Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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ralfb
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#421 Beitrag von ralfb » Donnerstag 25. Oktober 2012, 22:05

gewalt ist ja auch keine lösung.

Vicky
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#422 Beitrag von Vicky » Donnerstag 25. Oktober 2012, 22:10

Wir haben auch diesen Brief von Debcon bekommen , er wird wie immer abgeheftet.

Schorsch56
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#423 Beitrag von Schorsch56 » Donnerstag 25. Oktober 2012, 23:05

Ist schon traurig, dass solche Dinge möglich sind! Nötigung im Straßenverkehr wird da eher bestraft!
Habe heute auch wieder Post bekommen...Im Umschlag steckten wie zuletzt immer 2 Forderungen gleicher Höhe! Bin gespannt, wie lange es so weitergeht! ;m=

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#424 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Oktober 2012, 00:20

Neustes Debcon-Schreiben:
Ihre Rechnung nach Rechtsanhängigkeit einer Zahlungsklage



In dem neustes Schreiben präsentiert man eine Rechnung, wie man sich diese von Seiten Debcon
vorstellt, wenn man denn geklagt hätte und der Richter es so ermisst.


Musterschreiben:
Bild

Wann wird ein Rechtsstreit Rechtshängig?
Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten wird ein Rechtsstreit rechtshängig. Sprich, wenn die
Klage erhoben wurde! Debcon kann doch so viele Rechnungen und letzte Schreiben vor dem letzten
Schreiben präsentieren, wie es möchte. Das sind doch reine und nichtssagende Inkassomethoden.

Wenn man etwas möchte, solle man nicht so viele letzte Schreiben vor der Klage versenden, sondern
endlich Klage erheben. Sollte es der Fall sein, dann erst macht man sich Sorgen und beauftragt sofort
einen Fachanwalt.



Nicht empfehlenswert:
  • => Zahlen oder übereilte und nicht notwendige Vergleichsangebote
    => Beachte: Vergleichsschreiben hemmen die Verjährung!

Empfehlenswert:
  • => Kenntnisnahme und keine Reaktion (wenn einmal widersprochen wurde).
    => Keine Panik!

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VG Steffen

kraal
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#425 Beitrag von kraal » Freitag 26. Oktober 2012, 00:22

Hallo zusammen,
habe heute auch das "Ihre Abrechnung nach Rechtshängigkeit der Zahlungsklage" Schreiben bekommen und auch die anderen Mahn-/Droh-/Bettelschreiben, mit Ausnahme des BAEK-LAW Schreibens, bekam ich bereits.
Dummerweise habe ich beim ersten Schreiben den Widerspruch vergessen aufgrund eines Datumdrehers ;9/
Seitdem habe ich die Schreiben behalten und mich nicht mehr darum gekümmert. Nun würde ich aber doch gerne noch widersprechen, um Unannehmlichkeiten zu entgehen bzw. abzuschwächen, laut Punkt 16 der debcon FAQ ist dies auch grundsätzlich möglich.
Die Frage wäre nun, ist dies auch noch in Bezug auf das aktuelle "Rechnungsschreiben" möglich, oder muss ich mich da auf ein vorheriges Schreiben beziehen?

LG

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#426 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Oktober 2012, 09:54

Einfach widersprechen nach dem Musterschreiben! Datum - letztes Schreiben.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#427 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Oktober 2012, 09:55

Neustes Debcon-Schreiben:
Ihre Rechnung nach Rechtsanhängigkeit einer Zahlungsklage



In dem neustes Schreiben präsentiert man eine Rechnung, wie man sich diese von Seiten Debcon
vorstellt, wenn man denn geklagt hätte und der Richter es so ermisst.


Musterschreiben:
Bild

Wann wird ein Rechtsstreit Rechtshängig?
Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten wird ein Rechtsstreit rechtshängig. Sprich, wenn die
Klage erhoben wurde! Debcon kann doch so viele Rechnungen und letzte Schreiben vor dem letzten
Schreiben präsentieren, wie es möchte. Das sind doch reine und nichtssagende Inkassomethoden.

Wenn man etwas möchte, solle man nicht so viele letzte Schreiben vor der Klage versenden, sondern
endlich Klage erheben. Sollte es der Fall sein, dann erst macht man sich Sorgen und beauftragt sofort
einen Fachanwalt.



Nicht empfehlenswert:
  • => Zahlen oder übereilte und nicht notwendige Vergleichsangebote
    => Beachte: Vergleichsschreiben hemmen die Verjährung!

Empfehlenswert:
  • => Kenntnisnahme und keine Reaktion (wenn einmal widersprochen wurde).
    => Keine Panik!

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#428 Beitrag von Forenuser » Freitag 26. Oktober 2012, 11:23

2012p hat geschrieben:
Towen hat geschrieben: Tja, heute neues Schreiben bekommen (Ihre Abrechnung ...).
Dann ignoriert Debcon wohl das ich denen eine Kopie der Sterbeurkunde meines Vaters geschickt habe.
Edit: Das Schreiben "Die Klagevorbereitungen sind erfüllt! (09/2012)" habe ich allerdings nicht erhalten.
Wenn Du das Erbe angenommen hast und es wurde Gerichtlich bestätigt,
so bist Du offizieller Anschlussinhaber des Netzzugangs. Und Nachfolger deines
verstorbenen Vaters und haftest Für den Anschluss wenn von da aus Illegales
begangen wird.
So ist es nun mal!
aber nur ab dem tage der übernahme.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#429 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Oktober 2012, 11:57

Wenn Du das Erbe angenommen hast und es wurde Gerichtlich bestätigt, so bist Du offizieller
Anschlussinhaber des Netzzugangs. Und Nachfolger deines verstorbenen Vaters und haftest Für
den Anschluss wenn von da aus Illegales begangen wird.
So ist es nun mal!
Ganz so einfach ist es dann doch nicht.


Variante 1: Erblasser hat Filesharing betrieben und stirbt
- Abmahnung kommt nach dem Tod


Mit dem Versterben des Erblasser ist die Wiederholungsgefahr erloschen. Es muss keine Unter-
lassungserklärung abgegeben werden. Sofern der Erbe nicht ausschlägt, muss er ggf. für den
Schadensersatz aufkommen.



Variante 2: Erblasser hat Filesharing betrieben und stirbt
- Abmahnung kam vor dem Tod


Auch hier muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Allerdings war die Abmahnung
zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs (noch) zulässig. Sofern der Erbe nicht ausschlägt, muss er
für die Abmahnkosten und den Schadensersatz aufkommen.



Variante 3: Erbe hat Filesharing betrieben
- Anschluss lief aber noch auf Erblasser


Hier ergeben sich zwei Möglichkeiten

(1) Zunächst ist der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers in den Vertrag mit dem Provider
eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob er dies dem Provider mitteilte oder nicht. Er ist
also grundsätzlich als Anschlussinhaber (Abmahnkosten und den Schadensersatz) haftbar und muss
eine Unterlassungserklärung abgeben.

(2) Etwas anderes gilt dann, wenn eine andere Person (z. B. Verwandter) durch Ingebrauchnahme
des Anschlusses zum faktischen Anschlussinhaber wurde. Dann hat sie gegenüber den Anspruchstellern
eine Unterlassungserklärung abzugeben und muss für die Abmahnkosten und den Schadensersatz aufkommen.



VG Steffen

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#430 Beitrag von Bürgerrechtler » Freitag 26. Oktober 2012, 15:07

Steffen hat geschrieben:Variante 1: Erblasser hat Filesharing betrieben und stirbt
- Abmahnung kommt nach dem Tod

Mit dem Versterben des Erblasser ist die Wiederholungsgefahr erloschen. Es muss keine Unter-
lassungserklärung abgegeben werden.
Danke, Steffen. Aber irgendwas müsste den Abmahnschurken ja gesendet werden, damit die es wissen und endlich aufhören. Würde eine Kopie der Sterbeurkunde reichen oder müsste man noch etwas dazuschreiben? Und was wäre, wenn die ihre Postwurfsendungen danach trotzdem fortsetzen würden (unverschämte Pietätlosigkeit u.dgl.)?

Steffen hat geschrieben:Sofern der Erbe nicht ausschlägt, muss er ggf. für den
Schadensersatz aufkommen.

Was konkret bedeutet hier »ausschlagen«?

Nougatmuffin
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#431 Beitrag von Nougatmuffin » Freitag 26. Oktober 2012, 20:16

Hallo,

ich hoffe ich bin hier richtig und ihr könnt mir helfen.
Mein Freund bekam vor einiger Zeit Post von Beak&Law und durch blöde Umstände haben wir dann im Vergleich 180€ gezahlt, womit die Sache ja erledigt sein sollte.
Letzte Woche kam dann Post von Debcon, wo behauptet wird, wir hätten keine Zahlung an die gannten Anqälte geleistet und sie fordern jetzt noch einmal den Betrag.

Wie sollen wir uns jetzt verhalten - Widerspruch einlegen, ein Schreiben aufsetzen und den Überweisungsbeleg als Anhang oder ignorieren? Die erwarten bis zum 29.10 eine Zahlung.

MfG
Sassy

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#432 Beitrag von Steffen » Samstag 27. Oktober 2012, 00:31

Hallo @Sassy,

ja, ja, der berühmte Freund. Man sollte hier einige Dinge klären. Handelt es sich jeweils um die gleiche Abmahnung (Aktenzeichen), wie wie kam der 180’er Vergleich zustande, hat Ihn der Abmahner schriftlich zugestimmt, gibt es ein Zahlungsnachweis etc.

Bitte aber per E-Mail (siehe Signatur), da diese den Rahmen eines Forum

Bild

(sprengen) würde.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#433 Beitrag von Nougatmuffin » Samstag 27. Oktober 2012, 11:30

Hallo an alle,

danke für eure Hilfe - Mail ist raus.
Kann zu euren Fragen noch nichts sagen, da ich mich erst seit gestern mit der Sache beschäftige, mich durch die Unterlagen wühlen und meinen Freund dazu erstmal richtig interviewen muss.
Denn es scheint einiges deutlich schief gelaufen zu sein in dieser Sache, was es jetzt irgendwie wieder zu kitten gilt.

MfG
Sassy

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#434 Beitrag von Steffen » Samstag 27. Oktober 2012, 12:14

Einfach abklären und bei mir per E-Mail melden (oder nicht).
Alles andere bringt jetzt im Moment nichts.

VG Steffen

Forenuser
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#435 Beitrag von Forenuser » Samstag 27. Oktober 2012, 12:19

Towen muss sich keine Gedanken machen.
Debcon oder der unfähige Anwalt UC hat keine rechtliche Handhabe irgendetwas zuverlangen. Erstmal hätte ein Gericht ein Urteil fällen müssen, wo die Schuld des Vaters festgestellt wurde. Die ist aber nicht passiert, weil die Forderungen auf einer Luftblase basiert. Sonst hätte der Anwalt schon längst geklagt.
Die Anschuldigunggen hier sind nämlich aus der Luft gegriffen sind, bzw. wurden gar nicht bewiesen.
Wäre ja zu schön, man behauptet einfach, man bekommt Geld von einem, ohne das ich einen Vertrag mit dem gemacht habe oder einen Titel erwirkt habe.
Towen schick die Dinger einfach ungeöffnet zurück und gut ist.

Cegeen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#436 Beitrag von Cegeen » Samstag 27. Oktober 2012, 20:02

Ich bin auch einer der vielen Empfänger der "Abrechnung" von Debcom. Mein erster Gedanke war: "Es hat jemand auf das vorige Schreiben hin bezahlt, daher haben sie wieder Geld, um einen Praktikanten für das Formulieren eines weiteren Schreibens sowie das Briefporto zu bezahlen!"

Aber mal realistischer betrachtet, liegt jetzt doch folgender Sachverhalt vor:
Debcom hat eine Abrechnung geschickt, also eine Abschlussrechnung. Eine Rechnung über eine Leistung, die nicht erbracht worden ist, Neben dem "Zahlungsanspruch" werden ja auch weitere Kosten sowie Steuern geltend gemacht. Als Abrechnung, also ab Abschlussrechnung eines Vorgangs! Ich halte also eine Rechnung für Verfahrenskosten in Händen, ohne dass es jemals ein Verfahren gegeben hat. Rechnungen ohne Grundlage - ist das nicht ein starkes Verdachtsmoment für einen versuchten Betrug?

ralfb
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#437 Beitrag von ralfb » Samstag 27. Oktober 2012, 21:39

Da steht Ihre Abrechnung nach Rechtsanhängigkeit der Zahlungsklage. Also das soll die Abrechung sein, nachdem Klage eingerecht wurde. Informationsblatt.Ist doch keine Rechnung. Es wurde doch kein Geld angefordert. Mein Vater sagt der entsheidenen Passus ist im übringen gilt der kapitalsaldo. Erst wenn jetzt einer bezahlt und die das Geld festhalten würden, ist es meiner Meinung nach Betrug.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#438 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. Oktober 2012, 10:42

Macht Euch doch nicht wegen den Schreiben eines Inkassos verrückt.
Egal wie das Schreiben auch heißt oder was es beinhaltet, 1-mal Widerspruch
und den Rest abheften. Man reagiert erst auf Gerichtspost!

VG Steffen

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Offy
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#439 Beitrag von Offy » Montag 29. Oktober 2012, 13:24

Yeah...endlich!

Ich bin ja irgendwie immer total spät dran mit den Debcon-Schreiben.
Am Freitag aber kam der neuste geistige Erguss nun auch bei mir an.
Wie schön, dass ich schon vorgewarnt war. :)

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#440 Beitrag von Forenuser » Montag 29. Oktober 2012, 13:56

So Leute ich zeige euch mal den Paragraphen 240 aus dem Strafgesetzbuch.

§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Absatz 1 und 2 trifft auf Abgemahnte zu. Ich werde beim nächsten Brief von dieser Firma Anzeige erstatten. Es reicht mir.

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