[quoteemBaxter]Strafanzeige. Weswegen?
Häh? Hast du meinen dazugehörigen Beitrag gar nicht gelesen? Hab' mir extra Mühe mit der Begründung gemacht, um genau
SOLCHE Fragen zu beantworten.[/quoteem]
Du hattest zur Diskussion gerufen du ich habe meinen Standpunkt dargelegt. Dabei ist doch klar, kann dieser falsch sein.
Ich halte ein strafrechtliches Vorgehen nicht für falsch, aber ohne Ergebnis. Weil man sich hier hinter der Argumentation
des Präsidenten ermesslich verstecken kann.
Meines Erachtens, unter Einhaltung des Rechtsweges - OLG/Verfassungsgericht -; AW sind genügend da; Kosten zw. 40 - 60 €;
es fehlt letztendlich an den Betroffenen.
[quoteemBaxter]In dem Zusammenhang denke ich persönlich und im Speziellen an die "Kornmeier-Anzeigen". Ich glaube irgendwo 'mal gelesen
zu haben, daß NUR insgesamt 14 Strafanzeigen erstattet wurden![/quoteem]
Ca. 320 Mal wurde die Strafanzeige heruntergeladen. Man hätte sie ausdrucken müssen, (egal ob Betroffener oder nicht);
Name eintragen und wegschicken. Keine Arbeit - wenig Kosten. Aber 5 Leute (1 Gulli.com, 3 Betroffene, 1 meinereiner) haben
es fertig gebracht. Das sagt doch schon alles aus und ich habe keinen Bock mehr darüber zu sprechen. Jeder (es sollte sich
jeder den Schuh anziehen, der ihm passt) ist hinter seinem Nicknamen der Revolutionär, und wenn es darauf ankommt, ein Baby.
Deshalb hält dieses Geschäftsmodell auch noch lange an.
[quoteemBaxter]Shual: 2. Es gibt enorm viele Berichte. Bei Waldorf nicht da diese erst 2007 ins Filesharing-Geschäft eingestiegen sind
und seithe nicht geklagt haben.[/quoteem]
Wie immer etwas unverständlich, aber in diesem Fall muss man unterstützend eingreifen. In den 4 Jahren meiner Tätigkeit
hört man dies und das. Gezielt und regelmäßig werden hier von der Gegenseite dann Gerüchte verbreitet, das man 500 Klagen
vorbereitet, jetzt massiv klagt usw. Es ist wichtig, diesen nicht zu erliegen, sondern darauf hinzuweisen und abzuwarten
und die Massen nicht in Panik zu versetzen. Das lernt man aber noch, wenn man jung ist.
[quoteemBaxter]Interessantes Bildchen in deiner Signatur... Keine Bange: Ich verkneife mir ein "siehste..."![/quoteem]
Sorry liebe Community, mit alten Gewohnheiten kann man schlecht brechen. Ich schäme mich auch dafür.
Aber anderseits ist es doch auch eine gute Sache.
- 1. Neues Geschäftsmodell
Mehr verdienen mit mehreren Accounts.
2. Gleichzeitig werden die Werbepartner zufrieden gestellt, da die Diskussionsbeiträge steigen (je nachdem wie viele
Accounts man innehat).
Was für RTL das Dschungelcamp, ist für das Abmahnwesen das Werbeforum. Es geht und dreht sich nicht um Heroisches,
sondern doch immer wieder nur um Geld. So isses nun mal.
Argumente gegen LG Bielefeld (stammen nicht von mir, und ja, darf ich verwenden):
1. Immerhin hat das LG Bielefeld jetzt erkannt, dass nicht § 299 ZPO, sondern § 13 FamFG einschlägig ist und somit keine
formale Anwaltspflicht besteht.
2. Richtig ist, dass formal der "Beauskunftete nicht Verfahrenssubjekt, sondern tatsächlich Verfahrensobjekt ist. Er ist
somit formal nicht Beteiligter, sondern Betroffener des Verfahrens. Als Betroffener, in dessen Rechte ALLEIN AUFGRUND
EINES VERFAHRENS ZWEIER ANDERER BETEILIGTER eingegriffen wird, ist er deutlich schutzbedürftiger, als jeder Verfahrensbeteiligte,
da in dessen Rechte deutlich geringer eingegriffen wird (der Betroffene weiß gar nichts von seinem "Glück" bis zur Abmahnung).
Dazu hat das OLG Köln in der Tat die Argumente bestens gebracht.
3. Das Argument, "der Vorsitzende der Kammer habe eine Ermessensentscheidung getroffen, dass schutzbedürftige Rechte Dritter
bestehen" ist aus Sicht des Präsidenten logisch, er führt die Dienstaufsicht, ist nicht weisungsbefugt. Gleichwohl sollte
schon mal ersichtlich sein, welche Rechte man denn meint. Für mich können das aufgrund der bereits abgeschlossenen Ermittlungen
und erfolgten Rechtsverfolgung ausschließlich die Rechte anderer Betroffener sein. Die könnte man wahren, indem die Liste mit
den IP- Adressen beim Gericht verbleibt bzw. nur auf besonderen Anlass herausgegeben wird.
4. Das Argument, für einen Rechtsanwalt gelte als Organ der Rechtspflege etwas anderes für die Frage, OB Akteneinsicht gewährt
wird, gibt es im Gesetz (im § 13 FamFG) keine Stütze.
Dies ergibt sich aus folgendem:
Zitat:
[...]§ 13
Akteneinsicht
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines
Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes
Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht
ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.[...]
§ 13 I und II regeln das OB der Akteneinsicht, über die das Gericht hier abschlägig entschieden hat. Dabei spielt es keinerlei
Rolle, ob ein Rechtsanwalt beteiligt ist. Warum auch, es geht um die Stellung des Betroffenen.
Zitat:
[...](3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.[...]
Derjenige, dem nach § 13 I, II FamFG Akteneinsicht zu gewähren ist kann sich demnach - wieder ohne Frage nach einem Anwalt -
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
Zitat:
[...] (4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume
überlassen.[...]
Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht
anfechtbar.
Erst die Übersendung der Akte, also das "WIE" der Akteneinsicht spricht dann vom Rechtsanwalt, nämlich wenn es um die Versendung
der (Original !!!)-Akte geht. Das soll nur an einen Rechtsanwalt und Notar erfolgen, wofür es eine Reihe vernünftiger Gründe -
schon allein dem Risiko des Verlustes und der Überwachbarkeit und Sanktionierung der Rückgabe - gibt.
Zitat:
[...](5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der elektronische
Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung kann auch dem Notar oder der beteiligten Behörde gestattet werden.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.[...]
Hier nicht weiter interessant.
Zusammengefasst ergibt meine systematische Beurteilung des § 13 FamFG, dass die Verweigerung der Akteneinsicht ohne hinreichenden
Grund, zumindest scheinbar ohne Begründung (welche Rechte welcher Dritten sind wie gefährdet - auch Ermessen ist auszuüben und nicht
schematisch ohne Begründung zu behaupten) - unrechtmäßig ist.
Dies zeigt sich alleine schon wegen des Hinweises, einem Betroffenen mit Anwalt könne man Einsicht gewähren, einem Betroffenen ohne
Anwalt nicht. Die Frage der Berechtigung hat nichts damit zu tun, ob jemand anwaltlich vertreten ist. Ich habe etwas den Eindruck,
man versucht sich jetzt so zu "retten", weil man irrtümlich - was peinlich genug wäre - von der Geltung des Anwaltszwangs in diesen
Verfahren ausgegangen ist, weil es ein Verfahren vor dem Landgericht ist. Dass hier das FamFG und nicht die ZPO gilt, die Anwaltszwang
nur in bestimmten Dingen ausdrücklich anordnet. Man rettet also diesen Anwaltszwang über die Anwendung und Interpretation des § 13
Abs. 4 in den § 13 Abs. 2 FamFG. Dies halte ich für systematisch falsche Auslegung. Über die Frage des "OB" ist im Ermessen nach § 13
Abs. 2 FamFG zu entscheiden, die Frage des "Wie" dann ggf. unter erneuter Ermessensausübung nach § 13 Abs. 4 FamFG
Es würde sich also schon formal (§ 13 Abs. 4 FamFG spricht ausdrücklich von Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FamFG)
um zwei Entscheidungen, nämlich klassisch "ob" und "wie" handeln. Die 4. Kammer des LG Bielefeld macht daraus vermeintlich eine und
scheint zu glauben, diese sei unanfechtbar.
Mein Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise Betroffener wäre demnach, nach Ablehnung der Akteneinsicht gegen diesen Beschluss beim OLG Hamm
Beschwerde einzulegen.
Insgesamt sollte allerdings Akteneinsicht tendenziell durch einen Anwalt genommen werden, um dann gegen solche Beschlüsse aus Bielefeld
mal Beschwerde einzulegen. Dort wird angenommen, es bedürfte nicht des "doppelten Gewerblichkeitserfordernisses". Insbesondere bei alten
Werken (Hörbücher, Altfilme etc.) stellt sich aus meiner Sicht die Frage, ob solche Auskunftsbeschlüsse tatsächlich entgegen der Meinung
insbesondere des OLG Köln als auch vielzähliger weiterer Gerichte tatsächlich rechtmäßig sind. Hierüber sollte möglichst bald eine
Entscheidung des OLG Hamm erzwungen werden (ohne dass deren Inhalt als sicher vorausgesagt werden könnte)
wie sie schon sehen konnten, habe ich systematisch mal was draus gemacht. Zitieren Sie von mir aus, dass sie das von einem Anwalt haben,
aber wie gesagt - auf die Namensnennung bin ich nicht scharf.
Aber warum greifen wir eigentlich nicht mal an? Gibt es Leute, die Sie dazu bewegen könnten, ggf. mal wegen alter Werke gegen Beschlüsse
des LG Bielefeld anzugehen?
Ich denke, das gehört nach Hamm, wie das in Köln gelaufen ist.
Zum Schluss fällt mir noch ein wichtiges Argument, was auch politisch wichtig ist, zu meiner Stellungnahme ein:
Der Anschlussinhaber ist nicht Beteiligter, aber Betroffener eines Verfahrens, in dem seine Daten weitergegeben werden, nicht selten
aufgrund nicht nachvollzogener oder nachvollziehbarer angeblicher "Ermittlungen " von "technischen Dienstleistern" - allein weil über
seinen Anschluss Rechtsverstöße erfolgt sein sollen - was nur überschlägig geprüft wird (was schon viele verlangt wäre, schaut man sich
die Masse von Auskunftsverfahren an, die etwa 2010 in Bielefeld gelaufen sind und für die nur die 4. Kammer zuständig ist).
Es steht also nur eines fest, nämlich die Weitergabe der Daten aufgrund des Beschlusses, wegen dem sich der Betroffene auf Akteneinsicht
an das Gericht wendet. Weder steht ein Verstoß fest, noch, dass etwa der Anschlussinhaber gar vielleicht weniger schutzwürdiger Täter wäre.
Ganz im Gegenteil sind die Anschlussinhaber meistens doppelt betroffen, weil sie ausschließlich aus "Störerhaftung" in Anspruch genommen
wurden, nachdem ihre Daten wegen des Beschlusses - der rechtswidrig sein könnte, was bei fehlender Gewerblichkeit in Bielefeld nicht
sofort von der Hand zu weisen sein wird.
Neben dieser Frage stellt sich weiterhin die Frage, warum Bielefeld zuständig sein sollte für Auskunftsbeschlüsse gegen ein Unternehmen,
dessen Sitz München ist. Der Gesetzgeber schafft in bestimmten Situationen ausschließliche Gerichtsstände, an die sich auch Gerichte zu
halten haben. Die Zuständigkeit solcher Beschlüsse liegt in München, nicht in Bielefeld.
In Kombination, dass sich das LG Bielefeld für zuständig hält, gleichzeitig aber geringere Anforderungen an die Rechteinhaber stellt,
dafür aber höhere Akteneinsicht Betroffener - wie gesagt - Akteneinsicht - liegt eine erhebliche Rechtsverkürzung am LG Bielefeld im
Verhältnis zu anderen urheberrechtlichen Gerichten und Kammern vor, nachdem das OLG Köln klargestellt hat, dass der Betroffene ein
Beschwerderecht hat.
Im Übrigen: Spätestens mit Einlegung der Beschwerde wird der Betroffene zum Beteiligten des Verfahrens als Beschwerdeführer, so dass es
widersinnig wäre, ihn zunächst zum Rechtsmittel zu zwingen um dann als Beteiligter sicher Akteneinsicht zu erhalten um hinterher dann -
nach dann erfolgter Akteneinsicht - feststellen zu können, ob denn Aussicht auf Erfolg besteht.
Wie gesagt und vom OLG Köln festgestellt, für die Beschwerde bedarf es ebenfalls formal keines Anwaltes.
VG Steffen