Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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gucki
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#461 Beitrag von gucki » Sonntag 11. November 2012, 22:52

Dingo76 hat geschrieben:Oh wie schön. Klingt so als wären wir dann zu dritt :-)
moin,
mindestens zu viert. exakt 2x das gleiche schreiben erhalten mit den gleichen terminen und abtretungserklärung von baek-law.
serienbrief ahoi...

der gesamte vorgang ist hier http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn. ... f=11&t=564 zu finden...
ich hoffe, ich darf hier auf "fremde" db's verlinken? ansonsten löscht das bitte.
Nö ich nicht

Natze
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#462 Beitrag von Natze » Montag 12. November 2012, 18:20

Hallo!

Ich hätte auch eine Frage zu Debcon. Meine Eltern haben ebenfalls ein Schreiben von Debcon wg. Baek und Law erhalten. Bei uns verhält es sich glaube ich etwas anderster.
Meine Eltern haben lt. anraten eines Rechtsanwaltes ein Vergleichangebot vor über einem Jahr abgegeben. Das lustige ist nur, dass dieses Vergleichsangebot an Nümann + Lang ging (von denen hatten wir wegen dem gleichen Lied eine Abmahnung erhalten) und nicht an Baek und Law. Gefordert werden nun 180 Euro (Vergleich war 150).
Das Schreiben hört sich auch nicht so an, als würden damit die wirklichen Forderugnen beglichen werden, sondern nur die Anwaltskosten von Baek und Law.
Wir haben als Antwort das empfehlene Widerspruchsschreiben abgeschickt und jetzt einen neuen Brief erhalten mit der Aufforderung zur Zahlung mit einer neuen Frist.
Wir haben hier allerdings nicht vor zu zahlen. Was sollen wir nun tun? Ich hätte das Schreiben nun einfach ignoriert und abgewartet.

Noch kurz zum HIntergrund: Wir hatten damals von Nümann + Lang schon ein Schreiben vom Amtgsgericht - Mahnbescheid - bekommen und deswegen dieses Vergleichsangebot gestellt, da meine Eltern keine Lust auf ein Gerichtsverfahren hatten. Allerdings ging das Vergleichsangebot ja an Nümann + Lang und nicht an Baek und Law und trotzdem verwendet Debcon dieses Schreiben als Grundlage für die jetzige Forderung.

Ich hoffe das war jetzt einigermaßen verständlich :-D

Für Tipps bin ich sehr dankbar!!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#463 Beitrag von Steffen » Montag 12. November 2012, 18:28

Also, so richtig sehe ich nicht durch, da wiedermal derjenige hier Postet, dem es eigentlich nicht
selbst betrifft. Man muss hier konkret bleiben und werden. Es kann durchaus der Sachverhalt
vorliegen, das Deine Eltern einmal von N+L wegen die Tonaufnahme Lied 1 und gleichzeitig andermal
von Baek Law wegen das Musikwerk Lied 1 abgemahnt worden sind. Sprich zwei unterschiedliche
Abmahnungen, da unterschiedliche Rechtsverletzungen/Ansprüche geltend gemacht werden.

Ich glaube, dieses sollte vorher - exakt - geklärt werden!

VG Steffen




Antwortschreiben Debcon/Baek Law
Auskunft gem. § 34 BDSG + anwaltlicher
Versicherung der Abtretung




Musterschreiben:

Bild.......Bild



Nicht empfehlenswert:
  • => Zahlen oder übereilte und nicht notwendige Vergleichsangebote
    => Beachte: Vergleichsschreiben hemmen die Verjährung!

Empfehlenswert:
  • => Kenntnisnahme und keine Reaktion!
    => Archivieren
    => Keine Panik!

Weiterführende Links:

Mal eine kleine Randbemerkung. Beachtet doch einmal bitte. Wer nicht vor hat
die geforderten Summen zu begleichen, sollte nicht wegen jedem Debcon-Schreiben
gleich der Ohnmacht nahe sein. Solange - keine - Post vom Gericht im Briefkasten
liegt, sollte man die Debcon-Schreiben schön säuberlich archivieren. Es ist doch
auch unlogisch, das ich den Forderungen widerspreche und bei jedem Schreibe mich
frage: "Muss ich jetzt zahlen. Ja, oder?" Da hätte man doch nicht widersprechen
müssen, sondern gleich gezahlt! Haltet Euch schön an die Informationen (FAQ Debcon,
Wegweiser Inkasso), hier werdet Ihr immer aktuell informiert.

VG Steffen

Natze
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#464 Beitrag von Natze » Montag 12. November 2012, 18:48

Ja es waren zwei Abmahnungen - Baek und Law sowie N+L.

Vorgehen Baek und Law:

Widerspruch eingelegt nichts mehr gehört

Vorgehen N+L:

Widerspruch eingelegt. Danach haben wir einen Mahnbescheid bekommen. Daraufhin wurde hier das Vergleichsangebot über 150 Euro gestellt. Danach haben wir hier auch nichts mehr gehört (Das war ca. im April).

Jetzt haben wir vor 3 Wochen ein Schreiben von Debcon erhalten, in dem die Forderung von Baek und Law abgetreten wurde. Gefordert werden 180 Euro. Als Basis für die Forderung wird das Schreiben von N+L beigelegt. Was alleine schon ein absoluter Schwachsinn ist. Die geben an für Baek und Law die Forderung einzutreiben und legen ein Schreiben von uns an N+L bei.

Ich hoffe das war jetzt übersichtlicher...

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#465 Beitrag von Steffen » Montag 12. November 2012, 19:06

Bei Debcon reicht doch einmal zu widersprechen und alles andere von denen abzuheften!
Mehr ist es nicht. Reagiert wird erst wieder bei Post vom Gericht.

VG Steffen

shelbii
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#466 Beitrag von shelbii » Montag 12. November 2012, 19:12

Was soll ich tun.. Ich hab ein Widerspruch geschickt und nun kam das? Ich bin am durch drehen!!!

Alter Sack
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#467 Beitrag von Alter Sack » Montag 12. November 2012, 19:52

Vielleicht hatter keinen Platz mehr zum Abheften und dreht deswegen durch?!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#468 Beitrag von Steffen » Montag 12. November 2012, 19:53

Antwortschreiben Debcon/Baek Law
Auskunft gem. § 34 BDSG + anwaltlicher
Versicherung der Abtretung




Musterschreiben:

Bild.......Bild



Nicht empfehlenswert:
  • => Zahlen oder übereilte und nicht notwendige Vergleichsangebote
    => Beachte: Vergleichsschreiben hemmen die Verjährung!

[blink2]Empfehlenswert:[/blink2]
  • => Kenntnisnahme und keine Reaktion!
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Mal eine kleine Randbemerkung. Beachtet doch einmal bitte. Wer nicht vor hat
die geforderten Summen zu begleichen, sollte nicht wegen jedem Debcon-Schreiben
gleich der Ohnmacht nahe sein. Solange - keine - Post vom Gericht im Briefkasten
liegt, sollte man die Debcon-Schreiben schön säuberlich archivieren. Es ist doch
auch unlogisch, das ich den Forderungen widerspreche und bei jedem Schreibe mich
frage: "Muss ich jetzt zahlen. Ja, oder?" Da hätte man doch nicht widersprechen
müssen, sondern gleich gezahlt! Haltet Euch schön an die Informationen (FAQ Debcon,
Wegweiser Inkasso), hier werdet Ihr immer aktuell informiert.

VG Steffen

Wind.Prinzessin
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#469 Beitrag von Wind.Prinzessin » Dienstag 27. November 2012, 17:13

Hallo!

Habe heute ebenfalls einen "Liebesbrief" von Debcon erhalten. In meinem Fall handelt es sich um eine Forderung von 500€ (Schnäppchen!), die von der Firma BAEK-Law übertragen wurden.

Zitat:

"Rechnung vom 22.09.10

Wie uns die Rechtsanwaltskanzlei BAEK-Law mitgeteilt hat, haben Sie auf den seinerzeit ausgesprochenen Vergleichsvorschlag keinerlei Zahlung geleistet...etc"


Ich habe seinerzeit mal eine Abmahnung von der Kanzlei N+L erhalten und mit Anwalt u. modUE reagiert und nicht gezahlt. Seitdem nix mehr. BAEK-Law ist mir völlig unbekannt und neu. Habe nie eine Abmahnung oder irgendetwas von denen im Postkasten gehabt.

Steh grad da wie der Ochs vom Berg. Widerspruch einlegen und modUE? Nur Widerspruch einlegen? Ignorieren? Hier wird auch nicht mit einem Schufa-Eintrag gedroht, sondern gleich mit einer Klage.

Zitat:

"Nach Ablauf der Frist werden wir die Forderung gerichtlich durchsetzen müssen. Die damit verbundenen Kosten (beispielsweise Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie uns vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten."

Wie soll ich eine modUE ausfüllen/abgeben, wenn ich nicht einmal weiß wofür ich hier angeblich abgemahnt wurde?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#470 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. November 2012, 17:20

Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!


(Muster-)Schreiben Debcon Oktober 2012 (Baek-Law 1)

Bild... Bild


In den neusten Schreiben des Inkassobüro Debcon Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer GmbH
(kurz: Debcon GmbH), werden abgetretene Forderungen der Abmahnkanzlei BAEK-LAW aus vermeintlichen Urheberverstößen
in Höhe von 350,00 EUR geltend gemacht. So wie es in dem neusten Debcon-Schreiben nachzulesen ist, handelt es sich
wahrscheinlich nicht um die Schadensersatzforderungen und Ansprüche des geschädigten Rechteinhabers, sondern nur
um die Anwaltsgebühren der Abmahnkanzlei BAEK-LAW. Näheres werden wohl dann nur Auskunftsgesuche erbringen. Wir
halten Sie hier auf dem Laufenden. Es würde dann schnell eines deutlich, es kommt nicht auf den Schadenersatz oder
der Unterlassungserklärung an, sondern nur um die schnöden Anwaltsgebühren. Denn überschriftlich werden Schadener-
satzforderungen nur der Abmahnkanzlei BAE-LAW thematisiert.

Originalzitat Debcon GmbH:
[...] Mit diesem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass die mit o.g. Urheberrechtsverletzung verbundene Forderung,
einschließlich aller gegenwärtigen und/oder künftigen, bedingten und/oder befristeten Nebenforderungen wie Zinsen,
Kosten und Gebühren durch Ihre ehemalige Gläubigerin mit wirtschaftlicher Wirkung zum xx.xx.2012 an uns verkauft und
folglich abgetreten wurde.
Wir sind nun Inhaber der gegen Sie bestehenden und längst fälligen Geldschuld.
[...]



Was tun?

Zuerst einmal muss man eindeutig sagen, Unterschreiben Sie ja nicht, das als Seite 2 beigefügte Zahlungsverpflichtung
und/oder/bzw. Schuldeingeständnis oder bezahlen Sie vorschnell diese abgetretene vermeintlich bestehende Forderung!

Prüfen Sie zunächst, ob das Inkassobüro eine Abtretungserklärung oder eine Vollmacht des ursprünglichen Gläubigers
nachweisen kann. Eine Kopie muss man sich zusenden lassen. Fehlt der Nachweis, sollten Betroffene zunächst keine
Zahlungen an das Inkassobüro leisten. Kann man keine Bestätigung in Form einer Abtretungserklärung vorlegen, sollte
man sich an den ursprünglichen Gläubiger (Rechteinhaber) halten und diesen über das Fehlen der Bestätigung des von
ihm beauftragten Inkassodienstes informieren.


Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen und Bestimmungen!


§ 410 - Aushändigung der Abtretungsurkunde - BGB
[...] (1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen
Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers
ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
[...]

BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11
[...] 16 a) Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Schuldner an einen als neuen Gläubiger Auftretenden nur gegen Aus-
händigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde zu leisten braucht. [...] Um
dem Schuldner aber dem Gläubiger gegenüber den Nachweis, dass eine Urkunde über die Abtretung vorgelegen hat, zu
erleichtern, gewährt § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ihm darüber hinaus das Recht, von dem die Leistung Fordernden, in der
Urkunde als neuer Gläubiger Bezeichneten, die Aushändigung zu verlangen.
[...]

Ganz zu Schweigen, dass es eine prinzipielle Haftung des Betroffenen Anschlussinhabers so nicht gibt.



!
Verwenden Sie hierzu bitte das Musterschreiben und ergänzen Ihre Daten bzw. eigenen Sachverhalt und versenden Sie
grundsätzlich dieses Musterschreiben mittels Doppelversand (1-mal E-Mail, 1-mal Einschreiben (Einwurf oder mit RS))!


Musterschreiben Debcon/Baek Law (Abtretung!)
<Herr/Frau Vorname Nachname
Straße Nummer
PLZ Wohnort>


<Einwurf Einschreiben...............................................<20. Oktober 2012>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>



Widerspruch
Ihre Nachricht vom <21.01.2012>
Ihre Zeichen <S.20.092456.02.3-46>



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>.

Ich, <Vorname Name>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich
zurück und fordere Sie auf, bis zum <Datum (14-Tage-Frist einräumen)>:

(1.) Mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert
wurden, auch über die bekannten Score-Werte.

(2.) Um Zusendung der Abtretungsurkunde vom <Datum, Seite 1 des Schreibens> gemäß § 410 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil
vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11).

(3.) Legen Sie mir detailliert dar, weshalb genau welcher Betrag und namentlich von wem gefordert wird (Grundforderung
plus Aufschlüsselung der weiteren Kosten).

(4.) Senden Sie mir bitte ein Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens der Kanzlei Baek Law zu (falls Sie
diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen)
.

Mit bester Empfehlung



___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift )


Weiterführende Links:
Bitte informieren Sie uns über weitere Schreiben und senden sie diese uns per E-Mail zu (.tif, .jpeg oder .pdf).


E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de


Beachte!
[...] (2.) Um Zusendung der Abtretungsurkunde vom <Datum, Seite 1 des Schreibens> gemäß § 410 BGB (vgl. etwa
BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11). [...]
Im Debcon-Schreiben steht auf Seite 1 (ziemlich weit oben)

Bild

Hier thematisiert Debcon, das die Forderungen an sie, mit Datum vom xx.xx.2012 abgetreten wurden. Dieses Datum
schreibt man im Punkt 2 ein.


[...] (4.) Senden Sie mir bitte ein Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens der Kanzlei Baek Law zu
(falls Sie diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen). [...]
Es steht geschrieben: [...] falls Sie diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen [...], ergo
handelt es sich um keine mod. UE, man brauch seine mod. UE nicht beifügen oder eine Neue zu Verfassen, sondern
es geht um das ursprüngliche Abmahnschreiben von Baek-Law. Immer wieder gibt es Betroffen, die dieses Abmahn-
schreiben nie erhalten haben sollen oder es in die sprichwörtlichen Tonne geschmissen haben. Wer keinen Nachweis
über diese "Baek Law-Abmahnung" besitzt (oder zu etwas Mehrarbeit animieren möchte), lässt Punkt 4 stehen und
entfernt das -Blau- Geschriebene. Von einer mod. UE ist im Schreiben - keinerlei Rede!


Hinweis!
  • -Blau- Geschriebenes ist zu ergänzen/anzupassen an den eigenen Sachverhalt. Es sollte dann in der Finalversion
    alle Hinweise (-Blau- Geschrieben) entfernt werden und die eigenen Daten nur in der Schriftfarbe -Schwarz-
    ersichtlich sein.
  • Schriftart: Arial, Schriftgrad 11; Textmarkierung Fett nur in der Überschrift, Schriftfarbe: Schwarz, Text abschließend
    auf -Blocksatz- umstellen (wer es nicht weiß, derjenige lässt den Text linksbündig)
____________________________________


Antwortschreiben Debcon/Baek Law
Auskunft gem. § 34 BDSG + anwaltlicher
Versicherung der Abtretung




Musterschreiben:

Bild.......Bild



Nicht empfehlenswert:
  • => Zahlen oder übereilte und nicht notwendige Vergleichsangebote
    => Beachte: Vergleichsschreiben hemmen die Verjährung!

Empfehlenswert:
  • => Kenntnisnahme und keine Reaktion!
    => Archivieren
    => Keine Panik!

Weiterführende Links:

Mal eine kleine Randbemerkung. Beachtet doch einmal bitte. Wer nicht vor hat
die geforderten Summen zu begleichen, sollte nicht wegen jedem Debcon-Schreiben
gleich der Ohnmacht nahe sein. Solange - keine - Post vom Gericht im Briefkasten
liegt, sollte man die Debcon-Schreiben schön säuberlich archivieren. Es ist doch
auch unlogisch, das ich den Forderungen widerspreche und bei jedem Schreibe mich
frage: "Muss ich jetzt zahlen. Ja, oder?" Da hätte man doch nicht widersprechen
müssen, sondern gleich gezahlt! Haltet Euch schön an die Informationen (FAQ Debcon,
Wegweiser Inkasso), hier werdet Ihr immer aktuell informiert.

VG Steffen

Wind.Prinzessin
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Registriert: Dienstag 27. November 2012, 16:58

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#471 Beitrag von Wind.Prinzessin » Dienstag 27. November 2012, 17:58

Danke.

Eine Frage noch bezüglich des Aktenzeichens: Reicht es wenn ich hier die Inkassonummer (BL...) eintrage oder soll auch den Rest, der in meinem Liebesbrief angegeben ist (Debcon GmbH, vormals Rechtsanwaltskanzlei..., Adresse, ehemaliges Aktenzeichen so wie hier geschrieben), mit einfügen?

Gabriel
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#472 Beitrag von Gabriel » Dienstag 27. November 2012, 19:54

Reicht es wenn ich hier die Inkassonummer (BL...) eintrage oder soll auch den Rest
Eigentlich reicht die Inkassonummer. Die werden das wohl unter dieser Nummer in Ihren Computer Datei System gespeichert haben.

Gruss Gabriel

Black-Star
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#473 Beitrag von Black-Star » Mittwoch 28. November 2012, 12:12

Guten Tag,
ich brauche dringend hilfe.. ich habe gestern einen brief bekommen von Debcon bekommen vormals BAEK-LAW was mir überhaupt nichts sagt mit der Forderung 500€ zu zahlen, da steht noch nicht mal drin für was oder sonst was.

kann mir jemand helfen?

habe viel im forum schon gelesen und will einen widerspruch einreichen, weis aber nicht welchen weils so viele vorlagen gibt.

Wie gesagt ich kenne die Kanzlei BAEK-LAW nicht und Debcon auch nicht, habe nie einen brief von BEAK-LAW bekommen und in dem schreiben steht nix drin.

PS: ich hatte mal nen brief von Nümann+Lang bekommen, da aber eine MOD abgeschickt.

Gabriel
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#474 Beitrag von Gabriel » Mittwoch 28. November 2012, 12:23

@Black-Star

Blättere 1 Seite zurück. Von unten Gezählt das 7te Posting und zwar von Steffen.
Das durchlesen das hilft dir dann erstmal.

Gruss Gabriel

Black-Star
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#475 Beitrag von Black-Star » Mittwoch 28. November 2012, 12:27

Jup genau den vordruck wollte ich auch abschicken.
war mir aber nicht sicher weil ich nicht weis was das hier heißt
??
(vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11).

Gabriel
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#476 Beitrag von Gabriel » Mittwoch 28. November 2012, 12:34

(2.) Um Zusendung der Abtretungsurkunde vom <Datum, Seite 1 des Schreibens> gemäß § 410 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11).
Das ist die zitierung des Urteils vom Gericht das hier eine Abtretungserklärung vorliegen muss.
Das gehört zum Satz. Nur das blaue entsprechend der daten aus dem Debcon Brief einfügen.

Gruss Gabriel

Black-Star
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#477 Beitrag von Black-Star » Mittwoch 28. November 2012, 12:38

achso oki doki, danke dir.

dann werde ich das heut, spätestens morgen abschicken.

und dann mal abwarten.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#478 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. November 2012, 14:56

Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!


(Muster-)Schreiben Debcon Oktober 2012 (Baek-Law 1)

Bild... Bild


In den neusten Schreiben des Inkassobüro Debcon Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer GmbH
(kurz: Debcon GmbH), werden abgetretene Forderungen der Abmahnkanzlei BAEK-LAW aus vermeintlichen Urheberverstößen
in Höhe von 350,00 EUR geltend gemacht. So wie es in dem neusten Debcon-Schreiben nachzulesen ist, handelt es sich
wahrscheinlich nicht um die Schadensersatzforderungen und Ansprüche des geschädigten Rechteinhabers, sondern nur
um die Anwaltsgebühren der Abmahnkanzlei BAEK-LAW. Näheres werden wohl dann nur Auskunftsgesuche erbringen. Wir
halten Sie hier auf dem Laufenden. Es würde dann schnell eines deutlich, es kommt nicht auf den Schadenersatz oder
der Unterlassungserklärung an, sondern nur um die schnöden Anwaltsgebühren. Denn überschriftlich werden Schadener-
satzforderungen nur der Abmahnkanzlei BAE-LAW thematisiert.

Originalzitat Debcon GmbH:
[...] Mit diesem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass die mit o.g. Urheberrechtsverletzung verbundene Forderung,
einschließlich aller gegenwärtigen und/oder künftigen, bedingten und/oder befristeten Nebenforderungen wie Zinsen,
Kosten und Gebühren durch Ihre ehemalige Gläubigerin mit wirtschaftlicher Wirkung zum xx.xx.2012 an uns verkauft und
folglich abgetreten wurde.
Wir sind nun Inhaber der gegen Sie bestehenden und längst fälligen Geldschuld.
[...]



Was tun?

Zuerst einmal muss man eindeutig sagen, Unterschreiben Sie ja nicht, das als Seite 2 beigefügte Zahlungsverpflichtung
und/oder/bzw. Schuldeingeständnis oder bezahlen Sie vorschnell diese abgetretene vermeintlich bestehende Forderung!

Prüfen Sie zunächst, ob das Inkassobüro eine Abtretungserklärung oder eine Vollmacht des ursprünglichen Gläubigers
nachweisen kann. Eine Kopie muss man sich zusenden lassen. Fehlt der Nachweis, sollten Betroffene zunächst keine
Zahlungen an das Inkassobüro leisten. Kann man keine Bestätigung in Form einer Abtretungserklärung vorlegen, sollte
man sich an den ursprünglichen Gläubiger (Rechteinhaber) halten und diesen über das Fehlen der Bestätigung des von
ihm beauftragten Inkassodienstes informieren.


Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen und Bestimmungen!


§ 410 - Aushändigung der Abtretungsurkunde - BGB
[...] (1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen
Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers
ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
[...]

BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11
[...] 16 a) Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Schuldner an einen als neuen Gläubiger Auftretenden nur gegen Aus-
händigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde zu leisten braucht. [...] Um
dem Schuldner aber dem Gläubiger gegenüber den Nachweis, dass eine Urkunde über die Abtretung vorgelegen hat, zu
erleichtern, gewährt § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ihm darüber hinaus das Recht, von dem die Leistung Fordernden, in der
Urkunde als neuer Gläubiger Bezeichneten, die Aushändigung zu verlangen.
[...]

Ganz zu Schweigen, dass es eine prinzipielle Haftung des Betroffenen Anschlussinhabers so nicht gibt.



!
Verwenden Sie hierzu bitte das Musterschreiben und ergänzen Ihre Daten bzw. eigenen Sachverhalt und versenden Sie
grundsätzlich dieses Musterschreiben mittels Doppelversand (1-mal E-Mail, 1-mal Einschreiben (Einwurf oder mit RS))!


Musterschreiben Debcon/Baek Law (Abtretung!)
<Herr/Frau Vorname Nachname
Straße Nummer
PLZ Wohnort>


<Einwurf Einschreiben...............................................<20. Oktober 2012>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>



Widerspruch
Ihre Nachricht vom <21.01.2012>
Ihre Zeichen <S.20.092456.02.3-46>



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>.

Ich, <Vorname Name>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich
zurück und fordere Sie auf, bis zum <Datum (14-Tage-Frist einräumen)>:

(1.) Mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert
wurden, auch über die bekannten Score-Werte.

(2.) Um Zusendung der Abtretungsurkunde vom <Datum, Seite 1 des Schreibens> gemäß § 410 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil
vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11).

(3.) Legen Sie mir detailliert dar, weshalb genau welcher Betrag und namentlich von wem gefordert wird (Grundforderung
plus Aufschlüsselung der weiteren Kosten).

(4.) Senden Sie mir bitte ein Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens der Kanzlei Baek Law zu (falls Sie
diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen)
.

Mit bester Empfehlung



___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift )


Weiterführende Links:
Bitte informieren Sie uns über weitere Schreiben und senden sie diese uns per E-Mail zu (.tif, .jpeg oder .pdf).


E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de


Beachte!
[...] (2.) Um Zusendung der Abtretungsurkunde vom <Datum, Seite 1 des Schreibens> gemäß § 410 BGB (vgl. etwa
BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11). [...]
Im Debcon-Schreiben steht auf Seite 1 (ziemlich weit oben)

Bild

Hier thematisiert Debcon, das die Forderungen an sie, mit Datum vom xx.xx.2012 abgetreten wurden. Dieses Datum
schreibt man im Punkt 2 ein.


[...] (4.) Senden Sie mir bitte ein Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens der Kanzlei Baek Law zu
(falls Sie diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen). [...]
Es steht geschrieben: [...] falls Sie diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen [...], ergo
handelt es sich um keine mod. UE, man brauch seine mod. UE nicht beifügen oder eine Neue zu Verfassen, sondern
es geht um das ursprüngliche Abmahnschreiben von Baek-Law. Immer wieder gibt es Betroffen, die dieses Abmahn-
schreiben nie erhalten haben sollen oder es in die sprichwörtlichen Tonne geschmissen haben. Wer keinen Nachweis
über diese "Baek Law-Abmahnung" besitzt (oder zu etwas Mehrarbeit animieren möchte), lässt Punkt 4 stehen und
entfernt das -Blau- Geschriebene. Von einer mod. UE ist im Schreiben - keinerlei Rede!


Hinweis!
  • -Blau- Geschriebenes ist zu ergänzen/anzupassen an den eigenen Sachverhalt. Es sollte dann in der Finalversion
    alle Hinweise (-Blau- Geschrieben) entfernt werden und die eigenen Daten nur in der Schriftfarbe -Schwarz-
    ersichtlich sein.
  • Schriftart: Arial, Schriftgrad 11; Textmarkierung Fett nur in der Überschrift, Schriftfarbe: Schwarz, Text abschließend
    auf -Blocksatz- umstellen (wer es nicht weiß, derjenige lässt den Text linksbündig)
____________________________________


Antwortschreiben Debcon/Baek Law
Auskunft gem. § 34 BDSG + anwaltlicher
Versicherung der Abtretung




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Mal eine kleine Randbemerkung. Beachtet doch einmal bitte. Wer nicht vor hat
die geforderten Summen zu begleichen, sollte nicht wegen jedem Debcon-Schreiben
gleich der Ohnmacht nahe sein. Solange - keine - Post vom Gericht im Briefkasten
liegt, sollte man die Debcon-Schreiben schön säuberlich archivieren. Es ist doch
auch unlogisch, das ich den Forderungen widerspreche und bei jedem Schreibe mich
frage: "Muss ich jetzt zahlen. Ja, oder?" Da hätte man doch nicht widersprechen
müssen, sondern gleich gezahlt! Haltet Euch schön an die Informationen (FAQ Debcon,
Wegweiser Inkasso), hier werdet Ihr immer aktuell informiert.

VG Steffen

spoxone
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#479 Beitrag von spoxone » Mittwoch 28. November 2012, 19:12

Moin,

ich bekomme seit 2009 Briefe von Beak & Law. Hab bis jetzt alles ignoriert. Hatte jetzt auch 1 Jahr lang ruhe bis heute dieser Brief von "Debcon" kam.

Als Titel steht da "Rechnung vom 22.02.2010" Komisch? Die Verlangen Glatt 500 euro. Ein Solchen Brief mit diesen Titel hab ich hier noch nicht Gesehen, deshalb schreibe ich diesen Post.

Was wäre zu empfehlen bei diesen Müll?

Gruß.

MaxMuster
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#480 Beitrag von MaxMuster » Mittwoch 28. November 2012, 20:13

Nabend in die Runde,

auch hier ist solch ein Schreiben eingegangen.

Im Großen und Ganzen sind nur folgende Infos drin.
Forderung: 500,-Euro
Rechnung von **.**.2010
Ehemaliges Aktenzeichen BAEK-LAW
Aktenzeichen Inkasso

Ich finde kein Wort über eine Abmahnung oder Tauschbörse oder sowas, als ob die da selbst nicht wissen für was sie Geld wollen.
Wir haben damals nur zwei Abmahnungen erhalten N+L sowie Fiedel, waren auch andere Summen,
da wurden modUE (nicht gezahlt) abgeschickt und wir haben noch je einmal Post von den Kanzleien gehabt.

Hab hier auf der Vorseite schon das Musterschreiben gefunden, was mich ein wenig stutzig macht ist der Punkt 4 unten.
Man soll die Abmahnung anfordern, aber gesteht man damit nicht ein, eine Abmahnung erhalten zu haben, die man nie hatte, denn das Wort Abmahnung ist im Schreiben von Debcon nicht zu finden?

Danke und Gruß

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