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von numa
Dienstag 14. September 2010, 22:36
Forum: Diskussion
Thema: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte
Antworten: 1272
Zugriffe: 994625

Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

In der einschätzung von RA DR.Wachs steht dieser Satz:

"Als Faustregel gilt, wird in der Abmahnung der § 101 Abs. 9 UrhG genannt, haben Sie weder mit einer Hausdurchsuchung noch mit einem Strafverfahren zu rechnen."

Kann mir jemand sagen, wie ich den verstehen kann?

Danke und lg numa