Wenn man Postet, kann man vor dem »Absenden« entweder den Haken bei: »Mich benachrichtigen, sobald eine Antwort geschrieben wurde« herausnehmen oder setzen. Setzt man ihn, bekommt man per E-Mail eine Benachrichtigung, wenn jemand geantwortet hat. Grundvoraussetzung, man hat keine Wegwerf-E-Mail verwendet.
[quoteemghostman][...] Wie sind aber jetzt die ersten Schritte?
Mod. UE verwenden oder nicht?
Diese Frage wurde nicht konkret beantwortet und die Frist läuft bis zum 05.. [...][/quoteem]
Gehe doch einmal über, erst zu lesen und dann zu fragen bzw. zu hinterfragen! In unserer empfohlenen Vorgehensweise (siehe auch Signatur) ist doch diese Frage unstreitig beantwortet.
- 1. man gibt eine mod. UE ab
- Hier kann man prüfen oder prüfen lassen, ob man eventuell erweitert oder sogar vorbeugt
- Link: mod. UE
- Link: schlafende Hunde wecken
- Antrag § 101 IX UrhG,
- dessen Gestattung durch Landesrichter und
- der vorgenommenen Provider-Zuordnung der P2P-IP zu einem Anschluss, übermittelt dieser nun »Name und Hausnummer« seines Kunden an den Abmahner /Antragsteller,
steht für den geschädigten RI / RV fest, das über dem Anschluss des verauskunfteten Providerkunden-Abc, wohnhaft in PLZ, Ort, Adresse, die ermittelte UrhR-Verletzung ausging. Gerade bei Filesharing ist eine ständige Wiederholungsgefahr gegeben, so dass der ermittelte AI gegenüber dem RI / RV strafbewehrt (Vertrag, Vertragsstrafe) versprechen muss, es zukünftig zu unterlassen! Dieses geschieht nur mit Abgabe einer UVE - aber nur mittels einer strafbewehrten abgeänderten Unterlassungserklärung (kurz mod. UE).
Warum?
- => Der geschädigte RI / RV kann nicht wissen, wer der Filesharer war
=> Es ist niemand anderes ermittelbar und der AI ist nun einmal Verantwortlich
=> Es ist dabei - nicht - relevant, ob der AI es letztendlich selbst war (verschuldensunabhängig!)
[quoteemghostman][...] Die Beweisführung wird eh schwierig, man müsste ja jede Verbindung einzeln belegen.
Für sie bedeutet das jetzt Akteneinsicht und die Verbindungsdaten kontrollieren.
Was hat man schon für Möglichkeiten, das zu kontrollieren?
Sich Stunden lang hinstellen und über die Schulter schauen, dürfte etwas mühselig sein.
Zeugen finden, die über 18 sind!?
Da bleibe ja nur ich. [...][/quoteem]
Wenn Du keine Verteidigung aufbauen kannst, keine Beweise erbringen - dann bist Du jetzt schon der “Verlierer“. Besser gesagt Deine Lebensgefährtin, denn Du warst - spekulativ - nur der Filesharer. Oder?
[quoteemghostman][...] Die Akteneinsicht und Verbindungsdaten beantrage ich eh. [...][/quoteem]
Du beantragst überhaupt nichts, wenn jemand, Deine Lebensgefährtin. Immer der / die vertragliche / n AI!
[quoteemghostman][...] Ich habe unsere Kinder, seiner Zeit, eingehend geimpft. [...][/quoteem]
Impfen - der Arzt, ein AI (Deine Lebensgefährtin) muss belehren, um in Morpheus Armen zu gelangen[blink2]![/blink2] Wobei dann wiederum, gar kein Unterlassungsanspruch bestünde, so dass unser Muster der mod. UE nach wie vor aktuell ist und andere zu ausufernd. Aber wie, wie belehren, dass steht noch in den Sternen, so dass man wohl mit einer schriftlichen Belehrung (à la Arbeitsschutzbelehrung; kein Vertrag) am Besten fährt. Denn keiner weiß bislang, was letztendlich, im noch nicht erschienen Volltext BGH - Az. I ZR 74/12: “Morpheus“, genau stehen wird zum Thema Belehrung.
[quoteemDS-Fan][...] Dabei drängt sich der Eindruck auf, dass die Hochzeit für diese Art der Abmahnabzocke sich dem Ende neigt. [...][/quoteem]
Deine Worte in Gottes Ohr, allein, mir fehlt mir der Glaube. Es wird weiterhin massenhaft abgemahnt werden, weil weiterhin massenhaft filegeshared wird.
Positiv:
=> Durch die Reduzierung der anwaltlichen Gebühren wird es schneller zu einem Klageverfahren kommen, als bisher, und für einen Betroffenen erschwinglich (keine Ausrede mehr für uns).
Negativ:
=> Deckelung der anwaltlichen Gebühren auf den Streitwert von 1.000,00 EUR auf nur den reinen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.
=> Abmahner können
- den Schadensersatz,
- Kosten für die Ermittlung und sogar
- Auskunftsansprüche
streitwerterhöhend geltend machen.
Annahme:
Wenn wir von 1.000,00 EUR Unterlassung, 800,00 EUR Schadensersatz, 250,00 EUR Auskunftsanspruch und 50,00 EUR Ermittlungskosten ausgehen, ergibt dies mindestens 2.100 EUR. Die Anwaltskosten bei z.B. einem Film werden also mindestens 229,30 EUR sein (und nicht nur 155,30 EUR)!
Es gilt also abzuwarten. Gespannt bin ich dann auch auf Reaktion aus Richtung Musikindustrie, die jetzt mit 100.000’er Streitwerte jonglieren für ein Album, um Ihre Verkaufsschlager VD / DVD zu schützen), wie Richter die - Unbilligkeit - einschätzen. Dann wiederum verpufft das schöne neue Gesetz erneut - wie 2008! [...]
Fazit:
Spannend und man sollte ein Wildschwein (Beachte: Metapher!), bevor man es verzehrt, erst einmal jagen, schießen, ausnehmen, Portionieren, zubereiten und servieren. Wir wollen immer gleich essen!
[quoteemDS-Fan][...] Zwar wahrscheinlich wieder nicht allgemein anwendbar, da Einzelfallentscheidungen, aber ich meine, der Trend geht zu Gunsten unbescholtener Bürger. [...][/quoteem]
Der war gut! Unbescholtene Bürger! Ängstliche, Unwissende und Zögerliche AI, die sich lieber vergleichen als zu kämpfen und anonym Orakeln. Denn zukünftig werden auch die Vergleiche noch lukrativer für uns. Weil wir keine Beweise unserer "Unschuld" haben - Jawollll!
Sry, so isses!
VG Steffen