Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemBürgerrechtler]Und genau deshalb sollte das Versenden derartiger Massenabmahnungen endlich
strafbar sein[/quoteem]
Ich möchte diesen Chat nur ungern stören, aber soweit mir bekannt stellt nur der
Urheberverstoß Filesharing eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG dar.
Massenabmahnungen sind - jedenfalls im UrhG - nicht definiert. Und im
Wettbewerbsrecht wird regelmäßig eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht von der
Anzahl abhängig gemacht.
Denn massenhafte Abmahnungen haben erst einmal massenhafte Rechtsverstöße
zur Ursache.
Und wer unberechtigt abgemahnt wurde, dieser kann doch gern etwas aktiv
unternehmen (wie z.B. eine Feststellungsklage, Strafanzeige usw.) und nicht nur
den Kelch der Verjährung an sich vorüber ziehen zu lassen i.V.m. verbalen und
anonymen meckern in einem Forum.
Wir werden doch jetzt mit dem neuen Gesetzentwurf, vielleicht dasselbe erleben
wie 2008. Alle jubeln über die Neuerungen und in der Praxis fallen sie durch,
weil unbewusst/bewusst Terminologien verwendet werden, die wieder 4 Jahre
brauchen um zu reifen. Und alle meckern wieder im Kämmerlein (oder im Forum).
Ups, wir diskutieren es zu Tode, bis sich die Abmahner selbst abgemahnt haben.
VG Steffen
strafbar sein[/quoteem]
Ich möchte diesen Chat nur ungern stören, aber soweit mir bekannt stellt nur der
Urheberverstoß Filesharing eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG dar.
Massenabmahnungen sind - jedenfalls im UrhG - nicht definiert. Und im
Wettbewerbsrecht wird regelmäßig eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht von der
Anzahl abhängig gemacht.
Denn massenhafte Abmahnungen haben erst einmal massenhafte Rechtsverstöße
zur Ursache.
Und wer unberechtigt abgemahnt wurde, dieser kann doch gern etwas aktiv
unternehmen (wie z.B. eine Feststellungsklage, Strafanzeige usw.) und nicht nur
den Kelch der Verjährung an sich vorüber ziehen zu lassen i.V.m. verbalen und
anonymen meckern in einem Forum.
Wir werden doch jetzt mit dem neuen Gesetzentwurf, vielleicht dasselbe erleben
wie 2008. Alle jubeln über die Neuerungen und in der Praxis fallen sie durch,
weil unbewusst/bewusst Terminologien verwendet werden, die wieder 4 Jahre
brauchen um zu reifen. Und alle meckern wieder im Kämmerlein (oder im Forum).
Ups, wir diskutieren es zu Tode, bis sich die Abmahner selbst abgemahnt haben.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Leute,
ich bin ein stiller Mitleser nun schreibe ich hier mal auch was rein.
In erster Linie danke für dieses Forum und die Leute die den panischen Abgemahnten den Wind aus den Segeln nehmen (vorallem der Admin :D Steffen )
macht weiter so super das es euch gibt !!!
Zur Vorgeschichte 2010 flatterten in gemäßigtem Abstand 5. Abmahnungen der U+C RA bei uns ein. Diese haben wir mit mod Ues beantwortet wurden angenommen und die Forderungen in weiteren Antwortschreiben hatten sich jeweils fast verdoppelt.
Auf U+C folgte die Truppe von Debcon, hier kommt es zu einem komischen ? fehlerhaften oder doch beabsichtigtem Detail. Depcon hackt nur auf einer bestimmten der 5 erwähten Abmahnung rum ? von den 4 anderen keine Briefe keine Mahnungen ect. letzter Stand ca. 1 1/2 Jahre her wurden die 4 anderen Forderungen von U+C zusammen gefasst und man bat uns in einem Schreiben erwähnt wurden alle 4 Aktenzeichen, doch je 400 Eur zu zahlen um die Angelegenheit zu erledigen. Hat jemand diese Erfahrung auch gemacht ? oder ist diese Vorgehensweise auffälig? ich lese von Leuten die für mehrere Forderungen von U+C auch deckungsgleiche Briefe durch Depcon bekommen haben. Für die erwähnte 1 Forderung haben wir die Tage auch den o.g. Brief mit dem "nur" 250 Eur Angebot bekommen, nur was ist mit dem Rest ?
Evtl. hat jemand eine Idee. Danke im Voraus
MFG
ich bin ein stiller Mitleser nun schreibe ich hier mal auch was rein.
In erster Linie danke für dieses Forum und die Leute die den panischen Abgemahnten den Wind aus den Segeln nehmen (vorallem der Admin :D Steffen )
macht weiter so super das es euch gibt !!!
Zur Vorgeschichte 2010 flatterten in gemäßigtem Abstand 5. Abmahnungen der U+C RA bei uns ein. Diese haben wir mit mod Ues beantwortet wurden angenommen und die Forderungen in weiteren Antwortschreiben hatten sich jeweils fast verdoppelt.
Auf U+C folgte die Truppe von Debcon, hier kommt es zu einem komischen ? fehlerhaften oder doch beabsichtigtem Detail. Depcon hackt nur auf einer bestimmten der 5 erwähten Abmahnung rum ? von den 4 anderen keine Briefe keine Mahnungen ect. letzter Stand ca. 1 1/2 Jahre her wurden die 4 anderen Forderungen von U+C zusammen gefasst und man bat uns in einem Schreiben erwähnt wurden alle 4 Aktenzeichen, doch je 400 Eur zu zahlen um die Angelegenheit zu erledigen. Hat jemand diese Erfahrung auch gemacht ? oder ist diese Vorgehensweise auffälig? ich lese von Leuten die für mehrere Forderungen von U+C auch deckungsgleiche Briefe durch Depcon bekommen haben. Für die erwähnte 1 Forderung haben wir die Tage auch den o.g. Brief mit dem "nur" 250 Eur Angebot bekommen, nur was ist mit dem Rest ?
Evtl. hat jemand eine Idee. Danke im Voraus
MFG
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Was passiert, wenn man die 250€ Forderung bezahlt? Ist das dann der Startschuss, dass weitere "Post" in`s Haus kommt?
Hat jemand Erfahrung mit Debcon/ U+C? Bzw. wie sind Eure Einschätzungen?
Hat jemand Erfahrung mit Debcon/ U+C? Bzw. wie sind Eure Einschätzungen?
-
- Beiträge: 1
- Registriert: Samstag 2. Februar 2013, 20:52
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Bin mir nicht sicher ob das schon von jemand anderem gepostet wurde, wollte aber zu dem Beitrag von Steffen vom 25.01.2013 bzgl.
"Nach eingelegten Widerspruch und Abgabe an das Streitgericht, wird der Antragsteller zeitnah aufgefordert innerhalb 14 Tage seinen Anspruch zu begründen. Sprich, Debcon muss Klage erheben und ohne Klageschrift = keine Klage"
noch anmerken, dass auch das Streitgericht das Verfahren erst nach 6 Monaten weglegt, wenn der Antragsteller bis dahin seinen Antrag nicht begründet hat.
Heißt also: Wenn Debcon den Antrag erst nach z.B. 4 Monaten begründet, wird die Klagebegründung trotzdem dem Antragsgegner zugestellt.
Also: Erst wenn nach Aufforderung zur Anspruchsbegründung 6 Monate vergangen sind ist die Sache "erstmal" vom Tisch. Es passiert aber auch, dass
der oder die Antragsteller nach z.B. einem Jahr das Gericht um Wiederaufnahme des Verfahrens "bittet". Wenn der Anspruch nicht verjährt ist, wird
das Gericht das Verfahren wieder aufnehmen.
@Steffen:
Vielen Dank für Deine Seite, hat uns einige schlaflose Nächte erspart.
"Nach eingelegten Widerspruch und Abgabe an das Streitgericht, wird der Antragsteller zeitnah aufgefordert innerhalb 14 Tage seinen Anspruch zu begründen. Sprich, Debcon muss Klage erheben und ohne Klageschrift = keine Klage"
noch anmerken, dass auch das Streitgericht das Verfahren erst nach 6 Monaten weglegt, wenn der Antragsteller bis dahin seinen Antrag nicht begründet hat.
Heißt also: Wenn Debcon den Antrag erst nach z.B. 4 Monaten begründet, wird die Klagebegründung trotzdem dem Antragsgegner zugestellt.
Also: Erst wenn nach Aufforderung zur Anspruchsbegründung 6 Monate vergangen sind ist die Sache "erstmal" vom Tisch. Es passiert aber auch, dass
der oder die Antragsteller nach z.B. einem Jahr das Gericht um Wiederaufnahme des Verfahrens "bittet". Wenn der Anspruch nicht verjährt ist, wird
das Gericht das Verfahren wieder aufnehmen.
@Steffen:
Vielen Dank für Deine Seite, hat uns einige schlaflose Nächte erspart.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Neustes Debcon-Schreiben (Vollmacht durch U+C):
Friedvoller Ausblick 2013 für [blink2]nur[/blink2] 250,00 EUR!
Musterschreiben:
Nach einer längeren erfolgreichen Ruhepause meldet sich Debcon, in den Fällen wo eine
Beauftragung durch Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorliegt, nun 2013
stimmgewaltig zu Wort. Mal ehrlich und am Rande, ich verstehe nicht wie RA Thomas Urmann
gerade dieses Inkasso beauftragen konnte.
In dem neustes Schreiben präsentiert man bilanzierend ein überaus erfolgreiches Jahr
2012, weil - so jedenfalls Debcon - bei mehreren Tausend Ansprüche einvernehmlich eine
Einigung erzielt werden konnte. Wie doof schätzen die einen denn ein? Bei der abmahnenden
Kanzlei zahlt niemand, und bei den Inkassoschreiben zahlen alle sofort!?
Im weiteren wird ein Nachlass von 1.036,00 EUR angepriesen und mit einer Zielstellung
bis zum 04.02.2014 zur völligen Streitniederlegung eine Pauschalzahlung von nur 250,00 EUR
angeboten, die man sogar mittels Ratenzahlung akzeptiert.
Hallo? Keine Drohung wie, wenn Sie nicht zahlen starten wir das 1. Atombombengeschwader
oder verklagen Sie, wie wir noch niemand verklagt haben! O.K. Spaß beiseite.
Nicht empfehlenswert:
Empfehlenswert:
Weiterführende Links:
::::::::::::::::::::::::::::::
Debcon nach eingelegtem Widerspruch gegenüber
dem MB:
Huch, wir können gar nicht verstehen, das Sie
widersprochen haben? (Abtretung Baek-Law)
Musterschreiben:
........
Hier muss man sich erst einmal den Ablauf eines Mahnverfahren verinnerlichen.
Im Mahnantrag wurde das jeweilige Streitgericht angegeben, an dem das Verfahren nach
eingelegten Widerspruch abzugeben sei. Nach eingelegten Widerspruch und Abgabe an das
Streitgericht, wird der Antragsteller zeitnah aufgefordert innerhalb 14 Tage seinen
Anspruch zu begründen. Sprich, Debcon muss Klage erheben und ohne Klageschrift = keine
Klage!
Auch wenn Debcon nicht verstehen kann und absolut keine Gründe kennt, die so ein Verhalten
rechtfertigt, sollte man auf dieses Schreiben nicht reagieren. Man sollte von Seiten Debcon
endlich einmal konkret werden und Klage einreichen, statt drüber nur zu reden. Und letztendlich
sollte auch niemand zahlen!
VG Steffen
Was bisher geschah!:
Friedvoller Ausblick 2013 für [blink2]nur[/blink2] 250,00 EUR!
Musterschreiben:
Nach einer längeren erfolgreichen Ruhepause meldet sich Debcon, in den Fällen wo eine
Beauftragung durch Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorliegt, nun 2013
stimmgewaltig zu Wort. Mal ehrlich und am Rande, ich verstehe nicht wie RA Thomas Urmann
gerade dieses Inkasso beauftragen konnte.
In dem neustes Schreiben präsentiert man bilanzierend ein überaus erfolgreiches Jahr
2012, weil - so jedenfalls Debcon - bei mehreren Tausend Ansprüche einvernehmlich eine
Einigung erzielt werden konnte. Wie doof schätzen die einen denn ein? Bei der abmahnenden
Kanzlei zahlt niemand, und bei den Inkassoschreiben zahlen alle sofort!?
Im weiteren wird ein Nachlass von 1.036,00 EUR angepriesen und mit einer Zielstellung
bis zum 04.02.2014 zur völligen Streitniederlegung eine Pauschalzahlung von nur 250,00 EUR
angeboten, die man sogar mittels Ratenzahlung akzeptiert.
Hallo? Keine Drohung wie, wenn Sie nicht zahlen starten wir das 1. Atombombengeschwader
oder verklagen Sie, wie wir noch niemand verklagt haben! O.K. Spaß beiseite.
Nicht empfehlenswert:
- => Zahlen
Empfehlenswert:
- => Kenntnisnahme und keine Reaktion (wenn einmal widersprochen wurde).
=> Keine Panik!
Weiterführende Links:
::::::::::::::::::::::::::::::
Debcon nach eingelegtem Widerspruch gegenüber
dem MB:
Huch, wir können gar nicht verstehen, das Sie
widersprochen haben? (Abtretung Baek-Law)
Musterschreiben:
........
Hier muss man sich erst einmal den Ablauf eines Mahnverfahren verinnerlichen.
- Rechtsnormen: §§ 688 - 703d ZPO
- Ablauf Mahnverfahren (Alexander Pilgrim - PDF)
eingelegten Widerspruch abzugeben sei. Nach eingelegten Widerspruch und Abgabe an das
Streitgericht, wird der Antragsteller zeitnah aufgefordert innerhalb 14 Tage seinen
Anspruch zu begründen. Sprich, Debcon muss Klage erheben und ohne Klageschrift = keine
Klage!
Auch wenn Debcon nicht verstehen kann und absolut keine Gründe kennt, die so ein Verhalten
rechtfertigt, sollte man auf dieses Schreiben nicht reagieren. Man sollte von Seiten Debcon
endlich einmal konkret werden und Klage einreichen, statt drüber nur zu reden. Und letztendlich
sollte auch niemand zahlen!
Nicht empfehlenswert:
Empfehlenswert:
- => Zahlen!
Empfehlenswert:
- => Kenntnisnahme und keine Reaktion!
=> Archivieren
=> Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!
VG Steffen
Was bisher geschah!:
- Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!
- Gedanken zum MB unterm Weihnachtsbaum
- Neues Debcon-Schreiben vom 27.12.2012 (Abtretung Baek Law)
- News: Debcon (Abtretung Baek Law) beantragt 2 Mahnbescheide für
ein und denselben Abmahnfall!?
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Habe gerade auch die "Neujahrsgrüße" aus dem Briefkasten gezogen!
Knicken - lochen - abheften......
Knicken - lochen - abheften......
Grüße
streber24
streber24
-
- Beiträge: 28
- Registriert: Mittwoch 28. November 2012, 11:56
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Was würde denn passieren wenn ich Debcon oder Baek Law anzeigen würden?
Da ich ja nie eine Abmahnung von Baek bekommen habe.
Da ich ja nie eine Abmahnung von Baek bekommen habe.
-
- Beiträge: 141
- Registriert: Montag 28. Juni 2010, 00:02
- Wohnort: www.ccc.de
- Kontaktdaten:
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Meinst du »wenn ich Debcon oder Baek Law anzeigen würde« oder »wenn mich Debcon oder Baek Law anzeigen würden«?Black-Star hat geschrieben:wenn ich Debcon oder Baek Law anzeigen würden?
Wer Rechtschreibfehler findet, will sie nicht behalten.
-
- Beiträge: 28
- Registriert: Mittwoch 28. November 2012, 11:56
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
ich meine debcon oder baek anzeigen und nicht die mich.
wenn er verloren gegangen wäre, wäre es nicht mein problem.
debcon kann mir ja noch net mal die angebliche abmahnung von baek zusenden,
die hatten zwar was gesendet aber da wurde das logg datum mit tipex weggemacht da steht was von xx.xx.1901
wenn er verloren gegangen wäre, wäre es nicht mein problem.
debcon kann mir ja noch net mal die angebliche abmahnung von baek zusenden,
die hatten zwar was gesendet aber da wurde das logg datum mit tipex weggemacht da steht was von xx.xx.1901
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemBlackStar]ich meine debcon oder baek anzeigen und nicht die mich.[/quoteem]
Warum? Die Rechtsprechung des BGH ist hier mittlerweile eindeutig. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, das heißt, man hat grundsätzlich mit unberechtigten Forderungen zu leben und zu rechnen (vgl. BGH, VII ZR 164/10) usowie sich zu wehren.
Das bedeutet, man erhält eine Inkasso-Schreiben, legt Widerspruch ein und fordert eine Kopie des Abmahnschreiben mit an.
Strafrechtlich gibt es hier keinerlei Ansatz.
VG Steffen
Warum? Die Rechtsprechung des BGH ist hier mittlerweile eindeutig. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, das heißt, man hat grundsätzlich mit unberechtigten Forderungen zu leben und zu rechnen (vgl. BGH, VII ZR 164/10) usowie sich zu wehren.
Das bedeutet, man erhält eine Inkasso-Schreiben, legt Widerspruch ein und fordert eine Kopie des Abmahnschreiben mit an.
Strafrechtlich gibt es hier keinerlei Ansatz.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
-
- Beiträge: 39
- Registriert: Freitag 24. August 2012, 11:08
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich habe vorgestern eine Mail von der Verbraucherzentrale bekommen. Debcon hat sich mal wieder gemeldet............"Jahresrückblick 2012 und friedvoller Ausblick 2013"
Mit einer Pauschale von 250€ wäre alles super und erledigt.........
Mhhhh da kommt mir doch eine Erinnerung das dieses Schreiben verschiedene Forenuser erhalten haben......Hatte Steffen nicht sogar mal ein Muster gepostet oder darüber Berichtet.
Lochen und abheften kann ich mir mal sparen. Ich verschiebe die Mail in den Ordner:"Lacher des Tages"
In diesem Sinne euch allen ein schönes Abmahnfreies WE!!!!
Gruß Hanse
Mit einer Pauschale von 250€ wäre alles super und erledigt.........
Mhhhh da kommt mir doch eine Erinnerung das dieses Schreiben verschiedene Forenuser erhalten haben......Hatte Steffen nicht sogar mal ein Muster gepostet oder darüber Berichtet.
Lochen und abheften kann ich mir mal sparen. Ich verschiebe die Mail in den Ordner:"Lacher des Tages"
In diesem Sinne euch allen ein schönes Abmahnfreies WE!!!!
Gruß Hanse
-
- Beiträge: 28
- Registriert: Mittwoch 28. November 2012, 11:56
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
ich habe nur gefragt weil ich hier irgendwo was gelesen hatte wegen anzeigen oder so ;-)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Null Problemo!
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon sucht Vergleich
nach gerichtlichem Mahnbescheid
Rechtsanwalt zum Medienrecht (Medienanwalt) Jens Ferner
IT-Recht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Strafrecht
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Dieter Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404 / 92100 (außerhalb unserer Bürozeiten, im Notfall: 0178 187 5367)
Telefax: 02404 / 92102
Allgemeine E-Mail-Adresse: info@Ferner-Alsdorf.de
Rechtsanwalt Dieter Ferner: df@ferner-alsdorf.de
Rechtsanwalt Jens Ferner (Diplom-Jurist): jf@ferner-alsdorf.de
Web: Ferner-Alsdorf.de/
.......................
Ich hatte über die Aktivitäten der Debcon nach Filesharing-Abmahnungen bereits berichtet.
Nun ist festzustellen, dass in einer Angelegenheit nach eingelegtem Widerspruch auf einen
gerichtlichen Mahnbescheid hin von Debcon ein Vergleichsvorschlag hier ein geht: Gegen
Zahlung von ca. 111 Euro soll die Angelegenheit erledigt sein. Der gerichtliche Mahnbescheid
belief sich inkl. Kosten des Mahnbescheids auf fast 260 Euro. Eine interessante Entwicklung ...
________________________________________
Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: Ferner-Alsdorf.de
____________________________________
nach gerichtlichem Mahnbescheid
Rechtsanwalt zum Medienrecht (Medienanwalt) Jens Ferner
IT-Recht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht & IT-Strafrecht
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Dieter Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404 / 92100 (außerhalb unserer Bürozeiten, im Notfall: 0178 187 5367)
Telefax: 02404 / 92102
Allgemeine E-Mail-Adresse: info@Ferner-Alsdorf.de
Rechtsanwalt Dieter Ferner: df@ferner-alsdorf.de
Rechtsanwalt Jens Ferner (Diplom-Jurist): jf@ferner-alsdorf.de
Web: Ferner-Alsdorf.de/
.......................
Ich hatte über die Aktivitäten der Debcon nach Filesharing-Abmahnungen bereits berichtet.
Nun ist festzustellen, dass in einer Angelegenheit nach eingelegtem Widerspruch auf einen
gerichtlichen Mahnbescheid hin von Debcon ein Vergleichsvorschlag hier ein geht: Gegen
Zahlung von ca. 111 Euro soll die Angelegenheit erledigt sein. Der gerichtliche Mahnbescheid
belief sich inkl. Kosten des Mahnbescheids auf fast 260 Euro. Eine interessante Entwicklung ...
________________________________________
Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: Ferner-Alsdorf.de
____________________________________
-
- Beiträge: 141
- Registriert: Montag 28. Juni 2010, 00:02
- Wohnort: www.ccc.de
- Kontaktdaten:
DEBile & CONsorten
Ja, so langsam wird das richtiggehend interessant.
Und wird man die 111 Faschingseuro zahlen?
Frohe Starkbierzeit ...
Und wird man die 111 Faschingseuro zahlen?
Frohe Starkbierzeit ...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mahnbescheid: "Anspruch hängt von einer
Gegenleistung ab, diese ist bereits erbracht!"
Immer wieder taucht in den Verbraucherforen die Frage auf:
Was bedeutet der Satz im Mahnbescheid: "Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer
Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei."?
Viel ist hierzu im Internet nicht zu recherchieren und man erhält auch von Juristen die teils nur
lapidare Erklärung, das es sich um eine Standardformulierung handle, ohne die ein Mahnantrag vom
jeweiligen Mahngericht nicht erlassen würde. Vielmals gewinnt man auch ganz ehrlich den Eindruck,
damit hat sich noch niemand eigentlich genauer befasst oder kennt gar eine Antwort.
Der Antragesteller (Abmahner) eines Mahnantrages kann jetzt, entweder die vom Gericht Online zur
Verfügung gestellten Formulare verwenden oder die eigenen via Avery Dennsion Zweckform. In diesen
Formularen "Antrag auf Mahnbescheid" muss jetzt unteranderen angekreuzt werden, das der Anspruch
von einer Gegenleistung abhängt oder eben nicht.
Was bedeutet nun dieser Satz?
Denn wenn es nicht notwendig wäre, müsste man es doch auch nicht unterschiedlich Ankreuzen. Das
gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688-703d ZPO) dient der schnellen und kostengünstigen Durchsetzung
von Zahlungsansprüchen. Für den Erlass eines Mahnbescheides, muss zunächst ein Mahnantrag gestellt
werden. Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss der Mahnantrag u.a. die wahrheitsgemäße Erklärung enthalten,
"dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung bereits erbracht
worden ist".
Damit werden Ansprüche ausgeschlossen, die nur Zug-um-Zug zu erfüllen sind und bei denen der Antrags-
steller seine Leistung selbst noch nicht erbracht hat. Denn in Fällen, in denen Leistung und Gegen-
leistung im Abhängigkeitsverhältnis stehen, kann der Antragsgegner dem Antragssteller die Einrede des
nichterfüllten Vertrags entgegenhalten (§ 320 BGB), es sei denn, Letzterer hat seine Leistung bereits
erbracht.
Am Beispiel (nicht mit Filesharing vergleichbar) BGH, Urteil vom 21.12.2011,
Az. VIII ZR 157/11:
[...] c) Das Berufungsgericht hat sich dem unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien Feststellung
angeschlossen, die Klägerin habe bewusst wahrheitswidrig erklärt, dass die Gegenleistung bereits erbracht
sei, um sich dadurch schnell einen Titel zu verschaffen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Die
getroffene Wertung, die Klägerin nutze ihre durch diese Täuschungshandlung erschlichene formale Rechts-
position treuwidrig aus, wenn sie sich auf diese verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids
berufe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. [...]
In dieser Entscheidung ging es um einen Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucher über den Kauf von
Möbelstücken. Bei einem solchen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB müssen Leistung (= Zahlung der Kaufsache) und
Gegenleistung (= Übergabe der Kaufsache) Zug-um-Zug erfüllt werden. Vorliegend hatte der Käufer die Möbel
weder bezahlt noch abgeholt. Der Händler beantragte daraufhin einen Mahnbescheid und erklärte in diesem,
" [...] dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei." In dem Fall war die
Aussage jedoch falsch, da der Anspruch auf Zahlung der Kaufsache erst Zug-um-Zug mit Übergabe der Möbel
besteht. Insofern hängt der Anspruch sehr wohl von einer Gegenleistung ab und diese Gegenleistung, also
die Übergabe der Möbel, wurde auch noch nicht erbracht. Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte der Mahnantrag
daher vom Mahngericht als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Was gilt bei Filesharing. Was ist richtig (oder gar falsch)?
Bei Filesharing-Fälle hängt der Anspruch des Antragsstellers gerade nicht von einer Gegenleistung, die er
als Rechteinhaber gegenüber dem Antragsgegner zu erbringen hätte, ab. Daher wäre die Erklärung, dass der
"Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt", korrekt und nicht die Formulierung "Der Antragsteller
hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei". Der Mahnbescheid
bezieht sich regelmäßig auf Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der zuvor ergangenen Unterlassungsverfügung/
Abmahnung angefallen sind. Der Anspruch ist der in § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG gewährte Aufwendungsersatz auf
Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung; es handelt sich insofern also um eine gesetzliche,
verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage. Dieser Anspruch hängt nicht von einer Gegenleistung des Antrag-
stellers ab.
Wenn nun jedoch in einem Mahnbescheid die Angabe gemacht wurde, dass der Anspruch von einer Gegenleistung
abhängt und diese erbracht wurde, ist dies zwar einerseits unzutreffend andererseits allerdings für das
Mahngericht aufgrund seiner mangelnden Sachverhaltskenntnis auch gar nicht überprüfbar. Das Mahngericht
wird daher einen Vollstreckungsbescheid erlassen, sofern der Antragsgegner nicht frist- und formgemäß
(§ 694 ZPO) Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein streitiges Verfahren eingeleitet werden
muss, § 696 Abs. 1 ZPO. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann dann unmittelbar die Zwangsvollstreckung wegen
der Geldforderung betrieben werden, § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Grundsätzlich gilt jedoch, dass in der Praxis
die formellen Anforderungen an einen Mahnbescheid recht großzügig gehandhabt werden.
Aber Vorsicht!
Nur weil jetzt Mahngericht und Antragsteller rechtlich überfordert sind, sollte der Antragsgegner (Abgemahnte)
allein aufgrund der unzutreffenden Formulierung "Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer
Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei" anstatt der im Ergebnis gleichbedeutenden Formulierung "Der
Anspruch hängt nicht von einer Gegenleistung ab" keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Im Falle
des Widerspruchs würde das Gericht der Hauptsache über den materiellen Anspruch entscheiden und dem Gläubiger
im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung Recht geben, ohne dass der möglicherweise formell unrichtige Mahn-
bescheid Einfluss darauf hat.
Zitat Rechtsanwalt Florian Burgsmüller:
Kanzlei Dr. Schmel & Partner GbR
Bremerhaven Grashoffstr. 7 / Konrad-Adenauer-Platz
27570 Bremerhaven
Fon 0471 / 94 61 0
Fax 0471 / 94 61 190
Web: www.drschmel.de
Leistung hängt von Gegenleistung ab, diese ist erbracht:
[...] Anwendbarkeit auf Abmahnungen: Nein. Man könnte zwar zynisch sein und anmerken, die Abmahnung sei auch eine
Leistung - der Abgemahnte wird schließlich außergerichtlich auf ein Fehlverhalten hingewiesen - würde aber beim
Schadenersatz Probleme bekommen, da dieser eben gerade nicht von einer Gegenleistung abhängt. [...]
Leistung hängt nicht von einer Gegenleistung ab:
[...] Anwendbarkeit auf Abmahnungen: Ja. Letzten Endes muss man sich im klaren sein, dass auch wenn die Abmahnkosten
gemäß § 97a Abs.1 UrhG gefordert werden können es sich um einen klassischen Fall von Schadenersatz handelt - der
Schaden des Abmahnenden besteht dabei aus den Rechtsanwaltskosten, sowie den geltend gemachten Lizenzgebühren
(bei einem Verkehrsunfall ist das ähnlich dort gibt es den Schaden am Fahrzeug, ggf. noch Schmerzensgeld und den
Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten). Insofern ist dieses Kreuz das Richtige. [...]
__________________________
SH für AW3P
__________________
Gegenleistung ab, diese ist bereits erbracht!"
Immer wieder taucht in den Verbraucherforen die Frage auf:
Was bedeutet der Satz im Mahnbescheid: "Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer
Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei."?
Viel ist hierzu im Internet nicht zu recherchieren und man erhält auch von Juristen die teils nur
lapidare Erklärung, das es sich um eine Standardformulierung handle, ohne die ein Mahnantrag vom
jeweiligen Mahngericht nicht erlassen würde. Vielmals gewinnt man auch ganz ehrlich den Eindruck,
damit hat sich noch niemand eigentlich genauer befasst oder kennt gar eine Antwort.
Der Antragesteller (Abmahner) eines Mahnantrages kann jetzt, entweder die vom Gericht Online zur
Verfügung gestellten Formulare verwenden oder die eigenen via Avery Dennsion Zweckform. In diesen
Formularen "Antrag auf Mahnbescheid" muss jetzt unteranderen angekreuzt werden, das der Anspruch
von einer Gegenleistung abhängt oder eben nicht.
Was bedeutet nun dieser Satz?
Denn wenn es nicht notwendig wäre, müsste man es doch auch nicht unterschiedlich Ankreuzen. Das
gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688-703d ZPO) dient der schnellen und kostengünstigen Durchsetzung
von Zahlungsansprüchen. Für den Erlass eines Mahnbescheides, muss zunächst ein Mahnantrag gestellt
werden. Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss der Mahnantrag u.a. die wahrheitsgemäße Erklärung enthalten,
"dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung bereits erbracht
worden ist".
Damit werden Ansprüche ausgeschlossen, die nur Zug-um-Zug zu erfüllen sind und bei denen der Antrags-
steller seine Leistung selbst noch nicht erbracht hat. Denn in Fällen, in denen Leistung und Gegen-
leistung im Abhängigkeitsverhältnis stehen, kann der Antragsgegner dem Antragssteller die Einrede des
nichterfüllten Vertrags entgegenhalten (§ 320 BGB), es sei denn, Letzterer hat seine Leistung bereits
erbracht.
Am Beispiel (nicht mit Filesharing vergleichbar) BGH, Urteil vom 21.12.2011,
Az. VIII ZR 157/11:
[...] c) Das Berufungsgericht hat sich dem unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien Feststellung
angeschlossen, die Klägerin habe bewusst wahrheitswidrig erklärt, dass die Gegenleistung bereits erbracht
sei, um sich dadurch schnell einen Titel zu verschaffen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Die
getroffene Wertung, die Klägerin nutze ihre durch diese Täuschungshandlung erschlichene formale Rechts-
position treuwidrig aus, wenn sie sich auf diese verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids
berufe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. [...]
In dieser Entscheidung ging es um einen Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucher über den Kauf von
Möbelstücken. Bei einem solchen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB müssen Leistung (= Zahlung der Kaufsache) und
Gegenleistung (= Übergabe der Kaufsache) Zug-um-Zug erfüllt werden. Vorliegend hatte der Käufer die Möbel
weder bezahlt noch abgeholt. Der Händler beantragte daraufhin einen Mahnbescheid und erklärte in diesem,
" [...] dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei." In dem Fall war die
Aussage jedoch falsch, da der Anspruch auf Zahlung der Kaufsache erst Zug-um-Zug mit Übergabe der Möbel
besteht. Insofern hängt der Anspruch sehr wohl von einer Gegenleistung ab und diese Gegenleistung, also
die Übergabe der Möbel, wurde auch noch nicht erbracht. Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte der Mahnantrag
daher vom Mahngericht als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Was gilt bei Filesharing. Was ist richtig (oder gar falsch)?
Bei Filesharing-Fälle hängt der Anspruch des Antragsstellers gerade nicht von einer Gegenleistung, die er
als Rechteinhaber gegenüber dem Antragsgegner zu erbringen hätte, ab. Daher wäre die Erklärung, dass der
"Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt", korrekt und nicht die Formulierung "Der Antragsteller
hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei". Der Mahnbescheid
bezieht sich regelmäßig auf Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der zuvor ergangenen Unterlassungsverfügung/
Abmahnung angefallen sind. Der Anspruch ist der in § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG gewährte Aufwendungsersatz auf
Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung; es handelt sich insofern also um eine gesetzliche,
verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage. Dieser Anspruch hängt nicht von einer Gegenleistung des Antrag-
stellers ab.
Wenn nun jedoch in einem Mahnbescheid die Angabe gemacht wurde, dass der Anspruch von einer Gegenleistung
abhängt und diese erbracht wurde, ist dies zwar einerseits unzutreffend andererseits allerdings für das
Mahngericht aufgrund seiner mangelnden Sachverhaltskenntnis auch gar nicht überprüfbar. Das Mahngericht
wird daher einen Vollstreckungsbescheid erlassen, sofern der Antragsgegner nicht frist- und formgemäß
(§ 694 ZPO) Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein streitiges Verfahren eingeleitet werden
muss, § 696 Abs. 1 ZPO. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann dann unmittelbar die Zwangsvollstreckung wegen
der Geldforderung betrieben werden, § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Grundsätzlich gilt jedoch, dass in der Praxis
die formellen Anforderungen an einen Mahnbescheid recht großzügig gehandhabt werden.
Aber Vorsicht!
Nur weil jetzt Mahngericht und Antragsteller rechtlich überfordert sind, sollte der Antragsgegner (Abgemahnte)
allein aufgrund der unzutreffenden Formulierung "Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer
Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei" anstatt der im Ergebnis gleichbedeutenden Formulierung "Der
Anspruch hängt nicht von einer Gegenleistung ab" keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Im Falle
des Widerspruchs würde das Gericht der Hauptsache über den materiellen Anspruch entscheiden und dem Gläubiger
im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung Recht geben, ohne dass der möglicherweise formell unrichtige Mahn-
bescheid Einfluss darauf hat.
Zitat Rechtsanwalt Florian Burgsmüller:
Kanzlei Dr. Schmel & Partner GbR
Bremerhaven Grashoffstr. 7 / Konrad-Adenauer-Platz
27570 Bremerhaven
Fon 0471 / 94 61 0
Fax 0471 / 94 61 190
Web: www.drschmel.de
Leistung hängt von Gegenleistung ab, diese ist erbracht:
[...] Anwendbarkeit auf Abmahnungen: Nein. Man könnte zwar zynisch sein und anmerken, die Abmahnung sei auch eine
Leistung - der Abgemahnte wird schließlich außergerichtlich auf ein Fehlverhalten hingewiesen - würde aber beim
Schadenersatz Probleme bekommen, da dieser eben gerade nicht von einer Gegenleistung abhängt. [...]
Leistung hängt nicht von einer Gegenleistung ab:
[...] Anwendbarkeit auf Abmahnungen: Ja. Letzten Endes muss man sich im klaren sein, dass auch wenn die Abmahnkosten
gemäß § 97a Abs.1 UrhG gefordert werden können es sich um einen klassischen Fall von Schadenersatz handelt - der
Schaden des Abmahnenden besteht dabei aus den Rechtsanwaltskosten, sowie den geltend gemachten Lizenzgebühren
(bei einem Verkehrsunfall ist das ähnlich dort gibt es den Schaden am Fahrzeug, ggf. noch Schmerzensgeld und den
Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten). Insofern ist dieses Kreuz das Richtige. [...]
__________________________
SH für AW3P
__________________
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Neues Debcon Schreiben 21.02.2013:
Gibt es eine Zukunft für die Vergangenheit?
(Abtretung Baek-Law)
Musterschreiben:
........
Mal ehrlich und anfänglich. Wer denkt sich bei denen diese ganzen markigen Slogan aus? Höchstwahrscheinlich
wurde eine komplette Werbeagentur damit beauftragt, nur um den innovativsten Spruch kreativ zu entwickeln.
O.K.
Das Neustes “Debcon Schreiben (Abtretung Baek Law)“ beinhaltet 2 Seiten, mit denen - so jedenfalls nach Debcon -
in Zeiten des vermeintlichen wirtschaftlichen Aufschwungs etwas verändert werden soll.
Seite1: Gibt es eine Zukunft für die Vergangenheit?
Debcon - nach eigenen Aussagen - größter Aufkäufer für Forderungen aus dem Urheberecht, bietet aus Seite 1
hinsichtlich einer vermeintlichen Zahlungspflicht 4 Alternativen an, die vermeintliche Zahlungspflicht
kurzfristig, vollständig und endgültig abschließend zuerledigen. Wenn nicht, werden ohne weitere Ankündigung
gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Und darauf warten wir schon über 1 Jahr!
Seite 2: Zahlungsvereinbarung
Sobald Sie diese Zahlungsvereinbarung unterzeichnen, gehen Sie ein Schuldeingeständnis ein und verzichten noch
freiwillig auf der Einrede der Verjährung! Hier sollte man auch auf irgendwelche “Spaß-Ratenzahungsraten“
verzichten. Selbst bei Nichtannahme einer Kleinstrate durch Debcon, bleibt das unterschriebene Schuldeingeständnis
bestehen und Sie können erfolgreich verklagt werden!
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Was bisher geschah!:
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Weiterführende Links:
VG Steffen
Gibt es eine Zukunft für die Vergangenheit?
(Abtretung Baek-Law)
Musterschreiben:
........
Mal ehrlich und anfänglich. Wer denkt sich bei denen diese ganzen markigen Slogan aus? Höchstwahrscheinlich
wurde eine komplette Werbeagentur damit beauftragt, nur um den innovativsten Spruch kreativ zu entwickeln.
O.K.
Das Neustes “Debcon Schreiben (Abtretung Baek Law)“ beinhaltet 2 Seiten, mit denen - so jedenfalls nach Debcon -
in Zeiten des vermeintlichen wirtschaftlichen Aufschwungs etwas verändert werden soll.
Seite1: Gibt es eine Zukunft für die Vergangenheit?
Debcon - nach eigenen Aussagen - größter Aufkäufer für Forderungen aus dem Urheberecht, bietet aus Seite 1
hinsichtlich einer vermeintlichen Zahlungspflicht 4 Alternativen an, die vermeintliche Zahlungspflicht
kurzfristig, vollständig und endgültig abschließend zuerledigen. Wenn nicht, werden ohne weitere Ankündigung
gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Und darauf warten wir schon über 1 Jahr!
Seite 2: Zahlungsvereinbarung
Sobald Sie diese Zahlungsvereinbarung unterzeichnen, gehen Sie ein Schuldeingeständnis ein und verzichten noch
freiwillig auf der Einrede der Verjährung! Hier sollte man auch auf irgendwelche “Spaß-Ratenzahungsraten“
verzichten. Selbst bei Nichtannahme einer Kleinstrate durch Debcon, bleibt das unterschriebene Schuldeingeständnis
bestehen und Sie können erfolgreich verklagt werden!
Nicht empfehlenswert:
Empfehlenswert:
- => Zahlen oder Unterzeichnen! Auch keine "Spass-Raten"!
Empfehlenswert:
- => Kenntnisnahme und keine Reaktion (falls 1-mal widersprochen wurde)!
=> Archivieren
=> Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Was bisher geschah!:
- Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!
- Gedanken zum MB unterm Weihnachtsbaum (Abtretung Baek Law)
- Neues Debcon-Schreiben vom 27.12.2012 (Abtretung Baek Law)
- News: Debcon beantragt 2 Mahnbescheide für
ein und denselben Abmahnfall (Abtretung Baek Law)!?
- Debcon nach eingelegtem Widerspruch gegenüber dem MB:
Huch, wir können gar nicht verstehen, das Sie widersprochen haben?
(Abtretung Baek Law)
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Weiterführende Links:
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Den Brief hatte ich Freitag auch im Briefkasten.Also soll ich da nicht drauf reagieren?
Gruß
Gruß
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nicht empfehlenswert:
Empfehlenswert:
- => Zahlen oder Unterzeichnen! Auch keine "Spass-Raten"!
Empfehlenswert:
- => Kenntnisnahme und keine Reaktion (falls 1-mal widersprochen wurde)!
=> Archivieren
=> Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!
Ist doch eindeutig, aber die Entscheidung liegt letztendlich bei Dir allein. Ich persönlich
würde -nicht- antworten und das Schreiben archivieren, wenn Du 1-mal widersprochen
hast.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
-
- Beiträge: 28
- Registriert: Mittwoch 28. November 2012, 11:56
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mal ne frage
ich hatte ja nen MB vom Amtsgericht Hagen,
habe auf den Zettel den Widerspruch angekreuzt und dann per Einwurf einschreiben(ging leider Geld mäßig nicht anders) abgesendet.
Nun meine frage, weis nur nicht wie ich es genau sagen bzw schreiben soll.... :/
Hab bisher noch keine antwort von Hagen bekommen, ob die es angenommen haben oder ähnliches, also nicht das der brief angekommen is oder so...
ist das normal?! Sorry hab echt kein plan :-(
ich hatte ja nen MB vom Amtsgericht Hagen,
habe auf den Zettel den Widerspruch angekreuzt und dann per Einwurf einschreiben(ging leider Geld mäßig nicht anders) abgesendet.
Nun meine frage, weis nur nicht wie ich es genau sagen bzw schreiben soll.... :/
Hab bisher noch keine antwort von Hagen bekommen, ob die es angenommen haben oder ähnliches, also nicht das der brief angekommen is oder so...
ist das normal?! Sorry hab echt kein plan :-(