Der MB wird dem Antragsgegner (Abgemahnten) von Amts wegen zugestellt (§ 693 Absatz 1 ZPO). Von
dieser Zustellung wird der Antragsteller (Abmahner) schriftlich benachrichtigt (§ 693 Absatz 2 ZPO).
Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel durch die Post. Kann der Briefträger den
Mahnbescheid dem Schuldner nicht persönlich zustellen, kann er ihn in den Briefkasten einwerfen
oder ihn beim zuständigen Postamt niederlegen und den Schuldner über die Niederlegung informieren.
Der Brief gilt in beiden Fällen als zugestellt.
Der MB gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass der
unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der
Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen ist; denn es wird vorausgesetzt, dass der Haus-
briefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empfänger z.B. in Urlaub oder im Krankenhaus, muss
er dafür sorgen, dass ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt (BGH NJW-RR 89, 758). Die
Abwesenheit steht dem Zugang nicht entgegen.
Dieses wird wohl auch für einen längeren geplanten Auslandsaufenthalt gelten. Also einen Vertreter
des Vertrauens beauftragen zur Postsichtung oder die Konsequenzen tragen einer titulierten Forderung.
Es gibt zwar noch die vage Möglichkeit sofort nach Rückkehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen, aber auch hier kann man damit Schiffbruch erleiden!
Originalzitat:
[...] Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht begründet, Sie mussten um Abholung der Briefe durch einen
Vertreter kümmern, da die Auslandsaufenthalte geplant waren. Nehmen Sie Ihren Einspruch zurück, da er
sonst verworfen wird. [...]
..........................
Fazit:Immer einen Person des Postvertrauens einsetzen.
..........................
Sollte man wirklich im Urlaub einen MB erhalten, und ist innerhalb der First nicht wieder zu hause -
keine Panik!
Wer kann dem MB widersprechen?
1. der Antragsgegner - 2, 3, 4, 12 (eigenhändige Unterschrift)
2. ein gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund) - 2, 3, 4, 6, 7, 12 (Unterschrift mit Namenszug des
Vertreters)
3. ein Prozessbevollmächtigter - 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 12 (Unterschrift mit Namenszug des Bevollmächtigten)
4. ein beauftragter Vertreter (der Unterschrift) - 2, 3, 4,12 (Unterschrift mit Namenszug des Antragsgegner
und ohne jeglichen Zusatz)
Wer damit rechnet, kann diese schriftliche Beauftragung / Vollmacht schon vor dem Antritt des Auslands-
aufenthaltes / längerer Urlaub der jeweiligen Person erteilen. Eine vorauseilende mündliche Vollmacht würde
auch erst einmal ausreichen, da die Vollmacht nicht beigefügt werden muss (§ 703 ZPO).
Wer ganz darauf verzichten möchte, der Widerspruch kann auch ohne Formular zur Fristwahrung an das jeweilige
Mahngericht (formlos und mit Unterschrift) gefaxt werden. Man lässt sich dann die notwendigen Angaben über
den Postverantwortlichen übermitteln (telefonisch, E-Mail).
Ein Anruf beim zuständigen Mahngericht hingegen, wird - nicht - als Widerspruch gewertet!
VG Steffen
Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB); Stand 24.08.2013:
Schreiben von Debcon 18.06.2013:
Forderung 1.000 Euro + Schuldanerkenntnis
(Vollmacht:
1. media und more GmbH & Co. KG
2. Belirex Berliner Lizenzrechte
3. Savoy Film GmbH
4. INO GmbH
5. MIG Film GmbH
- ehemals NZGB):
Musterschreiben:
Seite 1
Seite 2
Vollmachtgeber (bisher bekannt):
1. media und more GmbH & Co. KG
2. Belirex Berliner Lizenzrechte
3. Savoy Film GmbH
4. INO Gmb
5. MIG Film GmbH
Hier erklärt Debcon, dass man in Pflicht-Erfüllung, Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG übermitteln.
Deshalb ist es so wichtig, die Forderungen 1-mal zu widersprechen und zurückzuweisen (Wegweiser Inkasso,
Seite 6-7, Pkt. 1.1.)!
Das AG Plön (Urt. v. 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07) - Unterlassungsanspruch bei angedrohter SCHUFA-Meldung
(...) Eine "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners dar.
Sie darf deshalb nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen
Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass mit gewichtigen Argumenten bestrittene Zahlungs-
verpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. (...)
Hier präsentiert Debcon in alter Manier ihre Zahlungsvereinbarung.
Hinweis:
1. Schuldanerkenntnis mit Unterschrift
2. Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit Unterschrift
Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?
Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind
und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren
weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen.
Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!
Wenn man jetzt sicherstellen möchte, das man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man
den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch
mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.
Ein No-Go deshalb keine Unterschrift!
Fazit:Hände weg - keine Unterschrift!
Empfehlung:
1. 1-mal Widerspruch nach dem Muster Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1.
2. Seite 2 des Inkassoschreibens -nicht- unterzeichnen - Schuldanerkenntnis; keine Zahlung!
3. Archivieren
1. Nicht zahlen!
2. Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung nochmals anfordern
3. Sollte dieses erneut nicht erfolgen, Beschwerde beim VZBV+ BDIU
740 Euro Vergleichsschreiben von Debcon 23.07.2013:
(Vollmacht:
1. media und more GmbH & Co. KG
2. Belirex Berliner Lizenzrechte
3. Savoy Film GmbH
4. INO GmbH
5. MIG Film GmbH
- ehemals NZGB):
Musterschreiben:
Inhalt:
Debcon äußert ein gewisses Unverständnis sowie drückt eine Unakzeptanz aus, dass man die
1.000 Euro nicht zahlen will. Dennoch, mit Rücksprache beim Vollmachtgeber, gibt es
entgegenkommendes Angebot:
1. Vergleichszahlung 740,- €
oder
2. Gerichtliche Schritte mit dem abschließenden Hinweis:
=> bei Widerspruch MB = sofort Klage!
AW3P: Warum MB und nicht sofort Klage?
Die Antwort ist recht einfach: weil es einfacher ist!
Mahnbescheide sind schnell und kostengünstig zu beantragen. Klagen sind es nicht.
Abgesehen davon ist die Zahl derjenigen, die auf einen Mahnbescheid hin zahlen
recht gut.
Macht Euch immer klar: Die Bearbeitung von Filesharingfälle ist "AW-Systemgastronomie".
Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote
zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf.
Empfehlung:
1. Entweder zahlen oder Nichtzahlen!
2. Sollte schon Widerspruch eingelegt worden sein, muss -kein- neuer versendet werden.
Abheften und gut.
habe letzten Freitag ebenfalls einen Mahnbescheid des Amtsgericht Hagen bekommen.
Hallo Streber, hast du alle Schreiben die hier im Forum bekannt sind von der Debcon bekommen? Wann kam das erste Schreiben von der Debcon, Monat Datum?
Bin gerade bei Schreiben 2 bezüglich Negele und co...
Diese Fragen, sind m.M.n. unwichtig. AW3P postet die möglichen Schreiben als Muster, natürlich
können sie sich Fall bezogen inhaltlich, der Anzahl, oder der Reihenfolge - unterscheiden.
Wir sprechen doch regelmäßig, das 2010 das Jahr im Abmahnwahn gewesen ist, wo man die meisten
Abmahnungen in DE versandt hat.
Das bedeutet doch, das, wenn man die renitenten Nichtzahler nicht in die Verjährung ziehen
lassen will, muss man soviel als möglich anschreiben und anmahnen, einen MB erlassen oder
letztendlich Klagen (was man schon 2010 tun hätte können), damit man so viel als möglich noch
Geldeinnahmen verzeichnet.
Wer sich für “mod. UE + Nichtzahlen“ entscheidet, hat gewählt: entweder Verjährung oder Klage!
Risiko: Die Abmahner haben 3 Jahre Zeit und bei einer Klage geht man aus von einem Wert von ca.
1.200,- € (Rasch: ca. 3.000,- € ++). Aber auch hier, egal ob am 20.09.2013 das “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ im Bundesrat verabschiedet wird, es nachbessert bzw. verwirft,
werden an sehr vielen Gerichtsständen schon aktuell die Zuständigkeit (§ 32 ZPO; fliegender
Gerichtsstand) angezweifelt und die Streitwerte drastisch reduziert. Das bedeutet, egal ob die
Mahnbescheids- und Klagetätigkeit noch gegen Ende des Jahres / Anfang des neuen Jahres ansteigen
sollte, sind mögliche Kosten und Risiken überschaubarer geworden.
Nur denkt daran, wer abgemahnt wurde, auf diese mit nicht zahlen reagierte, der hat sich entschieden
für: entweder Verjährung oder Klage! Und natürlich werden viele Abmahner, die 2010 das letzte Mal
sich schriftlich gerührt haben, jetzt aus dem trügerischen Schlafe erwachen und mit Nachdruck die
Forderungen geltend machen wollen bis Ende des Jahres. Entweder ist man diesen Druck gewachsen oder
nicht.
Es geht immer wieder um:
Entschlussfassung des Abgemahnten
1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was
ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation
zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen 2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner/Inkasso
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten 3. Entschlussfassung, wie reagiere ich !
Steffen hat geschrieben:Diese Fragen, sind m.M.n. unwichtig. AW3P postet die möglichen Schreiben als Muster, natürlich
können sie sich Fall bezogen inhaltlich, der Anzahl, oder der Reihenfolge - unterscheiden.
Das ist ja richtig. Ich habe gefragt, weil so wie ich das hier verstehe, alle die Briefe bisher so bekommen haben wir im Forum bekannt. Ich frage mich halt ob die evtl. jetzt eine andere Masche aufziehen, weil die ganzen Briefe ja eigentlich überflüssig sind, die könnten ja auch nur den ersten Brief schreiben und dann gleich MB und Klage. Denen läuft die Zeit ja auch langsam weg, weil die 2010er sonst bald verjähren.
Natürlich gibt es auch Leute die auf die Schreiben der Debcon Angst bekommen und zahlen. Die Zahler werden natürlich erst mal alle abgegrast...
Steffen hat geschrieben:Diese Fragen, sind m.M.n. unwichtig. AW3P postet die möglichen Schreiben als Muster, natürlich
können sie sich Fall bezogen inhaltlich, der Anzahl, oder der Reihenfolge - unterscheiden.
Das ist ja richtig. Ich habe gefragt, weil so wie ich das hier verstehe, alle die Briefe bisher so bekommen haben wir im Forum bekannt. Ich frage mich halt ob die evtl. jetzt eine andere Masche aufziehen, weil die ganzen Briefe ja eigentlich überflüssig sind, die könnten ja auch nur den ersten Brief schreiben und dann gleich MB und Klage. Denen läuft die Zeit ja auch langsam weg, weil die 2010er sonst bald verjähren.
Natürlich gibt es auch Leute die auf die Schreiben der Debcon Angst bekommen und zahlen. Die Zahler werden natürlich erst mal alle abgegrast...
prinzipiell sind diese Briefe überflüssig. Die können eigentlich wenn man das Vergleichsangebot in der Abmahnung nicht annimmt direkt klagen. Machen die aber nicht, weil das ein weit höherer Aufwand ist, als erst mal nch ein paar Drohbriefe zu schreiben und den Abgemahnten doch noch zum Zahlen zu bewegen. Wenn die jeden Abgemahnten direkt verklagen würden, kämen weder Gerichte nach und auch die Abmahner wären völlig überlastet weil sie ja zu jeder Verhandlung erscheinen müssten. Dann bräuchten die eine ganze Legion an Anwälten
[quoteemJonnyman]Ich frage mich halt ob die evtl. jetzt eine andere Masche aufziehen, weil die ganzen Briefe ja eigentlich überflüssig sind, die könnten ja auch nur den ersten Brief schreiben und dann gleich MB und Klage.[/quoteem]
Es liegt doch alles im Auge des jeweiligen Betrachters. Es liegt ein ermittelter UrhR-Verstoß vor. Der Verletzte kann und darf diesen ahnden. Dabei ist das wie und durch wen (Anwalt 1, Anwalt 2, Inkasso) sein Problem. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, bekommt er die Kosten durch den Abgemahnten erstattet, bei einer Unberechtigten, bleibt er auf diesen sitzen.
Dabei hat der Abgemahnte doch die Möglichkeiten die Abmahnung/Forderungsschreiben zurückzuweisen oder angemessen zu reagieren und zur Klärung auf eine richterliche Entscheidung zu warten.
Warum einen MB und nicht sofort Klage?
Die Antwort ist recht einfach: weil es einfach ist!
Mahnbescheide sind schnell und kostengünstig zu beantragen. Klagen sind es nicht. Abgesehen davon ist die Zahl derjenigen, die auf einen Mahnbescheid hin zahlen recht gut. Macht Euch immer klar: Die Bearbeitung von Filesharingfällen ist eine Art von "Anwalts- bzw. Inkasso-Systemgastronomie". Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf.
Wie letztendlich der RI seine Ansprüche und Forderungen geltend macht, liegt doch bei ihm. Der Abgemahnte muss sich nur bei jedem Schreiben - von wem auch immer - neu entscheiden! Und wenn die Abmahnung unberechtigt ist, dann warte ich doch bis zur Klage und nehme diese im Gerichtssaal i.V.m. meinem Anwalt auseinander.
hatte mich schon bei meinem ersten Anschreiben von Negele & Co. angemeldet, aber leider meine Zugangsdaten vergessen... also jetzt auf ein neues...
Habe Anfang der Woche Post von der Debcon GmbH mit Aufforderung zur Zahlunf von € 1.000 erhalten... dann wäre die "Sache" aus 2010 erledigt... Habe daraufhin wie aus dem Forum empfohlen, den Widerspruch mit Einschreiben verschickt.
Mal sehen was als nächstes kommt??
PS: An dieser Stelle mal meinen ausdrücklichen Dank an das Forum, dass uns bei diesen Abzockern so tatkräftig Hilfe leistet!
[quoteemmadmaxde]PS: An dieser Stelle mal meinen ausdrücklichen Dank an das Forum, dass uns bei diesen Abzockern so tatkräftig Hilfe leistet![/quoteem]
Danke im Namen aller!
Nachdem ich im August ein Schreiben von Debcon bekam, habe ich ebenfalls Widerspruch
eingelegt und einen Termin festgesetzt, zu dem sie mir sämtliche Unterlagen zuschicken sollten.
Dieser Termin ist 2 Wochen überschritten gewesen und nun
kommt ein netter Brief von Debcon.
Ist diese lange Fristüberschreitung "normal"? Habe bisher hier nichts diesbezüglich gelesen.
Ohne Anrede (Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,) und ohne wirklichen Nachweis.
Die Aufschlüsselung sei der Abmahnung zu entnehmen, die ich niemals bekam.
Nun werde ich die Unterlagen nochmals anfordern und dann abwarten.
habe letzten Freitag ebenfalls einen Mahnbescheid des Amtsgericht Hagen bekommen.
Hallo Streber, hast du alle Schreiben die hier im Forum bekannt sind von der Debcon bekommen? Wann kam das erste Schreiben von der Debcon, Monat Datum?
Bin gerade bei Schreiben 2 bezüglich Negele und co...
Gruß Jonnyman
Das ganze Theater geht bei mir schon ziemlich lange:
- 1. Schreiben (U+C) 03.02.2011 (Vergehen soll am 01.01.2010 begangen worden sein) => Mod. UE und alles zum RA
- 2. Schreiben (U+C) 28.11.2011 (Vergleichsangebot über € 1.286,80) => RA: Vergleichsangebot von mir € 100,00
- 3. Schreiben (Debcon) 23.01.2012 (Vergleichsangebot über € 1.286,80 und Schufa-Drohung) => RA Hinweis auf letztes Schreiben und Verwahrung gegen Schufa
- 4. Schreiben (Debcon) 30.03.2012 (Vergleichsangebot über € 1.286,80) => keine Reaktion
- 5. Schreiben (U+C) 07.05.2012 (Vergleichsangebot € 650,00) => keine Reaktion
- 6. Schreiben (Debcon) 20.08.2012 (Vergleichsangebot über € 1286,80) => keine Reaktion
- 7. Schreiben (Debcon) 31.01.2013 (Vergleichsangebot über € 100,00) => keine Reaktion
- 8. Schreiben: Mahnbescheid des AG Hagen
The Grinch hat geschrieben:Das geht noch bis 2015 immer schön weiter, vlt. sogar bis zum Gericht.
Das bleibt noch abzuwarten
Und wenn noch soviel Zeit ist, dann frage ich mich warum jetzt die Hektik mit dem MB!
Sie schicken ja nicht jeden ein MB. Nur einigen, wo sie denken, das diese dan Angst bekommen und bezahlen.
Widerspruch einlegen und zum Gericht schicken,oder wenn man in der Nähe wohnt selber vorbeibringen.