Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5801 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Juni 2017, 12:13

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VG Steffen

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AG Magdeburg, Az. 114 C 373/16 (114)

#5802 Beitrag von Steffen » Samstag 1. Juli 2017, 00:24

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Magdeburg verurteilt Anschlussinhaber - Verweis auf vermeintlich fehlerhafte Ermittlungen und Sicherheitslücke des WLAN Routers überzeugen nicht


00:25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Filesharing Verfahren wandte der Beklagte zu seiner Verteidigung ein, dass er nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei und er das streitgegenständliche Filmwerk nicht kennen würde. Weitere berechtigte Anschlussnutzer habe es nicht gegeben.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... gen-nicht/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 16_114.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Übrigen wurden pauschal die Richtigkeit der Ermittlungen und die Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten bestritten. Daneben käme, so der Beklagte, auch ein unberechtigter Zugriff von außen in Betracht, denn der von ihm verwendete WLAN Router habe eine zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannte Sicherheitslücke aufgewiesen.

Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Magdeburg nicht.

Weder sei die Ermittlung der Rechtsverletzung substantiiert bestritten worden, noch habe der Vortrag des Beklagten den Anforderungen an die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast genügt. Das bloße Bestreiten der Rechtsverletzung sei unerheblich und aus dem Sachvortrag des Beklagten ergebe sich für die festgestellte Rechtsverletzung gerade kein ernsthaft in Betracht kommender abweichender Geschehensverlauf:

"Er beschränkt sich darauf vorzubringen, dass niemand für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Demzufolge hat der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass neben ihm auch noch anderen Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich war. Vielmehr kommt auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten weder er noch eine andere Person ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht. Dann aber stellt sich das Bestreiten seiner Verantwortlichkeit als denklogisch fernliegend und daher prozessual nicht erheblich dar."

Das Amtsgericht Magdeburg führt weiterhin zu der bestrittenen Fehlerfreiheit der Ermittlung und Zuordnung wie folgt aus:

"Soweit der Beklagte die Zuverlässigkeit der IP-Ermittlung anzweifelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache der Mehrfachbeauskunftung eine fehlerhafte Auskunft auszuschließen ist (LG München, Urteil vom 17.02.2017, Az. 21 S 7704; AG Köln CIPR 2014, 101)."

Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR hatte das Gericht keinerlei Bedenken. Der Beklagte wurde daher antragsgemäß verurteilt und hat darüber hinaus die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.







AG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2017, Az. 114 C 373/16 (114)



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht
Magdeburg




114 C 373/16 (114)

Verkündet am 08.06.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle





Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 39112 Magdeburg,
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name], 39104 Magdeburg,



hat das Amtsgericht Magdeburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum- 11.05.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das. Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von:120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

Am [Datum] wurde der Film [Name] in einer Internettauschbörse ohne Erlaubnis der Klägerin zum Herunterladen angeboten. Dies erfasste ein von der Klägerin beauftragter Sicherheitsdienstleister und stellte die IP-Adresse des anbietenden Nutzers fest. Infolge-der vom Landgericht München erteilten Sicherungs- und Gestattungsanordnung (Az. 21 O 1972/12) gab Vodafon Kabel Deutschland der Klägerin Auskunft über die zu dieser IP-Adresse gehörenden Daten. Diese waren in zwei Fällen der IP-Adresse des Beklagten zuzuordnen. Die Klägerin forderte anwaltlich vertreten den Beklagten zur Unterlassung seines Verhaltens auf, und forderte ihn zur Zahlung auf. Der Beklagte gab weder die Unterlassungserklärung ab noch zahlte er den von der Klägerin geforderten Betrag.

Die Klägerin leitete ein Mahnverfahren sowohl hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 600,00 EUR als auch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR ein. Gegen den ihm am 07.07.2015 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 02.07.2015 legte der Beklagte Widerspruch ein.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.106,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem:19.09.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Zuordnung der IP-Adresse sei fehlerhaft erfolgt. Eine Urheberrechtsverletzung habe er nicht begangen. Es sei auch nicht als Täter zu vermuten.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihrer Bild- und Tonaufnahmen entstanden ist (§§ 97, 19a UrhG).

Die Verantwortlichkeit des Beklagten ist gegeben. Wird ein geschütztes Werk der öffentlich-keit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Er genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76-86).

Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er beschränkt sich darauf vorzubringen, dass niemand für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Demzufolge hat der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass neben ihm auch noch anderen Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich war. Vielmehr kommt auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten weder er noch eine andere Person ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen. Rechtsverletzungen in Betracht. Dann aber stellt sich das Bestreiten seiner Verantwortlichkeit als denklogisch fernliegend und daher prozessual nicht erheblich dar. Damit genügt er nicht:den Anforderungen der sekundären Beweislast. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beklagten begründen können, sind nicht ersichtlich und nicht hinreichend dargelegt.

Soweit der Beklagte die Zuverlässigkeit der IP-Ermittlung anzweifelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache der Mehrfachbeauskunftung eine fehlerhafte Auskunft auszuschließen ist (LG München, Urteil vom 17.02.2017, Az. 21 S 7704; AG Köln CIPR 2014, 101).

Gemäß § 287 ZPO war die Schadenshöhe in Anlehnung an den klägerischen Vortrag, auf dessen zutreffende Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird, auf 600,00 EUR zu bestimmen.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten (§§ 97 Abs. 2, 97a UrhG).

Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 506,00 EUR.

Der Gegenstandswert für ein Abmahnschreiben entspricht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem Streitwert der Hauptsacheklage, der gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen ist.

Nach dieser Maßgabe hält das Gericht den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR für das Unterlassungsbegehren für angemessen. Der Wert spiegelt das durch die Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes bestimmte Interesse wider. Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der öffentlichen Zugänglichmachung über ein sogenanntes Filesharing-System eine unendliche Weiterverbreitung immanent ist Diese Gefährlichkeit erfährt keine Einschränkung dadurch, dass der Verletzer eine Absicht einer gewerblichen Nutzung nicht hatte.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 8,
39112 Magdeburg.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist hur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Beglaubigt
Magdeburg, 12.06.2017
[Name], Justizangestellter
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2017, Az. 114 C 373/16 (114),
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
kein Mitnutzer,
Sicherheitslücke WLAN Router,
Mehrfachermittlung

geldfieber
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5803 Beitrag von geldfieber » Samstag 1. Juli 2017, 12:21

Hallo zusammen,

mein Vater hat als Anschlussinhaber im 2015 ein Schreiben von Waldorf Frommer mit einer Zahlungaufforderung iHv 815 EUR erhalten.

Wir einen Mahnbescheid erhalten.

Die Frage wäre nun wie man am besten Vorgehen sollte:

- Den Mahnbescheid begleichen?
- Widerspruch einlegen?

Ich gehe davon aus dass Waldorf Frommer bei Widerspruch beim lokalen Amtsgericht dann klagen wird und noch weitere Kosten auf uns zukommen können, oder?

Hoffe jemand kann uns kurz helfen.

Danke & LG
Geldfieber

Bin über Empfehlungen zu kompetenten Anwälten wirklich dankbar

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5804 Beitrag von Steffen » Samstag 1. Juli 2017, 13:18

Hallo @Geldfieber,

Du solltest dir schon im Klaren sein, dass man mit dem Posten von zu viel Details identifizierbar wird.


Es sollte ersichtlich sein, dass die freiwillige Zahlung i.H.v. 150,- € dem Abmahner nicht gehindert hat ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Jetzt gilt es Fristen zu beachten und einzuhalten bzw. angemessen zu reagieren.

Als erstes sollte der Abgemahnte (Vater) sich auch mit Gedanken machen, da sich eine mögliche Anspruchsbegründung (= Klage im Mahnverfahren) erst einmal sich gegen ihn richtet.



Mit Erhalt eines Mahnbescheides gibt es nachfolgende Reaktionsmöglichkeiten:

1. man zahlt (Rechtsstreit erledigt)
2. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2.1. Abwarten
2.1. 1. klagt man
2.1.1.1.beauftragt man sofort einen Anwalt
oder
2.1.1.2.versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
2.1.2. klagt man nicht
2.1.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
und
2.1.2.2. berichtet hier, wenn man Abstand gefunden hat
3. vor Fristverstreichung versucht man mit dem Antragsteller - telefonisch - einen außergerichtlichen Vergleich (dieser sagt dann, wie es weitergeht)


Natürlich sollte man, wenn man keinen Plan hat, immer einen Anwalt konsultieren der den Einzelfall prüft, beurteilt und dann mit Deinem Vater die weitere Vorgehensweise abspricht. Natürlich kostet dieser Geld. Auf der HP findest Du nach Bundesland sortiert eine Auswahl von Anwälten (Link: https://www.abmahnwahn-dreipage.de/empfohlene-anwaelte/). Hinweis: bitte mit dem Mauszeiger über den Menü-Punkt: “empfohlene Anwälte“ gehen, dann öffnet sich das Untermenü.

Halte uns einmal bitte auf dem Laufenden.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5805 Beitrag von geldfieber » Samstag 1. Juli 2017, 13:54

Hallo Steffen,

vielen Dank für die rasche Rückmeldung und die Hinweise. Falls noch möglich würde ich gerne den Beitrag bearbeiten bzw. die Details von den Admins löschen lassen :-)

Falls wir den Betrag zahlen möchten, wie müsste ich dann konkret vorgehen?

Und wie hoch wären die Anwaltskosten für die Prüfung des Falls samt anschließender außergerichtlicher Einigung mit Waldorf Frommer? Ein Orientierungswert würde uns hier weiterhelfen damit wir entscheiden können ob eine sofortige Zahlung oder eine außergerichtliche Einigung Sinn machen ... Im Grunde möchten wir eine Wirtschaftlichkeitsrechnung durchführen, natürlich vor dem Hintergrund dass es gewisse Risiken und Unsicherheiten gibt ...

Eine letzte Frage noch: Wäre mit der Zahlung dieser Fall abgeschlossen? Oder könnten noch weitere Forderungen "auftauchen"?

Danke & schönes WE
Geldfieber

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5806 Beitrag von Steffen » Samstag 1. Juli 2017, 14:59

Hallo @Geldfieber,

wenn man den im MB geforderten Betrag zahlen will, lohnt es sich - vor dem Widerspruch (und dessen Frist) - mit dem Antragsteller telefonisch in Verbindung zu setzen, um einen außergerichtlichen Vergleich auszuhandeln. Man spart etwas, was vom jeweiligen Verhandlungsgeschick abhängt. Und natürlich, wäre dieser Rechtsstreit damit beendet und es käme für diesen Fall nichts mehr hinzu.


Der Abgemahnte befindet sich aktuell im gerichtlichen Mahnverfahren. So dass eine Beauftragung eines Anwaltes wohl auf ca. 360,- - 500,- € belaufen könnte. Ich kann es aber nicht mit Bestimmtheit sagen, da müsste man - vor Beauftragung - den entsprechenden Anwalt diesbezüglich befragen.


VG Steffen

Waldorfsalat
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5807 Beitrag von Waldorfsalat » Montag 3. Juli 2017, 15:21

Hallo in die Runde,

jetzt hat es mich erstmalig auch erwischt und ich habe für die angebliche Bereitstellung eines Films in einem „peer to peer“ Systems für ganze 13 Sekunden (!), festgestellt durch die „Digital Forensics GmbH“, eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten.

Zuerst flatterten die Nerven und eine erste Recherche im Internet erbrachte nur die ewig gleichen Ratschläge sich sofort einem Anwalt zu nehmen. Zum Glück bin ich dann auf dieses Forum gestoßen und möchte erst einmal dem Admin auf dem Boden, Steffen und den geistigen Vater im Himmel, Uwe, für die umfangreiche Arbeit sehr, sehr danken!

Eigentlich wollte ich, als sich der erste Schock etwas gelegt, hat zu einem „flammenden“, mindest- 10 seitigen Antwortschreiben zum Gegenangriff über gehen, besann mich aber, nach einer nächtlichen Lektüre aller Beiträge in diesem Unterforum erst einmal mit einer geänderten Unterlassungserklärung und sonst nichts zu versuchen und meine 50/5ß% Chance nutzen

Kämpfen kann man immer noch, so habe ich aber Zeit mich einmal in die Materie ein zu arbeiten
und die weiteren Schritte zu machen.

Viele Grüße
Robert

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Steffen
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AG Köln, Az. 125 C 571/16

#5808 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. Juli 2017, 19:15

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer Rechtsanwälte am Amtsgericht Köln - Filesharing Ermittlungen bei Einfachermittlung fragwürdig



19:10 Uhr



Auch wenn ein Anschluss mehrfach über die gleiche IP-Adresse ermittelt worden ist, reicht dies normalerweise nicht aus. Dies hat das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Filesharing Verfahren zugunsten unseres Mandanten entschieden. Das Gericht wies die Klage der Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer ab.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.




WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... dig-74035/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 571-16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Abmahnung von Waldorf Frommer

Waldorf Frommer hatte unseren Mandanten wegen Filesharing im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH abgemahnt. Die Kanzlei warf ihm vor, dass er als Anschlussinhaber die Serienfolge "Person of Interest - The Day The World Went Away" Dritten im Internet zum Download angeboten habe.

Waldorf Frommer verklagte ihn auf Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 500,00 EUR und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 168,50 EUR. Waldorf Frommer verwies darauf, dass die Ermittlungsfirma anhand einer Ermittlungssoftware im Abstand von etwa 10 Minuten zweimal dieselbe IP-Adresse festgestellt habe. Eine Nachfrage beim Provider habe ergeben, dass diese dem abgemahnten Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei.

Damit jedoch scheiterte Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht (AG) Köln. Das AG Köln entschied, dass die Warner Bros. Entertainment GmbH keine Ansprüche gegen unseren Mandanten habe(Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16).



Filesharing: Amtsgericht Köln hat Zweifel an Zuverlässigkeit der Ermittlungen

Das Gericht begründete dies damit, dass Zweifel daran bestünden, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich zuverlässig ermittelt worden sei. Eine hinreichende Sicherheit sei nur dann gewährleistet, sofern mehrere Ermittlungen über unterschiedliche IP-Adressen vom Provider demselben Anschluss zugeordnet wurden. Denn Ermittlungs- und Zuordnungsfehler passieren nicht häufiger.

Zu bedenken gab das Kölner Gericht ferner, dass es sich hierbei um ein Massenverfahren handele. Die jeweiligen Sachbearbeiter würden die Vorgänge daher nur mit mäßigem Interesse bearbeiten. Infolge dessen komme es zu einer "gewissen" Fehlerquote.



Fazit:

Dass die Ermittlung einer einzigen Urheberrechtsverletzung in der Regel nicht ausreichend ist, haben Gerichte in der Vergangenheit bereits mehrmals entschieden. Hierzu gehört auch eine Entscheidung des Amtsgerichtes Köln vom 06. Oktober 2016 (Az. 137 C 121/15). Hier hat das AG Köln eine Klage der Kanzlei Negele gegen einen unserer Mandanten abgewiesen. Näheres erfahren Sie in dem Beitrag "Filesharing Sieg - Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen". Dass bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse eine besonders hohe Fehlerquote besteht, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016, Az. 137 C 450/15. Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus. In diesem Text "Filesharing - Einmalige Ermittlung von IP Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote" erfahren Sie mehr.



Ausführliche Informationen zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer finden Sie unter:

https://www.wbs-law.de/waldorf-frommer/









AG Köln, Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16



(...) 125 C 571/16


Verkündet am 28.06.2017
[Name], Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Frommer u.a., Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger u.a., Kaiser-Wilhelm-Ring 27 - 29, 50672 Köln,





hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125, auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Filesharing der Serienfolge "[Name]". Sie hat die Firma ipoque GmbH mit der Ermittlung von Filesharern ihrer Filme / Serienfolgen beauftragt. Sie behauptet, die Firma habe zuverlässig ermittelt, dass die streitgegenständliche Serienfolge am 3. Juni 2016 zwischen 6:31:46 h und 6:41:41 h von dem Internetanschluss des Beklagten durch Filesharing verbreitet worden sei. Die Firma habe das Filesharing zu beiden Zeitpunkten über die IP-Adresse [IP] ermittelt, die zu beiden Zeitpunkten über seinen Provider dem Beklagten zugeordnet worden sei.

Die Klägerin begehrt den Ersatz eines Lizenzschadens von 500,00 EUR und von Abmahnkosten i.H.v. insgesamt 168,50 EUR.



Sie beantragt,
1.) den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 500,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2016,
2.) 113,00 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2016 sowie
3.) 56,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin mit Nichtwissen, das behauptete Filesharing unter Hinweis auf die Möglichkeit von Ermittlungsfehlern und die Rechtsprechung hierzu und trägt vor, dass sein Internetanschluss auch schon zur Tatzeit Anfang Juni 2016 nicht nur von ihm, sondern auch von seiner Ehefrau, Frau [Name], mit benutzt worden ist.


Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist abzuweisen; sie ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 500,00 EUR nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Das Gericht vermag nicht davon auszugehen, dass das von der Klägerin vorgetragene Filesharing von dem Internetanschluss der Beklagten aus stattgefunden hat. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass sie die Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten als eine der Quellen des behaupteten Filesharings durch die Firma ipoque GmbH schlüssig und nachvollziehbar dargestellt hat und Gleiches auch für die Beauskunftung durch den Internetprovider des Beklagten gilt; das Gericht vermag aber nicht hinreichend sicher davon auszugehen, dass sämtliche erforderlichen Vorgänge fehlerfrei abgelaufen sind, so dass die Zuordnung zuverlässig ist. Diese Unsicherheit beruht darauf, dass die Klägerin - im Gegensatz zu manchen anderen beim Amtsgericht Köln verfolgten Fällen - nur eine einfache Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten vorgetragen hat. Die Ermittlung der IP-Adresse des betreffenden Anschlusses und die Zuordnung des Anschlussinhabers zu dieser IP-Adresse sind technisch anspruchsvolle Tätigkeiten, die eine Vielzahl einzelner Arbeitsschritte erfordern. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Arbeitsschritte fehleranfällig sind und dass die Fehlerquote auch mit der Nutzung moderner Technologien und generell geeigneter Software nicht abgenommen hat. In der Frühzeit der Filesharing Ermittlungen waren die Fehlerquoten außerordentlich hoch; das Landgericht Köln sprach von Fehlzuordnungen in Höhe von 50 %, in Einzelfällen sogar von 90 % (LG Köln, Beschluss vorn 25. September 2008 Az. 109-1/08). Das Gericht erwartet zwar eine mittlerweile erhöhte Zuverlässigkeit, vermag jedoch nicht von einer Zuverlässigkeit auszugehen, die so groß ist, dass etwaige, extrem seltene Fehler beweisrechtlich hingenommen werden könnten. Lediglich wenn mehrere Ermittlungen über verschiedene IP-Adressen von dem Internetprovider demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt nach Auffassung des Gerichts eine hinreichende Sicherheit für eine Verurteilung vor (so auch AG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. 148 C 389/16).

Dass Ermittlungs- oder Zuordnungsfehler tatsächlich nicht allzu selten vorkommen, belegt ein im Juni 2017 verhandelter Fall, bei dem die Firma ipoque GmbH in-sich-widersprüchliche Zeitangaben zu den Ermittlungen des dort streitgegenständlichen Filesharings machte.

Das Gericht rückt von der Auffassung ab, das zuverlässige Feststellen des Filesharings sei durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.

Die zu einer Fehlzuordnung führenden Ursachen müssen nicht nur in der eingesetzten Software der Ermittlungsfirma liegen, sie können auch bei anderen Arbeitsschritten, etwa der Übertragung gewonnener Ermittlungsdaten oder der Zuordnung ermittelter IP-Adressen zu Anschlussinhabern liegen. Gerade bei Letzterem zeigt sich nach der Erfahrung des Gerichts eine Fehlerquote von zumindest 2 - 3 %. In diesem Umfang können Beklagte nachweisen, dass die der IP-Adresse zugeordnete Wohnadresse von ihnen längst verlassen wurde und von ihrem Provider (wie insbesondere bei der Telekom häufig) nicht aktualisiert wurde. Insoweit handelt es sich um Massenvorgänge, die von den jeweiligen Sachbearbeitern mit entsprechend mäßigem Interesse und deshalb einer gewissen Fehlerquote bearbeitet werden. Da Wohnortwechsel in der Zeit zwischen Filesharing und Rechtsstreit gewöhnlich nicht von einer Parteien darzulegen sind, ist anzunehmen, dass die Fehlzuordnung insoweit noch höher liegt.

Ohnehin ist nachträglich eine zuverlässige Feststellung, dass sämtliche Ermittlungsschritte seinerzeit fachkundig und fehlerfrei durchgeführt worden sind, nicht möglich; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der seinerzeit eingesetzten Ermittlungssoftware (so auch OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2011, Az. 6 W 82/11 und vom 20. Januar 2012, Az. 6 W 242/11). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob seinerzeit hinsichtlich der Bedienung der Software bzw. hinsichtlich der sonstigen Ermittlungstätigkeit und ihrer Dokumentation Fehler unterlaufen sein könnten; das Gericht ist zu wenig sachkundig, um beurteilen zu können, ob den als Zeugen zu vernehmenden Ermittlungspersonen Fehler unterlaufen sein könnten.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 168,50 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen. Dem Anspruch steht entgegen, dass das Gericht - aus den o. g. Gründen - nicht von dem abgemahnten Filesharing ausgehen kann.

Die Zinsansprüche entfallen mangels Hauptansprüchen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr, 11, 711 ZPO.



Streitwert: 613,00 EUR




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen rechten benachteiligt wurde

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird,.sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen. die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen. die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftssteile einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Ausgefertigt
[Name], Justizamtsinspektorin
(...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Köln, Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16,
Klage Waldorf Frommer,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
Einfachermittlung,
Unsicherheit bei Ermittlung und Zuordnung,
Abmahnung 1 Folge TV-Serie: "Person of Interest",
Klage 1 Folge TV-Serie: "Person of Interest",

Haselbasen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5809 Beitrag von Haselbasen » Donnerstag 6. Juli 2017, 07:13

Hier muss man dann aber sagen, dass das Gericht großzügig entschieden hat, oder? Wie oft wird in den ModUE's auf fehlerhafte Ermittlung eingegangen, und wie oft wird richterlicherseits diese gar nicht erst beachtet....bzw. als fehlerfrei angesehen. Glückwunsch an den Beklagten!

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Steffen
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AG Rostock, Az. 49 C 76/16

#5810 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. Juli 2017, 16:18

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Rostock - Studenten Wohngemeinschaft ohne Benennung eines Täters reicht nicht aus, um Haftung des Anschlussinhabers auszuschließen (Haftung Wohngemeinschaft)


16:15 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. In diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Rostock hatte der beklagte Anschlussinhaber eingewandt, die Rechtsverletzung nicht persönlich begangen zu haben. Zu seiner Verteidigung führte er aus, in einer Studenten-Wohngemeinschaft mit diversen Internetnutzern gewohnt zu haben. Den Täter könne er aber nicht benennen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... chliessen/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _76_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Des Weiteren war der Beklagte der Ansicht, die Datenermittlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Auskünfte des Internetproviders würden einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Ebenso griff der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Gegenstandswertes, die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie, als auch die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung an.

Das erkennende Gericht sah den Vortrag des Beklagten als nicht ausreichend an, um die klägerischen Ansprüche zu erschüttern. Zunächst befand das Gericht, dass sowohl an der Richtigkeit der Ermittlungen als auch der Auskünfte des Providers keine ernstzunehmenden Zweifel bestehen können.


"An der Richtigkeit der Datenermittlung bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel. Zu deren Durchführung ist durch die Klägerin im Detail vorgetragen worden. Der Anschluss des Beklagten ist zudem Tage wiederholt als Quelle eines rechtsverletzenden Angebotes ermittelt worden. Dabei ist unter der ermittelten IP-Adresse der Beklagte in zwei unabhängigen Auskunftsverfahren - an deren Ordnungsgemäßheit das Gericht nach Einsichtnahme in die Akten des LG München keine durchgreifenden Zweifel hat - durch dessen Internetprovider jeweils als Inhaber des der Adresse zugeordneten Internetanschlusses ermittelt worden. Dies stellt jedoch ein Schwerwiegendes Indiz für die Richtigkeit der Ermittlungen dar, da nahezu ausgeschlossen werden kann, dass der Internetanschluss des Beklagten mehrfach zufällig, bzw. fehlerhaft ermittelt wurde, vgl OLG Köln in MMR 2011, Seite 322."


Hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen konnte der Beklagte schon keine Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergab. Die pauschale Angabe des Beklagten, er sei es nicht gewesen und könne auch nicht sagen, welcher der Mitbewohner die Rechtsverletzung begangen habe, war nach Ansicht des Gerichts unzureichend.


"Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten (vgl. BGH Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - "BearShare ").

Dem Inhaber des zugeordneten Internetanschlusses obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen. Entkräftet ist diese, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen.

Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergibt. Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dem ist der Beklagte allerdings nicht nachgekommen, da er lediglich behauptet hat, dass er in einer Studenten-WG gewohnt habe und nicht sagen könne, wer die Rechtsverletzung begangen habe.
"


Bezüglich des Lizenzschadens und des Gegenstandswertes befand das Gericht:


"Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG errechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken. [...] Auch der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR begegnet keinen Bedenken."


Erneut bestätigte das Gericht auch, dass eine Beschränkung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. beim Hochladen eines gesamten Musikalbums aufgrund einer nicht nur unerheblichen Rechtsverletzung nicht in Betracht kommen kann.

Das Amtsgericht Rostock verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.









AG Rostock, Urteil vom 09.05.2017, Az. 49 C 76/16




(...) - Abschrift -


Aktenzeichen:
49 C 76/16




Amtsgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen

[Name], 18057 Rostock
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 17358 Torgelow,





hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund des Sachstands vom 05.05.2017


für Recht erkannt:


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 406,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 856,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Verwertung geschützter Musikwerke im Rahmen einer Datentauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte hinsichtlich des Musikalbums [Name] des Künstlers [Name] auf welchem insgesamt 11 Musiktitel enthalten sind.

Die Klägerin behauptet, im Rahmen von ihr veranlasster Ermittlungsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienstleister ipoque GmbH festgestellt zu haben, dass über den Internetanschluss des Beklagten am [Datum] unter der IP-Adresse [IP] im Rahmen eines Filesharing-Systems ohne ihre Zustimmung Dateien des o.a. Musikwerkes zum Download angeboten worden seien. Die festgestellten IP-Adressen seien zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet gewesen.

Aufgrund der von der Klägerin erwirkten Beschlüsse des Landgericht München I vom [Datum] wurden der Klägerin durch die Kabel Deutschland AG als Internetprovider der Beklagte als Inhaber des Anschlusses, dem zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adressen zugeordnet waren, mitgeteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung auffordern. Der Beklagte kam dem nach, nahm aber das darin enthaltene Angebot an die Klägerin, einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 956,00 EUR zu zahlen, nicht an.

Die Klägerin behauptet, dass die der Abmahnung zugrunde liegende. Datenerfassung zuverlässig erfolgt und der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sei.

Sie bestreitet, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen sei.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie
2. Kostenersatz in Höhe von 406,00 EUR
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass die Urheberrechtsverletzung durch ihn persönlich begangen worden sei. Er bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Datenermittlung. Die Auskünfte des Internetproviders unterlägen zudem einem Beweisverwertungsverbot, da sie nicht gerichtlich angeordnet worden seien.




Entscheidungsgründe



I.

Die Klage ist zulässig und begründet.


1.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Rostock ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (KonzVO) vom 28.03.1994 (GVO-Bl. M-V S. 514). Danach sind dem Amtsgericht Rostock alle urheberrechtlichen Streitigkeiten für den Bezirk des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.


2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, 280 ff. BGB.


a)

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der hier maßgeblichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das gemäß § 2 Nr. 2 UrhG geschützte Musikwerk [Name] des Künstlers [Name]. Ihr standen daher sowohl die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte des 19 UrhG, als auch das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung aus § 19a UrhG zu.


b)

In die Rechte der Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts über den Internetanschluss des Beklagten widerrechtlich eingegriffen worden, indem das Musikwerk betreffende Dateien am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr zum Download angeboten wurden. An der Richtigkeit der Datenermittlung bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel. Zu deren Durchführung ist durch die Klägerin im Detail vorgetragen worden. Der Anschluss des Beklagten ist zudem Tage wiederholt als Quelle eines rechtsverletzenden Angebotes ermittelt worden. Dabei ist unter der ermittelten IP-Adresse der Beklagte in zwei unabhängigen Auskunftsverfahren - an deren Ordnungsgemäßheit das Gericht nach Einsichtnahme in die Akten des LG München keine durchgreifenden Zweifel hat - durch dessen Internetprovider jeweils als Inhaber des der Adresse zugeordneten Internetanschluss ermittelt worden.

Dies stellt jedoch ein schwerwiegendes Indiz für die Richtigkeit der Ermittlungen dar, da nahezu ausgeschlossen werden kann, dass der Internetanschluss des Beklagten mehrfach zufällig, bzw. fehlerhaft ermittelt wurde, vgl. OLG Köln in MMR 2011, Seite 322. Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass die Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten verübt wurden.


c)

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches bestehen, dass also die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare).

Dem Inhaber des zugeordneten Internetanschlusses obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen. Entkräftet ist diese, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen.

Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergibt.

Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dem ist der Beklagte allerdings nicht nachgekommen, da er lediglich behauptet hat, dass er in einer Studenten-WG gewohnt habe und nicht sagen könne, wer die Rechtsverletzung begangen habe.


d)

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG errechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken.

Das Gericht folgt dabei der von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung, dass im Wege der Schadensschätzung gern. § 287 ZPO ein Pauschalbetrag bis zu 200,00 EUR pro Musiktitel angemessen ist, vgl. OLG Köln in MMR 2012, Seite 387, bestätigt mit Beschluss vom 08.05.2013, Az. 6 W 256/12; OLG Hamburg in GRUR-RR 2014, Seite 136; OLG Frankfurt in GRUR-Prax 2014, Seite 390. Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich auch durch den BGH bestätigt worden, vgl. Urteile vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, 21/14 und 75/14.

Da auf dem streitgegenständlichen Musikalbum 11 Titel vorhanden waren, liegt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch noch unter diesem Pauschalbetrag.


3.

Auch der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 10.000,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Eine Anwendung des § 97a Abs. 3 UrhG n.F., der bei erstmaliger Abmahnung den Gegenstandswert auf 1.000,00 EUR begrenzt, kam nicht in Betracht, da die Urheberrechtsverletzung der Beklagten aus dem Jahre 2012 datiert und damit vor Inkrafttreten der Änderung des § 97a UrhG.

Es ist daher die bis September 2013 geltende Fassung des § 97a Abs. 2 UrhG anzuwenden, da für den Erstattungsanspruch der Abmahnkosten die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ausschlaggebend ist, vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08, zitiert nach juris.

Auch die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. liegen nicht vor. Danach galt eine Beschränkung des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen auf 100,00 EUR bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung kann jedoch bei der Bereitstellung zum Hochladen eines gesamten Musikalbums nicht mehr ausgegangen werden.

Bei der Bemessung des für die Höhe des Gegenstandswertes ausschlaggebenden wirtschaftlichen Interesses der Klägerin war zu berücksichtigen, dass es sich um ein zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aktuelles Musikalbum gehandelt hat, mit der daraus resultierenden Gefahr für die kommerziellen Verwertung der der Klägerin zustehenden Rechte, so dass die von dieser in Ansatz gebrachten 10.000,00 EUR nicht zu beanstanden sind, vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2011, Az. 6 W 44/11: 10.000,00 EUR in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bei deutlich weniger Dateien.


4.

Dem Beklagten steht gegenüber ein aufrechenbarer Gegenanspruch nicht zu, vielmehr ist das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 25.07.2012 nicht zu beanstanden.


5.

Die Entscheidung über die Nebenforderungen folgt aus §§ 286, 288 BGB.



II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15 - 20
18055 Rostock


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 09.05.2017
[Name], JAng'e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Rostock, Urteil vom 09.05.2017, Az. 49 C 76/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage waldorf Frommer,
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5811 Beitrag von frauathi » Samstag 8. Juli 2017, 06:51

Hallo zusammen,

ich habe Anfang 2015 eine Abmahnung von WF erhalten (IP Ermittlung war Ende 2014).
Kürzlich flatterte nun ein Mahnbescheid ins Haus.

Meine Frage:
Ich bin immer davon ausgegangen, dass WF den Mahnbescheid erst nach 3 Jahren, um
die Verährung zu hemmen, versendet. Warum versendet WF den MB so früh?

Besten Dank!
frauathi

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5812 Beitrag von Steffen » Samstag 8. Juli 2017, 07:41

Hallo @frauathi,

die allgemeinen Erfahrungen der Foren besagen, dass die Verjährungsfrist meist voll ausgereizt wird. Aber natürlich bestätigen Ausnahmen die Regel. Eine verbindliche Antwort kann dir aber nur WF erteilen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5813 Beitrag von Heiko40 » Samstag 8. Juli 2017, 16:23

Hallo zusammen,

Wir haben im 1.Q 2014 eine Abmahnung von W&F erhalten. Im Haushalt leben mehrere Familienmitglieder, von denen eine Person der Anschlussinhaber ist. Minderjährige Kinder gibt es keine.
Unsere Reaktion war damals die Abgabe einer modifizierten UE, das Einschalten eines auf Abmahnungen spezialisierten Anwalts und (da von diesem empfohlen) die Zahlung eines Teilbetrages. W&F bestätigte die Abgabe der UE, kombinierte dies aber mit einer weiteren "Zahlungsaufforderung". Dann kam der Schriftverkehr unseres Anwalts an W&F und unsere Teilzahlung.
Vom W&F kam danach keinerlei Reaktion mehr. Auch weitere "Drohbriefe" gab es nicht mehr - wir nahmen daher an, dass W&F unseren Fall damit als erledigt betrachtet.

Nun flatterte vor wenigen Tagen ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus. Es ist sicher kein Zufall, dass sich mit 2017 auch das Ende der Verjährungfrist nähert. :idea:

Wir möchten dem Anspruch von W&F widersprechen. Folgende Fragen:

1) An welchem Zeitpunkt sollten wir einen Anwalt einschalten? Wie sollen wir uns allgemein verhalten?
Ich lese viel über die sekundäre Darlegungslast, aber wie soll der Anschlussinhaber nach fast 3 Jahren noch von allen Familienmitgliedern detailierte Informationen erhalten, was sie zum fraglichen Zeitpunkt gemacht haben, ob sie als Verursacher der Urheberrechtsverletzung in Frage kommen, etc.?

2) Die Summe der Forderungen hat sich unerklärlicherweise massiv erhöht.
Die ursprüngliche Abmahnung (auf die im Mahnbescheid explizit Bezug genommen wird mit "gemäß Schreiben vom xx.xx.2014") belief sich auf unter 1000 Euro. Nun beträgt die sog. "Hauptforderung gem. Schadenersatz wg. UrhR-Verletzung" beinahe 1400 €, dazu ~120€ Verfahrenskosten, 40€ Nebenforderungen und ~10€ Zinsen. Auf welcher Grundlage verlangt W&F nun ~400€ mehr an Schadenersatz?
Auch unsere geleistete Zeilzahlung wird in dem Mahnbescheid offenbar ebenfalls unter den Tisch fallen gelassen. Ist das üblich/ rechtens?

Wir sind für Rat sehr dankbar!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5814 Beitrag von Steffen » Samstag 8. Juli 2017, 18:12

Hallo @Heiko40,

zuerst einmal ist es ein Ammenmärchen, dass es nur mit der Abgabe einer mod. UE und einem freiwilligen Teilbetrag (egal ob mit Anwalt oder mit ohne Anwalt) erledigt ist. Solange die Ansprüche nicht verjährt sind (AG/Teil-SE = 3 Jahre; Rest-SE = 10 Jahre), können diese eingeklagt werden. Egal was Du davon hältst. So ist es nun einmal.



zu 1.)

Ich schreibe einmal die allgemeinen Reaktionsmöglichkeiten auf, immer unter den Hauptgedanken: keinen Plan - Anwalt!

1. man zahlt (Rechtsstreit erledigt)
2. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2.1. Abwarten
2.1. 1. klagt man
2.1.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
oder
2.1.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
2.1.2. klagt man nicht
2.1.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
und
2.1.2.2. berichtet hier, wenn man Abstand gefunden hat
3. vor Fristverstreichung versucht man mit dem Antragsteller - telefonisch - einen außergerichtlichen Vergleich (dieser sagt dann, wie es weitergeht)



zu 2.)

Man muss hier zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungen unterscheiden.

Abmahnung I. Quart. 2014 bedeutet, dass das GguGpr (09.10.2013) Anwendung findet. Die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG gilt nur für die (außergerichtliche) Abmahnung, also nur für den Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Vorschrift deckelt den Gegenstandswert nur für die außergerichtliche Streitbeilegung, nicht für nachfolgende Gerichtsverfahren (die sog. Deckelung gilt zudem nur für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten durch den Abgemahnten, während der Gegenstandswert im Verhältnis “Kanzlei - Auftraggeber“ höher sein kann).


Dass der Gegenstandswert doch höher sein kann, wird durch § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG mit der Öffnungsklausel (“unbillig“) klargestellt. Wie vorbenannt erwähnt, kann sich der Wert im Verhältnis “Kanzlei - Auftraggeber“ höher darstellen, und dann muss die Kanzlei aufgrund ihrer Pflichten gegenüber dem Auftraggeber sogar dafür sorgen, dass dieser höhere Abmahnaufwendungen als nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG erstattet bekommt, damit er nicht auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt.



Und last but not least, legt der Abmahner / Kläger die Höhe des Schadensersatz fest und wird im Verfahren vom Richter geprüft (bestätigt oder korrigiert; vgl § 3 ZPO). In den letzten Jahren ist dabei eine erhebliche Erhöhung des SE feststellbar.


Wenn Du nicht alles kapiert hast, einfach fragen.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5815 Beitrag von Heiko40 » Samstag 8. Juli 2017, 19:40

Hallo Steffen,

Danke für deine Antwort.
Leider sind wir trotz deiner ausführlichen Erklärungen im Prinzip genau so ratlos wie zuvor.

Also ist die Erhöhung des Gegenstandwertes völlig legitim, obwohl der Mahnbescheid auf eine Abmahnung Bezug nimmt, in der ein deutlich niedrigerer Betrag genannt wird? Wann muss W&F denn seine Berechnung, die zu dieser Summe führt, erläutern? Erst wenn sie die Klage erheben und es zum Prozess kommt?

Wenn ich es richtig lese, nennst du in deinen Reaktionsmöglichkeiten eine Gegenklage. Worauf genau begründet diese sich?

Was ich mir wünsche ist (wenn möglich) eine Einschätzung, welche Strategie W&F verfolgt. Also, ob sie solche Prozesse überhaupt anstreben oder ob der gerichtliche Mahnbescheid lediglich die Verjährungsfrist aufschieben soll und eben (wie bei den ursprünglichen Abmahnungen) darauf gebaut wird, dass eben ein Anteil der Betroffenen durch das amtliche Schreiben "eingeschüchtert" der Forderung nachgibt.

Außerdem stellt sich mir die Frage, ob wir einen Fehler begehen, wenn wir mit dem Einschalten eines Anwalt warten, bis W&F unseren Widerspruch mitgeteilt bekommen und darauf reagieren. In uns sträubt sich alles, W&F derartige Beträge in den Rachen zu werfen. Aber natürlich ist die Angst da, dass durch einen Prozess alles noch teurer wird (Was ja auch die Strategie der Abmahner ist).

Vielen Dank.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5816 Beitrag von Steffen » Sonntag 9. Juli 2017, 09:42

Hallo @Heiko40,


Heiko40 hat geschrieben:(...) Also ist die Erhöhung des Gegenstandswertes völlig legitim, obwohl der Mahnbescheid auf eine Abmahnung Bezug nimmt, in der ein deutlich niedrigerer Betrag genannt wird? (...)

Man muss es so sehen.


1. Abmahnung - außergerichtlich

Abmahnung I. Quart. 2014 - Anwendung findet das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (kurz: GguGpr; Inkrafttreten: 09.10.2013) in der n.F. des § 97a UrhG.

WF wendet hierbei die vorgesehene Deckelung (im § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG) an.


Gegenstandswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren:

a) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch: 1.000,00 € (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG)
b) Schadensersatzanspruch (SEA): xxx,xx € (BT-Drucksache 17/13057, S. 29)
____________________________________________________________________________
= Gegenstandswert der außergerichtlichen Anwaltsgebühren (AG)


Das bedeutet,

Forderungen vorgerichtliche Abmahnung: UVE, AG aus Gegenstandswert der außergerichtlichen Anwaltsgebühren, SEA




2. Gericht (MB, Leistungsklage) - gerichtlich

Hier kann es Abweichungen zu der vorgerichtlichen Forderungshöhe kommen, da im Gerichtsfall der Abmahner an das vorgerichtliche Angebot nicht mehr gebunden ist. Hierzu gibt es im § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG (= unbillig) die sog. Öffnungsklausel. Und bei den Werken die WF abmahnt kam es und wird es zu keiner Deckelung kommen, da Filesharing nicht darunter fällt.


Hier einmal bitte den Punkt 3 (Seite 6 - 7) im Urteil lesen (LG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, Az. 17 O 329/14).


Und ich muss es einmal so sagen, wie es ist. Wenn man es (Erhöhung der Forderungshöhe) nicht will, hätte man sich eben vorgerichtlich einigen sollen / müssen. Es ist jetzt im Gerichtsverfahren egal, ob man es einsieht oder nicht. WF handelt rechtskonform. Punkt.





Heiko40 hat geschrieben:(...) Wenn ich es richtig lese, nennst du in deinen Reaktionsmöglichkeiten eine Gegenklage. Worauf genau begründet diese sich? (...)
Ich nehme an, Du meinst die Widerklage (= Gegenklage). Eine allgemein formulierte Empfehlung (empfohlene Vorgehensweisen) wird - alle - Möglichkeiten thematisieren. Dieses Möglichkeit einer Widerklage ist anwaltlich zu prüfen, wird aber von Seiten des Abgemahnten eher nicht in Betracht kommen. Theoretisch - ja, praktisch - kenne ich keine von einem Beklagten, sondern nur vom Abmahner (siehe PDF - LG Stuttgart).





Heiko40 hat geschrieben:(...) Was ich mir wünsche ist (wenn möglich) eine Einschätzung, welche Strategie W&F verfolgt. Also, ob sie solche Prozesse überhaupt anstreben oder ob der gerichtliche Mahnbescheid lediglich die Verjährungsfrist aufschieben soll und eben (wie bei den ursprünglichen Abmahnungen) darauf gebaut wird, dass eben ein Anteil der Betroffenen durch das amtliche Schreiben "eingeschüchtert" der Forderung nachgibt. (...)


Ich wünschte ein strahlender Anwalt zu sein, wurde aber zum dunklen Laiendarsteller
Ingo Bentz (alias “Shual“, dtsch. Möchtegern-Anwalt)


Schau doch einfach einmal die Statistik für das I. HJ 2017 (Initiative AW3P: Filesharing Statistik für das 1. HJ 2017) oder den Bericht: AW3P Informativ! bzw. auf die Homepage von WF unter Rechtssprechung (RECHTSPRECHUNG). Hier findet man genügend Material, ob es sich um eine reine “einschüchternde Drohkulisse“ handelt oder nicht.

Wenn sich negative Gerichtsurteile häufen, oder der Juli des jeweiligen Jahres ansteht kommen immer wieder sehr, sehr vereinzelt anonyme Foren-User und beruhigen die anderen mit ihrer “Erfolgsstory“. Sicherlich wird nicht jeder, der einen MB erhält und dem widerspricht auch tatsächlich verklagt.

Nur bin ich als Forenbetreiber nicht beim Glaskugelschauen:

Bild

sondern werde ich die Sachverhalte so ansprechen, wie sich diese (aus meine subjektiven Sicht heraus) darstellen. Und wenn nur 1 Abgemahnter, der einen MB erhält und diesem widerspricht, keine Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) eines Gericht erhält ...
... kann ich dir keine Garantie ausstellen, dass Du dieser 1 bist oder nicht.

Es sollte sich einmal jeder im Klaren werden, wenn man mit mod. UE + Nichtzahlen reagiert,

a) mit Erhalt einer vorgerichtlichen Abmahnung befindet man sich in einem Zivilrechtsstreit
b) entscheidet man sich für entweder Klage oder Verjährung (Chancen: 50:50)
c) das Risiko trägt jeder selbst und allein - nicht ich


»Wenn Du nach dem Widerspruch zum MB keine Anspruchsbegründung erhältst ...
... hast Du alles richtig gemacht.

Wenn Du nach dem Widerspruch zum MB eine Anspruchsbegründung erhältst ...
... hast Du die A-Karte.«






Heiko40 hat geschrieben:(...) Außerdem stellt sich mir die Frage, ob wir einen Fehler begehen, wenn wir mit dem Einschalten eines Anwalt warten, bis W&F unseren Widerspruch mitgeteilt bekommen und darauf reagieren. In uns sträubt sich alles, W&F derartige Beträge in den Rachen zu werfen. Aber natürlich ist die Angst da, dass durch einen Prozess alles noch teurer wird (Was ja auch die Strategie der Abmahner ist). (...)

Vorangestellt, wenn es etwas hart oder gar abwertend klingt, was ich schreibe, es ist nicht so gemeint. Ich denke nichtssagende Aussagen à la “Gulli:Board 2007“ oder dem “neuem WBS-Ableger“ nützen dir nichts.


Ich hatte einmal es (klugscheißerisch) versucht so darzustellen:


.............................................................Bild



Es ist immer ein und der gleiche Gedankenprozess. Bin ich dazu allein nicht in der Lage, muss ich mir professionelle Hilfe suchen. Für den einen ist es ein Forum, für den anderen ein Anwalt. Jeder muss dann mit seiner Entscheidung i.V.m. dem Folgen leben.

Natürlich verstehe ich Deine Gedanken, Befürchtungen und Fragen. Nur ein Forum kann dir allenfalls allgemeine Brocken hinwerfen, als konkret zu werden, da es sehr schnell zu einer unerlaubten Rechtsberatung kommen kann, wo einzig nur der Forenbetreiber abmahnbar wird. Ein Nichtjurist darf - zum Schutz des Hilfesuchenden - keine juristische Einschätzung zu einem konkreten Einzelfall vornehmen, egal ob diese Suche von einem anonymen Account heraus kommt.

Selbst wenn man nur zu einem winzig kleinen Augenblick dieses vergisst, kann man es auch nicht. Weil man nicht zu 100% den genauen Sachverhalt (Situation zum Log /Logs am Internetanschluss; Reaktionen (Abgemahnter / Abmahner) Abmahnung bis MB) kennt und nicht weiß, ob überhaupt es real so einen “Fall“ gibt. Eine Einschätzung vorzunehmen oder gar einen Rat, mit den Brocken die du hinwirft, ist nicht möglich.


Wie schon gesagt,

»Wenn Du nach dem Widerspruch zum MB keine Anspruchsbegründung erhältst ...
... hast Du alles richtig gemacht.

Wenn Du nach dem Widerspruch zum MB eine Anspruchsbegründung erhältst ...
... hast Du die A-Karte.«


So ist es nun einmal. Punkt.



VG Steffen

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Ohne Auftrag!?

#5817 Beitrag von Steffen » Montag 10. Juli 2017, 23:50

"Ohne Auftrag!?"



AW3P erhielt am Wochenende über das Kontaktformular der Homepage eine Mitteilung einer Anwaltskanzlei aus NRW, mit der Bitte den beinhalteten Hinweis im Forum zu veröffentlichen. Dieser Bitte komme ich hiermit nach.



E-Mail (sinngemäß):

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


(...) Ich möchte Sie und alle Menschen, die in Ihrem Forum sind, folgende Nachricht / Rat geben:

Nach Erhalt einer Abmahnung von der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" wegen einer "Urheberrechtsverletzung", braucht der Mensch keine neuen Anwälte, die er noch zahlen muss.

Er sollte das Büro Waldorf pp. schlicht und einfach auffordern, eine - "ORDNUNGSGEMÄSSE VOLLMACHT" - derer angeblichen Mandanten vorzulegen mit Unterschrift / Stempel und Nachweis, dass die unterzeichnende Person auch befugt ist.

Danach wird er in Ruhe gelassen, weil die Herrschaften nie über eine Vollmacht verfügen.

Ich bin schon einige Male so verfahren und kam dann nichts mehr. Jetzt bin ich dabei, auch meine Kosten von dieser Kanzlei aufzufordern,
(...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Sicherlich werden Neiße und Bentz sich jetzt auf die Schenkel klatschen und sagen: "Hab' ichs doch gewusst!" Ehe jetzt alle euphorisch werden, sollte man etwas Skepsis walten lassen.

Im Grundsatz muss der Abmahnung - keine - originale Vollmacht (bzw. eine Kopie) beigefügt werden. Dies bezüglich gibt es einmal den BGH-Entscheid: "Vollmachtsnachweis" (Urteil vom 19.05.2010, I ZR 140/08), andermal wird es auch hinsichtlich der Wirksamkeit einer Abmahnung im § 97a Abs. 2 UrhG nicht explizit gefordert. Natürlich kann jeder bei Zweifel die Bevollmächtigung rügen. Hier wird die Kanzlei dann eine entsprechende Vollmachtsurkunde übersenden. Und last but not least ist in den 10 Jahren meines Engagements mir noch - kein - Urteil untergekommen, wo dieser anwaltliche Hinweis (siehe E-Mail) zutreffen würde.


Natürlich bin ich kein Journalist, habe aber zu dem Sachverhalt die Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" um eine Stellungnahme gebeten. Denn man sollte beide Seiten zu Wort kommen lassen.


"Die Darstellung, wonach keine hinreichende Bevollmächtigung vorliegt, ist schlicht und ergreifend falsch."

Marc Hügel
Rechtsanwalt - Partner
Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Steffen Heintsch (Forenbetreiber AW3P)





PS:

Die Anonymität der betreffenden Kanzlei wurde gewahrt.

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#5818 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. Juli 2017, 23:17

WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln): Sony Music scheitert mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln


23:15 Uhr


Mit Urteil vom 03.04.2017 (Az. 125 C 228/17) hat das Amtsgericht Köln eine Klage der Sony Music auf Ersatz eines Lizenzschadens und Erstattung von Anwaltskosten nach außergerichtlich vorangegangener Filesharing Abmahnung abgewiesen. Der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte teilte sich seinen Internetanschluss zum Zeitpunkt des Downloads mit seiner Ehefrau, die diesen ihrerseits selbstständig und mit ihrem eigenen Rechner nutzte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Jörg Halbe
Geschäftsführender Gesellschafter



WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Hohenstaufenring 44-46 | 50674 Köln
Tel.: (0221) 3500 67 80 | Fax: (0221) 3500 67 84
E-Mail: info@wagnerhalbe.de | Web: http://www.wagnerhalbe.de/




Bericht

Link:
http://www.wagnerhalbe.de/news-und-ratg ... cht-koeln/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Schon die Lebenserfahrung - so das Gericht - spreche dafür, dass die beiden Eheleute den maßgeblichen Internetanschluss im gleichen Umfang nutzten und somit jeder mit der gleichen Wahrscheinlichkeit die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung hätte begangen haben können. Es wäre nun Sache des klagenden Rechteinhabers, darzulegen und zu beweisen, dass nicht die Ehefrau des beklagten Anschlussinhabers, sondern einzig der Beklagte höchst selbst als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Diesen Beweis blieb die Klägerin jedoch schuldig. Die als Zeugin benannte Ehefrau des Beklagten machte nämlich von ihrem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.


Für eine Täterschaft des Beklagten Anschlussinhabers streitet damit nach Ansicht des Gerichts schon keine tatsächliche Vermutung. Eine solche tatsächliche Vermutung setze nämlich voraus, dass von einem (unstreitigen oder erwiesenen) Umstand auf einen streitigen oder zu beweisenden Umstand geschlossen werden kann, weil von dem Ausgangsumstand mit größter Wahrscheinlichkeit auf den Folgeumstand geschlossen werden darf. Eine auf der Inhaberschaft des benutzten Internetanschlusses basierende Vermutung der Täterschaft ist danach nur begründet, wenn der Inhaber auch der alleinige Nutzer des Internetanschlusses ist. Sind Mitnutzer vorhanden, die auch als Täter des Filesharings generell in Betracht kommen, ist die für die tatsächliche Vermutung erforderliche höchste Wahrscheinlichkeit erkennbar nicht erreicht. In Fällen einer streitigen Mitbenutzung des betroffenen Internetanschlusses durch Dritte widerspreche - so das Amtsgericht Köln - die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht nur den Gesetzen der Logik, sondern auch dem geltenden Recht.



Fazit:


Soweit der Internetanschluss, über den ein illegales Filesharing begangen worden sein soll, einem Mehrpersonenhaushalt zugeordnet werden kann oder zumindest zum maßgeblichen Download-Zeitpunkt von einer Vielzahl von Personen genutzt wurde, hat eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete Klage auf Erstattung von Abmahnkosten und Ersatz eines vermeintlich erlittenen Lizenzschadens wenig bis keine Aussicht auf Erfolg.


Betroffene Anschlussinhaber sollten eine Abmahnung aber gleichwohl ernst nehmen, da zumindest der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden kann. Dies gilt es ebenso zu vermeiden, wie eine im Einzelfall völlig unnötige Niederlage vor Gericht. Setzen Sie sich hierzu mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der sich nachweislich mit der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen und Filesharing-Klagen auskennt. Die im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung anfallenden Anwaltskosten hat Ihnen im Falle des Obsiegens der klagende Rechteinhaber zu erstatten.


Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und vertritt deutschlandweit seit vielen Jahren einige tausend Opfer von Filesharing-Abmahnungen außergerichtlich sowie vor Gericht. Für eine erste und insoweit kostenfreie Voreinschätzung erreichen Sie Herrn Rechtsanwalt Halbe zu den üblichen Bürozeiten telefonisch unter 0221 - 3500 67 81.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Köln, Urteil vom 03.04.2017, Az. 125 C 228/17,
WAGNER HALBE Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Jörg Halbe,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast

DaddyCool
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Registriert: Donnerstag 13. Juli 2017, 19:13

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5819 Beitrag von DaddyCool » Donnerstag 13. Juli 2017, 19:26

Meine Historie:
Abmahnung Sept. 2013, ein Film mit P2P.
Ich bin AI, Anschuss wird von mehreren Familienmitgliedern genutzt, alle mit eigenem PC.
Daher die Vorgehensweise klar:
Habe nach Forenanleitung eine mUE abschickt.
Dann die ganzen Bettelbriefe.
Juli 2016 MB. Natürlich sofort widersprochen.
Seitdem Ruhe.
Ich denke das Ding ist durch.

Lehre: ruhig Blut. Und nicht zahlen.

Danke ans Forum.

no-name
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Registriert: Donnerstag 13. Juli 2017, 23:26

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5820 Beitrag von no-name » Donnerstag 13. Juli 2017, 23:58

hallo zusammen,

ich möchte mich herzlich bei den Betreibern der Seite bedanken. Ich habe durch das Lesen im Forum und die Zusammenstellung der Anwaltsliste ein Vorgehen planen können, um auf eine Abmahnung in meinem Umfeld reagieren zu können. Es wurde ein Anwalt beauftragt, die Forderungen zurückzuweisen. Nach 3 Monaten kann man leider noch nichts über Erfolg und Misserfolg sagen, aber bisher denke ich, dass es der richtige Schritt war.
Danke besonders Steffen für die vielen Daten und die hilfreichen Beiträge - dazu gehört auch der raue Ton - wer das nicht will, muss sich auf Facebook beraten lassen...

Wenn ich mir die Urteile so anschaue ist nicht selten ein gewisses "Unvermögen" der Verteidigung zu erkennen (e.g. zuerst zu Behaupten keiner sei zu Hause gewesen und dann zu sagen, man wüsste wer es gewesen war, verweigere aber die Information). So etwas ist zum Schluss zum Schaden aller, da durch diese "Dummheit" neue "Waffen" für die Abmahner entstehen. Bei den Gutachten ist es ja offensichtlich besonders schlimm. (Denn es ist schon so, dass es zu Fehlern bei der IP-Zuordnung kommen kann - z.B. wenn die IP zeitnah zum Verstoß gewechselt wurde. Prinzipiell kann jeder IPs in die Tracker eintragen und diese können dann von Sniffern erfasst werden usw.*) Daher kann ich nur empfehlen, im Interesse aller Verteidigungsstrategien gut zu bedenken - vor allem wenn Argumentationen im Rahmen von Familien und WGs herangezogen werden.


*Ich kann das natürlich nicht Gerichtsfest begutachten - sonst hätte ich das schon getan und wir müssten uns über das Thema in der aktuellen Form wohl möglich nicht mehr unterhalten. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Sniffer bei 90% und mehr korrekt arbeiten. Ich betrachte es so wie bei Blitzern - die können auch falsch bedient oder kalibriert sein - in aller Regel sind die Werte aber korrekt. Ein (pauschale) Anfechten der Eichung von Blitzen oder der Zertifizierung von Sniffern erzeugt natürlich auch viel Gegenwind, da ein Erfolg einen hohen Verlust der Gegenseite bedeuten würde. Die eigentliche Frage ist doch viel mehr, ob man es in Kauf nimmt, dass einige wenige zu unrecht verurteilt werden, anderen Falls könnten aber Millionen andere nicht mehr verfolgt werden. Das muss der Gesetzgeber entscheiden und der tut sich damit offensichtlich sehr schwer, wie die aktuellen Diskussionen um die Gesetzeslage offener WLANs zeigt.

Noch einmal der Hinweis an alle Betroffene, die einen Anwalt suchen, die Liste hier ist super. Wenn man bei Google und anderen kommerziellen Suchmaschinen und sozialen Medien sucht, bekommt zwar auch eine Liste, aber es sind die Anwälte, die für diese Werbung zahlen. Wir hatten drei Anwälte aus der Liste hier kontaktiert und alle drei gaben ein seriöses und faires Angebot (es gab dennoch Unterschiede, daher ein Vergleich ist lohnenswert!)
https://www.abmahnwahn-dreipage.de/empfohlene-anwaelte/
(dann Link oben rechts "empfohlene Anwälte" nach Bundesland aufgelistet anklicken)

Beste Grüße und viel Erfolg

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