Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
an alle,
erstmal RESPEKT an steffen und seine leistung hier im forum.
nun zum problem, ich wurde 2010 abgemahnt von u+c habe alles so gemacht wie in den f.a.q stehen.
nun habe ich heute einen mahnbescheid vom amtsgericht hagen bekommen wegen schadensersats aus unterlassung...
gesammt sinds 263,49€.
habe mir natürlich gleich die f.a.q. rausgesucht und geschaut. sehe ich das richtig wenn ich wiederspreche,
dass die dann vor gericht gehen? hab grad richtig schiss
habe im netz nicht viel gefunden.
mfg kats
Gerade was gefunden ...
i
erstmal RESPEKT an steffen und seine leistung hier im forum.
nun zum problem, ich wurde 2010 abgemahnt von u+c habe alles so gemacht wie in den f.a.q stehen.
nun habe ich heute einen mahnbescheid vom amtsgericht hagen bekommen wegen schadensersats aus unterlassung...
gesammt sinds 263,49€.
habe mir natürlich gleich die f.a.q. rausgesucht und geschaut. sehe ich das richtig wenn ich wiederspreche,
dass die dann vor gericht gehen? hab grad richtig schiss
habe im netz nicht viel gefunden.
mfg kats
Gerade was gefunden ...
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ist das jetzt gang und gebe das nicht nach Treu und Glauben gehandelt wird und noch unnötige Kosten erzeugt?
Man hat doch meist vollumfänglich widersprochen, also nicht nur dem Schadensersatz, sondern auch den Anwaltskosten, warum soll ich dann zweimal vor den Kadi gezerrt werden? Einmal SE und dann nochmal RG? Wollen die nur Mahnbescheidgebühren sparen oder Gewinnmaximieren?
Da sollte mal ein Gericht zu entscheiden, kann ja nicht sein das aus ein und der selben Sache plötzlich zwei Verfahren werden...
Man hat doch meist vollumfänglich widersprochen, also nicht nur dem Schadensersatz, sondern auch den Anwaltskosten, warum soll ich dann zweimal vor den Kadi gezerrt werden? Einmal SE und dann nochmal RG? Wollen die nur Mahnbescheidgebühren sparen oder Gewinnmaximieren?
Da sollte mal ein Gericht zu entscheiden, kann ja nicht sein das aus ein und der selben Sache plötzlich zwei Verfahren werden...
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Moin,
habe eben gelesen das mit einen Hinweisbeschluss des AG Frankfurt am Main (AG Frankfurt, Beschluss vom 19.7.2013 - 30 C 1042/13 (71)) es keinen "fliegenden Gerichtstand" mehr geben darf. Nach dem AG darf es keine deutschlandweite Wahl des Gerichts geben, sondern es muss nach §12 ZPO das Gericht das für den Wohnsitz des Beklagten zuständig ist genommen werden.
Habt Ihr davon schon was gehört?
Ist das jetzt verbindlich oder nur ein Hinweis?
Das wäre zumindest schon mal eine weitere Erleichterung; so entfallen z.b. Reisekosten, etc.
Julia
habe eben gelesen das mit einen Hinweisbeschluss des AG Frankfurt am Main (AG Frankfurt, Beschluss vom 19.7.2013 - 30 C 1042/13 (71)) es keinen "fliegenden Gerichtstand" mehr geben darf. Nach dem AG darf es keine deutschlandweite Wahl des Gerichts geben, sondern es muss nach §12 ZPO das Gericht das für den Wohnsitz des Beklagten zuständig ist genommen werden.
Habt Ihr davon schon was gehört?
Ist das jetzt verbindlich oder nur ein Hinweis?
Das wäre zumindest schon mal eine weitere Erleichterung; so entfallen z.b. Reisekosten, etc.
Julia
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Julia,
im Grundsatz gilt - noch - bei UrhR-Streitigkeiten der § 105 UrhG i.V.m. §§ 32, 35 ZPO. Solange das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (vielmals “Antiabzockgesetz“) noch nicht in Kraft getreten ist, bleibt der "fliegende Gerichtsstand" i.S.d. § 32 ZPO. Man sollte aber auch hier - am Standort Frankfurt a.M. - es nicht auf Deutschland verallgemeinern, da das Amtsgericht schon lange die Anwendung des § 32 ZPO ablehnt, das Landgericht hingegen, aber regelmäßig bejaht.
Auch ist der Wohnort des Beklagten nicht uneingeschränkt anwendbar.
Es geht einmal, um die örtliche (besondere Gerichtsstand § 32 ZPO) und sachliche (AG oder LG) Zuständigkeit bei UrhR-Streitigkeiten (§ 105 UrhG). Und andermal sind diese Gerichtsstände - nicht - automatisch am Wohnort des Beklagten. Wo dann genau, das kann hier nachgelesen werden.
Selbst wenn das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft tritt, bleibt der § 105 UrhG weiter einschlägig.
VG Steffen
im Grundsatz gilt - noch - bei UrhR-Streitigkeiten der § 105 UrhG i.V.m. §§ 32, 35 ZPO. Solange das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (vielmals “Antiabzockgesetz“) noch nicht in Kraft getreten ist, bleibt der "fliegende Gerichtsstand" i.S.d. § 32 ZPO. Man sollte aber auch hier - am Standort Frankfurt a.M. - es nicht auf Deutschland verallgemeinern, da das Amtsgericht schon lange die Anwendung des § 32 ZPO ablehnt, das Landgericht hingegen, aber regelmäßig bejaht.
Auch ist der Wohnort des Beklagten nicht uneingeschränkt anwendbar.
Es geht einmal, um die örtliche (besondere Gerichtsstand § 32 ZPO) und sachliche (AG oder LG) Zuständigkeit bei UrhR-Streitigkeiten (§ 105 UrhG). Und andermal sind diese Gerichtsstände - nicht - automatisch am Wohnort des Beklagten. Wo dann genau, das kann hier nachgelesen werden.
Selbst wenn das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft tritt, bleibt der § 105 UrhG weiter einschlägig.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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- Registriert: Montag 29. Juli 2013, 17:56
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Moin Steffen,
also war diese Info mal ein Schnellschuss. Wurde auf einer Seite von einer Kanzlei veröffentlicht. Schade ist es aber trotzdem.
Wenn ich nach §32 ZPO gehe ist doch da der Gerichtstand wo die unerlaubte Handlung begangen wurde. Das dies nicht jede Kleinstadt sein kann ist auch klar. Aber in den Fall vom AG Frankfurt am Main, ging es um eine Beklagte aus Timmendorfer Strand. Wenn ich jetzt nach §32 ZPO gehe ist das zuständige AG in Eutin. Das zuständige LG für den Bezirk ist Lübeck. Nächste Instanz wäre dann Schleswig. Aber wenn man unterstellt das die Handlung im Internet überall getätigt werden kann, dann ist natürlich auch ein Gericht in Frankfurt möglich. Ok, sehe da wird noch viel Zeit ins Land gehen.
Und da ober natürlich unter sticht ist das LG natürlich über dem AG.
Ist nur schade da ein eventueller Prozess natürlich schöner in der Nähe wäre. Aber warten wir mal ab. Wenn Debcon weiter macht kammt der MB ja aus Hamm. Und wenn es da dann weiter gehen sollte (AG oder LG) habe ich da einige Bekannte und könnte die dann auf diesem Wege mal besuchen.
ISt dann ersta mal das AG zusändig oder richtet es sich nach der Summe ob gleich das LG zuständig ist wie im Starfprozess die eventuelle Haftdauer ausschlaggebend ist.
Wenigstens lasse ich erst mal alles wie gehbat.
Julia
also war diese Info mal ein Schnellschuss. Wurde auf einer Seite von einer Kanzlei veröffentlicht. Schade ist es aber trotzdem.
Wenn ich nach §32 ZPO gehe ist doch da der Gerichtstand wo die unerlaubte Handlung begangen wurde. Das dies nicht jede Kleinstadt sein kann ist auch klar. Aber in den Fall vom AG Frankfurt am Main, ging es um eine Beklagte aus Timmendorfer Strand. Wenn ich jetzt nach §32 ZPO gehe ist das zuständige AG in Eutin. Das zuständige LG für den Bezirk ist Lübeck. Nächste Instanz wäre dann Schleswig. Aber wenn man unterstellt das die Handlung im Internet überall getätigt werden kann, dann ist natürlich auch ein Gericht in Frankfurt möglich. Ok, sehe da wird noch viel Zeit ins Land gehen.
Und da ober natürlich unter sticht ist das LG natürlich über dem AG.
Ist nur schade da ein eventueller Prozess natürlich schöner in der Nähe wäre. Aber warten wir mal ab. Wenn Debcon weiter macht kammt der MB ja aus Hamm. Und wenn es da dann weiter gehen sollte (AG oder LG) habe ich da einige Bekannte und könnte die dann auf diesem Wege mal besuchen.
ISt dann ersta mal das AG zusändig oder richtet es sich nach der Summe ob gleich das LG zuständig ist wie im Starfprozess die eventuelle Haftdauer ausschlaggebend ist.
Wenigstens lasse ich erst mal alles wie gehbat.
Julia
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Bekommt doch nicht nach jedem Brief eine volle Hose. DebCon hat jeden von euch schon mal genötigt. Und zwar der Brief, wo DebCon euch drohte, das ihr einen Schufaeintrag bekommt, wenn nicht gezahlt wird. Debcon muss aufpassen, das hier einer deswegen Anzeige macht. dann bekommt Debcon sofort eine aufn Deckel.
Heftet den Mist ab und gut ist. Kommt ein Mahnbescheid, Widerspruch einlegen und gut ist.
Erst wenn vom Gericht selber, bei euch eine Klageschrift eingegangen ist, solltet ihr zum Anwalt gehen. Alles andere ist Panikmache.
Oder schickt den Mist ungeöffnet zurück.
Heftet den Mist ab und gut ist. Kommt ein Mahnbescheid, Widerspruch einlegen und gut ist.
Erst wenn vom Gericht selber, bei euch eine Klageschrift eingegangen ist, solltet ihr zum Anwalt gehen. Alles andere ist Panikmache.
Oder schickt den Mist ungeöffnet zurück.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich habe gestern auch einen Mahnbescheid vom AG Hagen bekommen und dem insgesamt widersprochen - kommt da eine Rückmeldung (ich habe den roten Wisch ausgefüllt - passt das?)?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Der nächste Schritt wäre jetzt, das Debcon Klage einreicht. Der Mahnbescheid kommt nur, um evtl. Weicheier dazu zubringen, ganz schnell bissel Knete rüberwandern zu lassen.
Debcon wird nicht klagen, da sie in Vorkasse treten müssten und mit 99,99% Sicherheit, die Klage nicht gewinnen werden.
Debcon wird nicht klagen, da sie in Vorkasse treten müssten und mit 99,99% Sicherheit, die Klage nicht gewinnen werden.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
habe den wisch heute auch insgesamt widersprochen. mal abwarten und tee trinken
ich halte euch auf dem laufendem.
gruß kats
ich halte euch auf dem laufendem.
gruß kats
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemForenuser]Debcon wird nicht klagen, da sie in Vorkasse treten müssten und mit 99,99% Sicherheit, die Klage nicht gewinnen werden.[/quoteem]
Und wenn doch, dann kommen diejenigen zu Dir, und fordern von Dir - aufgrund Deiner Behauptung - Schadenssatz?
Achso, geht ja nicht, da der anonyme Nick weg ist, und der Forenbetreiberdepp als einziger haftbar wäre.
VG Steffen
Und wenn doch, dann kommen diejenigen zu Dir, und fordern von Dir - aufgrund Deiner Behauptung - Schadenssatz?
Achso, geht ja nicht, da der anonyme Nick weg ist, und der Forenbetreiberdepp als einziger haftbar wäre.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo liebe Foren User,
Hat jemand sich vom Herrn RA "Andreas Neuber" schon einmal beraten/verteidigen lassen? (in Sachen Debcon oder Andere)
Hat jemand sich vom Herrn RA "Andreas Neuber" schon einmal beraten/verteidigen lassen? (in Sachen Debcon oder Andere)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich meine mich daran erinnern zu können, dass ein User auch nach Rezension eines Anwalts aus dem Internet gefragt hat und darauf ein Admin meinte: "den habe ich auch schon oft benutzt" .... (nicht genau dieser Wortlaut)
Jedenfalls habe ich bereits ein Vergleich seitens DebCon bekommen, jetzt nur noch 175€ statt 350€ (nach Mahnbescheid), ansonsten : Klage!...
Hat noch wer dieses Schreiben bekommen?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Sry, den Anwalt kenne ich nicht.
Kannst Du mir einmal das Schreiben einscannen und zusenden?
Danke im Voraus.
VG Steffen
Kannst Du mir einmal das Schreiben einscannen und zusenden?
Danke im Voraus.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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- Registriert: Mittwoch 7. August 2013, 15:02
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo miteinander.
Habe heute auch einen Brief von Debcon bekommen.
Da schreiben sie, das sie von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller informiert
worden sind,
dass ich bislang keine Zahlung geleistet habe.
Das Abmahndatum war der 29.10.2010.
Damals hatte ich per modifizierter UE gleich Widerspruch erhoben.
Nun meine Frage: Muss ich nochmals ein Widerspruch einlegen?
Habe das Thema hier durch gelesen, bin aber irgendwie total verunsichert.
Es hieß damals eine würde reichen.
Grüße Gerd
Habe heute auch einen Brief von Debcon bekommen.
Da schreiben sie, das sie von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller informiert
worden sind,
dass ich bislang keine Zahlung geleistet habe.
Das Abmahndatum war der 29.10.2010.
Damals hatte ich per modifizierter UE gleich Widerspruch erhoben.
Nun meine Frage: Muss ich nochmals ein Widerspruch einlegen?
Habe das Thema hier durch gelesen, bin aber irgendwie total verunsichert.
Es hieß damals eine würde reichen.
Grüße Gerd
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- Registriert: Mittwoch 7. August 2013, 15:30
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Heute habe ich eine Forderung von der Debcon mit Gläubigerin "Ino Handel & Vertriebs GmbH" erhalten. Der Download dürfte wohl aus dem Jahre 2009 stammen. Abmahndatum war der 19.02.2010 und betrifft eine Zahlungsaufforderung der RA Negele...
Damals wurde eine modifizierte UE abgegeben.
Hilft das Musterschreiben denn jetzt was oder wie sollte man vorgehen?
Zahlen will ich jedenfalls nicht. Ich denke, dass die Angelegenheit bereits verjährt sein müsste. Oder täusche ich mich?
Danke für Eure Mühen.
Willi
Damals wurde eine modifizierte UE abgegeben.
Hilft das Musterschreiben denn jetzt was oder wie sollte man vorgehen?
Zahlen will ich jedenfalls nicht. Ich denke, dass die Angelegenheit bereits verjährt sein müsste. Oder täusche ich mich?
Danke für Eure Mühen.
Willi
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Schreiben von Debcon 18.06.2013:
Forderung 1.000 Euro + Schuldanerkenntnis
(Vollmacht:
1. media und more GmbH & Co. KG,
2. Belirex Berliner Lizenzrechte usw.
- ehemals NZGB):
Musterschreiben:
Seite 1
Seite 2
Vollmachtgeber (bisher bekannt):
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR
Hinweis zu Seite 1
Hier erklärt Debcon, dass man in Pflicht-Erfüllung, Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG übermitteln.
Deshalb ist es so wichtig, die Forderungen 1-mal zu widersprechen und zurückzuweisen (Wegweiser Inkasso,
Seite 6-7, Pkt. 1.1.)!
Das AG Plön (Urt. v. 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07) - Unterlassungsanspruch bei angedrohter SCHUFA-Meldung
(...) Eine "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners dar.
Sie darf deshalb nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen
Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass mit gewichtigen Argumenten bestrittene Zahlungs-
verpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. (...)
Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!
Hinweis zu Seite 2
Hier präsentiert Debcon in alter Manier ihre Zahlungsvereinbarung.
Hinweis:
Empfehlung:
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Antwortschreiben von Debcon 02.07.2013:
Auskunft nach § 34 BDSG
(Vollmacht - ehemals NZGB):
Musterschreiben:
Vollmachtgeber (bisher bekannt):
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR
Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!
Empfehlung:
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
New!
740 Euro Vergleichsschreiben von Debcon 23.07.2013:
(Vollmacht:
1. media und more GmbH & Co. KG,
2. Belirex Berliner Lizenzrechte usw.
- ehemals NZGB):
Musterschreiben:
Inhalt:
Debcon äußert ein gewisses Unverständnis sowie drückt eine Unakzeptanz aus, dass man die
1.000 Euro nicht zahlen will. Dennoch, mit Rücksprache beim Vollmachtgeber, gibt es
entgegenkommendes Angebot:
AW3P: Warum MB und nicht sofort Klage?
Die Antwort ist recht einfach: weil es einfacher ist!
Mahnbescheide sind schnell und kostengünstig zu beantragen. Klagen sind es nicht.
Abgesehen davon ist die Zahl derjenigen, die auf einen Mahnbescheid hin zahlen
recht gut.
Macht Euch immer klar: Die Bearbeitung von Filesharingfälle ist "AW-Systemgastronomie".
Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote
zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf.
Empfehlung:
__________________________
eBook: WegweiserInkasso
__________________________
Danke an alle für die Bereitstellung ihrer Schriftsätze!
VG Steffen
Forderung 1.000 Euro + Schuldanerkenntnis
(Vollmacht:
1. media und more GmbH & Co. KG,
2. Belirex Berliner Lizenzrechte usw.
- ehemals NZGB):
Musterschreiben:
Seite 1
Seite 2
Vollmachtgeber (bisher bekannt):
- 1. media und more GmbH & Co. KG
2. Belirex Berliner Lizenzrechte
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR
Hinweis zu Seite 1
Hier erklärt Debcon, dass man in Pflicht-Erfüllung, Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG übermitteln.
Deshalb ist es so wichtig, die Forderungen 1-mal zu widersprechen und zurückzuweisen (Wegweiser Inkasso,
Seite 6-7, Pkt. 1.1.)!
Das AG Plön (Urt. v. 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07) - Unterlassungsanspruch bei angedrohter SCHUFA-Meldung
(...) Eine "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners dar.
Sie darf deshalb nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen
Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass mit gewichtigen Argumenten bestrittene Zahlungs-
verpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. (...)
Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!
Hinweis zu Seite 2
Hier präsentiert Debcon in alter Manier ihre Zahlungsvereinbarung.
Hinweis:
- 1. Schuldanerkenntnis mit Unterschrift
2. Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit Unterschrift
Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?
Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind
und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren
weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen.
Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!
Wenn man jetzt sicherstellen möchte, das man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man
den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch
mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.
Ein No-Go deshalb keine Unterschrift!
Fazit: Hände weg - keine Unterschrift!Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind
und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren
weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen.
Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!
Wenn man jetzt sicherstellen möchte, das man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man
den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch
mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.
Ein No-Go deshalb keine Unterschrift!
Empfehlung:
- 1. 1-mal Widerspruch nach dem Muster Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1.
2. Seite 2 des Inkassoschreibens -nicht- unterzeichnen - Schuldanerkenntnis; keine Zahlung!
3. Archivieren
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Antwortschreiben von Debcon 02.07.2013:
Auskunft nach § 34 BDSG
(Vollmacht - ehemals NZGB):
Musterschreiben:
Vollmachtgeber (bisher bekannt):
- 1. media und more GmbH & Co. KG
2. Belirex Berliner Lizenzrechte
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR
Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!
Empfehlung:
- 1. Nicht zahlen!
2. Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung nochmals anfordern
3. Sollte dieses erneut nicht erfolgen, Beschwerde beim VZBV + BDIU
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
New!
740 Euro Vergleichsschreiben von Debcon 23.07.2013:
(Vollmacht:
1. media und more GmbH & Co. KG,
2. Belirex Berliner Lizenzrechte usw.
- ehemals NZGB):
Musterschreiben:
Inhalt:
Debcon äußert ein gewisses Unverständnis sowie drückt eine Unakzeptanz aus, dass man die
1.000 Euro nicht zahlen will. Dennoch, mit Rücksprache beim Vollmachtgeber, gibt es
entgegenkommendes Angebot:
- 1. Vergleichszahlung 740,- €
oder
2. Gerichtliche Schritte mit dem abschließenden Hinweis:
=> bei Widerspruch MB = sofort Klage!
AW3P: Warum MB und nicht sofort Klage?
Die Antwort ist recht einfach: weil es einfacher ist!
Mahnbescheide sind schnell und kostengünstig zu beantragen. Klagen sind es nicht.
Abgesehen davon ist die Zahl derjenigen, die auf einen Mahnbescheid hin zahlen
recht gut.
Macht Euch immer klar: Die Bearbeitung von Filesharingfälle ist "AW-Systemgastronomie".
Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote
zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf.
Empfehlung:
- 1. Entweder zahlen oder Nichtzahlen!
2. Sollte schon Widerspruch eingelegt worden sein, muss -kein- neuer versendet werden.
Abheften und gut.
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eBook: WegweiserInkasso
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Danke an alle für die Bereitstellung ihrer Schriftsätze!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemkiriumblau]Damals hatte ich per modifizierter UE gleich Widerspruch erhoben.
Nun meine Frage: Muss ich nochmals ein Widerspruch einlegen?[/quoteem]
Bitte beachten! Eine mod. UE ist kein Widerspruch, sondern dient zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr sowie Abgeltung des Unterlassungsanspruchs. Bei einem Inkasso-Schreiben - sollte einmal (nach Muster im Wegweiser Inkasso) widersprochen werden!
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eBook: Wegweiser Inkasso
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VG Steffen
Nun meine Frage: Muss ich nochmals ein Widerspruch einlegen?[/quoteem]
Bitte beachten! Eine mod. UE ist kein Widerspruch, sondern dient zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr sowie Abgeltung des Unterlassungsanspruchs. Bei einem Inkasso-Schreiben - sollte einmal (nach Muster im Wegweiser Inkasso) widersprochen werden!
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eBook: Wegweiser Inkasso
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VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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- Beiträge: 5
- Registriert: Mittwoch 7. August 2013, 15:02
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Vielen Dank.
Grüße Gerd
Grüße Gerd
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- Beiträge: 7
- Registriert: Mittwoch 7. August 2013, 16:50
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo ihr lieben. Ich habe heute auch von Debcon einen Brief erhalten und soll bis zum 19.08.13. 1000 Euro zahlen. ich wurde am 21.01.2010 von Negele + Partner abgemahnt. Bin direkt zum Anwalt hin und der hat eine mod.UE an die Kanzlei Negele geschickt. Seit dem habe ich nichts mehr gehört bis heute. Die Abmahnung war am 20.01.2010 und der Brief von Debcon ist 05.08.2013 geschrieben worden aber erst heute bei uns angekommen. Zwischen den beiden schreiben liegen jetzt 3 Jahre und 8 Monate ist das jetzt nicht verjährt und wie soll ich mich verhalten? mit den Sachen zu einem Rechtsanwalt gehen? oder was. Wäre für antworten sehr dankbar.
LG:Dirk
LG:Dirk