Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

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mwd
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#661 Beitrag von mwd » Montag 2. Mai 2016, 18:34

Leider ein ganz normaler Vorgang. Als "Otto Normalverbraucher" hast im Grunde keine Chance an "deine" Daten zu kommen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#662 Beitrag von Steffen » Montag 2. Mai 2016, 23:08

Hallo @dimon,

bitte einmal hier lesen:
http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... erletzers/

VG Steffen

Susa
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#663 Beitrag von Susa » Dienstag 3. Mai 2016, 12:40

Hallo zusammen,

vor nicht all zu langer Zeit habe ich (wahrscheinlich über den Wifi meiner Pension hervorgerufen) eine Abmahnung bekommen. Als ich damals versucht habe, meine IP-Adresse vom Provider zu bekommen, dauerte allein die Kommunikation schon über 14 Tage. Bis dahin waren die Daten natürlich schon gelöscht. Ich habe dann die besagten Zeitfenster im Router-Protokoll verglichen und konnte zu meiner Erleichterung feststellen, dass es ein noch ansässiger Kurz-Mieter war. Ich stelle Ihn zur Rede und konnte die Kosten glücklicherweise auf ihn abwälzen. Seit dem schränke ich den Zugang zum Internet stark über einen s.g. Netbarry (www.netbarry.de) ein, auf Überraschungen habe ich keine Lust mehr.

Noch mal so ein Glück werde ich wohl nicht haben, zumal mein Anschluss jetzt wahrscheinlich "katalogisiert" der Abmahnlobby zur verfügung steht und die Folgekosten eines Verstoßes wohl immens höher ausfallen.

Mit besten Grüße
Susa

sucxevious
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#664 Beitrag von sucxevious » Mittwoch 11. Mai 2016, 09:25

Hallo zusammen,

weiss jemand wie lange RA Daniel Sebastian braucht um zu antworten?
Hab in März über mein Anwalt eine Mod. U abgegeben.
Nach absprache mit meinen Anwalt hab ich mich entschieden über ein mögliches Vergleichsbetrag mit dem RA zu verhandeln (Mitte März).
Bis jetzt hat mein Anwalt noch keinen Schreiben vom RA Daniel Sebastian bekommen. Nichtmal das die Mod. U akzeptiert wurde.
An meine Adresse wurde auch nichts geschickt.
Ist das üblich?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#665 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Mai 2016, 14:38

Wenn man nur eine mod. UE versendet und die Zahlung verweigert, kann es dauern. Der Abmahner hat eben Zeit (Stichpunkt: Verjährung, 3 Jahre). Dies ist nichts Besonderes.

VG Steffen

sucxevious
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#666 Beitrag von sucxevious » Mittwoch 11. Mai 2016, 15:57

Danke für deine Antwort.
Dachte das der RA Daniel Sebastian zumindest auf ein Vergleichsangebot von meinem Anwalt reagieren würde. Wenn er kein Geld haben will dann ist es auch OK.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#667 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Mai 2016, 16:05

Schweigen = keine Annahme!

VG Steffen

sucxevious
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#668 Beitrag von sucxevious » Donnerstag 12. Mai 2016, 08:45

Moin,

klar verstehe ich das ein Schweigen keine Annahme ist.
Hab mich nur gewundert da bei einer anderen Abmahnung der RA meine mod. U angenommen hat und auf mein schreiben über ein Vergleichsangebot auch geantwortet hat, bzw. wir uns auf ein Vergleichsbetrag übereinkommen konnten.
Bei RA Daniel Sebastian wie gesagt hab ich nix von Ihm gehört.
Dachte das da vllt jemand erfahrung hatte bzw. es möglicherweise bei Ihm immer so lange dauert.
Würde gern das ganze so schnell wie möglich lösen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#669 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Mai 2016, 15:04

Hallo @sucxevious,

so weit ich Deine Postings verstehe, bist Du doch anwaltlich vertreten. Über deinem Anwalt wurde eine mod. UE versendet und dem Abmahner gleichzeitig ein Vergleichsangebot unterbreitet. Bislang kam aber keine Annahmeerklärung hinsichtlich der mod. UE sowie keinerlei Antwort zu dem Vergleichsvorschlag.

Eine mod. UE - abhängig von deren Abfassung - räumt die Wiederholungsgefahr aus und gilt bis einer explizit schriftlichen Annahmeerklärung durch den Abmahner als einseitiges Rechtsgeschäft. Da aber die mod. UE - unbefristet - abgegeben ist und in die Zukunft gerichtet, kann der Abmahner diese mod. UE auch - unbefristet - annehmen. Dies ist eben sein Bier, denn gibt es - theoretisch - einen Wiederholungsfall bzgl. des Streitgegenstandes, kann er ohne vorherige Annahmeerklärung - keine - Vertragsstrafe gerichtlich geltend machen. Wenn er im Gegensatz die abgegebene mod. UE aber inhaltlich beanstandet hätte, würde er es Deinen Anwalt schon längst mitgeteilt haben. Also liegen die Vorteile - wenn auch gering - bei Dir, also keine Hektik.


Zur Nichtantwort auf das Vergleichsangebot

Natürlich weiß ich nicht wie der Inhalt lautete und ob er eine Fristsetzung beinhaltetet. Egal, Schweigen ist keine Annahme. Punkt. Dann ist es doch das einfachste für Deinen Anwalt - dafür wird er auch bezahlt - auf dein Verlangen hin einmal den Telefonhörer in die Hand zu nehmen und seinen Kollegen anzurufen, wenn du dich letztendlich vergleichen möchtest. Ich verstehe da nicht, wo das Problem sein soll.

Es ist doch ganz einfach. Der Abmahner kann im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen seine vermeintlichen Ansprüche / Forderungen notfalls gerichtlich geltend machen. Er hat ca. 3 Jahre Zeit!


VG Steffen

mwd
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#670 Beitrag von mwd » Donnerstag 12. Mai 2016, 23:10

sucxevious hat geschrieben:weiss jemand wie lange RA Daniel Sebastian braucht um zu antworten?
Die Abmahnung von DS erhielt ich im Dezember 2012. Bereits einen Tag nach Erhalt antwortete mein Anwalt ihm. Von April 2013 bis März 2014 (!) haben sich mein Anwalt und DS dann munter Briefe hin und her geschrieben. Nach über einem Jahr Pause wurde die Angelegenheit dann im Sommer 2015 zum Abschluß gebracht.

sucxevious
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#671 Beitrag von sucxevious » Freitag 13. Mai 2016, 08:34

Die Abmahnung von DS erhielt ich im Dezember 2012. Bereits einen Tag nach Erhalt antwortete mein Anwalt ihm. Von April 2013 bis März 2014 (!) haben sich mein Anwalt und DS dann munter Briefe hin und her geschrieben. Nach über einem Jahr Pause wurde die Angelegenheit dann im Sommer 2015 zum Abschluß gebracht.
Thx, also ist es wohl üblich das DS so lange braucht um überhaupt eine Antwort zu geben.

Spaceship
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#672 Beitrag von Spaceship » Donnerstag 19. Mai 2016, 17:23

mwd hat geschrieben:
sucxevious hat geschrieben:weiss jemand wie lange RA Daniel Sebastian braucht um zu antworten?
Die Abmahnung von DS erhielt ich im Dezember 2012. Bereits einen Tag nach Erhalt antwortete mein Anwalt ihm. Von April 2013 bis März 2014 (!) haben sich mein Anwalt und DS dann munter Briefe hin und her geschrieben. Nach über einem Jahr Pause wurde die Angelegenheit dann im Sommer 2015 zum Abschluß gebracht.
In wie fern zum Abschluss gebracht?

@sucxevious Ich habe heute nach fast 2 Jahren Funkstille ein neues Angebot bekommen, dass mit Zahlung alles abgeschlossen wäre. Mein Anwalt hat mir wegen Klageunfreudigkeit der Gegenseite geraten nicht zu zahlen. War auch wieder ein kleiner Schock, hatte das schon alles abgeschrieben.

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Steffen
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AG Charlottenburg, Az. 218 C 37/16

#673 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. Juni 2016, 00:17

Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin):
Amtsgericht Charlottenburg - DigiRights Administration GmbH -
Ein eigenständiges übertragbares Recht "mit Bezug auf Filesharing
in P2P Netzwerken" gäbe es nicht - Alle Abmahnungen unwirksam?



00:15 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Jüdemann Rechtsanwälte
Schlüterstraße 37 | 10629 Berlin
Fon: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
E-Mail: kanzlei@ra-juedemann.de | Web: www.ra-juedemann.de



Bericht

Link:
http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... ottenburg/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Das Amtsgericht Charlottenburg hat eine Klage der DigiRights Administration GmbH gegen unsere Mandantin abgewiesen, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Ein eigenständiges übertragbares Recht "mit Bezug auf Filesharing in P2P Netzwerken" gäbe es nicht, so das Amtsgericht Charlottenburg. Das Gericht folgte damit unserer Argumentation. Wenn dies aber der Fall ist, dann kommen auf die DigiRights Administration GmbH Schadensersatzansprüche in gewaltiger Höhe zu, da eine Vielzahl oder möglicherweise alle Abmahnungen unberechtigt waren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir werden berichten!





Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016, Az. 218 C 37/16


  • (...) In dem Rechtsstreit

    der DigiRights Administration GmbH, ...
    - Klägerin -,

    - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Daniel Sebastian,
    ...

    gegen

    [Name]
    - Beklagte -,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jüdemann, Schlüterstraße 37,10629 Berlin,


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:

    • 1. Der Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 09.11.2015, Az. 15-5784655-0-0 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu beizutreibenden Betrages leistet.



    Tatbestand

    Die Parteien streiten über urheberrechtliche Aufwendungsersatzansprüche.

    Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Abmahnung vom 04.12.2012 (Anlage K 1 = Bl. 27 - 32) in Anspruch, nachdem die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - am 08.01.2013 (Anlage K 1 = Bl. 34) abgegeben hat.

    Es geht um folgende Musikstücke:
    • a) Gusttavo Lima - Balada (Tche tererere tche tche)
      b) Triggerfinger - I Follow Rivers
      c) Timati & La La Land feat. Timbaland & Grooya - Not All About The Money.
    Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt lebte die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann sowie 2 Kindern (Jahrgang 2005 und 2008). Der Internetanschluss war WPA2 gesichert und nur mit individuellem Passwort zu nutzen. Zum Tatzeitpunkt war der Computer der Beklagten ausgeschaltet. Der von ihr befragte Ehemann gab an, die - ihm unbekannten Stücke - nicht zum Download angeboten zu haben. Die Beklagte konnte jedenfalls Torrent-Software auf dem Computer nicht auffinden.

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte für dezentrale Computernetzwerke für diese 3 Musikstücke zu sein und insoweit berechtigt zu sein zur Auswertung und zum öffentlich Zugänglichmachen. Die Veröffentlichung auf dem Gesamttonträger "Bravo Hits Vol. 78" sei im Rahmen der Einräumung einfacher Nutzungsrechte durch die Tonträgerhersteller der verfahrensgegenständlichen Werke erfolgt.

    Hersteller des Stückes zu a) sei der Tonträgerhersteller Som Livre, zu dessen Gunsten der ©- Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 2 = Bl. 61,62) angebracht sei.

    Hersteller des Stückes zu b) sei die Hufter BVBA, zu deren Gunsten der ©-Vermerk spreche (Anlage K 5 = Bl. 78, 79). Von diesen beiden Herstellern habe die Fa. B1M1 aus Portugal die Rechte u.a. für Deutschland erworben. Insoweit legt die Klägerin die Lizenzverträge in englischer Sprache vor (Anlage K 3 = Bl. 63 - 71 und Anlage K 6 = Bl. 80 - 82). Von der B1M1 habe die Klägerin ausschließliche und übertragbare Rechte mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken ("Tauschbörsen"), bei denen jeder User / Teilnehmer sowohl Dateien herunterladen, als auch hochladen kann und diese Dateien dezentral öffentlich zugänglich macht, erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des Vertrages (Anlage K 4 = Bl. 72 - 75) Bezug genommen.

    Hersteller des Stückes c) sei die Kontor Records GmbH, wofür der ©-Vermerk auf dem Cover (Anlage K 8 = Bl. 88) spreche. Das Gericht kann der Anlage allerdings keinen ©-Vermerk entnehmen. Die Fa. Kontor habe dann die entsprechenden Rechte an die Klägerin lizenziert (Anlage K7 = Bl. 83-87).

    Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe am 15.11.2012 um 18:21:58 Uhr sowie zu 2 weiteren Zeitpunkten diese 3 Stücke über das P2P-Netzwerk BitTorrent zum Download angeboten, und zwar als Teil der Datei "Bravo Hits Vol. 78". Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

    Die Klägerin behauptet weiter, die Fa. SKB habe ermittelt, dass zu o.g. Zeit über eine bestimmte IP-Adresse die o.g. Datei zum Download angeboten worden sei. Diese IP-Adresse sei zum Tatzeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen.

    Es ist am 09.11.2015 Vollstreckungsbescheid über 859,40 EUR (Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR) zzgl. Zinsen erlassen worden.


    Die Klägerin beantragt,
    • den Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld aufrecht zu erhalten.


    Die Beklagte beantragt,
    • den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.



    Entscheidungsgründe

    Der Vollstreckungsbescheid war aufzuheben, weil die zulässige Klage in der Sache nicht begründet ist.


    I.

    Die Klage ist zulässigerweise vor dem nach § 105 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 7 ZuwV Berlin zuständigen Amtsgericht erhoben.


    II.

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR aus § 97a UrhG zu.


    1.

    Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert.

    Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs.1 Nr. 2 UrhG steht der Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk herstellt. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Sind Rechte einem Anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Dabei reicht die Aktivlegitimation so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsrechte reichen (Dreier / Schulze / Specht, UrhG 5. Aufl., § 97 Rdnr. 19).


    a)

    Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin die Rechte überhaupt von den jeweiligen Rechteinhabern erworben hat, wie sie behauptet. Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich des Stücks c), weil auf der zur Akte gereichten Kopie des Covers überhaupt kein ©-Vermerk zu erkennen ist. Das bloße Logo einer Firma unter anderen Logos sagt aber nichts über die Rechteinhaberschaft aus.

    Jedenfalls wurde bezüglich aller 3 Musikstücke an die Klägerin kein eigenständiges Nutzungsrecht übertragen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin wurden an sie nur Rechte "mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken ..." übertragen. Ein solches, eigenständig übertragbares Nutzungsrecht gibt es nicht.

    Zwar kann das Nutzungsrecht nach § 31 UrhG auf einzelne Nutzungsarten beschränkt werden. Eine schuldrechtliche oder dingliche Aufspaltung des Verbreitungsrechts kommt allerdings dabei nur in Betracht, wenn es sich insoweit um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 -1 ZR 244/97, NJW 2000, 3571, 3572; BGH, Urt. v. 8. Nov. 1989-1ZR 14/88, GRUR 1990,669,671; Wandtke / Grunert in Wandtke / Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; m.w.N.).

    Daran fehlt es bei dem Vertrieb eines Werkes über P2P- und Internet-Filesharing-Netzwerke. Dieser Vertriebsweg ist keine eigenständige abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer unselbstständiger Unterfall, dem keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt. Denn es wird lediglich die Datei zugänglich gemacht, die auch auf anderem Wege elektronisch verbreitet werden kann. Eine eigenständige Bedeutung etwa gegenüber der Verbreitung durch E-Mail oder sonstigem Download besteht nicht (so auch AG Charlottenburg, Urteil vom 28.12.2015, Az. 213 C 130/15).


    b)

    Hinzu kommt, dass unter I. der beiden Verträge die Beauftragung der Klägerin erfolgt, um wirtschaftlichen Schaden durch Urheberrechtsverletzungen im Internet "zu verhindern, bzw. den Ersatz des Schadens ... zu ermöglichen." Es geht den Vertragsparteien gerade nicht darum, der Klägerin bestimmte Rechte zur Nutzung zu überlassen, sondern darum, die Schadensabwicklung auf diese zu verlagern. Klar ersichtlich ist nach beiden Verträgen, dass die Klägerin weder selbst die Werke über Tauschbörsen anbieten dürfte - egal ob entgeltlich oder nicht - noch dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht an Dritte lizenzieren dürfte.


    c)

    Und schließlich scheitert die Aktivlegitimation auch daran, dass unklar geblieben ist, wie, wann und welche Rechte abgegeben wurden, damit die 3 Musikstücke in das Album "Bravo Hits" aufgenommen werden.

    Nach dem Sachvortrag der Klägerin sind über den Anschluss der Beklagten eben nicht die 3 streitgegenständlichen Werkstücke angeboten worden, sondern die Datei "Bravo Hits Vol. 78", d.h. das ganze Album. Insoweit müssen dem Hersteller und Vertreiber dieses Albums Rechte eingeräumt worden sein. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht mit Verfügung vom 15.02.2016 hat die Klägerin hierzu nicht weiter vorgetragen. Allein der Hinweis, es seien nur einfache Nutzungsrechte übertragen worden, reicht insoweit nicht, zumal es kein Beweisangebot gibt und die Beklagte die Aktivlegitimation bestritten hat.


    2.

    Auch aus abgetretenem Recht stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das scheitert schon daran, dass die Klägerin eine Abtretung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht dargetan hat. Zudem bezieht sich die Abmahnung auch auf die Verletzung von Rechten der Klägerin, nicht auf die Verletzung von Rechten der Hersteller oder Künstler.


    3.

    Letztlich unstreitig wäre die Beklagte für den behaupteten Verstoß auch nicht verantwortlich.

    Sie hat die Täterschaftsvermutung widerlegt, weil unstreitig geblieben ist, dass auch ihr Ehemann den Anschluss zur Tatzeit nutzen konnte. Insofern kommen beide gleichermaßen als Täter in Betracht. Eine Belehrung des Ehemanns war nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, weil unstreitig keine Veranlassung bestand anzunehmen, er könne derartige Rechtsverletzungen begehen wollen (vgl. BGH NJW14, 2360 - BearShare - zitiert nach juris, dort Rdnr. 15).


    III.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016, Az. 218 C 37/16,
Aktivlegitimation,
Bravo Hits Vol. 78,
Hufter BVBA,
Kontor Records GmbH,
Som Livre,
Klage Rechtsanwalt Daniel Sebastian,
Klage DigiRights Administration GmbH,
Rechtsanwalt Kai Jüdemann,
Jüdemann Rechtsanwälte,
Nutzungs- und Verwertungsrechte,

Alfredo
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#674 Beitrag von Alfredo » Freitag 17. Juni 2016, 15:52

Hallo,

was ist, wenn man sich mit RA D.S. und der Digirights GmbH gerade auf eine Vergleichssumme geeinigt hat, gerade um das endlich zum Ende zu bringen, da der Anwalt nervig ist, und das, obwohl die Täterschaft nicht bewiesen worden ist? Aber jetzt liest man, dass das ganze wahrscheinlich nicht rechtens ist? Daher meine Frage, kann man jetzt wieder zurückschreiben, und sagen, ich zahle jetzt doch keine Summe X mehr, weil Ihre Mandatschaft nicht rechtlich legitimiert war? Oder habe ich mit dem angebotenen "Vergleich" meinerseits jetzt verloren und kann den nicht mehr "widerrufen", da er ja meiner Summe X zustimmte und jetzt aufs Geld wartet?

Danke.
Alfredo

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#675 Beitrag von Steffen » Freitag 17. Juni 2016, 23:27

Hallo Alfredo,

wenn man sich mit dem Abmahner einvernehmlich auf einem Vergleich geeinigt hat, erhält dieser einen Vertragscharakter. Das bedeutet, man ist an dem Inhalt gebunden. Sicherlich ist auch irgendwo festgehalten was passiert, wenn man sich nicht an den Inhalt hält.

Dann ist deine Argumentation - für mich jedenfalls - nicht nachvollziehbar. Man gibt höchstwahrscheinlich eine mod. UE gegenüber dem Rechteinhaber ab, vergleicht sich mit dem Rechteinhaber und will jetzt aus dem Vergleich weil der Rechteinhaber angeblich nicht über die entsprechende Aktivlegitimation verfügt.

Sicherlich kann man sich mit einem Anwalt kurzschließen - was immer vor Unterzeichnung eines Vertrages ratsam ist -. Ich persönlich sehe da außer zusätzliche Geldausgabe kein Ergebnis, außer dass der Vergleich bindend sein wird.

Drum prüfe, ehe man sich bindet ...

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#676 Beitrag von Alfredo » Samstag 18. Juni 2016, 07:40

Hallo Steffen,

mhhh. Aber es war ja bisher immer behauptet, dass der genannte Rechteinhaber das Recht auch rechtswirksam besitzt. Dieses war ja hier jetzt nicht der Fall. Und "alle" der Digirights übertragenen Rechte lauten in den Briefen gleich. Demnach ist ja auch die Grundlage für den Vergleich nicht mehr gegeben. Und wenn jetzt jemand von Schadenersatz gegenüber Digirights spricht, habe ich gedacht bevor man später Geld zurückklagen muss, bezahlt man erst mal lieber nicht.

Gruß Alfredo

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#677 Beitrag von Steffen » Samstag 18. Juni 2016, 08:14

Hallo Alfredo,

anfänglich, Du hast gefragt, ich geantwortet.
  • 1. Ein Vergleich ist ein Vertrag zwischen Streitparteien.
    2. Ein Vertrag = bindend, denn man sollte dessen Inhalt schon prüfen - bevor man diesen unterzeichnet bzw. zustimmt
Natürlich gibt es den § 779 BGB (Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage). Ehe man aber etwas im Netz liest, sollte man sich genau informieren. Das bedeutet, man sollte schon beweisen können, das der Rechteinhaber keine Aktivlegitimation innehat. Ich verweise auf einen Grundsatz im Zivilrecht, "wer sich auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast".

Das die Rechte in jedem Abmahnschreiben gleich benannt werden - reicht nicht aus. Ausrufezeichen.

1. Indiz bzw. Anscheinsbeweis - Abmahnung
- im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches (§ 101 UrhG) muss die Aktivlegitimation gerichtlich nachgewiesen werden. Sicherlich gelten hier Glaubhaftmachung und Anscheinsbeweis (niedere Beweiskraft)
2. Wurde die Aktivlegitimation nicht bestritten bzw. die Abmahnung zurückgewiesen
- möglicherweise eine mod. UE gegenüber dem RI abgegeben
- einen wirksamen Vergleich gegenüber dem RI abgeschlossen

Wenn Du jetzt auf die - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016, Az. 218 C 37/16 ausgehst, gebe ich dir zu einem Teil recht:
  • (...) Jedenfalls wurde bezüglich aller 3 Musikstücke an die Klägerin kein eigenständiges Nutzungsrecht übertragen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin wurden an sie nur Rechte „mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken …“ übertragen. Ein solches, eigenständig übertragbares Nutzungsrecht gibt es nicht. (...)
Nur gebe ich zu bedenken, sollte man erst einmal [anwaltlich] prüfen, ob es in deinem Fall auch so ist. Dann, sobald Du die Zahlung des Vergleiches mit deiner Argumentation einstellen solltest, wirst du mit einer Klage rechnen können. Ob die vorbenannte Entscheidung Rechtskraft erhält bzw. andere Gerichte / Gerichtsstandorte insbesondere Berufungsgerichte sich diesem anschließen, bleibt abzuwarten.

Natürlich kannst Du den Vergleich jederzeit - anwaltlich - prüfen lassen. Dies wäre aber der richtige Weg - vor - Vergleichszustimmung. Auf keinen Fall würde ich - allein - herumwurschteln.

VG Steffen

Alfredo
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#678 Beitrag von Alfredo » Samstag 18. Juni 2016, 12:06

Danke Dir.
Dann wäre es wohl besser es zu zahlen. Für die Zukunft allerdings scheint sich mir so langsam das Ende dieses "Geschäftsmodells" anzudeuten. Entweder mahnt der richtige RI ab, oder keiner. Diese Übertragung von irgendwelchen Anteilen und ein anderer macht die Arbeit.. (verdient allerdings auch hübsche Summen daran)...tstststs <>yy>><

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#679 Beitrag von dynamicduo » Freitag 1. Juli 2016, 08:56

So liebe Mitstreiter,
es ist hoffentlich geschafft. Nach knapp 4 Jahren eisernes stille halten (außer Abgabe der mod. UE in 2012 und Widerspruch gg. den Mahnbescheid im letzten Jahr) ist auch nun das halbe Jahr rum. Das Forum hier hat mich immer in den letzten Jahren begleitet und wir nicht aus meiner Favoritenleiste gelöscht.
Danke an allem die mich Unterstützt haben. Weiter so.

VG
DD

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#680 Beitrag von Steffen » Freitag 1. Juli 2016, 09:16

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VG Steffen

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