Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Er hat geschrieben, dass der BESCHEID vom xx.02.2014 ist. Zum Datum der Antragstellung hat er sich bis jetzt garnicht geäußert.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Na dann ... Wird nur er uns aufklären können.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
also der Antrag UND die Zustellung ist beides vom Feb. 14
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Der MB wurde also in 02.14 beantragt. Dann auf alle Fälle wiedersprechen und spätestens bei Klage mit der Verjährung kontern.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
^ ... und mit den Massenbetrügereien von U+C & Co.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Dies jahr ist bisher sehr ruhig wie ich finde. Keine post mehr bekommt was auch gut so ist.
Mal was anderes habt ihr das mit der sicherheitslücke bei fritzboxen mitbekommen? Wie siehts in dem fall eig aus? kann man sich auf diese Fehler berufen? Ich mein das wär ja kein eigenverschulden wenn da Sicherheitslücken schon eine ganze weile bestand haben
Mal was anderes habt ihr das mit der sicherheitslücke bei fritzboxen mitbekommen? Wie siehts in dem fall eig aus? kann man sich auf diese Fehler berufen? Ich mein das wär ja kein eigenverschulden wenn da Sicherheitslücken schon eine ganze weile bestand haben
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Sicherlich kann man sich auf alles berufen. Höchstwahrscheinlich geht es dann zur Klärung in ein richterliches unabhängiges Gutachten. Wer dann in der Beweispflicht wäre (in punkto Kostenvorschuss) hängt von den zu klärenden richterlichen Fragen ab.Kann man sich auf diese Fehler berufen?
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
ich habe im februar 2013 einen brief von NZGB erhalten in dem sie 900€ von mir haben wollten. ich habe darauf jedoch nicht reagiert also keine mod UE oder ähnliches hin geschickt.
jetzt habe ich den brief von debcon bekommen. (1000€, schufa, wenn ich zahle verzichte ich auf verjährung etc)
kann ich da jetzt überhaupt noch eine mod. UE hin schicken oder bleibt mir durch mein nicht handeln beim ersten brief nur übrig zu zahlen?
jetzt habe ich den brief von debcon bekommen. (1000€, schufa, wenn ich zahle verzichte ich auf verjährung etc)
kann ich da jetzt überhaupt noch eine mod. UE hin schicken oder bleibt mir durch mein nicht handeln beim ersten brief nur übrig zu zahlen?
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
entweder haben die Debcon beauftragt das Geld einzutreiben oder haben die Forderung an Debcon verkauft.Eine mobUE brauchst du jetzt nicht abgegebn. Das ist ein übliches Schreiben von dem Inkassounternehmen. Was du auf jeden Fall machen solltest wenn du nicht zahlen möchtest, ist diesem Schreiben zu widersprechen, da du ansonsten einen Schufa-Eintrag bekommen kannst.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)
Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)
Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hinweise des AG Bochum zur Höhe des Lizenzschadens,
Gegenstandswertes sowie zursekundären Darlegungslast
und Störerhaftung in einem Klageverfahren
Rechtsanwalt Jörg Halbe
WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84
E-Mail: jh@wagnerhalbe.de
Web: http://www.wagnerhalbe.de
............................
Ein Inkassobüro klagte aus abgetretenem Recht gegen einen Inhaber eines
Internetanschlusses auf Erstattung der durch eine außergerichtliche
Filesharing-Abmahnung vorgeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte hält dem
von dem Inkassobüro DEBCON gerichtlich geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen,
die insoweit anspruchsbegründende Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er
sei zum angeblichen Downloadzeitpunkt gar nicht zuhause, sondern auf der Arbeit
gewesen und habe seinen Computer vor Arbeitsantritt ausgemacht. Neben ihm nutzen noch
seine Ehefrau und sein heute 17 Jahre alter Sohn den auf den Namen des Beklagten
laufenden Internetanschluss. Ehefrau und Sohn hätten - anders als er - zum
maßgeblichen Downloadzeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zu
zugreifen.
Zur sekundären Darlegungslast:
Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass zu Gunsten der Klägerin zwar eine
tatsächliche Vermutung (für eine Täterhaftung des beklagten Anschlussinhabers, die
Redaktion) spricht, diese jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt. Der aus der
tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast dürfte der Beklagte mit
seinem Vorbringen genügt haben. Es dürfte nämlich die ernsthafte Möglichkeit eines
abweichenden Geschehensablaufs (wonach eben nicht der beklagte Anschlussinhaber,
sondern ein Dritter die betreffende Urheberrechtsverletzung begangen hat, die
Redaktion) bestehen, wodurch die Vermutung entkräftet sein dürfte. Damit dürfte die
Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch den Beklagten darlegungs-
und beweispflichtig sein.
Zur Störerhaftung:
Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung - so das Amtsgericht Bochum weiter - dürfte
unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens auch eine Störerhaftung des
Anschlussinhabers auf Erstattung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommen.
Eine Störerhaftung des Beklagten kommt nur dann in Betracht, wenn dieser im
Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung ihn treffende Hinweis-, Prüf- oder
Kontrollpflichten verletzt hätte. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung besteht für
den Anschlussinhaber jedoch nicht die Pflicht zur anlasslosen Kontrolle von
Familienangehörigen bei der Internetnutzung.
Zur Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs:
Zudem weist das Amtsgericht Bochum darauf hin, dass selbst bei einer Haftung dem
Grunde nach ein Schadensersatz in Lizenzanalogie für das fragmentarische Hochladen
eines Musikstücks auf einer Internettauschbörse in Höhe von regelmäßig nicht mehr als
100,00 EUR in Betracht kommt.
Zur Höhe eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs:
Der Gegenstandswert des vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruches
bemisst sich nach der doppelten Lizenzgebühr. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten
belaufen sich dann auf moderate 46,41 EUR.
Fazit:
Die Hinweise des im Landgerichtsbezirk Essen für Urheberrechtsstreitigkeiten
zuständigen Amtsgerichts Bochum zeigen, dass es Sinn macht, sich gegen Klagen der
Abmahnwirtschaft zu verteidigen und bei Erhalt einer Klageschrift einen nachweislich
mit Filesharing-Abmahnungen vertrauten Rechtsanwalt zur effektiven Rechtsverteidigung
einzuschalten.
Amtsgericht Bochum Urteil Az: 70 C 27/14
____________________________________
Autor: Rechtsanwalt Jörg Halbe
Quelle: www.123recht.net
Link: http://www.123recht.net/Hinweise-des-AG ... 54708.html
______________________________________________________
Gegenstandswertes sowie zursekundären Darlegungslast
und Störerhaftung in einem Klageverfahren
Rechtsanwalt Jörg Halbe
WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
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Fax +49 (0)221 - 3500 67 84
E-Mail: jh@wagnerhalbe.de
Web: http://www.wagnerhalbe.de
............................
Ein Inkassobüro klagte aus abgetretenem Recht gegen einen Inhaber eines
Internetanschlusses auf Erstattung der durch eine außergerichtliche
Filesharing-Abmahnung vorgeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte hält dem
von dem Inkassobüro DEBCON gerichtlich geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen,
die insoweit anspruchsbegründende Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er
sei zum angeblichen Downloadzeitpunkt gar nicht zuhause, sondern auf der Arbeit
gewesen und habe seinen Computer vor Arbeitsantritt ausgemacht. Neben ihm nutzen noch
seine Ehefrau und sein heute 17 Jahre alter Sohn den auf den Namen des Beklagten
laufenden Internetanschluss. Ehefrau und Sohn hätten - anders als er - zum
maßgeblichen Downloadzeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zu
zugreifen.
Zur sekundären Darlegungslast:
Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass zu Gunsten der Klägerin zwar eine
tatsächliche Vermutung (für eine Täterhaftung des beklagten Anschlussinhabers, die
Redaktion) spricht, diese jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt. Der aus der
tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast dürfte der Beklagte mit
seinem Vorbringen genügt haben. Es dürfte nämlich die ernsthafte Möglichkeit eines
abweichenden Geschehensablaufs (wonach eben nicht der beklagte Anschlussinhaber,
sondern ein Dritter die betreffende Urheberrechtsverletzung begangen hat, die
Redaktion) bestehen, wodurch die Vermutung entkräftet sein dürfte. Damit dürfte die
Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch den Beklagten darlegungs-
und beweispflichtig sein.
Zur Störerhaftung:
Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung - so das Amtsgericht Bochum weiter - dürfte
unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens auch eine Störerhaftung des
Anschlussinhabers auf Erstattung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommen.
Eine Störerhaftung des Beklagten kommt nur dann in Betracht, wenn dieser im
Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung ihn treffende Hinweis-, Prüf- oder
Kontrollpflichten verletzt hätte. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung besteht für
den Anschlussinhaber jedoch nicht die Pflicht zur anlasslosen Kontrolle von
Familienangehörigen bei der Internetnutzung.
Zur Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs:
Zudem weist das Amtsgericht Bochum darauf hin, dass selbst bei einer Haftung dem
Grunde nach ein Schadensersatz in Lizenzanalogie für das fragmentarische Hochladen
eines Musikstücks auf einer Internettauschbörse in Höhe von regelmäßig nicht mehr als
100,00 EUR in Betracht kommt.
Zur Höhe eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs:
Der Gegenstandswert des vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruches
bemisst sich nach der doppelten Lizenzgebühr. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten
belaufen sich dann auf moderate 46,41 EUR.
Fazit:
Die Hinweise des im Landgerichtsbezirk Essen für Urheberrechtsstreitigkeiten
zuständigen Amtsgerichts Bochum zeigen, dass es Sinn macht, sich gegen Klagen der
Abmahnwirtschaft zu verteidigen und bei Erhalt einer Klageschrift einen nachweislich
mit Filesharing-Abmahnungen vertrauten Rechtsanwalt zur effektiven Rechtsverteidigung
einzuschalten.
Amtsgericht Bochum Urteil Az: 70 C 27/14
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Autor: Rechtsanwalt Jörg Halbe
Quelle: www.123recht.net
Link: http://www.123recht.net/Hinweise-des-AG ... 54708.html
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Frage:
Wer ist eigentlich der Abmahner? Die Kanzlei die mich abmahnt oder der Rechteinhaber.
Mein Fall:
Am 25.Dez. 2010 soll ich einen Film gedownloaded haben. Am 18.02.2012 habe ich eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei erhalten.
Wenn der Rechteinhaber wild bunch bla bla bla der Abmahner ist, muss die Verjährung ja inzwischen eingetreten sein, oder? Natürlich davon ausgegangen, dass die Wild Bunch-bla bla bla bereits 2010 durch einen Richterlichen Beschluß meine IP und Adresse , sowie Namen von meinem Provider hatte.
Wenn der Abmahner jedoch die Anwaltskanzlei ist, muss ich ja die Verjährung erst ab Ende Dez.2012 zählen.
Hat jemand Infos?
Wer ist eigentlich der Abmahner? Die Kanzlei die mich abmahnt oder der Rechteinhaber.
Mein Fall:
Am 25.Dez. 2010 soll ich einen Film gedownloaded haben. Am 18.02.2012 habe ich eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei erhalten.
Wenn der Rechteinhaber wild bunch bla bla bla der Abmahner ist, muss die Verjährung ja inzwischen eingetreten sein, oder? Natürlich davon ausgegangen, dass die Wild Bunch-bla bla bla bereits 2010 durch einen Richterlichen Beschluß meine IP und Adresse , sowie Namen von meinem Provider hatte.
Wenn der Abmahner jedoch die Anwaltskanzlei ist, muss ich ja die Verjährung erst ab Ende Dez.2012 zählen.
Hat jemand Infos?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemsurabaya jim]Hat jemand Infos?[/quoteem]
Mhm, wer ist der Abmahner? Eigentlich der gegenüber seinen Rechten verletzte RI/RV, der zur Ahndung einen Rechtsanwalt oder eine Kanzlei beauftragt. Aber allgemein der Abmahnanwalt, da mit diesen ausschließlich der Schriftverkehr geführt wird.
Wann in deinem konkreten Fall die Verjährung eingetreten ist, das darf und kann ich dir nicht sagen! Darf, weil es mir das LG Berlin per EV (Az. 103 O 60/13) untersagt hat; kann, weil ich den kompletten Sachverhalt (Log.; Gestattungsantrag; Gestattungsanordnung; Providerauskunft (Backbone oder Reseller)) nicht kenne! Was soll ich denn dann diesbezüglich schreiben? Es wäre nur Spekulatius.
Außer, man hätte sofort (mit Erhalt Abmahnschreiben) Akteneinsicht beantragt bzw. einfach 'mal den Telefonhörer in die Hand genommen und beim Abmahner nachgefragt. So muss man bis zum Klageverfahren warten und es mit dem dann beauftragten Anwalt abklären.
VG Steffen
Mhm, wer ist der Abmahner? Eigentlich der gegenüber seinen Rechten verletzte RI/RV, der zur Ahndung einen Rechtsanwalt oder eine Kanzlei beauftragt. Aber allgemein der Abmahnanwalt, da mit diesen ausschließlich der Schriftverkehr geführt wird.
Wann in deinem konkreten Fall die Verjährung eingetreten ist, das darf und kann ich dir nicht sagen! Darf, weil es mir das LG Berlin per EV (Az. 103 O 60/13) untersagt hat; kann, weil ich den kompletten Sachverhalt (Log.; Gestattungsantrag; Gestattungsanordnung; Providerauskunft (Backbone oder Reseller)) nicht kenne! Was soll ich denn dann diesbezüglich schreiben? Es wäre nur Spekulatius.
Außer, man hätte sofort (mit Erhalt Abmahnschreiben) Akteneinsicht beantragt bzw. einfach 'mal den Telefonhörer in die Hand genommen und beim Abmahner nachgefragt. So muss man bis zum Klageverfahren warten und es mit dem dann beauftragten Anwalt abklären.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nee, ich werde wohl keine Akteneinsicht einfordern, weil ich keinen Kontakt mit diesen Leuten haben will.
Für die Akteneinsicht dann lieber doch den Weg (mit Musterbrief) beschreiten, den man auf chip.de empfiehlt. Nur bin ich mir da auch nicht sicher, ob man da auch nicht die Abmahnkanzlei braucht um Akteneinsicht zu bekommen.
Bleibt nur noch übrig zu warten, und es auf einen Prozess ankommen zu lassen.
Was mich aber wundert ist, dass es keine Festlegung gibt wer der Abmahner ist. Also der Rechteinhaber oder die Abmahnkanzlei.Vielleicht könnte mir dies bei einem (möglichen) Prozess behilflich sein, sprich, indem ich darauf plädiere das der Rechteinhaber der Abmahner ist, weil von ihm die Abmahnung ausgegangen ist.
Für die Akteneinsicht dann lieber doch den Weg (mit Musterbrief) beschreiten, den man auf chip.de empfiehlt. Nur bin ich mir da auch nicht sicher, ob man da auch nicht die Abmahnkanzlei braucht um Akteneinsicht zu bekommen.
Bleibt nur noch übrig zu warten, und es auf einen Prozess ankommen zu lassen.
Was mich aber wundert ist, dass es keine Festlegung gibt wer der Abmahner ist. Also der Rechteinhaber oder die Abmahnkanzlei.Vielleicht könnte mir dies bei einem (möglichen) Prozess behilflich sein, sprich, indem ich darauf plädiere das der Rechteinhaber der Abmahner ist, weil von ihm die Abmahnung ausgegangen ist.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ein Rechteinhaber beauftragt eine Kanzlei mit der Durchsetzung seiner Ansrüche. Die erste Stufe ist im Falle von Filesharing die Abmahnung. Der Anwalt mahnt im Auftrag des Rechteinhabers den Rechtsverstoß ab. Ein in unserem Gesetz legitimierte Möglichkeit zivilrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Ist das so schwer zu kapieren ? Ich versteh dein Problem nicht ? Und was du damit sagen willst ? Wo soll das bei einem Prozess behilflich sein ? Denkst du, du bist der erste der abgemahnt wurde und es wurden noch keine Prozesse geführt ?surabaya jim hat geschrieben:
Was mich aber wundert ist, dass es keine Festlegung gibt wer der Abmahner ist. Also der Rechteinhaber oder die Abmahnkanzlei.Vielleicht könnte mir dies bei einem (möglichen) Prozess behilflich sein, sprich, indem ich darauf plädiere das der Rechteinhaber der Abmahner ist, weil von ihm die Abmahnung ausgegangen ist.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemsurabaya jim]Nee, ich werde wohl keine Akteneinsicht einfordern, weil ich keinen Kontakt mit
diesen Leuten haben will.[/quoteem]
Na denn: Lass dich überraschen!
[quoteemsurabaya jim]Für die Akteneinsicht dann lieber doch den Weg (mit Musterbrief) beschreiten,
den man auf chip.de empfiehlt.[/quoteem]
Kein Problem, ups, @kersare hat -mit- Einverständnis die Musterschreiben von
AW3P übernommen! Also sind die Empfehlungen identisch.
[quoteemsurabaya jim]Nur bin ich mir da auch nicht sicher, ob man da auch nicht die Abmahnkanzlei braucht,
um Akteneinsicht zu bekommen.[/quoteem]
Die Abmahnkanzlei benötigt man nur, wenn im Abmahnschreiben der Beschluss des
Auskunfts-LG nicht mit “Straße und Hausnummer“ angegeben ist. Dann muss man mit
den in Kontakt treten. Ansonsten stellt man den Antrag doch an das zuständige
Landgericht (LG).
[quoteemsurabaya jim]Bleibt nur noch übrig zu warten, und es auf einen Prozess ankommen zu lassen.[/quoteem]
Yep.
[quoteemsurabaya jim]Was mich aber wundert, ist, dass es keine Festlegung gibt, wer der Abmahner ist.
Also der Rechteinhaber oder die Abmahnkanzlei. Vielleicht könnte mir dies bei
einem (möglichen) Prozess behilflich sein, sprich, indem ich darauf plädiere, das
der Rechteinhaber der Abmahner ist, weil von ihm die Abmahnung ausgegangen ist.[/quoteem]
Die Ansprüche geltend macht die Anwaltskanzlei - im Auftrag des geschädigten RI
- als Abmahner, genau, wie die Anwaltskanzlei - im Auftrag des geschädigten RI -
als Prozessbevollmächtigter - die Ansprüche gerichtlich als Kläger geltend macht.
Die Anwaltskanzlei handelt außergerichtlich, wie gerichtlich, immer im Auftrag des
geschädigten RI. Er ist der Auftraggeber! Was ist denn daran schwer zu verstehen
oder gar ein Vorteil. Erschließt sich mir nicht.
VG Steffen
diesen Leuten haben will.[/quoteem]
Na denn: Lass dich überraschen!
[quoteemsurabaya jim]Für die Akteneinsicht dann lieber doch den Weg (mit Musterbrief) beschreiten,
den man auf chip.de empfiehlt.[/quoteem]
Kein Problem, ups, @kersare hat -mit- Einverständnis die Musterschreiben von
AW3P übernommen! Also sind die Empfehlungen identisch.
[quoteemsurabaya jim]Nur bin ich mir da auch nicht sicher, ob man da auch nicht die Abmahnkanzlei braucht,
um Akteneinsicht zu bekommen.[/quoteem]
Die Abmahnkanzlei benötigt man nur, wenn im Abmahnschreiben der Beschluss des
Auskunfts-LG nicht mit “Straße und Hausnummer“ angegeben ist. Dann muss man mit
den in Kontakt treten. Ansonsten stellt man den Antrag doch an das zuständige
Landgericht (LG).
[quoteemsurabaya jim]Bleibt nur noch übrig zu warten, und es auf einen Prozess ankommen zu lassen.[/quoteem]
Yep.
[quoteemsurabaya jim]Was mich aber wundert, ist, dass es keine Festlegung gibt, wer der Abmahner ist.
Also der Rechteinhaber oder die Abmahnkanzlei. Vielleicht könnte mir dies bei
einem (möglichen) Prozess behilflich sein, sprich, indem ich darauf plädiere, das
der Rechteinhaber der Abmahner ist, weil von ihm die Abmahnung ausgegangen ist.[/quoteem]
Die Ansprüche geltend macht die Anwaltskanzlei - im Auftrag des geschädigten RI
- als Abmahner, genau, wie die Anwaltskanzlei - im Auftrag des geschädigten RI -
als Prozessbevollmächtigter - die Ansprüche gerichtlich als Kläger geltend macht.
Die Anwaltskanzlei handelt außergerichtlich, wie gerichtlich, immer im Auftrag des
geschädigten RI. Er ist der Auftraggeber! Was ist denn daran schwer zu verstehen
oder gar ein Vorteil. Erschließt sich mir nicht.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Die Wildbunch bla bla bla mahnt mich eigentlich ab. Als Instrument benutzen sie die Anwaltskanzlei - dass ist es was ich meine warrior.
Der Abgemahnte = Ich
Wildbunch bla bla bla = der Abmahner
Anwaltskanzlei = das Abmahninstrument
In meinem Fall wäre das wichtig, weil eben wegen der Verjährung. Kapiert?
Und ja Steffen, ich lass mich Überraschen bevor ich geldgierige Riesen wecke.
Das ist wichtig Steffen weil die Verjährung dann erst ab Ende Dezember 2012 beginnen würde. deshalb bin ich so erpicht darauf zu erfahren wer eigentlich der Abmahner ist.
Die wildbunch blabla hat mich ja angeblich am 25.Dez 2010 bei einer Urheberrechtsverletzung angezeigt.
Der Abgemahnte = Ich
Wildbunch bla bla bla = der Abmahner
Anwaltskanzlei = das Abmahninstrument
In meinem Fall wäre das wichtig, weil eben wegen der Verjährung. Kapiert?
Und ja Steffen, ich lass mich Überraschen bevor ich geldgierige Riesen wecke.
Das ist wichtig Steffen weil die Verjährung dann erst ab Ende Dezember 2012 beginnen würde. deshalb bin ich so erpicht darauf zu erfahren wer eigentlich der Abmahner ist.
Die wildbunch blabla hat mich ja angeblich am 25.Dez 2010 bei einer Urheberrechtsverletzung angezeigt.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
da gibt es nichts zu kapieren. Für die Verjährung ist relevant, wann der Klarname übermittelt wurde, alles andere was du hier anführst ist völlig unrelevant. Wird hier in diesem Forum in unzähligen Posts darauf hingewiesen. Denke du solltest doch besser zu einem Anwalt gehen, weil du absolut keinen Plan hast.surabaya jim hat geschrieben:Die Wildbunch bla bla bla mahnt mich eigentlich ab. Als Instrument benutzen sie die Anwaltskanzlei - dass ist es was ich meine warrior.
Der Abgemahnte = Ich
Wildbunch bla bla bla = der Abmahner
Anwaltskanzlei = das Abmahninstrument
In meinem Fall wäre das wichtig, weil eben wegen der Verjährung. Kapiert?
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ok Steffen, habe gerade nachgesehen. Der Wisch vom Landgericht X ist nicht auf meinen Namen sondern auf den Namen der Telefongesellschaft X gerichtet. Damit fällt die Akteneinsicht für mich aus, weil ich keinen kontakt mit denen haben will.
Ja Abmahnwarrir, ich denke ich sollte einen Anwalt aufsuchen. Aber erst wenn es zum Prozess kommt.
Danke euch beiden für die Antworten.
Werde euch berichten wie es ausgegangen ist!
(Falls ich den Kelch austrinken muss)
Ja Abmahnwarrir, ich denke ich sollte einen Anwalt aufsuchen. Aber erst wenn es zum Prozess kommt.
Danke euch beiden für die Antworten.
Werde euch berichten wie es ausgegangen ist!
(Falls ich den Kelch austrinken muss)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemsurabaya jim]Das ist wichtig Steffen weil die Verjährung dann erst ab Ende Dezember 2012 beginnen würde. Deshalb bin ich so erpicht darauf zu erfahren, wer eigentlich der Abmahner ist.[/quoteem]
Gut dann anders.
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen - BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Gläubiger = RI!
Der Person des Schuldners Kenntnis erlangt = wann der Backbone-Provider bzw. Reseller-Provider den Klarnamen übermittelt hat.
Es ist doch schnurzpiepegal, wie Du das Kind benennst, das ist allein entscheidend! Und nein, ich weiß es nicht.
VG Steffen
Gut dann anders.
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen - BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Gläubiger = RI!
Der Person des Schuldners Kenntnis erlangt = wann der Backbone-Provider bzw. Reseller-Provider den Klarnamen übermittelt hat.
Es ist doch schnurzpiepegal, wie Du das Kind benennst, das ist allein entscheidend! Und nein, ich weiß es nicht.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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