Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!
(Muster-)Schreiben Debcon Oktober 2012 (Baek-Law 1)
...
In den neusten Schreiben des Inkassobüro Debcon Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer GmbH
(kurz: Debcon GmbH), werden abgetretene Forderungen der Abmahnkanzlei BAEK-LAW aus vermeintlichen Urheberverstößen
in Höhe von 350,00 EUR geltend gemacht. So wie es in dem neusten Debcon-Schreiben nachzulesen ist, handelt es sich
wahrscheinlich nicht um die Schadensersatzforderungen und Ansprüche des geschädigten Rechteinhabers, sondern nur
um die Anwaltsgebühren der Abmahnkanzlei BAEK-LAW. Näheres werden wohl dann nur Auskunftsgesuche erbringen. Wir
halten Sie hier auf dem Laufenden. Es würde dann schnell eines deutlich, es kommt nicht auf den Schadenersatz oder
der Unterlassungserklärung an, sondern nur um die schnöden Anwaltsgebühren. Denn überschriftlich werden Schadener-
satzforderungen nur der Abmahnkanzlei BAE-LAW thematisiert.
Originalzitat Debcon GmbH:
[...]
Mit diesem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass die mit o.g. Urheberrechtsverletzung verbundene Forderung,
einschließlich aller gegenwärtigen und/oder künftigen, bedingten und/oder befristeten Nebenforderungen wie Zinsen,
Kosten und Gebühren durch Ihre ehemalige Gläubigerin mit wirtschaftlicher Wirkung zum xx.xx.2012 an uns verkauft und
folglich abgetreten wurde. Wir sind nun Inhaber der gegen Sie bestehenden und längst fälligen Geldschuld. [...]
Was tun?
Zuerst einmal muss man eindeutig sagen, Unterschreiben Sie ja nicht, das als Seite 2 beigefügte Zahlungsverpflichtung
und/oder/bzw. Schuldeingeständnis oder bezahlen Sie vorschnell diese abgetretene vermeintlich bestehende Forderung!
Prüfen Sie zunächst, ob das Inkassobüro eine Abtretungserklärung oder eine Vollmacht des ursprünglichen Gläubigers
nachweisen kann. Eine Kopie muss man sich zusenden lassen. Fehlt der Nachweis, sollten Betroffene zunächst keine
Zahlungen an das Inkassobüro leisten. Kann man keine Bestätigung in Form einer Abtretungserklärung vorlegen, sollte
man sich an den ursprünglichen Gläubiger (Rechteinhaber) halten und diesen über das Fehlen der Bestätigung des von
ihm beauftragten Inkassodienstes informieren.
Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen und Bestimmungen!
§ 410 - Aushändigung der Abtretungsurkunde - BGB
[...]
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen
Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers
ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist. [...]
BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11
[...]
16 a) Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Schuldner an einen als neuen Gläubiger Auftretenden nur gegen Aus-
händigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde zu leisten braucht. [...] Um
dem Schuldner aber dem Gläubiger gegenüber den Nachweis, dass eine Urkunde über die Abtretung vorgelegen hat, zu
erleichtern, gewährt § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ihm darüber hinaus das Recht, von dem die Leistung Fordernden, in der
Urkunde als neuer Gläubiger Bezeichneten, die Aushändigung zu verlangen. [...]
Ganz zu Schweigen, dass es eine prinzipielle Haftung des Betroffenen Anschlussinhabers so nicht gibt.
!
| Verwenden Sie hierzu bitte das Musterschreiben und ergänzen Ihre Daten bzw. eigenen Sachverhalt und versenden Sie
grundsätzlich dieses Musterschreiben mittels Doppelversand (1-mal E-Mail, 1-mal Einschreiben (Einwurf oder mit RS))! |
Musterschreiben Debcon/Baek Law (Abtretung!)
<Herr/Frau Vorname Nachname
Straße Nummer
PLZ Wohnort>
<Einwurf Einschreiben...............................................<20. Oktober 2012>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>
Widerspruch
Ihre Nachricht vom <21.01.2012>
Ihre Zeichen <S.20.092456.02.3-46>
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom
<Datum>.
Ich,
<Vorname Name>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich
zurück und fordere Sie auf, bis zum
<Datum (14-Tage-Frist einräumen)>:
(1.) Mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert
wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Um Zusendung der Abtretungsurkunde vom
<Datum, Seite 1 des Schreibens> gemäß § 410 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil
vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11).
(3.) Legen Sie mir detailliert dar, weshalb genau welcher Betrag und namentlich von wem gefordert wird (Grundforderung
plus Aufschlüsselung der weiteren Kosten).
(4.) Senden Sie mir bitte ein Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens der Kanzlei Baek Law zu
(falls Sie
diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen).
Mit bester Empfehlung
___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift )
Weiterführende Links:
Bitte informieren Sie uns über weitere Schreiben und senden sie diese uns per E-Mail zu (.tif, .jpeg oder .pdf).
E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de
Beachte!
[...] (2.) Um Zusendung der Abtretungsurkunde vom <Datum, Seite 1 des Schreibens> gemäß § 410 BGB (vgl. etwa
BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11). [...]
Im Debcon-Schreiben steht auf Seite 1 (ziemlich weit oben)
Hier thematisiert Debcon, das die Forderungen an sie, mit Datum vom xx.xx.2012 abgetreten wurden.
Dieses Datum
schreibt man im Punkt 2 ein.
[...] (4.) Senden Sie mir bitte ein Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens der Kanzlei Baek Law zu
(falls Sie diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen). [...]
Es steht geschrieben: [...]
falls Sie diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen [...], ergo
handelt es sich um keine mod. UE, man brauch seine mod. UE nicht beifügen oder eine Neue zu Verfassen, sondern
es geht um das ursprüngliche Abmahnschreiben von Baek-Law. Immer wieder gibt es Betroffen, die dieses Abmahn-
schreiben nie erhalten haben sollen oder es in die sprichwörtlichen Tonne geschmissen haben. Wer keinen Nachweis
über diese "Baek Law-Abmahnung" besitzt (
oder zu etwas Mehrarbeit animieren möchte), lässt Punkt 4 stehen und
entfernt das -
Blau- Geschriebene. Von einer mod. UE ist im Schreiben - keinerlei Rede!
Hinweis!
- -Blau- Geschriebenes ist zu ergänzen/anzupassen an den eigenen Sachverhalt. Es sollte dann in der Finalversion
alle Hinweise (-Blau- Geschrieben) entfernt werden und die eigenen Daten nur in der Schriftfarbe -Schwarz-
ersichtlich sein.
- Schriftart: Arial, Schriftgrad 11; Textmarkierung Fett nur in der Überschrift, Schriftfarbe: Schwarz, Text abschließend
auf -Blocksatz- umstellen (wer es nicht weiß, derjenige lässt den Text linksbündig)
____________________________________
Antwortschreiben Debcon/Baek Law
Auskunft gem. § 34 BDSG + anwaltlicher
Versicherung der Abtretung
Musterschreiben:
.......
Nicht empfehlenswert:
- => Zahlen oder übereilte und nicht notwendige Vergleichsangebote
=> Beachte: Vergleichsschreiben hemmen die Verjährung!
Empfehlenswert:
- => Kenntnisnahme und keine Reaktion!
=> Archivieren
=> Keine Panik!
Weiterführende Links:
Mal eine kleine Randbemerkung. Beachtet doch einmal bitte. Wer nicht vor hat
die geforderten Summen zu begleichen, sollte nicht wegen jedem Debcon-Schreiben
gleich der Ohnmacht nahe sein. Solange - keine - Post vom Gericht im Briefkasten
liegt, sollte man die Debcon-Schreiben schön säuberlich archivieren. Es ist doch
auch unlogisch, das ich den Forderungen widerspreche und bei jedem Schreibe mich
frage: "
Muss ich jetzt zahlen. Ja, oder?" Da hätte man doch nicht widersprechen
müssen, sondern gleich gezahlt! Haltet Euch schön an die Informationen (FAQ Debcon,
Wegweiser Inkasso), hier werdet Ihr immer aktuell informiert.
VG Steffen