[quoteemtzwen77]Ich weiß, dass mein 12 Jahre alte Sohn oder einer von seinen Kumpels diesen Client auf
seinem Smartphone hatte (In dem Alter hab ich noch HE-MEN gespielt ) und runtergeladen
hat.
Die Forderung betrifft nur 5 Songs von 100 wie soll ich nun vorgehen?
Ich weiß, dass die Verletzung des Urheberrechts von meinem Anschluss getätigt wurde.
Nur war ich es nicht persnl. Bitte um Rat und Hilfe.[/quoteem]
Hallo @tzwen77,
ja die Zeiten ändern sich. Wir mussten noch ohne Handy, ohne Internet auskommen und den
ersten Taschenrechner hatte ich mit 20 geschenkt bekommen. Bis dahin ging alles mit
Rechenschieber.
O.K. Wir müssen doch erst einmal eines beachten, das die Störerhaftung aufgebaut ist auf
eine -verschuldensunabhängige- Haftung, wenn fahrlässig oder vorsätzlich Prüfpflichten
(Sammelbegriff) durch den AI verletzt werden, oder dieser diesen nicht nachkommt.
BGH:
[...] Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für
eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [...]
- - Tätigkeits- bzw. Handlungsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
- Untätigkeits- bzw. Zustandsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die Störung
typisch ist und damit gerechnet werden muss!
Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer
zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat
kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt
hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.
Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung
geführt hat. Er hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der
Rechtsverletzung.
...........................
So viel zur tristen Theorie. Jeder sollte sich diese aber einprägen, denn wenn man Kenntnis eines
UrhR-Verstoßes hat, kann man unter gewissen Umständen selbst als AI haftbar gemacht werden und
der wahre Täter muss nicht mehr ermittelt werden.
Viele Möglichkeiten gibt es ja auch hier nicht. Denn die aktuelle Rechtsprechung beruht ja
eigentlich auf den Fall, dass -
keiner- den vorgeworfenen UrhR-Verstoß getätigt hat, aber außer dem AI
noch weitere infrage kommen könnten. Sobald aber Kenntnis vorliegt hinsichtlich des Täters, werden
die Karten neu gemischt. Sicherlich ist dann wieder von Bedeutung, ab wann diese Kenntnis vorliegt
+ welche zumutbaren Konsequenzen man daraus ableitet. Nur ein Beispiel. Hat man trotz Kenntnis
-keine- Maßnahmen eingeleitet, die einen weiteren UrhR-Verstoß ausschließen, hat man zumindest
fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich, seine zumutbaren Prüfpflichten als AI verletzte. Egal ob
man es nun selbst nicht war, wird man auf Unterlassung, AG + SE haftbar sein, wenn nicht sogar
dann noch der wahre Täter vom Abmahner mit ins Boot geholt wird (dann: Unterlassung, SE).
Natürlich wäre das Wichtigste, einen erneuten UrhR-Verstoß auszumerzen. Schriftliche Belehrung,
stichpunktartige Kontrollen und Sanktionen bei erneuten Verstößen. Oder das Einfachste, der Sproß
der Lenden schließt einen eigenen Verttrag auf seinen namen ab und saugt bis der Arzt kommt. Punkt.
- 1. AI richtet sich nach den empfohlenen Vorgehensweisen, der Verursacher zahlt.
2. AI benennt den wahren Verursacher; im schlimmsten Fall wären jetzt -beide- in der Haftung
3. man konsultiert einen Anwalt.
Denn man sollte schon begreifen, dass einmal ich kein Anwalt bin und deshalb keine Ahnung habe. Ganz
zu schweigen, das ich keine Rechtsberatung erteilen darf, oder wie einige Blutsauger und Drecksäcke
(princess15114, Shual) ALG-2 damit aufbessre.
VG Steffen