufmerksam machen, dass sehr viele
erlassene Mahnbescheide die Verjährung nicht zwingend wirksam hemmen bzw. zu unbestimmt sind.

Beispiel: Anwaltskanzlei Ferner: Klage nach Filesharing-Abmahnung: Forderungen trotz Mahnbescheid verjährt (?)


Was bedeutet es genau?

Mittlerweile weiß sogar der “Otto(Internet)normalverbraucher“, das einmal die Ansprüche auf Ersatz der
Abmahn- und Ermittlungskosten allgemein gem. § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, sowie andermal ein gerichtliches Mahnverfahren (i.S.d.
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) die Verjährung hemmen kann. Siehe zum Beispiel einem Ratgeber der Computer-
zeitschrift bzw. Technikportal “CHIP“ (Link).

Hemmung:
Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Quelle: Rechtslexikon Online


Schwerpunkt: Anforderungen an einem Mahnbescheid

Wenn man sich die Informationen zusammen trägt, muss man sich natürlich die Frage sofort in den Raum
stellen, warum die Mahngerichte dieses nicht sofort mit Antragseingang überprüfen?

Zwar ist eine Substantiierung des Anspruch nicht erforderlich, die bloße Individualisierung reicht insoweit
aus, wird aber eine Mehrheit an Forderungen geltend gemacht, so muss jede einzelne von ihnen individualisiert
werden. (Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).

In sehr vielen zugestellten Mahnbescheiden ist aber regelmäßig zu lesen, das die Ansprüche als etwa “Gerichtskosten“
bzw. “Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandskosten“ aus “Unfall / Vorfall gem. Schadensersatz gem. Fileshari “Nummer“
vom “Datum““ geltend gemacht werden, und dem Betroffenen nicht erkennbar ist, um welche Ansprüche explizit es
sich handelt.

Beispiel:

Bild

Auch sind den entsprechenden Mahnbescheiden keine weiterführenden Anspruchsschreiben beigefügt und in der
Regel stimmen Beträge der Höhe nach in Abmahnung und Mahnbescheid nicht überein.

Gerichte kommen mittlerweile zu der Auffassung, dass die weitere Individualisierung / Aufschlüsselung der
Forderungen durch die Anspruchsbegründung den Ablauf der Verjährung nicht “ex post“ hindert. Maßgeblicher
Zeitpunkt der verjährungshemmenden Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; eine
nachträgliche Ergänzung im streitigen Verfahren wirkt demgegenüber ausschließlich “ex nunc“ und bleibt dort
unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW 20009, 56, 67; Bamberger
/ Roth / Henrich, 204 Rn. 22; Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).


Und diese Thematik sollte jeder Betroffene mit seinem Anwalt abklären, wenn es zu einem Klageverfahren kommt.

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Debcon und die Schufa-Drohung, sorry, Schufa Hinweise!

Bitte beachten, heute ist Sonntag und man muss nicht alles so ernst nehmen.

Jeder kennt doch diese ins Netz gestellten Widerspruchstexte, wo einen der kalte Schauer über den Rücken
nur beim Zitieren läuft, wie cool und brutal wir eigentlich sind.

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(...) Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als 
versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden. (...)
Das ist ein Passus, der zwar brachiale Stärke ausdrücken soll, aber eigentlich kein Mensch braucht. Ganz zu
schweigen, dass man dann lieber “wird“ statt “kann“ schreiben sollte. Denn ansonsten ist es nur nett!



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Hier sollte man sich die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Celle verinnerlichen (vgl. etwa AG Leipzig -
Az. 118 C 10105/09, OLG Düsseldorf - Az. I-20 U 102/12).

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13:
Das Gericht sah dabei vor allem den erneuten Hinweis auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der SCHUFA als
Drohung an. Es bestehe aufgrund dessen die Gefahr, dass persönliche Daten des Kunden als dem vermeintlichen
Schuldner an die SCHUFA übermittelt werden. Dies ist jedoch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG rechtswidrig, weil es
sich um eine bestrittene Forderung handelt. An diese Wertung ändert laut OLG Celle auch nicht der Zusatz,
wonach eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen werde. Denn dieser
Satz fällt einem Laien kaum auf.

Jetzt gibt es doch nur die Möglichkeiten, man nimmt es hin, oder nicht. Nimmt man diesen neuen Hinweis nach
eingelegtem Widerspruch als erneute Drohung auf, sollte man einen Anwalt beauftragen, der den Sachverhalt
erst einmal prüft und Debcon dann über die Instanzen verklagt.

Was soll man jetzt seitenlang diskutieren. Wo kein Kläger, da kein Richter!


VG Steffen

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