Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Florad
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5901 Beitrag von Florad » Mittwoch 26. Januar 2011, 14:32

el Chupa Cabra hat geschrieben:Ich betone noch einmal!
Wir haben ein zwei Klassen Rechtssystem: Es kann sich nur derjenige Recht leisten der über genug Geld verfügt!
Der Rest guckt in die Röhre.

zunächst einmal stellt sich die Frage, was man unter "genug Geld" versteht, dass man sich mittellos nicht vertreten lassen kann ist klar, also muss man klären, wie viele Menschen sich tatsächlich keine "Gerechtigkeit leisten können".
Und weiterhin würde mich interessieren was für Alternativen denkbar wären, wenn du so gravierende Mängel in unserem Rechtssystem siehst.
Wohl wahr! http://www.finanznachrichten.de/nachric ... ok-007.htm

elektron
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abgemahnter Titel (wahrscheinlich) fehlerhaft

#5902 Beitrag von elektron » Mittwoch 26. Januar 2011, 17:58

Hallo Forum, erst mal DANK, RESPEKT und ANERKENNUNG für das Engagement der Aktiven !
Nun zu meiner Frage:

Nach Erhalt "Meiner" Abmahnung (xx.12.10), Einleitung und Ausführung der empfohlenen "Standart-Prozedur".
Leider dauert die mittlerweilen zugesagte und bezahlte Akteneinsicht und dauert .......und dauert .....
Nun gut, der abgemahnte Titel (Ferkel-Video) sagte mir eh nichts, was aber sowieso ja niemanden interessiert
wenn es weiter gehen sollte. Die Kanzlei drängte mit dem dritten Schreiben, die Abmahnung noch mal gelesen,
und nach dem Videotitel gesucht ..... siehe da, im Web mit der abgemahnten "Versions-Nummer" im Titel
ist dieses Filmwerk nicht zu finden. (Auch nicht als Torrent.. oder ähnlichem).
Wenn ich dann endlich meine Akteneinsicht erhalte und da steht ein anderer geloggter Titel (z.B. Tippfehler
vom Abmahner), wie könnte/sollte man dann möglicherweise weiter verfahren ?

Bin für Ideen und Denkanstöße Dankbar !
Danke fürs lesen und Grüße aus Bayern

fu+c
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5903 Beitrag von fu+c » Mittwoch 26. Januar 2011, 19:45

@ elektron

Was meinst Du mit "die Versionsnummer"? Ist diese Folge des Original-Filmwerks (z. B. "Versaute *****mpen Folge 7") nicht übers Internet zu finden, oder findest Du den Titel der angeblich heruntergeladenen illegalen Release dieses Films (z. B. "Versaute.*****mpen.7.XXX.DVDRip") nicht im Internet? In deiner Abmahnung müßten eigentlich beide Namen stehen, der Name des Original-Filmwerks und der Name der angeblich heruntergeladenen Datei. Der Name der Release muß dabei nicht zwangsläufig mit dem Namen des Original-Filmwerks übereinstimmen; der Inhalt ist ausschlaggebend.

Ohne nähere Informationen kann man nur ins Blaue hinein spekulieren, aber ich würde vermuten, wenn man dich für ein nicht existentes Original-Filmwerk abgemahnt haben sollte, hättest Du recht gute Karten.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5904 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. Januar 2011, 01:41

[quoteemMistreaded]Jaja, das LG Köln sagt ja auch folgendes aus.
LG Köln: zu wirksamen Maßnahmen eines Internet-Anschlussinhabers zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen;
eine alleinige Freigabe von Port 80 (HTTP) ist nicht ausreichend, wenn nicht dargelegt wird, dass diese Freigabe
nur durch den Anschlussinhaber zu ändern war[/quoteem]
[quoteemBezahlter Mehrfachaccount und M.O.S.S.A.D. Agent]Ich kann mich vor allem daran erinnern, dass der Falschberater forderte, es seien Angaben über "fiktive" Portsperrungen
in Klageerwiderungen anzugeben. Diese Falschberatung wurde nun vom LG Köln eingesackt.[/quoteem]
Erst einmal müsste jeder von den beiden genannten irgendwann verstehen, das man doch nicht nur eine Sicherungsmaßnahme
an den Haaren herbeiziehen kann und Tod diskutieren. Es wird immer auf der Gesamtheit der Sicherungsmaßnahmen ankommen ...

... wirklich, oder sollte man einmal @Goodbyeing Aussage besser verdeutlichen?

[...]Wie ich schon mal gesagt habe. Vor dem LG Köln ist es völlig egal, was vorgetragen wird, dem Gericht wird immer etwas
einfallen, warum doch eine Haftung besteht. Das gewünschte Ergebnis wird immer erreicht, auch wenn es technisch und/oder
rechtlich höchst fragwürdig ist.
Deshalb ist von Generalverdacht und Befangenheit zu Lasten Abgemahnter auszugehen. Hauptsache der Anschlussinhaber haftet,
warum ist egal und ob ihn das ruiniert auch. Einer muss die Musik bezahlen, die keiner bestellt hat.
[...]

Der Trend Verschärfung der Prüfpflichten für den AI (verstehe nicht, was das mit dem gekippten Vorratsdatenspeicherungsgesetz
gemein hat - @Baxter), unterschiedliche Rechtsprechung begründet durch den fliegenden Gerichtsstand und der stetige Wechsel
von Hochburgen der Störerhaftung (abhängig vom richterlichen Arbeitsaufwand) ist doch absehbar.
Wir haben heute 3 Hochburgen für abmahnerfreundliche Störerhaftung.

1. München, 2. Hamburg:
Hier geht es in die Richtung:
  • Vergleich sonst Gutachterkeule
  • Störer (AG) ja, Täter (SE) nein!
  • Vorteil: niedrige Streitwerte
3. Köln (bis LG)
Hier geht es in die Richtung:
  • Urteil
  • Störer (AG) ja, Täter (SE) ja und im jeden Fall!
  • Nachteil: hohe Streitwerte

Heute Hüh! Morgen Hot!


Es wird wahrscheinlich immer etwas Neues erfunden werden, damit der Beklagte, in die Störerhaftung - zurzeit in Köln zusätzlich
noch in die Täterhaftung - gerät. Dabei ist es doch egal, ob man die saublöde Portsperrung hernimmt oder Firewall oder ...
Im Gegenteil, wenn man alle Sicherungsmaßnahmen angibt, wird es vonseiten der Richter wahrscheinlich nicht abgekauft. Da
braucht man jetzt nicht wieder alle (2^16 Ports -> ca. 65536) bekifften Ports einzeln durchzukauen und hinterfragen.
Außerdem gibt es doch immer noch Dr. Google oder den Technik-Thread.

Das, was niemand versteht, oder verstehen will, die Richter haben einen Auftrag, nämlich die Rechtsverstöße in den P2P-Netzwerken
einzudämmen. Dabei ist es doch Banane, ob man vonseiten der Richter den Fall schnell und ohne viel Aufwand abschließen will. Die
Hürden hinsichtlich der Störhaftung bleiben, und werden immer höher geschraubt.

So isses.



[quoteemBaxter]Als sog. "zu-unrecht-Abgemahnter" bin ich zum Beispiel nie auf die Idee gekommen, einen 30 Jahre gültigen Vertrag zu unterzeichnen.
Ich gebe zu, dass das auch eine Prinzipsache ist. Wie gesagt: Jeder muss nach seiner Fasson glücklich werden.[/quoteem]
Pass mal auf. Ich kann dieses Gelatsche der “KUW-Alten“ nicht mehr hören. Gerade wir KUW-Abgemahnten sollten doch mit unseren
heroischen Prinzipien mal hübsch den Ball flach halten. Ich habe auch nicht bezahlt und auch keine UVE abgegeben. Heute würde ich
auch nicht zahlen, aber wenn ich ohne AW bin, zumindest eine mod. UE abgeben. Das Risiko einer EV (50/50) ist einfach zu hoch. Wer
eine allgemeine Vorgehensweise empfiehlt, sollte schon bedenken, dass die Risiken und Kosten minimiert werden sollten, für den der
Hilfe sucht. Weil im Endeffekt, sich niemand an einen anonymen Forenuser wendet, sondern an den der wirklich greifbar ist.
Natürlich halte ich persönlich die mod. UE auch langsam als fahren mit der angezogenen Handbremse, aber es nützt nichts. Eine
Empfehlung für viele, kann nur allgemein sein.

VG Steffen

elektron
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5905 Beitrag von elektron » Donnerstag 27. Januar 2011, 08:12

fu+c hat geschrieben:@ elektron

Was meinst Du mit "die Versionsnummer"? Ist diese Folge des Original-Filmwerks (z. B. "Versaute *****mpen Folge 7") nicht übers Internet zu finden, oder findest Du den Titel der angeblich heruntergeladenen illegalen Release dieses Films (z. B. "Versaute.*****mpen.7.XXX.DVDRip") nicht im Internet? In deiner Abmahnung müßten eigentlich beide Namen stehen, der Name des Original-Filmwerks und der Name der angeblich heruntergeladenen Datei. Der Name der Release muß dabei nicht zwangsläufig mit dem Namen des Original-Filmwerks übereinstimmen; der Inhalt ist ausschlaggebend.

Ohne nähere Informationen kann man nur ins Blaue hinein spekulieren, aber ich würde vermuten, wenn man dich für ein nicht existentes Original-Filmwerk abgemahnt haben sollte, hättest Du recht gute Karten.
@fu+c
Leider warte ich ja noch auf die Akteneinsicht und in "meiner" Abmahnung steht nur
der Name des Original-Filmwerkes (kein File-Name, kein Hash) und das ist das seltsame:
abgemahnt z.B. "Heute (m)(s)ahnen wir kräftig ab 2", dieses Werk ist aber weder im
Web zu finden, noch erscheint es in Abmahnlisten, oder gibt es Infos von anderen
Abgemahnten.
Das Werk "Heute (m)(s)ahnen wir kräftig ab 1" hingegen findet sich ohne Ende in
Listen und anderen Abgemahnten-Infos.
Nach wirklich langer ergebnisloser Suche habe ich den Eindruck, dass das 2-er Werk gar nicht existiert ....
Daher der Gedanke an eine "Tipfehler" und die Frage nach möglichen Reaktionen, so es sich
in der Akteneinsicht bestätigen sollte.
Grüße aus Bayern

fu+c
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5906 Beitrag von fu+c » Donnerstag 27. Januar 2011, 11:30

elektron hat geschrieben: (...) in "meiner" Abmahnung steht nur
der Name des Original-Filmwerkes (kein File-Name, kein Hash) und das ist das seltsame:
abgemahnt z.B. "Heute (m)(s)ahnen wir kräftig ab 2", dieses Werk ist aber weder im
Web zu finden, noch erscheint es in Abmahnlisten, oder gibt es Infos von anderen
Abgemahnten.
Das Werk "Heute (m)(s)ahnen wir kräftig ab 1" hingegen findet sich ohne Ende in
Listen und anderen Abgemahnten-Infos.
Elektron, schreib doch mal die Hersteller des abgemahnten Originalfilms an: Du hättest "Heute (m)(s)ahnen wir kräftig ab 1" einfach klasse gefunden; ob es denn schon einen zweiten Teil gebe bzw. wann denn mit dem zweiten Teil zu rechnen sei. Falls die dir dann zurückschreiben sollten, daß es keinen zweiten Teil gibt, oder noch nicht gibt, würde ich mich an deiner Stelle regelrecht freuen über die irrtümliche Abmahnung, die Du deswegen erhalten hast.

:lo

Anders als Grazer57 würde ich einen Irrtum seitens der Abmahnkanzlei bzw. deren IP-Logging-Firma keineswegs ausschließen wollen. Mich und mindestens 539 andere Anschlußinhaber hat man z. B. wegen angeblichen Filesharings einer bloßen (nicht urheberrechtlich geschützten) BitTorrent-Metadaten-Datei mit dem Dateinamen-Suffix .torrent abgemahnt ;-)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5907 Beitrag von fu+c » Donnerstag 27. Januar 2011, 11:38

Grazer57 hat geschrieben:@ fu+c

Mit dem Ausschluss eines Tippfehlers wollte ich eigentlich die "Ausrede
eines Tippfehlers" nicht gelten lassen. Zuzumuten ist denen alles .....
Das hatte ich mir schon fast gedacht... Wenn man so etwas aber als "frischgebackener" Neuabgemahnter liest, liest man nicht zwischen den Zeilen, und verliert deswegen vielleicht den Mut.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5908 Beitrag von Dreizack » Donnerstag 27. Januar 2011, 12:09

Mitleser hat geschrieben:'Was anderes aus persönlichem Interesse: Weißt du @Mistreaded (oder wisst ihr @all), welche Geschäfte der Herr Dr. Udo Maximilian Kornmeier eigentlich GENAU / TATSÄCHLICH mit seiner Firma "Dr. K. entertainment consulting GmbH" macht?
Unternehmensberatung im kulturellen Bereich - steht doch im Firmennamen! Und wenn du meinst, ob ich weiß, wer seine Kunden sind ... nein! Da die Angabe über die dortige Geschäftsführung selten fehlt - auch bei Steffens Interview (PDF) nicht - habe ich immer angenommen, dass es mit seiner (Dr.K's nicht Steffens!) bekannten Tätigkeit in der Frankfurter Clubscene zu tun hat.

Diesbezüglich, wusstet ihr, dass Paris Hilton nächste Woche bei BigCityBeats erwartet wird? Kein Link von mir - Suchmaschine einschalten, wenn ihr neugierig seid.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5909 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. Januar 2011, 14:14

Mistreaded hat geschrieben:'Was anderes aus persönlichem Interesse: Weißt du @Mistreaded (oder wisst ihr @all),
welche Geschäfte der Herr Dr. Udo Maximilian Kornmeier eigentlich GENAU / TATSÄCHLICH
mit seiner Firma "Dr. K. entertainment consulting GmbH" macht?
Das ist doch nach m.E. auch das Problem von Dr. K. und hat mit der Abmahnung die jemand erhält -
überhaupt nichts zu tun. Shual erklärt doch auch nicht welches Kopfgeld er bekommt. Warum sollte Dr. K.
uns sich erklären oder irgendwo offen über seine Geschäfte sprechen? Tut nichts zur Sache.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5910 Beitrag von Moira » Freitag 28. Januar 2011, 17:50

Hallöchen,

Post vom LG München, es herrscht am LG München Anwaltzwang, auch hier nur Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt.

Gruß

Moira

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5911 Beitrag von Steffen » Samstag 29. Januar 2011, 10:57

[quoteemBaxter]
  • LG Köln ----------> Akteneinsicht ohne Anwaltzwang
  • LG Bielefeld -----> Akteneinsicht mit Anwaltzwang
  • LG München I --> Akteneinsicht mit Anwaltzwang
[/quoteem]

Ich hoffe man - (@all) - darf mitdiskutieren. Die Argumentation des Präsidenten des LG Bielefeld ist, sagen wir einmal
nicht ganz ausreichend. Aber Fakt ist doch, dass das LG einen Nichtbetroffenen verhungern lässt. Es müssen sich Betroffenen
finden (bisher ist mir nur einer bekannt) der dagegen vorgeht. Wir können doch tonnenweise schreiben, wenn sich ein
Betroffener sich nicht darüber beschwert - war es das eben.

Der andere Fakt. Will es überhaupt jemand? Der Abgemahnte, der trotz Google-Ranking, nicht abgefischt wurde, will doch
eine schnelle Hilfe und sich um diesen Fall nicht weiter kümmern. Denn es gibt Wichtigeres in seinem Leben, als so eine
blöde Abmahnung. Damit ist es erst einmal gegessen, bis der zweite Brief kommt. Kommt dieser, dann ist man auf einmal
verzweifelt und hat alles vorher vergessen.

Strafanzeige. Weswegen? Jeder weiß doch, das am LG Anwaltszwang herrscht. Natürlich eine Prinzipienfrage, aber wer im
Prinzip wehrt sich dagegen?

VG Steffen


[youtube]http://www.youtube.com/watch?v=_4au1Ca7 ... re=related[/youtube]

goodbyeing
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5912 Beitrag von goodbyeing » Samstag 29. Januar 2011, 21:36

@ mitleser

Mal gleich vorab: Es gibt keine Popularklage gegen solche Beschlüsse.

Ausschliessich der Betroffene (Anschlussinhaber) hat ein Rechtsmittel, weil er beschwert ist durch diese Entscheidung.

@ steffen

Das mit dem Anwaltszwang beim Zivilgericht ist richtig, aber nicht immer.
Das Schreiben des Präsidenten des LG Bielefeld ist - sagen wir mal - nicht ganz richtig.

Er spricht von ausgeübten Ermessen der Kammer nach § 13 Abs. 2 FamFG
Das stimmt nicht, die zuständige Kammer hat Akteneinsicht abgelehnt mit der Begründung, es herrsche Anwaltszwang.

Das ist rechtlich leider einfach nur falsch und keine Ausübung von Ermessen. Das ist fehlerhafte Rechtsanwendung, weil man leider anscheinend den Unterschied zwischen ZPO und FamFG nicht kennt. Man hat "vergessen" Ermessen auszuüben, weil man wegen fehlender Rechtskenntnis nicht die richtige Rechtsnorm gefunden hat.
Äusserst befremdlich für eine Spezialkammer, die massenhaft solche Beschlüsse erlässt, aber anscheinend nicht so recht weiss, auf welcher Basis und nach welchen Verfahrensvorschriften.

goody

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5913 Beitrag von Sosiehtsaus » Samstag 29. Januar 2011, 23:59

goodbyeing hat geschrieben:@ Das ist fehlerhafte Rechtsanwendung, weil man leider anscheinend den Unterschied zwischen ZPO und FamFG nicht kennt. Man hat "vergessen" Ermessen auszuüben, weil man wegen fehlender Rechtskenntnis nicht die richtige Rechtsnorm gefunden hat. Im Examen wären das glatt null - in Zahlen 0 -Punkte.
Äusserst befremdlich für eine Spezialkammer, die massenhaft solche Beschlüsse erlässt, aber anscheinend nicht so recht weiss, auf welcher Basis und nach welchen Verfahrensvorschriften.

goody

@goody,

Könnten Sie bitte die "fehlende Rechtskenntnis" des Präsidenten anhand der einschlägigen Normen erläutern.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5914 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. Januar 2011, 00:25

[quoteemSosiehtsaus]@RA Volker Küpperbusch
Könnten Sie bitte die "fehlende Rechtskenntnis" des Präsidenten anhand der einschlägigen Normen erläutern.[/quoteem]
Ups, @goodbyeing ist RA Volker Küpperbusch? Bild

Warum sagt mir das niemand?

Aber mal ernsthaft, ich respektiere, dass Du dich hinter einer Anonymität versteckst und versteckt bleibst,
dann gestehe es auch den anderen zu, die nicht mit ihren richtigen Namen Posten möchten. Es bedarf jetzt
auch keinen ellenlangen Antwort-Post. Einfach beherzigen.

Danke - Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5915 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. Januar 2011, 10:11

[quoteemBaxter]Strafanzeige. Weswegen?
Häh? Hast du meinen dazugehörigen Beitrag gar nicht gelesen? Hab' mir extra Mühe mit der Begründung gemacht, um genau
SOLCHE Fragen zu beantworten.[/quoteem]
Du hattest zur Diskussion gerufen du ich habe meinen Standpunkt dargelegt. Dabei ist doch klar, kann dieser falsch sein.
Ich halte ein strafrechtliches Vorgehen nicht für falsch, aber ohne Ergebnis. Weil man sich hier hinter der Argumentation
des Präsidenten ermesslich verstecken kann.
Meines Erachtens, unter Einhaltung des Rechtsweges - OLG/Verfassungsgericht -; AW sind genügend da; Kosten zw. 40 - 60 €;
es fehlt letztendlich an den Betroffenen.



[quoteemBaxter]In dem Zusammenhang denke ich persönlich und im Speziellen an die "Kornmeier-Anzeigen". Ich glaube irgendwo 'mal gelesen
zu haben, daß NUR insgesamt 14 Strafanzeigen erstattet wurden![/quoteem]
Ca. 320 Mal wurde die Strafanzeige heruntergeladen. Man hätte sie ausdrucken müssen, (egal ob Betroffener oder nicht);
Name eintragen und wegschicken. Keine Arbeit - wenig Kosten. Aber 5 Leute (1 Gulli.com, 3 Betroffene, 1 meinereiner) haben
es fertig gebracht. Das sagt doch schon alles aus und ich habe keinen Bock mehr darüber zu sprechen. Jeder (es sollte sich
jeder den Schuh anziehen, der ihm passt) ist hinter seinem Nicknamen der Revolutionär, und wenn es darauf ankommt, ein Baby.
Deshalb hält dieses Geschäftsmodell auch noch lange an.



[quoteemBaxter]Shual: 2. Es gibt enorm viele Berichte. Bei Waldorf nicht da diese erst 2007 ins Filesharing-Geschäft eingestiegen sind
und seithe nicht geklagt haben.[/quoteem]
Wie immer etwas unverständlich, aber in diesem Fall muss man unterstützend eingreifen. In den 4 Jahren meiner Tätigkeit
hört man dies und das. Gezielt und regelmäßig werden hier von der Gegenseite dann Gerüchte verbreitet, das man 500 Klagen
vorbereitet, jetzt massiv klagt usw. Es ist wichtig, diesen nicht zu erliegen, sondern darauf hinzuweisen und abzuwarten
und die Massen nicht in Panik zu versetzen. Das lernt man aber noch, wenn man jung ist.


[quoteemBaxter]Interessantes Bildchen in deiner Signatur... Keine Bange: Ich verkneife mir ein "siehste..."![/quoteem]
Sorry liebe Community, mit alten Gewohnheiten kann man schlecht brechen. Ich schäme mich auch dafür. Bild

Aber anderseits ist es doch auch eine gute Sache.
  • 1. Neues Geschäftsmodell
    Mehr verdienen mit mehreren Accounts.
    2. Gleichzeitig werden die Werbepartner zufrieden gestellt, da die Diskussionsbeiträge steigen (je nachdem wie viele
    Accounts man innehat).
Was für RTL das Dschungelcamp, ist für das Abmahnwesen das Werbeforum. Es geht und dreht sich nicht um Heroisches,
sondern doch immer wieder nur um Geld. So isses nun mal.


Argumente gegen LG Bielefeld (stammen nicht von mir, und ja, darf ich verwenden):

1. Immerhin hat das LG Bielefeld jetzt erkannt, dass nicht § 299 ZPO, sondern § 13 FamFG einschlägig ist und somit keine
formale Anwaltspflicht besteht.
2. Richtig ist, dass formal der "Beauskunftete nicht Verfahrenssubjekt, sondern tatsächlich Verfahrensobjekt ist. Er ist
somit formal nicht Beteiligter, sondern Betroffener des Verfahrens. Als Betroffener, in dessen Rechte ALLEIN AUFGRUND
EINES VERFAHRENS ZWEIER ANDERER BETEILIGTER eingegriffen wird, ist er deutlich schutzbedürftiger, als jeder Verfahrensbeteiligte,
da in dessen Rechte deutlich geringer eingegriffen wird (der Betroffene weiß gar nichts von seinem "Glück" bis zur Abmahnung).
Dazu hat das OLG Köln in der Tat die Argumente bestens gebracht.
3. Das Argument, "der Vorsitzende der Kammer habe eine Ermessensentscheidung getroffen, dass schutzbedürftige Rechte Dritter
bestehen" ist aus Sicht des Präsidenten logisch, er führt die Dienstaufsicht, ist nicht weisungsbefugt. Gleichwohl sollte
schon mal ersichtlich sein, welche Rechte man denn meint. Für mich können das aufgrund der bereits abgeschlossenen Ermittlungen
und erfolgten Rechtsverfolgung ausschließlich die Rechte anderer Betroffener sein. Die könnte man wahren, indem die Liste mit
den IP- Adressen beim Gericht verbleibt bzw. nur auf besonderen Anlass herausgegeben wird.
4. Das Argument, für einen Rechtsanwalt gelte als Organ der Rechtspflege etwas anderes für die Frage, OB Akteneinsicht gewährt
wird, gibt es im Gesetz (im § 13 FamFG) keine Stütze.

Dies ergibt sich aus folgendem:

Zitat:
[...]§ 13
Akteneinsicht
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines
Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes
Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht
ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.[...]

§ 13 I und II regeln das OB der Akteneinsicht, über die das Gericht hier abschlägig entschieden hat. Dabei spielt es keinerlei
Rolle, ob ein Rechtsanwalt beteiligt ist. Warum auch, es geht um die Stellung des Betroffenen.

Zitat:
[...](3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.[...]

Derjenige, dem nach § 13 I, II FamFG Akteneinsicht zu gewähren ist kann sich demnach - wieder ohne Frage nach einem Anwalt -
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

Zitat:
[...] (4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume
überlassen.[...]

Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht
anfechtbar.

Erst die Übersendung der Akte, also das "WIE" der Akteneinsicht spricht dann vom Rechtsanwalt, nämlich wenn es um die Versendung
der (Original !!!)-Akte geht. Das soll nur an einen Rechtsanwalt und Notar erfolgen, wofür es eine Reihe vernünftiger Gründe -
schon allein dem Risiko des Verlustes und der Überwachbarkeit und Sanktionierung der Rückgabe - gibt.

Zitat:
[...](5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der elektronische
Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung kann auch dem Notar oder der beteiligten Behörde gestattet werden.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.[...]

Hier nicht weiter interessant.

Zusammengefasst ergibt meine systematische Beurteilung des § 13 FamFG, dass die Verweigerung der Akteneinsicht ohne hinreichenden
Grund, zumindest scheinbar ohne Begründung (welche Rechte welcher Dritten sind wie gefährdet - auch Ermessen ist auszuüben und nicht
schematisch ohne Begründung zu behaupten) - unrechtmäßig ist.

Dies zeigt sich alleine schon wegen des Hinweises, einem Betroffenen mit Anwalt könne man Einsicht gewähren, einem Betroffenen ohne
Anwalt nicht. Die Frage der Berechtigung hat nichts damit zu tun, ob jemand anwaltlich vertreten ist. Ich habe etwas den Eindruck,
man versucht sich jetzt so zu "retten", weil man irrtümlich - was peinlich genug wäre - von der Geltung des Anwaltszwangs in diesen
Verfahren ausgegangen ist, weil es ein Verfahren vor dem Landgericht ist. Dass hier das FamFG und nicht die ZPO gilt, die Anwaltszwang
nur in bestimmten Dingen ausdrücklich anordnet. Man rettet also diesen Anwaltszwang über die Anwendung und Interpretation des § 13
Abs. 4 in den § 13 Abs. 2 FamFG. Dies halte ich für systematisch falsche Auslegung. Über die Frage des "OB" ist im Ermessen nach § 13
Abs. 2 FamFG zu entscheiden, die Frage des "Wie" dann ggf. unter erneuter Ermessensausübung nach § 13 Abs. 4 FamFG

Es würde sich also schon formal (§ 13 Abs. 4 FamFG spricht ausdrücklich von Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FamFG)
um zwei Entscheidungen, nämlich klassisch "ob" und "wie" handeln. Die 4. Kammer des LG Bielefeld macht daraus vermeintlich eine und
scheint zu glauben, diese sei unanfechtbar.

Mein Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise Betroffener wäre demnach, nach Ablehnung der Akteneinsicht gegen diesen Beschluss beim OLG Hamm
Beschwerde einzulegen.

Insgesamt sollte allerdings Akteneinsicht tendenziell durch einen Anwalt genommen werden, um dann gegen solche Beschlüsse aus Bielefeld
mal Beschwerde einzulegen. Dort wird angenommen, es bedürfte nicht des "doppelten Gewerblichkeitserfordernisses". Insbesondere bei alten
Werken (Hörbücher, Altfilme etc.) stellt sich aus meiner Sicht die Frage, ob solche Auskunftsbeschlüsse tatsächlich entgegen der Meinung
insbesondere des OLG Köln als auch vielzähliger weiterer Gerichte tatsächlich rechtmäßig sind. Hierüber sollte möglichst bald eine
Entscheidung des OLG Hamm erzwungen werden (ohne dass deren Inhalt als sicher vorausgesagt werden könnte)

wie sie schon sehen konnten, habe ich systematisch mal was draus gemacht. Zitieren Sie von mir aus, dass sie das von einem Anwalt haben,
aber wie gesagt - auf die Namensnennung bin ich nicht scharf.

Aber warum greifen wir eigentlich nicht mal an? Gibt es Leute, die Sie dazu bewegen könnten, ggf. mal wegen alter Werke gegen Beschlüsse
des LG Bielefeld anzugehen?

Ich denke, das gehört nach Hamm, wie das in Köln gelaufen ist.

Zum Schluss fällt mir noch ein wichtiges Argument, was auch politisch wichtig ist, zu meiner Stellungnahme ein:

Der Anschlussinhaber ist nicht Beteiligter, aber Betroffener eines Verfahrens, in dem seine Daten weitergegeben werden, nicht selten
aufgrund nicht nachvollzogener oder nachvollziehbarer angeblicher "Ermittlungen " von "technischen Dienstleistern" - allein weil über
seinen Anschluss Rechtsverstöße erfolgt sein sollen - was nur überschlägig geprüft wird (was schon viele verlangt wäre, schaut man sich
die Masse von Auskunftsverfahren an, die etwa 2010 in Bielefeld gelaufen sind und für die nur die 4. Kammer zuständig ist).

Es steht also nur eines fest, nämlich die Weitergabe der Daten aufgrund des Beschlusses, wegen dem sich der Betroffene auf Akteneinsicht
an das Gericht wendet. Weder steht ein Verstoß fest, noch, dass etwa der Anschlussinhaber gar vielleicht weniger schutzwürdiger Täter wäre.
Ganz im Gegenteil sind die Anschlussinhaber meistens doppelt betroffen, weil sie ausschließlich aus "Störerhaftung" in Anspruch genommen
wurden, nachdem ihre Daten wegen des Beschlusses - der rechtswidrig sein könnte, was bei fehlender Gewerblichkeit in Bielefeld nicht
sofort von der Hand zu weisen sein wird.

Neben dieser Frage stellt sich weiterhin die Frage, warum Bielefeld zuständig sein sollte für Auskunftsbeschlüsse gegen ein Unternehmen,
dessen Sitz München ist. Der Gesetzgeber schafft in bestimmten Situationen ausschließliche Gerichtsstände, an die sich auch Gerichte zu
halten haben. Die Zuständigkeit solcher Beschlüsse liegt in München, nicht in Bielefeld.

In Kombination, dass sich das LG Bielefeld für zuständig hält, gleichzeitig aber geringere Anforderungen an die Rechteinhaber stellt,
dafür aber höhere Akteneinsicht Betroffener - wie gesagt - Akteneinsicht - liegt eine erhebliche Rechtsverkürzung am LG Bielefeld im
Verhältnis zu anderen urheberrechtlichen Gerichten und Kammern vor, nachdem das OLG Köln klargestellt hat, dass der Betroffene ein
Beschwerderecht hat.

Im Übrigen: Spätestens mit Einlegung der Beschwerde wird der Betroffene zum Beteiligten des Verfahrens als Beschwerdeführer, so dass es
widersinnig wäre, ihn zunächst zum Rechtsmittel zu zwingen um dann als Beteiligter sicher Akteneinsicht zu erhalten um hinterher dann -
nach dann erfolgter Akteneinsicht - feststellen zu können, ob denn Aussicht auf Erfolg besteht.

Wie gesagt und vom OLG Köln festgestellt, für die Beschwerde bedarf es ebenfalls formal keines Anwaltes.


VG Steffen

Tommy
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Registriert: Donnerstag 25. Februar 2010, 09:05

Abmahnung bei ausländischen Produkten und Co.

#5916 Beitrag von Tommy » Sonntag 30. Januar 2011, 14:46

Ich habe leider außer dem "allgemeinen Diskussions Thread" keinen anderen Thread gefunden, in den meine Fragen passen würde. Deswegen probiere ich es hier, auch auf die Gefahr hin, Eure Diskussion kurzzeitig zu unterbrechen.

Was mich interessieren würde: Wie sieht es eigentlich abmahntechnisch hier in Deutschland bei ausländischen Filmen und Serien in Originalsprache aus ( also z.B. englische Filme und englische Serien mit Originalton ) ?

Wird Film XY nur dann abgemahnt, wenn sich jemand auch die hier erhältliche deutsche Version heruntergeladen hat oder erstreckt sich die von den Abmahnern erworbene "Lizenz zum Abmahnen" generell auf alle Sprachfassung und alle im Netz erhältlichen Versionen ?

Wie verhält sich das ganze bei z.B. Serien, die uralt sind, vor Jahren oder Jahrzehnten im amerikanischen TV liefen und nie auf DVD oder VHS veröffentlicht wurden ?

Also was mir klar ist : Produkte, die ich im Laden / Kino oder online offiziell gegen Geld erwerben kann ( MP3s, Filme, CDs, Bücher, etc. ) stehen für mich abmahntechnisch außer Frage.

Wie aber sieht´s in oben genannten Fällen aus ( Download eines Produktes, dass ich eben nicht offiziell erwerben kann ) und wie wird dies bereits durch die Abmahnindustrie verfolgt ? In der Abmahndatenbank konnte ich ( zumindest per Suchfunktion ) keinen Hinweis auf englische Fassungen von Filmen und Co. finden.

Grüße,

Thomas

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5917 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. Januar 2011, 15:20

Ich habe leider außer dem "allgemeinen Diskussions Thread" keinen anderen Thread gefunden, in dem meine Fragen
passen. Deswegen probiere ich es hier, auch auf die Gefahr hin, Eure Diskussion kurzzeitig zu unterbrechen.
Aber nur kurz!
Was mich interessieren würde: Wie sieht es eigentlich abmahntechnisch hier in Deutschland bei ausländischen
Filmen und Serien in Originalsprache aus (also z.B. englische Filme und englische Serien mit Originalton ) ?
Es wird das abgemahnt, wo jemand Rechte o.ä. innehat, und gegen diese, in der TB verstoßen wird. Soweit mir
aber bekannt, gibt es erst einmal nur eine Kanzlei, die Filme mit Originalton abmahnen lässt. Ich weiß, dass
viele User engl. Serien mit Originalton herunterladen. Solange diese Verstöße, nicht vom RI geahndet werden,
ist es gut. Ansonsten gilt auch hier, man kann zu Hause eine Serie sich für den privaten Genuss aufnehmen
(DVD-Rec.) aber nicht in der TB herunterladen/anbieten.
Wie verhält sich das ganze bei z.B. Serien, die uralt sind, vor Jahren oder Jahrzehnten im amerikanischen TV
liefen und nie auf DVD oder VHS veröffentlicht wurden ?
Normalerweise geht man von einer aktuellen Verkaufsphase von 6 Monaten aus. Was darüber liegt, dürfte nicht
mehr ausreichen für einen Richterbeschluss. Aber auch hier wäre ich erst einmal vorsichtig. Denn die
Ermessensfrage der dtsch. Richter ändert sich stetig.
Wie aber sieht´s in oben genannten Fällen aus (Download eines Produktes, dass ich eben nicht offiziell erwerben
kann) und wie wird dies bereits durch die Abmahnindustrie verfolgt? In der Abmahndatenbank konnte ich (zumindest
per Suchfunktion) keinen Hinweis auf englische Fassungen von Filmen und Co. finden.
Solange Du keine Rechte innehast, darfst Du nicht ohne Wissen des RI, sein Werk anderen öffentlich zugänglich
machen oder anderweitig öffentlich zugänglich verwerten. Das ist doch heute der große Nachteil von P2P. Man
fungiert als sog. Händler ohne Lizenz. Dieses macht doch erst eine Abmahnung lukrativ. OHC (RapidShare, Megaupload
usw.) sind bis jetzt uninteressant. Die meisten Server liegen außerhalb DE und nur fürs einmalige Downloaden kann
man nicht die horrend hohen virtuellen Schadens-Summen verlangen (wie eben bei P2P).

VG Steffen

Tommy
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5918 Beitrag von Tommy » Sonntag 30. Januar 2011, 16:01

Danke für die schnellen Infos !
Grazer57 hat geschrieben: mal ganz salopp gefragt ..... englischsprachige Musiktitel sind Dir aber schon bekannt?
Da Musik in der Regel überregional / international ist und nicht durch Synchronisation an den jeweiligen Markt angepasst wird, ist das ein anderes Thema. Es geht eben um Produkte, die ich nicht käuflich erwerben kann ( worunter eben bestimmte Serien oder Filmfassungen fallen ). Musik ist von diesem Problem in der Regel nicht betroffen und kann in fast allen Fällen problemlos auch legal erworben werden.
Grazer57 hat geschrieben: Ein im Ausland sitzender Rechteinhaber (RI) muss sich lediglich eine Anwaltskanzlei in DE suchen, die für ihn seine urheberrechtlich geschützten Werke abmahnt.
Das leuchtet ein. Bleibt nur die Frage, ob dieser Zusammenschluss zwischen RI ( eines anderssprachigen Produkts ) und Anwaltskanzlei stattfindet ( stattfinden wird ).
Steffen hat geschrieben: Ich weiß, dass viele User engl. Serien mit Originalton herunterladen. Solange diese Verstöße, nicht vom RI geahndet werden, ist es gut.
"Gut" ist es ja eigentlich nicht, da - wie selbst erklärt - ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt. Aber mir ist schon klar, woher dieses "gut" kommt. Es macht eben einen riesen Unterschied ( jedenfalls moralisch ), ob ich ein Produkt konsumieren, nicht aber dafür zahlen will, und es dann illegal downloade oder ob ich ein Produk haben möchte, Geld dafür ausgeben will, es aber nicht kaufen kann und dann herunterlade.

Ich gehe zwar davon aus, dass sich ein Großteil der Abmahnungen auf Produkte bezieht, die im jeweiligen Land auch käuflich erwerblich sind, es bleibt jedoch die spannende Frage, ab wann die Abmahnindustrie mit ausländischen Rechteinhabern Kontakt aufnimmt, um alle, irgendwie illegal online erhältlichen Produkte einzuschließen ( eben auch die, für die ich als Konsument auf legalem Wege gar kein Geld ausgeben könnte ).

In diesen Fällen hat man nicht die Wahl zwischen "illegalem Download" und "legalem Kauf", sondern nur noch zwischen "Konsum" oder "Nicht-Konsum". Und während in ersterem Fall die Wirtschaft sehr wohl ein Interesse an der "richtigen" Wahl des Kunden hat, ginge es im zweiten Fall tatsächlich nur noch um das Wohl der Abmahner ( wenn diese denn die Rechteinhaber ausländischer Produkte für sich gewinnen könnten ).

Und da wäre eben interessant, ob ein Rechteinhaber, der sich von einer abmahnenden Kanzlei vertreten lässt, automatisch das Urheberrecht an allen Sprachfassungen einer Serie / eines Filmes innehat, oder ob sich diese Rechte in Deutschland auch immer nur auf die aktuell im eigenen Land erhältlichen Sprachfassungen beziehen. Da wäre eben interessant, wer abmahnen lässt: Der jeweilige deutsche Vertrieb ( der vermutlich auch nur die Rechte für die deutschen Versionen inne hat und nur diese abmahnen lässt ) oder der internationale "Produkthersteller" ?

Plump formuliert: Sagt der Rechteinhaber zum Abmahner "Mahne Film XY ab und zwar in sämtlichen Sprachfassungen" oder "Mahne Film XY ab in der Version, die hier bei Euch im Kino läuft" ?

Thomas

goodbyeing
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5919 Beitrag von goodbyeing » Sonntag 30. Januar 2011, 18:49

@ sosiehtsaus

Ich gebe Ihnen den Rat, meine Posts wie auch meine Schriftsätze genau zu lesen.

Die fehlerhafte Rechtsanwendung entstammt keinem Schreiben des Präsidenten, der nur mitgeteilt hat, die zuständge Kammer habe ihr Ermessen nach dem FamFG ausgeübt. Das stimmt nun mal nicht, weil die Kammer in mir vorliegenden Schreiben ausschliesslich mitgeteilt hat, es bestünde Anwaltszwang. Das ist nun mal nicht ganz richtig oder besser gesagt einfach falsch.

Im Übrigen dürfen Sie mich gerne zitieren, aber wenn, dann bitte richtig.

Zu den Normen und deren Herleitung die von Steffen genannt wurden, habe ich nicht mehr viel hinzuzufügen bis auf die Erkenntnis, die auch Sie seit Ihrem Studium haben dürften oder sollten, dass nämlich nicht ausgeübtes Ermessen falsch ausgeübtes Ermessen ist.

Und es gibt nun mal eine Unterschied zwischen dem Anwaltszwang in der ZPO und dem FamFG.

Wenn also ein Gericht in einem Verfahren auf Akteneinsicht nach dem FamFG auf Anwaltszwang über die ZPO verweist, so ist das fehlerhafte Rechtsanwendung.

Aber wenn Sie gerne mit mir über Rechtsanwendung diskutieren möchten, nur zu. Aber dann lassen Sie uns schauen, dass wir das einfach öffentlich und auf rechtlicher Ebene machen und dann mal sehen, was das Ergebnis ist. Ich befürchte aber, da kommt dann nicht so viel, weil es doch viel schöner ist, aus dem Dunkel heraus irgendwas Destruktives zu versuchen, als offen zu zeigen, was man wirklich will - ist es vielleicht Geld ? -.

Und Ihre unglaublich bahnbrechende Erkenntnis, wer ich bin oder nicht bin, ändert nicht das Geringste daran, dass ich hier weiter so schreibe wie bisher. Ich könnte es auch unter meinem Namen, die entscheidenden Leute beider Seiten als auch die die entscheidenden Richter haben entsprechende Kenntnis wie Sie wissen schon länger.
Ob Ihnen oder irgendeinem Anderen das nun gefällt oder nicht, wird daran nichts ändern.

@ mitleser

Und zur Frage, welche rechtlichen Folgen diese falsche Rechtsanwendung hat kann ich nur sagen, dass jeder mal daneben liegen kann. Ich glaube nicht, dass das irgendwie absichtlich passiert, sondern es ist eben von der Geltung der ZPO statt des FamFG, also konkret von § 299 ZPO statt § 13 FamFG ausgegangen worden.
Zwischenzeitlich wird ja über § 13 Abs. 2 FamFG auch bei Gericht argumentiert, was sich auch dem Schreiben des Präsidenten des LG ennehmen lässt.
Man hat also gesehen, dass Anwaltszwang nicht besteht und argumentiert jetzt über die Möglichkeit, Akteneinsicht nur nach Ermessen zu gewähren. Dann muss Ermessen allerdings auch ausgeübt werden, was nicht passiert, wenn von Anwaltszwang die Rede ist und ohne jede weitere Prüfung deshalb die Akteneinsichtnahme abgelehnt wird.

Hierin liegt keine strafrechtlich relevante Verhaltensweise, aber wie gesagt (zivilrechtlich) falsche Rechtsanwendung.

Oder würden Sie das anders sehen, Frau Kollegin und Herr Kollege ?
Nennen Sie Normen, nicht nur Namen!

goody

fu+c
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5920 Beitrag von fu+c » Sonntag 30. Januar 2011, 18:55

Tommy hat geschrieben:Plump formuliert: Sagt der Rechteinhaber zum Abmahner "Mahne Film XY ab und zwar in sämtlichen Sprachfassungen" oder "Mahne Film XY ab in der Version, die hier bei Euch im Kino läuft" ?
Oft ist es so, daß sich deutsche Rechteverwerter an den ausländichen Rechteinhaber wenden und dem sagen: "Hör mal, die Rechtslage in Deutschland ist traumhaft, hier kannst Du mit deinem Kassenflop nochmal richtig Geld verdienen ohne etwas dafür tun zu müssen. Übertrage uns doch die ausschließlichen Rechte, dein Werk in Deutschland über P2P-Netzwerke zu verwerten. Wir mahnen dann die deutschen Filesharer ab, und von jedem Dummen der zahlt kriegst Du x %."

Natürlich sind die Chancen, abgemahnt zu werden, umso höher, desto lukrativer die Sache aus Sicht der Abmahner ist, das heißt, je mehr Filesharer des betreffenden urheberrechtlich geschützten Werkes es gibt. Wie solche Beispiele http://www.it-recht-plus.de/blog/abmahn ... er-tonspur zeigen, kann es einen aber auch bei richtig obskurem fremdsprachlichen Material treffen.

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